Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ersitzungsbesitz an einer Sache erfordert nach § 1463 ABGB (auch) die Redlichkeit der Besitzausübung. Gemäß § 326 ABGB ist jemand, der weiß, oder aus den Umständen vermuten muss, dass „die in seinem Besitze befindliche Sache einem anderen zugehöre“, ein unredlicher Besitzer.
Im Revisionsverfahren ist strittig, ob dem Kläger der für die Ersitzung des Eigentumsrechts an der Liegenschaft des Beklagten erforderliche gute Glaube zugebilligt werden kann. Die Beurteilung der Frage, ob in einem bestimmten Fall die konkret zu berücksichtigenden Umstände die Qualifikation des Verhaltens des Besitzers als redlich oder unredlich fordern, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und wirft daher regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf (vgl RIS‑Justiz RS0010185 [T7]; RS0010184 [T13]).
Eine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung liegt hier nicht vor. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dem Kläger, der wusste, dass er über die Liegenschaft nicht wie ein bücherlicher Eigentümer verfügen konnte, fehle der gute Glaube an der rechtmäßigen Zugehörigkeit der Liegenschaft zu seinem Rechtsbereich im weiteren Sinn, ist zumindest vertretbar.
Der Kläger, den der Rechtsvorgänger des Beklagten als „außerbücherlichen“ Eigentümer ansah, nutzte und bewirtschaftete über Jahrzehnte hinweg die Liegenschaft wie eine eigene. Er wusste aber, dass er nie grundbücherlicher Eigentümer war. Dem zwischen dem Kläger und dem Rechtsvorgänger des Beklagten über die landwirtschaftlich genutzte Liegenschaft abgeschlossenen Schenkungsvertrag vom 13. 6. 1983 wurde die grundverkehrsbehördliche Zustimmung versagt, sodass er nicht grundbücherlicher Eigentümer werden konnte. Zwar ist die (mögliche) Kenntnis des Besitzers vom fehlenden Bucheintrag des in Anspruch genommenen Rechts kein Indiz für dessen Schlechtgläubigkeit, weil die Ersitzung ein außerbücherliches Recht entstehen lässt (5 Ob 270/03x = RIS‑Justiz RS0118606), jedoch steht der Gutgläubigkeit des Klägers entgegen, dass er durchgehend wusste, dass der Beklagte und seine Rechtsvorgänger bücherliche Eigentümer der Liegenschaft waren, und er auch aufgrund der Versagung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum Schenkungsvertrag nicht davon ausgehen konnte, Eigentümer der Liegenschaft geworden zu sein (vgl 7 Ob 180/10m). Der Kläger, der über die wahren (bücherlichen) Eigentumsverhältnisse immer Bescheid wusste, war somit zu keiner Zeit redlicher Ersitzungsbesitzer (vgl 1 Ob 67/02p = SZ 2002/81 = wobl 2003/164, 301 [ Iro ] = ecolex 2002, 808 [ Pilz ]). Der Ersitzung des Eigentumsrechts steht die Kenntnis des Klägers entgegen, dass grundbücherliche Eigentümer die Rechtsvorgänger des Beklagten waren und dieser seit 1997 Liegenschaftseigentümer ist.
2. Dem Ersitzungsgegner obliegt der Beweis der Unredlichkeit, weil die Redlichkeit des Besitzers gemäß § 328 ABGB im Zweifel vermutet wird (RIS‑Justiz RS0010185). Entgegen der Ansicht des Klägers hat der Beklagte den fehlenden guten Glauben des Klägers substantiiert behauptet und auch unter Beweis gestellt.
3. Auch das Eigentumsrecht wird durch das Verbot der schikanösen Rechtsausübung beschränkt (RIS‑Justiz RS0010395). Dennoch kann der Liegenschaftseigentümer grundsätzlich sein Eigentumsrecht gegen jene verteidigen, die keinen Rechtstitel zu ihrer Benützung haben. Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet. Seine Geltendmachung (oder Verteidigung) allein verstößt nicht gegen die guten Sitten (7 Ob 21/04w mwN; vgl RIS‑Justiz RS0026271; 2 Ob 111/07y = RS0037903 [T5]). Von einem Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben durch den Einwand der Unredlichkeit kann nicht die Rede sein. Der Kläger wusste immer über die wahren grundbücherlichen Eigentumsverhältnisse. Der Beklagte kann aber nicht gezwungen werden, ihm über den Weg der Ersitzung des Eigentumsrechts diese Rechtsposition einzuräumen.
4. Auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 1500 ABGB kommt es damit nicht mehr an. Dessen Darlegungen, dass Haupt‑ und erstes Eventualbegehren nicht exequierbar seien, hält die außerordentliche Revision nichts entgegen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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