Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie lauten:
Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger ab 1.7.1995 die Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu zahlen, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 1.7.1995 eine vorläufige Zahlung von monatlich S 2.000,-- zu erbringen und die mit S 6.762,24 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin enthalten S 1.027,04 USt) sowie die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 USt) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 14.2.1943 geborene Kläger war von 1959 bis 1963 als Bauhilfsarbeiter, sodann als Hilfsarbeiter, Estrichleger, Eisen- und Bodenleger und von 1975 bis 1976 abermals als Estrichleger beschäftigt. In Österreich scheinen sonst keine Versicherungszeiten auf. Seit 1976 war der Kläger nur mehr in der Bundesrepublik Deutschland als Estrichleger beschäftigt. Dort hat er auch am 3.3.1978 die Gesellenprüfung als Estrichleger erfolgreich abgelegt (in den Urteilen der Vorinstanzen unrichtig als "Lehrabschlußprüfung" bezeichnet). In den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1.7.1995) war der Kläger ausschließlich als Estrichleger in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt.
Aufgrund verschiedener gesundheitsbedingter Veränderungen kann der Kläger nur mehr leichte bis höchstens 2 Stunden täglich fallweise mittelschwere Arbeiten in wechselnder Körperhaltung verrichten. Arbeiten, die überwiegend oder langdauernd in gebückter Körperhaltung zu verrichten sind, Arbeiten in extremer Kälte- und Nässebelastung und Arbeiten in hockender oder kniender Körperhaltung sind ihm nicht mehr möglich. Vermieden werden müssen auch Arbeiten auf Leitern und Gerüsten und an Maschinen mit mechanischem Fußantrieb. Wegen der allergischen Reaktionslage, die zum Auftreten von Exzemen führt, sollten alle Arbeiten mit hautreizenden bzw allergisierenden Substanzen vermieden werden. Weiters scheiden Schicht-, Akkord- und Nacharbeit sowie Arbeiten unter erhöhtem Zeitdruck und mit intensiverem Parteien und Kundenverkehr aus. Der Kläger kann auch keine Arbeiten verrichten, die mit Verantwortung über Menschen und Material verbunden sind.
Mit Bescheid der beklagten Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 15.2.1996 wurde der Antrag des Klägers vom 26.6.1995 auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.
Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß ab 1.7.1995 gerichtete Klagebegehren ab. Es ging davon aus, daß es in Österreich den Lehrberuf Estrichleger nicht gebe. Der zweijährige Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller sei mit 1.7.1996 ausgelaufen und in den Lehrberuf Bodenleger übergegangen. Das Herstellen von Estrichen werde in Österreich entweder von Maurern oder von Bodenlegern ausgeführt. Es stelle nur eine von vielen Teiltätigkeiten des Lehrberufes Maurer dar. Zum dreijährigen Lehrberuf Bodenleger gehörten das Herstellen von fugenlosen Bodenbeschichtungen, dh Estrichen als begehbare Unterlage für Fußbodenbeläge. Das Estrichlegen stelle ebenfalls nur eine Teiltätigkeit des Lehrberufes Bodenleger dar. Bodenbeläge habe der Kläger aber nie verlegt und habe darin keine Ausbildung und Erfahrung. Der Lehrberuf Belagsverleger befasse sich nur mit dem Verlegen von Belägen auf Böden, Wänden, Decken usw. Eine Tätigkeit als Estrichleger sei dem Kläger nicht mehr zumutbar, weil diese Tätigkeit über eine leichte bis fallweise mittelschwere Arbeit hinausgehe. Es müsse auch vorwiegend bzw langdauernd eine gebückte Haltung eingenommen werden. Der Kläger sei auch nicht zu artähnlichen Berufen im Baugewerbe befähigt. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei der Kläger beispielsweise für innerbetriebliche Transportarbeiten (Saaldiener), als Tischabräumer in Selbstbedienungsrestaurants oder als Bürodiener im Verwaltungsdienst einsetzbar.
