BVwG W272 2210781-1

BVwGW272 2210781-117.1.2023

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §7 Abs1 Z2
AsylG 2005 §8 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2023:W272.2210781.1.00

 

Spruch:

 

W272 2210781-1/53E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. BRAUNSTEIN, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Russische Föderation, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Alexander FUCHS, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 11.10.2018, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.08.2020, am 15.06.2022 und am 05.01.2023, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III und IV. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, dass das Einreiseverbot mit drei Jahre befristet wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, stellte nach gemeinsamer Einreise mit seiner Ehefrau und seinem Kind in das österreichische Bundesgebiet am 09.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesasylamt nahm dem BF am 31.03.2004 niederschriftlich ein. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2004 stattgegeben und dem BF der Status des Asylberechtigten zuerkannt, weil ein unter § 7 AsylG 1997 zu subsumierender Sachverhalt vorgebracht worden sei.

2. Der BF wurde wiederholt straffällig:

 Am 30.09.2004 verurteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien den BF gemäß § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

 Am 22.09.2005 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß §§ 83 Abs. 1, 141 Abs. 1 und 229 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

 Am 10.01.2006 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter einer Probezeit von drei Jahren. Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

 Am 24.11.2006 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß § 164 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monate, die unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

 Am 03.10.2007 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 6,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

 Am 03.06.2009 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Monate.

 Am 18.03.2011 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

 Am 08.09.2011 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstraße im Ausmaß von drei Monate.

 Am 30.05.2012 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 1, 2. Fall NotzeichenG, § 298 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätze zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

 Am 08.01.2013 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß § 297 Abs. 1, 2. Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monate.

 Am 14.10.2014 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätze zu je 20,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe. Die Höhe des Tagessatzes wurde mit je 4,00 EUR neu bemessen.

 Am 06.10.2015 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monate.

 Am 09.02.2016 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätze zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

 Am 21.08.2017 verurteilte das Landesgericht XXXX den BF gemäß §§ 15, 127 und 107 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monate.

3. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF (Folgend: Bundesamt) leitete daraufhin mit 27.08.2018 ein Aberkennungsverfahren ein. Im Rahmen des Aberkennungsverfahren nahm das Bundesamt den BF am 03.09.2018 und am 14.09.2018 niederschriftlich ein. Dabei gab der BF zusammengefasst an, dass er in ärztlicher Behandlung sei und legte Befunde vor. Der BF sei verheiratet und habe ein Kind. Er sei, wie auch seine Frau berufstätig und habe in Österreich Deutschkurse besucht und den Taxischein gemacht. In Russland habe er keine Verwandten. Im Falle einer Rückkehr nach Russland rechne der BF damit, dass er von Kadyrow’s Leuten umgebracht werde. Die strafgerichtlichen Verurteilungen bereue der BF und er sei reifer geworden, gehe fleißig zur Arbeit und sei bei seiner Familie zuhause. Er trinke seit 2 Jahren keinen Alkohol mehr und werde nichts mehr anstellen. Außerdem sei er krank, brauche Medikamente, zuhause würde er diese Medikamente nicht erhalten, auch habe er dazu nicht die finanziellen Mittel. Außerdem legte der BF Fotos seiner Kinder und eine Arbeitsbestätigung vor.

4. Mit Bescheid vom 11.10.2018 (zugestellt am 24.10.2018) erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF (Folgend: Bundesamt) den mit Bescheid vom 13.09.2004 zuerkannten Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 von Amts wegen ab (Spruchpunkt I.). Weiters erkannte es dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung des BF in die Russische Föderation fest (Spruchpunkt III.), legte gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest(Spruchpunkt IV.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 3 FPG gegenüber dem BF ein auf die Dauer von neun Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt V.). Begründet wurde die Aberkennung mit einer wesentlichen dauerhaften Änderung der Verhältnisse, durch die der BF Asylstatus in Österreich erlangt habe. Der BF müsse nicht befürchten, Opfer etwaiger gegen ihn persönlich gerichteter Verfolgungshandlungen zu werden. Darüber hinaus sei der BF oftmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden, weshalb dem BF die Ablaufhemmung nach § 7 Abs. 3 AsylG nicht zukomme.

5. Am 17.10.2018 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß §§ 115 Abs. 1 und 117 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monate.

6. Gegen den Aberkennungsbescheid erhob der BF am 06.11.2018 durch seinen im weiteren Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vollinhaltlich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid übersehen habe, dass der BF ausdrücklich darauf hingewiesen habe, dass der Mörder des 2009 in Wien umgebrachten Tschetschenen XXXX , sein ehemaliger Nachbar in XXXX gewesen sei. Dieser habe mit Kadyrow gearbeitet. 2017 sei der BF angerufen worden und ihm seien 2 Millionen Euro für eine Mithilfe an einer Ermordung angeboten worden. Der BF habe dies bei der Polizei angezeigt und der tschetschenische Menschenrechtsaktivist, der ermordet werden sollte, genieße nunmehr Polizeischutz. Der BF habe hierdurch das Vorliegen eines Nachfluchtgrundes bescheinigt, aufgrund dessen ihm der Status des Asylberechtigten weiter zukommen müsse, weil für den BF durch die Anzeige eines Mordkomplottes gegen einen tschetschenischen Menschenrechtsaktivisten, die akute Gefahr bestehe selbst Opfer eines Mordanschlages zu werden. Der BF sei zudem der Ansicht, dass sich seit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in seinem Herkunftsstaat die Lage nicht maßgeblich und nicht nachhaltig geändert habe. Der BF befürchte nach wie vor Opfer etwaiger gegen ihn gerichteter persönlicher Verfolgungshandlungen zu werden. Schließlich lebe die Kernfamilie des BF mit dem BF in einer gemeinsamen Wohnung in Österreich und verfüge er somit über ein Privat- und Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK. Der BF habe zu seinen in Österreich lebenden Familienmitgliedern eine enge familiäre Verbundenheit und werde der BF von seiner Ehegattin und seinem Sohn seelisch und moralisch unterstützt. Eine Rückkehrentscheidung und eine Abschiebung in die Russische Föderation seien daher nicht zulässig. Auch seien keine Gründe für die Erlassung eines Einreiseverbotes gegeben, weil es habe beim BF eine Schuldeinsicht und eine Resozialisierung stattgefunden, er verfüge über eine positive Zukunftsprognose und stelle keine Gefahr für die Gesellschaft in Österreich mehr dar.

7. Die Beschwerde des BF und der bezughabende Verwaltungsakt langte mit Schreiben vom 07.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der zuständigen Gerichtsabteilung zugewiesen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 07.08.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Tschetschenisch durch, an der der BF und sein gewillkürter Vertreter teilnahmen. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF legte einen Arztbrief des XXXX Klinikums vom 04.06.2020, eine Teilnahmebestätigung für den Vorbereitungskurs zur Taxilenkerprüfung vom 18.09.2015, einen Lebenslauf des BF sowie die Kronenzeitung vom 07.07. und 08.07.2020, wo auf der Seite 20 über den Mord an XXXX berichtet wird, vor.

9. Mit Eingabe vom 29.10.2020 übermittelte der BF eine Teilnahmebestätigung der XXXX vom 19.10.2020.

10. Mit Mail vom 29.10.2020 übermittelte das Landesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (LVT) nach Amtshilfeersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die vorhandenen Aktenteile zum BF und teilte mit, dass es bestätigen könne, das XXXX der Mörder des XXXX sei und eine internationale Fahndung gegen ihn bestehe. Ob es zu Kontakten zwischen XXXX und dem BF gekommen sei, könne aufgrund des fehlenden Mobiltelefons nicht nachvollzogen werden. XXXX befinde sich beim XXXX in einem Schutzprogramm, was jedoch nicht auf den Aussagen des BF beruhe, sondern bereits lange vorher in die Wege geleitet worden sei.

11. Am 12.05.2021 verurteilte das Bezirksgericht XXXX den BF gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätze zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

12. Aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 23.03.2022 wurde die gegenständliche Rechtssache der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

13. Per Mail vom 06.05.2022 teilte das LVT mit, dass der BF aufgrund seiner Aussagen vor dem Beamten des LVT XXXX im Jahr 2018 ein weiteres Mal einvernommen worden sei. Dabei sei es um seine Behauptungen gegangen, dass er gefährdet sei, weil er im Jahr 2008/09 in Nachbarschaft zum Mörder des XXXX gewohnt habe. Seine Angaben in der Vernehmung seien nicht wirklich nachvollziehbar gewesen. Zu XXXX sei zu berichten, dass dieser seit dem Jahr 2010 sporadisch unter dem Schutz des LVT Wien gestanden sei, im Jänner 2018 aus Wien weggebracht worden sei und somit unerklärlich sei, warum der BF Ende 2018 beauftragt werden sollte, bei dessen Ermordung in Wien zu helfen. Es sei lediglich aus dem Jahr 2018 eine Anzeige beim LKA bekannt und es schloss dahingehend einen Aktenvermerk des LKA XXXX und des LVT XXXX an.

14. Mit Eingabe vom 31.05.2022 übermittelte der BF eine Stellungnahme zum Länderbericht. Darin wiederholte der BF im Wesentlichen sein Vorbringen von der Einvernahme durch das Bundesamt und in der Beschwerde. Ergänzend gab er an, dass er und seine Familie einen europäischen Lebensstil haben und müsste der BF Österreich verlassen, wäre auch die Familie massiven Grundrechtseingriffen ausgesetzt.

Mit Eingabe vom 03.06.2022 übermittelte der BF medizinische Unterlagen: einen Therapieplan vom 04.04.2022 sowie einen Bericht des Kepler Universitätsklinikums vom 02.06.2022 samt Medikamenteneinnahmeplan.

15. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 15.06.2022 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an der der BF und sein gewillkürter Vertreter teilnahm. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der BF legte einen Arbeitsvertrag mit Transfer vom 11.04.2022, einen Abrechnungsbeleg für April 2022 und eine Schulungsteilnahme von XXXX XXXX .

Am selben Tag stellte das Bundesverwaltungsgericht eine Anfrage an die Staatendokumentation bezüglich der Verfügbarkeit des benötigten Medikaments des BF in der Russischen Föderation und die Behandlungsmöglichkeit von XXXX in Tschetschenien bzw. in Grosny.

16. Am 05.08.2022 übermittelte die Staatendokumentation die Anfragebeantwortung: Russland, bzw. Tschetschenien Medikamentenverfügbarkeit bei XXXX vom 04.08.2022, welche den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs samt Stellungsnahmefrist zugesandt wurde. Dem BF wurde zudem aufgetragen entsprechende medizinische Unterlagen dem Gericht vorzulegen und dazu eine Stellungnahme abzugeben.

17. Mit Eingabe vom 29.08.2022 übermittelte der BF die Stellungnahmen durch die behandelnden Ärzte: Ambulanzbefund des XXXX Klinikum vom 26.08.2022, Arztbrief des XXXX Klinikum vom 26.08.2022 und Abrechnungsbeleg für Juli 2022 der Firma XXXX . Es ergebe sich aus dem Arztbrief, dass die lebenslange tägliche Einnahme zur Erhaltung der immunologischen Situation sowie zur Resistenzvermeidung von Medikamenten dringend erforderlich sei. Dass der BF in der Russischen Föderation die für ihn notwendigen Medikamente erhält, sei keinesfalls gesichert und würde der BF hierdurch in eine ausweglose Situation gebracht werden. XXXX stelle eine tödliche Krankheit dar, wenn sie nicht ausreichend mit den notwendigen Medikamenten behandelt wird und würde hierdurch ein Verstoß gegen Art. 2 und 3 EMRK erfolgen.

18. Mit Schreiben vom 07.09.2022 gab das Bundesamt stellungnehmend an, dass entgegen der vom BF gehäußerten Ansicht, das Bundesamt die Situation im Herkunftsstaat des BF vor dem Hintergrund der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation nicht die Rechte des BF nach Art. 2 und 3 EMRK gefährdet ansehe. Es seien alternative Wirkstoffe auch kostenfrei erhältlich und die medizinische Versorgung sei in der Russischen Föderation jedenfalls angemessen. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass eine Abschiebung des BF „unweigerlich den Tod unter qualvollsten Umständen“ entsprechend hoher Schwelle der höchstgerichtlichen Judikatur zur Folge hätte. Laut EGMR sei es nicht Aufgabe eines Mitgliedstaates Ungleichheiten im medizinischen Fortschritt durch die Gewährung von kostenloser und unbeschränkter Gesundheitsversorgung für alle Fremden ohne Aufenthaltsrecht auszugleichen. Das Bundesamt verwies in diesem Zusammenhang demonstrativ auf eine Reihe von Entscheidungen des EGMR. Schließlich wies das Bundesamt am Rande noch darauf hin, dass sich der BF nicht einmal nach Erlassung des bekämpften Bescheides rechtstreu verhalten habe, sondern im Jahr 2021 erneut verurteilt worden sei und bringe damit seine Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung und sein mangelndes Interesse an einem Verbleib in Österreich unmissverständlich zum Ausdruck.

19. Mit Eingabe vom 22.09.2022 übermittelte der BF durch seinen Rechtsvertreter den Abrechnungsbeleg für August 2022, aus welchem das Gehalt des BF bei seinem Arbeitgeber XXXX ersichtlich sei.

20. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 05.01.2023 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch durch, an der der BF teilnahm. Der gewillkürte Vertreter des BF und ein Vertreter der belangten Behörde nahmen an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Es werden die Länderinformationen der Staatendokumentation vom 09.11.2022, Version 10 sowie die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.12.2022 und 20.12.2022 zu RUSSISCHE FÖDERATION bzw. TSCHETSCHENIEN, Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien in das Verfahren eingebracht.

21. Mit Eingabe vom 09.01.2023 übermittelte der BF seinen Dienstvertrag. Eine sonstige Stellungnahme zum LIB oder den Anfragebeantwortungen erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen und Dokumente, der Einsichtnahme in den bezughabenden Verwaltungsakt, der mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, der GVS, AJ-WEB Auszug und Strafregister sowie Strafurteilen werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des BF:

1.1.1. Der BF ist volljährig, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest. Der BF spricht Tschetschenisch sowie Russisch auf muttersprachlichen Niveau und hat gute Deutschkenntnisse.

Der BF ist verheiratet und hat einen volljährigen Sohn.

1.1.2. Er ist am XXXX in der Russischen Föderation, Teilrepublik Tschetschenien, XXXX geboren und lebte danach ca. ab dem 5. Lebensjahr bis zu seiner Ausreise 2003 in Grosny, wo seine Eltern ein Haus hatten, welches 1999 im Krieg zerstört wurde und der BF auch in der Nähe eine Zwei-Zimmerwohnung bewohnte und von ca. 1999 bis 2003 bei seiner wohlhabenden Schwiegerfamilie gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn lebte. Er besuchte 10 Jahre die Schule und danach 5 Jahre die Hochschule (Erdölinstitut) in Grosny. Den Lebensunterhalt verdiente er von 1997 bis 2003 als Händler mit Schuhen, Kartoffeln, Traktorersatzteile oder auch Möbel und reiste hierfür auch nach Moskau oder anderen russischen Städten sowie nach Weißrussland oder Italien.

In der Russischen Föderation leben noch seine ältere Schwester und die Familie seiner Ehefrau. Seine Schwester ist verheiratet, hat Kinder und lebt in der Nähe von Moskau im Gebiet XXXX . Der Vater des BF ist 1994/1995 im Krieg verstorben und seine Tochter starb 2003 im Krieg durch eine Granate. Der aktuelle genaue Aufenthalt seiner Mutter und seines jüngeren Bruders kann nicht festgestellt werden. Der BF hält von Österreich aus regelmäßig den Kontakt mit seinen Familienmitgliedern, insbesondere mit seiner Mutter aufrecht. Außerdem wird der BF und seine Frau von seiner Schwiegerfamilie, die viel Vermögen in Tschetschenien haben und mehrere Wohnungen und Häuser in Grosny besitzen, mit verschiedensten Sachen (Schuhe, Taschen etc.) unterstützt. Der Kontakt zu seiner Schwiegermutter, welche weiterhin in Grosny lebt, hält der BF mit seiner Ehefrau über Videoanrufe aufrecht.

1.1.3. Der BF ist seit Jänner 2007 aufgrund einer XXXX , die durch XXXX übertragen wurde, in medizinischer Behandlung. Weiters hatte er eine XXXX (2007) sowie eine XXXX , welche ausbehandelt sind. Aktuell bedarf es alle 3 Monaten eine klinische und Laborkontrolle der XXXX des BF. Unter der aktuellen XXXX Therapie mit dem Medikament XXXX (seit April 2022, zuvor XXXX ) ist der BF derzeit immunologisch gut und die XXXX liegt unter der Nachweisgrenze. Die lebenslange, tägliche Medikamenteneinnahme zur Erhaltung der immunologischen Situation sowie zur Resistenzvermeidung ist erforderlich. Aufgrund eines Vitamin D Mangels wurden dem BF auch XXXX Tropfen zur regelmäßigen Einnahme verschrieben. Der BF war 2020 auch in stationärer psychiatrischen Behandlung und wurde eine XXXX diagnostiziert. Der BF wurde medikamentös auf XXXX eingestellt. Eine erneute stationäre Behandlung zur Stabilisierung nahm der BF im August 2022 nicht in Anspruch, ebenso machte der BF keine weitere psychotherapeutische Therapie noch nimmt er aktuell weitere Medikamente ein. Wobei die Einnahme des Medikaments XXXX bei Unruhe bzw. Schlafstörung sowie regelmäßige Verlaufskontrollen auf der psychiatrischen Ambulanz und bei einem Facharzt für Innere Medizin empfohlen wird.

Der BF ist arbeitsfähig.

1.2. Zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:

1.2.1. Dem BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes am 13.09.2004 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Das Bundesasylamt legte den vorgebrachten Sachverhalt des BF als Feststellung dem Verfahren zugrunde. Es wurde sein Vorbringen, dass in seinem Heimatstaat Krieg herrscht und er in wohlbegründeter Furcht war und ist, dass er auf dem Gebiet der Russischen Föderation, insbesondere in seiner Heimat Tschetschenien, jederzeit in Gefahr ist, von den russischen Soldaten inhaftiert zu werden, glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt.

1.2.2. Der BF war nie Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politischen aktiven Bewegung oder Gruppierung. Er war weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig. Er betätigte sich nie aktiv bei Widerstandskämpfen während der Tschetschenienkriege und leistete keinen Militärdienst.

1.2.3. Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und es liegen keine Hinweise auf eine ihn aktuell treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage vor.

Dem BF droht im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von ihm im Asylverfahren und neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründe. Die persönliche Situation des BF und die Situation im Herkunftsstaat hat sich wesentlich geändert.

1.2.4. Dem BF droht nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Zwangsrekrutierung und Einsatz im Angriffskrieg in der Ukraine. Der BF hat keinen Militärdienst geleistet noch hat er eine militärische Ausbildung und hat eine Vorerkrankung.

