OGH 11Os135/21v

OGH11Os135/21v15.11.2022

Der Oberste Gerichtshof hat am 15. November 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kornauth als Schriftführer in der Strafsache gegen * I* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1, Abs 2 (161 Abs 1) StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * I* und * V* sowie des belangten Verbands M* GmbH gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 7. Dezember 2020, GZ 124 Hv 2/18z‑297, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00135.21V.1115.000

 

Spruch:

 

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * V* wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, im * V* betreffenden Teil aufgehoben, im Umfang der Aufhebung eine neue Hauptverhandlung angeordnet und die Sache insoweit an das Landesgericht für Strafsachen Wien verwiesen.

Die Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten * I* und des belangten Verbands M* GmbH werden zurückgewiesen.

Die Berufung des belangten Verbands M* GmbH sowie die Berufung des Angeklagten * V* „über die Verbandsgeldbuße“ werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten * I* werden vom Erstgericht notwendige Aktenteile dem Oberlandesgericht Wien zuzuleiten sein.

Der Angeklagte * V* wird mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche auf diese Entscheidung verwiesen.

Dem Angeklagten * I* sowie dem belangten Verband M* GmbH fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auch rechtskräftige Freisprüche enthaltenden – Urteil vom 7. Dezember 2020 (ON 297) wurden der Angeklagte * I* des Verbrechens der betrügerischen Krida nach §§ 15, 156 Abs 1, Abs 2, § 161 Abs 1 StGB (I./A./1./ und 2./), des Vergehens des Vorenthaltens von Dienstnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nach § 153c Abs 1, Abs 2 StGB (I./B./) und des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall, Abs 3 StGB (IV./A./) sowie der Angeklagte * V* des Vergehens der Untreue nach § 153 Abs 1, Abs 3 erster Fall StGB (IV./B./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben in W*

* I*

I./

A./ als Schuldner mehrerer Gläubiger Bestandteile des Vermögens der I * GmbH durch die mehrmalige Entnahme von Geldbeträgen zu privaten Zwecken beiseitegeschafft und dadurch die Befriedigung deren Gläubiger zu vereiteln versucht, wobei er durch die Tat einen 300.000 Euro übersteigenden Schaden herbeizuführen trachtete, und zwar

1./a./ im Zeitraum von 11. Jänner bis 7. November 2011, indem er einen Betrag von insgesamt 375.925 Euro von den Unternehmenskonten entnahm und nachträglich zur Deckung Scheinrechnungen „an mehrere slowenische Baufirmen“ (erkennbar gemeint: mehrerer slowenischer Bauunternehmen) im Gesamtbetrag von 375.925 Euro anfertigte, wobei er den abgesondert verfolgten * Ka*, der der Geschäftsführer einiger dieser Gesellschaften war, dazu anhielt, ihm Blankourkunden samt Blankounterschriften auszustellen, aus welchen er Angebote, Rechnungen und Zahlungsbestätigungen anfertigte;

b./ im Zeitraum von Jänner bis September 2011 durch Entnahme von 1.748,80 Euro „an“ (erkennbar gemeint: für) Restaurantrechnungen ohne geschäftlichen Anlass;

e./ im Zeitraum von Jänner bis August 2011 durch Entnahme von 5.701,10 Euro für unternehmensfremde Zwecke (wie zB für Hundefutter, Parfums, Damenbekleidung, Damenschuhe, Sexualberatung);

f./ im Zeitraum von Jänner bis April 2011 durch Entnahme von 2.096,65 Euro für private Zwecke (wie zB Aufenthalte in Thermen, Einkäufe von Kleidung und Möbel);

2./ a./ im Zeitraum von 3. Jänner bis 2. Februar 2012 durch rechtsgrundlose Überweisung von 118.177,44 Euro vom Konto der I * GmbH auf das Konto der M* GmbH unter der Bezeichnung „Akonto als Verrechnung für zukünftige Bauleistung 129.000 €“;

B./ als faktischer Geschäftsführer der I * GmbH für den Zeitraum von Mai bis Dezember 2011 als Dienstgeber die Beiträge „seiner“ (richtig: deren) Dienstnehmer zur Sozialversicherung iHv 602,60 Euro einbehalten und dem berechtigten Sozialversicherungsträger, nämlich der Wiener Gebietskrankenkasse vorenthalten;

