OGH 10Ob38/10a (RS0126138)

OGH10Ob38/10a17.8.2010

Rechtssatz

Auch bei einer Unterhaltsvorschussgewährung nach § 4 Z 1 UVG ist - neben dem Vorliegen eines vollstreckbaren Unterhaltstitels - Voraussetzung, dass der Unterhaltsschuldner nach Eintritt der Vollstreckbarkeit den laufenden Unterhaltsbeitrag nicht zur Gänze leistet.

Normen

UVG §4 Z1

10 Ob 38/10aOGH17.08.2010

Veröff: SZ 2010/95

10 Ob 53/10gOGH17.08.2010

Auch

10 Ob 39/10yOGH17.08.2010

Auch

10 Ob 40/10wOGH17.08.2010

Auch

10 Ob 52/10kOGH17.08.2010

Auch

10 Ob 65/10xOGH05.10.2010

Auch

10 Ob 62/10fOGH14.09.2010

Auch

10 Ob 57/10wOGH05.10.2010

Auch

10 Ob 58/10tOGH14.09.2010

Auch

10 Ob 59/10iOGH05.10.2010

Auch

10 Ob 11/11gOGH01.03.2011

Auch

10 Ob 6/11xOGH30.08.2011

Auch; Beisatz: Darunter ist zu verstehen, dass der dem Eintritt der Vollstreckbarkeit folgende Fälligkeitstermin erfolglos verstreichen muss, damit ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss nach den §§ 3 Z 2, 4 Z 1 UVG entsteht. (T1)

10 Ob 11/12hOGH13.03.2012

Vgl aber; Beisatz: Ist ein Unterhaltsschuldner schon mit dem bisher festgesetzten Unterhalt im Rückstand und wird der Titel erhöht, kann Unterhaltsvorschuss auf Basis der gesamten neuen Titelhöhe auch für den Monat begehrt werden, in welchem die Vollstreckbarkeit der Erhöhung erst eintritt. Vgl RS0127737. (T2)

10 Ob 50/16zOGH11.10.2016

Vgl; Beis wie T1

10 Ob 18/17wOGH25.04.2017

Beis wie T2; Beisatz: Diese Kriterien gelten unabhängig von der Art des vorangegangenen Unterhaltstitels wenn auf dessen Basis Titelvorschüsse gewährt werden können. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Basis einer Unterhaltsfestsetzung nach Rückstand mit der Leistung zuvor festgesetzten vorläufigen Unterhalts. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20100817_OGH0002_0100OB00038_10A0000_002

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