1.2.5. Der BF kann in die Russische Föderation nach Tschetschenien zurückkehren oder sich in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus, zum Beispiel in Moskau oder in St. Petersburg niederlassen. Der BF kann bei seiner Schwiegerfamilie in Tschetschenien oder bei seiner Schwester in Moskau vorübergehend wohnen oder auch eine eigene Wohnung mieten.

Der BF ist im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation weder in seinem Recht auf Leben gefährdet, noch der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht. Der BF läuft dort nicht Gefahr, seine grundlegenden und notwendigen Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF kann in der Russischen Föderation aufgrund seiner Sprachkenntnisse und Schulbildung sowie seiner Arbeitserfahrung seinen Lebensunterhalt durch die Teilnahme am Erwerbsleben befriedigen. Darüber hinaus stehen ihm als russischer Staatsangehöriger ein Rückgriff auf Leistungen des dortigen Sozialhilfesystems offen. Zudem verfügt er mit seiner Schwester und seinem Schwager sowie der Familie seiner Ehefrau über ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihn insbesondere am Anfang unterstützen kann, wenngleich dies nicht notwendig ist.

Der BF leidet an einer XXXX -Infektion. Er leidet an keinen schweren physischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen. Die benötigten XXXX -Medikamente und ärztliche Kontrolle ist im Herkunftsstaat verfügbar. Auch vor dem Hintergrund der weltweiten Corona-Pandemie ist der BF nicht außergewöhnlich gefährdet und gehört keiner Covid Risikogruppe an. Der BF kann sich auch gegen einen schweren Krankheitsverlauf mit der Corona-Schutzimpfung impfen lassen.

1.3. Zur Situation des BF in Österreich:

1.3.1. Der BF reist unter Umgehung der Einreisebestimmung gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn in das Bundesgebiet ein und stellte am 09.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 13.09.2004 des Bundesasylamtes wurde dem BF der Asylstatus zuerkannt und seither ist er in Österreich aufhältig.

1.3.2. Der BF wurde im Bundesgebiet oftmals straffällig:

1) Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2004, Zl. XXXX wurde der BF gemäß §§ 127, 15, 127 StGB (Vergehen des (versuchten) Diebstahls) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf insgesamt 5 Jahr verlängert und am 29.04.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF schuldig war, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am 17.08.2004 in XXXX ein Paar Herrenschuhe im Wert € 59,99 weggenommen und am 12.07.2004 in XXXX 2 Stück Superkleber und eine Zange im Gesamtwert von € 9,97 wegzunehmen versucht hat und damit das Vergehen des Diebstahls und des versuchten Diebstahles erfüllte. Mildern wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel des BF berücksichtigt, erschwerend lag kein Umstand vor.

2) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22.09.2005, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß §§ 83 Abs. 1, 229 Abs. 1, 141 Abs. 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung, der Urkundenunterdrückung und der Entwendung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 07.10.2010 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.03.2005 den XXXX durch Versetzen eines Schlages mit einem Tischtennisschläger ins Gesicht vorsätzlich am Körper leicht verletzt hat (blutende Rissquetschwunde mit Schwellung unter dem linken Auge). Zudem hat der BF am 04.04.2005 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die amtlichen Kennzeichen, die für das Fahrzeug des XXXX ausgegeben waren, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie in Rechtsverkehr zum Beweis von Rechten, Rechtsverhältnissen oder Tatsachen gebraucht werden. Sowie am 06.04.2005 versucht hat, aus Unbesonnenheit und zur Befriedigung eines Gelüstes Sachen geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine Vorstrafe, mildernd das teilweise Geständnis, die Provokation und der geringe Schaden gewertet.

3) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.01.2006, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Zusatzfreiheitsstrafe zu 014 Hv 78/05g im Ausmaß von 1 Monat verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 19.05.2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 05.09.2005 in XXXX eine Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Körper (Verletzung der Unterlippe, Kopfschmerzen und Schwellung im Bereich des Jochbogens) vorsätzlich am Körper leicht verletzt und an der Gesundheit geschädigt hat. Erschwerend wurde die Tatwiederholung und mildernd das Geständnis gewertet.

4) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 24.11.2006, Zl. XXXX , wurde der BF gemeinsam mit drei weiteren Angeklagten gemäß § 164 Abs. 2 und 4 StGB (Verbrechen der Hehlerei) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 10.03.2010 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.

Der vierten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.07.2006 in XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter Sachen, die durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen, nämlich durch Diebstahl oder durch Einbruch erlangt wurden, nämlich zwei Fahrräder in einem € 3.000,- nicht übersteigenden Wert, gekauft hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung einer strafbaren Handlung während offener Probezeit und mildernd das umfassende, reumütige Geständnis des BF gewertet.

5) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht XXXX vom 03.10.2007, Zl. XXXX wurde der BF gemäß § 88 Abs. 1 StGB (Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen, je € 6,- (sohin gesamt € 360,-), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.04.2007 in XXXX bei der Fahrt durch Außerachtlassung der für den Straßenverkehr besonders gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu spät das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm gefahrenen PKWs bemerkte, sodass er mit seinem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug auffuhr und dadurch der Lenker fahrlässig an der Gesundheit geschädigt wurde (Prellung der Halswirbelsäule). Der Sachschaden wurde vom Haftpflichtversicherer des BF zur Gänze beglichen, auch wurden die Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten egalisiert. Mildernd war das Geständnis des BF bei der Polizei zu berücksichtigen, jedoch erschwerend zwei Vorstrafen des BF wegen Körperverletzung.

6) Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 03.06.2009, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der BF war von 12.05.2009 bis 03.06.2009 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft und im Anschluss in Strafhaft, welche er am 12.08.2009 vollzogen hat.

Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 12.05.2009 in XXXX seine Gattin durch Faustschläge gegen Kopf und Körper am Körper verletzt hat, wodurch diese Abschürfungen am Ohr und Hämatome am linken Oberarm erlitt. Mildern wurde das Geständnis des BF, jedoch erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall des BF gewertet.

7) Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 18.03.2011, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 360,-) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat in XXXX am 21.09.2010, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie BF besessen.

8) Mit Urteil des Landes- und Schöffengerichts XXXX vom 08.09.2011, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB (Vergehen der Körperverletzung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt.

Der achten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 03.03.2011 in XXXX eine Person durch Versetzen eines Faustschlages in Form einer Schwellung oberhalb des linken Auges und einer kleinen Wunde am Hinterkopf am Körper verletzt hat. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung mehrere einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und mildernd das Geständnis des BF gewertet.

9) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 30.05.2012, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 298 Abs. 1 StGB (Vergehen der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung) und § 1 zweiter Fall NotzeichenG (Vergehen des Missbrauches von Notzeichen) zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 600,-) verurteilt.

Der neunten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.12.2011 in XXXX dadurch, dass er den Polizeinotruf wählte und anzeigte, dass zwei bewaffnete und maskierte Männer das Wettbüro XXXX überfallen, mithin einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Beamten die Begehung einer Straftat, nämlich das Verbrechen des Raubes, wissentlich vortäuschte und durch eine falsche Notmeldung den Dienst einer der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung in Anspruch nahm. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen und 7 Vorstrafen und mildernd kein Umstand gewertet.

10) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 08.01.2013, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB (Verbrechen der Verleumdung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Der zehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 13.11.2012 in XXXX durch die erhobene Behauptung „Die Lüge des Polizisten bezieht sich darauf, dass ich damals sehr wohl den Führerschein und den Zulassungsschein mit hatte und dem Polizisten auch übergeben habe, die beiden Dokumente führ ich in meiner Geldbörse immer mit“ einen Exekutivbeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden mit 1 Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt falsch verdächtigte, wobei der BF wusste, dass die Verdächtigung falsch gewesen ist. Erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und mildernd kein Umstand gewertet.

11) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom 14.10.2014, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 127 StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen mit je € 4,- (neu bemessen am 10.03.2015) und im Uneinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am 23.08.2014 in XXXX im Geschäft XXXX ein Parfum im Wert von € 59,90 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

12) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.10.2015, Zl. XXXX und Rechtsmittelentscheidung des Oberlandesgericht Innsbruck vom 22.12.2015, Zl. XXXX (Aufhebung des Schuldspruch II. Vergehen des Diebstahls) wurde der BF gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB (Vergehen der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Der zwölften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 23.05.2015 in einem Supermarkt nachdem ihm die Bezahlung von Zigaretten mit einem Gutschein von der Kassiererin untersagt wurde zu schreien begann und in weiterer Folge die Ehegattin des Geschäftsführers beschimpfte, sodass der Geschäftsführer den BF aus dem Geschäftslokal begleitete und ein Hausverbot aussprach. Der BF begab sich wiederum in das Geschäftslokal, beschimpfte und beleidigte erneut die Ehegattin des Geschäftsführers, sodass der Geschäftsführer den BF vor das Lokal schob. Daraufhin bedrohte der BF den Geschäftsführer unter Vorhalt eines aufgeklappten Taschenmessers durch die Äußerung „I stick di ab, i stich die ab!“ gefährlich mit dem Tod, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung war als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall nach der am 14.10.2014 erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen keine vor.

13) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgericht XXXX vom 09.02.2016, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 127 StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 und im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zugrunde liegt, dass der BF am 11.12.2015 im Geschäft XXXX in XXXX zwei Packungen XXXX im Wert von € 5,16 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und hat hierdurch das Vergehen des Diebstahles begangen. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis und die Tatsache, dass aus der Tat kein Schaden entstanden ist, als mildern zu berücksichtigen, wogegen vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht fielen.

14) Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.08.2017, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß §§ 15, 127, 107 Abs. 1 StGB (Vergehen des versuchten Diebstahls und der gefährlichen Drohung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt.

Der vierzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 04.10.2016 in XXXX , eine fremde bewegliche Sache, nämlich eine Flasche Whiskey im Verkaufswert von € 23,99 mit dem Vorsatz wegzunehmen und sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern versuchte. Zudem hat der BF am 26.05.2017 in XXXX einen Justizwachebeamten durch die Äußerung „Ich kenne das Kennzeichen deines Pkw und deines Motorrads. Ich habe einen Freund beauftragt, der deine Adresse kennt und dein Leben wird genau so schwarz enden wie dein Motorrad. Du bist jetzt bereits tot!“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Erschwerend wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mildernd der teilweise Versuch sowie teilweise geständig war gewertet.

15) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 17.10.2018, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB (Vergehen der Beleidigung) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt.

Der fünfzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Insasse der Justizanstalt XXXX am 08.08.2018 nach dem Einlass in den Spazierhof auf einen anderen Insassen der Justizanstalt losgehen wollte, sehr aggressiv war, versuchte mit Fäusten auf diesen loszugehen und vom Justizwachebeamten sodann vorerst aufgefordert wurde, sein Verhalten zu unterlassen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach und wurde noch lauter, weshalb er angewiesen wurde in seine Abteilung zurückzugehen. Daraufhin beschimpfte der äußerst aggressive BF den Justizwachebeamten, während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes vor mehreren Leuten durch die mehrfach lautstark geäußerten Worte „Arschloch“ und „Wichser“. Dadurch bekundete der BF seine Missachtung dem Justizwachebeamten gegenüber und beschimpfte ihn unflätig. Die Worte „Arschloch“ und „Wichser“ wurden vom Justizwachebeamten auch als Beleidigung und Beschimpfung empfunden. Bei der Strafzumessung war mildern nichts zu berücksichtigen, erschwerend fielen aber die 14 Vorstrafen ins Gewicht.

16) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 12.05.2021, Zl. XXXX , wurde der BF gemäß § 127 StGB (Vergehen des Diebstahls) zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätze zu je € 4,- (gesamt € 800,-) verurteilt. Zugrunde liegt der sechszehnten Verurteilung, dass der BF am 03.06.2019 in XXXX fremde bewegliche Sachen, nämlich ein Pocketbike samt Zubehör im Gesamtwert von € 939,- mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wodurch der Firma „ XXXX “ ein Schaden entstanden ist. Bei der Strafzumessung war mildernd kein Umstand, hingegen erschwerend waren die 15 Vorstrafen, davon 6 einschlägig, zu berücksichtigen.

Aufgrund des bisher vom Beschwerdeführer gesetzten Verhaltens und seier unveränderten persönlichen Situation ist zu prognostizieren, dass dier in Zukunft neuerlich Straftaten insbesondere im Vermögenskriminalitätsbereich aber auch im Bereich der körperlichen Unversehrtheit begehen wird. Der Beschwerdeführer ist aufgrund der von ihm begangenen Straftaten und seines Persönlichkeitsbildes als schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit anzusehen.

Es wird festgestellt, dass der BF Alkohol trinkt und nicht in einer derzeitigen Therapie ist.

1.3.3. Das Bundesamt leitete das gegenständliche Statusaberkennungsverfahren aufgrund der strafgerichtlichen Verurteilungen in Zusammenschau mit der geänderten Lage im Herkunftsstaat des BF ein. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem BF der ihm mit Bescheid zuerkannte Status des Asylberechtigten aberkannt sowie festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.). Der Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, es wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Außerdem wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 9 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.

1.3.4. Der BF ist seit ca. 1995 mit XXXX nach islamischen Ritus verheiratet und hat mit seiner Ehefrau einen gemeinsamen volljährigen Sohn namens XXXX , geboren am XXXX . Der BF lebt mit seiner Ehefrau und seinem Sohn im gemeinsamen Haushalt in XXXX . Seiner Ehefrau und seinem Sohn wurde im Familienverfahren der Asylstatus zuerkannt. Sie sind ebenfalls russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Der Sohn des BF wurde im Jahr 2019 vom Landesgericht XXXX wegen Gefährlicher Drohung, versuchter Nötigung und Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 3 Monaten verurteilt. Seinem Sohn wurde rechtskräftig in 1. Instanz der Status des Asylberechtigten aberkannt, der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, keine Aufenthaltsberechtigung Besonderer Schutz erteilt und ihm die Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG 2005 erteilt. Seine Frau ist weiterhin asylberechtigt im Bundesgebiet.

1.3.5. Der BF bezog Anfang 2005 Leistungen aus der Grundversorgung, danach lebte er von Sozialleistungen (Notstandshilfe/Überbrückungshilfe, Arbeitslosengeldbezug, Krankenstand) und war zeitweise erwerbstätig oder auch in Haft. Der BF war im Mai 2004 in Untersuchungshaft und verbüßte sodann 2009 eine 3-monatige, 2011 eine 3-monatige, 2013 eine 6-monatige, 2017 eine 6-monatige, 2018 eine 6-monatige und zuletzt 2020 eine 2-monatige Haftstrafe; insgesamt war der BF in seinem 18-jährigen Aufenthalt ca. 27 Monate in Haft. In den Jahren 2008, 2009, 2011, 2014, 2015, 2016 war der BF tageweise unter Freiheitsentzug in verschiedenen Polizeianhaltezentren. Dazwischen lebte der BF immer wieder bei seiner Ehefrau und seinem Sohn in XXXX , wo er bereits seit Ende Dezember 2006 fast durchgehend seinen Hauptwohnsitz gemeldet hat. Seine Ehefrau ist erwerbstätig als Supermarktkassiererin und sein Sohn arbeitet bei XXXX und studiert Wirtschaftswissenschaften an der Universität in XXXX .

Der BF war zum Teil nur einzelne Tage oder als geringfügig beschäftigter Arbeiter erwerbstätig. Er verfügte über etwas längere Anstellungen (mehr als 1 Monat) bei: XXXX als Arbeiter von 22.09.2008 bis 16.11.2008; XXXX von 16.08.2016 bis 21.11.2016, von 13.09.2017 bis 16.01.2018 und von 21.09.2018 bis 18.10.2018 als (geringfügiger) Arbeiter; Aurora Transport GmbH von 06.11.2018 bis 05.06.2019 als Arbeiter; XXXX von 02.07.2019 bis 23.08.2019 und von 28.08.2019 bis 20.11.2019 als Arbeiter; XXXX von 01.07.2021 bis 06.08.2021 als Arbeiter. Zuletzt arbeitete der BF auch bei dem Leasingunternehmen XXXX als Arbeiter (von 11.04.2022 bis 12.12.2022). Seit 02.01.2023 arbeitet der BF bei XXXX (seit Jänner 2023) als Leiharbeiter in einem Lager von XXXX in XXXX . Seine Dienstverhältnisse endeten jeweils unter einem Jahr und war er zum Entscheidungspunkt insgesamt ca. 36 Monate (3 Jahre) teilweise nur geringfügig erwerbstätig. Er war und ist nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert.

1.3.6. Der BF besuchte während seines Aufenthaltes in Österreich vereinzelt Deutschkurse, absolvierte aber keine Deutsch- oder Integrationsprüfung Außerdem machte er den Vorbereitungskurs für den Taxischein und Kurse bei XXXX . Er ist nicht Mitglied in einem Verein, auch nicht ehrenamtlich tätig noch geht er regelmäßig sportlichen oder kulturellen Aktivitäten nach. Der BF hat gute Deutschkenntnisse und die mündlichen Verhandlungen konnten größtenteils in deutscher Sprache durchgeführt werden.

Der BF ist weiterhin mit den tschetschenischen Gebräuchen und Werten vertraut. Er ist sowohl in der „tschetschenischen Community“ verankert, konnte sich aber auch einen Freundeskreis außerhalb des tschetschenischen Umfelds aufbauen, die er in der Freizeit trifft und besucht. Der BF wünscht sich eine tschetschenische Staatsbürgerschaft. Sonstige Familienangehörigen oder Verwandte hat der BF im Bundesgebiet nicht. Der BF verfügt über mehr als € 20.000 an Barmittel und hat keine Schulden.