IV./

A./ am 16. September 2015 mit dem Vorsatz, die M* GmbH durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den/die zuständige/n Richter/in im Verfahren AZ * des Handelsgerichts Wien durch die Vorlage eines nachträglich angefertigten und rückdatierten Nachtragskostenvoranschlags vom 11./18. Dezember 2013 in Verbindung mit der wahrheitswidrigen Vorgabe, die Me* GmbH schulde der M* GmbH weitere 338.992,80 Euro, somit durch Täuschung über Tatsachen unter Benützung eines falschen Beweismittels, zum gerichtlichen Zuspruch der Leistung dieses Geldbetrags, somit zu einer Handlung zu verleiten versucht, die die Me* GmbH im genannten, 300.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen schädigen sollte; sowie

* V*

IV./

B./ am 29. Dezember 2016 seine Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und die E* in einem 5.000 Euro übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt, dass er die von E* für die M* GmbH ausgestellte Bankgarantie der N* Bank zumindest im Betrag von 57.670 Euro vereinbarungwidrig bzw widerrechtlich einlöste.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dieses Urteil bekämpfen die Angeklagten *I* und *V* jeweils mit auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden sowie der belangte Verband M* GmbH mit einer (bloß) angemeldeten, jedoch nicht ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerde.

 

1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * I*:

[4] Zu I./B./ blieb die – auch insoweit eine Aufhebung begehrende – Beschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1 erster Fall, 285a Z 2 StPO).

[5] Die (zu I./A./1./a./, e./ und f./) das Unterbleiben der „angebotenen“ Vernehmung des Steuerberaters Dr. * Sch* (ON 296 S 5) reklamierende Verfahrensrüge (Z 4) vernachlässigt, dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung am 7. Dezember 2020 ausdrücklich auf die Vernehmung dieses Zeugen verzichtete und den Antrag damit der Sache nach zurückzog (ON 296 S 34 f und insbesondere 41). Zur Geltendmachung der relevierten Nichtigkeit ist er sohin nicht (mehr) legitimiert (RIS‑Justiz RS0099104 [insbesondere T1], RS0099250 [T7]; Fabrizy/Kirchbacher, StPO14 § 281 Rz 38).

[6] Durch die Abweisung (ON 296 S 43) der weiteren in der Hauptverhandlung gestellten Beweisanträge (ON 296 S 34 iVm S 5 ff) wurden – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers nicht verletzt (vgl auch US 36 ff).

[7] Der (zu I./A./1./a./ gestellte) Antrag auf Vernehmung des „Bankmitarbeiters N. No*“ zum Beweis dafür, „dass der Zeuge Ka* Bargeld vom Konto der I * behoben hat“ (ON 296 S 5), ließ nicht erkennen, weshalb die begehrte Verfügung entscheidende Tatsachen tangieren sollte.

[8] Der Antrag auf „Einholung der vereinbarten Einkaufsrahmen der Firmen I * bei den Lieferanten Q* und S* sowie weiteren Subunternehmern durch Ausforschung und Einvernahme der informierten Vertreter dieser jeweiligen Firmen“ zum Beweis dafür,„dass keine Überschuldung vorlag bzw anderweitig finanziell vorgesorgt wurde“ (ON 296 S 5 f), betrifft keine entscheidende Tatsache, ist es doch für die Strafbarkeit nach § 156 StGB irrelevant, ob der Schuldner zahlungsunfähig oder überschuldet und ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder nicht; genauso wenig kommt es auf die Vollstreckbarkeit der Gläubigeransprüche an (Leukauf/Steininger/Flora,StGB4 § 156 Rz 14; RIS‑Justiz RS0095308RS0094831). Davon abgesehen blieb offen, weshalb im vorliegenden Fall trotz ab 2009/2010 auftretenderProbleme wegen reklamierter Baumängel und dem damit einhergehenden Ausbleiben von Aufträgen und Kundenzahlungen (vgl US 10, 27) und trotz ab 2009 bestehender Zahlungsrückstände der GmbH (vgl US 11 f, 26) ein allenfalls bestehender Einkaufsrahmen (ex ante) eine bloß vorübergehende Zahlungsstockung nahelegen sollte (vgl auch ON 296 S 24).

