Spruch:
Dem Rekurse, dessen Kosten die beklagte Partei selbst zu tragen hat, wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit von der klagenden Partei, deren Sitz in Liechtenstein ist, am 7. 8. 1974 in Vaduz und vom Beklagten am 14. 8. 1974 in Graz unterfertigten Kaufvertrag verkaufte die klagende Partei als Inhaberin des österreichischen Patentes "Verfahren für Reparaturen von Kaminmauerwerk od. dgl." Klasse 37 a, 12/04, Int. Cl. E 04 f 17/02, österreichische Patentschrift 309.748, einen ideellen Einviertelanteil dieses Patentes, um den Kaufpreis von 149.800 S an den in der Steiermark wohnhaften Beklagten, einen Kaminbauer. 50.000 S hatte der Beklagte schon vor der Unterfertigung des Vertrages an die klagende Partei überwiesen, den Restbetrag von 79.800 S hatte er sofort nach Übergabe des von der klagenden Partei beglaubigt unterfertigten Vertrages zu bezahlen. Die klagende Partei stellte im Vertrag die vom Beklagten angenommene Bedingung, daß er ihr das Vorkaufsrecht einräumte. Am 9. 8. 1974 wurde von der Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtskanzlei Vaduz die Echtheit der für die klagende Partei abgegebenen Unterschrift des Dr. iur. Walter K***** sowie sein Einzelzeichnungsrecht bei der Fa. A*****, amtlich bestätigt.
Mit der am 20. 12. 1977 überreichten Klage begehrte die klagende Partei vom Beklagten neben einem rechtskräftig zugesprochenen Betrag von 275 S, der nicht mehr Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist und daher nicht mehr weiter erwähnt werden wird, vom Beklagten die Bezahlung der 79.800 S s.A, wogegen der Beklagte Verjährung und vereinbarungsgemäße Bezahlung des Vertrages durch Ing. Anton K***** einwendete.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest, daß der Beklagte von der klagenden Partei, einer handelsrechtlichen Gesellschaft, im Zuge einer Zusammenarbeit mit der Firma Ing. Anton K*****, Baugesellschaft m.b.H. & Co KG, über Initiative des Ing. Anton K***** der über einen Mittelsmann ein Anbot der klagenden Partei eingeholt hatte, nach Einigung im Korrespondenzwege den gewerberechtlich erforderlichen Einviertelanteil des genannten Patents erworben habe. Der Klagsbetrag sei spätestens am 15. 8. 1974 zur Zahlung fällig gewesen; weder der Beklagte noch Ing. Anton K***** habe Zahlung geleistet. Die Klage sei am 20. 12. 1977 erhoben worden, weil die Angelegenheit bei der klagenden Partei aus Schlamperei liegengeblieben sei. Bei der klagenden Partei handle es sich um eine ausländische juristische Person, eine handelsrechtliche Gesellschaft, welcher nach dem Rechte ihres Sitzes offenbar Rechtspersönlichkeit zukomme. Da die Initiative zum Abschluß des vorliegenden Rechtsgeschäftes zur Gänze vom Beklagten, bzw Ing. Anton K***** im Inland ausgegangen sei und dieses Rechtsgeschäft ausschließlich rechtliche Folgen in Österreich nach sich ziehen sollte, erscheine die Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften auf dieses Rechtsgeschäft berechtigt, mit Rücksicht auf die Vorbehaltsklausel jedenfalls für die Verjährungsvorschriften. Die Forderung der klagenden Partei falle unter die dreijährige Verjährungsvorschrift des § 1486 Z 1 ABGB. Das Klagebegehren sei daher abzuweisen, wenngleich der Anspruch der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten, der eventuelle Vereinbarungen mit der Fa. Ing. Anton K***** der klagenden Partei gegenüber nicht erfolgreich einwenden könne, zu Recht bestehe. Das Berufungsgericht hob das Urteil des Erstgerichtes unter Rechtskraftvorbehalt auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück. Möge auch die Frage nach der Art der Rechtspersönlichkeit der klagenden Partei insoweit positiv beantwortet sein, daß es sich um eine