1.4. Die allgemeine Lage in der Russischen Föderation stellt sich im Übrigen wie folgt dar:

Zur Situation im Herkunftsland wird von den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingeführten Länderinformationen zur Russischen Föderation, Version 10 vom 09.11.2022, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 14.04.2022 (Ukraine-Krieg: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Ukraine-Krieg: Situation von Rückkehrern aus dem Ausland), die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation und Tschetschenien vom 13.12.2022 sowie 20.12.2022 (Ukraine-Krieg: Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien) und Anfragebeantwortung der Staatendokumentation Russische Föderation vom 04.08.2022 (Medikamentenverfügbarkeit bei HIV) ausgegangen:

Politische Lage

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 1.10.2021a). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2022; vgl. Economist 9.2.2022, UG 3.2022, FH o.D., Russland-Analysen 1.10.2021a). Der in der Verfassung vorgesehenen Gewaltenteilung steht in der Praxis die alle Bereiche dominierende zentrale Rolle des Staatspräsidenten gegenüber. Dieser kann die Regierung entlassen und hat weitreichende Vollmachten in der Außen- und Sicherheitspolitik (AA 1.10.2021b). Der Staatspräsident ernennt (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Vorsitzenden der Regierung und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte sowie anderer Gerichtshöfe vor. Der Präsident ernennt nach Beratung mit dem Föderationsrat den Generalstaatsanwalt und Staatsanwälte und entlässt sie. Darüber hinaus ernennt und entlässt er die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus (RI 4.7.2020). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2022). Der Präsident der Russischen Föderation wird für eine Amtszeit von 6 Jahren von den Bürgern direkt gewählt (RI 4.7.2020). Die letzte Präsidentschaftswahl fand am 18.3.2018 statt. Ein echter Wettbewerb fehlte. Auf kritische Stimmen wurde Druck ausgeübt (OSZE 6.6.2018). Putins einflussreicher Rivale Alexej Nawalnyj durfte nicht bei der Wahl kandidieren. Nawalnyj war zuvor in einem als politisch motiviert eingestuften Prozess verurteilt worden (FH 28.2.2022). Es wurden Transparenzmängel bei der Präsidentenwahl 2018 festgestellt (OSZE 6.6.2018). Die Geldquellen für Putins Wahlkampagne waren undurchsichtig (FH 28.2.2022). Auch kam es zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Einhaltung des Wahlgeheimnisses. Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 67,47 %. Als Sieger der Präsidentenwahl 2018 ging Putin mit 76,69 % der abgegebenen Stimmen hervor (OSZE 6.6.2018). Regierungsvorsitzender sowie Stellvertreter des Staatsoberhaupts ist Michail Mischustin (AA 1.10.2021a).

Die Verfassung der Russischen Föderation wurde per Referendum am 12.12.1993 angenommen. Am 1.7.2020 fand eine Volksabstimmung über eine Verfassungsreform statt (RI 4.7.2020). Bei einer Wahlbeteiligung von ca. 65 % der Stimmberechtigten stimmten laut russischer Wahlkommission knapp 78 % für und mehr als 21 % gegen die Verfassungsänderungen (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020). Die Verfassungsänderungen ermöglichen Putin, für zwei weitere Amtsperioden als Präsident zu kandidieren. Diese Regelung gilt nur für Putin und nicht für andere zukünftige Präsidenten (FH 28.2.2022). Unter anderem erhält durch die jüngste Verfassungsreform das russische Recht Vorrang vor internationalem Recht. Weitere Verfassungsänderungen betreffen beispielsweise Betonung traditioneller Familienwerte sowie die Definition Russlands als Sozialstaat. Dies verleiht der Verfassung einen sozial-konservativen Anstrich. Die Verfassungsreform und der Verlauf der Volksabstimmung sorgten in Russland und international für Kritik (KAS 7.2020; vgl. BPB 2.7.2020, RI 4.7.2020).

Der Einfluss des Zweikammerparlaments, bestehend aus der Staatsduma (Unterhaus) und dem Föderationsrat (Oberhaus), ist beschränkt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Die Mitglieder des Föderationsrates werden normalerweise für eine Amtszeit von 6 Jahren ernannt (mit Ausnahme der auf Lebenszeit ernannten Mitglieder). Zu den Kompetenzen des Föderationsrats gehören: Bestätigung des präsidentiellen Erlasses (Ukas) über die Verhängung des Ausnahmezustands und des Kriegszustands; Amtsenthebung des Präsidenten (RI 4.7.2020). Die 450 Mitglieder der Duma werden für eine Amtszeit von 5 Jahren direkt gewählt (USDOS 12.4.2022; vgl. FH 28.2.2022, RI 4.7.2020). Es gibt eine Fünfprozenthürde (OSZE 25.6.2021; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Duma-Wahlen beruhen auf einem gemischten Wahlsystem. Die Hälfte der Duma-Mitglieder wird durch Verhältniswahlsystem (Parteilisten), die andere Hälfte durch Einerwahlkreise (Direktmandat) gewählt (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Die letzten Dumawahlen fanden im September 2021 statt und waren laut Wahlbeobachtern und unabhängigen Medien von beträchtlichen Unregelmäßigkeiten gekennzeichnet, darunter Stimmenkauf, Fälschung von Wahlprotokollen und Druck auf Wähler (FH 28.2.2022; vgl. SWP 14.10.2021, Russland-Analysen 1.10.2021a, KAS 21.9.2021). Im Allgemeinen ist Wahlbetrug weitverbreitet, was insbesondere im Nordkaukasus deutlich wird (BS 2022). Laut der Zentralen Wahlkommission betrug die Wahlbeteiligung 52 % (FH 28.2.2022; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a, Ria.ru 6.10.2021). Mit großem Vorsprung gewann die Regierungspartei Einiges Russland die Wahl, so das offizielle Wahlergebnis (FH 28.2.2022). Einiges Russland verfügt über eine Zweidrittelmehrheit im Parlament, welche erforderlich ist, um Verfassungsänderungen durchzusetzen. Vier weiteren Parteien gelang der Einzug ins Parlament, welche allesamt als kremltreue 'System-Opposition' bezeichnet werden (SWP 14.10.2021). Viele regimekritische Kandidaten waren von der Wahl ausgeschlossen worden (SWP 14.10.2021; vgl. Russland-Analysen 1.10.2021a). Anti-System-Oppositionsbewegungen wurden verboten bzw. zur Selbstauflösung gezwungen (KAS 21.9.2021). Aktuell sieht die Sitzverteilung der Parteien in der Staatsduma folgendermaßen aus (Duma o.D.):

- Einiges Russland (Edinaja Rossija): 325 Sitze (Parteivorsitzender Wladimir Wasilew)

- Kommunistische Partei der Russischen Föderation (KPRF): 57 Sitze (Parteivorsitzender Gennadij Sjuganow)

- sozialistische Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' (Sprawedliwaja Rossija - Patrioty - Sa Prawdu): 28 Sitze (Parteivorsitzender Sergej Mironow)

- Liberal-Demokratische Partei Russlands (LDPR): 23 Sitze (Parteivorsitzender Leonid Sluzkij)

- Neue Leute (Nowye Ljudi): 15 Sitze (Parteivorsitzender Aleksej Netschaew)

- 2 Duma-Abgeordnete gehören keiner Fraktion an (Duma o.D.).

Die LDPR ist antiliberal-nationalistisch-rechtspopulistisch ausgerichtet (SWP 14.10.2021; vgl. KAS 21.9.2021). Die Partei Neue Leute wurde im Jahr 2020 gegründet und ist eine liberale Mitte-Rechts-Partei. Die Partei 'Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit' vertritt sozialpatriotische Inhalte (KAS 21.9.2021).

Die föderale Struktur der Russischen Föderation ist in der russischen Verfassung festgeschrieben. Der Status von Föderationssubjekten kann in beiderseitigem Einvernehmen zwischen der Russischen Föderation und dem betreffenden Föderationssubjekt im Einklang mit dem föderalen Verfassungsgesetz geändert werden (Art. 66 der Verfassung) (RI 4.7.2020). Russland besteht aus 83 Föderationssubjekten. Föderationssubjekte verfügen über eine eigene Legislative und Exekutive, sind aber weitgehend vom föderalen Zentrum abhängig (AA 1.10.2021b). Es besteht ein Trend der zunehmenden Zentralisierung des russischen Staates. Moskau sichert sich die Unterstützung der regionalen Eliten durch gezielte Zugeständnisse (ZOIS 3.11.2021). Im September 2021 fanden parallel zur Parlamentswahl regionale Wahlen statt. Die Bürger wählten Gouverneure von neun Subjekten sowie 39 Regionalparlamente (Russland-Analysen 1.10.2021b; vgl. Tass 20.9.2021).

Die 2014 erfolgte Annexion der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol durch Russland ist international nicht anerkannt (AA 1.10.2021b). Am 21.2.2022 wurden die nicht von der ukrainischen Regierung kontrollierten Gebiete der ukrainischen Regionen Donezk und Lugansk von Putin als unabhängig anerkannt. Am 24.2.2022 startete Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (EU-Rat 16.8.2022). Im September 2022 fanden in den beiden ukrainischen 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie in den ukrainischen Regionen Cherson und Saporischschja 'Referenden' über den Beitritt zur Russischen Föderation statt. Laut den offiziellen Wahlergebnissen stimmten in der 'Volksrepublik' Donezk 99,23 % der Wähler für einen Beitritt, in der 'Volksrepublik' Lugansk 98,42 %, in Cherson 87,05 % und in Saporischschja 93,11 % (Lenta 27.9.2022). Die 'Referenden' in den vier von Russland besetzten ukrainischen Gebieten werden von den Vereinten Nationen als völkerrechtswidrig bezeichnet und international nicht anerkannt (UN 27.9.2022; vgl. Standard 30.9.2022). Die Abstimmung fand nicht nur in Wahllokalen statt, sondern prorussische De-facto-Behörden gingen außerdem mit den Wahlurnen und in Begleitung von Soldaten von Tür zu Tür (UN 27.9.2022). Die 'Stimmabgaben' erfolgten unter Zwang und unter Zeitdruck (Rat 28.9.2022). Demokratische Mindeststandards wurden nicht eingehalten (Standard 30.9.2022). Die 'Referenden' missachteten die ukrainische Verfassung sowie Gesetze und spiegeln nicht den Willen der Bevölkerung wider (UN 27.9.2022). Nach dem Ende der Scheinreferenden baten die Anführer der prorussischen Separatisten in den ukrainischen Regionen Lugansk und Cherson den russischen Präsidenten Putin um Annexion dieser Regionen (NDR/Tagesschau.de 28.9.2022). Am 29.9.2022 wurde die 'staatliche Souveränität' und 'Unabhängigkeit' der Regionen Cherson und Saporischschja von Putin per Erlass anerkannt (RI 30.9.2022a; vgl. RI 30.9.2022b). Im Kreml in Moskau fand am 30.9.2022 die Unterzeichnung der Verträge zum Russland-Beitritt der 'Volksrepubliken' Donezk und Lugansk sowie der Regionen Saporischschja und Cherson statt (Kremlin.ru 30.9.2022). Am 3. und 4.10.2022 stimmten die beiden russischen Parlamentskammern der Annexion zu (Tass 4.10.2022). International wird die Annexion dieser vier ukrainischen Gebiete nicht anerkannt (Standard 30.9.2022).

Russland begeht im Krieg gegen die Ukraine schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen gegen die ukrainische Zivilbevölkerung (OHCHR 5.7.2022; vgl. HRW 21.4.2022). Als Reaktion auf diese Vorgänge verhängte die EU Sanktionen gegen Russland, nämlich: Wirtschaftssanktionen; Aussetzung der Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie andere russische Beamte und Geschäftsleute; Sanktionen gegen Mitglieder der Staatsduma, gegen Putin, den Außenminister Sergej Lawrow, gegen Mitglieder des Nationalen Sicherheitsrats und gegen weitere Personen (EU-Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021a): Russische Föderation: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/steckbrief/201534 , Zugriff 25.7.2022

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (1.10.2021b): Russische Föderation: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/politisches-portrait/201710 , Zugriff 5.8.2022

 BPB – Bundeszentrale für politische Bildung [Deutschland] (2.7.2020): Verfassungsreferendum in Russland, https://www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/312075/verfassungsreferendum-in-russland/ , Zugriff 5.8.2022

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Tschetschenien

Die Einwohnerzahl Tschetscheniens liegt bei ca. 1,5 Millionen (FR o.D.b). Laut Aussagen des Republikoberhauptes Ramzan Kadyrov sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben – eine Hälfte davon in der Russischen Föderation, die andere Hälfte im Ausland. Experten zufolge hat ein Teil dieser Personen Tschetschenien während der Kriege nach dem Zerfall der Sowjetunion verlassen, beim anderen Teil handelt es sich um Siedlungsgebiete außerhalb Tschetscheniens. Diese entstanden vor über einem Jahrhundert, teilweise durch Migration aus dem Russischen in das Osmanische Reich, und zwar über Anatolien bis in den arabischen Raum (ÖB 30.6.2021).

Kadyrov ist seit dem Jahr 2007 in Tschetschenien an der Macht (Dekoder 10.2.2022). Er kämpfte im ersten Tschetschenienkrieg (1994-1996) aufseiten der Unabhängigkeitsbefürworter. Im zweiten Tschetschenienkrieg (1999-2009) wechselte Kadyrov die Seite (ORF 30.3.2022). In Tschetschenien gilt Kadyrov als Garant Moskaus für Stabilität. Mit Duldung der russischen Staatsführung hat er in der Republik ein autoritäres Herrschaftssystem geschaffen, das vollkommen auf seine eigene Person ausgerichtet ist und weitgehend außerhalb des föderalen Rechtsrahmens funktioniert (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021, FH 28.2.2022, RFE/RL 3.2.2022, HRW 9.2.2022). Fraglich bleibt auch die föderale Kontrolle über die tschetschenischen Sicherheitskräfte, deren Loyalität vorrangig dem Oberhaupt der Republik gilt (ÖB 30.6.2021). Kadyrov bekundet jedoch immer wieder seine absolute Treue gegenüber dem Kreml (ÖB 30.6.2021; vgl. SZ 3.3.2022). Beobachter stufen Tschetschenien zunehmend als Staat im Staat ein, in dem das Moskauer Gewaltmonopol vielfach unwirksam ist (Dekoder 10.2.2022). Kadyrov besetzt hohe Posten in Tschetschenien mit Familienmitgliedern (KK 15.3.2022). Das Republikoberhaupt ist für die Regierungsbildung zuständig. Die Regierung ist dem Republikoberhaupt gegenüber rechenschaftspflichtig (FR o.D.b). Premierminister Tschetscheniens ist Muslim Chučiev (KR 9.5.2022). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022).

Die Gesetzgebung wird vom Parlament Tschetscheniens ausgeübt. Das Parlament besteht aus 41 Abgeordneten, welche mittels Verhältniswahl gewählt werden (FR o.D.b). Bei der Dumawahl im September 2021 gewann die Partei Einiges Russland in Tschetschenien 96,13 % der Stimmen. Die Partei "Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit" errang 0,93 %, die Kommunistische Partei (KPRF) 0,75 %, Neue Leute 0,24 %, und die Liberal-Demokratische Partei (LDPR) gewann 0,11 % der Stimmen. Die Wahlbeteiligung betrug 94,42 % (Russland-Analysen 1.10.2021c; vgl. Ria.ru 6.10.2021). Zeitgleich fand in Tschetschenien die Direktwahl des Republikoberhauptes statt (Ria.ru 21.9.2021; vgl. FR o.D.b). Dessen reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre (FR o.D.b). Kadyrov, welcher die Partei Einiges Russland präsentierte, gewann 99,7 % der Stimmen. Der Kandidat der Kommunistischen Partei errang 0,12 % und der Kandidat der Partei Gerechtes Russland - Patrioten - Für die Wahrheit 0,15 % (Ria.ru 21.9.2021). Vor allem im Nordkaukasus ist Wahlbetrug weitverbreitet (BS 2022).

Tschetschenische Sicherheitskräfte gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Prekär ist auch die Lage von Regimekritikern und Oppositionspolitikern (AA 21.5.2021). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet Kadyrov unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie z.B. Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021, ER 3.6.2022). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt. Kadyrov wird verdächtigt, die Ermordung von beispielsweise politischen Gegnern, welche im Exil leben, angeordnet zu haben (FH 28.2.2022). Kadyrov wurde von der Schweiz, Kanada, der EU und den USA mit Sanktionen belegt (KK 15.3.2022; vgl. OFAC 8.8.2022, EUR-Lex 25.7.2014).

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Sicherheitslage

Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern gezeigt haben, kann es in Russland (auch außerhalb der Kaukasus-Region) zu Anschlägen kommen. Todesopfer forderte zuletzt ein Terroranschlag in der Metro von St. Petersburg im April 2017. Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 5.8.2022). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Metro, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 4.5.2022).

Für die Russische Föderation stellen Terrorismusbekämpfung und der Umgang mit extremistischen islamischen Gruppen (darunter Gruppen mit Verbindung zum sogenannten Islamischen Staat (IS) sowie Kämpfer, die aus Syrien zurückkehren) eine Priorität dar (USDOS 16.12.2021). Seit November 2020 wurden wegen angeblicher Zugehörigkeit zu Hizb ut-Tahrir mindestens acht Personen verurteilt und mehrere Dutzend Personen festgenommen. Hizb ut-Tahrir ist eine islamistische Bewegung, welche gewaltlos ein Kalifat errichten will. Russland hat Hizb ut-Tahrir aufgrund von Terrorismusvorwürfen im Jahr 2003 verboten (HRW 13.1.2022). Gemäß dem aktuellen Globalen Terrorismus-Index (2022), welcher die Einwirkung von Terrorismus je nach Land misst, belegt Russland den 44. Rang von insgesamt 93 Rängen. Dies bedeutet, Russland befindet sich auf mittlerem Niveau, was den Einfluss von Terrorismus betrifft (IEP 3.2022). Russland ist ein Mitglied des Globalen Forums zur Terrorismusbekämpfung (Global Counterterrorism Forum) (USDOS 16.12.2021; vgl. GCTF o.D.).

Am 24.2.2022 begann Russland einen Angriffskrieg gegen die Ukraine (Rat 16.8.2022). In russischen Regionen nahe der Ukraine kam es in letzter Zeit zu mehreren Vorfällen, darunter größere Brände in Belgorod und bei einem Öldepot in Brjansk im April 2022 (Gov.uk 25.8.2022). In fünf russischen Regionen nahe der Ukraine (Rostow, Krasnodar, Saratow, Woronesch und Wolgograd) wurde der Notstand ausgerufen (AA 5.8.2022). In der russischen Region Kursk, welche an die Ukraine grenzt, werden mehrere grenzüberschreitende Artilleriebeschüsse von ukrainischer und russischer Seite sowie Sabotageakte gegen Infrastruktureinrichtungen gemeldet. Die Situation in Kursk wird zunehmend volatil (ACLED 18.8.2022). Das Kriegsrecht wurde in Russland bislang nicht ausgerufen (MT 8.6.2022). Stattdessen spricht Russland von einer 'Spezialoperation' in der Ukraine (Presse 11.8.2022).

Quellen:

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 USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html , Zugriff 11.8.2022

Nordkaukasus

Die Sicherheitslage im Nordkaukasus hat sich verbessert, wenngleich dies nicht mit einer nachhaltigen Stabilisierung gleichzusetzen ist (ÖB 30.6.2021; vgl. Gov.uk 25.8.2022, RUSI 30.7.2021). Im Allgemeinen ist die Sicherheitslage im Nordkaukasus schwer einzuschätzen (ER 3.6.2022). Niederschwellige militante terroristische Aktivitäten sowie vermehrte Anti-Terror-Aktivitäten und Bemühungen um eine politische Konsolidierung sind feststellbar (OSAC 8.2.2021). Ein Risikomoment für die volatile Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sogenannten Islamischen Staates (IS), der mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt hat (ÖB 30.6.2021). Das Kaukasus-Emirat und außerdem der Kongress der Völker Itschkerijas und Dagestans gehören zu denjenigen Organisationen, welche von der Russischen Föderation als Terrororganisationen eingestuft werden (NAK o.D.a). Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus deutlich zurückgegangen ist (ÖB 30.6.2021). Gemäß dem Online-Medienportal 'Kaukasischer Knoten' fielen zwischen Juli 2021 und Juli 2022 insgesamt 12 Personen dem bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus zum Opfer. Vier dieser Personen wurden in Dagestan getötet, zwei in Karatschai-Tscherkessien, fünf in Kabardino-Balkarien und eine Person in Tschetschenien (KK 4.8.2022; vgl. KK 6.7.2022, KK 5.4.2022, KK 4.1.2022, KK 11.10.2021). Terroranschläge ziehen staatlicherseits u.a. kollektive Bestrafungsformen nach sich. Dies bedeutet, Familienangehörige werden für die Taten ihrer Verwandten zur Verantwortung gezogen (RUSI 30.7.2021) und müssen gemäß gesetzlichen Vorgaben Schadenersatz leisten (USDOS 12.4.2022).