[9] Der Antrag auf ergänzende Vernehmung der – bereits in der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2020 (ON 262 S 66 ff) vernommenen – Insolvenzverwalterin Dr. K* zum Beweis dafür, dass die vormaligen (formellen) Geschäftsführer Ka* und Ko* „zivilrechtlich rechtskräftig verurteilt wurden“ (ON 296 S 6), ließ die Erheblichkeit der beantragten Beweisaufnahme für die Schuld‑ oder Subsumtionsfrage nach §§ 156, 161 StGB betreffend den als faktischer Geschäftsführer (vgl dazu RIS‑Justiz RS0126308, RS0094587 [T4]) angeklagten Beschwerdeführer (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 328) nicht erkennen (vgl § 25 GmbHG;RIS‑Justiz RS0059774, RS0059608 RS0059531, RS0059832; 6 Ob 139/15g; 6 Ob 11/18p). Denn es blieb offen, aus welchem Grund die begehrte Beweisführung (Vernehmung der Zeugin) und die darüber hinaus beantragte Beischaffung der Akten AZ * und AZ * des Handelsgerichts Wien (ON 296 S 6) geeignet sein sollten, die (leugnende) Verantwortung des Beschwerdeführers zu seiner tatsächlichen Funktion innerhalb der Gesellschaft zu stützen (vgl auch ON 289a AS 1 und 4 f; ON 262 S 72, 78, 84; ON 296 S 31). Damit lief das Begehren auf eine Erkundungsbeweisführung hinaus.

[10] Ebensowenig legte der Beschwerdeführer dar, welche im Verfahren neu hervorgekommenen Umstände eine abermalige Vernehmung der in Rede stehenden Zeugin (zu deren Wahrnehmungen im Zuge der Insolvenzabwicklung siehe US 26 iVm ON 262 S 67–69, 92 ff) geboten erscheinen ließen (RIS‑Justiz RS0098117).

[11] Einem Beweisantrag muss neben Beweismittel und Beweisthema stets zu entnehmen sein, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse und inwieweit dieses für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung ist (RIS‑Justiz RS0118444). Im Antrag auf Beischaffung der Kollektivverträge im Baugewerbe und auf Ergänzung des Sachverständigengutachtens durch Gegenüberstellung der „bisherigen Gehälter“ mit den laut Kollektivvertrag (einem Geschäftsführer) zustehenden Gehältern sowie im dazu ergänzend gestellten Antrag auf weitere Vernehmung des Beschwerdeführers (ON 296 S 6 f) wird demgegenüber einmal mehr nicht dargetan, inwiefern der Sache nach gemeinten Beweisthema (Differenz der Bezüge des Beschwerdeführers zum Kollektivvertrag) Relevanz zukommen könnte. Die Abweisung der in Rede stehenden Anträge ist daher – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – nicht zu beanstanden.

[12] Der zu IV./A./ mit Blick auf eine behauptete einvernehmliche Ausweitung der Bauleistungen samt Preiserhöhung gestellte Beweisantrag „auf Beischaffung des Baubewilligungsaktes der MA 37 Wien“ (s ON 296 S 7) lässt schon ein – auch nur einigermaßen nachvollziehbares – Beweisthema nicht erkennen, weshalb er ebenso zu Recht abgewiesen wurde. Ergänzend sei angemerkt, dass im Antrag auch nicht dargetan wurde, aus welchem Grund sich in Baubewilligungsakten dieangesprochenen Werkverträge, Abrechnungen oder gar Zahlungsbestätigungen befinden sollten.

[13] In Hinblick auf den zu IV./B./ gestellten Beweisantrag auf Vernehmung des Baumeisters Ing. H* als Zeugen (ON 296 S 7) fehlt dem Angeklagten L* I* aufgrund seines dazu erfolgten Freispruchs (US 7) die Beschwer (§ 281 Abs 3 erster Satz StPO), weshalb die insoweit erhobene Verfahrensrüge (Z 4) ins Leere geht.

[14] Unvollständig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Urteil genau dann, wenn das Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 13 Abs 3 zweiter Satz, § 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt ließ (Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 421; RIS‑Justiz RS0118316).

[15] Dem Vorbringen der gegen I./A./ gerichteten Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat das Erstgericht die – unter ausdrücklichem Vorbehalt der Richtigkeit der vom nachgenannten Fragesteller zugrunde gelegten Annahmen abgegebenen – Antworten des vom Gericht beigezogenen betriebswirtschaftlichen Sachverständigen auf die Fragen des Privatsachverständigen (§ 249 Abs 3 StPO; ON 296 S 2, 20 ff) zur wirtschaftlichen Lage der I * GmbH und zum Eintritt deren Zahlungsunfähigkeit sehr wohl einer Würdigung unterzogen (US 26 ff). Dabei war es mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der volle Bestimmtheit herzustellenden Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht dazu verhalten, sich mit sämtlichen Details der gutachterlichen Stellungnahme sowie mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Nichtigkeitsbeschwerde konkret erhobenen Einwand im Voraus auseinanderzusetzen (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 428; RIS‑Justiz RS0106295 ua).

