OGH 8Ob649/93

OGH8Ob649/9314.7.1994

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag, Dr.Langer, Dr.Steinbauer und Dr.Adamovic als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois S*****, ***** vertreten durch Dr. Erich Schwarz, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagte Partei S***** L*****bank, ***** vertreten durch Kopp, Wittek und Braunbruch, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 56.400,-- sA und Feststellung (Gesamtstreitwert S 506.400,--) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 22. September 1993, GZ 1 R 79/93-23, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. Jänner 1993, GZ 14 Cg 7/91-16, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die angefochtene Entscheidung wird, soweit sie nicht mangels Anfechtung der Abweisung des Begehrens, es werde festgestellt, daß keine Forderungen der beklagten Partei aus dem Kreditvertrag gegen die klagende Partei bestehen, unberührt bleibt, aufgehoben; die Rechtssache wird insoweit zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Text

Begründung

Aufgrund seines Antrages vom 12.5.1986 gewährte die beklagte L*****bank dem Kläger einen Barkredit in Höhe von S 450.000 zum Ankauf von Hausanteilscheinen der Sparkasse B***** Hausanteilschein OHG, Serie 14 (im folgenden kurz Serie 14 genannt). Entsprechend den Angaben im Kreditantragsformular wurde von der Kreditsumme ein Betrag von S 400.000 an die Sparkasse B*****, Treuhand GmbH, und der nach Abzug der Rechts- und Bearbeitungsgebühr verbleibende Restbetrag auf das gleichzeitig bei der beklagten Partei eröffnete Girokonto überwiesen. Dieses Girokonto sollte auch zur laufenden Bedienung des Darlehens herangezogen werden und es war vereinbart, daß durch die monatlichen Raten vorerst nur die laufenden Zinsen, Spesen und Kosten abgedeckt werden, während der Kreditbetrag erst mit Beendigung des Kreditverhältnisses am 30.4.1996 zurückzuzahlen ist.

Die Serie 14 ist eine der zahlreichen Seriengesellschaften im Zusammenhang mit der in S***** ansässigen Unternehmensgruppe W*****treuhand, über die am 28.4.1989 der Konkurs eröffnet wurde. Die Serie 14 begann ihre Tätigkeit am 1.8.1977. Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb von geldlastenfreien Immobilienobjekten, Liegenschaften und Grundstücken, die Bebauung und Bestandgabe und sonstige Verwertung dieser Immobilien und die Veranlagung der Gesellschaftsmittel in solchen hypothekarisch sichergestellten und durch Banken und Sparkassen veranlagten Vermögenswerten sowie die Beteiligung an Gesellschaften mit gleichen oder ähnlichem Unternehmensgegenstand.

In den Jahren 1983/84 wurde das Konzept der Immobilienbeteiligungen, die bis dahin von der B*****gruppe vertrieben wurden, völlig geändert und dafür ein neues Unternehmen, nämlich die I***** AG sowie eine eigene Vertriebsfirma mit dem nunmehrigen Firmenwortlaut IV*****-AG gegründet. Die IV***** AG war die Dachorganisation, der Vertrieb der Immobilienbeteiligungen erfolgte durch ihre drei Tochtergesellschaften, darunter die IV***** GmbH. In ihren Werbe- und Informationsunterlagen zur Serie 14 weist die I***** AG darauf hin, daß alle Immobilien ausschließlich mit Eigenmitteln, also ohne Bankkredite, angekauft würden, sodaß keine Zinsen und keine Tilgungen für Fremdkapital anfielen. Dies bedeute für den Anleger den großen Vorteil, daß ihm die Erträge der Gesellschaft voll erhalten blieben und er kein wirtschaftliches Risiko trage. Unter "Ihre rechtliche Stellung" ist festgehalten "Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft. Durch die Tatsache der Beteiligung an einem geldlastenfreien Immobilienvermögen (Konkurs unmöglich), ergibt sich für die Anleger daraus kein Risiko."

Die beklagte L*****bank stand mit der Unternehmensgruppe selbst und einigen Tochtergesellschaften, insgesamt etwa 15 Unternehmen des Konzerns in Geschäftsbeziehung und räumte diesen Darlehen in Millionenhöhe ein. Im Jänner 1986 traten die Unternehmensgruppe sowie die Vertreter der IV***** AG an die beklagte Partei mit dem Ersuchen heran, Interessentenkredite zum Erwerb von Hausanteilscheinen einzuräumen. Diesem Ersuchen stimmte die beklagte Partei zu, wobei sie die Kreditgewährung ausschließlich von der Bonität des Kreditwerbers abhängig machte. Die Kreditformulare für diese Anlagenfinanzierung wurden in der Kreditabteilung der beklagten Partei unter Mithilfe von Vertretern der IV***** GmbH formuliert. Laut Inhalt dieser Formulare wird der Kredit zum Zwecke des Ankaufs von Immobilienzertifikaten der Serie 14 (oder einer anderen Serie) gewährt. Vorstand und Aufsichtsrat der beklagten Partei genehmigten die bezüglich der Anlagefinanzierung getroffenen Vereinbarungen. Dabei war klar, daß die aus Hausanteilscheinverkäufen erzielten Erlöse u.a. den Gesellschaften der Unternehmensgruppe W*****treuhand eine Rückstandsabdeckung ermöglichen sollten. Der mittelbare Zusammenhang zwischen den Hausanteilscheinverkäufen und der Unternehmensgruppe W*****treuhand war dadurch hergestellt, daß der Treuhänder das vereinnahmte Geld an die Käufergesellschaft weiterleitete, die ihrerseits damit ihre Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer erfüllen konnte. Wenn nun der (Liegenschafts-)Verkäufer die B*****treuhand war, floß dieser Geld zu, mit dem sie wiederum ihre Verpflichtungen bei den Banken erfüllen konnte. Die beklagte Partei hatte aber keinen Einfluß darauf, wohin der Treuhänder die bei ihm aus den Hausanteilscheinkäufen eingehenden Gelder weiterleitete. Es war ihr aber bekannt, daß die I*****-Gruppe Grundstücke von der B*****gruppe kaufte.