Die tschetschenischen Sicherheitskräfte handeln außerhalb der russischen Verfassung und Gesetzgebung (Dekoder 10.2.2022) und gehen rigoros gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige vor (ÖB 30.6.2021). Tschetschenische Strafverfolgungsorgane werfen vermeintlichen Salafisten und Wahhabiten unbegründet terroristische Machenschaften vor und erzwingen Geständnisse durch Folter (USCIRF 10.2021). Regelmäßig wird aus Tschetschenien über Sabotage- und Terrorakte gegen Militär und Ordnungskräfte, über Feuergefechte mit Mitgliedern bewaffneter Gruppen, Entführungen von sowie Druck auf Familienangehörige von Mitgliedern illegaler bewaffneter Formationen berichtet. In verschiedenen Teilen der Republik Tschetschenien werden in regelmäßigen Abständen Anti-Terror-Operationen durchgeführt (KK 10.7.2021). Tschetschenische Behörden wenden kollektive Bestrafungsformen bei Familienangehörigen vermeintlicher Terroristen regelmäßig an, beispielsweise indem Familienangehörige dazu gezwungen werden, die Republik zu verlassen (USDOS 12.4.2022). In Tschetschenien gibt es eine Anti-Terrorismus-Kommission, deren Vorsitzender das Republikoberhaupt Kadyrow ist (NAK o.D.c). Im September 2018 wurde ein Grenzziehungsabkommen zwischen Tschetschenien und der Nachbarrepublik Inguschetien unterzeichnet, was in Inguschetien zu Massenprotesten der Bevölkerung führte und in der Gegenwart noch für gewisse Spannungen zwischen den beiden Republiken sorgt (KK 15.11.2021).

In Dagestan sind bei Verhaftungen von Verdächtigen im Zuge der Terrorbekämpfung mitunter auch Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der instabilen sozioökonomischen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung (ÖB 30.6.2021). In Dagestan nimmt der Widerstand immer mehr die Form von Sabotageakten und von Partisanen-Aktivitäten an (KK 18.5.2022). Es gibt in Dagestan eine Anti-Terrorismus-Kommission, welche vom Republikoberhaupt Melikow geleitet wird (NAK o.D.b).

Quellen:

 Dekoder (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker , Zugriff 9.8.2022

 ER – Europarat / Parliamentary Assembly (3.6.2022): The continuing need to restore human rights and the rule of law in the North Caucasus region, https://pace.coe.int/en/files/30064/html?__cf_chl_tk=N0MvfyHujStO1y2i5De4AjF5sOdH0kwzw1IPrh2B99Q-1660131174-0-gaNycGzNCpE , Zugriff 10.8.2022

 Gov.uk – Webseite der Regierung [Vereinigtes Königreich] (25.8.2022): Foreign travel advice Russia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/russia , Zugriff 26.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (4.8.2022): В июле 2022 года жертв вооруженного конфликта на Северном Кавказе зафиксировано не было [Im Juli 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/379820/ , Zugriff 29.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (6.7.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе во II квартале 2022 года убито 2 человека [Im 2. Quartal 2022 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/378859/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (18.5.2022): Дагестан: хроника террора (1996-2022 годы) [Dagestan: Chronik des Terrors (1996-2022)], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/73122/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (5.4.2022): В I квартале 2022 года в ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе жертв не зафиксировано [Im 1. Quartal 2022 keine Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/374864/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (4.1.2022): В ходе вооруженного конфликта на Северном Кавказе в IV квартале 2021 года убито 2 человека [Im 4. Quartal 2021 wurden durch den bewaffneten Konflikt im Nordkaukasus 2 Personen getötet], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/371915/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (15.11.2021): Угрозы Кадырова отнять землю возмутили ингушских пользователей сети [Drohungen Kadyrows, sich Land anzueignen, riefen bei Inguscheten online Empörung hervor], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/370165/ , Zugriff 19.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (11.10.2021): В III квартале 2021 года жертвами вооруженного конфликта на Северном Кавказе стали восемь человек [Im 3. Quartal 2021 wurden acht Personen Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/368960/ , Zugriff 18.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (10.7.2021): Чечня после КТО: диверсии, теракты, похищения [Tschetschenien nach der Anti-Terror-Operation: Sabotagen, Terroranschläge, Entführungen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/155726/ , Zugriff 18.8.2022

 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.a): Террористические и экстремистские организации и материалы [Terror- und extremistische Organisationen und Materialien], http://nac.gov.ru/terroristicheskie-i-ekstremistskie-organizacii-i-materialy.html , Zugriff 18.8.2022

 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.b): Республика Дагестан [Republik Dagestan], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/respublika-dagestan.html , Zugriff 18.8.2022

 NAK – Nationales Anti-Terrorismus-Komitee [Russland] (o.D.c): Чеченская Республика [Republik Tschetschenien], http://nac.gov.ru/subekty-federacii/chechenskaya-respublika.html , Zugriff 18.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 OSAC – Overseas Security Advisory Council / Bureau of Diplomatic Security / U.S. Department of State [USA] (8.2.2021): Russia Country Security Report, https://www.osac.gov/Content/Report/f312a926-0723-427a-947f-1c391b3776e8 , Zugriff 11.8.2022

 RUSI – Royal United Services Institute (30.7.2021): Identifying an Integration Model for the North Caucasus (RUSI Newsbrief, VOLUME 41, ISSUE 6), https://rusi.org/explore-our-research/publications/rusi-newsbrief/identifying-integration-model-north-caucasus , Zugriff 18.8.2022

 USCIRF – US Commission on International Religious Freedom [USA] (10.2021): Issue Update Russia: Religious Freedom Violations in the Republic of Chechnya, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069579/2021+Chechnya+Issue+Update.pdf , Zugriff 18.8.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

Rechtsschutz/Justizwesen

Es gibt in der Russischen Föderation Gerichte für Verfassungs-, Zivil-, Verwaltungs- und Strafrecht. Es gibt den Verfassungsgerichtshof, den Obersten Gerichtshof, föderale Gerichtshöfe und die Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft ist verantwortlich für Strafverfolgung und hat die Aufsicht über die Rechtmäßigkeit der Handlungen von Regierungsbeamten. Strafrechtliche Ermittlungen werden vom Ermittlungskomitee geleitet (EASO 3.2017). Die russischen Gerichte sind laut Verfassung unabhängig, allerdings kritisieren sowohl internationale Gremien (EGMR – Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, EuR – Europäischer Rat) als auch nationale Organisationen (Ombudsperson, Menschenrechtsrat) regelmäßig Missstände im russischen Justizwesen. Einerseits kommt es immer wieder zu politischen Einflussnahmen auf Prozesse, andererseits beklagen viele Bürger die schleppende Umsetzung von Urteilen bei zivilrechtlichen Prozessen (ÖB Moskau 6.2021). Der Judikative mangelt es auch an Unabhängigkeit von der Exekutive, und berufliches Weiterkommen in diesem Bereich ist an die Einhaltung der Präferenzen des Kremls gebunden (FH 3.3.2021). Auch Korruption ist im Justizsystem ein Problem (EASO 3.2017, BTI 2020).

Das russische Justizsystem ist institutionell abhängig von den Untersuchungsbeamten, die häufig die Urteile bestimmen. Politisch wichtige Fälle werden vom Kreml überwacht, und Richter haben nicht genug Autonomie, um den Ausgang zu bestimmen (ÖB Moskau 6.2021). Die Personalkommission des Präsidenten und die Vorsitzenden des Gerichts kontrollieren die Ernennung und Wiederernennung der Richter des Landes, die eher aus dem Justizsystem befördert werden, als unabhängige Erfahrungen als Anwälte zu sammeln. Änderungen der Verfassung, die im Jahr 2020 verabschiedet wurden, geben dem Präsidenten die Befugnis, mit Unterstützung des Föderationsrates, Richter am Verfassungsgericht und am Obersten Gerichtshof zu entfernen, was die ohnehin mangelnde Unabhängigkeit der Justiz weiter schädigt (FH 3.3.2021).

In Strafprozessen kommt es nur sehr selten zu Freisprüchen der Angeklagten. Am 1. Oktober 2019 trat eine Reform des russischen Gerichtswesens in Kraft, mit der eigene Gerichte für Berufungs- und Kassationsverfahren geschaffen wurden sowie die Möglichkeit von Sammelklagen eingeführt wurde. Wenngleich diese Reformen ein Schritt in die richtige Richtung sind, bleiben grundlegende Mängel des russischen Gerichtswesens bestehen (z.B. de facto 'Schuldvermutung' im Strafverfahren, informelle Einflussnahme auf die Richter etc.). Anwälte im Menschenrechtsbereich beklagen ungleiche Spielregeln in Gerichtsverfahren und steigenden Druck gegen die Anwälte selbst (ÖB Moskau 6.2021).

2010 ratifizierte Russland das 14. Zusatzprotokoll der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), das Änderungen im Individualbeschwerdeverfahren vorsieht. Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist zwar unterschrieben, wurde jedoch nicht ratifiziert. Der russische Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe im Jahr 2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, sodass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist. Auch das Römer Statut des Internationalen Strafgerichtshofs wurde von Russland nicht ratifiziert. Spannungsgeladen ist das Verhältnis der russischen Justiz zu den Urteilen des EGMR. Moskau sieht im EGMR ein politisiertes Organ, das zur Untergrabung der Souveränität Russlands missbraucht werde (ÖB Moskau 6.2021). Im Juli 2015 stellte der russische Verfassungsgerichtshof klar, dass bei einer der russischen Verfassung widersprechenden Konventionsauslegung seitens des EGMR das russische Rechtssystem aufgrund der Vorrangstellung des Grundgesetzes gezwungen sein wird, auf die buchstäbliche Befolgung der Entscheidung des Straßburger Gerichtes zu verzichten. Diese Position des Verfassungsgerichtshofs wurde im Dezember 2015 durch ein Föderales Gesetz unterstützt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021, USDOS 11.3.2020). Im Juli 2020 wurde diese Rechtsposition auch in der Verfassung verankert und dem russischen Verfassungsgerichtshof das Recht eingeräumt, Urteile zwischenstaatlicher Organe nicht umzusetzen, wenn diese in ihrer Auslegung der Bestimmungen zwischenstaatlicher Verträge nicht mit der russischen Verfassung im Einklang stehen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Weiters wurde mit der Verfassungsänderung, die am 4.7.2020 in Kraft trat, das Recht des Föderationsrats, Richter des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag des Präsidenten zu entlassen, verankert (ÖB Moskau 6.2021). Die Venedig-Kommission des Europarates gab eine Stellungnahme zu den damaligen Entwürfen für Verfassungsänderungen ab. Die Kommission bekräftigte ihre Ansicht, dass die Befugnis des Verfassungsgerichts, ein Urteil des EGMR für nicht vollstreckbar zu erklären, den Verpflichtungen Russlands aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) widerspricht (HRW 13.1.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mit Ende 2020 waren beim EGMR 13.650 Anträge aus Russland anhängig. Im Jahr 2020 wurde die Russische Föderation in 173 Fällen wegen Verletzungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Besonders zahlreich sind Konventionsverstöße gegen das Recht auf Freiheit und Sicherheit, das Recht auf ein faires Verfahren und wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (ÖB Moskau 6.2021).

Wegen Russlands Einmarsch in die Ukraine im Februar 2022 hatte der Europarat Russlands Mitgliedschaft zunächst suspendiert. Russland gab kurz darauf seinen Austritt aus dem Europarat nach 26 Jahren Mitgliedschaft bekannt und kam damit einem Beschluss der übrigen Mitgliedsstaaten zuvor. Nach dem endgültigen Ausschluss Russlands aus dem Europarat hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) alle Verfahren gegen Russland vorerst ausgesetzt. Nach Angaben des Gerichts vom Jänner 2022 wurden 24 % der rund 70.000 beim EGMR anhängigen Verfahren von Russen und Russinnen angestrengt. Russland gehört nun nicht länger zu den Unterzeichnerstaaten der EMRK, und seine Bürger können sich nicht mehr an den EGMR wenden (ORF.at 17.3.2022).

Am 10.2.2017 fällte das Verfassungsgericht eine Entscheidung zu Artikel 212.1 des Strafgesetzbuchs, der wiederholte Verstöße gegen das Versammlungsrecht als Straftat definiert. Die Richter entschieden, die Abhaltung einer nicht genehmigten friedlichen Versammlung allein stelle noch keine Straftat dar. Am 22.2.2017 überprüfte das Oberste Gericht das Urteil gegen den Aktivisten Ildar Dadin, der wegen seiner friedlichen Proteste eine Freiheitsstrafe auf Grundlage von Artikel 212.1. erhalten hatte, und ordnete seine Freilassung an (AI 22.2.2018). Bei den Protesten im Zuge der Kommunal- und Regionalwahlen in Moskau im Juli und August 2019, bei denen mehr als 2.600 Menschen festgenommen wurden, wurde teils auf diesen Artikel (212.1) zurückgegriffen (AI 16.4.2020). Im Juli 2017 trat eine weitere neue Bestimmung in Kraft, wonach die Behörden Personen die russische Staatsbürgerschaft aberkennen können, wenn sie diese mit der 'Absicht' angenommen haben, die 'Grundlagen der verfassungsmäßigen Ordnung des Landes anzugreifen'. NGOs kritisierten den Wortlaut des Gesetzes, der nach ihrer Ansicht Spielraum für willkürliche Auslegungen bietet (AI 22.2.2018).

Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Es gibt jedoch Hinweise auf selektive Strafverfolgung, die auch sachfremd, etwa aus politischen Gründen oder wirtschaftlichen Interessen, motiviert sein kann. Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die vonseiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.3.2021

 AI - Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 23.3.2021

 AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 23.3.2021

 BTI - Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report – Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.5.2021

 EASO - European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 23.3.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 23.3.2021

 HRW - Human Rights Watch (13.1.2021): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2043508.html , Zugriff 23.3.2021

 ORF.at (17.3.2022): EGMR setzt Verfahren gegen Russland aus, https://orf.at/stories/3253923/ , Zugriff 20.4.2022

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 US DOS - United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 23.3.2021

Tschetschenien und Dagestan

Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation, einschließlich Tschetschenien und Dagestan. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islams und der tschetschenischen Tradition (EASO 9.2014).

Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Clanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Das Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [Anm. d. Staatendokumentation: für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält unter anderem auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten (EASO 9.2014). Die Scharia-Gerichtsbarkeit bildet am Südrand der Russischen Föderation eine Art 'alternative Justiz'. Sie steht zwar in Widerspruch zur Gesetzgebung Russlands, wird aber, mit Einverständnis der involvierten Parteien, für die Rechtsprechung auf lokaler Ebene eingesetzt (SWP 4.2015). Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Somit herrscht in Tschetschenien ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellen Gewohnheitsrecht (Adat), einschließlich der Tradition der Blutrache, und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen (AA 2.2.2021). Somit bewegt sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechtssysteme einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia (EASO 9.2014). Die Einwohner Tschetscheniens sagen jedoch, dass das fundamentale Gesetz in Tschetschenien 'Ramsan sagt' lautet, was bedeutet, dass Kadyrows gesprochene Aussagen einflussreicher sind als die Rechtssysteme und ihnen möglicherweise sogar widersprechen (CSIS 1.2020).

Die Tradition der Blutrache hat sich im Nordkaukasus in den Clans zur Verteidigung von Ehre, Würde und Eigentum entwickelt. Dieser Brauch impliziert, dass Personen am Täter oder dessen Verwandten Rache für die Tötung eines ihrer eigenen Verwandten üben. Er kommt heutzutage noch vereinzelt vor. Die Blutrache ist durch gewisse traditionelle Regeln festgelegt und hat keine zeitliche Begrenzung (ÖB Moskau 6.2021). Nach wie vor gibt es Clans, die Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021).

In Einklang mit den Prinzipien des Föderalismus ist das tschetschenische Parlament autorisiert, Gesetze innerhalb der Zuständigkeit eines Föderationssubjektes zu erlassen. Laut Artikel 6 der tschetschenischen Verfassung überwiegt das föderale Gesetz gegenüber dem tschetschenischen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Föderalen Regierung, wie beispielsweise Gerichtswesen und auswärtige Angelegenheiten, aber auch bei geteilten Zuständigkeiten wie Minderheitenrechten und Familiengesetzgebung. Bei Themen im Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Republik überwiegt das tschetschenische Gesetz. Die tschetschenische Gesetzgebung besteht aus einem Höchstgericht und 15 Distrikt- oder Stadtgerichten sowie Friedensgerichten, einem Militärgericht und einem Schiedsgericht. Die formale Qualität der Arbeit der Judikative ist vergleichbar mit anderen Teilen der Russischen Föderation, jedoch wird ihre Unabhängigkeit stärker angegriffen als anderswo, da Kadyrow und andere lokale Beamte Druck auf Richter ausüben (EASO 3.2017). So musste zum Beispiel im Mai 2016 der Vorsitzende des Obersten Gerichts Tschetscheniens nach Kritik von Kadyrow zurücktreten, obwohl die Ernennung/Entlassung der Richter grundsätzlich in die föderalen Kompetenzen fällt (ÖB Moskau 6.2020). Ein neueres Beispiel betrifft die Familie eines ehemaligen Richters am Obersten Gerichtshof in Tschetschenien. Kadyrow hat die Familie zu 'Terroristen' erklärt, da die beiden Söhne als Verаntwortliche hinter einem regimekritischen Telegram-Kanal vermutet werden (Snob 10.2.2022).

