Rechtssatz
Der Unterhaltsberechtigte hat seine Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint.
1 Ob 84/04s | OGH | 01.07.2004 |
Vgl; Beisatz: Hier: Vollerwerbstätigkeit trotz der Betreuung von drei nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern unzumutbar. (T2); Veröff: SZ 2004/100 |
2 Ob 117/06d | OGH | 21.09.2006 |
Auch; Beisatz: Ob die Dauer der ehelichen Gemeinschaft und das bei deren Beendigung erreichte Alter des gemäß § 68a Abs 2 EheG Unterhalt ansprechenden Ehegatten für sich allein zur Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit führt, ist geradezu typischerweise eine Frage des Einzelfalles. (T3) |
1 Ob 71/07h | OGH | 29.11.2007 |
Auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob es der Klägerin zuzumuten ist, ganztägig berufstätig zu sein, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0080396) und somit grundsätzlich nicht revisibel. (T4) |
3 Ob 82/16d | OGH | 14.06.2016 |
Beisatz: Eine Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn sich das Kind oder die Kinder tagsüber in einer Betreuungseinrichtung aufhalten, wenn es also andere Betreuungsmöglichkeiten als durch den Unterhalt ansprechenden ehemaligen Ehegatten gibt. Maßgeblich ist nur die Betreuungsnotwendigkeit nach der Scheidung, auf die Modalitäten der Betreuung vor der Scheidung kommt es nicht an. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_006
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