[16] Auch der dazu geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden oder offenbar unzureichenden Begründung (Z 5 vierter Fall) liegt nicht vor, hat das Erstgericht doch die entscheidenden Tatsachen klar festgestellt (US 9 ff) und die Gründe angeführt, die zur Überzeugung von deren Richtigkeit geführt haben (US 24 ff; RIS‑Justiz RS0098377 [T1]).

[17] Als undeutlich (Z 5 erster Fall) kritisiert der Angeklagte zunächst, dass im Rahmen der Feststellungen zu I./A./1./a./ der Begriff „Firma“ ohne Differenzierung dahin, „ob damit der Name des Unternehmens oder das Unternehmen selbst gemeint sein soll“, verwendet worden sei. Solcherart spricht er aber bloß die (nachträglichen) Verschleierungshandlungen und somit keine entscheidende Tatsache an. Im Übrigen handelt es sich lediglich um eine (selbst unter Juristen durchaus gängige) sprachliche Ungenauigkeit, während die in den Blick zu nehmende Gesamtheit der Entscheidungsgründe für sämtliche Urteilsadressaten eindeutig erkennen lässt, dass sich die Feststellungen inhaltlich auf slowenische Bauu nternehmen beziehen.

[18] Inwiefern eine konkrete „feststellungsmäßige“ Zuordnung der im Urteil zu I./A./1./a./ mit einer Gesamtsummeangegebenen Entnahmen (US 11) zu dendiese verschleiernden Scheinrechnungen samt Zahlungsbestätigungen für den Schuldspruch oder die Subsumtion entscheidend (RIS‑Justiz RS0117264) sein sollte, erklärt die Beschwerde (Z 5 erster Fall, dSn auch Z 9 lit a) nicht. Unzweifelhaft stellten die Tatrichter fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 11. Jänner bis 7. November 2011 insgesamt 375.925 Euro von Konten der I * GmbH entnahm und durch entsprechende „Zuflüsse“ in sein Vermögen beiseite schaffte. Nachträglich erstellte er aufblanko unterfertigtem Geschäftspapier im Urteil erwähnter slowenischer „Baufirmen“ Scheinrechnungen und Scheinzahlungs-bestätigungen, um damit die nicht dem Unternehmen zugeführten Entnahmen zu rechtfertigen (US 31 f). Schon angesichts des erwähnten Tatzeitraums, der weiteren im Urteil inkriminiertenHandlungen (zu I./A./2./a./, I./B./ und IV./A./; § 58 Abs 2 StGB) und (jedenfalls) der Anklageerhebung am 26. Jänner 2018 (US 2; § 58 Abs 3 Z 2 StGB) käme die allfällige Verjährung von kleinere Beträge betreffenden Einzelentnahmen im konkreten Fall nicht in Betracht. Einer weiteren Individualisierung oder Konkretisierung der von I./A./1./a./ erfassten Taten bedurfte es – der Beschwerdebehauptung zuwider – im konkreten Fall daher nicht.

[19] Für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage ist es auch nicht von Bedeutung, ob der Nichtigkeitswerber die zu I./A./2./a./ inkriminierte Überweisung selbst vorgenommen (US 14) oder eine andere Person durch entsprechende Anweisung zur (tatsächlichen) Durchführung derselben veranlasst (US 12) hat, weil beide Verhaltensweisen gleichermaßen unter die Begehungsweise des in diesem Zusammenhang (US 12, 14) angesprochenen „Beiseiteschaffens“ – im Sinn einer faktischen oder rechtlichen Verhinderung des Gläubigerzugriffs (Kirchbacher in WK2 StGB § 156 Rz 15) – zu subsumieren sind. Der darauf bezogene Einwand einer Undeutlichkeit (Z 5 erster Fall) und Widersprüchlichkeit (Z 5 dritter Fall) ist daher ohne Bedeutung.

