OGH 10ObS299/89 (RS0052716)

OGH10ObS299/8910.10.1989

Rechtssatz

In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat oder wenn diese gemäß § 8 Abs 7 oder § 28 Abs 1 BAG ersetzt wird. Nur dann ist gewährleistet, dass er sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann.

Normen

ASVG §255 Abs1 Ba
BAG §8 Abs7
BAG §21 Abs1
BAG §27a
BAG §28 Abs1

10 ObS 299/89OGH10.10.1989

Veröff: SSV - NF 3/122

10 ObS 51/90OGH27.02.1990

Veröff: SZ 63/33 = SSV - NF 4/27

10 ObS 279/97wOGH30.09.1997

nur: In einem erlernten Beruf war der Versicherte nur tätig, wenn und nachdem er für den betreffenden Lehrberuf die Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat. (T1)

10 ObS 456/97zOGH27.01.1998

nur T1

10 ObS 71/99kOGH01.06.1999

nur T1

10 ObS 246/00zOGH19.09.2000

nur T1

10 ObS 162/00xOGH24.10.2000

Beisatz: Ein Beruf gilt auch dann als erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn eine Gleichstellung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist. (T2)

10 ObS 25/01aOGH20.03.2001

Beis wie T2; Beisatz: Auch im Fall einer Gleichstellung gemäß § 27a BAG ist davon auszugehen, dass sich der Versicherte die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (§ 21 Abs 1 BAG). Eine Überprüfung dieser für die Frage des Berufsschutzes relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen. (T3); Veröff: SZ 74/48

10 ObS 139/02tOGH14.05.2002

Beis wie T2

10 ObS 236/02gOGH23.07.2002

Auch; nur T1; Beis wie T2

10 ObS 90/12aOGH10.09.2012

Vgl; Veröff: SZ 2012/85

10 ObS 149/13dOGH19.11.2013

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19891010_OGH0002_010OBS00299_8900000_002

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