Die föderalen Behörden haben nur begrenzte Möglichkeiten, politische Entscheidungen in Tschetschenien zu treffen, wo das tschetschenische Republiksoberhaupt Ramsan Kadyrow im Gegenzug für das Halten der Republik in der Russischen Föderation unkontrollierte Macht erlangt hat (FH 3.3.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut Aussagen von lokalen NGOs mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Es gibt ein Gesetz, welches die Verwandten von Terroristen verpflichtet für Schäden zu haften, die bei Angriffen entstanden sind. Menschenrechtsanwälte kritisieren dieses Gesetz als kollektive Bestrafung. Angehörige von Terroristen können auch aus Tschetschenien vertrieben werden (US DOS 11.3.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken (ÖB Moskau 6.2021). Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; bestimmte Gruppen genießen keinen effektiven Rechtsschutz (AA 2.2.2021), hierzu gehören neben Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (ÖB Moskau 6.2021) auch Oppositionelle, Regimekritiker und Frauen, welche mit den Wertvorstellungen ihrer Familie in Konflikt geraten, Angehörige der LGBTI-Gemeinschaft und diejenigen, die sich mit Republiksoberhaupt Kadyrow bzw. seinem Clan überworfen haben. Kadyrow äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Elena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021). Dissens und Kritik werden in Tschetschenien weiterhin rücksichtslos unterdrückt (HRW 13.1.2022).

In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige werden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).

Auch in Dagestan hat sich der Rechtspluralismus – das Nebeneinander von russischem Recht, Gewohnheitsrecht (Adat) und Scharia-Recht – bis heute erhalten. Mit der Ausbreitung des Salafismus im traditionell sufistisch geprägten Dagestan in den 1990er Jahren nahm auch die Einrichtung von Scharia-Gerichten zu. Grund für die zunehmende und inzwischen weit verbreitete Akzeptanz des Scharia-Rechts war bzw. ist u.a. das dysfunktionale und korrupte staatliche Justizwesen, das in hohem Maße durch Ämterkauf und Bestechung geprägt ist. Die verschiedenen Rechtssphären durchdringen sich durchaus: Staatliche Rechtsschutzorgane und Scharia-Gerichte agieren nicht losgelöst voneinander, sondern nehmen aufeinander Bezug. Auch die Blutrache wird im von traditionellen Clan-Strukturen geprägten Dagestan angewendet. Zwar geht die Regionalregierung dagegen vor, doch sind nicht alle Clans bereit, auf die Institution der Blutrache zu verzichten (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 8.4.2021

 CSIS – Center for Strategic and International Studies (1.2020): Civil Society in the North Caucasus, https://csis-website-prod.s3.amazonaws.com/s3fs-public/publication/200124_North_Caucasus.pdf?jRQ1tgMAXDNlViIbws_LnEIEGLZPjfyX , Zugriff 8.4.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 8.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (9.2014): Bericht zu Frauen, Ehe, Scheidung und Sorgerecht in Tschetschenien (Islamisierung; häusliche Gewalt; Vergewaltigung; Brautentführung; Waisenhäuser), https://www.ecoi.net/en/file/local/1154982/1830_1421055069_bz0414843den-pdf-web.pdf , Zugriff 8.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (3.2017): COI-Report Russian Federation - State Actors of Protection, https://www.ecoi.net/en/file/local/1394622/1226_1489999668_easocoi-russia-state-actors-of-protection.pdf , Zugriff 8.4.2021

 FH - Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 8.4.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 8.4.2021

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 29.9.2021

 ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

 Snob (10.2.2022): Warum Ramsan Kadyrow (fast) alles darf, https://www.dekoder.org/de/article/ramsan-kadyrow-kritiker , Zugriff 21.2.2022

 SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf , Zugriff 8.4.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 8.4.2021

Sicherheitsbehörden

Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst (FSB), das Untersuchungskomitee, die Generalstaatsanwaltschaft und die Nationalgarde sind für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Staatssicherheit, Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung, Korruptionsbekämpfung sowie Bekämpfung des organisierten Verbrechens befasst. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist für Verbrechensbekämpfung zuständig. Die Nationalgarde unterstützt den Grenzwachdienst des FSB bei der Grenzsicherung, ist für Waffenkontrolle sowie den Schutz der öffentlichen Ordnung verantwortlich, bekämpft Terrorismus und das organisierte Verbrechen und bewacht wichtige staatliche Einrichtungen. Weiters nimmt die Nationalgarde an der bewaffneten Verteidigung des Landes gemeinsam mit dem Verteidigungsministerium teil (USDOS 12.4.2022). Koordiniert werden die Maßnahmen im Bereich Terrorismusbekämpfung vom Nationalen Anti-Terrorismus-Komitee (USDOS 16.12.2021). Zivilbehörden halten im Allgemeinen eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aufrecht. Gegen Beamte, die missbräuchliche Handlungen setzen und in Korruption verwickelt sind, werden selten strafrechtliche Schritte unternommen, was zu einem Klima der Straflosigkeit führt (USDOS 12.4.2022). Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt (AA 21.5.2021).

Die Polizei wendet häufig übermäßige Gewalt an (FH 28.2.2022). Nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen 'fremdländischen' Aussehens oft Opfer von Misshandlungen durch Mitarbeiter der Polizei und der Untersuchungsbehörden (AA 21.5.2021). Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht (ÖB 30.6.2021).

Laut gesetzlichen Vorgaben dürfen Verdächtige für die Dauer von maximal 48 Stunden ohne gerichtliche Genehmigung inhaftiert werden - vorausgesetzt, es gibt Beweise oder Zeugen. Anderenfalls ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete werden von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt, und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Inhaftierten muss die Möglichkeit gegeben werden, Angehörige telefonisch zu benachrichtigen, es sei denn, ein Staatsanwalt ordnet die Geheimhaltung der Inhaftierung an. Verhaftete müssen von der Polizei innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor haben sie das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu sehen. Spätestens 12 Stunden nach der Festnahme muss die Polizei den Staatsanwalt benachrichtigen. Die Polizei muss Festgenommene nach 48 Stunden gegen Kaution freilassen - es sei denn, ein Gericht beschließt in einer Anhörung, die Inhaftierungsdauer auszudehnen. Zuvor (mindestens acht Stunden vor Ablauf der 48-Stunden-Haftdauer) muss die Polizei einen diesbezüglichen Antrag eingereicht haben. Im Allgemeinen werden von den Behörden die rechtlichen Beschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Angeklagte und deren Rechtsvertreter müssen bei der Gerichtsverhandlung persönlich oder über einen Videolink anwesend sein (USDOS 12.4.2022).

Die Zivilbehörden auf nationaler Ebene üben bestenfalls eine begrenzte Kontrolle über die Sicherheitskräfte in der Republik Tschetschenien aus. Diese sind nur dem Republikoberhaupt Kadyrow gegenüber rechenschaftspflichtig (USDOS 12.4.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Mit den sogenannten Kadyrowzy verfügt Kadyrow über eine persönliche Armee (FPRI 15.6.2022). Bei den Kadyrowzy handelt es sich formal um Einheiten der tschetschenischen Nationalgarde, deren zahlenmäßige Stärke geheim ist. Russische Quellen nennen Zahlen zwischen 10.000 und 18.000 Soldaten (Heise 9.7.2022). Die tschetschenische Sondereinheit der Kadyrowzy existierte bereits unter Kadyrows Vater, der sich im Tschetschenienkrieg ab 1999 auf die Seite Russlands gegen die Separatisten gestellt hatte und im Jahr 2004 getötet worden war. Seit der Machtübernahme Kadyrows im Jahr 2007 werden die Kadyrowzy von Menschenrechtsorganisationen für zahlreiche Morde politischer Gegner sowie für Folter verantwortlich gemacht (Euronews 20.3.2022). Die Kadyrowzy kommen im Ukraine-Krieg zum Einsatz (Heise 9.7.2022). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem langen Arm des Regimes von Republikoberhaupt Kadyrow nicht sicher. Sicherheitskräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind nach Aussagen von NGOs etwa auch in Moskau präsent. Sie berichten von Einzelfällen aus Tschetschenien, in denen entweder die Familien der Betroffenen oder tschetschenische Behörden (welche Zugriff auf russlandweite Informationssysteme haben) Flüchtende in andere Landesteile verfolgen, sowie von LGBTI-Personen, die gegen ihren Willen von anderen russischen Regionen nach Tschetschenien zurückgeholt worden sind (AA 21.5.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 Euronews (20.3.2022): 'Psychopath Kadyrow': Was machen die Kämpfer aus Tschetschenien in der Ukraine?, https://de.euronews.com/2022/03/20/psychopath-kadyrow-was-machen-die-kampfer-aus-tschetschenien-in-der-ukraine , Zugriff 10.8.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022

 FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/ , Zugriff 10.8.2022

 Heise (9.7.2022): Ukraine-Krieg: Wer will 'nach Berlin durchmarschieren'?, https://www.heise.de/tp/features/Ukraine-Krieg-Wer-will-nach-Berlin-durchmarschieren-7167389.html , Zugriff 10.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (16.12.2021): Country Report on Terrorism 2020 - Chapter 1 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2065361.html , Zugriff 11.8.2022

Folter und unmenschliche Behandlung

Folter, Gewalt sowie unmenschliche bzw. grausame oder erniedrigende Behandlung und Strafen sind in Russland auf Basis des Art. 21 der Verfassung verboten (RI 4.7.2020). Die Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe wurde von Russland 1987 ratifiziert. Das Zusatzprotokoll hat Russland nicht unterzeichnet (OHCHR o.D.). Die Zufügung körperlicher oder seelischer Schmerzen durch systematische Gewaltanwendung wird gemäß § 117 Strafgesetzbuch mit Freiheitsbeschränkung von max. 3 Jahren oder Zwangsarbeit von max. 3 Jahren oder Freiheitsentzug von max. 3 Jahren bestraft. Wird dieselbe Tat beispielsweise von mehreren Personen begangen, ist das Opfer eine minderjährige Person, kommt Folter zur Anwendung oder wird die Tat aus politischen, ideologischen, religiösen usw. Motiven begangen, hat dies Freiheitsentzug von 3 - 7 Jahren zur Folge (RI 25.3.2022). Trotz des gesetzlichen Rahmens werden immer wieder Vorwürfe über polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen laut. Verlässliche öffentliche Statistiken über das Ausmaß der Übergriffe durch Polizeibeamte gibt es nicht. Innerhalb des Innenministeriums gibt es eine Generalverwaltung der inneren Sicherheit, die eine interne und externe Hotline für Beschwerden bzw. Vorwürfe gegen Polizeibeamte betreibt. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen in Strafverfahren häufig nur auf Geständnisse der Beschuldigten stützen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen im Rahmen von Ermittlungsverfahren oder in Untersuchungsgefängnissen zu sein (ÖB 30.6.2021). Gemäß zahlreichen Berichten erzwingen Sicherheitsbeamte Geständnisse gewaltsam, durch Folter und Missbrauchshandlungen (USDOS 12.4.2022). Folter und andere Misshandlungen in Haftanstalten sind weitverbreitet und werden selten geahndet (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Es kommt zu Todesfällen aufgrund von Folter. Gemäß Berichten kommt es außerdem vor, dass Journalisten und Aktivisten, welche über Folterfälle berichten, von Behörden strafrechtlich verfolgt werden (USDOS 12.4.2022). Betroffene, welche vor Gericht Foltervorwürfe erheben, werden zunehmend unter Druck gesetzt, beispielsweise durch Verleumdungsvorwürfe. Die Dauer von Gerichtsverfahren zur Überprüfung von Foltervorwürfen ist zwar kürzer (früher fünf bis sechs Jahre) geworden, Qualität und Aufklärungsquote sind jedoch nach wie vor niedrig (AA 21.5.2021).

Vor allem der Nordkaukasus ist von Gewalt betroffen. Diese richtet sich gegen Zivilisten, islamistische Aufständische, Bedienstete von Behörden usw. (FH 28.2.2022). Um die Kontrolle über die Republik zu behalten, wendet das tschetschenische Republikoberhaupt Kadyrow unterschiedliche Formen von Gewalt an, wie beispielsweise Entführungen, Folter und außergerichtliche Tötungen (FH 28.2.2022; vgl. AA 21.5.2021). Solche Handlungen finden manchmal auch außerhalb Russlands statt (FH 28.2.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html , Zugriff 28.7.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/ , Zugriff 26.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102041891 , Zugriff 20.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf , Zugriff 13.7.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

Wehrdienst und Rekrutierungen

Gemäß § 22 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' werden alle männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren zur Stellung für den Pflichtdienst in der russischen Armee einberufen (RI 14.7.2022a). Die Pflichtdienstzeit beträgt ein Jahr. Der Präsident legt jährlich fest, wie viele der Stellungspflichtigen tatsächlich zum Wehrdienst eingezogen werden. In der Regel liegt die Quote bei etwa einem Drittel bzw. rund 300.000 Rekruten. Über die regionale Aufteilung der Wehrpflichtigen entscheidet das Verteidigungsministerium, wobei die Anzahl der Wehrpflichtigen aus den jeweiligen Regionen stark variiert (ÖB 30.6.2021). Es gibt in Russland zweimal jährlich eine Stellung. Im Frühling 2022 wurden russlandweit 134.500 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen. Ein Jahr zuvor waren 134.650 Personen eingezogen worden (Spiegel 31.3.2022). Für Herbst 2022 wurden 120.000 Wehrpflichtige zum Militärdienst eingezogen (Kremlin.ru 30.9.2022). Nach der derzeitigen Gesetzeslage muss eine Einberufung dem Einzuberufenden persönlich gegen Unterschrift übergeben werden. Seit 2018 gibt es einen Gesetzesentwurf, wonach die persönliche Übernahme durch die Absendung eines eingeschriebenen Briefes ersetzt werden soll (ÖB 17.5.2022).

Ab einem Alter von 16 Jahren ist der freiwillige Besuch einer Militärschule möglich (EBCO 21.3.2022). Frauen dürfen freiwillig Militärdienst leisten (CIA 18.8.2022). Gemäß einem präsidentiellen Erlass vom 25.8.2022 wird ab 1.1.2023 die russische Armee auf einen Personalstand von 2.039.758 Bediensteten aufgestockt, davon 1.150.628 Militärbedienstete und der Rest Zivilpersonal wie Verwaltungsangestellte usw. (RI 25.8.2022; vgl. ORF 25.8.2022). Im Jahr 2021 betrugen die Militärausgaben 4,1 % des Bruttoinlandsprodukts (BIP) (SIPRI o.D.). Gemäß der Verfassung ist der Präsident der Russischen Föderation Oberbefehlshaber der Streitkräfte (RI 4.7.2020).

Neben dem Grundwehrdienst gibt es die Möglichkeit, freiwillig auf Basis eines Vertrags in der Armee zu dienen. Nachdem vermehrt vertraglich verpflichtete Soldaten herangezogen werden, sinkt die Bedeutung der allgemeinen Wehrpflicht für die russischen Streitkräfte (ÖB 30.6.2021). Seit mehreren Jahren sind Bemühungen im Gang, die Armee in Richtung eines Berufsheeres umzugestalten (ISW 5.3.2022; vgl. GS o.D.). Wie viele Zeit- bzw. Vertragssoldaten (Kontraktniki) es aktuell in Russland gibt, ist unklar. Für 2020 wurde deren Anzahl mit 400.000 angegeben. Damals plante man eine Aufstockung auf 500.000 Vertragssoldaten (BBC 14.4.2022). Bislang kamen als Vertragssoldaten russische Staatsbürger im Alter von 18-40 Jahren sowie Ausländer zwischen 18 und 30 Jahren infrage. Im Mai 2022 wurden diese Altersgrenzen fallengelassen (Duma 25.5.2022; vgl. NZZ 25.5.2022).

Staatsangehörige, die aus gesundheitlichen Gründen nicht zum Wehrdienst geeignet sind, werden als 'untauglich' von der Dienstpflicht befreit. Darüber hinaus kann ein Antrag auf Aufschub des Wehrdienstes gestellt werden, etwa durch Personen, welche ein Studium absolvieren oder einen nahen Verwandten pflegen müssen, oder durch Väter mehrerer Kinder. Die Ableistung des Grundwehrdienstes ist Voraussetzung für bestimmte (v. a. staatliche) berufliche Laufbahnen (ÖB 30.6.2021). Im Durchschnitt erhalten russische Wehrpflichtige ca. USD 25 [ca. EUR 25] pro Monat, wohingegen Vertragssoldaten ca. USD 1.100 [ca. EUR 1.094] erhalten (MT 23.5.2022). Gemäß gesetzlichen Vorgaben müssen Wehrpflichtige eine mindestens viermonatige Ausbildung absolviert haben, um zu Kampfeinsätzen im Ausland entsandt werden zu können. Jedoch zu Kriegszeiten oder im Falle der Ausrufung des Kriegsrechts ist es möglich, Wehrpflichtige früher heranzuziehen. Innerhalb Russlands dürfen Wehrpflichtige sofort (auch unausgebildet) herangezogen werden (ISW 30.10.2022).

Präsident Wladimir Putin verkündete mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung (RI 21.9.2022). Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung (Tass 28.10.2022), in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden (RG 21.9.2022). Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (ÖB 19.10.2022). Das Ende der Teilmobilmachung wurde vom Kreml bestätigt. Einen Erlass (Ukas) zur offiziellen Verkündung des Abschlusses der Teilmobilmachung erachtet der Kreml für unnötig (Tass 1.11.2022). Gemäß dem präsidentiellen Erlass (Ukas) vom 21.9.2022 werden mobilisierte Staatsbürger Vertragssoldaten gleichgestellt, auch hinsichtlich der Besoldung. Der Erlass enthält keine Angaben zur Anzahl der einberufenen Staatsbürger. [Anzumerken ist auch, dass der Punkt 7 des Erlasses nicht veröffentlicht wurde und dem 'Dienstgebrauch' dient. Sein Inhalt ist unbekannt. - Anm. der Staatendokumentation] Die Umsetzung der Mobilmachung oblag den Regionen. Ausgenommen von der Mobilmachung waren gemäß dem Erlass ältere Personen, Personen, die wegen ihres Gesundheitszustands als untauglich eingestuft werden, Personen, welche rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurden (RI 21.9.2022), außerdem Mitarbeiter im Banken- und Mobilfunksektor, IT-Bereich sowie Mitarbeiter von Massenmedien (Kommersant 23.9.2022). Ein Einberufungsaufschub galt für Staatsbürger, welche im Verteidigungsindustriesektor arbeiten (RI 21.9.2022), und für Studierende (Kremlin.ru 24.9.2022). Folgende Personengruppen waren ebenfalls von der Mobilmachung ausgenommen: pflegende Angehörige; Betreuer von Personen mit bestimmten Beeinträchtigungen; kinderreiche Familien (mindestens vier Kinder unter 16); Personen, deren Mütter alleinerziehend sind und mindestens vier Kinder unter acht Jahren haben; pensionierte Veteranen, welche nicht mehr im Militärregister aufscheinen; und Personen, welche nicht in Russland leben und nicht im Militärregister aufscheinen (Meduza 22.9.2022). Der Kreml räumte Fehler bei der Umsetzung der Teilmobilmachung ein. So wurden Personen einberufen, welche eigentlich von der Mobilmachung ausgenommen waren, beispielsweise Krebskranke und Studierende (Kommersant 26.9.2022). Ethnische Minderheiten aus ärmeren Regionen waren überproportional von der Mobilmachung betroffen (Standard 28.9.2022; vgl. ISW 17.10.2022). Die Teilmobilmachung führte in Russland zu Protesten, Festnahmen (OWD-Info o.D.; vgl. Standard 22.9.2022) sowie zu einer Ausreisebewegung (WP 28.9.2022). Es wird berichtet, dass seit Verkündung der Teilmobilmachung Hunderttausende Männer Russland verlassen haben (DW 6.10.2022).

