OGH 5Os1344/54; 7Os81/60; 12Os143/67; 10Os140/69; 12Os48/71; 10Os153/71; 11Os117/72; 13Os69/72; 12Os43/75; 9Os21/76; 9Os153/82; 11Os25/85; 11Os4/86; 11Os95/86; 13Os74/97 (RS0100651)

OGH5Os1344/54; 7Os81/60; 12Os143/67; 10Os140/69; 12Os48/71; 10Os153/71; 11Os117/72; 13Os69/72; 12Os43/75; 9Os21/76; 9Os153/82; 11Os25/85; 11Os4/86; 11Os95/86; 13Os74/9711.2.2026

Rechtssatz

Entscheidend ist, ob in der Hauptverhandlung von irgendeinem Prozeßbeteiligten, insbesondere vom Angeklagten selbst vorgebracht wurde, daß er (zB) die Tat in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand (§ 2 lit c StG) begangen habe.

Normen

StPO §313 C

5 Os 1344/54OGH21.02.1955

Veröff: EvBl 1955/197 S 320

7 Os 81/60OGH14.06.1960

Beisatz: Ein Antrag auf Stellung der Zusatzfrage ist nicht erforderlich. (T1)

12 Os 143/67OGH10.11.1967
10 Os 140/69OGH31.10.1969
12 Os 48/71OGH13.05.1971
10 Os 153/71OGH28.09.1971
11 Os 117/72OGH27.09.1972

Beisatz: Voraussetzung ist ein Tatsachenvorbringen, das sich entweder aus der Verantwortung des Angeklagten, aus den Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen oder aus anderen in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweismittel ergibt und - wenn es als erwiesen angenommen wird - geeignet ist, die Strafbarkeit der Tat auszuschließen (oder aufzuheben). In einem solchen Fall hat der Schwurgerichtshof zwar nicht zu prüfen, ob das Vorbringen glaubwürdig oder gar objektiviert ist, wohl aber, ob ihm die entsprechende rechtliche Bedeutung zukommt. (T2)

13 Os 69/72OGH15.11.1972

Veröff: EvBl 1973/100 S 218

12 Os 43/75OGH02.05.1975

Vgl auch; Beisatz: Der Schwurgerichtshof hat dabei die Verantwortung des Angeklagten ihrem ganzen Inhalt nach zu berücksichtigen. (T3)

9 Os 21/76OGH26.05.1976

Beis wie T2 nur: Voraussetzung ist ein Tatsachenvorbringen, das sich entweder aus der Verantwortung des Angeklagten, aus den Aussagen von Zeugen oder Sachverständigen oder aus anderen in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweismittel ergibt. (T4)

9 Os 153/82OGH12.10.1982

Vgl; Beis wie T2 nur: In einem solchen Fall hat der Schwurgerichtshof zwar nicht zu prüfen, ob das Vorbringen glaubwürdig oder gar objektiviert ist, wohl aber, ob ihm die entsprechende rechtliche Bedeutung zukommt. (T5)

11 Os 25/85OGH19.03.1985

Vgl auch; Beis ähnlich T2

11 Os 4/86OGH18.02.1986

Vgl auch; Beisatz: In der Hauptverhandlung - nicht bloß in einem Parteienantrag. (T6)

11 Os 95/86OGH27.06.1986

Vgl auch; Beisatz: Ein den Gerichtshof zur Stellung einer Zusatzfrage bzw einer Eventualfrage verpflichtendes Tatsachenvorbringen kann sich sowohl aus der Verantwortung des Angeklagten als auch aus sonstigen in der Hauptverhandlung im Rahmen des Beweisverfahrens hervorgekommenen Umständen ergeben. (T7)

13 Os 74/97OGH09.07.1997

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T7

13 Os 138/25fOGH11.02.2026

vgl; Beisatz wie T3

Dokumentnummer

JJR_19550221_OGH0002_0050OS01344_5400000_001

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