Spruch:
1) Die Bezeichnung der beklagten Partei wird auf G***** Versicherungs AG berichtigt.
2) Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Kosten des Rekursverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung
zu 1) Nach der am 1. 7. 2004 von den Hauptversammlungen beider Gesellschaften beschlossenen und am 1. 9. 2004 zu FN 118082a und FN 38641a im Firmenbuch eingetragenen Verschmelzung der übertragenden I***** Versicherungs AG mit der übernehmenden G***** Versicherungs AG wurde letztere nach § 219 Z 1 iVm § 225a Abs 3 AktG Gesamtrechtsnachfolgerin der aufgenommenen Aktiengesellschaft. Die Parteienbezeichnung war daher nach § 235 Abs 5 ZPO von Amts wegen zu berichtigen.
zu 2) Ein bei der Klägerin unfallversicherter und bei einem Transportunternehmen als LKW-Fahrer beschäftigter Dienstnehmer lenkte am 27. 5. 2000 einen bei der Beklagten haftpflichtversicherten Tieflader seines Dienstgebers. Beim Versuch, einen Kleinbagger vom rückwärtigen Ende des Tiefladers mittels einer mechanisch betriebenen zweiteiligen Laderampe abzuladen, fiel der linke Rampenteil auf Grund eines gebrochenen Federzuges auf den Dienstnehmer, der schwere Verletzungen erlitt. Nicht feststellbar war, dass der Bruch des Federzuges auf einen Wartungsfehler zurückzuführen war. Die Klägerin begehrt nach § 332 Abs 1 ASVG den Ersatz der für den Verletzten erbrachten Leistungen von EUR 13.628,34 sA (Kosten des stationären Aufenthaltes) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige für den Verletzten zu erbringende kongruente Leistungen, begrenzt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme. Die Klägerin stützte ihre Ansprüche auf ein - im Revisionsverfahren nicht mehr relevantes - Verschulden des Halters (Wartungsfehler) und hilfsweise auf EKHG sowie auf den vom Obersten Gerichtshof in der Entscheidung 2 Ob 203/02w als Haftpflichtnorm herangezogenen § 1014
ABGB.
Die Beklagte bestreitet die Voraussetzungen einer Haftung nach EKHG oder § 1014 ABGB und beruft sich zusätzlich auf eine Verfristung der Ansprüche durch Ablauf der in Punkt XI Z 5 des anzuwendenden Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe geregelten dreimonatigen Verfallsfrist.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und schloss sich der in den höchstgerichtlichen Entscheidungen 8 ObA 117/02t und 9 ObA 36/03i vertretenen Rechtsauffassung an, § 1014 ABGB sei keine gesetzliche Haftpflichtbestimmung im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG und könne bei Ausschluss der Gefährdungshaftung gegenüber einem beim Betrieb tätigen Arbeitnehmer (§ 3 Z 3 EKHG) keine Haftung des Arbeitgebers für Personenschäden des Arbeitnehmers begründen.
Das Berufungsgericht teilte hingegen die in der Entscheidung 2 Ob 203/02w vertretene konträre Auffassung, hob das erstinstanzliche Urteil auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof auf Grund der divergierenden höchstgerichtlichen Judikatur zulässig sei.
