OGH 13Os20/92 (RS0095810)

OGH13Os20/9219.4.2018

Rechtssatz

Das Drücken des Geschlechtsteiles eines Mannes gegen den Körper einer Frau unter Vornahme beischlafartiger Bewegungen kann auch dann, wenn diese Personen voll bekleidet sind, nicht als vom Begriff der sexuellen Handlung im Sinne des § 202 StGB nicht erfasste bloße Zudringlichkeit flüchtigen Charakters gewertet werden.

Normen

StGB §202

13 Os 20/92OGH08.04.1992
14 Os 1/05mOGH05.04.2005

Vgl; Beisatz: Aus dieser Entscheidung ist keineswegs das generelle Erfordernis beschlafsähnlicher Bewegungen bei voller Bekleidung des Tatopfers abzuleiten. Bei Berührung spezifisch weiblicher Körperpartien kommt es nicht nur auf die zeitliche Dauer, sondern auch auf Intensität, Präzision und Zielsicherheit an, wobei einige Sekunden der Berührung durchaus genügen können. (T1)

13 Os 106/12fOGH18.10.2012

Vgl auch

11 Os 11/13xOGH12.02.2013

Auch; Beis wie T1

11 Os 33/18iOGH10.04.2018

Vgl; Beis wie T1

12 Os 32/18zOGH19.04.2018

Vgl; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920408_OGH0002_0130OS00020_9200000_002

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