Aus diesem Sachverhalt folgerte das Erstgericht rechtlich, daß der Kläger keinen Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG beanspruchen könne, weil er nur einen sehr kleinen Teil des Gesamtumfanges der Lehrberufe Maurer und Bodenleger ausgeübt habe. Die behauptete Invalidität liege nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge. Der vom Kläger vertretenen Auffassung, seine berufliche Qualifikation komme einem österreichischen Lehrberuf gleich, könne nicht gefolgt werden. Bei den in Betracht kommenden Lehrberufen mache die Herstellung des Estrichs nur eine von vielen verschiedenen Teiltätigkeiten aus, weshalb selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, daß sich die durch praktische Arbeiten erworbenen Kenntnisse auf mehrere Teilgebiete verschiedener Berufe erstreckten, die vom Kläger für das Estrichlegen erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in ihrer Gesamtheit nicht an einen Lehrberuf heranreichten. Die Tatsache, daß der Kläger im Ausland eine Lehrabschlußprüfung abgelegt habe, könne an dieser Einschätzung nichts ändern.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Berufung des Klägers mit dem Antrag auf Abänderung dahin, daß seinem Klagebegehren stattgegeben werde.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Auszugehen ist davon, daß der Kläger die Gesellenprüfung als Estrichleger in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt und in den letzten 15 Jahren dort ausschließlich als Estrichleger gearbeitet hat. Die Auffassung der Vorinstanzen, diese im Ausland abgelegte Berufsprüfung habe auf den Berufsschutz des Klägers keine Auswirkung, ist aus folgenden Gründen verfehlt:
Ein Beruf ist (jedenfalls) dann erlernt im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG, wenn die vorgesehene "Lehrabschlußprüfung" abgelegt wurde (SSV-NF 3/122 = RZ 1992, 127/51). Wie bereits dargelegt, hat der Kläger am 3.3.1978 in der Bundesrepublik Deutschland die Gesellenprüfung im Ausbildungsberuf "Estrichleger" abgelegt. Gemäß § 27a Abs 1 Berufsausbildungsgesetz (BAG) sind ausländische Prüfungszeugnisse den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen, die von diesem Bundesgesetz erfaßt sind, gleichgehalten, wenn dies in Staatsverträgen oder durch Verordnung, mit der die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs 2 festgestellt wurde, festgelegt worden ist. Nach Abs 2 dieser Bestimmung ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs 1 nicht erfaßt ist, auf Antrag unter bestimmten näher geregelten Voraussetzungen gleichzuhalten. An einen diesbezüglichen Bescheid einer zuständigen Verwaltungsbehörde sind die Gerichte gebunden (vgl SSV-NF 5/99 betreffend eine im ehemaligen Jugoslawien abgelegte Lehrabschlußprüfung). Die Regelung des § 27a BAG schafft die Voraussetzungen, berufsorientierte Bildungsgänge, die im Ausland abgeschlossen worden sind, durch Gleichhaltung mit den entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnissen nach dem BAG anzuerkennen. Ist eine Gleichstellung durch einen Staatsvertrag erfolgt, dann bedarf es in Ansehung der Gleichhaltung von ausländischen Prüfungszeugnissen keiner weiteren Rechtsakte.
Ein solcher Staatsvertrag liegt hier vor, nämlich das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zusammenarbeit in der beruflichen Bildung und über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von beruflichen Prüfungszeugnissen, BGBl 1990/308 (in Kraft seit 1.7.1990). In diesem Abkommen bedeutet nach Art 1 der Ausdruck Prüfungszeugnis den Nachweis, daß durch eine erfolgreich abgelegte Prüfung, deren Anforderungen in Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Bundes oder der Länder beider Seiten geregelt sind, ein beruflicher Bildungsgang abgeschlossen worden ist; der Ausdruck Gleichwertigkeit das Vorliegen von gleichwertigen Prüfungsanforderungen und der Ausdruck Gleichstellung/Gleichhaltung die innerstaatliche Anerkennung der Gleichwertigkeit von Prüfungszeugnissen. Nach Art 4 (Wirkung der Anerkennung) verleiht ein gleichgestelltes/gleichgehaltenes Prüfungszeugnis der im Prüfungszeugnis angeführten Person auf der jeweils anderen Seite die Rechte, die mit dem gleichgestellten/gleichgehaltenen Prüfungszeugnis dieser anderen Seite verbunden sind. Solche Prüfungszeugnisse werden nach Art 5 in ein Verzeichnis aufgenommen, das diesem Abkommen als Anlage beigefügt ist und das durch Notenwechsel geändert oder ergänzt werden kann. Nach Art 3 Abs 1 sind Prüfungszeugnisse gleichgestellt/gleichgehalten, wenn auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Art 5 aufgenommen sind. Aus den diesbezüglichen Anlagen des Abkommens ergibt sich nunmehr, daß etwa ein österreichisches Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" mit einem deutschen Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf "Estrichleger" als gleichwertig anerkannt wurde. Umgekehrt wurde das deutsche Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf "Estrichleger/Estrichlegerin" einem österreichischen Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf "Steinholzleger und Spezialestrichhersteller" als gleichwertig anerkannt. Da solcher Weise auf beiden Seiten die Gleichwertigkeit festgestellt worden ist und die Prüfungszeugnisse in die Anlage zu Art 5 des Abkommens aufgenommen sind, sind die Prüfungszeugnisse gleichgestellt bzw gleichgehalten. Daraus folgt im Falle des Klägers, daß ihm das Zeugnis über das Bestehen der Gesellenprüfung in dem Ausbildungsberuf Estrichleger die Rechte verleiht, die mit einem österreichischen Zeugnis über das Bestehen der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller verbunden wären. Hätte der Kläger aber in Österreich diesen Lehrberuf erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag überwiegend, dh in mehr als der Hälfte der Beitragsmonate ausgeübt, dann hätte er Berufsschutz im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG erworben. Tatsächlich war der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland überwiegend im dort erlernten Beruf eines Estrichlegers tätig, er gilt daher nach § 255 Abs 1 als invalid, wenn seine Arbeitsfähigkeit infolge seines körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich und geistig gesunden Versicherten von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist. Nach den Feststellungen kann der Kläger gesundheitsbedingt seinen erlernten und auch überwiegend ausgeübten Beruf nicht weiterhin ausüben, auch nicht in Form der Verweisung auf artähnliche Berufe im Baugewerbe, weshalb Invalidität im Sinne des Gesetzes vorliegt und der Anspruch des Kläger auf die begehrte Invaliditätspension ab dem durch die Antragstellung ausgelösten Stichtag zu Recht besteht.
Gemäß § 89 Abs 2 ASGG war daher auszusprechen, daß das Klagebegehren dem Grund nach zu Recht besteht und der Beklagten unter sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO die Erbringung einer vorläufigen Zahlung aufzutragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.
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