Es existieren widersprüchliche Aussagen hinsichtlich der Anzahl der russischen Wehrpflichtigen, welche in der Ukraine an Kampfhandlungen teilnehmen (ÖB 17.5.2022; vgl. CPTI 5.2022). Die russische Regierung hat die Entsendung Wehrpflichtiger zu Kampfeinsätzen in der Ukraine geleugnet. Es standen Behauptungen im Raum, einige Wehrpflichtige seien durch Unterzeichnung von Militärverträgen zur Teilnahme an Kampfeinsätzen gezwungen worden. Der Kreml gab später den Einsatz Wehrpflichtiger zu (EUAA 5.4.2022). Gemäß Berichten werden Wehrpflichtige unter Druck gesetzt, ihre Dienstzeit durch Freiwilligenverträge zu verlängern (RFE/RL 14.7.2022). In Tschetschenien laufen Rekrutierungskampagnen für den Ukraine-Krieg, und das tschetschenische Republiksoberhaupt Kadyrow droht Kampfunwilligen mit der 'Hölle' (KK 17.7.2022). Zu den Kämpfern in der Ukraine zählt die russische Söldner-Gruppe 'Wagner' (Deutschlandfunk 27.7.2022). Auch syrische Söldner wurden zur Unterstützung Russlands für den Kampf in der Ukraine rekrutiert (Rat 22.7.2022). Der Kriegs- und Ausnahmezustand wird durch präsidentiellen Erlass (Ukas) verhängt, was vom Föderationsrat bestätigt werden muss (RI 4.7.2020). Der russische Präsident Putin führte ab 20.10.2022 in den [zuvor völkerrechtswidrig annektierten ukrainischen] Regionen Donezk, Lugansk, Saporischschja und Cherson das 'Kriegsrecht' ein (Kremlin.ru 19.10.2022).

Im Militärbereich ist Korruption weitverbreitet (USDOS 12.4.2022). 2015 wurden die Aufgaben der Militärpolizei erheblich erweitert. Seitdem zählt hierzu ausdrücklich die Bekämpfung der Misshandlungen von Soldaten durch Vorgesetzte aller Dienstgrade sowie von Diebstählen innerhalb der Streitkräfte. Auch die sogenannte Dedowschtschina ('Herrschaft der Großväter') – ein System der Erniedrigung, Vergewaltigungen, der groben körperlichen Gewalt und Einschüchterungen sich ausgeliefert fühlender Rekruten durch dienstältere Mannschaften in Verbindung mit abgelegenen Standorten und kein Ausgang bzw. kaum Urlaub - dürfte eine maßgebliche Ursache sein (AA 28.9.2022). Es ist zu vermuten, dass es nach wie vor zu Delikten kommt, jedoch nicht mehr in dem Ausmaß wie in der Vergangenheit (AA 28.9.2022; vgl. USDOS 12.4.2022). Nach grundlegenden Reformen im russischen Heer in den Jahren 2008–2012, die auch Maßnahmen zur Humanisierung des Wehrdienstes sowie einer Reduzierung des Grundwehrdienstes von zwei auf ein Jahr beinhalteten, ist die Zahl der Gewaltverbrechen im Heer deutlich gesunken. Statistiken dazu werden nicht publiziert. NGOs gehen dennoch von hunderten Gewaltverbrechen pro Jahr im Heer aus. Laut Menschenrechtsvertretern existiert Gewalt in den Kasernen zumindest in bestimmten Militäreinheiten als System und wird von den Befehlshabenden unterstützt oder geduldet (ÖB 30.6.2021). Gemäß einer Liste, welche der Föderale Sicherheitsdienst (FSB) im September 2021 veröffentlichte, werden Personen, die auf Straftaten in der Armee aufmerksam machen, als 'ausländische Agenten' eingestuft (AI 29.3.2022). Die Diskreditierung der Armee ist gemäß § 280.3 des Strafgesetzbuches strafbar (RI 25.3.2022). Für Strafverfahren gegen Militärangehörige sind Militärgerichte zuständig, die in die zivile Gerichtsbarkeit eingegliedert sind. Freiheitsstrafen wegen Militärvergehen sind ebenso wie übliche Freiheitsstrafen in Haftanstalten oder Arbeitskolonien zu verbüßen. Militärangehörige können jedoch bis zu zwei Jahre in Strafbataillone, die in der Regel zu Schwerstarbeit eingesetzt werden, abkommandiert werden (AA 28.9.2022).

Bis ins Jahr 2014 wurden etwa aus Tschetschenien keine Wehrpflichtigen eingezogen. Aus Tschetschenien werden nunmehr jährlich ein paar hundert Rekruten einberufen. Nachdem junge Männer aus der Region aber teilweise eine Einberufung anstreben, gibt es Fälle, in denen sie dies durch Anmeldung eines Wohnsitzes in einer anderen Region zu erreichen versuchen (ÖB 30.6.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf , Zugriff 6.10.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html , Zugriff 28.7.2022

 BBC – British Broadcasting Corporation (14.4.2022): 'Вы едете туда, где стреляют'. В России массово ищут военных-контрактников для отправки в Украину ['Ihr fahrt dorthin, wo geschossen wird'. In Russland werden massenhaft Vertragssoldaten für Entsendung in die Ukraine gesucht], https://www.bbc.com/russian/features-61101195 , Zugriff 13.7.2022

 CIA – Central Intelligence Agency [USA] (18.8.2022): The World Factbook: Russia, https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/russia/ , Zugriff 26.8.2022

 CPTI – Conscience and Peace Tax International (5.2022): Submission to the 135th Session of the Human Rights Committee - RUSSIAN FEDERATION - (Military service, conscientious objection and related issues), https://tbinternet.ohchr.org/Treaties/CCPR/Shared%20Documents/RUS/INT_CCPR_CSS_RUS_47728_E.doc , Zugriff 22.7.2022

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 Kremlin.ru [Russland] (24.9.2022): Указ Президента Российской Федерации 'О предоставлении отсрочки от призыва на военную службу по мобилизации' - № 664 [Erlass (Ukas) des Präsidenten der Russischen Föderation 'Über die Gewährung eines Aufschubs bei der Einberufung zum Militärdienst im Rahmen der Mobilmachung'], http://static.kremlin.ru/media/events/files/ru/Q5RVBWoPse1JxlUHBTtM2cHNUGCWmw7v.pdf , Zugriff 29.9.2022

 Meduza (22.9.2022): Russia's not-so-partial 'partial mobilization' - More details emerge about the Kremlin’s draft, https://meduza.io/en/feature/2022/09/22/russia-s-partial-mobilization-continues-to-look-less-partial , Zugriff 7.10.2022

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 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (19.10.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.5.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

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 ORF – Österreichischer Rundfunk (25.8.2022): Putin ordnet Vergrößerung der russischen Armee an, https://orf.at/stories/3282548/ , Zugriff 26.8.2022

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 RG – Rossijskaja Gaseta (Российская газета) [Russland] (21.9.2022): Шойгу: В рамках мобилизации будут призваны 300 тысяч резервистов [Schojgu: Im Rahmen der Mobilmachung werden 300.000 Reservisten einberufen werden], https://rg.ru/2022/09/21/shojgu-v-ramkah-mobilizacii-budut-prizvany-300-tysiach-rezervistov.html , Zugriff 22.9.2022

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 Standard, Der (22.9.2022): EU-Minister wollen weitere Sanktionen gegen Russland ausarbeiten, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000139300207/eu-minister-einigen-sich-auf-verschaerfung-der-russland-sanktionenatomenergiebehoerde-fuehrt?responsive=false , Zugriff 22.9.2022

 Tass [Russland] (1.11.2022): Песков заявил, что указ о завершении частичной мобилизации не нужен [Peskow erklärte, dass Erlass (Ukas) über Abschluss der Teilmobilmachung unnötig ist], https://tass.ru/armiya-i-opk/16215553 , Zugriff 2.11.2022

 Tass [Russland] (28.10.2022): Частичная мобилизация в России: 300 тыс. за 37 дней. Шойгу доложил Путину о завершении частичной мобилизации [Teilmobilmachung in Russland: 300.000 in 37 Tagen: Schojgu vermeldete an Putin Ende der Teilmobilmachung], https://tass.ru/armiya-i-opk/16189289 , Zugriff 2.11.2022

 Tass [Russland] (21.9.2022): Песков заявил об отсутствии решений об изменении статуса СВО и введении военного положения [Peskow legte dar, dass Entscheidung über Änderung des Status der MSP [militärische Spezialoperation] und über Einführung des Kriegszustands nicht getroffen wurde], https://tass.ru/armiya-i-opk/15820687 , Zugriff 22.9.2022

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Wehrersatzdienst

Das Recht auf einen zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) aus Gewissens-, religiösen oder anderen Gründen wird durch Art. 59 Abs. 3 der Verfassung garantiert (RI 4.7.2020). Eine gesetzliche Grundlage stellt das Föderale Gesetz 'Über den alternativen Zivildienst' dar (RI 31.7.2020). Ein alternativer Zivildienst kann abgeleistet werden, falls der Wehrdienst gegen die persönliche (politische, pazifistische) Überzeugung bzw. Glaubensvorschriften einer Person spricht, oder falls diese Person zu einem indigenen Volk gehört, dessen traditionelle Lebensweise dem Wehrdienst widerspricht (ÖB 30.6.2021). Die Zivildienstzeit beträgt 18 Monate als ziviles Personal bei den russischen Streitkräften bzw. 21 Monate in anderen staatlichen Einrichtungen, wie beispielsweise Kliniken oder Feuerwehr (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Jährlich wird eine Liste an Tätigkeiten, Berufen und Organisationen erstellt, wo die Ableistung eines alternativen Zivildiensts möglich ist (Rostrud o.D.).

Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts sind beim Militärkommissariat spätestens 6 Monate vor den jährlichen Einberufungsterminen zu stellen und müssen eine Begründung enthalten (§ 11 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst'). Die Anträge werden laut § 10 von der Einberufungskommission geprüft (RI 31.7.2020). NGOs können die Gesamtanzahl von Anträgen auf Ableistung eines alternativen Zivildiensts nicht einschätzen (EBCO 21.3.2022). Anträge auf Ableistung des alternativen Zivildiensts werden regelmäßig abgelehnt (EUAA 5.4.2022; vgl. EBCO o.D.). Zeugen Jehovas sind von Ablehnungen ihrer Anträge betroffen (NL-MFA 4.2021). Lehnt die Einberufungskommission den Antrag einer Person auf Ableistung des Zivildiensts ab, kann diese Entscheidung gerichtlich angefochten werden (§ 15 des Gesetzes 'Über den alternativen Zivildienst') (RI 31.7.2020). Mit Stand August 2022 absolvierten laut Angaben des Föderalen Amts für Arbeit und Beschäftigung 1.166 russische Staatsbürger einen alternativen Zivildienst (Rostrud 1.8.2022). Die Verweigerung der Ableistung des Zivildiensts zieht gemäß § 328 des Strafgesetzbuches folgende Strafen nach sich: Geldstrafen von max. RUB 80.000 [ca. EUR 1.320] oder in der Höhe von max. 6 Monatseinkommen oder max. 480 Stunden Zwangsarbeit oder Arrest von max. 6 Monaten (RI 25.3.2022; vgl. ÖB 30.6.2021).

Quellen:

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 EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (21.3.2022): Annual Report on Conscientious Objection to Military Service in Europe 2021, https://ebco-beoc.org/sites/ebco-beoc.org/files/attachments/2022-03-21-EBCO_Annual_Report_2021.pdf , Zugriff 27.7.2022

 EBCO – European Bureau for Conscientious Objection (o.D.): Russian Federation, https://ebco-beoc.org/russia , Zugriff 28.7.2022

 EUAA – European Union Agency for Asylum (5.4.2022): COI Query - Russian Federation: Treatment of military deserters by state authorities since the February 2022 invasion of Ukraine (1 February 2022 – 4 April 2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2070967/2022_04_Q24_EUAA_COI_Query_Response_Russia_Treatment_of_military_deserters_by_state_authorities.pdf , Zugriff 27.7.2022

 NL-MFA – Ministry of Foreign Affairs [Niederlande] (4.2021): Country of origin information report for the Russian Federation, https://www.government.nl/binaries/government/documenten/reports/2021/04/12/general-country-of-origin-information-report-for-the-russian-federation-april-2021/General+Country+of+Origin+Information+Report+for+the+Russian+Federation+%28April+2021%29.pdf , Zugriff 27.7.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102041891 , Zugriff 20.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (31.7.2020): Федеральный закон: Об альтернативной гражданской службе [Föderales Gesetz: Über den alternativen Zivildienst] (Nr. 268-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody=&firstDoc=1&lastDoc=1&nd=102077393 , Zugriff 28.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf , Zugriff 13.7.2022

 Rostrud – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Федеральная служба по труду и занятости) [Russland] (1.8.2022): Численность граждан, проходящих альтернативную гражданскую службу (по состоянию на 01.08.2022г.) [Anzahl von Bürgern, die alternativen Zivildienst leisten], https://rostrud.gov.ru/upload/iblock/b27/chislennost-na-01.08.2022-g.doc , Zugriff 2.11.2022

 Rostrud – Föderales Amt für Arbeit und Beschäftigung (Федеральная служба по труду и занятости) [Russland] (o.D.): Альтернативная гражданская служба [Alternativer Zivildienst], https://rostrud.gov.ru/rostrud/deyatelnost/?CAT_ID=4580 , Zugriff 13.7.2022

Desertion

Gemäß § 338 StGB (Strafgesetzbuch) bedeutet Desertion das eigenmächtige Verlassen der militärischen Einheit oder des Dienstorts mit dem Ziel, dem Militärdienst zu entgehen. Desertion wird laut § 338 mit einer Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren geahndet. Wer zum ersten Mal desertiert ist, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Desertion Folge außergewöhnlicher Umstände war. Desertion mit einer Waffe sowie Desertion in einer Personengruppe werden mit einer Freiheitsstrafe von max. 10 Jahren geahndet (RI 25.3.2022). Am 24.9.2022 wurde § 338 StGB folgendermaßen ergänzt: Desertion während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen zieht eine Freiheitsstrafe zwischen fünf und fünfzehn Jahren nach sich (RI 24.9.2022). In Bezug auf den Ukraine-Krieg vermeidet Russland den Begriff Krieg und spricht stattdessen von einer 'militärischen Spezialoperation' (RFE/RL 22.8.2022). Je länger eine Desertion zurückliegt, desto unwahrscheinlicher scheint eine Bestrafung. Deserteure während des Zweiten Weltkriegs, welche sich zwischen 1962 und 1995 stellten, gingen in bestimmten Fällen straffrei aus. Hingegen wurden beispielsweise Soldaten, die 1995 bzw. 2008 desertierten, später von Gerichten gemäß § 338 StGB zu Haftstrafen von 2 bzw. 3 Jahren verurteilt. Um als Desertion im Sinne des Strafgesetzbuches gelten zu können, ist Vorsatz erforderlich. Begangen werden kann das Delikt der Desertion von Wehrdienstleistenden, Zeitsoldaten sowie von Reservisten. Reservisten können von Militärkommissariaten zu militärischen Übungen einberufen werden. Die bloße Ausreise eines Reservisten ohne Einberufungsbefehl stellt keine Desertion im Sinne des § 338 StGB dar (ÖB 17.3.2022). Gemäß § 10 des föderalen Gesetzes 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst' sind russische Staatsbürger jedoch verpflichtet, binnen 2 Wochen bei den Militärkommissariaten zu erscheinen, um sich aus der Wehrkartei streichen zu lassen, falls sie für mehr als 6 Monate aus der Russischen Föderation ausreisen, bzw. um sich nach der Einreise in die Russische Föderation registrieren zu lassen (RI 14.7.2022a). Gemäß dem Kodex über Verwaltungsübertretungen (§ 21.5) stellt die Nichterfüllung dieser Verpflichtungen eine Verwaltungsübertretung dar und kann eine Verwarnung oder Geldstrafe von RUB 500 bis 3.000 [ca. EUR 9 bis 53] nach sich ziehen (RI 28.5.2022). Laut dem föderalen Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation' (§ 15) kann das Ausreiserecht russischer Staatsbürger vorübergehend eingeschränkt werden, falls sie zum Militär- oder Zivildienst einberufen wurden (bis zur Beendigung des Militär- oder Zivildienstes) (RI 14.7.2022b).

Bei einberufenen Reservisten ist Folgendes zu unterscheiden: Haben einberufene Reservisten an einer militärischen Übung noch nicht teilgenommen und erscheinen sie (ohne gerechtfertigten Grund) nicht zur Übung, so liegt keine Desertion vor, sondern eine Verwaltungsübertretung. Haben hingegen einberufene Reservisten an der militärischen Übung bereits teilgenommen und erscheinen sie nicht zum weiteren Dienst mit dem Vorsatz, sich auf Dauer dem Militär zu entziehen, liegt Desertion gemäß § 338 StGB vor (ÖB 17.3.2022).

Wehrdienstverweigerung

Die Verweigerung der Einberufung zum Militärdienst zieht folgende Strafen nach sich (§ 328 StGB): Geldstrafen von max. RUB 200.000 [ca. EUR 3.431] oder in der Höhe von max. 18 Monatseinkommen oder max. zweijährige Zwangsarbeit oder Arrest von max. 6 Monaten oder Freiheitsentzug von max. 2 Jahren (RI 25.3.2022). § 337 StGB sieht u.a. Folgendes vor: Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als zwei Tagen bis max. 10 Tagen ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von max. fünf Jahren bestraft. Wehrpflichtige oder Vertragssoldaten, welche während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen die militärische Einheit oder den Dienstort eigenmächtig verlassen und für eine Dauer von mehr als einem Monat ungerechtfertigt nicht zum Dienst erscheinen, werden mit Freiheitsentzug von 5-10 Jahren bestraft. Wer die Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn die Tat Folge außergewöhnlicher Umstände war. Reservisten sind während Militärübungen strafrechtlich für Taten gemäß diesem Paragrafen verantwortlich (RI 24.9.2022). Gemäß § 339 StGB wird die Verweigerung des Militärdiensts durch Betrug (Vortäuschung einer Krankheit, Selbstverletzung, Selbstverstümmelung oder Fälschung von Dokumenten usw.) folgendermaßen geahndet: Militärdienstbeschränkung von max. 1 Jahr oder Arrest von max. 6 Monaten oder Disziplinarhaft (Inhaftierung in einer militärischen Disziplinareinheit) von max. 1 Jahr. Dieselbe Tat (mit dem Ziel, sich gänzlich den militärischen Pflichten zu entziehen) zieht eine Freiheitsstrafe von max. 7 Jahren nach sich (RI 25.3.2022). Taten gemäß § 339 StGB, die während einer Mobilmachung, während Kriegsrecht herrscht, zu Kriegszeiten, während bewaffneter Konflikte oder während Kampfhandlungen begangen wurden, ziehen eine Freiheitsstrafe von 5-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022). Gemäß § 51 des Strafgesetzbuches bedeutet Militärdienstbeschränkung eine verminderte Besoldung sowie das Aussetzen dienstlicher Beförderungen (RI 25.3.2022). Wer während des Kriegsrechts, zu Kriegszeiten, im Rahmen von Kampfhandlungen oder bewaffneten Konflikten den Befehl eines Vorgesetzten nicht befolgt und die Teilnahme an Kriegs- oder Kampfhandlungen verweigert, wird mit Freiheitsentzug von 2-3 Jahren bestraft (§ 332 StGB). Wenn diese Taten mit schwerwiegenden Folgen verbunden waren, zieht dies eine Freiheitsstrafe von 3-10 Jahren nach sich (RI 24.9.2022).