Die Beklagte beantragt in ihrem Rekurs die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteiles.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Nach § 333 Abs 1 ASVG haftet der Dienstgeber dem Dienstnehmer bei Schäden aus einem Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit nur im Fall des Vorsatzes. Rechtspolitischer Hintergrund dieses Dienstgeber-Haftungsprivilegs war die Überlegung, dass die leistungspflichtige Sozialversicherung vorwiegend aus den Beiträgen des Dienstgebers gespeist wird (vgl Neumayr in Schwimann ABGB3 VIII § 333 ASVG Rz 2; Koziol, Haftpflichtrecht2 II 221; Schauer in Schwimann aaO § 3 EKHG Rz 5 mwN in FN 16). Eine Ausnahme von diesem Privileg enthält § 333 Abs 3 ASVG, der in seiner Fassung vor der 48. ASVG-Novelle (BGBl 1989/642) die Haftungsbefreiung verneinte, wenn ein Arbeitsunfall bei der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr durch ein Verkehrsmittel eingetreten ist, für dessen Betrieb auf Grund gesetzlicher Vorschrift eine erhöhte Haftpflicht bestand. Der Sinn dieser Durchbrechung des Haftungsprivileges lag darin, eine Schlechterstellung von Dienstnehmern gegenüber sonstigen Unfallbeteiligten bei jenen Arbeitsunfällen zu vermeiden, bei denen sich eine spezielle Gefahr verwirklichte, für die der Gesetzgeber eine verschuldenunabhängige Haftung angeordnet hat (Schauer aaO Rz 5; vgl Vonkilch, Haftpflicht für KFZ-Schäden von Dienstnehmern, Arbeitgeberprivileg und Haftpflichtversicherung nach der 48. ASVG-Novelle ZVR 2004, 40 f [43]).
Seine Ergänzung im Haftpflichtrecht fand § 333 Abs 3 ASVG in der „Reflex-" bzw „Komplementärnorm" des § 3 Z 3 EKHG, der die Anwendung des EKHG im Fall der Tötung oder Verletzung einer durch die Eisenbahn oder das Kraftfahrzeug beförderten Person ausschließt, wenn der Verletzte zum Unfallszeitpunkt beim Betrieb tätig war. Der Grund für diesen personellen Ausschluss war nach den EB zur RV 470 BlgNR 8. GP 8 (s Danzl, EKHG7 92) die gegenüber diesen Personen im Sozialversicherungsrecht (§ 333 ASVG) geregelte Haftung; der Haftungsausschluss sollte aber zur Vermeidung der Schlechterstellung des Dienstnehmers im Vergleich zu einem außenstehenden Fahrgast nicht gelten, wenn der Dienstnehmer zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalles am allgemeinen Verkehr teilnahm, wie etwa der zum Dienstantritt mit der Straßenbahn beförderte Schaffner.
Die Durchbrechung des Haftungsprivilegs durch § 333 Abs 3 ASVG blieb aber auf Grund der restriktiven Judikatur, die eine „Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nur bei einem Unfall außerhalb des betrieblichen Geschehens ohne jeglichen Zusammenhang mit der Beschäftigung des Verletzten annahm und eine solche etwa bei Beförderung des Dienstnehmers als Beifahrer in einem der Allgemeinheit nicht zugänglichen Fahrzeug des Dienstgebers verneinte (Nachweise bei Vonkilch aaO, 41 FN 6 und bei Schauer aaO Rz 6 FN 21) faktisch bedeutungslos. Bei der Neufassung des § 333 Abs 3 ASVG durch die 48. ASVG-Novelle wurde die Wortfolge „bei der Teilnahme des Versicherten am allgemeinen Verkehr" gestrichen und die Haftung des Dienstgebers mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme beschränkt. Dahinter stand die Intention des Gesetzgebers, den Haftungsausschluss der kraftfahrzeughaftpflichtversicherten Arbeitgeber gegenüber ihren als Kraftfahrzeug-Lenkern beschäftigten Arbeitnehmern zu lockern und in erster Linie beruflich tätigen Beifahrern oder Lenkern Schmerzengeldansprüche gegenüber dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Arbeitgebers einzuräumen (EB zur RV 1098 BlgNR 17. GP 15).
Ungeändert - und auch in den Materialien unerwähnt - blieb anlässlich der Neufassung des § 333 Abs 3 ASVG die Bestimmung des § 3 Z 3 EKHG, weshalb vorrangig das Zusammenspiel dieser beiden Normen nach der 48. ASVG-Novelle zu erörtern ist.
