vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 328 ABGB

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1812

Entscheidung über die Redlichkeit des Besitzes.

§ 328

Die Redlichkeit oder Unredlichkeit des Besitzes muß im Falle eines Rechtsstreites durch richterlichen Ausspruch entschieden werden. Im Zweifel ist die Vermuthung für die Redlichkeit des Besitzes.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte