Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie wie folgt zu lauten haben:
"Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 547.500,-- samt 11,5 % Zinsen seit 1.1.1991 zu zahlen und die mit S 216.134,76 (darin enthalten S 33.489,13 USt und S 15.200,-- sonstige Barauslagen) bestimmten Prozeßkosten 1. Instanz sowie die mit S 55.339,60 (darin enthalten S 6.223,27 USt und S 18.000,-- sonstige Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen."
Der Beklagte ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 43.197,46 (darin enthalten S 3.199,58 USt und S 24.000,-- sonstige Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrt vom Beklagten - zuletzt - die Zahlung von S 547.500,-- s.A mit der Begründung, sie habe dem Beklagten im Jahre 1985 einen Kredit in Höhe von S 535.000,-- gewährt, der mit dem eingeklagten Betrag aushafte.
Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Klage und wendete folgendes ein:
1.) Er habe den Kreditbetrag zum Ankauf eines "Hausanteilscheines" der B***** GmbH & Co Immobilien KG verwendet. Zum Kauf des Hausanteilscheines habe ihm sein damaliger Freund und Arbeitskollege Dr.Hans Jürgen Gu***** mit der Behauptung geraten, es handle sich um eine völlig risikolose Vermögensanlage, weil zur Besicherung der Anteilsscheine ausschließlich mit Eigenkapital finanzierte, geldlastenfreie Liegenschaften dienen sollten, auf denen das Miteigentum der Hausanteilscheinszeichner eingetragen werde. Nach Ablauf einer zehnjährigen Beteiligungsdauer sollte die "Konzernmutter", die Unternehmensgruppe W*****-GmbH, die Beteiligung mit einem garantierten Mindestpreis von 150 % des Ausgabe- oder Nennbetrages kaufen. Die Klägerin gewähre einen Kredit in der Höhe des Ausgabewertes des Hausanteilscheines. Nach Ablauf der Kreditlaufzeit, die an die Beteiligungsdauer geknüpft gewesen sei, sollte der gesamte Kreditbetrag durch Inanspruchnahme des unwiderruflichen Kaufanbots der Unternehmensgruppe W*****-GmbH abgedeckt werden, bis zu diesem Zeitpunkt sollte nur ein Zinsendienst durch Weitergabe der Barausschüttungen aus der Beteiligung von 6 % p. a. und der Steuerrückvergütungen, die sich durch Anerkennung der Ratenzahlungen als Sonderwerbungskosten ergeben würden, erfolgen;
2.) Er habe nur aufgrund der Beratung durch eine Vertrauensperson und deren Zusicherung, die Klägerin als seriös anzusehende Bank habe den Hausanteilschein sorgfältig geprüft, den gesamten Formulariensatz für die Zeichnung des Hausanteilscheines, Kreditantrag und Pfandbestellung sowie Abtretung aller Rechte aus dem Hausanteilschein unterfertigt;
3.) Die Klägerin habe diesen Antrag angenommen, wie sie überhaupt in großem Stil, in einer S 100 Mio übersteigenden Höhe, Kredite zum Erwerb derartiger Hausanteilscheine gewährt habe;
4.) Bis zum sogenannten "B*****-W*****-I*****-Skandal" habe das von Dr.Gu***** dargestellte Modell funktioniert. Im Juni 1989 habe sich dann herausgestellt, daß die Unternehmensgruppe W*****-GmbH bereits seit den frühen 80iger Jahren überschuldet und zahlungsunfähig gewesen sei und ohne entsprechende Deckung Haftungen in einer S 1 Milliarde übersteigenden Höhe übernommen habe;
5.) Mit der Konkurseröffnung über das Vermögen der Unternehmensgruppe W*****-GmbH im September 1989 sei das ihm gegenüber erklärte unwiderrufliche Kaufanbot erloschen. Über das Vermögen der B*****-GmbH & Co Immobilien KG, die alle ihre Liegenschaften bereits im Jahre 1986 verkauft und ab August 1989 die Barausschüttungen eingestellt habe, sei nur mangels kostendeckenden Vermögens kein Konkursverfahren eingeleitet worden;
6.) Zwischen dem Kreditvertrag mit der Klägerin und der Zeichnung eines Hausanteilscheines, durch die eine von der C*****-AG treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung an der B*****-GmbH & Co Immobilien KG begründet worden sei, bestehe eine wirtschaftliche Einheit analog zu § 18 KSchG. Dem Hausanteilschein komme eine essentielle Bedeutung für den gesamten Vertrag, insbesondere für die Besicherung des Kredites, zu. An eine Rückzahlung des Kredites durch den Kreditnehmer sei von vornherein nicht gedacht gewesen. Die Klägerin sei wegen der Fianzierung von Hausanteilscheinen mit der Vertriebsfirma I***** bzw Im***** sowie mit der Treuhandgesellschaft C***** in ständiger Geschäftsverbindung gestanden. Durch die Involvierung der Klägerin als Bank sollte der Eindruck einer sicheren und seriösen Vermögensanlage erweckt werden;
7.) Die im Kreditantrag enthaltene Trennungsklausel, wonach die Klägerin keine Haftung für Binität oder Insolvenzen der im Hausanteilschein beteiligten Firmen übernehme, komme nicht zum Tragen. Vielmehr müsse sich die Klägerin die Zusicherungen Dris.Gu***** als die ihres Erfüllungsgehilfen zurechnen lassen;
8.) Vertragsmängel im Beteiligungsverhältnis würden daher auch auf das Kreditverhältnis durchschlagen. Mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage für die Zeichnung des Hausanteilscheines aus Gründen, die nicht ausschließlich in seiner Sphäre liegen würden, sei auch jene für den Kreditvertrag weggefallen;
9.) Er fechte den Kredit- und Beteiligungsvertrag wegen eines von Dr.Gu***** hervorgerufenen wesentlichen Irrtums über den Wert des von der Unternehmensgruppe W*****-GmbH abgegebenen unwiderruflichen Kaufanbotes und auch über die Verwendung des eingezahlten Betrages zum Kauf lastenfreien Liegenschaftseigentums an. Ohne die Zusicherung, daß seine Beteiligung nach Ablauf von zehn Jahren um einen garantierten Betrag abgelöst werde, wäre er diese nicht eingegangen;
10.) Die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmungsgruppe W*****-GmbH sei bereits im Juni 1984 festgestanden. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Kreditforderungen gegenüber dieser Gesellschaft für ein Jahr gestundet worden. Dies sei der Klägerin bekannt gewesen bzw hätte ihr bekannt sein müssen. Indem sie ihm diese Kenntnisse bei Vertragsabschluß nicht weitergegeben habe, habe sie Schutz- und Aufklärungspflichten verletzt und hafte daher für den ihm entstandenen Schaden bis zur Höhe der Klagsforderung, der aufrechnungsweise eingewendet werde;
11.) Die Klägerin habe auch dadurch vertragliche Nebenpflichten verletzt, daß sie im Jahr 1986 ihr Wissen um den Verkauf der Liegenschaft durch die B*****-GmbH & Co Immobilien KG nicht weitergegeben habe. Zu diesem Zeitpunkt hätte er den Hausanteilschein auf dem Sekundärmarkt noch verkaufen und einen Erlös zumindest in Höhe des Klagsbetrages erzielen können.