Liechtensteinische privatrechtliche Anstalt handeln dürfte, so reichten die Ergebnisse der Verhandlung und Beweisführung erster Instanz doch nicht aus, um § 1486 Z 1 ABGB anwenden zu können. Es komme zwar wohl nur die Anwendung österreichischen Rechts in Betracht, weil schon nach dem Gegenstand des Kaufvertrages zwangsläufig österreichisches Recht zugrundegelegt worden sei. Es sei auch nicht in Frage zu stellen, daß es sich beim Verkauf eines ideellen Teiles eines Patentrechtes um eine sonstige Leistung im Sinne des § 1486 Z 1 ABGB handelte, sofern der Verkauf im Rahmen eines geschäftlichen Betriebes, im organischen Zusammenhang mit einem Geschäftsbetrieb des Verkäufers erfolgte, weil der kurzen Verjährung auch Forderungen von großen Beträgen und solche aus selten vorkommenden Geschäften unterworfen seien und unter die Norm des § 1486 ABGB auch Forderungen fielen, bei denen die zugrundeliegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens verzeichnet werden könnten. Zur Lösung der Frage, ob die geltend gemachte Kaufpreisforderung der klagenden Partei in drei Jahren verjähre, bedürfe es nicht nur einer Prüfung der Art ihrer Rechtspersönlichkeit. Es müsse vielmehr auch der Geschäftsgegenstand eines von der klagenden Partei geführten Unternehmens geklärt werden. Das heiße insbesondere, ob die Erwerbung, Verwertung und Übertragung von Patentrechten Gegenstand eines solchen Geschäftsbetriebes der klagenden Partei sei, oder auch nur, ob allenfalls zwischen diesem Geschäftsbetrieb und der erfolgten Veräußerung eines ideellen Anteiles des Patentrechtes der klagenden Partei an den Beklagten ein deutlicher organischer Zusammenhang bestehe oder herzustellen sei. Soweit hiebei auf gesetzliche Bestimmungen zurückzugreifen sei, so nicht auf österreichische wie etwa die des § 344 Abs 1 HGB, sondern auf liechtensteinische.
Rechtliche Beurteilung
Das unrichtig als Revision bezeichnete, in der dem Gesetz entsprechenden Weise als Rekurs zu behandelnde (SZ 49/40; SZ 46/103 u. a.) Rechtsmittel des Beklagten ist im Ergebnis nicht berechtigt. Auszugehen ist davon, daß es sich bei der klagenden Partei um eine juristische Person (Verbandsperson) handelt, die ihren Sitz in Liechtenstein hat. Ihre Parteifähigkeit ist daher nach liechtensteinischem Recht zu beurteilen (§ 34 ABGB, welche Bestimmung wie auch die anderen Regelungen der §§ 33 ff ABGB gemäß § 50 IPRG in Verbindung mit § 5 ABGB noch anzuwenden ist; vgl dazu 784 BlgNR 14.GP S 67; 4 Ob 517, 518/78). Sie ist danach hinsichtlich des Privatrechtes ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit der Mitglieder und der Organe, auf den Ort der Vornahme von Gründungshandlungen und den Ort, wo sich ihr Vermögen befindet, als liechtensteinische anzusehen (Art 232 Abs 1 des Liechtensteinischen Zivilgesetzbuches, Personen- und Gesellschaftsrecht, vom 20. Jänner 1926, LGBl 1926/4, Makarov, Quellen des IPR, Liechtenstein S 12), so daß sich die Rechts- und Handlungsfähigkeit nach liechtensteinischem Gesetz richtet (Art 235 Abs 1 ZGB, Makarov aaO 14). Da auf dem dem gegenständlichen Prozeß zugrundeliegenden Vertrag das Einzelzeichnungsrecht des Dr. iur. Walter K*****, Vaduz, bei der klagenden Partei von der Fürstlich Liechtensteinischen Landgerichtskanzlei Vaduz amtlich bestätigt wurde, bestehen keine Bedenken gegen die Partei- und Prozeßfähigkeit der klagenden Partei, zumal keine Anhaltspunkte dafür bestehen, daß seit der amtlichen Bestätigung eine Änderung eingetreten wäre. Daß es nach liechtensteinischem Recht privatrechtliche Anstalten gibt, hat das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf Gierke-Sandrock, Handels- und Wirtschaftsrecht9 88 und die dort zitierte Literatur bereits dargetan.
