Normen
1 Ob 49/95 | OGH | 22.11.1995 |
Veröff: SZ 68/220 |
1 Ob 27/95 | OGH | 04.06.1996 |
Veröff: SZ 69/132 |
1 Ob 188/02g | OGH | 25.03.2003 |
Vgl auch; Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd §70 Abs1 Z1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T1)<br/>Veröff: SZ 2003/28 |
1 Ob 75/15h | OGH | 18.06.2015 |
nur: Für die Begründung einer Organstellung kommt es nicht auf den zugewiesenen Verantwortungsgrad, eine Entscheidungsbefugnis oder Leitungsbefugnis oder gar auf den hierarchischen Rang an, den eine Person in der Organisation des Rechtsträgers oder bei Besorgung einer hoheitlichen Aufgabe einnimmt; das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Organstellung entscheidet sich vielmehr nur danach, ob jemand hoheitlich handelte oder nicht. (T2); Veröff: SZ 2015/58 |
1 Ob 203/15g | OGH | 24.11.2015 |
nur T2; Beisatz: Hier: Ein Liftwart ist im Rahmen eines Schulschikurses nicht als Organ tätig. (T3) |
1 Ob 27/20g | OGH | 16.04.2020 |
Auch; nur T2 |
1 Ob 109/23w | OGH | 20.09.2023 |
vgl; Beisatz: Gemäß § 129 Z 2 StPO (ebenso wie nach § 54 Abs 3 SPG) muss die verdeckte Ermittlung durch eine „andere Person“ (Vertrauensperson) auf einem behördlichen Auftrag beruhen. Erst damit wird sie von der Ermittlungsbehörde zur Mitwirkung an hoheitlichen Handlungen herangezogen. Durch den Ermittlungsauftrag erfolgt die Einbindung in die Erfüllung hoheitlicher Aufgaben, um die kriminalbehördlichen Organe bei ihren Ermittlungen zu unterstützen. Insoweit ist die Vertrauensperson daher selbst Organ im Sinn des § 1 Abs 2 AHG. (T4)<br/>Anm: Vgl RS0134516. |
Dokumentnummer
JJR_19951122_OGH0002_0010OB00049_9500000_001
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