Die Klägerin replizierte im wesentlichen, zwischen den Parteien sei kein über den Kreditvertrag hinausgehendes Verhältnis begründet worden. Kreditvertrag und Erwerb des Hausanteilscheines hätten einander nicht bedingt. Die Fremdfinanzierung der Beteiligung sei für den Kläger nur deswegen von besonderem Interesse gewesen, weil die Zinsen als Sonderwerbungskosten absetzbar gewesen seien. Zwischen Kreditlaufzeit und Beteiligungsdauer habe keine formelle Verquickung bestanden. Die Klägerin habe nie der B*****-I*****-Gruppe angehört, sei nie deren Hausbank und auch nicht in die Vertriebs-Organisation für Hausanteilscheine eingebunden gewesen, Erklärungen der Vermittler könnten ihr nicht zugerechnet werden. Sie habe auch nie die Sicherheit oder Wirtschaftlichkeit des Hausanteilscheines geprüft, sondern nur die Bonität des Kreditantragstellers. Eine Abtretung der Rechte aus dem Hausanteilschein zur Besicherung sei nichts Ungewöhnliches. Es sei nicht vereinbart worden, daß der Kapitalsbetrag durch Inanspruchnahme des unwiderruflichen Kaufanbotes abgedeckt werden sollte. Der Beklagte habe den Kreditvertrag nicht als Verbraucher geschlossen, sondern in der Absicht, sich auf lange Sicht ein zusätzliches Einkommen zu verschaffen, als Unternehmer gehandelt. Die Bestimmungen des KSchG über das drittfinanzierte Abzahlungsgeschäft seien schon deshalb nicht anzuwenden, weil die Wertgrenzen des § 16 Abs 1 Z 1 KSchG überschritten worden seien.
Hilfsweise werde die Klagsforderung auch auf einen gesetzlichen Anspruch gestützt und für den Fall, daß sich die Klägerin die über den schriftlichen Vertrag hinausgehenden Erklärungen des Beraters Dr.Gu***** anrechnen lassen müsse, der Vertrag auch von ihr wegen Irrtums angefochten, weil sie den Kreditantrag in Kenntnis von Zusagen, die die spätere Rückzahlung des Kredites in Frage stellen konnten, nicht angenommen hätte.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Als im Jahr 1979 Dr.Edgar M***** zum Vorstandsmitglied der Klägerin bestellt wurde, befand sich diese in einer ungünstigen wirtschaftlichen Situation. Um diese zu verbessern forcierte Dr.M***** den Bereich der Provisions- und Wertpapiergeschäfte. Dazu zählten auch verschiedene Beteiligungsfinanzierungen, darunter auch die Finanzierung von Hausanteilscheinen, die Beteiligungsgesellschaften im Rahmen der Unternehmungsgruppe W***** auflegten. Insbesondere übernahm die Klägerin Ankaufsfinanzierungen für Hausanteilscheine der Serie 8/II, die von der Beteiligungsgesellschaft B*****-GmbH & Co Immobilien KG ausgegeben wurden, sowie der Serie X der W***** GmbH & Co KG Serie X. Ab Mitte der 80iger Jahre waren Tochtergesellschaften der Klägerin als Treuhandgesellschaften bei Publikumsgesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe W*****-B***** beteiligt, nämlich an der Sparkasse B***** I ***** GesmbH und der Sparkasse B***** II ***** GesmbH. Bis zu seinem Ausscheiden als Vorstandmitglied der Klägerin im Jahr 1989 war Dr.M***** auch Geschäftsführer dieser Treuhandgesellschaften.
Die Beteiligungsfinanzierungen in verschiedenen Formen erwiesen sich für die Klägerin als Massengeschäft. Sie legte daher je nach Art der Beteiligung verschiedene Formblätter für Kreditanträge auf. Diese Formblätter für den Kreditantrag wurden gemeinsam mit den Vordrucken für eine Abtretungs- und Verpfändungserklärung, jeweils zweifach, einem Abbuchungsauftrag für Ratenzahlungen, einem Formular für die Einkommensbestätigung und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditinstitute zu einem Formulariensatz kopfgeleimt. Diese Unterlagen wurden dann an die jeweiligen Vertriebsorganisationen weitergegeben. Den Formulariensatz für die Kreditfinanzierung von Hausanteilscheinen legte die Klägerin ausschließlich zur Verwendung außerhalb ihres Institutes auf.
Bei der Finanzierung von Hausanteilscheinen, die von Beteiligungsgesellschaften innerhalb der Unternehmensgruppe W*****-B***** zur Zeichnung aufgelegt wurden, arbeitete die Klägerin zunächst mit einer Firma Im***** GesmbH (im folgenden kurz "Im*****") und ab 1985 mit der Nachfolgerin, der Firma I*****-AG (im folgenden kurz "IVAG") zusammen. Diese Zusammenarbeit beruhte auf mündlichen Absprachen des Vorstandsmitgliedes Dr.M***** mit Vertretern der Unternehmensgruppe W*****-B*****, schriftliche Vereinbarungen bestanden nicht. Die Klägerin überließ dieser Vertriebsorganisation sogenannte "Zensurrichtlinien" für eine Vorprüfung der Bonität der Antragsteller. Sie bezahlte für angeworbene Kreditnehmer Provisionen, und zwar an die I*****AG die Hälfte der Bearbeitungsgebühr.
