Spruch:
Aus Anlass der Revision werden die Entscheidungen der Vorinstanzen als nichtig aufgehoben und das diesen vorangegangene Verfahren für nichtig erklärt. Die Klage wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit EUR 19.445,14 (darin EUR 2.543,55 Barauslagen und EUR 2.816,93 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz, die mit EUR 3.720,76 (darin EUR 620,13 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz sowie die mit EUR 2.286,44 (darin EUR 381,08 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung
Der am 8. 12. 1981 geborene Kläger besuchte im Sommersemester 1998 die 6. Klasse eines Bundesrealgymnasiums. In der Zeit von 28. 6. bis 4. 7. 1998 führte dieses Gymnasium eine Sportwoche durch, mit deren Leitung der Klassenvorstand des Klägers beauftragt war.
Die Beklagten betreiben in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein "Kajak-Center". Diesem Unternehmen wurde mit Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 6. 9. 1994 bestätigt, dass es aus der Sicht des Sports im Land Kärnten die nach dem Erlass des Bundesministeriums für Unterricht und Kunst für die Durchführung von Schulveranstaltungen mit leibeserzieherischem Schwerpunkt vorgesehenen Auflagen erfüllt habe. Der Klassenvorstand des Klägers beauftragte die Beklagten namens des Bundesrealgymnasiums mit der Durchführung einer Kajak-Woche und zahlte die Kursgebühr von ATS 14.250.
Der Klassenvorstand des Klägers wurde während der Veranstaltung von einer Begleitlehrerin unterstützt. Am Kurs nahmen insgesamt 15 Schüler aus der Schule des Klägers und darüber hinaus noch weitere zehn Schüler aus einem anderen Bundesrealgymnasium teil. Die letztere Gruppe wurde von einer Lehrerin geleitet.
Im Rahmen des Kajak-Schulungskurses erteilten die Beklagten am 1. 7. 1998 theoretischen und praktischen Unterricht in Berge- und Schwimmübungen sowie im Wurfsackwerfen. In dem 30 bis 40 Minuten dauernden theoretischen Unterricht wurden den Schülern Informationen über Gefahren im Fluss, über die Ausrüstung sowie über das Anlegen von Schwimmwesten erteilt. Sie wurden ausdrücklich auf die mit dem Offenlassen einer Schwimmweste verbundene Gefahr, dass sich lose Bänder im Flussbett verhängen, hingewiesen.
Zur Durchführung von Schwimmübungen hatte die Erstbeklagte ein ca. 154 m langes Flussteilstück ausgewählt. Der Fluss durchfließt diese Strecke in einer langgezogenen leichten Linkskurve. Das Flussbett ist ca 50 m breit. Die Übungen wurden vom - in Strömungsrichtung gesehen - rechten Flussufer aus durchgeführt, wo die schräge Uferböschung auf der gesamten Länge mit großen Steinquadern zum Schutz vor Hochwasserschäden befestigt ist. In dieser Uferbefestigung befindet sich etwa 1,5 m oberhalb der Wasseroberfläche eine ca 1 m breite, ebene, wegähnliche Stufe, die über die gesamte Länge der Übungsstrecke gut begehbar ist. Zum Wasser hin schließt sodann die etwa 3 m breite Uferzone an, die teilweise mit niedrigem Gebüsch bewachsen ist. Die Übungsstrecke beginnt an einer Buhne aus großen Steinblöcken, die rund 5 m in den Fluss hineinragt und einen guten Zugang zur Hauptströmung bildet. Ungefähr in Mitte der Übungsstrecke beginnt linksufrig eine Schotterbank, die gegen ihr Ende bis in die Flussmitte reicht und die Hauptströmung in die rechte Flusshälfte abdrängt. Diese Schotterbank war zur Zeit des Unfalls ca 10 bis 15 cm überspült. Kurz vor dem Ende der Übungsstrecke ist der Flussgrund auf eine Länge von ca 18 m mit großen Steinquadern befestigt, die eine sogenannte Blocksteinrampe bilden. Diese erstreckt sich über die gesamte Flussbreite und weist ein stärkeres Gefälle auf. Durch diesen Einbau erhöht sich die Strömungsgeschwindigkeit und verringert sich die Wassertiefe. Am Beginn und am Ende der Gefällestufe kommt es zu stärkerer Wellenbildung. Nach der Blocksteinrampe vertieft sich das Flussbett wieder und folgt sodann eine längere Kehrwasserzone, die zum Verlassen des Flusses genutzt wird. Im gesamten Bereich der Hauptströmung, in dem die Übung durchgeführt wurde, befinden sich keine großen, das Schwimmen behindernde Steine im Wasser. Die Wassertiefe im Hauptströmungsbereich betrug rund 128 m oberhalb der Blocksteinrampe zwischen 1 m und 1,5 m. Die Strömungsgeschwindigkeit lag bei rund 2 m/s. Im Bereich der Blocksteinrampe erhöhte sich die Strömungsgeschwindigkeit auf ca 3 m/s. Infolge der am Unfalltag vorhandenen wesentlich größeren Wassermenge betrug die Wassertiefe in diesem Bereich 60 bis 70 cm. Während die Übungsstrecke bis zur Blocksteinrampe zur Zeit des Unfalls als Zahmwasser 2 (Strömungsgeschwindigkeit 4 bis 7 km/h) bis 3 (über 7 km/h) zu bewerten war, waren die Wasserverhältnisse im Bereich der Blocksteinrampe als Wildwasser I einzustufen, was leichten Schwiergkeitsgrad mit kleinen regelmäßigen Wellen und unbedeutenden Schwellen bedeutet. Ein derartiger Bereich darf von Anfängern ohne Führer befahren werden. Die festgestellten Wassertiefen waren für Schwimmübungen in der durchgeführten Art ausreichend und die gesamte Strecke für die durchgeführten Übungen mit Paddelanfängern geeignet.