Den für die IV***** GmbH tätigen Vermögensberatern standen die Kreditformulare der beklagten Partei zur Verfügung. Die beklagte Partei selbst beteiligte sich in keiner Weise am Vertrieb der Hausanteilscheine und machte die Kreditgewährungen für die Anlagefinanzierung in jedem Fall ausschließlich von der Bonität des einzelnen Kreditwerbers abhängig.

Im Mai 1986 bot Franz T*****, der u.a. ein Vertragspartner der IV***** AG war, dem Kläger Hausanteilscheine der Serie 14 samt Drittfinanzierung an. Der Kläger erhielt in der Folge einen von der IV***** GmbH ausgearbeiteten, auf ihn persönlich zugeschnittenen Realwert-Vorsorgeplan, aus dem sich ergab, daß dem Kläger bei Erwerb eines Hausanteilscheins mit der Zeichnungssumme von S 400.000 unter Berücksichtigung der Kreditfinanzierung und der jährlichen Steuerrückvergütung nach zehn Jahren ein Kapital von S 384.350,64 zur Verfügung stehe. Hiefür müßte der Kläger einen Kredit über S 450.000 aufnehmen und aus eigener Tasche nur monatliche Kreditrückzahlungen von S 1.200 leisten. Im übrigen würde der Kredit aus dem gleichzeitig zu eröffnenden Girokonto bedient, auf das auch die jährlichen Barauszahlungen von S 24.000 aus der Beteiligung sowie die jährlichen Steuerrückvergütungen eingehen sollten.

Aufgrund des von Franz T***** schmackhaft gemachten Anbots entschloß sich der Kläger zum Erwerb des Hausanteilscheins, und zwar als Geldanlage und Altersversorgung. Dabei spielte beim Kläger die Überlegung eine Rolle, daß er monatliche Eigenmittel von S 1.200 über zehn Jahre leicht aufbringen könne; außerdem wollte der Kläger den Steuervorteil nützen. Finanzieren wollte der Kläger die Beteiligung über seine Hausbank. Davon riet ihm Franz T***** aber ab, weil eine Finanzierung über die beklagte Partei einfacher sei. Ohne Drittfinanzierung hätte der Kläger den Hausanteilschein nicht erwerben können. Am 12.5.1986 unterfertigte der Kläger den Zeichnungsschein Nr. 14-20613, der folgenden wesentlichen Inhalt hat:

"Ich ... mache ... der Sparkasse B***** Treuhand GmbH das Anbot zur

Zeichnung von Hausanteilscheinen der Serie 14 mit einer Vertragssumme

von S 400.000 zu einem Ausgabepreis von S 400.000 ... und verpflichte

mich, den oben genannten Ausgabepreis binnen 3 Wochen ab

Zeichnungsdatum ... einzuzahlen. Ich wünsche vierteljährliche

Auszahlung von S 6.000 auf das Konto ... bei der H*****bank,

Kontoinhaber ... (der Kläger). Ich erkläre, daß seitens des Beraters

oder sonst eines Vertreters keine über die schriftlichen Verträge hinausgehenden Zusagen gemacht wurden."

Gleichzeitig unterfertigte der Kläger das von Franz T***** ausgefüllte Kreditantragsformular der beklagten Partei. Es wurde eine Barkredit über S 450.000 mit 9,25 %iger Verzinsung beantragt. Bei der Rückzahlungsverpflichtung wurden 120 Pauschalmonatsraten a S 3.500, beginnend mit 1.6.1986, eingesetzt. Die ursprünglich angegebene Ratenhöhe von S 1.200 wurde durchgestrichen und darüber der Betrag von S 3.500 handschriftlich vermerkt. Das Kreditantragsformular enthält u.a. folgende Klauseln: "Die Bank nimmt auch keine wie immer gearteten Überprüfungen der Zahlungen und Zusagen vor, die von der Beteiligungsfirma genannt werden. Der Kreditnehmer erklärt daher, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne jegliche Einflußnahme der Bank aus freien Stücken getroffen zu haben und nimmt zur Kenntnis, daß aus der Kreditgewährung keine rechtliche Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis entsteht. ... Mit Zustimmung der Sparkasse B***** Treuhand GmbH/C***** Treuhand und Verwaltungs AG bestelle ich Ihnen mit gesondertem Pfandbestellungsvertrag meine Beteiligung zur Besicherung des gegenständlichen Kredites einschließlich aller Nebengebühren zum Pfand und trete diese Beteiligung an Sie ab."

Als weitere Sicherheit wurde die Verwendung einer Er- und Ablebensversicherung angekreuzt. Weiters unterschrieb der Kläger am 12.5.1986 einen Pfandbestellungsvertrag über die Verpfändung seines Hausanteilscheins über S 400.000 an die beklagte Partei und einen an seine Hausbank gerichteten Abbuchungsauftrag für Lastschriften. Die Kreditunterlagen leitete Franz T***** im Wege der IV***** GmbH an die beklagte Partei weiter, die den Kredit schließlich am 7.8.1986 bewilligte und die Kreditvaluta am 17.9.1986 der Sparkasse B***** Treuhand GmbH überwies. Am 6.10.1986 wurde dem Kläger mitgeteilt, daß die Hausanteilscheinurkunde über seine Beteiligung an die beklagte Partei gesandt wurde.