Ein damaliger Arbeitskollege des Beklagten, Dr.Hans Jürgen Gu*****, war ab 1983 neben seiner hauptberuflichen Tätigkeit auch als Vermittler auf Provisionsbasis für die Im***** bzw I*****AG tätig. Der Beklagte und Dr.Gu***** kannten einander bereits seit Ende der 60iger-Jahre. Zwischen ihnen und ihren Familien entwickelte sich im Laufe der Jahre eine Bekanntschaft und Freundschaft. Auf den Rat des Dr.Gu***** hin zeichnete der Beklagte, der sich bis dahin nur für konservative Sparformen interessiert hatte, 1983 erstmalig einen Hausanteilschein aus der Serie 16 mit einem Nominalbetrag von S 100.000,--. Diese Beteiligung wurde von der R***** finanziert. Eine weitere Beteiligung ging der Beklagten im Jahr 1984 ein, wiederum über Anraten Dris.Gu*****. Dabei handelte es sich um eine typische stille Beteiligung an der W***** GmbH mit einer Einlage von S 200.000,--, die von der Klägerin drittfinanziert wurde.
Für diesen Kredit leistete der Beklagte selbst tatsächlich keine Rückzahlungen. Diese Beteiligung wurde später an einen anderen Interessenten übertragen.
Ab dem Jahr 1985, nach Gründung der Sparkasse B***** I und II ***** Gesellschaften mbH und nachdem die Klägerin drei Hausanteilscheinen ihren Namen gegeben hatte, nämlich dem von der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein OHG ausgegebenen Hausanteilschein der Serie 14, dem von der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG ausgegebenen Hausanteilschein der Serie 16 und dem von der Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG aufgelegten Hausanteilschein der Serie 17, wurde in den Schulungen für Vermittler und in Informationsschreiben der Im***** bzw I*****AG besonders auf diese Beteiligung der Klägerin selbst und ihrer Tochtergesellschaften hingewiesen. In einem an die Vermittler im Vertrieb der Hausanteilscheine verteilten und zur Weitergabe an Inhaber von Hausanteilscheinen bestimmten Schreiben des Dr.Jürgen Go*****, der damals Vorstandsmitglied der Im***** und auch der I***** AG war, vom Mai 1985 wurde zunächst auf Erfolge in der Vergangenheit Bezug genommen und dann folgende Information weitergegeben:
"...
Erfreulich und gleichzeitig Bestätigung des Konzeptes eines großen, Sicherheit bietenden Vermögens ist zusätzlich folgende Tatsache: Die Sparkasse B***** ist als Treuhand-Gesellschaft hinzugetreten. Darüberhinaus gibt die Sparkasse B***** neuen Hausanteilschein-Serien (Plazierungsgesellschaften) ihren Namen. Dies geschieht mit Zustimmung der Sparkassen-Aufsichtsorgane.
Zum Vorteil aller Anleger bedeutet das eine weitere Verbesserung der Kontrollen bzw der Aufsicht über die Tätigkeit des Vorstandes der I*****-Aktiengesellschaft. Satzungsgemäße Geldanlage und Fonds-Geschäftsführung sind damit absolut sichergestellt.
Neben höherer Sicherheit für die angelegten Gelder durch die Vielzahl von Immobilienobjekten bringt der Hinzutritt der Sparkasse B***** ein weiteres wesentliches Kaufargument für alle Zeichner, die ihre private Zukunftsvorsorge für sich und ihre Familie langfristig mit Sparkasse B***** Hausanteilscheinen sichern wollen."
Der Verfasser Dr.Go***** wollte mit diesem Schreiben zum Ausdruck bringen, daß durch die Namensgebungsaktion der Sparkasse B***** eine weitere Kontrolle für die Anlegung des Zeichnungskapitals gegeben war.
Die für die I*****AG tätigen Vermittler wie Dr.Gu***** sahen durch diese Mitteilungen das Hausanteilscheinmodell ganz allgemein bestätigt. Nicht zuletzt aufgrund dieser Informationen über eine Beteiligung der Klägerin war er selbst von der Sicherheit und Attraktivität des Anfang 1985 präsentierten Hausanteilscheines der Serie 8/II. Ausgabe dermaßen überzeugt, daß er diesen in seinem Bekanntenkreis und nur solchen Personen empfahl, die bereits einen Hausanteilschein gezeichnet hatten, darunter auch dem Beklagten.
Dr.Gu***** weckte dadurch das Interesse des Beklagten an diesem Hausanteilschein der Serie 8, daß er im April 1985 ein schriftliches Finanzierungsmodell auf seinen Schreibtisch am Arbeitsplatz legte, das bei gänzlicher Fremdfinanzierung des Ankaufswertes von S 535.000,-- einen Gewinn von insgesamt S 315.551,-- bis zum 11. Jahr vorsah. In mehreren darauffolgenden Beratungsgesprächen, die Dr.Gu***** und seine ebenfalls für die I*****AG tätige Ehefrau mit dem Beklagten und dessen Ehegattin führten, übergab Dr.Gu***** dem Beklagten diverse Hochglanzprospekte, in denen das Wesen und der Vorteil von Hausanteilscheinen dargestellt wurde. Diese Prospekte - wie die Werbestrategie der Unternehmensgruppe W*****-B***** überhaupt - waren so aufgebaut, daß sich die Unternehmensgruppe bzw die Beteiligungsgesellschaften als Eigentümer verschiedener Wohn- und Geschäftsgebäude in Bestlagen vorstellten, dann die Bedeutung der Geldanlage in Sachwerten hervorstrichen, indem Schreckensvisionen über die Folgen einer drohenden Inflation und eines Zusammenbruches des Sozialstaates gezeichnet und auf die dadurch bedingte Notwendigkeit einer privaten Zukunftsvorsorge hingewiesen wurde. Abschließend wurde die Möglichkeit einer Beteiligung in Form von Hausanteilscheinen und die damit verbundenen Gewinnaussichten erläutert. Die Stellung der Zeichner von Hausanteilscheinen wurde immer wieder als die eines "alleinigen wirtschaftlichen Eigentümers des Liegenschaftsvermögens der Gesellschaft" bezeichnet.
Dr.Gu***** bewarb den Hausanteilschein der Serie 8 mit den Argumenten, daß der Einsatz von Eigenkapital sehr gering sei, es sich um eine risikofreie, durch Liegenschaften besicherte Beteiligung handle, die Finanzierung durch eine Bank erfolge, die den Hausanteilschein auf seine Seriosität geprüft habe, nämlich durch die Klägerin, und die Rückzahlung des Kredites durch Annahme eines unwiderruflichen Kaufanbotes der Unternehmensgruppe W***** GmbH in der Höhe von 150 % des Ausgabepreises erfolgen sollte.
