OGH 1Ob11/98v (RS0109331)

OGH1Ob11/98v27.1.1998

Rechtssatz

Ist für ein Grundstück als Entscheidungsgegenstand kein eigener steuerlicher Einheitswert festgesetzt, so ist für die Bewertung dessen gemeiner Wert maßgeblich.

Normen

ZPO §500 Abs2 Z1 IIE1
ZPO §500 Abs3 IIE1
JN §60 Abs2

1 Ob 11/98vOGH27.01.1998
6 Ob 71/00kOGH29.03.2000

Ähnlich; Beisatz: Beim Bewertungsausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO ist gemäß Abs 3 leg cit § 60 Abs 2 JN sinngemäß anzuwenden. Danach ist für den Wert einer streitverfangenen Liegenschaft der Einheitswert maßgeblich. Dies gilt nach ständiger Rechtsprechung auch für Teilungsklagen. (T1)

10 Ob 66/00dOGH18.04.2000

Beisatz: In einem derartigen Fall kann als Streitwert nicht der aliquote Anteil des Einheitswerts angenommen werden. (T2)

6 Ob 246/01xOGH08.11.2001
7 Ob 111/02bOGH12.06.2002

Vgl auch; Beisatz: "In diesem Fall ist § 60 Abs 2 JN unanwendbar, es ist eine Bewertung vorzunehmen". (T3)

7 Ob 147/02xOGH08.07.2002

Auch; Beis wie T3

1 Ob 50/04sOGH16.04.2004

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Gegenstand der steuerrechtlichen Bewertung ist nicht die Vermögensart für sich (landwirtschaftliches und forstwirtschaftliches Vermögen, Grundvermögen, Betriebsvermögen, sonstiges Vermögen), sondern gemäß § 2 BewG die wirtschaftliche Einheit. Deren Wert ist im Ganzen festzustellen. Was als solche Einheit zu gelten hat, bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung. Für einzelne Grundstücke als Teil einer bestimmten wirtschaftlichen Einheit wird kein besonderer Einheitswert festgesetzt. (T4)

3 Ob 41/06kOGH29.03.2006

Dokumentnummer

JJR_19980127_OGH0002_0010OB00011_98V0000_001

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