Der Kläger bezahlte monatlich S 1.200 auf das bei der beklagten Partei eröffnete Girokonto durch Abbuchung von seinem Konto bei seiner Hausbank ein. Das Formular, mit dem der Abbuchungsauftrag erteilt wurde, war offenbar von der beklagten Partei ergänzt worden und nannte sie selbst als Zahlungsempfänger, die Giro-Nr. lautend auf den Kläger und den monatlichen Fixbetrag von S 1.200. Die vierteljährlichen Barauszahlungen der Serie 14 in Höhe von S 6.000 gingen auch auf das Girokonto des Klägers ein. Mit dem dritten Quartal 1989 stellte die Serie 14 die quartalsmäßigen Barauszahlungen ein, die letzte Überweisung erfolgte im Juli 1989 über das zweite Quartal 1989. Bis April 1990 wurde der Kredit über das Girokonto des Klägers weiterhin bedient. Mit Schreiben vom 18.4.1990 teilte der Kläger der beklagten Partei mit, daß er ab sofort sein Girokonto auflöse und daher ab Briefdatum keine Überweisungen vom Girokonto auf das Darlehenskonto getätigt werden dürften. Gleichzeitig verständigte der Kläger die beklagte Partei, daß er den Dauerauftrag von monatlich S 1.200 bis auf weitere storniere.

Der Kläger begehrt von der beklagten L*****bank die Rückzahlung der von ihm bereits geleisteten Darlehensraten von insgesamt S 56.400 sowie die Feststellung, daß der Kreditvertrag aufgelöst und keine Zahlungsforderungen der beklagten Partei aus diesem Kreditvertrag gegen ihn bestünden; in eventu, daß er berechtigt sei, die vereinbarten Rückzahlungsraten so lange nicht zu tätigen, so lange er keine Auszahlungen aus seiner Beteiligung an der Serie 14 erhalte; in eventu die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle ihm aus der Beteiligung an der Serie 14 entstehenden Schäden. Hiezu brachte er im wesentlichen vor, sowohl die Beteiligung an der Serie 14 als auch der Kreditvertrag seien über Vermittlung des für die IV***** AG tätigen Vermögensberaters Franz T***** als einheitliches Rechtsgeschäft geschlossen worden. Die IV***** AG und der für diese tätige Vermögensberater seien bei der Vermittlung des Kredites als Erfüllungsgehilfen der beklagten Partei aufgetreten, sodaß sich diese deren Verhalten zurechnen lassen müsse. Dem Kläger sei die Beteiligung mit Kreditfinanzierung als absolut risikolose Form der Geldvorsorge angeboten worden, weil das Kapital in geldlastenfreie Immobilien investiert werde und ein Konkurs der Seriengesellschaft daher unmöglich sei. Geschäftsgrundlage für den Kläger beim Erwerb des Hausanteilscheins seien die tatsächliche Veranlagung des zur Verfügung gestellten Kapitals in geldlastenfreie Immobilien gewesen, weiters die zugesagten quartalsmäßigen Ausschüttungen der Serie 14 von je S 6.000 sowie die Gültigkeit und wirtschaftliche Effektivität des von der Unternehmensgruppe W*****treuhand GmbH dem Kläger gegenüber abgegebenen unwiderruflichen Kaufanbots. Nach Konkurseröffnung seien diese wesentlichen Grundlagen des Gesamtvertrages weggefallen und der Kläger zur Auflösung des Kreditvertrages berechtigt. Da sich der Kläger zu monatlichen Rückzahlungsraten von höchstens S 1.200 verpflichten habe wollen, während der Kreditvertrag monatliche Raten von S 3.500 vorsehe, sei der Vertrag schon infolge Dissenses nicht zustande gekommen. Jedenfalls sei der Kläger in sinngemäßer Anwendung des § 18 KSchG berechtigt, sämtliche ihm gegen die Serie 14 bzw dem Treuhänder zustehenden Einwendungen auch der beklagten Partei entgegenzuhalten. Eingewendet werde zunächst die Irreführung und listige Täuschung des Klägers bei Vertragsabschluß, insbesondere über die Unternehmenssituation, die wirtschaftliche Konkursreife und die Wertlosigkeit des Rückkaufanbots. Bestehe die Forderung der beklagten Partei aus dem Kreditverhältnis zu Recht, stünden dem Kläger Schadenersatzforderungen zu, weil ihn die beklagte Partei über die ihr bekannte prekäre wirtschaftliche Lage der Unternehmensgruppe und deren Tochterunternehmen nicht informiert habe. Da er die Höhe seines Schadens derzeit noch nicht beziffern könne, stelle er das zweite Eventualbegehren.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wendete ein, ausschlaggebend für die Annahme des Kreditantrags seien die Vermögensverhältnisse des Klägers gewesen. Seine Vorstellungen über die Beteiligung seien ihr nicht bekannt gewesen und ihr nicht zuzurechnen. Sie habe in keiner Weise am Vertrieb der Kaufanteilscheine mitgewirkt. Ein einheitliches Geschäft liege daher nicht vor. Ein Einwendungsdurchgriff scheitere daran, daß sie nur Finanzierer gewesen sei. Selbst wenn man einen solchen Durchgriff bejahte, stünde ihr ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch zu. Aufklärungspflichten habe die Beklagte nicht verletzt, weil ihr die wirtschaftliche Situation der Serie 14 und der Unternehmensgruppe W***** nicht bekannt gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Haupt- und die Eventualbegehren mit der Begründung ab, die Beteiligung des Klägers an der Serie 14 und der Kreditvertrag mit der beklagten Partei seien kein einheitliches Geschäft. Die Wertlosigkeit des Rückkaufanbots sowie die Einstellung der Auszahlungen durch die Serie 14 könnten nicht zur Auflösung des Kreditvertrages führen. Es liege auch kein Dissens vor. Im Kreditantrag seien monatliche Zahlungen von S 3.500 angeführt. Die beklagte Partei habe diesen Kreditantrag angenommen, sodaß übereinstimmende Willenserklärungen vorlägen. Tatsächlich habe der Kläger jahrelang die monatlichen Raten von S 3.500 geleistet, und zwar durch Überweisung von dem bei der beklagten Partei eröffneten Girokonto auf das Kreditkonto. Auch eine Anfechtung des Kreditvertrages wegen Irreführung durch die für die IV***** AG tätigen Vermögensberater scheide aus, weil dem Kläger habe klar sein müssen, daß die Rückzahlungsmodalitäten nur so lange funktionierten, so lange die Serie 14 ihren vertraglichen Verpflichtungen nachkomme und zahlungsfähig sei. Dieses Risiko lasse sich nicht im Wege der Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage vom Kläger zu Lasten der beklagten Partei in das Finanzierungsgeschäft übertragen. Schadenersatzansprüche stünden dem Kläger nicht zu, weil die beklagte Partei keine Warnpflicht verletzt habe.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und änderte die angefochtene Entscheidung dahingehend ab, daß es feststellte, daß der Kreditvertrag sei unwirksam, und aussprach, die beklagte Partei sei demgemäß schuldig, dem Kläger S 56.400 sA zu bezahlen. Die Abweisung des Mehrbegehrens, es werde festgestellt, daß keine Forderungen der beklagten Partei aus diesem Kreditvertrag gegen den Kläger bestünden, bestätigte es.