Die dem Kläger für die Schwimmübungen zur Verfügung gestellte Ausrüstung war zweckmäßig und entsprach den neuesten Anforderungen. Die Verschlüsse seiner Schwimmweste konnten sich nicht ungewollt oder unbeabsichtigt öffnen, wenn die Weste ordnungsgemäß verschlossen wurde. Nachdem der Kläger mit anderen Schülern die Übungsstrecke bereits dreimal durchschwommen hatte, kam es beim vierten Mal, als der Kläger in einer Gruppe von 3 bis 4 Personen schwamm, zum Unfall. Der nicht geschlossene mittlere Gurt der Schwimmweste verfing sich am Beginn der Blocksteinrampe in einem Spalt am Flussgrund, verklemmte sich und zog den Kläger unter Wasser. Trotz eines sofort eingeleiteten Rettungsversuchs der Erstbeklagten und ihres Helfers konnte der Kläger im trüben Wasser nicht sofort gefunden werden. In der Folge tauchten zuerst die unbeschädigte Schwimmweste und dann der Kläger, der zu diesem Zeitpunkt bereits bewusstlos war, auf. Durch den Sauerstoffmangel erlitt der Kläger ein Ertrinkungstrauma mit prolongiertem Mittelhirnsyndrom, das in ein apallisches Syndrom, das bis zum 11. 8. 1998 anhielt, überging. Als Dauerfolge besteht ein ausgeprägtes organisches Psychosyndrom, das durch immer wieder auftretende beträchtliche Verhaltensauffälligkeiten erschwert wird. Es liegt eine globale diffuse Hirnschädigung mit residualer Tetraspastik, die mit Muskelverschmächtigung, Haltungsstörung an den Händen sowie geringer Ataxie als Störung der raschen Bewegungsfolge und Gangsicherheit einhergeht, vor. Der Kläger wird voraussichtlich keinen Beruf ausüben können.
Die Absicherung der Übungsstrecke erfolgte durch zwei Personen der Kajak-Schule, nämlich die Erstbeklagte selbst und einen von dieser beauftragten Lehranwärter, sowie die Lehrerin der zweiten Schülergruppe. Die Erstbeklagte stand kurz vor dem Ende der Zahmwasserstrecke rund 17 m oberhalb der Blocksteinrampe und des Unfallortes an der Böschungskrone. Sie war mit Turnschuhen, langer Hose und T-Shirt bekleidet. Sie hatte auch einen Wurfsack bei sich. Der Lehranwärter stand etwas unterhalb des zweiten Schwalls am Ende der Blocksteinrampe, dem Ende der etwas schwierigeren bewegten Passage. Er trug selbst keine Schwimmweste, hatte einen Wurfsack bei sich und war mit Shorts und einem T-Shirt bekleidet. Die Lehrerin der zweiten Gruppe stand im Bereich nach der Schwallstrecke, war wildwassermäßig bekleidet und mit einem Wurfsack ausgerüstet.
Im Hinblick auf die geringen Schwierigkeiten und die Länge der Übungsstrecke sind drei Sicherungsposten ausreichend. Mit drei Personen lassen sich nahezu alle Rettungsmethoden in allen Unfallsbereichen auch in schwerem Wildwasser durchführen. Auf der ruhigen tiefen Zahmwasserstrecke oberhalb der Blocksteinrampe war nach den vorherrschenden Verhältnissen nicht anzunehmen, dass ein Schwimmer in Schwierigkeiten gerät. Dadurch, dass die Strecke gruppenweise durchschwommen wurde, ergab sich für die Übenden noch zusätzliche Sicherheit. Daher war der Standplatz der Erstbeklagten kurz vor dem Ende der Zahmwasserstrecke richtig gewählt.
