OGH 7Ob111/02b

OGH7Ob111/02b12.6.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helga M*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig und Mag. Gerhard Stauder, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Parteien 1) Manfred S*****, und 2) Christine S*****, beide ***** , vertreten durch Dr. Alfons Adam, Rechtsanwalt in Neulengbach, wegen Grenzfestsezung (Streitwert EUR 7.267,28) infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Berufungsgericht vom 20. November 2001, GZ 36 R 331/01x-103, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Neulengbach vom 28. Mai 2001, GZ 1 C 1318/96b-95, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 549,34 (darin EUR 91,56 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt - wie der Oberste Gerichtshof geprüft hat - nicht vor; dies bedarf gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung. Gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO kann sich die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Erstgericht gab der Klage auf Feststellung des Grenzverlaufes auch im dritten Rechtsgang statt und sprach aus, dass die Grenze zwischen den Grundstücken Nr ***** der EZ ***** und Nr ***** der EZ ***** der KG ***** von dem beim Grenzpunkt 4839 in der Natur vorhandenen Zaunsteher in gerader Linie zum Grenzpunkt 4840, welcher durch ein Eisenrohr unmittelbar am Drahtzaum zwischen dem Garten und der H*****Straße markiert sei, verlaufe.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000, nicht jedoch S 260.000 übersteige. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil zur Frage der Zulässigkeit der der Klägerin "im Ergebnis" eingeräumten Beweiserleichterung zum Eigentumserwerb seit Parzellierung der Grundstücke im Jahr 1912 - soweit überschaubar - keine "verwertbare" oberstgerichtliche Judikatur bestehe.

Rechtliche Beurteilung

Revision ist jedoch unzulässig.

Was die Frage der Bewertung betrifft, ist vorerst festzuhalten, dass § 60 Abs 2 JN nach herrschender Rechtsprechung unanwendbar ist, wenn es nur um einen Teil der Liegenschaft geht, für den ein gesonderter Einheitswert nicht festgelegt wurde. In solchen Fällen ist eine Bewertung vorzunehmen, die sich am gemeinen Wert zu orientieren hat (MietSlg 52.687; ÖJZ-LSK 1998/139 = MietSlg 50.681; Mayr in Rechberger2 Rz 2 zu § 60 JN; Kodek in Rechberger2 Rz 6 zu § 500 ZPO; RIS-Justiz RS0109331). Wenn - wie hier - keine zwingenden gesetzlichen Bewertungsvorschriften zu beachten sind, ist die Bewertung des Berufungsgerichtes unanfechtbar und bindend (Kodek aaO Rz3; 6 Ob 246/01x; 10 Ob 66/00d).

Das Erstgericht hat seine im Rahmen der Beweiswürdigung begründeten Feststellungen über den Verlauf der Grenze zwischen den genannten Grundstücken auf die im Ersturteil angeführten Beweismittel, insbesondere auf ein Sachverständigengutachten gestützt, aus dem sich eine Übereinstimmung der heutigen Grenzen mit der Urkunde aus dem Jahr 1926 (Situationsplan des Zivilgeometers Ing. Josef K***** vom 12. 7. 1926) ergebe. Auf dieser Grundlage hat es auch festgestellt, dass die gegenüber dem (ursprünglichen) Parzellierungsplan des Ziviling. Karl B***** aus dem Jahr 1912 verminderten Flächen der 1926 geschaffenen Grundstücke ausschließlich zugunsten eines Weges und nicht aufgrund einer Änderung seitlicher Grundstücksgrenzen (wie die hier strittige) erfolgt seien.