Ausgehend von den übernommenen Feststellungen vertrat das Berufungsgericht unter Zugrundelegung der E des Obersten Gerichtshofes vom 30.6.1993, 7 Ob 546/93, ecolex 1993, 664 (m Anm von Wilhelm = ÖBA 1993, 908/mit abl. Kritik von P.Bydlinski), der ein ähnlich gelagerter Sachverhalt zugrundelag, die Ansicht, daß der Kreditvertrag mangels Willensübereinstimmung nicht zustande gekommen sei. Es erklärte zunächst, die IV***** AG und die für sie tätigen Personen, also auch Franz T*****, seien nach der dafür maßgeblichen Verkehrsauffassung aus der Sicht des Klägers bei der Unterfertigung des an die beklagte Partei gerichteten Kreditantrages als deren Empfangsboten anzusehen, weil sie ermächtigt gewesen seien, die Kreditanträge entgegenzunehmen. Sei die Erklärung gegenüber einem Boten des Empfängers abgegeben worden, so sei sie damit schon dem Empfänger zugegangen. In diesem Fall trage der Empfänger das Risiko, wenn der Bote die Erklärung verstümmle. Unter diesen Umständen sei aber auch bei der Annahme Vorsicht geboten, daß eine solche Person durch einen deutlichen Hinweis zum Erklärungsboten des Dritten gemacht werden sollte. Wolle der Geschäftsherr, der im Wege eines Verhandlungsgehilfen mit Empfangsboteneigenschaft an potentielle Kunden herantrete, mündliche Ergänzungen oder Abweichungen vom Text des Antragsformulars ausschließen, so müsse er das durch einen auffallenden Aufdruck klarstellen. Im vorliegenden Fall sei diesem Erfordernis mit den kleingedruckten Vertragsbedingungen aber nicht Rechnung getragen worden. Die Leute der IV***** AG, seien zwar von der beklagten Partei nicht bevollmächtigt gewesen, vom schriftlichen Anbot abweichende Vereinbarungen über die Kreditrückzahlung mit dem Kläger zu treffen. Die von ihnen abgegebenen Erklärungen über den Rückzahlungsmodus seien aber dennoch notwendigerweise Inhalt des vom Kläger an die beklagte Partei gerichteten Anbots auf Abschluß des Kreditantrages geworden. Sei der Verhandlungsgehilfe der beklagten Partei aber auch als deren Empfangsbote tätig gewesen, dann gelte das Offert des Klägers, wie oben dargelegt, schon mit der Entgegennahme durch diesen Boten als der beklagten Partei zugegangen. Dieses Anbot des Klägers habe aber dahin gelautet, einen Kreditvertrag mit einer monatlichen Rückzahlungsverpflichtung von S 1.200 abzuschließen. Diese monatliche Rückzahlungsrate im Kreditantragsformular von S

1.200 sei später durchgestrichen und der Betrag von S 3.500 eingesetzt worden. Das Erstgericht habe nicht festgestellt, wann diese Änderung vorgenommen worden sei. Habe nach Unterfertigung des Kreditvertrages durch den Kläger Franz T***** oder die beklagte Partei selbst die Rückzahlungsrate geändert, liege von vornherein keine Willensübereinstimmung vor. Habe die beklagte Partei das Kreditanbot mit einer bereits ausgebesserten Rückzahlungsrate von S

3.500 angenommen, decke sich diese Erklärung nicht mit dem Anbot des Klägers, das sich aus der einheitlichen schriftlichen und mündlichen Erklärung zusammengesetzt habe, daß er mit dem Abschluß des Kreditvertrages nur eine Rückzahlungsverpflichtung von monatlich S

1.200 eingehen wolle. Hieraus ergebe sich der Mangel der Willensübereinstimmung zwischen den Streitteilen. Während die beklagte Partei die Rückzahlungsverpflichtung des Klägers von Gewinnausschüttungen unabhängig gestalten habe wollen, habe der Kläger monatlich aus eigenem nur S 1.200 bezahlen wollen und hätte nach seinem Willen die übrige Kreditrückzahlung ausschließlich durch die Gewinnausschüttungen der Beteiligungsgesellschaft und durch den späteren Rückkauf der Anteilscheine abgedeckt werden sollen. Wegen dieses Dissenses zwischen den Streitteilen sei daher kein Kreditvertrag zustande gekommen.