Die Erstbeklagte hat selbst, bevor der Kläger zur Einstiegsstelle ging, in einer Entfernung von etwa 111 m vor dieser die vom Kläger angelegte Schwimmweste kontrolliert. Diese war im Zeitpunkt der Kontrolle ordnungsgemäß verschlossen. Die Erstbeklagte hat die Schüler beobachtet, wie sie den Fluss hinunterschwammen. Der Kläger war nicht in einer Gruppe, sondern ging allein bei der Einstiegsstelle ins Wasser. Er schwamm dann mit den Beinen voraus flussabwärts. Plötzlich nahm die Erstbeklagte wahr, dass er Hände und Füße in die Höhe riss und mit dem Körper unter der Wasseroberfläche verschwand. Als der Kläger im trüben Wasser unterging, rannte die Erstbeklagte in das Wasser hinein, wurde jedoch nach rechts abgetrieben und kam dann wieder ans Ufer. Sie wies den Lehranwärter zur Unfallstelle ein, dieser konnte jedoch den Kläger nicht finden. Plötzlich tauchte neben ihm die Schwimmweste des Klägers und kurz danach auch dieser selbst auf. In der Folge zog der Lehranwärter den Kläger aus dem Wasser. Die Erstbeklagte kontrollierte die Schwimmweste und stellte fest, dass diese unbeschädigt war. Beim Einsteigen in das Wasser trug der Kläger Schuhe, Neoprenhose, Jacke, Schwimmweste und einen Sturzhelm.
Das Erstgericht konnte nicht feststellen, dass eine andere Absicherung der Übungsstrecke eine raschere Rettung des Klägers zur Folge gehabt hätte. Das gegen die Erstbeklagte eingeleitete Strafverfahren wurde gemäß § 90 StPO eingestellt.
Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt unfallversichert; die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt hat den Unfall als Arbeitsunfall eingestuft und Leistungen erbracht. Wegen dieser Leistungen nimmt die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt die Beklagten in einem anderen Rechtsstreit regressweise in Anspruch.
Mit seiner am 4. 8. 2000 beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger, die Beklagten aus dem Titel des Schmerzengelds und der Verunstaltungsentschädigung zur ungeteilten Hand zur Zahlung von ATS 1,850.000 schuldig zu erkennen und festzustellen, dass sie ihm für alle künftigen Schäden, die dem Kläger im Zusammenhang mit dem am 1. 7. 1998 im Rahmen des von den Beklagten veranstalteten Kajak-Schulkurses erlittenen Unfall entstehen, zur ungeteilten Hand hafteten. Die Beklagten hätten den Unfall des Klägers dadurch verschuldet, dass die von ihnen ausgewählte Übungsstelle völlig ungeeignet gewesen sei, mehrere erhebliche Gefahrenstellen aufgewiesen habe und dass sie den Kläger viel zu spät geborgen hätten. Es seien zu wenig und ungeeignete Aufsichtspersonen vorhanden gewesen, die zur Verfügung gestellte Ausrüstung sei nicht entsprechend kontrolliert worden. Die Beklagten seien aufgrund des ihnen erteilten Werkauftrags tätig geworden. Im Rahmen des bestehenden Werkvertrags hätten sie jedenfalls auch besondere Schutz- und Sorgfaltspflichten gegenüber dem Kläger übernommen. Diesen seien sie nicht ordnungsgemäß nachgekommen.
