OGH 10Ob11/12h (RS0127737)

OGH10Ob11/12h13.3.2012

Rechtssatz

Ist ein Unterhaltsschuldner schon mit dem bisher festgesetzten Unterhalt im Rückstand und wird der Titel erhöht, kann Unterhaltsvorschuss auf Basis der gesamten neuen Titelhöhe auch für den Monat begehrt werden, in welchem die Vollstreckbarkeit der Erhöhung erst eintritt.

Normen

UVG §3 Z2
UVG §4 Z1

10 Ob 11/12hOGH13.03.2012
10 Ob 18/17wOGH25.04.2017

Beisatz: Diese Kriterien gelten unabhängig von der Art des vorangegangenen Unterhaltstitels wenn auf dessen Basis Titelvorschüsse gewährt werden können. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Basis einer Unterhaltsfestsetzung nach Rückstand mit der Leistung zuvor festgesetzten vorläufigen Unterhalts. (T2)

Dokumentnummer

JJR_20120313_OGH0002_0100OB00011_12H0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)