Abzuweisen sei hingegen das Begehren auf Feststellung, daß keine Zahlungsforderungen der beklagten Partei aus diesem Kreditvertrag gegen den Kläger bestünden, weil es sich hiebei um kein Rechtsverhältnis oder Recht im Sinn des § 228 ZPO, sondern um die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung des unwirksamen Rechtsgeschäftes handle; eine solche könne aber von beiden Teilen mit Leistungsklage geltend gemacht werden. Die Bezahlung des Betrages von S 56.400 sA begehre der Kläger aufgrund der infolge der Unwirksamkeit des Vertrages vorzunehmenden Rückabwicklung zu Recht. Auf die Frage der Kondiktion der beklagten Partei auf den ausbezahlten Betrag müsse nicht eingegangen werden, weil ein solcher Betrag von der beklagten Partei nicht aufrechnungsweise eingewendet worden sei.

Gegen das berufungsgerichtliche Urteil - gemeint wohl nur gegen den klagsstattgebenden Teil - richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Wiederherstellung des erstgerichtlichen Urteiles; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist im Sinn des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrages berechtigt.

Die vom Berufungsgericht herangezogene Entscheidung 7 Ob 546/93 mit der Schlußfolgerung, die nur den schriftlichen Teil des Anbotes des Kreditnehmers umfassende Annahmeerklärung der Bank sei mit dem Angebot des Kreditnehmers nicht deckungsgleich und führe jedenfalls zum Dissens, hat nicht ungeteilt Zustimmung gefunden. Wilhelm (ecolex 1993, 665) scheint zwar das Ergebnis dieser Entscheidung zu begrüßen, hält sie aber für "vielleicht ein wenig zu großzügig gedacht", meinte, nicht jeder Richter werde die Methode der Anbotanreicherung akzeptieren, zumindest wenn die Beschränkung auf Schriftliches klar zum Ausdruck komme, und glaubt, im Wege der Anfechtung wegen Erklärungsirrtum, der vom Verhandlungsgehilfen der Bank veranlaßt worden sei oder der schadenersatzrechtlichen Haftung wegen schuldhaft unterbliebener Aufklärung - wobei die Bank nicht nur im Falle der Nichtaufklärung eines erkannten, sondern auch eines erkennbaren Risikos haften solle (ders, ecolex 1994, 449; in diesem Sinn auch Apathy, ÖBA 1991, 921 und ÖBA 1994, 563) - eher zum angestrebten Ziel zu kommen.

P.Bydlinski (ÖBA 1993, 911) lehnt die genannte Entscheidung hingegen im Ergebnis und in der Begründung ab: Es liege weder ein Dissens noch ein Geschäftsirrtum, sondern höchstens ein Motivirrtum vor; auch die Geschäftsgrundlage sei nicht weggefallen (näheres dort). Auch habe diese Entscheidung "überformalistisch" die Bereicherungsfrage vorläufig beiseite geschoben. Sei - wie der Oberste Gerichtshof meine - der Vertrag nicht zustande gekommen, bestehe ein Rückforderungsanspruch der Bank, der sich nach dem zunächst verschafften Nutzen richte. Entscheidend sei hiefür der Wert der Vermögensanlage im Zuge des Erwerbes durch den Anleger; spätere negative Entwicklungen der Beteiligung gingen auf das Risiko des Anlegers.

Der Oberste Gerichtshof hatte sich inzwischen in seiner Entscheidung vom 29.3.1994, 1 Ob 599/93, ÖBA 1994, 558 (m Anm v Apathy) nochmals mit einem ähnlichen Sachverhalt zu befassen. Er erklärte, der in der Entscheidung 7 Ob 546/93 vertretenen Auffassung, daß die mündlichen Erklärungen des Verhandlungsgehilfen der Bank über den Rückzahlungsmodus Inhalt des vom Erwerber des Hausanteilscheines an den Finanzierer gerichteten Anbotes zum Abschluß des Kreditvertrages werden und durch (schlüssige) Erklärungen über den Empfangsboten als der Bank zugegangen gelten, könne "jedoch im vorliegenden Fall nicht beigetreten werden". Sodann wird zunächst ebenfalls ausgeführt, daß - wie bereits in der Entscheidung SZ 59/36 dargelegt - die einem Boten des Anerklärten (Empfangsboten) gegenüber abgegebene Erklärung dessen Auftragsgeber gegenüber so gelte, wie sie dem Boten gegenüber abgegeben wurde. Der Empfangsbote sei das "Ohr des Herren", eine unrichtige Übermittlung gehe zu Lasten des Erklärungsempfängers (SZ 55/75). Stets sei aber zu prüfen, was Inhalt dieser Erklärung geworden sei.