Personen, die Militärdienst leisten, können keinen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen (Connection 24.3.2022). Gemäß russischen Menschenrechtsanwälten und Aktivisten lehnen es einige russische Truppen ab, an die Front in der Ukraine zurückzukehren (BBC 3.6.2022). Mehr als 100 Mitglieder der Nationalgarde wurden entlassen, da sie sich weigerten, in der Ukraine zu kämpfen (Guardian 27.5.2022). Die genaue Anzahl von Soldaten, welche den Kampf in der Ukraine verweigern, ist unklar (Connection 2.10.2022). Die Regierung veröffentlicht keine Zahlen (AA 28.9.2022).

Neu eingeführt wurde ins Strafgesetzbuch am 24.9.2022 ein Paragraf mit dem Titel 'Sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begeben' (RG 24.9.2022). Gemäß diesem neu eingeführten § 352 wird mit Freiheitsentzug von 3-10 Jahren bestraft, wer sich freiwillig in Kriegsgefangenschaft begibt. Wer diese Tat zum ersten Mal beging, kann sich der strafrechtlichen Verantwortung entziehen, wenn der Täter Maßnahmen für seine Befreiung ergriff, wenn er zu seiner Truppe oder Dienstort zurückkehrte und wenn er während der Kriegsgefangenschaft nicht andere Straftaten beging (RI 24.9.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (28.9.2022): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: 10.9.2022), https://www.ecoi.net/en/file/local/2079430/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_10._September_2022%29%2C_28.09.2022.pdf , Zugriff 6.10.2022

 BBC – British Broadcasting Corporation (3.6.2022): The Russian soldiers refusing to fight in Ukraine, https://www.bbc.com/news/world-europe-61607184 , Zugriff 27.6.2022

 Connection e.V. / Rudi Friedrich (2.10.2022): Flucht vor der Beteiligung am Krieg – Zahlen zu Russland, Belarus und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3608 , Zugriff 19.10.2022

 Connection e.V. (24.3.2022): Kriegsdienstverweigerung und Desertion in Belarus, Russische Föderation und Ukraine, https://de.connection-ev.org/article-3516 , Zugriff 28.7.2022

 Guardian (27.5.2022): 115 Russian national guard soldiers sacked for refusing to fight in Ukraine, https://www.theguardian.com/world/2022/may/27/115-russian-national-guard-soldiers-sacked-for-refusing-to-fight-in-ukraine , Zugriff 27.7.2022

 Guardian (12.5.2022): ‘They were furious’: the Russian soldiers refusing to fight in Ukraine, https://www.theguardian.com/world/2022/may/12/they-were-furious-the-russian-soldiers-refusing-to-fight-in-ukraine , Zugriff 27.7.2022

 Kremlin.ru [Russland] (14.7.2022): Федеральный закон от 26.02.1997 г. № 31-ФЗ 'О мобилизационной подготовке и мобилизации в Российской Федерации' [Föderales Gesetz vom 26.02.1997, № 31-ФЗ, Über die Vorbereitung auf die Mobilmachung und über die Mobilmachung in der Russischen Föderation] (in der Fassung vom 14.07.2022 № 336-ФЗ), http://kremlin.ru/acts/bank/10602 , Zugriff 22.9.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (17.3.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (22.8.2022): Russia's Wording On Ukraine Invasion Limits Its Coercive Powers, Says British Intelligence, https://www.rferl.org/a/russia-recruiting-soldiers-ukraine-invasion/31999227.html , Zugriff 26.8.2022

 RG – Rossijskaja Gaseta (Российская газета) [Russland] (24.9.2022): Путин подписал пакет поправок в УК о военной службе [Putin unterzeichnete ein Paket an Änderungen des StGB zum Thema Militärdienst], https://rg.ru/2022/09/24/putin-podpisal-paket-popravok-v-uk-o-voennoj-sluzhbe.html , Zugriff 30.9.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (24.9.2022): Федеральный закон от 24.09.2022 № 365-ФЗ 'О внесении изменений в Уголовный кодекс Российской Федерации и статью 151 Уголовно-процессуального кодекса Российской Федерации' [Föderales Gesetz vom 24.09.2022, № 365-ФЗ, 'Über Änderungen des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und Änderungen des § 151 Strafprozessordnung der Russischen Föderation'], http://publication.pravo.gov.ru/Document/View/0001202209240002 , Zugriff 30.9.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (14.7.2022a): ФЕДЕРАЛЬНЫЙ ЗАКОН 'О воинской обязанности и военной службе' [Föderales Gesetz 'Über die Wehrpflicht und den Militärdienst'] (Nr. 278-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody=&nd=102052265 , Zugriff 26.8.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (14.7.2022b): ФЕДЕРАЛЬНЫЙ ЗАКОН 'О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию' [Föderales Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation'] (Nr. 357-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102043016 , Zugriff 29.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (28.5.2022): Кодекс Российской Федерации об административных правонарушениях [Kodex der Russischen Föderation über Verwaltungsübertretungen] (Nr. 141-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102074277 , Zugriff 20.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102041891 , Zugriff 20.7.2022

 Standard, Der (22.9.2022): EU-Minister wollen weitere Sanktionen gegen Russland ausarbeiten, https://www.derstandard.at/jetzt/livebericht/2000139300207/eu-minister-einigen-sich-auf-verschaerfung-der-russland-sanktionenatomenergiebehoerde-fuehrt?responsive=false , Zugriff 22.9.2022

Allgemeine Menschenrechtslage

Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegende Zahl der anhängigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Stärkung des Gerichtshofs (GIZ 1.2021a). Die Verfassung postuliert die Russische Föderation als Rechtsstaat. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Für die Russische Föderation gibt es, wie für jedes der Föderationssubjekte, einen Menschenrechtsbeauftragten. Die Amtsinhaberin Moskalkowa (seit 2016), ehemalige Generalmajorin der Polizei, geht nicht ausreichend gegen die wichtigsten Fälle der Verletzung von Menschenrechten, insbesondere den Missbrauch staatlicher Macht, vor. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems. Russland hat folgende UN-Übereinkommen ratifiziert (AA 2.2.2021):

- Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969)

- Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991)

- Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973)

- Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004)

- Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987)

- Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001)

- Behindertenrechtskonvention (AA 2.2.2021).

Der letzte Universal Periodic Review (UPR) des UN-Menschenrechtsrates zu Russland fand im Rahmen des dritten Überprüfungszirkels 2018 statt. Dabei wurden insgesamt 309 Empfehlungen in allen Bereichen der Menschenrechtsarbeit ausgesprochen. Russland hat 94 dieser Empfehlungen nicht angenommen und weitere 34 lediglich teilweise angenommen. Die nächste Sitzung für Russland im UPR-Verfahren wird im Mai 2023 stattfinden. Russland ist zudem Mitglied des Europarates und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Russland setzt einige, aber nicht alle Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) um; insbesondere werden EGMR-Entscheidungen zu Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte im Nordkaukasus nur selektiv implementiert. Finanzielle Entschädigungen werden üblicherweise gewährt, dem vom EGMR monierten Umstand aber nicht abgeholfen [Anm.: Zur mangelhaften Umsetzung von EGMR-Urteilen durch Russland vgl. Kapitel Rechtsschutz/Justizwesen] (AA 2.2.2021). Besorgnis wurde u.a. auch hinsichtlich der Missachtung der Urteile von internationalen Menschenrechtseinrichtungen (v.a. des EGMR), des fehlenden Zugangs von Menschenrechtsmechanismen zur Krim, der Medienfreiheit und des Schutzes von Journalisten, der Einschränkung der Meinungs- und Versammlungsfreiheit und der Diskriminierung aufgrund von sexueller Orientierung und ethnischer Herkunft geäußert (ÖB Moskau 6.2021).

Durch eine zunehmende Einschränkung der Meinungs-, Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Gesetzgebung und Praxis wurde die Menschenrechtsbilanz Russlands weiter verschlechtert. Wer versuchte, diese Rechte wahrzunehmen, musste mit Repressalien rechnen, die von Schikane bis hin zu Misshandlungen durch die Polizei, willkürlicher Festnahme, hohen Geldstrafen und in einigen Fällen auch Strafverfolgung und Inhaftierung reichten (AI 16.4.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Einerseits wird in Russland soziales Engagement und freiwillige soziale Arbeit (etwa auch in Zeiten der COVID-19-Pandemie) begrüßt und unterstützt. Sogenannte 'Bürgerkammern' sollen als Dialogplattform zwischen der Bevölkerung und dem Staat dienen. Andererseits wurde der Freiraum für eine kritische Zivilgesellschaft seit den Protesten 2011/2012 immer weiter eingeschränkt. Im Bereich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit wurden restriktive Gesetze verabschiedet. Kritische inländische wie ausländische NGOs werden zunehmend unter Druck gesetzt. Die Rechte von Minderheiten werden nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert. Journalisten und Menschenrechtsverteidiger werden durch administrative Hürden in ihrer Arbeit eingeschränkt (ÖB Moskau 6.2021) und sehen sich in manchen Fällen sogar Bedrohungen oder tätlichen Angriffen bzw. strafrechtlicher Verfolgung ausgesetzt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. FH 3.3.2021, HRW 13.1.2022). Der Einfluss des konsultativen 'Rats beim Präsidenten der Russischen Föderation für die Entwicklung der Zivilgesellschaft und Menschenrechte' unter dem Vorsitz von Waleri Fadejew ist begrenzt. Er befasst sich in der Regel nicht mit Einzelfällen, sondern mit grundsätzlichen Fragen wie Gesetzesentwürfen, und seine Stellungnahmen zu dem Verlauf von Demonstrationen im Sommer 2019 in Moskau blieben ohne Folge (AA 2.2.2021).

Rassismus und Xenophobie richten sich in Russland traditionell vor allem gegen Migranten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus und vermehrt auch gegen dunkelhäutige Personen. Weitere Opfer von Hassverbrechen sind ideologische Gegner (Angriffe v.a. der nationalistischen Gruppierung SERB), LGBTIQ-Personen und Obdachlose. Die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren ist gesunken, und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen sind beträchtlich zurückgegangen. Anti-LGBTIQ-Rhetorik ist nunmehr eine der am weitesten verbreiteten Formen von Hassreden. Der Islam wird häufig mit Terrorismus in Verbindung gebracht. Die häufigsten Opfer rassistischer Gewalt sind Zentralasiaten, andere 'nicht-slawisch' aussehende Personen, Roma und dunkelhäutige Personen. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Menschenrechtsorganisationen sehen übereinstimmend bestimmte Teile des Nordkaukasus als den regionalen Schwerpunkt der Menschenrechtsverletzungen in Russland. Den Hintergrund bilden in ihrem Ausmaß weiter rückläufige bewaffnete Auseinandersetzungen zwischen Sicherheitskräften und islamistischen Extremisten in der Republik Dagestan, daneben auch in Tschetschenien und Inguschetien (AA 2.2.2021). Der westliche Nordkaukasus ist hiervon praktisch nicht mehr betroffen. Die Opfer der Gewalt sind ganz überwiegend 'Aufständische' und Sicherheitskräfte (AA 13.2.2019).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2028170.html , Zugriff 12.3.2021

 FH – Freedom House (3.3.2020): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 12.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021a): Russland Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/russland/geschichte-staat/#c17836 , Zugriff 12.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021

Tschetschenien

NGOs beklagen regelmäßig schwere Menschenrechtsverletzungen durch tschetschenische Sicherheitsorgane, wie Folter, das Verschwindenlassen von Personen, Geiselnahmen, das rechtswidrige Festhalten von Gefangenen und die Fälschung von Straftatbeständen. Entsprechende Vorwürfe werden kaum untersucht, die Verantwortlichen genießen mitunter Straflosigkeit. Besonders gefährdet sind Menschenrechtsaktivisten bzw. Journalisten, aber auch Einzelpersonen, welche das Regime kritisieren (ÖB Moskau 6.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Recherchen oder Befragungen von Opfern vor Ort durch NGOs sind nicht möglich; Regimeopfer müssen mitsamt ihren Familien aus Tschetschenien evakuiert werden. Das Republiksoberhaupt von Tschetschenien, Ramsan Kadyrow, äußert regelmäßig Drohungen gegen Oppositionspolitiker, Menschenrechtsaktivisten und Minderheiten. Teilweise werden Bilder von Personen dieser Gruppen mit einem Fadenkreuz überzogen und auf Instagram veröffentlicht, teilweise droht er, sie mit Sanktionen zu belegen, da sie Feinde des tschetschenischen Volkes seien, oder er ruft ganz unverhohlen dazu auf, sie umzubringen. Nach einem kritischen Artikel über mangelnde Hygiene-Vorkehrungen gegen COVID-19 drohte Kadyrow der Journalistin Jelena Milaschina öffentlich (AA 2.2.2021).

Tendenzen zur verstärkten Verwendung von Scharia-Recht haben in den letzten Jahren zugenommen. Es herrscht ein Rechtspluralismus aus russischem Recht, traditionellem Gewohnheitsrecht (adat) einschließlich der Tradition der Blutrache und Scharia-Recht. Hinzu kommt ein Geflecht an Loyalitäten, das den Einzelnen bindet. Nach Ansicht von Kadyrow stehen Scharia und traditionelle Werte über den russischen Gesetzen. Nach wie vor gibt es Clans, welche Blutrache praktizieren (AA 2.2.2021). Anfang November 2018 wurde im Rahmen der OSZE der sog. Moskauer Mechanismus zur Überprüfung behaupteter Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien aktiviert, der zu dem Schluss kam, dass in Tschetschenien das Recht de facto von den Machthabenden diktiert wird und die Rechtsstaatlichkeit nicht wirksam ist. Es scheint generell Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitsorgane zu herrschen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. BAMF 11.2019).

2017 und laut der NGO LGBTI Network in geringem Ausmaß bis 2019 kam es zur gezielten Verfolgung von Homosexuellen durch staatliche Sicherheitskräfte (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, HRW 17.1.2019). Es gibt Berichte über Personen, die nach Folterungen gestorben sind [vgl. Kapitel Sexuelle Minderheiten] (FH 3.3.2021). Die unabhängige Zeitung Nowaja Gazeta berichtete im Sommer 2017 über die angeblichen außergerichtlichen Tötungen von 27 Personen zu Beginn des Jahres im Zuge von Massenfestnahmen nach dem Tod eines Polizisten. Im März 2018 entschied das Ermittlungskomitee der Russischen Föderation, kein Strafverfahren in der Sache zu eröffnen. Die russische Menschenrechtsombudsperson wurde Berichten zufolge bei der Untersuchung dieser Vorgänge in Tschetschenien bewusst getäuscht. Im März 2021 publizierte die Nowaja Gazeta die Aussagen eines tschetschenischen Polizisten, welcher Augenzeuge der Festnahmen und außergerichtlichen Tötungen war (ÖB Moskau 6.2021).

Gewaltsame Angriffe, die in den vergangenen Jahren auf Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien verübt worden waren, blieben nach wie vor straffrei. Im Januar 2017 nutzte der Sprecher des tschetschenischen Parlaments, Magomed Daudow, seinen Instagram-Account, um unverhohlen eine Drohung gegen Grigori Schwedow, den Chefredakteur des unabhängigen Nachrichtenportals Caucasian Knot, auszusprechen. Im April erhielten Journalisten von der unabhängigen Tageszeitung Nowaja Gazeta Drohungen aus Tschetschenien, nachdem sie über die dortige Kampagne gegen homosexuelle Männer berichtet hatten. Auch Mitarbeiter des Radiosenders Echo Moskwy, die sich mit den Kollegen von Nowaja Gazeta solidarisch erklärten, wurden bedroht (AI 22.2.2018). Schikanen, Strafverfahren und körperliche Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin begangen (AI 7.4.2021). Im Februar 2020 wurden die bekannte Journalistin der Nowaja Gazeta, Jelena Milaschina, und eine Menschenrechtsanwältin angegriffen und mit Schlägen traktiert. Die Nowaja Gazeta verlangte eine Entschuldigung des Republiksoberhauptes von Tschetschenien. Die Union der russischen Journalisten und das Helsinki Komitee verurteilten diesen Vorfall aufs Schärfste. Auch die OSZE und die russische Menschenrechtsorganisation Komitee gegen Folter verlangen von den russischen Behörden eine Aufklärung des Vorfalls (Moscow Times 7.2.2020). In den vergangenen Jahren häufen sich Berichte über Personen, die bloß aufgrund einfacher Kritik an der sozio-ökonomischen Lage in der Republik unter Druck geraten (ÖB Moskau 6.2020).

