Ob den Arbeitgeber im Rahmen der Ausnahmebestimmung des § 333 Abs 3 ASVG eine Risikohaftung analog § 1014 ABGB für Personenschäden eines Arbeitnehmers trifft, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten. Der Beitrag befasst sich mit dem Zusammenwirken von § 333 Abs 3 ASVG und § 3 Z 3 EKHG sowie der unterschiedlichen Ausgangslage bei Sach- und bei Personenschäden eines Arbeitnehmers bei dessen Tätigkeit in fremdem Interesse.