Beide Parteien stehen, wie auch die Vorinstanzen, offenbar auf dem Standpunkt, daß auf den diesem Rechtsstreit zugrundeliegenden Vertrag vom 7. 8. 1974 österreichisches Recht anzuwenden ist; diese Frage wird auch vom Rekurs des Beklagten nicht berührt. Das für einen Vertrag maßgebende Recht gilt auch für die Verjährung (SZ 49/3; SZ 46/83; SZ 40/88 u.a.). Eine Außerstreitstellung in einer Form, daß angenommen werden könnte, die Parteien hätten die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart, was zulässig wäre (JBl 1979, 369; SZ 42/103 u.v.a.), erfolgte aber nicht. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung ist dann auch ohne besondere Anfechtung nach dem für die Beurteilung dieser Frage maßgebenden österreichischen Recht (Schwind, Handbuch des IPR 48; Hoyer in JBl 1971, 93; 4 Ob 517, 518/78 u.a.) zu prüfen, ob die Sache nicht doch nach ausländischem Recht zu beurteilen ist (SZ 47/41; SZ 45/91; SZ 44/177 u.v.a.). Als Ort des Vertragsabschlusses, dessen Recht anzuwenden ist (§§ 36, 37 ABGB), gilt bei sogenannten Korrespondenzverträgen nach der herrschenden Empfangstheorie auch bei Handelsgeschäften jener regelmäßig mit der Niederlassung des Offerenten zusammenfallende Ort, an welchem dem Anbotsteller, als welcher derjenige gilt, dem der Partner nicht schon zuvor einen endgültigen Bindungswillen mitgeteilt hatte (SZ 48/88; SZ 47/41 u.a.), die Annahmeerklärung der Gegenseite zugegen ist (SZ 49/3; SZ 48/56; SZ 47/75; SZ 47/41; SZ 46/38 und die dort angegebene Literatur; 4 Ob 517, 518/78 u.v.a.). Die Vorinstanzen trafen zu dieser Frage keine deutliche Feststellung. Der Wortlaut des Vertrages, in dem auch eine Bedingung der klagenden Partei enthalten ist, spricht eher dafür, daß der Beklagte, auch wenn er primär an dem Abschluß des Vertrages interessiert war, derjenige war, dem die klagende Partei das Anbot stellte, das letztlich durch Annahme seitens des Beklagten Vertragsgegenstand wurde. Es ist allerdings möglich, daß die Parteien dem Vertrag dennoch österreichisches Recht zugrundelegen wollten (§ 37 ABGB), da immerhin ein österreichisches Patentrecht Gegenstand des Vertrages war, so daß das Recht auf Übertragung nach österreichischem Recht (§ 33 Abs 2 PatG) zu beurteilen war, und Zahlung auch in österreichischer Währung geleistet werden sollte, jedoch fehlt auch hiezu eine konkrete Feststellung; es liegen aber auch nicht genügend Anhaltspunkte dafür vor, um eine Rechtswahl für den gesamten Vertrag vermuten zu können (vgl EvBl 1977/66; Schwind aaO 296); auch das ohnehin umstrittene sogenannte Wirkungsstatut (vgl Schwind aaO 299 ff; Hoyer in JBl 1974, 111 f; K.Heller in ZfRV 1969, 1) das nur für zwingende österreichische Vorschriften gelten könnte, kann für die Frage der Verjährung des Anspruches nicht zur Anwendung gelangen. Die Lösung der kollisionsrechtlichen Frage des anzuwendenden Rechtes darf dann aber nur offengelassen werden, wenn die in Betracht kommenden Rechtsordnungen meritorisch zum gleichen Ergebnis führen (SZ 49/3; SZ 32/120 u.a.), was insbesondere zwischen dem österreichischen und dem liechtensteinischen Recht durchaus möglich ist, da die schuldrechtlichen Bestimmungen des ABGB zumindest überwiegend auch in Liechtenstein gelten (Batliner in Anw. 1973, 316; vgl Gschnitzer in Allgemeiner Teil des bürgerlichen Rechts 15; Pisko-Klang in Klang2 I/1, 30, FN 28). Die kollisionsrechtliche Frage könnte vernachlässigt werden, wenn die Verjährungsbestimmungen des österreichischen Rechts und insbesondere die Bestimmung des § 1486 Z 1 ABGB oder Bestimmungen gleichen Inhalts auch in Liechtenstein gelten. Dies wird vom Prozeßgericht zu erheben und festzustellen sein (ÖBl 1972, 113 u.a.; Schwimann in JBl 1968, 129 f).