Im Falle der vorgenannten Entscheidung wurde den Kreditnehmern ein Kredit mit einer Laufzeit von 10 Jahren eingeräumt und diese verpflichteten sich nach dem Inhalt des schriftlichen Kreditvertrages zur Deckung der aufgelaufenen Zinsen monatliche Zahlungen von S 2.172,- zu leisten. Ein Teil der Zinsen sollte nach dem Finanzierungskonzept durch Gewinnausschüttungen aus den verpfändeten "Hausanteilscheinen" abgedeckt werden, die Rückzahlung des Kredites nach 10 Jahren konnte nur unter Heranziehung der Rückkaufssumme erfolgen. Die Rückzahlung des Kapitalbetrages hätte freilich auch auf andere Weise erfolgen können. Aus diesen Umständen folgerte die Entscheidung, die Erklärungen des Anlageberaters "können dann auch nur dahin verstanden werden, die besondere Vorteilhaftigkeit der Anlage zu unterstreichen." Dazu komme, daß nach den getroffenen Feststellungen der Erstbeklagte ausdrücklich erklärte, den Punkt der Kreditbedingungen, wonach keine über den Inhalt des schriftlichen Antrages hinausgehende Zusagen gemacht wurden, zur Kenntnis genommen zu haben. Dem sei jedenfalls die Bedeutung beizumessen, daß eine "Anreicherung" des Anbots auf dem Wege der Einbeziehung von Erklärungen des mit der Entgegennahme des Anbotes betrauten Gehilfen nicht in Betracht komme. Unter diesen Umständen seien alle Erklärungen über den Rückzahlungsmodus nicht Inhalt des Anbotes auf Abschluß des Kreditvertrages geworden, sodaß der Kreditvertrag rechtswirksam mit dem Inhalt, wie er sich aus dem Kreditantragsformular, das der Kläger unterschrieben habe, zustande gekommen sei.

Im weiteren folgt die vorgenannte Entscheidung den in der Entscheidung SZ 61/148 und Folgeentscheidungen aufgestellten Grundsätzen - die von der Lehre überwiegend zustimmend begrüßt worden sind (Nachweise in der genannten Entscheidung) - zur Frage einer allfälligen wirtschaftlichen Einheit des Finanzierungs- und des finanzierten Geschäftes und eines daraus resultierenden Einwendungsdurchgriffes, sei es zufolge analoger Anwendung der Bestimmungen des § 18 KSchG oder unter Heranziehung von Grundsätzen der Lehre von der Geschäftsgrundlage. Zusammengefaßt kommt auch sie zum Ergebnis, daß bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen sei, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt sei, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das könne aber nur solange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränke und sich nicht in einer darüber hinausgehenden Weise am finanzierten Geschäft beteilige. Freilich dann, wenn sich das Kreditinstitut in den Vertrieb der Beteiligung einschalte, an der Konzeption des Projektes beteiligt gewesen sei oder einen besonderen Vertrauenssachverhalt geschaffen habe, könne eine Risikotragung durch Finanzierer in Betracht kommen (SZ 61/148; WBl 1994, 26 = ÖBA 1994, 325; JBl 1994, 260). Dies müsse beim gegebenen Sachverhalt bejaht werden, weshalb der Oberste Gerichtshof zur Klagsabweisung komme.

Auch diese vorgenannte Entscheidung hat bereits literarische

Stellungnahmen ausgelöst. Apathy (ÖBA 1994, 563) bespricht diese

Entscheidung abwägend, kommt aber zu im wesentlichen zustimmenden

Ergebnissen. Insbesondere verdiene Zustimmung, daß der Oberste

Gerichtshof weiterhin konsequent die Ansicht vertrete, daß der

Erwerber einer risikoträchtigen Beteiligung nicht erwarten könne, daß

der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den (bloßen)

Finanzierer überwälzt werden könne, dieser also gleichsam eine

Garantie für die Beteiligung abgebe und dem Erwerber das

Insolvenzrisiko abnehme. Auch in der Frage des behaupteten Dissenses

teilt Apathy die in der Entscheidung 1 Ob 599/93 vertretene Ansicht.

Man dürfe, wenn man sich als Gesellschafter beteiligen wolle, nicht

glauben, daß dies ohne jedes Risiko geschehe, daß man also den

Kapitalbetrag unter keinen Umständen aus eigenen Mitteln

zurückzuzahlen habe. Gebe es eine solche völlig risikolose Kapitalanlage, so bräuchte von vorneherein keine persönliche Haftung des Kreditnehmers für die Rückzahlung vereinbart zu werden. Lediglich hinsichtlich der Verpflichtung zur Aufklärung über das Risiko des finanzierten Geschäftes hält Apathy die Ansicht des Obersten Gerichtshofes - die dort aber im Ergebnis keine Rolle spielte - für zu eng. Die Bank solle nicht nur bei positiver Kenntnis, sondern bei erkennbarem Risiko, das sie sorgfaltswidrig nicht zur Kenntnis genommen habe, aus schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten dem Erwerber haften.

Der erkennende Senat vermag sich der in der Entscheidung 7 Ob 546/93 vertretenen Ansicht, die nur den schriftlichen Teil des Anbots des Kreditnehmers umfassende Annahmeerklärung der Bank sei mit dem Angebot des Kreditnehmers nicht deckungsgleich und führe jedenfalls zum Dissens, nicht anzuschließen, sondern folgt vielmehr in diesem Punkt im Ergebnis der in der Entscheidung 1 Ob 599/93 vertretenen Ansicht.

Mit P.Bydlinski (aaO) ist zunächst festzuhalten, daß einem verständigen Anlageinteressenten bekannt sein muß, daß Vermögensberater die von ihnen empfohlene Anlage typischerweise in rosigem Licht darstellen. Auch wenn bei Zeichnung der Beteiligung das Vermögen der Gesellschaft ganz unbelastet war, folgt daraus noch nicht, dies werde zwingend auf Dauer so bleiben; ebensowenig garantiert das zunächst unbelastete Vermögen einen Geschäftserfolg auf Dauer. Schließlich ist keine Anlageform völlig risikolos; ansonsten wäre etwa das Sparbuch kaum mehr gefragt.