Die Beklagten wendeten ein, dass es sich bei der Sportwoche des Bundesrealgymnasiums um eine Schulveranstaltung nach dem Schulorganisationsgesetz gehandelt habe. Die Schüler des Bundesrealgymnasiums seien bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt zwangsversichert gewesen. Ein Unfall im Zusammenhang mit der Schulausbildung oder einer Schulveranstaltung sei einem Arbeitsunfall gleichzuhalten. Die bei der Beaufsichtigung der Schüler tätigen Personen seien einem Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 1 ASVG gleichgestellt. Die Beklagten seien als Träger der Aufsichtspflicht funktionell als Bundesorgane tätig geworden. Sie könnten daher ebensowenig wie etwa Lehrer wegen Unfällen von Schülern direkt in Anspruch genommen werden. Beide Beklagte seien daher passiv nicht zur Klage legitimiert. Die Erstbeklagte habe darüber hinaus eine Tätigkeit im Rahmen der Hoheitsverwaltung ausgeübt, weshalb ein Amtshaftungsanspruch vorliege, für den die Beklagten als Organe nicht direkt hafteten.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stehe außer Zweifel, dass die Beaufsichtigung der Schüler zu jenen gesetzlichen Pflichten gehöre, die dem öffentlichen Schulwesen auferlegt seien. Die Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes fänden auch für von der Schule beigezogene Begleitpersonen Anwendung. Gegen diese könnten daher Schadenersatzansprüche nicht direkt geltend gemacht werden. Die Beklagten seien über Auftrag des Bundesrealgymnasiums in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes tätig geworden, weshalb sie persönlich nur im Regressweg gemäß § 3 Abs 1 AHG in Anspruch genommen werden könnten. Außerdem sei der Kläger als Schüler unfallversichert gewesen. Es liege daher ein einem Arbeitsunfall gleichgestellter Unfall vor, und die Beklagten seien als Aufseher im Betrieb gemäß § 333 Abs 4 ASVG anzusehen. Davon, dass die Beklagten den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hätten, könne keine Rede sein, vielmehr habe ihnen ein Verschulden nicht nachgewiesen werden können.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers in der Hauptsache nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Gemäß § 44a SchUG könne die Beaufsichtigung von Schülern auch anderen Personen als Lehrern oder Erziehern überlassen werden, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig sei. Derartig beigezogene Personen würden funktionell als Bundesorgane tätig. Da die Zweckmäßigkeit der Abhaltung eines Kajak-Kurses im Rahmen einer Schulsportwoche grundsätzlich zu bejahen sei, seien die Beklagten somit als Organe im Sinn des § 1 Abs 1 AHG zu qualifizieren und schienen daher unmittelbare Ansprüche gegen sie ausgeschlossen zu sein. Allerdings sei der zwischen den Beklagten und dem Bund geschlossene Vertrag als ein solcher mit Schutzwirkungen zugunsten der Kursteilnehmer anzusehen. In einem derartigen Fall werde dritten Personen grundsätzlich die Geltendmachung eigenen Schadens aus dem fremden Vertrag zuerkannt. In der neueren Rechtsprechung habe der Oberste Gerichtshof angedeutet, dass § 9 Abs 5 AHG nur Schutz vor deliktischen Ersatzansprüchen bieten solle. Bei unmittelbaren Vertragsbeziehungen zwischen dem Geschädigten und dem Organ müsse ein direkter Anspruch gegen Letzteres möglich sein. Die vertragliche Haftung von Organen sei demnach gleich zu behandeln wie deren durch amtshaftungsrechtliche Sonderbestimmungen nicht ausgeschlossene Gefährdungshaftung. Die Möglichkeit einer direkten Inanspruchnahme aufgrund Vertrags müsse jedenfalls dann bejaht werden, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Bezahlung des in Dienst genommenen Unternehmens letztlich (mittelbar) dem geschützten Dritten obliege. In diesem Fall erschiene es nicht nachvollziehbar, warum ein beliehenes oder in Dienst genommenes Unternehmen, das von einer juristischen Person betrieben wird, haftungsrechtlich anders behandelt werden sollte als ein Einzelunternehmen oder eine Personengesellschaft. Das Berufungsgericht gehe daher davon aus, dass amtshaftungsrechtliche Sondervorschriften nur einer deliktischen, nicht jedoch einer vertraglichen Haftung der als Organe zu qualifizierenden Beklagten im Wege stehen. Damit sei allerdings für den Kläger noch nichts gewonnen, bestehe doch für Schulveranstaltungen Unfallversicherungsdeckung nach § 175 Abs 4 ASVG. Es stelle sich daher die Frage des Dienstgeberhaftungsprivilegs nach § 333 ASVG. Der Träger der Einrichtung, in der die Ausbildung erfolgt, stehe gemäß § 335 Abs 3 ASVG für die Anwendung des § 333 ASVG dem Dienstgeber gleich. Die Beklagten seien Bevollmächtigte der Schule im Sinn des § 333 Abs 4 ASVG gewesen, weshalb ihnen das Haftungsprivileg dieser Bestimmung zugute komme. Zum gleichen Ergebnis führe die vom Erstgericht zutreffend vorgenommene Qualifikation der Beklagten als Aufseher im Betrieb. Selbst wenn man in Bezug auf das Unterbleiben einer Kontrolle des Sitzes der Schwimmwesten unmittelbar vor der Einstiegsstelle kausales Verschulden der Erstbeklagten annehmen wollte, schneide § 333 ASVG jeden unmittelbaren Anspruch gegen die Beklagten ab.
Rechtliche Beurteilung
Aus Anlass der Revision des Klägers ist die Nichtigkeit der Entscheidugen der Vorinstanzen und des vorangegangenen Verfahrens sowie die Unzulässigkeit der Klagsführung wahrzunehmen.
