European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00025.01A.0320.000
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 676,48 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der am 22. 12. 1951 geborene Kläger hat in der Zeit vom 27. Mai bis 27. Juni 1970 im Gebiet der ehemaligen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien, Republik Bosnien-Herzegovina, die Abschlussprüfung im Lehrberuf "Zimmerer" erfolgreich abgelegt. Mit Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. 9. 1998, GZ 34.082/177-III/A/3/98, wurde ausgesprochen, dass diese Abschlussprüfung gemäß § 27a BAG mit der österreichischen Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Zimmerer gleichgehalten wird.
Der Kläger hat in der österreichischen Pensionsversicherung insgesamt 301 Leistungsmonate erworben. Während der letzten fünfzehn Jahre vor dem Stichtag liegen 148 Beitragsmonate einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, davon 35 Monate als Fabrikshilfsarbeiter und 113 Monate als Zimmerer. Der Kläger war während seiner Beschäftigung als gelernter Zimmerer im Rahmen einer "Zimmererpartie" (bestehend aus gelernten Zimmerern) tätig und verrichtete einschlägige Facharbeiten wie beispielsweise Schalungszimmererarbeiten auf Baustellen. Zimmererarbeiten in Form der Errichtung von Dachstühlen bei Wohnhäusern fielen hingegen nicht an.
Bereits im Jahr 1958 wurden beim Kläger eine Blockwirbelbildung mit Gibbusbildung im Bereich L 3/L 4 und eine Blockbildung C 2/C 3 operativ behandelt. Im Alter von etwa 20 Jahren wären dem Kläger leichte bis mittelschwere Arbeiten unter Vermeidung von Arbeiten in gebückter und sonstiger Zwangshaltung zumutbar gewesen. Die Tätigkeit eines Zimmerers wäre aus medizinischer Sicht dem Kläger nicht anzuraten gewesen. Diese Tätigkeit war auch 1980 außerhalb des medizinischen Leistungskalküls gelegen. Nunmehr besteht eine im weiteren Berufsverlauf erworbene, hochgradige Lendenwirbelsäulenspondylose mit Blockwirbelbildung und Gibbusbildung L 3/L 4 sowie Blockbildung C 2/C 3. Der Kläger ist demnach nur mehr für leichte Arbeiten mit einer maximalen Hebe- und Trageleistung von 10 kg geeignet. Ausgeschlossen sind Arbeiten in gebückter Zwangshaltung, Arbeiten unter Kälte- und Nässeexposition sowie Arbeiten an exponierten Arbeitsstellen (Leitern, Gerüste). Es scheiden für den Kläger auf Grund dieses Leistungskalküls sämtliche Tätigkeiten als Zimmerer aus. Auch die Verrichtung von Verweisungstätigkeiten in verwandten Berufen ist dem Kläger nicht mehr möglich.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren auf Gewährung einer Invaliditätspension in gesetzlicher Höhe ab 1. 6. 1997 statt und verpflichtete die beklagte Partei zur Leistung einer vorläufigen Zahlung von S 7.000 monatlich. Es beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht dahin, dass der Kläger auf Grund des vorliegenden Gleichstellungsbescheides sowie der von ihm ausgeübten qualifizierten Tätigkeit Berufsschutz als Zimmerer genieße. Da sich auch sein Leistungskalkül im Zeitraum zwischen dem Eintritt in das Berufsleben und dem Stichtag verschlechtert habe, seien die Voraussetzungen für die Gewährung einer Invaliditätspension gemäß § 255 Abs 1 ASVG erfüllt.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Es verneinte das Vorliegen der geltend gemachten Verfahrensmängel, erachtete die Feststellungen des Erstgerichtes für unbedenklich und teilte auch dessen rechtliche Beurteilung. Nach der ständigen Rechtsprechung seien die Sozialgerichte an einen gemäß § 27a BAG ergangenen rechtskräftigen Gleichstellungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses im Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen sei. Bei dem Gleichstellungsbescheid handle es sich im Übrigen um einen rechtsgestaltenden Bescheid, für den auch Fasching (ZPR2 Rz 96), der sonst eine differenzierte Ansicht vertrete, die Bindungswirkung bejahe. Es sei daher davon auszugehen, dass der Kläger den Lehrberuf eines Zimmerers erlernt habe. Durch die Ausübung von Teiltätigkeiten dieses erlernten Berufes (Schalungszimmererarbeiten) habe der Kläger seinen Berufsschutz nicht verloren. Da auch die Arbeitsfähigkeit des Klägers auf Grund der erst im Verlauf des Berufslebens eingetretenen hochgradigen Lendenwirbelsäulenspondylose "herabgesunken" sei und der Kläger artverwandte Verweisungstätigkeiten nicht mehr verrichten könne, sei er invalide im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner schriftlichen Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Vorinstanzen haben der Prüfung der Frage des Berufsschutzes zutreffend den Gleichstellungsbescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. 9. 1998 zugrunde gelegt. Gemäß § 27a Abs 2 BAG ist eine im Ausland erfolgreich abgelegte Prüfung, die durch Abs 1 nicht erfasst ist, auf Antrag desjenigen, der diese Prüfung abgelegt hat, bei Vorliegen der Voraussetzungen der lit a und b dieser Bestimmung vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einer in Österreich in dem entsprechenden in der Lehrberufsliste angeführten Lehrberuf erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung gleichzuhalten. In diesem Sinne ist der Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. 9. 1998 ergangen. Die vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien abgelegte Lehrabschlussprüfung wurde damit einer in Österreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Zimmerers gleichgestellt. Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senates sind die Gerichte an den diesbezüglichen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Verwaltungsbehörde gebunden, auch wenn den Parteien des Prozesses im Verwaltungsverfahren keine Beteiligtenstellung zugekommen ist (SSV-NF 12/12; 5/99 ua; RIS-Justiz RS0052663).