Wäre österreichisches oder dem österreichischen Recht gleichlautendes liechtensteinisches Recht anzuwenden, könnte allerdings der Auffassung der Vorinstanzen und des Rekurses, der Anspruch wäre nach § 1486 Z 1 ABGB verjährt, nicht beigepflichtet werden. In drei Jahren verjähren danach nur Forderungen für Lieferung von Sachen oder Ausführung von Arbeiten oder sonstige Leistungen in einem gewerblichen, kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe. Die Einführung der kurzen Verjährungszeiten des § 1486 ABGB wurde in der Regierungsvorlage der III. Teilnovelle (S 157) damit begründet, daß es sich bei den dort erwähnten Rechtsgeschäften zumindest im Regelfall um Forderungen aus Geschäften des täglichen Lebens handelt, bei denen es nach Verlauf einer längeren Zeit ganz unmöglich sei, einen Beweis dafür zu erbringen, daß derlei Forderungen berichtigt seien; auch sei die Aufbewahrung von Quittungen und Rechnungen durch 30 Jahre eine unerträgliche Belastung. Die Bezeichnung "Geschäfte des täglichen Lebens" weist allerdings nur auf die Ursache, welche die Einführung der kurzen Verjährung für gewisse Forderungen veranlaßte, hin, maßgebend ist hingegen allein die Aufzählung der konkreten Forderungen im Gesetze (Klang in seinem Komm2 VI 612). Unter die Norm des § 1486 ABGB fallen somit auch Forderungen, bei denen die zugrundeliegenden Geschäfte nicht mehr als solche des täglichen Lebens bezeichnet werden können, also auch Forderungen von großen Beträgen und aus selten vorkommenden Geschäften, wenn sie zu einer der im § 1486 ABGB aufgezählten Gruppen gehören (Klang aaO 621; Ehrenzweig2 I/1, 313; Gschnitzer aaO 247). Keine Frage kann bestehen, daß es sich bei der rechtsgeschäftlichen Übertragung eines ideellen Teiles eines Patentrechtes im Sinne des § 33 Abs 2 PatG weder um die Lieferung einer Sache noch um die Ausführung von Arbeiten handelt. Es kann sich also, will man § 1486 Z 1 ABGB anwenden, nur um eine "sonstige Leistung" in einem kaufmännischen oder sonstigen geschäftlichen Betriebe handeln. Was unter Forderung für "sonstige Leistungen" verstanden werden soll, ist ziemlich unklar (Klang aaO 622). Man versteht darunter etwa solche aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag (JBl 1958, 309; SZ 16/69), beim Bevollmächtigungsvertrag den Anspruch auf Provision und Auslagenersatz (EvBl 1962/414). Ansprüche aus einer Erteilung von Auskünften und dergleichen (Ehrenzweig aaO 312). Es muß sich aber immer um Leistungen handeln, die im Geschäftsbetrieb erbracht wurden. Sie müssen nur nicht gerade den Geschäftsgegenstand des Unternehmens unmittelbar betreffen; auch wenn sich ein Kaufmann zur Sicherung oder Hereinbringung einer Forderung aus einer Warenlieferung Waren oder sonstige Fahrnisse übereignen läßt, mit denen er gewöhnlich nicht handelt, und nun diese veräußert, um sich letzten Endes für seine Forderung bezahlt zu machen, kann also nicht gesagt werden, es handle sich um ein außerhalb seines Betriebes liegendes Geschäft; es genügt ein organischer Zusammenhang mit dem Geschäftsbetrieb (JBl 1960, 446). Forderungen aus der Veräußerung eines Unternehmens fallen aber nicht unter § 1486 Z 1 ABGB, weil sie nicht in einem Betrieb erfolgt (8 Ob 111/68; SZ 16/232; Klang aaO 623), auch nicht aus einer Teilveräußerung eines Unternehmens, wie es etwa die des Kundenstockes ist (EvBl 1938/248), oder von Teilen hievon (5 Ob 435/58). Ein Unternehmen ist eine