Die Erteilung des Unterrichts an öffentlichen Schulen gilt als an sich hoheitliche Tätigkeit. Lehrer sind in Vollziehung des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG) Organe im Sinn des § 1 Abs 2 AHG (RIS-Justiz RS0049933). Nach Art 14 Abs 1 B-VG ist die Gesetzgebung und die Vollziehung auf dem Gebiet des Schulwesens, von im vorliegenden Fall nicht in Betracht kommenden Ausnahmen abgesehen, Bundessache. Schuldhaft rechtswidriges Organverhalten ist daher dem Bund zuzurechnen. Gemäß § 13 Abs 1 SchUG ist die Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichts durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben sowie durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch die körperliche Ertüchtigung Aufgabe der Schulveranstaltungen. Gemäß § 1 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 5 der auf Grund des § 13 SchUG erlassenen Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über Schulveranstaltungen, BGBl 1995/498 (SchVV), zählen zu den Schulveranstaltungen unter anderem Sportwochen (Sommersportwochen). Gemäß § 2 Abs 3 der genannten Verordnung hat der Schulleiter einen fachlich geeigneten Lehrer der betreffenden Schule mit der Leitung der Schulveranstaltung zu beauftragen. Diesem obliegen insbesondere die Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Veranstaltung, ihre Koordination im Rahmen der Schule und die Kontakte mit außerschulischen Stellen. Gemäß Abs 4 dieser Verordnungsstelle hat der Schulleiter weiters neben dem Leiter der Veranstaltung in Absprache mit diesem anstaltseigene geeignete Lehrer oder andere geeignete Personen als Begleitpersonen in bestimmter im Einzelnen festgelegter Anzahl zu bestimmen. Gemäß § 44a SchUG kann die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule, bei Schulveranstaltungen oder schulbezogenen Veranstaltungen auch durch andere geeignete Personen als durch Lehrer oder Erzieher erfolgen, wenn dies zur Gewährleistung der Sicherheit für die Schüler erforderlich und im Hinblick auf die Erfüllung der Aufgaben der Schule zweckmäßig ist. Diese Personen werden funktionell als Bundesorgane tätig.
Abgesehen davon, dass nach ständiger Rechtsprechung auch rein faktisches Verhalten bei Vorliegen eines unmittelbaren Zusammenhangs mit hoheitlich zu vollziehenden Aufgaben selbst als hoheitlich anzusehen ist (SZ 60/156; SZ 62/41; SZ 63/25; SZ 68/220 ua), ergibt sich aus der mit dieser Rechtsprechung im Einklang stehenden letztgenannten Gesetzesstelle völlig unzweideutig, dass die Beklagten bei Abhaltung des Kajak-Kurses als Organe des Bundes tätig geworden sind. Nach den Feststellungen schloss der Klassenvorstand in offenkundiger Befolgung des § 2 Abs 3 zweiter Satz SchVV mit den Beklagten als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts einen Vertrag über die Gestaltung der Schulveranstaltung ab. Dass die Veranstaltung eines Kajak-Kurses grundsätzlich der Zielsetzung von Sportwochen, die körperliche Ertüchtigung der Schüler herbeizuführen (§ 1 Abs 1 Z 3 SchVV), entsprach, kann nicht zweifelhaft sein. Ebensowenig kann die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Beaufsichtigung der Schüler während des Kurses durch die Beklagten im Sinn des § 44a SchUG bestritten werden. Darauf, dass von den Schülern bzw deren Erziehungsberechtigten für die im Rahmen der Schulveranstaltung entstehenden Kosten wie für Fahrt, Nächtigung, Verpflegung und Kurse gemäß § 3 Abs 1 SchVV Kostenbeiträge zu leisten waren, kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidend an, vermag doch auch sonst die Tatsache, dass für die als hoheitlich zu wertenden Leistungen Entgelte zu entrichten sind, wie etwa das Entgelt für die Transportbegleitung (vgl SZ 68/220), oder für die Überprüfung nach § 57a KFG (zuletzt JBl 2003, 866), die Anwendbarkeit des Amtshaftungsgesetzes und damit auch die Qualifikation als Organ nicht auszuschließen. Sind die Beklagten aber als Organe des Bundes tätig geworden, so kann der Kläger gemäß § 9 Abs 5 AHG seinen auf Grund von deren Handlungen oder Unterlassungen in Vollziehung der Gesetze entstandenen Schaden nicht im ordentlichen Rechtsweg gegen sie geltend machen (RIS-Justiz RS0050139).