Jeder Anleger muß wissen: Je höher die Gewinnchancen, desto höher auch das Risiko. Der Anleger hatte im vorliegenden Fall keinen Grund anzunehmen, daß die Bank das Risiko des finanzierten Geschäftes freiwillig auf sich nehmen wollte. Die Bank lehnte vielmehr ein solches Risiko in ihren Bedingungen ausdrücklich ab. Sie erklärte in ihren auf dem Kreditantrag abgedruckten allgemeinen

Geschäftsbedingungen: "Die Bank übernimmt keine wie immer geartete Haftung für die Gestion des Beteiligungsunternehmens, an dem sich der Kreditnehmer mit Hilfe des Kredites nunmehr beteiligt. Die Bank nimmt auch keine wie immer gearteten Überprüfungen der Zahlungen und Zusagen vor, die von der Beteiligungsfirma genannt werden. Der Kreditnehmer erklärt daher, seine Entscheidung zur Beteiligung ohne jegliche Einflußnahme der Bank aus freien Stücken getroffen zu haben, und nimmt zur Kenntnis, daß aus der Kreditgewährung keine rechtliche Beziehung zwischen Beteiligung und Kreditverhältnis entsteht".

Die Besonderheit des vorliegenden Falles besteht darin, daß die Rückzahlungsverpflichtung im Kreditantrag von S 1.200,- auf S 3.500,-

geändert wurde, aber nicht feststeht, wann dies geschah.

Wenn der Betrag erst nach Unterfertigung des Kreditantragsformulares durch den Kläger vom Vermögensberater oder der Bank einseitig erhöht worden sein sollte, läge - wie auch die beklagte Partei zugesteht (Revision S 6 oben) - ein Dissens vor.

Nicht jedoch, wenn der Betrag vor Unterfertigung des Kreditantragsformulars erhöht worden sein sollte. Daß bei einem Kredit von S 450.000,- vom Kreditnehmer monatlich bloß S 1.200,- an Zinsen geschuldet sein sollten, darüber hinausgehende Risken ("bei Mängeln" der Anlage), also allein der Finanzierer übernehmen würde, darf ein verständiger Anleger nicht ohne weiteres annehmen. Ansonsten hätte die Bank wohl auch die Gewinnchancen voll übernommen und sich nicht bloß mit den Kreditzinsen zufrieden gegeben.

Die persönliche Belastung des Klägers mit nur monatlich S 1.200,-, die sich aus dem Abbuchungsauftrag an die Hausbank ergibt, muß von einem verständigen Anleger unter der erkennbaren Voraussetzung einer reibungslosen Abwicklung der Beteiligung (pünktliche Gewinnausschüttungen in versprochener Höhe aus den verpfändeten Hausanteilscheinen und Steuerrückvergütungen) gesehen werden. Der Anleger durfte nicht annehmen, die finanzierende Bank wollte diese zukünftige - und damit immer ungewisse - Entwicklung garantieren. Die Äußerungen des Vermittlers dürfen redlicherweise nicht so verstanden werden, die erläuterten günstigen Rückzahlungsbedingungen würden unabhängig von der Entwicklung des Anlageprojektes gelten: Dem Hinweis des Vermittlers, die Seriengesellschaft könne nicht insolvent werden, läßt sich keine reduzierte Rückzahlungspflicht des Anlegers entnehmen. Erklärungsinhalt aus der Sicht eines redlichen Empfängers konnte insoweit nur eine Vermutung über die zukünftige Entwicklung sein.

Hat der Kläger daher das Kreditantragsformular bereits mit dem erhöhten Rückzahlungsbetrag von S 3.500,- unterschrieben, sind die mündlichen Erklärungen des Vermittlers über den Rückzahlungsmodus nicht auch Inhalt des Anbots auf Abschluß des Kreditvertrages geworden; vielmehr kam der Kreditvertrag rechtswirksam mit dem Inhalt, wie er sich aus dem Kreditantragsformular ergibt, zustande.

Da der Kläger in seiner Berufung den Mangel einer Feststellung des Zeitpunkts der Änderung der Höhe der Rückzahlungsraten im Kreditantragsformular gerügt hat und diesem Umstand aus dem oben genannten Grund rechtliche Bedeutung zukommt, ist das angefochtene Urteil aufzuheben und - zweckmäßigerweise - dem Berufungsgericht die Ergänzung dieser Feststellung und sodann die neuerliche Entscheidung aufzutragen.

Sollte der Kreditantrag vom Kläger bereits mit der erhöhten Rückzahlungsverpflichtung unterschrieben worden sein, so gelangt man zunächst zu einem wirksamen Kreditvertrag mit voller Rückzahlungsverpflichtung. Dann kommt der Frage entscheidende Bedeutung zu, ob der Anleger den Kreditvertrag durch Anfechtung wegen Irreführung beseitigen kann. Das wäre nur zu bejahen, wenn man einen von der finanzierenden Bank (über den Vermögensberater) veranlaßten wesentlichen Geschäftsirrtum gemäß § 871 ABGB bejahte: Der Irrtum wäre nicht bloß im Inhalt des Beteiligungsgeschäftes gelegen. Die Meinung, ohne ein weitergehendes Risiko persönlicher Inanspruchnahme monatlich nur S 1.200,- zahlen zu müssen, betreffe vielmehr den Inhalt des Kreditvertrages (so Wilhelm, ecolex 1993, 665). Dies ist jedoch mit B.Bydlinski (aaO) zu verneinen.