Eine noch bestehende Skepsis des Beklagten und seiner Frau an der Sicherheit der angebotenen Anlageform zerstreute Dr.Gu***** durch den Hinweis, daß es sich um eine lastenfreie Beteiligung an Immobilien handle, ein Konkurs der Gesellschaft damit auszuschließen sei. Ein besonderes Vertrauen erweckte er beim Beklagten und dessen Ehefrau auch dadurch, daß er auf die Prüfung des Hausanteilscheines durch die Klägerin verwies, was zusätzlich noch durch das vorerwähnte Schreiben des Dr.Go***** vom Mai 1985 dokumentiert wurde. Dieses Schreiben kam dem Beklagten und seiner Frau im Laufe der Beratungsgespräche zu, und zwar entweder über Dr.Gu***** oder anläßlich eines Vortrages Dris.Go***** in Graz, an dem die Ehefrau des Beklagten teilnahm.
Für den Entschluß des Beklagten und seiner Frau, einen Hausanteilschein der Serie 8/II zu zeichnen, war die Fremdfinanzierung und die Möglichkeit der Rückzahlung des Kredites durch Inanspruchnahme des unwiderruflichen Kaufanbotes maßgeblich, zumal sie damals nicht über die erforderlichen Barmittel verfügten und auch nicht absehen konnten, ob ihnen nach Ablauf der Beteiligungsdauer das für die Rückzahlung erforderliche Kapital sonst zur Verfügung stehen würde. Am 30.5.1985 unterfertigten der Beklagte und seine Frau, die damals als Hausfrau ohne eigene Einkünfte war, das Formblatt für einen Kreditantrag an die Klägerin, der auszugsweise wie folgenden Inhalt hat:
"...
1) Sie gewähren mir (uns) zum Zwecke des Ankaufes von (einer)
X Immobilien Zertifikat Hausanteilschein-Serie 8/Ausgabe II der B***** Gesellschaft mbH & Co Immobilien KG, *****
X Immobilien Zertifikat Hausanteilschein Serie X der "W***** Gesellschaft mbH & Co, Serie X", *****
X einen Barkredit in Höhe von S 535.000,-- (in Worten.....).
Diese Kreditzusage kann von der Sparkasse B***** widerrufen werden, wenn vor Zuzählung des Kredites Ereignisse welcher Art immer eintreten oder Umstände welcher Art immer bekannt werden, die der Aufrechterhaltung der Zusage entgegenstehen. Dies gilt insbesondere bei Änderungen der Geld- und Kapitalverhältnisse. Ferner kann diese Kreditzusage auch dann von der Sparkasse B***** widerrufen werden wenn die vorbezeichnete Firma meinen (unseren) Erwerbsantrag(-anträge) nicht annimmt.
Für den Bankkredit gelten derzeit nachstehende Konditionen: 9,5 % pA Sollzinsen kontokorrentmäßig berechnet
2,5 % Bearbeitungsgebühr
.....
Der Kontoabschluß erfolgt banküblich zum Ende eines jeden Kalenderquartals. - Die Laufzeit des Barkredites beträgt 11 Jahre.
Dessen ungeachtet kann das Kreditverhältnis aus sachlich gerechtfertigten Gründen beiderseits jederzeit ganz oder teilweise mit sofortiger Wirkung schriftlich gekündigt werden.
Sie sind unwiderruflich ermächtigt, den Kreditbetrag an die C*****-AG, Salzburg, auf das im Zeichnungsschein namhaft gemachte Konto oder an den in den übrigen Vertragsbestimmungen festgelegten Treuhänder auszuzahlen bzw zu überweisen.
2) Ich (wir) werde(n) folgende nachstehende Rate(n) auf das für mich (uns) bei Ihnen eröffnete Kreditkonto einzahlen:
Monatlich S 4.376,-- ab 1.8.1985.
...
Mit Zustimmung der unter Punkt 1) dieser Vereinbarung näher bezeichneten Firma trete(n) ich (wir) Ihnen gemäß gesondertem Abtretungsvertrag mein/e (unser/e) unter Punkt 1) dieser Vereinbarung näher bezeichnete(s) Immobilien-Zertifikat/Beteiligung zur Besicherung des gegenständlichen Kredites einschließlich aller Nebengebühren ab.
.....
10) Die Sparkasse B***** übernimmt keinerlei Haftung für die Bonität oder Insolvenz sämtlicher Firmen, mit denen Sie durch den Kauf des (der) Immobilien-Zertifikates/Beteiligung in geschäftliche Beziehung getreten sind bzw noch werden. Die Sparkasse B***** nimmt auch keinerlei Überprüfungen der Zahlen oder Zusagen vor, die von der unter Punkt 1) dieser Vereinbarung näher bezeichneten Firma oder von der Vertreterfirma genannt werden.
..."
Gleichzeitig unterfertigte der Beklagte alleine einen sogenannten Zeichnungsschein mit einem Anbot zur Zeichnung eines Immobilien-Zertifikates "Hausanteilschein Serie 8/Ausgabe II" mit einer Vertragssumme von S 500.000,-- und einem Ausgabepreis von S 535.000,-- an die B***** GmbH & Co Immobilien KG und das Formblatt der Klägerin für einen Abtretungsvertrag, mit dem er das Immobilienzertifikat bzw die dadurch begründete Beteiligung und alle sich daraus ergebenden Vermögensrechte der Klägerin zur Besicherung des Kaufpreises einschließlich aller Nebengebühren abtrat und die Klägerin berechtigt wurde, die abgetretenen Ansprüche ganz oder teilweise zu verwerten und den Verwertungserlös zur Abdeckung ihrer sämtlichen Forderungen gegen den Zedenten zu verwenden, wenn die Zahlung auf die Forderung der Klägerin nicht in voller Höhe erfolgt. Diese Abtretungserklärung wurde von Waltraud H***** mitunterfertigt.
Der Kreditantrag und die Abtretungserklärung gingen der Klägerin gemeinsam mit einer Gehaltsbestätigung des Beklagten vom April 1985, aus der sich ein Nettoeinkommen von rund S 32.400,-- ergab, zu. Die Klägerin nahm den Kreditantrag am 8.7.1985 an.
Nach Überweisung des Betrages von S 535.000,--, die am 15.7.1985 durch die Klägerin direkt an die Treuhandgesellschaft erfolgte, stellte die B***** GmbH & Co Immobilien KG einen auf den Namen des Beklagten lautenden Hausanteilschein der Serie 8/II im Nominalwert von S 500.000,-- aus. Dieser Hausanteilschein verbriefte eine von der C*****-AG gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen treuhändig gehaltene Kommanditbeteiligung an der Firma B***** GmbH & Co Immobilien KG mit Beginn 17.7.1985. Diese Urkunde wurde an die Klägerin übersendet. Der Beklagte erhielt ein schriftliches unwiderrufliches Kaufanbot der Unternehmensgruppe W***** GmbH übermittelt, dessen Inhalt auszugsweise wie folgt wiedergegeben wird:
"Unwiderrufliches Kaufanbot
zum Zeichnungsschein Nr. , vom 30.5.1985
zur Reg.-Nr. 08.20.641/4
I.
