Rechtssatz
Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen (zum Beispiel einer stillen Beteiligung) kommt ein Einwendungsdurchgriff - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - weder unter dem Gesichtspunkt analoger Anwendung des § 18 KSchG, noch wegen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 901 ABGB) in Betracht (Bestätigung von SZ 61/148).
5 Ob 562/94 | OGH | 29.08.1995 |
Beisatz: Weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Dies hat solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will. (T1) |
1 Ob 588/95 | OGH | 27.07.1995 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Der bewusste Abschluss eines risikoträchtigen Geschäfts rechtfertigt selbst unter der Annahme, dass der Anleger durch die Anlagegesellschaft mittels List oder Irrtums zum Vertragsabschluss bewogen wurde, das Ergebnis, dass der Anleger an das finanzierende Kreditunternehmen Zahlungen zu leisten hat, die er im bloß zweipersonalen Verhältnis wegen des Willensmangels ablehnen könnte. (T2) |
5 Ob 502/96 | OGH | 27.02.1996 |
Vgl; Beisatz: Hier: Erwerb von Hausanteilscheinen der Serie 16/I/B. (T3) <br/>Beis wie T1; Beisatz: Einwendungsdurchgriff auf die finanzierende Bank bejaht, wenn sich die Bank nicht auf die Rolle des Kreditgebers beschränkt. (T4) |
4 Ob 2005/96y | OGH | 29.05.1996 |
Beis wie T1; Beisatz: Derjenige, der Kapital investieren will, kann nicht erwarten, dass der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. (T5) |
7 Ob 177/98z | OGH | 28.04.1999 |
Vgl aber; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Rechtsvorgängerin der Bank war nicht nur Finanzierer, sondern führte zugleich auch das Effektengeschäft durch, dessen Finanzierung der Kredit dienen sollte ("Plusvorsorge"). (T6) |
8 Ob 161/00k | OGH | 13.07.2000 |
Auch; Beis wie T1 nur: Dies hat solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt. (T7) |
1 Ob 122/03b | OGH | 27.05.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erwerb eines Time-Sharing-Rechts. (T8) |
8 Ob 76/06v | OGH | 30.11.2006 |
Beisatz: Solange sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt. (T9) |
8 Ob 39/20y | OGH | 25.08.2020 |
Beis wie T7; Beis wie T9; Beisatz: In diesen Fällen wird der Finanzierer jedenfalls so lange nicht herangezogen, als sich dieser nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt (etwa indem er einen besonderen Vertrauenssachverhalt schafft oder aktiv an der Konzeption des Projekts beteiligt ist und gleichsam als Mitinitiator auftritt), weil es nicht angemessen ist, das Risiko des finanzierten Geschäfts auf den Finanzierer zu überwälzen. (T10) |
Dokumentnummer
JJR_19940329_OGH0002_0010OB00599_9300000_003
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