Reischauer (Neuerungen im Bereich des Arbeitgeber-Haftungsprivilegs im Zusammenhang mit KFZ-Verkehr und Integritätsabgeltung [§§ 213a und 332 ff ASVG], DRdA 317 [322]) plädiert für eine teilweise Derogation des § 3 Z 3 EKHG, weil die Begründung für den personellen Ausschluss (Leistungen aus der zum Großteil vom Unternehmer gespeisten Sozialversicherung) nach der erwähnten Novellierung des § 333 Abs 3 ASVG nicht (zumindest nicht voll) tragen könne. Das Kriterium der Entlohnung des Lenkers für seine gefährliche Tätigkeit könne nach der 48. ASVG-Novelle nicht mehr ins Treffen geführt werden, weil § 333 Abs 3 ASVG auch dem entlohnten Dienstnehmer zugutekommen solle. Die Gefährdungshaftung scheide aber aus, wenn der Lenker nicht jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt aufgewendet habe (vgl § 9 Abs 2 EKHG). Bei Schädigung auf Grund von Fehlern in der Beschaffenheit des KFZ, eines Versagens der Verrichtungen oder einer außerordentlichen Betriebsgefahr scheine der Lenker aber nicht weniger schutzwürdig als irgendein mitfahrender Dienstnehmer. Für Karner (Der Ersatz ideeller Schäden bei Körperverletzung, 40 f) hängt die Tauglichkeit dieses Lösungsansatzes davon ab, ob § 3 Z 3 EKHG nur Arbeitnehmer oder auch andere beim Betrieb tätige Personen (für letzteres: Schauer aaO Rz 11; Apathy, EKHG § 3 Rz 15; derselbe, Risikohaftung des Arbeitgebers für Personenschäden, JBl 2004, 746, 752; 2 Ob 2392/96w = ZVR 2000/14) erfasse. Bei Einbeziehung der Nichtbeschäftigten führe die von Reischauer befürwortete teilweise materielle Derogation zu einem Wertungswiderspruch, weil ein nicht beim Halter beschäftigter Lenker im Vergleich zu einem Arbeitnehmer schlechter gestellt werde.
Diese von Karner auf die Ungleichbehandlung von Arbeitnehmern bezogene Kritik findet sich auch bei Kletecka (Überlassung von Arbeitskräften und Haftung, ecolex 1994, 825f) und W. Faber (Haftung für Personenschäden eines als KFZ-Lenker eingesetzten Arbeitnehmers auf Grund § 1014 ABGB JBl 2003, 669 [671, 673]).
Auch Vonkilch (aaO, 50) wendet sich - allerdings wie Faber bezogen auf die analoge Anwendung des § 1014 ABGB - gegen eine exzeptionelle Bevorzugung von Arbeitnehmern gegenüber allen anderen Verkehrsteilnehmern, weil § 333 Abs 3 ASVG gerade die Beseitigung der haftungsrechtlichen Diskriminierung von Arbeitnehmern gegenüber sonstigen Verkehrsteilnehmern und damit ihre haftungsrechtliche Gleichstellung bezwecke, nicht aber eine besondere Haftungsnorm zu Gunsten von Arbeitnehmern schaffe (gegen die Qualifikation des § 333 Abs 3 ASVG als eigene Haftpflichtnorm auch 2 Ob 222/97d = SZ 70/140 mit Hinweis auf ZVR 1995/122; weitere Nachweise bei Schauer aaO Rz 8 FN 26).
Diesem Unbehagen an einer Bevorzugung des Dienstnehmers ließen sich grundsätzlich die besondere arbeitsvertragliche Beziehung zwischen dem Dienstgeber und dem in dessen Interesse tätig werdenden Dienstnehmer (vgl Kissich, Risikohaftung des Arbeitgebers analog § 1014 ABGB auch für Personenschäden, ZVR 2005, 184) und das generell im Arbeitsrecht zu Gunsten des Arbeitnehmers bestehende Fürsorgeprinzip (RIS-Justiz RS0021261; vgl RS0021284) entgegen halten. Diese Ungleichbehandlung ist hier aber für das Ergebnis ohnehin bedeutungslos, wie sich in den anschließenden Ausführungen zeigen wird.