Die Unternehmensgruppe W***** Gesellschaft mbH, ***** im folgenden kurz Käufer genannt, stellt an Dipl-Ing.Robert H***** im folgenden kurz Verkäufer genannt, das Angebot auf Abschluß folgenden unwiderruflichen Kaufvertrages:
§ 1
Der Verkäufer ist durch Zeichnung eines Immobilienzertifikates gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Immobilienzertifikaten der Serie 8/Ausgabe II an der B***** Gesellschaft mbH & Co Immoblien-KG beteiligt.
§ 2
Der Verkäufer hat sich im Rahmen seiner Beteiligung an der B***** Gesellschaft mbH & Co Immobilien KG, Serie 8/Ausgabe II zur Einzahlung einer Kapitaleinlage von S 500.000,-- zu einem Ausgabepreis von S 535.000,-- in bar binnen 3 Wochen nach Unterfertigung des Zeichnungscheines verpflichtet.
Der Käufer verpflichtet sich bei vollständiger, termingerechter Einhaltung der Einzahlungsverpflichtung und der anderen vertraglichen Vereinbarungen durch den Verkäufer, von diesem nach Ablauf eines Zeitraumes von 120 Monaten ab Vertragsbeginn (Vertragszeit) seine Beteiligung unwiderruflich zurückzukaufen. Der Rückkauf erfolgt um 150 % des Ausgabepreises binnen 12 Monaten nach Ablauf von 120 Monaten ab Vertragsbeginn (Vertragszeit).
...."
Ebenfalls erst nach Unterfertigung des Zeichnungsscheines erhielt der Beklagte den Gesellschaftsvertrag für die B***** GesmbH & Co Immoblien KG und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausgabe von Immobilienzertifikaten aus der Serie 8/Ausgabe II sowie einen Computerausdruck mit einer Aufwands- und Ertragsberechnung für die eingegangene Beteiligung übermittelt. Nach dieser Aufstellung sollte sich durch monatliche Rückzahlungen von S 4.376,03 und Weitergabe von Steuerrückvergütungen der offene Kreditsaldo bis zum Ablauf der Beteiligungsdauer auf S 442.240,78 reduzieren, wobei der Beklagte die Differenz zwischen den Kreditraten und den monatlichen Barausschüttungen von S 2.675,-- (0,5 % aus S 535.000,--) nur für 17 Monate, bis Ende 1986, selbst hätte aufbringen müssen, ab Beginn des Jahres 1987 sollten Kreditraten zur Gänze aus den Barausschüttungen und Steuerrückvergütungen, die sich aufgrund der Anerkennung der Raten als Sonderwerbungskosten ergeben sollten, gedeckt werden. Das Guthaben am Ende der Beteiligungsdauer wurde mit S 384.164,29 und die Nettorendite mit 30,53 % berechnet. Die Baurausschüttungen sollten aus den Erträgnissen jener Liegenschaften, die mit Zeichnungskapital finanziert wurden, entnommen werden.
Außer dem Beklagten konnte Dr.Gu***** sieben weitere Interessenten anwerben, die Hausanteilscheine der Serie 8/II zeichneten. Die Gesamtsumme des von allen acht Zeichnern übernommenen Beteiligungskapitals betrug rund S 2,5 Mio und wurde zur Gänze von der Klägerin drittfinanziert.
Beginnend ab August 1985 langten auf dem Kreditkonto des Beklagten und seiner Ehefrau bei der Klägerin zunächst regelmäßige Zahlungen des Beklagten von S 4.410,-- und Überweisungen der Treuhandgesellschaft von S 2.675,-- monatlich ein. Der Beklagte erteilte deswegen einen Dauerauftrag für die Abbuchung eines Betrages von S 4.410,--, weil ihm die Klägerin auf Anfrage schriftlich mitgeteilt hatte, daß für Zinsen und Gebühren dieser Betrag monatlich zu überweisen sei.
Ende 1986 wurde der Abbuchungsauftrag über die S 4.410,-- aufgehoben. Am 18.8.1987, 6.12.1988 und 28.11.1989 überwies der Beklagte aus Steuerrückvergütungen die Beträge von S 25.000,-- und zweimal S 20.000,-- an die Klägerin. Die Überweisungen von S 2.675,-- durch die Treuhandgesellschaft langten bis einschließlich Juni 1989 ein.
Mit Kaufvertrag vom 26.3.1986 veräußerten die B***** GmbH & Co Immobilien KG und zehn weitere Beteiligungsgesellschaften, darunter auch die Sparkasse B***** & Co Hausanteilschein KG, Serie 16, ihre sämtlichen Liegenschaften an die I*****gesellschaft mbH & Co KG.
Mit Beschluß vom 24.8.1989 zu S 88/89 des Landesgerichtes Salzburg wurde über das Vermögen der Unternehmensgruppe W***** GmbH der Konkurs eröffnet.
Mit Schreiben vom 3.9.1990 forderte die Klägerin den Beklagten auf, bis zum 15.9.1990 mitzuteilen, in welcher Form er den Kredit zurückzuzahlen gedenke. Ein offener Saldo wurde dabei nicht bekanntgegeben. Weitere Aufforderungsschreiben erhielt der Beklagte direkt nicht.
Es kann nicht festgestellt werden, ob bzw zu welchem Zeitpunkt vor Klagseinbringung die Klägerin einen bestimmten Betrag gegenüber dem Beklagten fällig stellte, ob die Unternehmensgruppe W***** GesmbH bereits zum Zeitpunkt der Annahme des Kreditantrages des Beklagten und seiner Ehefrau zahlungsunfähig war und ob dies der Klägerin oder ihrem damaligen Vorstandsmitglied Dr.M***** bekannt war.
Rechtlich begründete das Erstgericht die Abweisung der Klage wie folgt:
Gemäß § 18 KSchG seien die Bestimmungen über das Abzahlungsgeschäft bei drittfinanziertem Kauf ganz oder teilweise auch auf das Verhältnis zwischen Verbraucher Geldgeber anzuwenden, wenn die Verträge mit dem Unternehmer und dem Geldgeber eine wirtschaftliche Einheit bilden und der Verbraucher den Kredit in Teilbeträgen zurückzuzahlen habe. Dieser sogenannte Einwendungsdurchgriff sei der Analogie grundsätzlich auch auf Fälle drittfinanzierter Vermögensanlagen anzuwenden, wenn es sich - wie hier - um ein Verbrauchergeschäft im Sinne des § 1 KSchG handle.
