OGH 7Ob2120/96g

OGH7Ob2120/96g22.5.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Anna C*****, vertreten durch Dr.Christian Függer und Dr.Joachim Brait, Rechtsanwälte in St.Pölten, wider die beklagten Parteien 1. Johann S*****, 2. Gertrude S*****, vertreten durch Dr.Stefan Gloß und Dr.Hans Pucher, Rechtsanwälte in St.Pölten, wegen Abgabe einer Erklärung (Streitwert S 99.000,-) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Berufungsgericht vom 27.Februar 1996, GZ 29 R 24/96-21, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Frage, ob die gemäß § 101 nö. BauO bloß befristet erteilte Baubewilligung verlängert werden kann oder ob nach Ablauf der Frist nur eine Neuerteilung möglich ist, ist nicht streitentscheidend. Das auf Verlängerung der Baubewilligung gerichtete Ansuchen könnte von der Behörde durchaus in einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung umgedeutet werden. Jedenfalls erscheint das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos (vgl WoBl 1991/98). Die weitere Frage aber, ob durch eine Neuformulierung des Spruches nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder das Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 328/84; 4 Ob 367/84; 4 Ob 333/85).

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