Den Lösungsansatz Reischauers über § 9 EKHG greifen auch Schauer (aaO Rz 14) und ihm folgend Schmaranzer (Anm zu OGH vom 19. 12. 2004, 8 ObA 117/02t, ZAS 2004, 91 f) insofern auf, als sie eine teleologische Reduktion des § 3 Z 3 EKHG in jenen Fällen befürworten, wo der Unfall auf eine durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten oder eines Tieres ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen oder auf Grund eines Fehlers in der Beschaffenheit oder des Versagens der Verrichtungen eingetreten ist und der Halter dieses Risiko jedenfalls selbst zu tragen habe, während das Element der Zurechnung zum Geschädigten in den Hintergrund trete. Die Kritik Schauers (aaO) an der Lösung Reischauers bezieht sich nur auf dessen Argumentation, jegliche Sorgfaltsverletzung des Geschädigten lasse die Gefährdungshaftung zur Gänze entfallen. Schauer sieht in solchen Fällen vielmehr die Mitverschuldensregel des § 7 Abs 1 EKHG als sachgerechter, weil sie eine flexiblere Gewichtung der Zurechnungselemente ermögliche.
Schmaranzer (aaO) beurteilt die von Schauer vertretene teleologische Reduktion des § 3 Z 3 EKHG als Ergebnis, das am ehestens den Motiven zu § 333 Abs 3 ASVG gerecht werde.
Die These Vonkilchs, § 3 Z 3 EKHG sei durch die 48. ASVG-Novelle seiner charakteristischen Funktion beraubt und aus diesem Grund unanwendbar geworden (aaO, 45), geht zunächst über den dargestellten, von Reischauer ins Spiel gebrachten Lösungsansatz hinaus, bezieht sich zuletzt (aaO, 48f) bei der Behandlung des verkehrswidrigen/sorglosen Verhaltens des Geschädigten auf Ersatzansprüche von Arbeitnehmern, wenn die gebotene Sorgfalt beachtet wurde und sich die außergewöhnliche Betriebsgefahr verwirklicht hat oder wenn der Unfall ausschließlich auf einem Fehler in der Beschaffenheit oder einem Versagen der Verrichtungen des Kraftfahrzeuges beruht. Das Argument Vonkilchs, ein Fahrer, der jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtete, solle bei der Verwirklichung der außergewöhnlichen Betriebsgefahr im Sinn des § 9 Abs 2 EKHG seine Ansprüche aus Gefährdungshaftung nicht verlieren, findet sich allerdings schon bei Reischauer (aaO, 322), worauf Apathy (in JBl 2004, 753) hinweist.
Sind im Sinne Schauers risikoerhöhende Umstände auf Seiten des Halters (hier Dienstgebers) gegeben, erscheint es als sachgerechte Lösung, dem beim Betrieb Tätigen die Gefährdungshaftung zu eröffnen und ein allfälliges (aber nicht alleine schadensstiftendes) Mitverschulden des Geschädigten nach § 7 EKHG iVm § 1304 ABGB angemessen zu berücksichtigen. Dieser Ansatz vernachlässigt nicht den § 3 Z 3 EKHG innewohnenden Gedanken, der beim Betrieb Tätige könne die Betriebsgefahr beherrschen und habe die Folgen selbst zu tragen (vgl RIS-Justiz RS0108193; Apathy, EKHG § 3 Rz 15) und hat zusätzlich den Vorteil, die kritisierte Bevorzugung von Dienstnehmern, welche durch die 48. ASVG-Novelle anderen Verkehrsteilnehmern (somit auch anderen beim Betrieb Tätigen) ohne Schaffung einer eigenen haftungsbegründenden Norm gleichgestellt werden sollten, zu vermeiden.