Der Irrtum über die gewählte Anlage ist - sofern es nicht gar um bloß Zukünftiges geht - in bezug auf den Kreditvertrag nur ein Motivirrtum. Der Kläger hat nur im Beweggrund geirrt. Der Erfolg der finanzierten Vermögensanlage ist erkennbar nicht Inhalt des Kreditgeschäftes geworden. Deutlich wird dies durch die oben wiedergegebene "Trennungsklausel". Der Irrtum des Anlegers, er schulde persönlich nur S 1.200,- pro Monat, obwohl (- alles unter der Prämisse, daß der Kläger das Kreditformular erst nach der Betragserhöhung unterfertigt hat -) in dem Kreditanbot von S 3.500,-

die Rede ist, war dann bloß Folge dieser Fehleinschätzung seines Anlagerisikos. Diese Fehlvorstellung ist daher nicht mehr als ein schlichter Motivirrtum.

Dem Anleger ist auch nicht auf einem anderen Weg zu helfen. So ist ganz überwiegend anerkannt, daß bei drittfinanzierten Vermögensanlagen kein Einwendungsdurchgriff analog § 18 KSchG in Betracht kommt. Bei Finanzierung risikoträchtiger Beteiligungen ist - ungeachtet wirtschaftlicher Einheit zwischen finanziertem Geschäft und Kreditgeschäft - ein Einwendungsdurchgriff abzulehnen, weil es bei solchen Geschäften nicht gerechtfertigt ist, das Risiko der Aufspaltung eines wirtschaftlich einheitlichen Geschäftes den Kreditgeber tragen zu lassen. Das Risiko der Beteiligung hat grundsätzlich derjenige zu tragen, der Kapital investieren will; er kann nicht erwarten, daß der Nichteintritt seiner geschäftlichen Erwartungen auf den Finanzierer überwälzt werden kann. Dies kann aber nur so lange gelten, als sich das Kreditinstitut auf seine Rolle als Finanzierer beschränkt (SZ 61/148; WBl 1994, 26 = ÖBA 1994, 325; JBl 1994, 260; ÖBA 1994, 558).

Im Gegensatz zu dem der Entscheidung 1 Ob 599/93 zugrundeliegenden Sachverhalt hat sich die beklagte Partei im vorliegenden typischen Risikogeschäft auf ihre Finanzierungsfunktion beschränkt und ist nicht als Anlageberater tätig geworden. In einem solchen Fall bestehen Aufklärungspflichten von vorneherein nur in einem ganz eingeschränkten Umfang, nämlich nach der bisherigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung bei Verschweigung eigenen positiven Wissens. Im übrigen obliegt die Risikoprüfung allein dem Anleger. Das vom Kläger behauptete Wissen der beklagten Partei über die schlechte finanzielle Lage der Unternehmensgruppe W*****treuhand im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist im Verfahren nicht erwiesen worden. Daran kann auch eine versprochene "unrealistisch" hohe Rendite nichts ändern, so daß deren genaue Ermittlung durch einen Sachverständigen entbehrlich erscheint, zumal im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gerade auch deshalb der Kauf von solchen Hausanteilscheinen unzähligen Privaten und Kreditinstituten als besonders günstige Vermögensanlage erschien und speziell die beklagte Partei im Hinblick auf die Verringerung der Verbindlichkeiten der Unternehmensgruppe bei ihr auf etwa die Hälfte in dem dem Kauf durch den Kläger vorangegangenen Jahr das Greifen des Sanierungskonzeptes vorsichtig optimistisch beurteilen durfte (erstgerichtliches Urteil S 18 ff, insb 20). Auch wenn man mit Apathy (ÖBA 1991, 921 und 1994, 563) und Wilhelm (ecolex 1994, 452) davon ausgeht, daß bereits die Nichtaufklärung über die von der Bank erkennbaren, aber nicht erkannten Risken zur schadenersatzrechtlichen Haftung wegen Verletzung der Aufklärungspflichten führt, ist daher für den Kläger nichts gewonnen.

Eine Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage scheidet ebenfalls aus: Die positive Entwicklung der Beteiligung ist weder typische Voraussetzung des Kreditvertrages noch durfte mit ihr ohne weiters gerechnet werden.

Zusammengefaßt ergibt sich daher, daß das Klagebegehren abweisungsreif wäre, wenn sich im fortgesetzten Verfahren herausstellen sollte, daß bereits bei Unterfertigung des Kreditantragsformulars durch den Kläger eine Rückzahlungsrate von S 3.500,- eingesetzt war. Dies wurde vom Kläger im bisherigen Verfahren nicht zugestanden, wenngleich er immer wieder nur davon sprach, daß er sich auf Grund der Erklärungen des Vermögensberaters zu nicht mehr als S 1.200,- zusätzlichen monatlichen Zahlungen verpflichten und den Restbetrag anderweitig, insbesondere durch die Ausschüttungen, die der Hausanteilschein gewähren sollte, und durch die Steuerrückvergütungen finanzieren wollte. Sollten im fortgesetzten Verfahren Feststellungen in diesem Sinne getroffen werden, handelte es sich - wie dargetan - um einen unbeachtlichen Motivirrtum des Klägers über die Art der Finanzierung der von ihm zu leistenden Rückzahlungsraten und nicht einen durch die beklagte Partei - auf Grund der Erklärungen des Vermögensberaters - verursachten Geschäftsirrtum des Klägers über die Höhe der vereinbarten Rückzahlungsraten. Sollte der Betrag nachträglich erhöht worden sein, läge allerdings Dissens vor, so daß der Kreditvertrag unwirksam wäre.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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