Rechtssatz
Mehrere geschlechtliche Handlungen, die nicht im Beischlaf bestehen oder diesem gleichzusetzen sind, die aber einem einheitlichen, auf die Erzwingung eines geschlechtlichen Missbrauchs gerichteten Tätervorsatz entspringen und in einem nahen zeitlichen Zusammenhang an dem selben Opfer begangen werden, gehen im Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 oder Abs 2 StGB auf.
11 Os 132/11p | OGH | 17.11.2011 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Von einheitlichem Vorsatz getragene Nötigung zur Vornahme und Duldung des Beischlafs sowie diesem gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen – tatbestandliche Handlungseinheit. (T1) |
12 Os 111/15p | OGH | 19.11.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20021107_OGH0002_0120OS00096_0200000_001