Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat den Berufsschutz des Klägers als Maurer zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Ergänzend ist den Revisionsausführungen Folgendes entgegenzuhalten:
Ein Beruf gilt nur dann als erlernt im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, wenn die vorgesehene Lehrabschlussprüfung abgelegt wurde (SSV-NF 3/122; 12/12 ua) bzw eine Gleichhaltung eines im Ausland erworbenen Prüfungszeugnisses im Sinne des § 27a BAG erfolgt ist (SSV-NF 12/12; 10 ObS 71/99k ua). Dass der Kläger im Sinne dieser Ausführungen den Beruf eines Maurers erlernt hätte, wird auch von ihm selbst nicht behauptet.
Daher ist zu prüfen, ob der Kläger Berufsschutz als angelernter Maurer genießt. Gemäß § 255 Abs 2 ASVG liegt ein angelernter Beruf vor, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausgeübt hat, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, welche jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Entscheidend ist somit, ob der Kläger durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise von gelernten Maurern auf dem österreichischen Arbeitsmarkt verlangt werden. Dabei reicht es nicht aus, nur Kenntnisse oder Fähigkeiten zu besitzen, die sich nur auf ein Teilgebiet oder mehrere Teilgebiete eines Tätigkeitsbereiches beschränken, der von ausgelernten Facharbeitern allgemein in viel weiterem Umfang beherrscht wird (SSV-NF 7/108; 9/96 uva; RIS-Justiz RS0084638).
Der Kläger kann nach den Feststellungen nur unter Aufsicht und Anleitung bei einfachen Mauerwerks- und Verputzarbeiten eingesetzt werden. Damit fehlen ihm aber Kenntnisse und Fähigkeiten in wesentlichen Teilbereichen des Maurerberufes. Er hat somit in der Praxis nicht die qualifizierten Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die von gelernten Facharbeitern allgemein verlangt werden. Die Vorinstanzen haben daher zutreffend den Berufsschutz des Klägers als gelernter bzw angelernter Maurer verneint, sodass für ihn die von ihm nicht bestrittenen Verweisungstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in Frage kommen. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension im Sinn des § 255 Abs 3 ASVG liegen demnach ebenfalls nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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