§§ 63, 69, 70 BWG; § 1 AHG; § 270 HGB. Durch das Instrument der Bankenaufsicht sollen auch Anleger vor Verlusten geschützt werden. Die Unterlassung einer ordnungsgemäßen Bankenaufsicht kann Amtshaftungsansprüche der geschädigten Gläubiger zur Folge haben. Sofern die Aufsichtsbehörde aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht über einen angemessenen eigenen Prüferstab verfügt und deshalb die bankaufsichtlichen Prüfungsberichte der Bankprüfer heranzieht, um ihrer Überwachungsfunktion nachzukommen, wird der Bankprüfer in die Besorgung hoheitlicher Aufgaben eingebunden und ist amtshaftungsrechtlich als Organ zu verstehen. Die sich aus dem Vertrag des Bankprüfers mit dem Kreditinstitut ergebende Haftung des von der Behörde in die Pflicht genommenen Prüfers schließt eine Amtshaftung des Rechtsträgers nicht aus.