OGH 1Ob518/77 (RS0016405)

OGH1Ob518/7724.11.2022

Rechtssatz

Der Eigentümer und Vermieter, der sich verpflichtete, dem Mieter einen zusätzlichen Gebrauch (hier: eine Terrasse), der der baubehördlichen Bewilligung bedarf, zu verschaffen, ist auch ohne Vorliegen der baubehördlichen Bewilligung zur Erbringung der bedungenen Leistung zu verurteilen, wenn der nicht beweist, dass die Bewilligung der Baubehörde, die einzuholen er unterlassen hat, mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit (Gewissheit) versagt werden würde.

Normen

ABGB §878
ABGB §897
ABGB §1096 E
ABGB §1447 Fa

1 Ob 518/77OGH04.02.1977

Veröff: EvBl 1977/265 S 662 = ImmZ 1977,300

1 Ob 24/80OGH31.10.1980

Vgl; Beisatz: Vermieter, der nicht Eigentümer ist und sich zur Duldung von Bauarbeiten verpflichtet hat. (T1)

6 Ob 524/86OGH27.02.1986

Vgl auch; Beisatz: Die bloße Äußerung eines mit Raumordnungsangelegenheiten bzw Bauangelegenheiten befassten Verwaltungsbeamten, mit der Erteilung der erforderlichen Ausnahmegenehmigung könne nicht gerechnet werden, ist weder einem abweislichen Bescheid der zuständigen Behörde gleichzuhalten, noch kann sie eine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit eines abzielenden Ansuchens bilden. (T2) <br/>Veröff: SZ 59/42

1 Ob 573/94OGH22.06.1994

Auch; Beisatz: Der Vermieter hat seiner Beweispflicht im Fall der Nichtanrufung der Baubehörde nur dann genügt, wenn er eine so klare Rechtslage dartut, dass mit Gewissheit eine Verweigerung der baubehördlichen Genehmigung angenommen werden. (T3) Veröff: SZ 67/112

7 Ob 2120/96gOGH22.05.1996

Vgl auch; Beisatz: so schon 5 Ob 555/90. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Das auf Verlängerung der Baubewilligung gerichtete Ansuchen könnte von der Behörde durchaus in einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung umgedeutet werden. Jedenfalls erscheint ein solches Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos. (T5)

6 Ob 4/09wOGH05.08.2009

Beis wie T3; Beisatz: Die Beweislast, alle ihm zu Gebote stehenden Mittel ausgeschöpft zu haben, um dem Bestandnehmer den bedungenen Gebrauch zu verschaffen, trifft den Bestandgeber. (T6)

3 Ob 42/13tOGH16.04.2013

Auch; Beis wie T6

3 Ob 16/14wOGH30.04.2014

Auch; Beis wie T3; Beis wie T6; Beisatz: Hier wäre die Umwidmung eines Grundstücksteils erforderlich. (T7)

5 Ob 35/16gOGH22.03.2016

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T6

8 Ob 124/22aOGH21.11.2022
9 Ob 89/22mOGH24.11.2022

Dokumentnummer

JJR_19770204_OGH0002_0010OB00518_7700000_001

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