Wie der erkennende Senat schon mehrfach dargestellt hat, war und ist der Rechtsordnung mit Ausnahme des § 9 Abs 5 AHG für die Klage gegen das Organ keine Bestimmung zu entnehmen, die anordnet, der Geschädigte könne den seinem Klagegrund nach durch einen Hoheitsakt verursachten, aber ausdrücklich nicht auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Anspruch auf Ersatz des Schadens am Vermögen oder an der Person nicht im ordentlichen Rechtsweg geltend machen. In seiner die Beleihung einer juristischen Person mit der sich aus dem Kesselgesetz ergebenden Überprüfungspflicht betreffenden Entscheidung SZ 74/55 sprach der erkennende Senat unter Hinweis auf den wiedergegebenen Rechtssatz aus, dass es dem Geschädigten möglich sein müsse, einerseits den auf einen Vertrag gestützten Ersatzanspruch gegen den Schädiger, der als GesmbH kein Organ eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs 2 AHG ist, und andererseits den Ersatz des durch das Organ des Rechtsträgers schuldhaft rechtswidrig verursachten Schadens im Wege der Amtshaftung gegen diesen geltend zu machen. Bei Anspruchskonkurrenz könnten die einzelnen Ansprüche nebeneinander verfolgt werden, wie dies nach ständiger Rechtsprechung auch beim Zusammentreffen von Amtshaftung und Gefährdungshaftung (siehe RIS-Justiz RS0049908) der Fall sei. In seiner Entscheidung SZ 69/132 sprach der erkennende Senat neuerlich aus, dass auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts gestützte Ansprüche des Geschädigten gegen eine im Sinn des § 1 AHG handelnde Person ausgeschlossen seien. Solche Schäden könnten zulässigerweise nur im Rahmen der Amtshaftung gegen den Rechtsträger geltend gemacht werden. Zwar sei im Erkenntnis SZ 54/19 zur kraftfahrrechtlichen Ermächtigung gemäß § 57a KFG ausgesprochen worden, dass es etwa dem Ermächtigten - trotz seiner Stellung als Organ - unbenommen bleiben müsse, seine werkvertraglichen Erfüllungsansprüche gegen den Besteller geltend zu machen, doch blieben dem Besteller aus der mangelhaften Begutachtung abgeleitete Ansprüche gegen den Ermächtigten auf Ersatz von (Folge-)Schäden verwehrt, was im Lichte der voranstehenden Erwägungen noch dahin zu ergänzen sei, dass solchen Ansprüchen des Bestellers gemäß § 9 Abs 5 AHG der Rechtsweg verschlossen sei. Zu diesen beiden Entscheidungen nimmt Schragel (AHG3 Rz 252) Stellung, indem er darauf verweist, dass die Berufung eines geschädigten Bestellers auf den abgeschlossenen Werkvertrag jedenfalls dann anerkannt werden müsse, wenn auch dem Unternehmer eingeräumt werde, sich auf den Werkvertrag zu berufen und daraus seine Werklohnansprüche abzuleiten. Die unmittelbare Haftung einer juristischen Person des Privatrechts, die als beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben zu vollziehen, hierüber aber mit dem Geschädigten einen Werkvertrag abgeschlossen hatte, aus diesem Werkvertrag neben der Haftung des Rechtsträgers, sei nun vom Obersten Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 74/55 bejaht worden. Diese Entscheidung scheine aber zu unterscheiden, ob der Werkvertrag mit einer juristischen Person des Privatrechts oder einer physischen Person abgeschlossen worden sei, und nur gegen Erstere die Berufung auf den Werkvertrag zuzulassen. Für diese Unterscheidung bestehe keine Rechtfertigung. Werde die Berufung auf den anderen Rechtsgrund zugelassen, könne der Geschädigte seinen Anspruch auf diesen gegen jeden Vertragspartner, wer immer es auch sei, stützen (Rz 14). Werde also eine physische Person nicht als Organ, sondern aus einem mit ihr abgeschlossenen Vertrag in Anspruch genommen, gelte § 9 Abs 5 AHG nicht. Der Rechtsweg sei vielmehr zulässig, und die Haftung der in Anspruch genommenen physischen oder juristischen Person nur nach Vertragsrecht zu beurteilen (Rz 252).
Während - soweit überblickbar - die Frage der vertraglichen Haftung beliehener Unternehmen bislang nur in Zusammenhang mit juristischen Personen erörtert wurde (siehe etwa neben der bereits genannten Entscheidung SZ 74/55: SZ 54/19 [§ 57a KFG, Überprüfungsverein]; SZ 68/220 [GmbH als ermächtigtes Straßenaufsichtsorgan]; SZ 69/188 [öffentliches Gasversorgungsunternehmen]), wurde in der Entscheidung 1 Ob 188/02g = EvBl 2003/129 = ÖBA 2004, 304 = ZIK 2003, 151 = GesRZ 2003, 239 = ecolex 2003, 415 lediglich indirekt zur vertraglichen Haftung eines Organs dahin Stellung genommen, dass die (in einem anderen Verfahren) erfolgte rechtskräftige Verurteilung aufgrund der Verletzung vertraglicher Pflichten als Bankprüfer die Qualifikation als Organ der Bankenaufsicht und die sich daraus ergebende Amtshaftung des Rechtsträgers nicht berühren könne. Es kann daher die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht, der erkennende Senat hätte dort die unmittelbare vertragliche Haftung des Organs ausgesprochen, nicht geteilt werden. Der Rechtssatz, gegen eine juristische Person sei der Rechtsweg zur Durchsetzung vertraglicher Ansprüche jedenfalls zulässig, ist für die hier zu beurteilende Sachlage insoweit ohne Aussagekraft, kann dieser doch gemäß § 1 Abs 2 AHG niemals Organstellung zukommen.
