§ 310, § 326, § 1463 ABGB:
Für einen selbstständigen Besitzerwerb genügt beschränkte Geschäftsfähigkeit.
Bei der Prüfung der Redlichkeit eines beschränkt Geschäftsfähigen ist an sich auf dessen persönliches Einsichtsvermögen, also auf „subjektive Umstände“ abzustellen.