OGH 11Os9/26x

OGH11Os9/26x17.3.2026

Der Oberste Gerichtshof hat am 17. März 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Hackl als Schriftführer in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 26. November 2025, GZ 61 Hv 64/25m‑110, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00009.26X.0317.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * M* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 1. Dezember 2024 in R* * T* vorsätzlich zu töten versucht, indem er ihm mit einem Klappmesser von rund zehn Zentimetern Klingenlänge einen Stich in die Brust versetzte, der den Brustraum eröffnete und rund sieben Zentimeter tief bis in den rechten Lungenmittellappen reichte, „wodurch * T* eine an sich lebensgefährliche Verletzung erlitt“.

[3] Die Geschworenen bejahten die anklagekonform gestellte Hauptfrage nach dem Verbrechen des Mordes (§§ 15, 75 StGB). Eventualfragen nach dem Verbrechen der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB und dem Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB blieben folgerichtig unbeantwortet. Die (alternativ gefasste) Zusatzfrage nach Notwehr (§ 3 Abs 1 erster Satz StGB), Notwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (§ 3 Abs 2 StGB), Putativnotwehr (§ 8 StGB) und Putativnotwehrüberschreitung aus asthenischem Affekt (analog § 3 Abs 2 StGB) hingegen verneinten sie. Demgemäß unterblieb die Beantwortung mehrerer weiterer, für den Fall der Bejahung der Zusatzfrage gestellter Eventualfragen.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6, 10a, 11 lit a und b sowie 13 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[5] Die Beschwerde wendet (nominell verfehlt auch aus Z 11 lit b und 13, der Sache nach nur aus Z 6) ein, die Stellung einer „Eventualfrage bzw. Zusatzfrage“ nach dem Vergehen der Begehung einer „Straftat“ (richtig: mit Strafe bedrohten Handlung) im Zustand voller Berauschung nach § 287 Abs 1 StGB sei zu Unrecht unterblieben.

[6] Sie erklärt nicht, weshalb die begehrte (richtig nur: Eventual‑)Fragestellung (§ 314 StPO) überhaupt zulässig gewesen sein sollte, obwohl – von der Rüge unbeanstandet – keine Zusatzfrage (§ 313 StPO) in Richtung des Schuldausschließungsgrundes der Zurechnungsunfähigkeit (§ 11 StGB) zur von den Geschworenen bejahten Hauptfrage gestellt worden ist, die bei der behaupteten Indikation jedoch (der vermissten Eventualfrage logisch vorgelagert) zu stellen gewesen wäre (Lässig, WK‑StPO § 317 Rz 13; vgl RIS‑Justiz RS0089704, RS0100568 [T2] und RS0100558, insbesondere 13 Os 37/21x).

[7] Hinzugefügt sei, dass die vom Beschwerdeführer angesprochenen, in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen (zum Begriff Lässig, WK‑StPO § 313 Rz 5), nämlich

- das Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie, wonach der Beschwerdeführer eine „von Kokain‑ und Alkoholtyp dominierte Suchtproblematik (F19.1)“ aufweise sowie zur Tatzeit in seinem Dispositionsvermögen (bloß) „höhergradig eingeschränkt“ gewesen sei (ON 109, 10 iVm ON 64, 24), und

- die Verantwortung des Beschwerdeführers, er habe ein „Suchtgiftproblem“ (ON 109, 4), sei unter „Drogeneinfluss“ gestanden (ON 109, 5) und aufgrund vorangegangenen Vodka‑Konsums „ziemlich betrunken“ gewesen, sodass ihm „schwindlig“ gewesen sei (ON 109, 28 iVm ON 13.4, 4 f), unter gebotener (RIS‑Justiz RS0117447 [T2, T4] und RS0100651 [T3]) Berücksichtigung seiner weiteren Angaben zu seiner detaillierten Erinnerung an den Tathergang (ON 109, 4 ff)

– als erwiesen angenommen – den erwähnten Schuldausschließungsgrund (§ 11 StGB) nicht herstellen würden, sodass eine darauf gerichtete Zusatzfrage nicht gestellt werden musste (vgl RIS‑Justiz RS0100622, RS0100678 [insbesondere T1] und RS0100871; siehe im Übrigen die Einschätzung des Sachverständigen, wonach das Vorliegen eines § 11 StGB entsprechenden Zustands aus medizinischer Sicht zu verneinen sei [ON 64, 24]).

[8] Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) anhand eigenständiger Interpretation einzelner Beweismittel vom Wahrspruch zur Haupt‑ und zur Zusatzfrage abweichende Schlussfolgerungen gezogen wissen will, weckt sie beim Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit im Wahrspruch der Geschworenen festgestellter entscheidender Tatsachen (zum Umfang der diesbezüglichen Eingriffsbefugnisse des Höchstgerichts siehe RIS‑Justiz RS0118780).

[9] Die Rechtsrüge (Z 11 lit a) legt nicht aus dem Gesetz abgeleitet dar, weshalb für die Subsumtion nach §§ 15, 75 StGB relevant sein sollte, ob eine Körperverletzung, die das Opfer (allenfalls) tatkausal erlitten hat, eine der Qualifikationen des § 84 StGB erfüllt (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565). Ihre darauf bezogene Kritik an der Bezeichnung der von T* erlittenen Verletzung im Wahrspruch als „an sich lebensgefährlich“ geht schon deshalb ins Leere. Soweit sie die (mit Blick auf den Schuldspruch nach §§ 15, 75 StGB: bloße Strafzumessungs‑)Erwägung in den Entscheidungsgründen bekämpft, wonach das Verletzungsbild einer „an sich schweren Körperverletzung“ mit einer „Gesundheitsschädigung von mehr als vierundzwanzig Tagen“ entspricht (US 6 f), erstattet sie der Sache nach ein Berufungsvorbringen.

[10] Gleiches gilt für die auf Z 13 gestützte Argumentation, soweit sie – im Übrigen unter Missachtung der ohnedies ausdrücklichen Wertung der „verminderte[n] Zurechnungsfähigkeit“ als strafmildernd (US 7) – die Berücksichtigung des „Rausch[es]“ als zusätzlichen Milderungsgrund einfordert (RIS‑Justiz RS0099911 [insbesondere T1, T5] und RS0116960 [insbesondere T12]).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[12] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[13] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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