Ist der Handelnde als physische Person Organ und will ihn der Geschädigte auf Grund eines Vertrags in Anspruch nehmen, so ist vorerst die Rechtsnatur der behaupteten Haftungsgrundlage zu untersuchen. Gemäß § 1 Abs 2 AHG sind Organe alle physischen Personen, wenn sie in Vollziehung der Gesetze handeln, gleichviel, ob sie dauernd oder vorübergehend oder für den einzelnen Fall bestellt sind, ob sie gewählte, ernannte oder sonstwie bestellte Organe sind und ob ihr Verhältnis zum Rechtsträger nach öffentlichem oder nach privatem Recht zu beurteilen ist. Dieser weite Organbegriff umfasst somit auch jene physischen Personen, die - wie hier - mittels Vertrags bestellt wurden. Wollte man allein schon den Bestellungsvertrag als den Direktanspruch gegen das Organ begründend ansehen, so wäre § 9 Abs 5 AHG, der ausdrücklich den ordentlichen Rechtsweg für den gegen das Organ gerichteten Ersatzanspruch wegen eines in Vollziehung der Gesetze zugefügten Schadens ausschließt, über weite Strecken seines Anwendungsbereichs beraubt, weil etwa jeder Vertragsbedienstete wegen seiner Bestellung durch einen Vertrag für Schäden im Rahmen hoheitlichen Handelns persönlich in Anspruch genommen werden könnte.
Es muss hier nicht weiter untersucht werden, ob eine vertragliche Haftung des Organs im Sinne der Ausführungen Schragels (aaO) etwa dann zu bejahen wäre, wenn zu dem Vertrag als Bestellungsakt ein weiterer, und diesmal zwischen dem Organ und dem später Geschädigten geschlossener Werkvertrag hinzutritt, wie dies etwa in den bereits referierten Fällen der Fahrzeuguntersuchung gemäß § 57a KFG oder des in Pflicht genommenen Bankprüfers der Fall war, weil ein derartiges Vertragsverhältnis zwischen den Beklagten und den Schülern beziehungsweise deren Eltern - unbeschadet der gemäß § 3 Abs 1 SchVV der Schule zu leistenden Kostenbeiträge - nicht begründet wurde. Der zwischen dem Schulerhalter, vertreten durch den Klassenvorstand, und den Beklagten geschlossene Vertrag bewirkte erst die Organstellung der Letzteren, sodass er ihre persönliche Inanspruchnahme nicht zu rechtfertigen vermag.
Auch das Vorbringen des Klägers, er könne die Beklagten deshalb persönlich in Anspruch nehmen, weil der zwischen diesen und dem Schulerhalter geschlossene Vertrag Schutzwirkungen zu seinen Gunsten entfalte, lässt diese grundsätzlichen Überlegungen zum Wesen des Bestellungsvertrags außer Acht. Zudem übersieht der Kläger ebenso wie das dessen Rechtsansicht teilende Berufungsgericht, dass der Schulerhalter die ihn treffende Verpflichtung, für die dem Lehrplan entsprechende Ausbildung des Klägers zu sorgen, in dem die Schulveranstaltung betreffenden Teilbereich an die Beklagten übertragen hat, so dass diese gemäß § 1313a ABGB als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen sind. Nach ständiger Rechtsprechung haftet der Geschäftsherr bei Vorliegen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter auch diesen gegenüber (Reischauer in Rummel ABGB2 § 1313a Rz 15 mwN), selbst wenn der Gehilfe aufgrund seiner Sachkenntnisse selbständig arbeitet und der Schuldner gar nicht in der Lage wäre, nähere Anweisungen zu erteilen (RIS-Justiz RS0028447). Dabei ist der Geschäftsherr allein dem Gläubiger zur Leistung verbunden. Der Gehilfe kann daher die Pflichten aus dem Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner nicht verletzen. Er haftet nur dann, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des Schuldverhältnisses rechtswidrig ist, er also deliktisch handelte (RIS-Justiz RS0022801; SZ 72/91; Reischauer aaO Rz 12). Die deliktische Haftung des Organs wird aber - wie bereits dargestellt - durch § 9 Abs 5 AHG ausgeschlossen.
