OGH 1Ob570/95 (RS0080396)

OGH1Ob570/956.9.1995

Rechtssatz

Der Unterhaltsberechtigte hat seine Arbeitskraft nur insoweit für die Beschaffung des eigenen Unterhalts einzusetzen, als dies nach den Umständen des Einzelfalles zumutbar erscheint.

Normen

ABGB §94
EheG §66
EheG §68a
EheG §69 Abs2

1 Ob 570/95OGH06.09.1995

Veröff: SZ 68/157

3 Ob 271/97tOGH29.10.1997
6 Ob 219/98vOGH24.09.1998
8 Ob 63/02aOGH18.04.2002

Beisatz: Hier: Unterhalt nach § 68 EheG. (T1)

7 Ob 321/01hOGH07.05.2002

Auch

8 Ob 210/02vOGH07.11.2002

Auch

1 Ob 84/04sOGH01.07.2004

Vgl; Beisatz: Hier: Vollerwerbstätigkeit trotz der Betreuung von drei nicht selbsterhaltungsfähigen Kindern unzumutbar. (T2); Veröff: SZ 2004/100

6 Ob 87/05wOGH19.05.2005
2 Ob 117/06dOGH21.09.2006

Auch; Beisatz: Ob die Dauer der ehelichen Gemeinschaft und das bei deren Beendigung erreichte Alter des gemäß § 68a Abs 2 EheG Unterhalt ansprechenden Ehegatten für sich allein zur Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit führt, ist geradezu typischerweise eine Frage des Einzelfalles. (T3)

1 Ob 71/07hOGH29.11.2007

Auch; Beisatz: Die Beantwortung der Frage, ob es der Klägerin zuzumuten ist, ganztägig berufstätig zu sein, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS-Justiz RS0080396) und somit grundsätzlich nicht revisibel. (T4)

6 Ob 186/14tOGH19.11.2014

Auch

3 Ob 82/16dOGH14.06.2016

Beisatz: Eine Erwerbstätigkeit ist zumutbar, wenn sich das Kind oder die Kinder tagsüber in einer Betreuungseinrichtung aufhalten, wenn es also andere Betreuungsmöglichkeiten als durch den Unterhalt ansprechenden ehemaligen Ehegatten gibt. Maßgeblich ist nur die Betreuungsnotwendigkeit nach der Scheidung, auf die Modalitäten der Betreuung vor der Scheidung kommt es nicht an. (T5)

7 Ob 186/16bOGH30.11.2016

Auch

7 Ob 210/17hOGH21.03.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0010OB00570_9500000_006

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