[20] Die – unter isolierter Hervorhebung eines in US 13 enthaltenen Ausspruchs vorgetragene – Kritik, diese (zu I./A./2./a./ getroffenen) Feststellungen zur subjektiven Tatseite seien undeutlich (Z 5 erster Fall), nimmt – prozessordnungswidrig (vgl Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 394) – nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe. Die insofern relevanten Feststellungen finden sich nämlich in US 14; welche darüber hinausgehenden Konstatierungen für eine rechtsrichtige Subsumtion noch notwendig sein sollten, legt die Rüge (dSn Z 9 lit a) nicht (prozessordnungsgemäß aus dem Gesetz abgeleitet) dar.

[21] Auch die Feststellungen zur subjektiven Tatseite zu IV./A./ (US 19) sind – dem weiteren Beschwerdevorbringen (Z 5 erster und vierter Fall) zuwider – keineswegs undeutlich oder mangelhaft begründet:

[22] Der Täuschungs‑, Schädigungs‑ und Bereicherungsvorsatz muss die Verwendung einer falschen oder verfälschten Urkunde als Täuschungsmittel einschließen, damit die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 vierter Fall StGB erfüllt ist. Auch insoweit genügt bedingter Vorsatz (Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 147 Rz 16). Nach den in Rede stehenden Feststellungen setzte der Angeklagte die unter (wissentlichem) Einsatz eines falschen Beweismittels erfolgte Täuschungshandlung „wissentlich“, wobei er weiters in dem Wissen, dass die M* GmbH mangels jedweden Anspruchs unrechtmäßig bereichert sein würde, und mit auf Schädigung der Me* GmbH gerichtetem Eventualvorsatz handelte. Diese Urteilsaussagen sind keineswegs undeutlich, sind doch – aus objektiver Sicht – für sämtliche unter dem Gesichtspunkt der Nichtigkeitsgründe relevanten Urteilsadressaten die entscheidenden Tatsachen zur subjektiven Tatseite unzweifelhaft erkennbar (Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 419). Stellt das Gericht nämlich fest, dass ein Täter wissentlich gehandelt hat, so sind Ausführungen über (an sich für die subjektive Tatseite ausreichendes) bedingt vorsätzliches Handeln überflüssig (RIS‑Justiz RS0088886). Es bedarf zudem keiner weiteren Feststellungen zur Willensseite, wenn das Wissen des Täters um die relevanten Umstände festgestellt ist, weil das festgestellte Wissen die Willenskomponente des Vorsatzes inkludiert (Reindl‑Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 31).

[23] Weiters hat das Erstgericht die subjektive Tatseite zulässig aus dem äußeren Geschehen (US 18 f iVm US 31 f) abgeleitet (US 32 f). Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wollen oder Wissen ist ohne weiteres rechtsstaatlich vertretbar, ja bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 452; RIS‑Justiz RS0116882, RS0098671).

[24] Die in Ansehung des Schuldspruchs zu IV./A./ (aus Z 5 erster und dritter Fall) bekämpften Ausführungen zum Suizidversuch des * Kov* (US 18 f) betreffen keine entscheidende Tatsache. Abgesehen davon bringt das Urteil klar und deutlich zum Ausdruck, dass die Vorgänge um die Rückdatierung – neben anderen Gründen – ursächlich für den erwähnten Selbstmordversuch des Genannten waren.

[25] Soweit der Beschwerdeführer in seiner weitwendigen Mängelrüge zu I./A./ und IV./A./ weitere Unvollständigkeiten (Z 5 zweiter Fall) behauptet, ist er erneut darauf zu verweisen, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, im Urteil den vollständigen Inhalt sämtlicher Aussagen von Angeklagten und Zeugen zu erörtern und daraufhin zu untersuchen, wie weit jede einzelne Angabe für oder gegen diese oder jene Darstellung spricht (RIS‑Justiz RS0098778). Mit Behauptungen der Art, dass das Gericht bestimmte Aspekte ohnehin verwerteter Beweismittel nicht oder nicht den Intentionen des Beschwerdeführers entsprechend berücksichtigt habe, wird weder eine Unvollständigkeit noch eine offenbare Unzulänglichkeit der Entscheidungsgründe geltend gemacht, sondern nur nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft (RIS‑Justiz RS0099599). Hat das Gericht – wie fallaktuell (US 24 ff) – zur Glaubhaftigkeit sowohl der Einlassung des Angeklagten, die es mit mängelfreier Begründung als „Schutzbehauptung“ qualifizierte (US 28), als auch der Aussagen der Zeugen in einer Gesamtwürdigung Stellung bezogen, muss es nicht sämtliche Details der jeweiligen Angaben anführen und erörtern (Hinterhofer/Oshidari,Strafverfahren Rz 9.119; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 428).

