Ö§ 39 AÖSp; § 6 B 2 lit b SVS/RVS
Der OGH erörtert, dass ein Spediteur bei einer für ihn augenscheinlichen Unterversicherung der übergebenen Waren eine Warnpflicht trifft, wobei er zur Schätzung befugt, aber nicht verpflichtet ist. Eine Höherversicherung muss aber durch den Absender veranlasst werden.