Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, ob die gemäß § 101 nö. BauO bloß befristet erteilte Baubewilligung verlängert werden kann oder ob nach Ablauf der Frist nur eine Neuerteilung möglich ist, ist nicht streitentscheidend. Das auf Verlängerung der Baubewilligung gerichtete Ansuchen könnte von der Behörde durchaus in einen Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung umgedeutet werden. Jedenfalls erscheint das Ansuchen nicht von vornherein als aussichtslos (vgl WoBl 1991/98). Die weitere Frage aber, ob durch eine Neuformulierung des Spruches nur eine Verdeutlichung vorgenommen oder das Begehren unter Berücksichtigung des dazu erstatteten Vorbringens in unzulässiger Weise überschritten wird, ist wegen ihrer Einzelfallbezogenheit keine erhebliche Rechtsfrage iS des § 502 Abs 1 ZPO (4 Ob 328/84; 4 Ob 367/84; 4 Ob 333/85).
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