Soweit die Revisionswerberin demgegenüber unter Hinweis auf Art 6 MRK und die dazu ergangene Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Ansicht vertritt, eine solche Bindung der Gerichte an Entscheidungen von Verwaltungsbehörden bestehe deshalb nicht, weil die Revisionswerberin im Verwaltungsverfahren keine Parteistellung gehabt habe, kann diesen Ausführungen nicht gefolgt werden. Es trifft zwar zu, dass in Rechtsprechung und Lehre die Frage, wieweit Gerichte bei der Lösung von Vorfragen an rechtskräftige Bescheide der Verwaltungsbehörden gebunden sind, sehr unterschiedlich beantwortet wird. Während in der Judikatur des Obersten Gerichtshofes die Ansicht vertreten worden ist, die Gerichte seien auch dann an rechtskräftige Verwaltungsbescheide gebunden, wenn den im gerichtlichen Verfahren Beteiligten im Verwaltungsverfahren vor der dort zuständigen Behörde keine Beteiligtenstellung zugekommen sei (SZ 40/101 mwH auf die ältere Rechtsprechung; JBl 1970, 325 [abl Walter] mwN; JBl 1980, 320; vorsichtiger schon SZ 64/98; die Frage offenlassend 4 Ob 45/95; RZ 1998/20 ua; jüngst 4 Ob 247/00b), wurde demgegenüber in der Lehre wiederholt gefordert, die subjektiven Grenzen der Rechtskraft von Bescheiden zu beachten und nur denjenigen zu binden, der im Verwaltungsverfahren rechtliches Gehör hatte (vgl dazu den Meinungsstand in Fasching 2 I Einl Rz 43f). Weitgehend übereinstimmend wird aber eine Bindung an rechtsgestaltende Bescheide, also solche, die selbst eine neue Rechtslage schaffen, unter der Voraussetzung bejaht, dass sie nicht absolut nichtig sind (4 Ob 1059/95; 4 Ob 45/95; SZ 67/55; DRdA 1992/10; SSV-NF 5/99 uva; Fasching aaO Rz 43 mwN ua). Derartige Bescheide binden den Zivilrichter infolge der gegen jedermann wirksamen Änderung der Rechtslage (SZ 64/98 ua). Ein solcher rechtsgestaltender Bescheid liegt hier vor (SSV-NF 5/99).
Damit bestehen aber im vorliegenden Fall abgesehen von den Bindungsfolgen, die sich allgemein aus der materiellen Rechtskraft (Verbindlichkeit) eines Bescheides ergeben, auch Bindungsfolgen, die aus der Tatbestands- oder Gestaltungswirkung des Bescheides erfließen. Die Tatbestandswirkung eines Bescheides tritt dann ein, wenn ein solcher in einer Rechtsvorschrift als Tatbestand für eine Rechtsfolge eingesetzt wird. Die rechtliche Relevanz eines solchen Bescheides für den Adressaten der Rechtsvorschrift ergibt sich nicht aus dessen Verbindlichkeit für ihn, sondern aus der an ihn gerichteten an den Bescheid anknüpfenden Bestimmung. Auch die oftmals als Gestaltungswirkung bezeichneten rechtlichen Konsequenzen können zu den Tatbestandswirkungen gerechnet werden: Hier knüpfen Tatbestände an Rechtsfragen an, die durch Bescheide (oder andere Staatsakte) geschaffen wurden, wie zB durch Ernennung zum Richter, Verleihung der Staatsbürgerschaft, Scheidung der Ehe. Die damit geschaffenen Rechtssituationen bewirken auch eine Bindung von Personen, die an dem Zustandekommen des rechtsgestaltenden Aktes nicht als Parteien beteiligt waren (Robert Walter, Die Bindung der Zivilgerichte an rechtskräftige präjudizielle Bescheide nach AVG im Rahmen der Zivilprozessordnung im Vorfragenbereich in ÖJZ 1996, 601 ff [610 f]; vgl auch NZ 1989, 185; 4 Ob 45/95; 4 Ob 247/00b ua; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 190; Fasching aaO Rz 43; vgl auch zur Tatbestandswirkung des Urteils: Fasching, ZPR2 Rz 1565; SZ 70/262; JBl 1996, 463 mwN ua).
