OGH 13Os106/12f

OGH13Os106/12f18.10.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Haberreiter als Schriftführerin in der Strafsache gegen Elemam A***** wegen des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Schöffengericht vom 13. Juni 2012, GZ 39 Hv 29/12z-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Elemam A***** des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 26. September 2011 in Salzburg außer den Fällen des § 201 StGB Tirsa K***** mit Gewalt, indem er sie am Arm erfasste und gegen eine Hauswand drückte, wobei er ihre Brüste intensiv betastete sowie durch Auf- und Abwärtsbewegungen seines entblößten und erigierten Gliedes an und zwischen ihren Schenkeln sich selbst befriedigte, zur Duldung geschlechtlicher Handlungen genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a, 10 und 10a StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

Den Einwänden ist gemeinsam, dass der Beschwerdeführer die Bedeutung des festgestellten tateinheitlichen intensiven Betastens der Brüste für die Erfüllung des Tatbestands des § 202 Abs 1 StGB übergeht (Hinterhofer, SbgK § 202 Rz 25 mwN).

Die Mängelrüge (Z 5) bezieht sich auf keine für die Schuld- und Subsumtionsfrage entscheidende Tatsache, indem sie sich allein gegen den verbleibenden Teil des Tatgeschehens wendet (RIS-Justiz RS0120233 [T9]). Im Übrigen hat das Erstgericht die Feststellung, der Beschwerdeführer habe „mit seinem erigierten Glied Auf- und Abwärtsbewegungen an und zwischen“ den Schenkeln des Opfers durchgeführt (US 3), mit dem Hinweis auf dessen als glaubwürdig erachtete Angaben in der kontradiktorischen Vernehmung und in der Hauptverhandlung mängelfrei begründet (US 8 iVm ON 4 und ON 25 S 10 ff). Dass das Schöffengericht die Schilderung des Tathergangs durch das Opfer in diesem Sinn verstanden hat, verstößt keineswegs gegen Denkgesetze oder grundlegende Erfahrungssätze (vgl RIS-Justiz RS0118317).

Die im Rahmen der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachte Argumentation, das „Drücken voll bekleideter Brüste“ könne „mit Sicherheit keine 'beischlafsähnliche Bewegung' sein“, leitet nicht aus dem Gesetz ab, weshalb es für die Tatbestandsmäßigkeit nach § 202 Abs 1 StGB auf eine derartige Bewegung ankommen solle. Übrigens bleibt auch die weiters geäußerte Ansicht, die Annahme geschlechtlicher Nötigung hätte vorliegend „massivere Berührungen“ der „zur unmittelbaren Geschlechtssphäre des Täters gehörenden Körperpartien“ (seines Gliedes) mit dem Körper des Opfers erfordert, ohne methodengerechte Ableitung aus dem Gesetz (RIS-Justiz RS0116565). Die mit Hinweis auf 13 Os 20/92 erhobene Behauptung, „von einer beischlafähnlichen Bewegung des Geschlechtsteiles des Angeklagten gegen den Körper“ des Opfers könne „überhaupt nicht gesprochen werden“, ignoriert die genau in diesem Sinn getroffenen Feststellungen (US 3). Weshalb vor diesem Hintergrund Feststellungen zu „Art und Umfang der“ vom Opfer „getragenen Kleidung“, erforderlich gewesen wären, macht die Rüge nicht deutlich.

Bleibt anzumerken, dass der Gesetzeswortlaut des § 202 Abs 1 StGB auch Konstellationen wie die vorliegende erfasst, bei denen das Opfer (durch Gewalt oder gefährliche Drohung) gezwungenermaßen in vom Täter an sich selbst vorgenommene geschlechtliche Handlungen einbezogen wird (13 Os 56/03; 14 Os 169/93; Hinterhofer SbgK § 202 Rz 28; vgl RIS-Justiz RS0095810, RS0111357; Kienapfel/Schmoller StudB BT III2 Vorbem §§ 201 ff Rz 34).

Das Vorbringen der Subsumtionsrüge (Z 10) und der Diversionsrüge (Z 10a), die beide ausdrücklich auf die Argumentation der Rechtsrüge (Z 9 lit a) aufbauen und aus jenem Ansatz für den Fall, dass es nicht zum Freispruch kommen sollte, eine Subsumtion nach § 218 Abs 1 StGB als geboten erachten, bedarf außer dem Hinweis auf das zur Rechtsrüge einleitend Gesagte keiner weiteren Erwiderung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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