Im konkreten Fall wurde ein Verschulden des verletzten Dienstnehmers weder behauptet noch festgestellt. Seine Verletzung ist vielmehr ausschließlich auf einen fehlerhaften Lademechanismus, also auf ein Versagen der Verrichtungen im Sinne des § 9 Abs 1 zweiter Fall EKHG zurückzuführen, für das den Dienstgeber im Sinn der überzeugenden Ausführungen Reischauers ebenso wie Schauers und Schmaranzers jedenfalls die Gefährdungshaftung des EKHG trifft; dies unabhängig davon, dass der Dienstnehmer zum Unfallszeitpunkt nicht mehr im engeren Sinn befördert wurde (zur Anwendbarkeit des § 3 Z 3 EKHG auf zum Unfallszeitpunkt nicht beförderte Arbeitnehmer vgl Apathy, JBl 2004, 753; aA: Schmaranzer aaO, der Beladetätigkeiten zum Beförderungsvorgang zählt; Karner aaO, 42).
Mangels Ausschlusses der Gefährdungshaftung des EKHG stellt sich die sowohl in der Judikatur als auch in der Literatur kontroversiell beantwortete Frage, ob § 1014 ABGB als gesetzliche Haftpflichtnorm im Sinn des § 2 Abs 1 KHVG dem verletzten Dienstnehmer Schadenersatzansprüche gegen seinen Dienstgeber bzw dessen Haftpflichtversicherer einräumt (dafür: Oberhofer, ÖJZ 1994, 730 f, und in Schwimann aaO, nach §§ 3, 4 DHG Rz 19 ff, 22; Kissich aaO;
Kerschner/Wagner, DRdA 2001, 568 f; Reissner, DRdA 2004, 346 f; 2 Ob
203/02w = ZVR 2004/16; dagegen: Schmaranzer aaO; Faber aaO; Apathy,
JBl 2004, 746; Helmich, ecolex 2003, 901 f; 8 ObA 117/02t = ZVR
2004/17; 9 ObA 36/03i = DRdA 2004, 346; 8 ObA 98/05b), hier nicht.
Das gilt insbesondere für den gerne betonten „Wertungswiderspruch zu § 3 Z 3 EKHG", der in der Gewährung verschuldensunabhängiger Ansprüche an Dienstnehmer, die den Unfall selbst verschuldeten, gesehen wird.
Das Berufungsgericht hat daher im Ergebnis zutreffend das Urteil des Erstgerichtes zur Ergänzung des Verfahrens über die von der Klägerin behaupteten Leistungen aufgehoben.
Jedenfalls aber nicht berechtigt und daher im fortgesetzten Verfahren auch nicht mehr zu prüfen ist der Verfallseinwand der Beklagten:
Kollektivverträge können nach § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG ausschließlich „die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer" regeln. Nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses kann daher einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden (RIS-Justiz RS0050949; RS0050933), wozu etwa Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen im Sinn des § 1431 ABGB nicht gehören (RIS-Justiz RS0033579). Nichts anderes kann für auf die Gefährdungshaftung des EKHG gestützte Schadenersatzansprüche gelten, weshalb die Kompetenz der einen Kollektivvertrag abschließenden Parteien, Geltendmachungsfristen zu normieren (RIS-Justiz RS0034300), sich nicht auf die Regelung einer auch für solche Ansprüche geltenden Verfallsfrist beziehen kann. Diese Einschränkung der Regelungskompetenz wird noch durch den nicht bestrittenen Wortlaut der angezogenen Verfallsbestimmung im Kollektivvertrag, dessen normativer Teil nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (§§ 6, 7 ABGB) auszulegen ist, verdeutlicht:
Danach müssen Ansprüche des Dienstnehmers innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit bei sonstigem Verfall beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden. Als Fälligkeitstag gilt der Auszahlungstag jener Lohnperiode, in welcher der Anspruch entstand und dem Dienstnehmer eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung ausgefolgt wurde. Bei rechtzeitiger Geltendmachung bleibt die gesetzliche dreijährige Verjährungsfrist gewahrt.
Die Verwendung der Begriffe „Lohnperiode" und „Lohnabrechnung" bei der Fälligkeitsregelung stellt eindeutig klar, dass sich die Verfallsfrist nicht auf Ansprüche bezieht, die nicht einmal ansatzweise arbeitsrechtlichen Entlohnungsansprüchen entsprechen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 ZPO.
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