Wie in dem der Entscheidung 3 Ob 573/85 (= JBl 1987, 378) zugrundeliegenden, durchaus vergleichbaren Fall, sei auch hier die mit der Zeichnung eines Hausanteilscheines begründete Rechtsbeziehung zwischen dem Beklagten und der Beteiligungsgesellschaft als gemischter Vertrag mit Elementen eines Vermögensanlage-, Spar- und Beteiligungsvertrages zu werten. Hier wie dort sei eine wirtschaftliche Einheit zwischen Grund - und Finanzierungsgeschäft anzunehmen.
Nach den Feststellungen habe zwischen der Klägerin einerseits und den in der Unternehmensgruppe W***** - B***** zusammengefaßten Beteiligungsgesellschaften bzw der Vertriebsgesellschaft Im*****, später I*****AG, anderseits seit Anfang der achtziger Jahre eine ständige Geschäftsbeziehung bestanden. Zu diesem Zeitpunkt habe die Klägerin vor allem auch aus eigenen wirtschaftlichen Interessen verstärkt Beteiligungsfinanzierungen in Form des Hausanteilscheinmodells übernommen. Nach ihrem Verhalten, so daraus, daß mit der vereinbarten monatlichen Rückzahlungsrate der gewährte Kredit innerhalb der Laufzeit keinesfalls hätte getilgt werden können, sondern daß die Rate exakt nach der Höhe der für den Gesamtkreditbetrag (einschließlich Bearbeitungs- und Rechtsgeschäftsgebühr) anfallenden Zinsen berechnet worden sei, ergebe sich, daß die Klägerin offenkundig von einer Rückzahlung des Kredites durch den Kreditnehmer selbst gar nicht ausgegangen sei. Es sei vielmehr sichergestellt worden, daß die Klägerin den Kreditbetrag aus dem Verwertungserlös des Hausanteilscheines erhalte.
Nach den Feststellungen sei für die Zeichnung des Hausanteilscheines durch den Beklagten Geschäftsgrundlage gewesen, daß dieser als Wertträger verschafft und erhalten bleiben solle und nach Ablauf von 10 Jahren von der Unternehmungsgruppe W***** zu einem garantierten Mindestkaufpreis erworben werden sollte. Diese Voraussetzungen seien inzwischen weggefallen, sodaß die vom Beklagten erhobene Einrede des nicht erfüllten Vertrages begründet sei, und zwar wegen des möglichen Einwendungsdurchgriffes auch gegenüber der Klägerin.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei.
Das Berufungsgericht legte seiner Entscheidung nach Verneinung geltend gemachter Mängel des Verfahrens erster Instanz die aufgrund unbedenklicher Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes zugrunde, ferner die in der mündlichen Berufungsverhandlung außer Streit gestellte Tatsache, daß Dr.Hans Jürgen Gu***** dem Beklagten und dessen Gattin die Finanzierungsgrundlagen, insbesondere den Antrag auf Abschluß eines Kreditvertrages, wie auch die Beteiligungsgrundlagen, zur Verfügung stellte, und schließlich ergänzend den Inhalt unbestrittener Urkunden.
In seiner rechtlichen Beurteilung verneinte das Berufungsgericht in dem hier zu beurteilenden Fall die Möglichkeit eines Einwendungsdurchgriffes im Sinne des § 18 KSchG. Auch die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage könne dem Standpunkt des Beklagten nicht zum Durchbruch verhelfen.
Für den vorliegenden Fall sei aber von entscheidender Bedeutung, daß dabei dem Geldgeber nicht nur sein eigenes Verhalten, sondern nach allgemeiner Rechtsgeschäftslehre auch das Verhalten jener Personen zuzurechnen ist, die bei der Vermittlung oder beim Abschluß des Finanzierungsgeschäftes als seine Gehilfen aufgetreten sind.
Der I*****AG ***** (vormals IM***** GmbH) sei im folgenden Fall die Stellung eines derartigen Verhandlungsgehilfen der Klägerin zugekommen: Nach den Feststellungen habe sie zunächst mit letzterer und ab dem Jahre 1985 mit der erstgenannten Gesellschaft auf Grund von mündlichen Absprachen des Vorstandsmitgliedes Dr.M***** mit Vertretern der Unternehmensgruppe W*****- und B***** zusammengearbeitet. Die Klägerin habe der Vertragsorganisation "Zensurrichtlinien" für eine Vorprüfung der Bonität der Antragsteller überlassen, für angeworbene Kreditnehmer Provisionen bezahlt, und zwar an die I*****AG *****. Das Verhalten des als Vermittler auf Provisionsbasis für die IM***** GmbH und I*****AG ***** tätigen Zeugen Dr.Hans Jürgen Gu*****, der dem Beklagten auch die für das Finanzierungsgeschäft benötigten Formulare zur Verfügung gestellt habe, müsse sich die Klägerin daher zurechnen lassen. Daran könne die im vorliegenden Kreditvertrag enthaltene Trennungsklausel nach ihrem festgestellten Inhalt und ihrer Art nichts ändern. Eine Anfechtung des Kreditvertrages wegen Irrtums gemäß § 871 ABGB komme damit im vorliegenden Fall in Betracht, insoweit der Irrtum von der Klägerin oder ihrem Verhandlungsgehilfen veranlaßt wurde, weil diese nicht Dritte im Sinne des § 875 ABGB seien (Rummel in Rummel, ABGB, Rz 2 zu § 875 mwN). Bei einem drittfinanzierten Anlagegeschäft müsse der Finanzierer die Anfechtung des Kreditvertrages gegen sich gelten lassen, wenn der Werber der Beteiligungsgesellschaft als Verhandlungsgehilfe bei Abschluß des Kreditvertrages einen Willensmangel des Käufers veranlaßt habe, und zwar auch dann, wenn der Finanzierer davon keine Kenntnis hatte oder haben mußte (Aicher in Rummel, ABGB2 Rz 21 zu § 1063 mwN). Durch den andern veranlaßt sei der Irrtum, wenn dieser den Irrtum adäquat verursacht habe. Ein Verschulden sei nicht erforderlich (Rummel, aaO, Rz 15 zu § 871). Der Beklagte habe sich nach den Feststellungen in einem wesentlichen Geschäftsirrtum, nicht nur hinsichtlich der Besicherung seiner Beteiligung durch Liegenschaften, der Seriosität der Hausanteilscheine, sondern auch über die Rückzahlungserfordernisse des Kredites befunden. Letzterer Irrtum sei in einem Zusammenhang mit der Zahlungsfähigkeit der Anlagegesellschaft gestanden, doch beziehe er sich nicht auf den Erwerb der Beteiligung allein, sondern auch auf den Kreditvertrag selbst. Daraus folge die Berechtigung des Beklagten, den Kreditvertrag nach § 871 ABGB anzufechten.
