OGH 9Ob504/95; 1Ob519/96; 2Ob106/00b; 9Ob32/02z; 7Ob21/04w; 7Ob8/07p; 2Ob111/07y; 7Ob36/08g; 1Ob239/08s; 1Ob37/11i; 1Ob74/14k; 3Ob170/14t; 1Ob34/18h; 3Ob17/19z; 8Ob84/21t; 1Ob6/24z (RS0037903)

OGH9Ob504/95; 1Ob519/96; 2Ob106/00b; 9Ob32/02z; 7Ob21/04w; 7Ob8/07p; 2Ob111/07y; 7Ob36/08g; 1Ob239/08s; 1Ob37/11i; 1Ob74/14k; 3Ob170/14t; 1Ob34/18h; 3Ob17/19z; 8Ob84/21t; 1Ob6/24z5.3.2024

Rechtssatz

Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen. Die Geltendmachung des Begehrens auf Räumung der vom Nachbarn beanspruchten, mehrere Quadratmeter großen Grundfläche kann nicht als schikanös bezeichnet werden.

Normen

ABGB §418

9 Ob 504/95OGH22.02.1995
1 Ob 519/96OGH27.02.1996

Vgl; nur: Die Geltendmachung des Begehrens auf Räumung der vom Nachbarn beanspruchten, mehrere Quadratmeter großen Grundfläche kann nicht als schikanös bezeichnet werden. (T1); Beisatz: Hier: 25 Quadratmeter. (T2) Veröff: SZ 69/50

2 Ob 106/00bOGH28.04.2000

Vgl; Beisatz: Die Geltendmachung eines Begehrens auf Beseitigung einer konsenslosen und bescheidlosen Benützung einer Liegenschaft (als Eingriff in die Freiheit des Eigentums) in nicht unbeträchtlichem Umfang kann grundsätzlich niemals als schikanös bezeichnet werden. (T3)

9 Ob 32/02zOGH18.09.2002

Vgl; Beis wie T3

7 Ob 21/04wOGH26.05.2004

Auch

7 Ob 8/07pOGH18.04.2007

Auch; Beisatz: Hier: Beanspruchung des Grundstückes durch Injektionsbohranker. (T4)

2 Ob 111/07yOGH24.01.2008

Beis wie T2; Beisatz: Dieses Recht ist in der natürlichen Freiheit des Eigentums begründet; seine Geltendmachung verstößt für sich allein betrachtet nicht gegen die guten Sitten. (T5)

7 Ob 36/08gOGH11.06.2008

Auch; Beisatz: Hier: Im Zusammenhang mit § 5 Abs 3 TKG 2003. (T6); Veröff: SZ 2008/85

1 Ob 239/08sOGH26.05.2009

nur: Als schikanös ist eine ausschließlich oder doch weit überwiegend zum Zweck der Schädigung eines anderen erfolgende Rechtsausübung zu verstehen. (T7)

1 Ob 37/11iOGH23.02.2011

Vgl auch; nur T7; Beis wie T3

1 Ob 74/14kOGH22.05.2014

Auch; Beis wie T5

3 Ob 170/14tOGH22.10.2014

Vgl; Beisatz: Hier: Wohnungseigentum. (T8)

1 Ob 34/18hOGH17.07.2018

nur T7

3 Ob 17/19zOGH26.04.2019

Auch; Beis wie T5

8 Ob 84/21tOGH03.08.2021

Vgl; nur T7

1 Ob 6/24zOGH05.03.2024

Beisatz: Hier: berechtigtes Interesse, weil Kläger die strittigen Liegenschaftsflächen als Garten bzw Lager- und Wartungsfläche nutzen möchte. (T9)

Dokumentnummer

JJR_19950222_OGH0002_0090OB00504_9500000_001

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