[26] Da das Erstgericht zu I./A./1./ (bei vernetzter Betrachtung der Gesamtheit der Entscheidungsgründe hinreichend deutlich – RIS-Justiz RS0119370, RS0117995) die Feststellungen zu den Tathandlungen (US 24 zum „Bild über die agierenden Personen und der jeweiligen Abläufe“) und zur „Höhe des Gläubigerausfalls bzw des Schadens“ formell einwandfrei auf die „Ausführungen“ bzw „Schilderungen“ und „Dokumentation“ (in einer „übersichtlichen Sachverhaltsdarstellung“ samt Beilagen) der Insolvenzverwalterin stützte (US 24), liegt der insoweit geltend gemachte Begründungsmangel (Z 5 vierter Fall) nicht vor. Auch wenn im Zusammenhang mit der Schadenshöhe in Klammer (erkennbar illustrativ) bloß die E‑Mail vom 4. Dezember 2020 (Anm: gemeint offenbar die am 4. Dezember 2020 vom Vorsitzenden weitergeleitete und in der Hauptverhandlung verlesene [ON 296 S 38] E‑Mail vom 25. November 2020 [ON 289a]) erwähnt wird[US 24]), welche die angeführten Informationen nicht enthält, umfassen die in diesem Zusammenhang unmittelbar davor erwähnten „Ausführungen der Insolvenzverwalterin Dr. K*“ zweifelsohne auch deren Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung am 15. Oktober 2020 (ON 262 S 66 ff). In dieser machte die Genannte allgemeine Angaben zu Entnahmen und verwies dazu auf die bereits im Akt erliegenden Unterlagen (erkennbar gemeint: die auf US 24 gleichfalls als Dokumentation der Abläufe erwähnte „sehr detailreiche und übersichtliche“ Sachverhaltsdarstellung ON 5 samt Beilagen, die ua ungerechtfertigte Entnahmen aus der Gesellschaft darlegt) und ging näher auf die Höhe der vom Schuldspruch zu I./A./1./a./ und 2./a./ umfassten Beträgeein (ON 262 S 72, 80). Schon durch die Entnahme dieser Beträge wurde die Wertqualifikation des § 156 Abs 2 StGB (deutlich) überschritten. Die (weiteren) mündlichen Ausführungen der Insolvenzverwalterin umfassten durch deren Verweis auf die im Akt befindlichen und in der Hauptverhandlung zudem einverständlich vorgekommenen (ON 296 S 42; vgl auch RIS‑Justiz RS0110150) Unterlagen auch ausreichende Angabenzur Höhe der im Urteil zu I./A./1./b./, e./ und f./ inkriminierten Beträge (vgl RIS‑Justiz RS0107792 [T1]; RS0107793 [T1]; zur ähnlichen Thematik beim Verweis eines in der Hauptverhandlung abgehörten Sachverständigen auf sein schriftlich im Akt erliegendes Gutachten vgl RIS‑Justiz RS0118012). Dass (jedenfalls) mehrfach vom Beschwerdeführer veranlasste (ungerechtfertigte) Entnahmen erfolgten, leiteten die (insoweit zum Teil erkennbar synonym auf „Zuwendungen“ Bezug nehmenden) Tatrichter zudem aus Angaben der Zeugen Ko*, A* und Ka* ab (US 25 f).

[27] Auch der Einwand (Z 5 zweiter Fall) zu einer vom Angeklagten behaupteten Krankheit im Tatzeitraum geht ins Leere, weil selbst nach den – somit nicht gesondert erörterungsbedürftigen – Angaben des Nichtigkeitswerbers keineswegs das ganze Jahr 2011 davon betroffen war.

[28] Zu I./A./1./ wurde die subjektive Tatseite – der Beschwerde (Z 5 vierter Fall) zuwider – zulässigerweise (vgl erneut Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 452) aus dem äußeren Geschehen abgeleitet (s insbes US 27).