Bei der infolge Unwirksamkeit des Vertrages notwendigen Rückabwicklung gemäß §§ 877, 1435 ABGB hätten die Parteien zwar einander alles zurückzustellen oder zu vergüten, was sie aus dem unwirksamen (oder unwirksam gewordenen) Vertrag zur ihrem Vorteil erhalten haben. Dabei stelle im Rahmen dieser Rückabweicklung nicht einfach die "kreditierte Summe" dasjenige dar, was der "Kreditnehmer" zu vergüten habe, weil jedenfalls auch vom Wegfall des Kreditvertrages an sich auszugehen sei. Es ginge nicht an, daß die Klägerin beim vorliegenden drittfinanzierten Geschäft im Wege der Rückabwicklung trotz der von ihr zu vertretenden Irreführung des Beklagten all dies erlangte, was sie als Erfüllungsanspruch bei aufrechtem Kreditvertrag erlagnen hätte können.
Zur Bereicherungsfrage sei darauf zu verweisen, daß bei der vorliegenden Finanzierung die Klägerin den Betrag von S 535.000,-- direkt an die Treuhandgesellschaft zwecks Erwerbes eines Hausanteilscheines bezahlte. Ein Anspruch der Finanziererin gegen den Beklagten könnte daher nur auf Abtretung des Anspruches des Beklagten auf Rückzahlung dieses Betrages gerichtet sein; eine Rückforderung der Kreditsumme an sich von ihm sei nicht möglich.
Die ordentliche Revision sei wegen der unterschiedlichen Auffassungen in Lehre und Rechtsprechung über die mit einer drittfinanzierten Vermögensanlage verbundenen Rechtsfragen zulässig.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Klägerin mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebendem Sinn abzuändern; hilfsweise wurden Aufhebungsanträge gestellt.
Der Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist zulässig und berechtigt.
a.) Zur Zulässigkeit:
Zum Problemkreis der Rückzahlungspflicht des Kreditnehmers, der die
Kreditvaluta zur Finanzierung von Vermögensanlagen, im besonderen zum
Ankauf von Hotel- oder Hausanteilscheinen verwendete, gibt es eine
Reihe oberstgerichtlicher Entscheidungen, die das Problem unter
verschiedenen Gesichtspunkten mit verschiedenen Ergebnissen
behandelten (Einwendungsdurchgriff nach § 18 KSchG - 1 Ob 569/88 =
JBl 1988, 723 = SZ 61/148 = ÖBA 1989, 901/173; 6 Ob 577, 578/90 =
ÖBA 1991, 917/293 = ecolex 1991, 605; 8 Ob 505/92 = RdW 1993, 363; 1
Ob 599/93 = ÖBA 1994, 558/441 = ecolex 1994, 460; 7 Ob 509/89; 6 Ob
600/94; Dissens - 1 Ob 599/93 = ÖBA 1994, 558/441 = ecolex 1994, 460;
7 Ob 546/93 = ÖBA 1993, 908/412 = ecolex 1993, 664; 8 Ob 649/93 =
ecolex 1994, 749; 6 Ob 600/94; Trennungsklausel - 3 Ob 573/85 = JBl
1987, 378; Irrtum - 3 Ob 573/85 = JBl 1987, 378; 8 Ob 649/93 = ecolex
1994, 749; Kreditgeber als Anlageberater - 1 Ob 599/93 = ecolex 1994,
460; 6 Ob 600/94) und literarische Stellungnahmen zum Teil divergierenden Inhaltes ausgelöst (Aicher in ÖBA 1989, 907; Apathy in ÖBA 1991, 920 und 1994, 563; P.Bydlinkski in JBl 1988, 205, ÖBA 1993, 911, RdW 1990, 401; Graf in ecolex 1990, 8 und 1991, 591 sowie 1994, 744; Gruber in ecolex 1994, 81; Wilhelm in ecolex 1990, 15, 1993, 665 und 1994, 83 sowie 746).
Die jeweils unterschiedliche Fallgestaltung mit je verschiedenem rechtlichen Schwerpunkt und auch zum Zeitpunkt der Erhebung der Revision noch nicht zur Gänze abgeschlossenem Meinungsbildungsprozeß in der Rechtsprechung haben - wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt - die Zulässigkeit der Revision zur Folge.
Der Beklagte leitet die Unzulässigkeit der Revision davon ab, daß eine Fälligstellung des Kredites unter Einhaltung der in § 13 KSchG vorgesehenen Vorgangsweise (Androhung des Terminsverlustes nach Fälligkeit unter Nachfristsetzung) nicht erfolgt sei: Die Klage sei daher im Ergebnis schon deswegen zutreffend abgewiesen worden, sodaß es auf die Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Drittfinanzierung von Vermögensanlagen nicht ankomme. Dem ist zu erwidern, daß die Bestimmung des § 13 KSchG verhindern soll, daß ein Verbraucher durch den Terminsverlust überrascht wird. Eines solchen Schutzes bedarf es jedoch dann nicht, wenn der Verbraucher die Vertragserfüllung von sich aus verweigert. In solchen Fällen bedarf es keiner Nachfristsetzung (SZ 40/53 mwN), weil Mahnung und Nachfristsetzung zu einer nutzlosen Formalität herabsinken würden, wenn der säumige Vertragspartner die Erfüllung in einer Weise verweigert, daß es ausgeschlossen erscheint, er werde die gesetzte Nachfrist zur Nachholung der Erfüllung benützen (EvBl 1982/95). Im vorliegenden Fall erhob der Beklagte eine Reihe verschiedener, in Lehre und Rechtsprechung teilweise verschieden beurteilter Einwendungen gegen den Anspruch der klagenden Partei. Es liegt daher gleichfalls ein Sachverhalt vor, der die Annahme lebensfremd erscheinen läßt, der Beklagte hätte im Falle der Androhung des Terminsverlustes unter Nachfristsetzung Zahlung geleistet.