Die Rechtsprechung wendet § 1313a ABGB auch bei solchen Verpflichtungen öffentlichen Rechts an, die ihrem Inhalt nach einer privatrechtlichen Verpflichtung gleichkommen (Harrer in Schwimann ABGB2 § 1313a Rz 21; Wolff in Klang2 VI 90; Larenz, Lehrbuch des Schuldrechts14 I § 26a). Auch öffentlich-rechtliche Verhältnisse können Rechte und Verbindlichkeiten erzeugen, die unter analoger Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen sind (Larenz aaO). Auch im öffentlich-rechtlichen Bereich ist es dem Rechtsträger verwehrt, sich darauf zu berufen, ein bestimmter Mangel gehe zu Lasten des von ihm beauftragten privaten Unternehmers und sei daher vom Rechtsträger nicht zu vertreten (BGHZ 54, 299; BGHZ 61, 7). § 1313a ABGB gilt nicht nur bei Verpflichtungen zu einer privatrechtlichen Leistung, sondern auch bei Verpflichtungen öffentlich-rechtlicher Natur, selbst wenn deren Erfüllung nicht im Rechtsweg begehrt werden könnte (EvBl 1940/272; SZ 8/10; SZ 9/69).
Auch der gegebene öffentlich-rechtliche Bezug hindert es daher nicht, die Beklagten Erfüllungsgehilfen des Schulerhalters iSd § 1313a ABGB zumindest gleichzuhalten, sodass sie schon aus diesem Grund ebensowenig persönlich in Anspruch genommen werden könnten, wie sich der Schulerhalter durch den Hinweis auf die allfällige Verantwortlichkeit der Beklagten seiner Haftung entziehen kann. Auf das vom Berufungsgericht grundsätzlich zutreffend (vgl nur: Holzer, Die unfallversicherungs- und haftungsrechtliche Stellung von Begleitpersonen bei Schulveranstaltungen, RdW 1989, 307; SZ 57/17; SZ 61/62; 1 Ob 5/88; 1 Ob 251/03y), dargestellte Dienstgeberprivileg des § 333 Abs 1 und 4 ASVG iVm § 335 Abs 3 ASVG kommt es somit nicht mehr entscheidend an.
Nach herrschender Ansicht ist der Streitgegenstand zweigliedrig. Er wird durch das Begehren und das diesem zugrunde gelegte Tatsachenvorbringen (Klagegrund) bestimmt (SZ 63/43; SZ 64/71; SZ 68/220 ua). Der Streitgegenstand ist auch für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs maßgebend. Entscheidend ist also die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs. Es kommt somit darauf an, ob der Kläger einen Anspruch geltend macht, über den die Zivilgerichte im streitigen Verfahren zu entscheiden haben (SZ 58/156; SZ 61/88; SZ 68/220 ua). Der Kläger hat sein Begehren zusammengefasst darauf gestützt, dass die Beklagten bei Abhaltung eines Kajak-Kurses im Zuge einer Schulsportwoche seinen Unfall aus im Einzelnen beschriebenen Gründen verschuldet hätten und dass er vom Schutzzweck des zwischen der Schule und dem Beklagten geschlossenen Werkvertrags umfasst sei. Wie bereits erörtert, wird durch dieses Vorbringen der Anspruch in Wahrheit aus hoheitlichem Handeln abgeleitet, zumal auch der Vertragsabschluss zwischen Schule und Beklagten Ausbildungs- und daher hoheitlichen Zwecken diente. Bei der gemäß § 9 Abs 5 AHG erforderlichen Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs gegen ein Organ kommt es zudem nicht darauf an, ob die Klage ausdrücklich auf das Amtshaftungsgesetz oder ausdrücklich nicht darauf gestützt wird, weil jedenfalls nicht eine solche Rechtsbehauptung des Klägers, sondern der geltend gemachte und allein durch das Gericht zu beurteilende Streitgegenstand maßgeblich ist. Der Nichtigkeitsgrund der Unzulässigkeit des Rechtswegs ist auch von den Rechtsmittelinstanzen aus Anlass eines zulässigen Rechtsmittels aufzugreifen (SZ 68/220), und damit auch in dritter Instanz, soweit dem keine gegenteilige bindende berufungsgerichtliche Entscheidung entgegensteht (SZ 68/195 ua).
Die Kostenentscheidung gründet auf § 51 Abs 1 ZPO. Es ist dem Kläger als Verschulden anzulasten, dass er das Verfahren trotz eines bestehenden absoluten Prozesshindernisses einleitete und fortsetzte, obwohl der geltend gemachte Anspruch bereits nach der Klagserzählung auf einen fehlerhaften Hoheitsakt gestützt war. Der Kläger setzte das Verfahren fort, obwohl die Beklagten unter anderem einwendeten, aufgrund ihrer Organstellung nicht persönlich belangt werden zu können.
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