Ein Beruf ist erlernt im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG, wenn die vorgesehene "Lehrabschlussprüfung" erfolgreich abgelegt wurde oder wenn diese gemäß § 28 Abs 7 oder § 28 Abs 1 BAG ersetzt wurde oder eine Gleichhaltung eines ausländischen Prüfungszeugnisses mit dem entsprechenden österreichischen Prüfungszeugnis gemäß § 27a BAG erfolgt ist. Nur dann ist gewährleistet, dass der Versicherte sich die für den Lehrberuf erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse aneignete und die dem Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht ausführen kann (vgl § 21 Abs 1 BAG; SSV-NF 3/122 ua).
Die vom Kläger im ehemaligen Jugoslawien abgelegte Lehrabschlussprüfung wird durch den Bescheid des Bundesminsters für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 1. 9. 1998 einer in Österreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf des Zimmerers gleichgehalten und sie ist damit so zu werten, wie wenn sie in Österreich abgelegt worden wäre. Damit ist aber auch im Falle des Klägers davon auszugehen, dass er sich die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse angeeignet hat und in der Lage ist, die dem erlernten Lehrberuf eigentümlichen Tätigkeiten selbst fachgerecht auszuführen (§ 21 Abs 1 BAG). Eine Überprüfung dieser für die Frage des Berufsschutzes relevanten Vorfrage durch die Gerichte ist ausgeschlossen.
Der Gleichhaltungsbescheid im Sinn des § 27a Abs 2 BAG entfaltet trotz fehlender Parteistellung des Pensionsversicherungsträgers im Verwaltungsverfahren - so wie auch das Zeugnis über eine in Österreich erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung - volle Tatbestandswirkung auch gegenüber dem Pensionsversicherungsträger. Der Gleichhaltungsbescheid ähnelt nämlich in seiner Funktion einer Statusentscheidung, die eine Reihe von Rechtswirkungen in verschiedene Richtungen entfaltet, ohne dass alle Betroffenen oder Berührten dem Verfahren beigezogen werden müssen oder auch nur können. So kommt dem Gleichhaltungsbescheid nicht nur in der Frage des Berufsschutzes nach § 255 ASVG sondern auch in der Frage des Zuganges zu Berufen und Tätigkeiten im Gewerberecht, in der Frage der Einstufung in bestimmte Lohn- und Gehaltskategorien in Kollektivverträgen usw rechtliche Bedeutung zu (vgl die Aufzählung in Berger/Fida/Gruber, BAG Erl 8 zu § 21). Auf Grund vergleichbarer Erwägungen entfaltet nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes auch der Bescheid über die Feststellung der Behinderteneigenschaft im Sinn des § 14 Abs 2 BEinStG trotz fehlender Parteistellung des Arbeitgebers auch diesem gegenüber volle Tatbestandswirkung (SZ 71/121; 9 ObA 188/98g; DRdA 1991/53 [Daphne-Ariane Simotta]; ZAS 1990/16 [Stolzlechner] mwN ua; RIS-Justiz RS0110353). Die verfassungsrechtlichen Bedenken der Revisionswerberin können somit nicht geteilt werden.