[29] Das Erstgericht stützte sich bei Begründung der zu I./A./2./a./ getroffenen Feststellungen auf „Angaben der Involvenzverwalterin“ und nahm dabei auf den Inhalt des – in der Hauptverhandlung verlesenen (ON 296 S 42) – „vierten“ (an das Handelsgericht Wien gerichteten) Berichts der Insolvenzverwalterin Dr. K* (ON 5 Beilage ./ZZZZZ) Bezug (US 28). Der demgegenüber auf den Inhalt der Aussage der Genannten in der Hauptverhandlung rekurrierende Einwand von Aktenwidrigkeit (dSn Z 5 letzter Fall) scheidet damit von vornherein aus, weil das Urteil zu I./A./2./a./ überhaupt kein Zitat dieser Aussage enthält (Ratz,WK‑StPO § 281 Rz 467; RIS‑Justiz RS0099547). Da der zur Begründung angeführte Bericht die Überweisung des Betrags iHv 118.177,44 Euro an die M* GmbH als einen Teil („Punkt 12.3.2.“) der von der Insolvenzverwalterin zurückverlangten Gesamtsumme von 133.110,77 Euro anspricht, welche der M* GmbH aus Mitteln der I * GmbH zugekommen sein soll (ON 5 Beilage ./ZZZZZ S 87 ff), ist auch eine – im Übrigen bloß nominell in einer Teilüberschrift des Rechtsmittels und daher nicht deutlich und bestimmt angesprochene – offenbar unzureichende Begründung (Z 5 vierter Fall) nicht auszumachen. Gleichfalls geht der „hilfsweise“ geltend gemachte Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Leere, weil die in der Beschwerde angeführten Details aus der Aussage der Insolvenzverwalterin in der Hauptverhandlung, welche sich auf die zurückgeforderteGesamtsumme bezogen (ON 262 S 80), nicht in einem erörterungsbedürftigen Widerspruch zu den (die entscheidenden Tatsachen betreffenden) Konstatierungen des Urteils zu I./A./2./a./ (betreffend einen Teilbetrag) stehen.

[30] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet zu I./A./ eine substratlose Verwendung der verba legalia für die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, ohne jedoch darzulegen, welcher weiteren – über die bereits vorliegenden, mit den Sachverhalten sehr wohl verknüpften Feststellungen (US 13 f) hinausgehenden – Konstatierungen es noch bedurft hätte (RIS‑Justiz RS0099620 [T7]).

[31] Indem die weitere, gegen IV./A./ gerichtete Rechtsrüge (Z 9 lit a) das Vorliegen einer Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite behauptet, orientiert sie sich prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) nicht an den Urteilstatsachen. Denn nach diesen wusste der Angeklagte ua, dass die M* GmbH keinen Anspruch auf den Angebotsbetrag hatte und in entsprechender Höhe unrechtmäßig bereichert sein würde (US 19). Es bedarf – wie oben ausgeführt – dann keiner weiteren Feststellungen zur Willensseite, wenn das Wissen des Täters um die relevanten Umstände festgestellt ist, weil das festgestellte Wissen die Willenskomponente des Vorsatzes inkludiert (RIS‑Justiz RS0088835 [T4]; Reindl‑Krauskopf in WK2 StGB § 5 Rz 31). Die – in der Beschwerde als Beleg für die vermeintliche Negativfeststellung angeführten – Ausführungen der Tatrichter, wonach der Angeklagte „wissen musste“, in welcher Höhe er die M* GmbH unrechtmäßig zu bereichern versuchte (US 33), bringen in concreto bei verständiger Lesart vielmehr – solcherart in Betreff der Begründungs-, nicht aber der Feststellungsebene – zum Ausdruck, dass nach deren Überzeugung am auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatz des Angeklagten kein Zweifel besteht (vgl auch RIS‑Justiz RS0089257 [T6, T10]).

[32] Bleibt anzumerken, dass das Verbrechen der betrügerischen Krida schon dann vollendet ist, wenn feststeht, dass wenigstens ein Gläubiger infolge eines das Vermögen verringernden Verhaltens des Schuldners eine Forderung nur zum Teil oder gar nicht beglichen erhält (RIS‑Justiz RS0115184). In den Fällen wirklicher Vermögensverringerung trifft dies immer dann zu, wenn der Vermögensbestandteil aus dem exekutiv realisierbaren Schuldnervermögen ausgeschieden ist, indem er etwa beiseite geschafft oder veräußert wurde (Leukauf/Steininger/Flora, StGB4 § 156 Rz 16). Dennoch ging das Erstgericht fallaktuell – zwar rechtsirrig, aber nicht zum Nachteil des Angeklagten – „bloß“ von Versuch aus (US 3, 5, 39), weil das (unter Berücksichtigung der offenen Masseforderungen und der Verfahrenskosten eine Quote im unteren einstelligen Bereich erwarten lassende) Insolvenzverfahren noch nicht abgeschlossen sei.

