OGH 10Ob38/10a (RS0126137)

OGH10Ob38/10a17.8.2010

Rechtssatz

Da § 3 Z 2 UVG auf die nicht vollständige Leistung des laufenden Unterhaltsbeitrags nach Eintritt der Vollstreckbarkeit abstellt, ist es für die Gewährung von Unterhaltsvorschuss unerheblich, ob allenfalls bestehende Unterhaltsrückstände nicht gezahlt werden.

Normen

UVG §3 Z2

10 Ob 38/10aOGH17.08.2010

Veröff: SZ 2010/95

10 Ob 53/10gOGH17.08.2010

Auch

10 Ob 39/10yOGH17.08.2010

Auch

10 Ob 40/10wOGH17.08.2010

Auch

10 Ob 52/10kOGH17.08.2010

Auch

10 Ob 65/10xOGH05.10.2010

Auch

10 Ob 62/10fOGH14.09.2010

Auch

10 Ob 57/10wOGH05.10.2010

Auch

10 Ob 58/10tOGH14.09.2010

Vgl

10 Ob 59/10iOGH05.10.2010

Auch

10 Ob 11/11gOGH01.03.2011

Auch

10 Ob 80/11dOGH30.08.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/111

10 Ob 6/11xOGH30.08.2011

Auch

10 Ob 11/12hOGH13.03.2012

Vgl aber; Beisatz: Ist ein Unterhaltsschuldner schon mit dem bisher festgesetzten Unterhalt im Rückstand und wird der Titel erhöht, kann Unterhaltsvorschuss auf Basis der gesamten neuen Titelhöhe auch für den Monat begehrt werden, in welchem die Vollstreckbarkeit der Erhöhung erst eintritt. Vgl RS0127737. (T1)

10 Ob 50/16zOGH11.10.2016

Vgl; Beisatz: Rückstände sind einer Bevorschussung nach dem UVG nicht zugänglich. (T2)

10 Ob 18/17wOGH25.04.2017

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Diese Kriterien gelten unabhängig von der Art des vorangegangenen Unterhaltstitels wenn auf dessen Basis Titelvorschüsse gewährt werden können. (T3)<br/>Beisatz: Hier: Gewährung von Unterhaltsvorschüssen auf Basis einer Unterhaltsfestsetzung nach Rückstand mit der Leistung zuvor festgesetzten vorläufigen Unterhalts. (T4)

Dokumentnummer

JJR_20100817_OGH0002_0100OB00038_10A0000_001

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