Das Berufungsgericht hielt die Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich und verwies (was den nicht mehr zur Verfügung stehenden Originalteilungsplan aus dem Jahr 1912 betrifft) auf die bereits in der Rechtsmittelentscheidung ON 67 aufgezeigten Wege, wie den diesbezüglichen (mutmaßlichen) Beweisproblemen "auf der Tatsachenebene" beizukommen sei. Demnach hielt es das Gericht zweiter Instanz in der Frage der Strenge des von der Klägerin zu erbringenden Beweises über die Grenzen ihres Liegenschaftseigentums für vertretbar, diesbezüglich auch aus anderen (subsidiären) Quellen als dem verschollenen Originalteilungsplan aus dem Jahr 1912 zu schöpfen, sodass der von den Beklagten angenommene Zustand der "Beweislosigkeit" der Klägerin nicht eingetreten sei: Der Umstand, dass der Originalteilungsplan nicht vorgelegt werden könne, sei daher für sich allein kein Grund zur Klagsabweisung ... Insgesamt gelte es zu bedenken, dass es keinen ausreichenden Anhaltspunkt dafür gebe, dass dem verschollenen Originalteilungsplan mehr und anderes zu entnehmen gewesen wäre, als den vorliegenden Unterlagen. Aufgrund des nur spekulativ beurteilbaren Beweiswertes dieser Urkunde erscheine es dem Berufungsgericht angesichts der noch aussagekräftigen vorliegenden Beweismittel durchaus angemessen, der Klägerin eine "Beweiserleichterung" im Sinn der zitierten Entscheidung zuteil werden zu lassen (S 12 und 13 der Berufungsentscheidung). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es der Klägerin nach den von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen gelungen ist, den in der Feststellungsklage behaupteten Grenzverlauf nachzuweisen. Demgegenüber stehen die Revisionswerber weiterhin auf dem Standpunkt, die Klägerin habe ihre Beweispflicht betreffend die Lage der Grenze zwischen den Grundstücken der Streitparteien zum Zeitpunkt 27. 7. 1926 (Grunderwerb durch die Rechtsvorgänger der Klägerin) nicht erfüllt. Da zuverlässige Unterlagen (wie der Originalteilungsplan aus dem Jahr 1912) fehlten, hätte das Berufungsgericht von einer "Grenzverwirrung" ausgehen müssen. Es hätte nicht eine "Beweiserleichterung" gewähren [dürfen], sondern die Klage abweisen müssen. Außerdem hätte es davon ausgehen müssen, der Anmeldungsbogen mache vollen Beweis für die Richtigkeit seines Inhaltes und die Klägerin hätte daher seine Unrichtigkeit zu beweisen gehabt. Richtig ist, dass die Verletzung von Beweislastregeln, soweit sie dem materiellen Recht angehören, stets eine revisible unrichtige rechtliche Beurteilung darstellt (Rechberger in Rechberger² Rz 12 vor § 266 ZPO). Die Beweislastverteilung kommt freilich erst und nur dann zum Tragen, wenn ein Beweis für die strittige, entscheidungswesentliche Tatsache nicht erbracht werden konnte (RIS-Justiz RS0039875), das Beweisverfahren also ohne subsumtionsfähiges Sachverhaltsergebnis geblieben ist (RIS-Justiz RS0039872). Die Frage der Beweislast stellt sich aber dann nicht mehr, wenn die Tatsacheninstanzen - wie hier - ohnehin Feststellungen getroffen haben. Der Oberste Gerichtshof hat nämlich nicht (auch) zu überprüfen, ob die vom Berufungsgericht gezogene Schlussfolgerung aus den einzelnen Verfahrensergebnissen richtig oder fehlerhaft ist (Kodek in Rechberger Rz 3 aE zu § 503 ZPO).

Den Überlegungen der Revision zur Beweislastverteilung ist daher nur zuzugestehen, dass ein diesbezüglicher Fehler als error in iudicando, also unrichtige rechtliche Beurteilung, revisibel (RIS-Justiz RS0039939; zuletzt: 7 Ob 134/01h mwN) wäre; die Frage ob einer beweispflichtigen Partei der Nachweis einer bestimmten Tatsache gelungen ist (oder nicht) ist hingegen eine solche der Beweiswürdigung (MGA JN-ZPO15 E 78 zu § 503 ZPO) und im Revisionsverfahren nicht mehr überprüfbar (RIS-Justiz RS0112242). Bei Vorliegen entsprechender (positiver) Sachverhaltsfeststellungen bedarf es nicht des Rückgriffs auf die Anwendung von Beweislastregeln, weil es dann ja keine Rolle mehr spielt, wen die Beweislast trifft, wenn die zu beweisende Tatsache ohnehin feststeht (RIS-Justiz RS 0039939 [T23]; RS0039875 [T1] bis [T4]; RS0039872 [T1] und [T2]; 3 Ob 342/99f; 8 ObA 59/00k; zuletzt: 7 Ob 134/01h). Die im Rahmen der Beweiswürdigung zu lösende Frage, ob es vertretbar ist, bei dem von der Grundeigentümerin zu erbringenden Beweis über die Grundstücksgrenzen auch andere (subsidiäre) Quellen als einen (verschollenen) Teilungsplan heranzuziehen, ist im Revisionsverfahren somit nicht (mehr) zu prüfen.

In der Revision wird daher keine erhebliche Rechtsfrage aufgezeigt, weshalb das Rechtsmittel - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Berufungsgerichtes (§ 508 Abs 1 ZPO) - als unzulässig zurückzuweisen war. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

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