OGH 1Ob733/79; 1Ob557/80 (RS0008581)

OGH1Ob733/79; 1Ob557/8026.8.2024

Rechtssatz

Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen.

Normen

ABGB §179a Abs2
ABGB §181
ABGB §181a
AußStrG §258
AußStrG §259
ABGB §195 Abs3 idF 2. ErwSchG

1 Ob 733/79OGH12.11.1979

Veröff: EvBl 1980/98 S 32 = JBl 1981,208

1 Ob 557/80OGH14.05.1980
5 Ob 604/81OGH16.12.1981
3 Ob 686/82OGH01.12.1982

Beisatz: Beruft sich ein leiblicher Elternteil auf die natürliche Bindung zum Kind, verweigert er die Zustimmung nicht grundlos. (T1)

2 Ob 569/85OGH21.05.1985
8 Ob 690/86OGH12.03.1987
6 Ob 723/87OGH18.12.1987

nur: Es kann nicht genügen, dass das Wohl des Kindes durch die geplante Adoption gefördert, seine Erziehung in bessere Bahnen gelenkt und die Chancen für sein späteres Fortkommen erhöht werden. (T2)

1 Ob 513/90OGH07.03.1990
8 Ob 525/92OGH26.06.1992

Auch; nur: Eine Ersetzung der verweigerten Zustimmung ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die Weigerungsgründe sittlich nicht gerechtfertigt sind (EvBl 1973/154). (T3); Beisatz: Auch wenn dem die Zustimmung verweigernden Elternteil kein schuldhaftes Fehlverhalten vorzuwerfen ist, bedarf es einer nach pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmenden Abwägung der Interessen des leiblichen Elternteils mit denen des Kindes. (T4)

9 Ob 208/98yOGH19.08.1998

nur: Im Zweifel ist die Weigerung als gerechtfertigt anzusehen. (T5)

7 Ob 129/01yOGH13.06.2001

Ähnlich; Beis wie T4

6 Ob 50/02zOGH14.03.2002
1 Ob 253/06xOGH27.02.2007

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auch zum Absehen vom Erfordernis der Zustimmung eines Elternteils nach Art 265c des Schweizer Zivilgesetzbuches. (T6)

2 Ob 239/09zOGH18.12.2009

Auch; Beisatz: Dem Kindeswohl entsprechende, in der Familie des Annehmenden bestehende bessere, der Entwicklung des Kindes förderliche Lebensverhältnisse sind nicht der alleinige oder auch nur überwiegende Gesichtspunkt, die Verweigerung der Zustimmung als nicht gerechtfertigt anzusehen. (T7)

1 Ob 225/20zOGH21.12.2020

nur T5

8 Ob 2/24pOGH26.08.2024

Beisatz wie T1; nur T2; nur T4; nur T5

Dokumentnummer

JJR_19791112_OGH0002_0010OB00733_7900000_002

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