[33] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über dessen Berufung folgt (§ 285i StPO).

 

2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten * V*:

[34] Zutreffend moniert die Verfahrensrüge (Z 4), dass durch die Abweisung (ON 296 S 42 f) des Antrags auf Vernehmung des Baumeisters H* als Zeugen zum Beweis dafür, dass „für die Firma E* Bauleistungen laut dem vorgelegten Gutachten erbracht wurden ...“ (ON 296 S 7), Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt wurden. Denn der Beschwerdeführer hatte in der Hauptverhandlung ausgesagt, der von ihm auf Anraten seiner Rechtsberatung vor dem Ziehen der Bankgarantie (ON 262 S 39, 44, 59, 64 f; vgl dazu auch die Angaben des Zeugen Dr. G* ON 293 S 97–100) befasste (Privat‑) Sachverständige habe die Baustelle (erstmals) bereits im Dezember 2016 besichtigt (ON 262 S 44 f, S 61 f; vgl dagegen US 34 und 38, wo das Erstgericht von einer [einzigen] Besichtigung durch H* erst am 10. Jänner 2017 ausging). Die begehrte Beweisführung über den (zwischen den Vertragspartnern strittigen) Umfang der im Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie am 29. Dezember 2016 von der M* GmbH bereits erbrachten Bauleistungen (ie Vorleistungen) war aus dem Sachzusammenhang somit erkennbar geeignet, den Ausspruch über die Schuldfrage (insbesondere zum Schädigungsvorsatz des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Abrufs der Bankgarantie; vgl etwa RIS‑Justiz RS0094692; 12 Os 101/02) zu beeinflussen (RIS‑Justiz RS0120330).

[35] Der aufgezeigte Verfahrensmangel erforderte die Aufhebung des Urteils im aus dem Spruch ersichtlichen Umfang (Ratz, WK‑StPO § 289 Rz 7; RIS‑Justiz RS0100493, RS0101303) bereits bei der nichtöffentlichen Beratung (§ 285e StPO). Ein Eingehen auf die übrigen Beschwerdepunkte des Angeklagten * V*erübrigt sich daher.

[36] Mit seiner Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und über privatrechtliche Ansprüche war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen. Da das angefochtene Urteil (ON 297) keinen Ausspruch über die Verantwortlichkeit eines Verbands und eine Verbandsgeldbuße enthält, geht die (ausgeführte) Berufung des Beschwerdeführers „über die Verbandsgeldbuße“ (S 10 der Rechtsmittelschrift) ins Leere und war schon aus diesem Grund zurückzuweisen. Im Übrigen beschränkt sich die Anfechtungslegitimation einer angeklagten natürlichen Person auf das über sie selbst ergangene Urteil (§ 22 Abs 1 VbVG; § 283 Abs 2 iVm § 282 Abs 1 StPO), sodass ihr von vornherein keine Rechtsmittelbefugnis in Bezug auf ein gegen den belangten Verband ergangenes Erkenntnis (§ 22 Abs 2 VbVG) zukäme (Oberressl, Besonderheiten des Haupt‑ und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [823]).

 

3./ Zu den Rechtsmitteln des belangten Verbands M* GmbH:

[37] Der im gemeinsam geführten Verfahren (§ 15 Abs 1, § 21 Abs 2 VbVG) belangte Verband (ON 132) hat die Nichtigkeitsbeschwerde (und die Berufung) gegen das in Rede stehende Urteil (ON 297) zwar rechtzeitig angemeldet (ON 306), nach Zustellung der Urteilsausfertigung an den Verteidiger aber nicht ausgeführt.

[38] Da auch bei der Anmeldung keine Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurden, war diese Nichtigkeitsbeschwerde – im Einklang mit der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 letzter Satz, 285a Z 2, 285d Abs 1 Z 1 StPO).

[39] Zur Anfechtung des Strafausspruchs des Urteils über die natürliche Person wäre der belangte Verband selbst im Fall des Bestands des Schuldspruchs gegen diese Person von vornherein nicht legitimiert (13 Os 1/15v; 13 Os 87/15s; 13 Os 127/16z; Oberressl, Besonderheiten des Haupt‑ und des Rechtsmittelverfahrens nach dem VbVG, ÖJZ 2020, 815 [820]), sodass auch dessen Strafberufung zurückzuweisen war (§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO; RIS‑Justiz RS0100042).

[40] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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