Bei dienstbedingten Sachschäden des Arbeitnehmers (AN) ist die verschuldensunabhängige Risikohaftung analog § 1014 ABGB heute allgemein in Rspr und Lehre anerkannt. Erleidet der AN bei Erfüllung seiner Dienstpflichten einen Personenschaden (Beeinträchtigung der körperlichen Integrität oder gar Tötung), so ist zunächst fraglich, ob die Risikohaftung überhaupt solche Personenschäden erfasst. Bejahendenfalls muss die Reichweite des Haftungsausschlusses gem § 333 ASVG (Haftungsprivileg des Arbeitgebers [AG]) geklärt werden. Ist davon auch die Risikohaftung betroffen, bleibt die Ausnahme des Dienstgeber-(DG-)haftungsprivilegs nach § 333 Abs 3 ASVG zu prüfen. In der Sache geht es vor allem um Schmerzengeldansprüche von Berufskraftfahrern bzw deren Beifahrern bzw sonstiger Dienstnehmer bei Personenschäden aufgrund von Kfz-Unfällen im Dienst gegen den AG.