Wie der erkennende Senat bereits in der in SSV-NF 5/99 veröffentlichten Entscheidung ausgeführt hat, hat der Kläger die berufliche Qualifikation als Facharbeiter nicht erst mit dem Zeitpunkt der Bescheiderlassung erworben, sondern es wurde ausgesprochen, dass die in Jugoslawien abgelegte Prüfung in dem im Bescheid bezeichneten Umfang so zu werten ist, wie wenn sie in Österreich abgelegt worden wäre. Der Kläger ist daher spätestens seit 27. 6. 1970 auch für den österreichischen Rechtsbereich als gelernter Zimmerer anzusehen. Wenn die Revisionswerberin dagegen ins Treffen führt, das Kriterium der Gleichwertigkeit im Sinn des § 27a Abs 2 lit a BAG habe zum Inhalt, dass der Antragsteller auf Grund seiner beruflichen Bildung und der in der Prüfung nachgewiesenen Fertigkeiten und Kenntnisse, allenfalls in Verbindung mit facheinschlägigen Tätigkeiten, die er bereits zurückgelegt hat, in der Lage ist, die Tätigkeiten eines Lehrberufes nach dem BAG selbst fachgerecht auszuführen, ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger auch nach dem eigenen Vorbringen der Revisionswerberin während seiner beruflichen Tätigkeit nur Teiltätigkeiten des Zimmererberufes verrichtet hat. Damit ist aber davon auszugehen, dass er den erlernten Beruf, wenn auch mit einer gewissen Spezialisierung weiter ausgeübt hat, sodass die Qualifikation im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG nicht verlorengegangen ist. Ein Berufsschutz konnte durch die Verrichtung dieser bloßen Teiltätigkeiten jedoch nicht begründet werden. Auf die Frage, ob der Kläger auf Grund des Gleichhaltungsbescheides allenfalls arbeitsrechtliche Ansprüche wie etwa Ansprüche auf Zahlung einer Lohndifferenz zum Facharbeiterlohn auch für die Vergangenheit geltend machen könnte, ist mangels Relevanz für das vorliegende Verfahren nicht weiter einzugehen.
Schließlich ist auch der weitere Einwand der Revisionswerberin, seit dem Eintritt des Klägers in das Berufsleben sei keine Änderung in seinem Gesundheitszustand eingetreten, nicht berechtigt. Es ist zwar richtig, dass nach ständiger Rechtsprechung ein bereits vor Beginn der Erwerbstätigkeit eingetretener und damit in das Versicherungsverhältnis mitgebrachter, im Wesentlichen unveränderter körperlicher oder geistiger Zustand bei Leistungen aus den Versicherungsfällen geminderter Arbeitsfähigkeit nicht zum Eintritt des Versicherungsfalles führen kann. Bestand daher schon bei Antritt der Arbeit die Gewissheit, dass durch diese schon nach kürzester Zeit Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Invalidität oder Berufsunfähigkeit eintreten wird, so entsteht kein Anspruch auf die Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension, wenn dieser Zustand in der Folge tatsächlich eintritt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die trotz der Behinderung zuvor bestandene Arbeitsfähigkeit durch nachfolgende Entwicklungen beeinträchtigt wurde, also im Sinne des Wortlautes des Gesetzes "herabgesunken" ist, wobei der körperliche und geistige Zustand des Versicherten bei Aufnahme der Berufstätigkeit und Eintritt in das Versicherungsverhältnis jenem bei Antragstellung gegenüberzustellen ist (SSV-NF 11/47; 9/64 mwN ua).
Aus den Feststellungen ergibt sich, dass die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Klägers vor allem auf sein Wirbelsäulenleiden zurückzuführen sind. Dieses bedingt auch die Einschränkung der Tätigkeit auf nur mehr leichte Arbeiten mit einer maximalen Hebe- und Tragebelastung von 10 kg, während dem Kläger bei Eintritt in das Berufsleben auch noch mittelschwere Arbeiten zumutbar waren. Dass diesbezüglich nach dem Eintritt des Klägers in das Erwerbsleben durch die vom Kläger im weiteren Berufsverlauf erworbene, hochgradige Lendenwirbelsäulenspondylose eine Verschlechterung seiner Leistungsfähigkeit eingetreten ist, steht außer Frage. Dadurch ist der Kläger nicht mehr in der Lage, seinen erlernten und durch nahezu zehn Jahre hindurch auch tatsächlich ausgeübten Beruf als Zimmerer weiterhin auszuüben. Damit ist aber seit seinem Eintritt ins Erwerbsleben eine wesentliche Änderung eingetreten, entsprach der Kläger doch damals noch den Anforderungen des Arbeitsmarktes in seinem erlernten Beruf, während er derzeit nicht mehr in der Lage ist, einer Beschäftigung als Zimmerer oder einer artverwandten Verweisungstätigkeit nachzugehen. Der Kläger ist somit invalide im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG.
Der Revision musste daher ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2a ASGG. Bei der Festsetzung des Kostenersatzanspruches war gemäß Abs 2 dieser Gesetzesstelle von einer Bemessungsgrundlage von S 50.000 auszugehen.
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