b) Zur Sachentscheidung:
Der erkennende Senat teilt bezüglich der Bedeutung der mündlichen Erklärungen des Verhandlungsgehilfen der Bank (und dessen Hilfsorganes) und der Unzulässigkeit eines Einwendungsdurchgriffes nach § 18 KSchG im Falle einer drittfinanzierten Vermögensanlage sowie bezüglich des Nichtvorliegens eines relevanten Irrtums des Beklagten - nach Abwägung der in den oben genannten Entscheidungen und Literaturstellen vorgelegten Argumente - die zuletzt in der Entscheidung 6 Ob 600/94 (folgend der Entscheidung 1 Ob 599/93 und ablehnend die Entscheidungen 7 Ob 546/93 [ausdrücklich] und 3 Ob 573/87 [im Ergebnis]) vertretene Rechtsmeinung, die sich - abgestellt auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt - wie folgt zusammenfassen läßt:
Die einem Empfangsboten gegenüber abgegebene Erklärung des Auftraggebers gilt so, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde; eine unrichtige Übermittlung geht zu Lasten des Erklärungsempfängers (SZ 59/36; SZ 55/75). Stets ist aber zu prüfen, was Inhalt dieser Erklärung geworden ist. Die Erklärungen des Anlageberaters konnten aber auch in diesem Fall nur dahin verstanden werden, die besondere Vorteilhaftigkeit der Anlage zu unterstreichen, keineswegs aber so, daß die Bank das Zinsen- und Rückzahlungsrisiko trage. Daß dies dem Beklagten bewußt war, ergibt sich hier auch aus seinen ausdrücklichen Erklärungen in den Punkten 10. und 12. des Kreditantrages (Ablehnung der Haftung der klagenden Partei für die Bonität der Anlagefirma oder Zusagen der Vertriebsfirmen; Bestätigung des Nichtbestehens mündlicher Zusagen).
Es entspricht der Rechtsprechung und Lehre (SZ 61/148; Krejci in Rummel, ABGB2, Rz 1 zu §§ 18 und 19 KSchG; Avancini-Iro-Koziol, Österreichisches Bankvertragsrecht II, 1/104 FN 408), daß bei wirtschaftlicher Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäftes ein Einwendungsdurchgriff zufolge analoger Anwendung der Bestimmungen des § 18 KSchG oder eine Heranziehung der Grundsätze der Lehre von der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen kann. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist aber ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Dies hat solange zu gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteiligt. Das Risiko einer Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will. Er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Für diesen käme eine Haftung nur in Betracht, wenn er Kenntnis von solchen tatsächlichen Verhältnissen hatte, die einen Fehlschlag der Beteiligung mit größter Wahrscheinlichkeit erwarten ließen (SZ 61/148). Es obliegt dem Kreditinstitut aber nicht darüber hinaus eine allgemeine Verpflichtung, für seinen Kunden die Seriosität der Anlagegesellschaft zu prüfen (ÖBA 1991, 917, 919). Tatsächlich hat der Beklagte auch einige Jahre hindurch die versprochenen Vorteile erhalten.
Eine Verpflichtung der klagenden Partei, den Beklagten von dem ihr seiner Behauptung nach bekannten Umstand zu informieren, daß die B*****-GmbH & Co Immobilien KG die der Serie 8/II als Haftungsgrundlage dienende Liegenschaft verkaufte, damit er seinen "Anteil" noch auf dem Sekundärmarkt - offenbar an einen anderen, weniger informierten Käufer - hätte verkaufen können, bestand nicht. Das gültig zustandegekommene Kreditverhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten wird davon nicht berührt; ein Schadenersatzanspruch des Beklagten kann nicht davon abgeleitet werden, daß es ihm nicht möglich war, die gefährdete Beteiligung unter Verschweigung dieses Umstandes, weil sich sonst realistisch gesehen wohl kein Käufer gefunden hätte, zu verkaufen.
Die bloße Tatsache, daß die klagende Partei mit der Anlagefirma in Geschäftsbeziehung stand und den Vertriebsfirmen der Beteiligungen einen Formularsatz für die Kreditgewährung samt "Zensurrichtlinien" zur Vorprüfung der Kreditwerber zur Verfügung stellte, bedeutet noch nicht, daß sie an dem davon betroffenen Beteiligungsgeschäft selbst Anteil hatte.
Auch ein Geschäfts- oder Erklärungsirrtum des Beklagten ist nicht gegeben. Dieser hat nämlich nicht über den klaren und eindeutigen Wortlaut des Kreditvertrages geirrt, sondern über das Risiko des getätigten Anlagegeschäftes, das Motiv für den Abschluß des Kreditvertrages war.
Die Argumentation des Berufungsgerichtes über einen sowohl das Beteiligungs- als auch das Kreditgeschäft betreffenden Irrtum des Beklagten gehen am Kern dieses Problems vorbei: Gerade die im Kreditvertrag enthaltene Trennungsklausel schließt einen das Kreditgeschäft betreffenden Irrtum aus.
Im Gegensatz zu dem der Entscheidung 1 Ob 599/93 zu Grunde liegenden Sachverhalt war hier - der Problemkreis war Gegenstand des Verfahrens
1. Instanz, führte aber zu keinem für den Beklagten günstigen Beweisergebnis und zu keinen dementsprechenden Feststellungen - die klagende Partei nicht als Anlageberater des Beklagten tätig. Es war lediglich so, daß sich die Anlagegesellschaft bzw deren Vertriebsgesellschaften zur Unterstreichung ihrer Bonität darauf beriefen, daß die klagende Partei anderen Hausanteilscheinen ihren Namen gegeben habe. Insbesondere ist auch das für den Willensentschluß des Beklagten zur Kreditfinanzierung des Erwerbes der Hausanteilscheine mit maßgebende Schreiben Dris Go***** nicht im Namen der klagenden Partei verfaßt, es bezieht sich auf von anderen Gesellschaften ausgegebene Hausanteilscheine und kann daher nicht als Anlageberatungstätigkeit der klagenden Partei gegenüber dem Beklagten für die hier zu beurteilende Vermögensanlage angesehen werden.
Die Behauptung des Beklagten, die Zahlungsunfähigkeit der Unternehmensgruppe W*****-GmbH sei bereits im Juni 1984 festgestanden, sei der klagenden Partei bekannt gewesen oder hätte ihr zumindest bekannt sein müssen, konnte nach den Feststellungen nicht verifiziert werden.
Daraus folgt, daß infolge mangelnder Berechtigung der vom Beklagten erhobenen Einwendungen die Urteile der Vorinstanzen in klagestattgebendem Sinn - die Höhe der geltend gemachten Forderung ist unbestritten (AS 157) - abzuändern ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die § 41 ZPO, bezüglich des Rechtsmittelverfahrens auch auf § 50 ZPO.
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