organisierte Erwerbsgelegenheit, (EvBl 1976/255; EvBl 1967/84; JBl 1958, 72 u.a.; Klang in seinem Komm2 39; Pisko, Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs 19), zu dem auch immaterielle Werte gehören, so daß für dessen Wert der Geschäftswert (goodwill) der aus zahlreichen Faktoren besteht, maßgebend ist (EvBl 1976/255; EvBl 1971/149; Koziol-Welser4 I 14). Hiezu gehören an immateriellen Werten insbesondere die Firma, ein Mietvertrag für die Geschäftsräume, Kundschaft, Warenzeichen, gewerbliche Muster und Modelle, aber auch Patentrechte. Diese Werte sind zum Teil unmittelbar mit dem Unternehmen verbunden, zum Teil repräsentieren sie aber, wie insbesondere Patentrechte, einen selbständigen Wert (Wegan in ÖJZ 1960, 449; in diesem Sinn auch Hämmerle in JBl 1966, 450). Ein Patent wird für eine Neuerfindung, die eine gewerbliche Anwendung zuläßt (§ 1 PatG), dem Urheber, also demjenigen, der die Erfindung geschaffen hat, oder dessen Rechtsnachfolger erteilt (§ 4 Abs 1 PatG) und hat die Wirkung, daß der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen (§ 22 Abs 1 PatG); ist das Patent für ein Verfahren erteilt, so erstreckt sich die Wirkung auch auf die durch dieses Verfahren unmittelbar hergestellten Gegenstände (§ 22 Abs 2 PatG). Wird ein Patent auf ein Unternehmen übertragen (§ 33 Abs 2 PatG), gehen die Befugnisse des § 22 PatG auf dieses über; nun ist also dieses Unternehmen berechtigt, den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen. Das Patent ist damit eine der Voraussetzungen um in Betriebe Sachen zu liefern, Arbeiten auszuführen oder sonstige Leistungen erbringen zu können, und damit Teil des Unternehmens selbst. Wird das Patent oder ein ideeller Teil des Patentes verkauft, wird auch ein Teil des Unternehmens übertragen. Unbestritten ist nun, daß die klagende Partei Inhaberin des Patentes Nr.309.748 ist bzw war und einen ideellen Anteil von einem Viertel an den Beklagten verkaufte. Damit übertrug sie einen Teil des Unternehmens. Es handelt sich dann aber nicht um ein Rechtsgeschäft im Betrieb, das allein unter § 1486 Z 1 ABGB fällt. Eine andere Bestimmung, die eine dreijährige Verjährungsfrist gelten lassen würde, gibt es aber nicht. Wäre also auf den vorliegenden Fall österreichisches Recht oder diesem gleichlautendes oder solches gleichen Inhaltes anzuwenden, wäre der Anspruch der klagenden Partei nicht verjährt.
Dem Rekurs ist damit zwar darin beizupflichten, daß es im fortgesetzten Verfahren keiner näheren Prüfung des Geschäftsgegenstandes des von der klagenden Partei geführten Unternehmens bedarf. Es ist nur zu klären, welches Recht auf das dem Rechtsstreit zugrundeliegende Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Gilt das österreichische Recht unmittelbar oder mittelbar oder ist der Anspruch nach dem anzuwendenden Recht sonst nicht verjährt, wäre auf Grund der Feststellungen des Erstgerichtes dem Klagebegehren stattzugeben. Es wird dann der Beklagte zu beurteilen haben, ob er die Feststellungen des Erstgerichtes, auf Grund deren der Klagsanspruch ansich zu Recht besteht, bekämpft.
Da es einer Ergänzung des Verfahrens in erster Instanz bedarf, ist dem Rekurs ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Da der Rekurs keine Ausführungen enthält, die vom Obersten Gerichtshof als berechtigt angesehen werden konnten, ist kein Kostenvorbehalt auszusprechen.
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