Die Sicherheitslage hat sich deutlich verbessert und kann als stabil, wenn auch volatil, bezeichnet werden. Die Stabilisierung erfolgte jedoch um den Preis gravierender Menschenrechtsverletzungen, das heißt menschen- und rechtsstaatswidriges Vorgehen der Behörden gegen Extremismusverdächtige und äußerst engmaschige Kontrolle der Zivilgesellschaft. Regimekritiker und Menschenrechtler müssen mit Strafverfolgung aufgrund fingierter Straftaten und physischen Übergriffen bis hin zu Mord rechnen. Auch in diesen Fällen kann es zu Sippenhaft von Familienangehörigen kommen (AA 2.2.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 12.3.2021

 AI – Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Russian Federation, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425086.html , Zugriff 11.3.2020

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 16.2.2022

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (11.2019): Länderreport 21 Russische Föderation, LGBTI in Tschetschenien, https://milo.bamf.de/milop/cs.exe/fetch/2000/702450/683266/684671/685623/685628/6029277/21602088/Deutschland___Bundesamt_f%C3%Bcr_Migration_und_Fl%C3%Bcchtlinge%2C_L%C3%A4nderreport_21_%2D_Russische_F%C3%B6deration_%28Stand_November_2019%29%2C__November_2019.pdf?nodeid=21601757&vernum=-2 , Zugriff 12.3.2020

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 12.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2018 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002220.html , Zugriff 11.3.2020

 Moscow Times (7.2.2020): Prominent Russian Journalist, Lawyer Attacked in Chechnya, https://www.themoscowtimes.com/2020/02/07/prominent-russian-journalist-lawyer-attacked-in-chechnya-a69199 , Zugriff 26.3.2020

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf#page=25&zoom=auto ,-259,684, Zugriff 12.3.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 30.9.2021

Dschihadistische Kämpfer und ihre Unterstützer, Kämpfer des ersten und zweiten Tschetschenien-Krieges, Kritiker allgemein

Die tschetschenische Führung unterdrückt weiterhin rücksichtslos jede Form von Dissens (HRW 13.1.2022). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige, aber auch gegen Kritiker und Journalisten, wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Ramsan Kadyrow versucht, dem Terrorismus und möglicher Rebellion in Tschetschenien unter anderem durch Methoden der Kollektivverantwortung zu begegnen (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert wird, einher (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021). Auch Familienangehörige, Freunde und Bekannte oder andere mutmaßliche Unterstützer von Untergrundkämpfern können zur Verantwortung gezogen und bestraft werden. Verwandte von terroristischen Kämpfern stehen häufig unter dem Verdacht, diese zu unterstützen bzw. mit deren Ideologie zu sympathisieren, und sind daher von Grund auf eher der Gefahr öffentlicher Demütigung, Entführung, Misshandlung und Folter ausgesetzt (sog. Sippenhaft) (ÖB Moskau 6.2021). Die Mitverantwortung wurde sogar durch Bundesgesetze festgelegt, so z.B. ein 2013 verabschiedetes Gesetz, das Familienangehörige von Terrorverdächtigen verpflichtet, für Schäden, die durch einen Anschlag entstanden sind, aufzukommen, und die Behörden in diesem Zusammenhang auch zur Beschlagnahmung von Vermögenswerten der Familien ermächtigt (ÖB Moskau 6.2020). Es kommt vor, dass Personen, welchen die Unterstützung von Terroristen vorgeworfen wird, von Sicherheitskräften drangsaliert werden. Familienangehörige von mutmaßlichen Terroristen können ihre Arbeitsstelle verlieren, Kinder können Schwierigkeiten bei der Aufnahme in die Schule haben, jugendliche und erwachsene Söhne können Schwierigkeiten mit den tschetschenischen Sicherheitsorganen bekommen (inkl. unrechtmäßiger Festnahmen, Prügel, etc.) (ÖB Moskau 6.2021). Weiters hat Ramsan Kadyrow im Jänner 2017 die Sicherheitskräfte angewiesen, ohne Vorwarnung auf Rebellen zu schießen, um Verluste in den Reihen der Sicherheitskräfte zu vermeiden, und auch denen gegenüber keine Nachsicht zu zeigen, die von den Rebellen in 'die Irre geführt wurden' (Caucasian Knot 25.1.2017).

Angehörigen von Aufständischen bleiben laut Tanja Lokschina von Human Rights Watch in Russland nicht viele Möglichkeiten, um Kontrollen oder Druckausübung durch Behörden zu entkommen. Eine Möglichkeit ist es, die Republik Tschetschenien zu verlassen, was sich jedoch nicht jeder leisten kann, oder man sagt sich öffentlich vom aufständischen Familienmitglied los. Vertreibungen von Familien von Aufständischen kommen vor (Meduza 31.10.2017). Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben, solange sie nicht neuerlich ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken. Die freie Wahl des Wohnorts gilt für alle Einwohner der Russischen Föderation, auch für jene des Nordkaukasus. Wird eine Person allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es den Sicherheitsorganen möglich, diese zu finden. Dies gilt nach Einschätzung von Experten auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Im Mai 2016 wandte sich Kadyrow in einem TV-Beitrag mit einer deutlichen Warnung vor Kritik an die in Europa lebende tschetschenische Diaspora: Diese werde für jedes ihrer Worte ihm gegenüber verantwortlich sein, man wisse, wer sie seien und wo sie lebten, sie alle seien in seinen Händen, so Kadyrow. Das tschetschenische Oberhaupt hat auch verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Vereinzelt sind Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können. Auf das Potential zur Instrumentalisierung dieser im Einzelfall bestehenden Gefährdungslage wird allerdings auch dann zurückgegriffen, wenn sozio-ökonomische Motive hinter dem Versuch der Migration nach Westeuropa stehen, wie auch von menschenrechtlicher Seite eingeräumt wird. Analysten weisen überdies auf den dynamischen Wandel des politischen Machtgefüges in Tschetschenien sowie gegenüber dem Kreml hin. Prominentes Beispiel dafür ist der Kadyrow-Clan selbst, der im Zuge der Tschetschenienkriege vom Rebellen- zum Vasallentum wechselte. Auch innerhalb Russlands werden immer wieder Fälle bekannt, in denen tschetschenische Sicherheitsorgane außerhalb der Republik tätig werden (ÖB Moskau 6.2021): Im September 2020 wurde Salman Tepsurkajew, Moderator des Kadyrow-kritischen Telegram-Kanals '1Adat', aus Gelendschik (Region Krasnodar) entführt und nach Tschetschenien gebracht, wo er gefoltert und öffentlich erniedrigt wurde (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Im Februar 2021 wurden zwei Personen von Polizisten aus Nischnij Nowgorod entführt, wohin sie mit Hilfe des LGBT-Netzwerks geflohen waren, und nach Tschetschenien gebracht, wo ihnen 'Zusammenarbeit mit illegalen bewaffneten Gruppen' vorgeworfen wird. Im Juni 2021 wurde die Tschetschenin Chalimat Taramowa, welche wegen häuslicher Gewalt und Drohungen aus Tschetschenien geflohen war, von Polizisten in einem Krisenzentrum für Frauen in Dagestan festgenommen und zurück nach Tschetschenien gebracht, wo sie den Familienangehörigen, vor welchen sie u.a. wegen ihrer sexuellen Orientierung geflohen war, übergeben wurde. Der Vater ist Berichten zufolge ein hochrangiger tschetschenischer Beamter (ÖB Moskau 6.2021).

Salafisten werden als aktive oder potenzielle Extremisten und Terroristen wahrgenommen. Die Verfolgung von Salafisten passiert zu einem großen Teil über außergesetzliche Mechanismen, vor allem in Tschetschenien, wo seit Anfang der 2000er Jahre zahlreiche Fälle von Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen von Vertretern eines 'nicht traditionellen Islam' stattfanden, der jedoch oft keine Verbindung zum terroristischen Untergrund hatte (Memorial 10.2020). Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand sein Zentrum hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens und bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Von tschetschenischen Sicherheitskräften werden Entführungen begangen. In Tschetschenien selbst ist der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan. Die Kämpfer würden im Allgemeinen auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).

Nach dem terroristischen Anschlag auf Grosny am 4.12.2014 nahm Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass, wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des 'Komitees gegen Folter', dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden sind (Standard.at 14.12.2014; vgl. Meduza 31.10.2017). Es handelte sich um 15 niedergebrannte Häuser (The Telegraph 17.1.2015; vgl. Meduza 31.10.2017). Ein weiterer Fall ist das 2016 niedergebrannte Haus von Ramasan Dschalaldinow. Er hatte sich in einem Internetvideo bei Präsident Putin über Behördenkorruption und Bestechungsgelder beschwert (RFE/RL 18.5.2016). Ebenso wurden im Jahr 2016 nach einem Angriff von zwei Aufständischen auf einen Checkpoint in der Nähe von Grosny die Häuser ihrer Familien niedergebrannt (US DOS 3.3.2017). Auch Human Rights Watch berichtet im Jahresbericht 2016, dass Häuser niedergebrannt wurden [damit sind wohl die eben angeführten Fälle gemeint] (HRW 12.1.2017). Die Jahresberichte für das Jahr 2014 von Amnesty International (AI), US Department of States (US DOS), Human Rights Watch (HRW) und Freedom House (FH) berichten vom Niederbrennen von Häusern als Vergeltung für die oben genannte Terrorattacke auf Grosny vom Dezember 2014. Für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 und 2021 gab es in den einschlägigen Berichten keine Hinweise auf das Niederbrennen von Häusern (AI 22.2.2018; vgl. US DOS 20.4.2018, HRW 18.1.2018, FH 1.2018, US DOS 13.3.2019, HRW 17.1.2019, FH 4.2.2019, HRW 14.1.2020, FH 4.3.2020, US DOS 11.3.2020, HRW 13.1.2021, FH 3.3.2021, AI 16.4.2020, AA 2.2.2021, HRW 13.1.2022, AI 7.4.2021).

Von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen ist heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen. Laut einer Analyse des Journalisten Vadim Dubow aus dem Jahr 2016 emigrierten die meisten Tschetschenen aus rein ökonomischen Gründen: Tschetschenien ist zwar unter der Kontrolle von Kadyrow, seine Macht erstreckt sich allerdings nicht über die Grenzen Tschetscheniens hinaus. Dieser Analyse wird von anderen Experten widersprochen. Wirtschaftliche Gründe spielten demnach eine untergeordnete Rolle bei der Entscheidung, Tschetschenien zu verlassen. Andere Kommentatoren verweisen wiederum auf die Rivalität zwischen verschiedenen islamischen Strömungen in Tschetschenien, insbesondere zwischen dem traditionellen Sufismus und dem als Fremdkörper kritisierten Salafismus. Menschenrechtsaktivisten wiederum sehen in der Darstellung von Asylwerbern aus Tschetschenien als Wirtschaftsflüchtlinge eine Strategie des regionalen Oberhaupts Kadyrow (ÖB Moskau 6.2021). Aktuelle Beispiele zeigen jedoch, dass Kadyrow gegen bekannte Kritiker, die manchmal auch der Republik Itschkeria zuzurechnen sind, auch im Ausland vorgeht (CACI 25.2.2020). Beispielsweise wurde im August 2019 der ethnische Tschetschene Selimchan Changoschwili aus dem georgischen Pankisi-Tal in Berlin auf offener Straße ermordet. Er hat im zweiten Tschetschenienkrieg gegen Russland gekämpft und dürfte nicht, wie teilweise in den Medien kolportiert, Islamist gewesen sein, sondern ein Kämpfer in der Tradition der Republik Itschkeria. Auch soll er damals enge Verbindungen zu dem damaligen moderaten Präsidenten Aslan Maschadow gehabt haben (Tagesschau.de 28.8.2019). Der sehr prominente tschetschenische Separatistenpolitiker im Exil, Achmad Sakaew [Ministerpräsident der tschetschenischen Exilregierung und Vertreter von Itschkeria], gab 2020 eine Erklärung ab, in der er Folterungen in Tschetschenien verurteilte. Die tschetschenischen Behörden zwangen Sakaews Verwandte sofort, sich öffentlich von ihm loszusagen (HRW 13.1.2021).

Ramsan Kadyrow droht öffentlich und ungestraft damit, Blogger wegen der Verbreitung von 'Zwietracht und Klatsch' einzuschüchtern, ins Gefängnis zu stecken und zu töten (AI 16.4.2020). Ein Beispiel hierfür ist der wohl populärste Kritiker Kadyrows. Der in Europa lebende Blogger Tumso Abdurachmanow wird häufig von hochrangigen Leuten aus Kadyrows Umfeld bedroht und angegriffen (Deutschlandfunk.de 11.3.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Mitte 2019 erklärte der Vorsitzende des tschetschenischen Parlaments und enger Vertrauter von Ramsan Kadyrow, Magomed Daudov (auch bekannt als 'Lord'), dem Blogger die Blutfehde (BBC 27.2.2020), nachdem Abdurachmanow den verstorbenen Vater von Ramsan Kadyrow, Achmad Kadyrow, als Verräter bezeichnet hatte (RFE/RL 27.2.2020). Im Februar 2020 wurde Abdurachmanow in seiner Wohnung von einem mit einem Hammer bewaffneten Mann angegriffen. Er konnte den Angreifer abwehren und hat überlebt (BBC 27.2.2020; vgl. RFE/RL 27.2.2020). Ein anderer Blogger wurde Anfang des Jahres 2020 mit 135 Stichwunden tot in einem Hotel im französischen Lille aufgefunden (SZ 4.2.2020; vgl. Zeit.de 5.7.2020, ÖB Moskau 6.2021). Der aus Tschetschenien stammende Imran Aliew war als Blogger unter dem Namen 'Mansur Stary' bekannt (Caucasian Knot 28.5.2020). Nach einem Bericht des kaukasischen Internetportals Caucasian Knot hatte der Blogger sich in seiner früheren Heimat unbeliebt gemacht. Auf Youtube hatte der Tschetschene Ramsan Kadyrow und dessen Familie scharf kritisiert (Kleine Zeitung 3.2.2020). Im Juli 2020 wurde in Gerasdorf bei Wien ein weiterer politischer Blogger getötet (Kurier.at 23.7.2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Der Mann, der sich Anzor aus Wien nannte, hat auf Youtube mehrere Videos veröffentlicht, in denen er den tschetschenischen Machthaber Ramsan Kadyrow kritisierte. Die Angehörigen in Tschetschenien haben sich - vermutlich unter Druck - in einem Video von ihrem Verwandten distanziert. Gleichzeitig haben sie die Verantwortung für seine Tötung übernommen (Kurier.at 23.7.2020). Ein weiteres Beispiel ist der prominente Menschenrechtsaktivist und Leiter des Memorial-Büros in Tschetschenien, Ojub Titiew, der nach Protesten aus dem In- und Ausland inzwischen unter Auflagen aus der Haft entlassen wurde. Er war wegen (wahrscheinlich fingierten) Drogenbesitzes im März 2019 zu einer Haftstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Er selbst und Familienangehörige haben nach Angaben von Memorial Tschetschenien verlassen (AA 2.2.2021).

Ein Sicherheitsrisiko für Russland stellt die Rückkehr terroristischer Kämpfer nordkaukasischer Provenienz aus Syrien und dem Irak dar. Laut diversen staatlichen und nicht-staatlichen Quellen ist davon auszugehen, dass die Präsenz militanter Kämpfer aus Russland in den Krisengebieten Syrien und Irak mehrere Tausend Personen umfasste. Gegen IS-Kämpfer, die aus den Krisengebieten im Nahen Osten nach Russland zurückkehren, wird gerichtlich vorgegangen. Der Leiter des russischen Inlandsgeheimdienstes FSB informierte im Dezember 2019, dass ca. 5.500 russische Bürger sich im Ausland einer terroristischen Organisation angeschlossen und an Kriegshandlungen teilgenommen haben und dass gegenüber 4.000 in Russland eine Strafverfolgung eingeleitet wurde. Etwa 3.000 der insgesamt 5.000 Kämpfer stammten aus dem Nordkaukasus. Offiziellen russischen Vertretern zufolge kehren angesichts einer drohenden gerichtlichen Verfolgung in Russland nur wenige FTFs (foreign terrorist fighters) nach Russland zurück. Frauen und Kinder von FTFs, die keine Verbrechen begangen haben, werden von Russland zurückgeholt (v.a. Kinder), diese werden soweit möglich rehabilitiert und resozialisiert. Laut einem Bericht des Conflict Analysis & Prevention Center vom März 2020 wurde von den Tausenden Kämpfern, die aus dem Nordkaukasus nach Syrien oder in den Irak zogen, der Großteil getötet. In den letzten Jahren repatriiert Russland aktiv die Kinder und zum Teil auch die Ehefrauen dieser Kämpfer zurück nach Russland. Laut einer Pressemeldung vom August 2020 wurden bisher 122 russische Kinder aus dem Irak und 35 aus Syrien nach Russland zurückgebracht, die Rückholung weiterer Kinder ist geplant. Der Umgang mit Familienangehörigen von (ehemaligen) Kämpfern variiert von Region zu Region. Die Maßnahmen reichen von Beobachtung, über soziale Diskriminierung bis zu strafrechtlichen Verurteilungen. In Tschetschenien war es weiblichen Rückkehrern gestattet, nach Hause zurückzukehren. In Dagestan wurden Frauen – angesichts aktiver weiblicher Beteiligung im Aufstand - als Sicherheitsrisiko wahrgenommen und zu 7 – 7,5 Jahren Haft verurteilt, wobei die Haftstrafen aufgrund von Fürsorgepflichten für kleine Kinder aufgeschoben wurden, bis die Kinder 14 Jahre alt sind. Vor dem Verbot des sogenannten IS war die Rückkehr nach Russland einfacher (auch für Männer) und die Konsequenzen milder. Grundsätzlich werden betroffene Familienangehörige als Hochrisikogruppe betrachtet und befinden sich unter Aufsicht der Behörden. Formen der Diskriminierung sind etwa Verweigerung eines Kindergarten- oder Schulplatzes oder Schwierigkeiten, einen Arbeitsplatz zu finden (ÖB Moskau 6.2021).

Laut einem Experten für den Kaukasus kehren nur sehr wenige IS-Anhänger nach Russland zurück. Bei einer Rückkehr aus Gebieten, die unter Kontrolle des sogenannten IS stehen, werden sie strafrechtlich verfolgt. Nachdem der sogenannte IS im Nahen Osten weitgehend bezwungen wurde, besteht die Möglichkeit, dass überlebende IS-Kämpfer nordkaukasischer Provenienz abgesehen von einer Rückkehr nach Russland entweder in andere Konfliktgebiete weiterziehen oder sich der Diaspora in Drittländern anschließen könnten. Daraus kann sich auch ein entsprechendes Sicherheitsrisiko für Länder mit umfangreichen tschetschenischen Bevölkerungsanteilen ergeben (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

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 AI – Amnesty International (16.4.2020): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2019), https://www.ecoi.net/de/dokument/2038587.html , Zugriff 15.3.2021

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 BBC (27.2.2020): Chechen blogger Tumso Abdurakhmanov 'survives hammer attack', https://www.bbc.com/news/world-europe-51656571 , Zugriff 15.3.2021

 CACI – Central Asia-Caucasus Analyst (25.2.2020): Kadyrov Continues to Target Enemies Abroad, http://www.cacianalyst.org/publications/analytical-articles/item/13605-kadyrov-continues-to-target-enemies-abroad.html , Zugriff 15.3.2021

 Caucasian Knot (28.5.2020): Ramzan Kadyrov offers forgiveness to Ichkeria supporters amid killings in Europe, http://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/51025/ , Zugriff 15.3.2021

 Caucasian Knot (25.1.2017): Кадыров разрешил чеченским силовикам стрелять без предупреждения [Kadyrow hat den tschetschenischen Sicherheitskräften erlaubt, ohne Vorwarnung zu schießen], zitiert nach: ACCORD (7.7.2017): a-10223, https://www.ecoi.net/de/dokument/1406510.html , Zugriff 15.3.2021

 Deutschlandfunk.de (11.3.2019): Youtube-Blogger Abdurachmanov droht Abschiebung, https://www.deutschlandfunk.de/kadyrow-kritiker-in-polen-youtube-blogger-abdurachmanov.795.de.html?dram:article_id=442725 , Zugriff 15.3.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 15.3.2021

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 Kleine Zeitung (3.2.2020): Gewalttat vermutet, Blogger aus Tschetschenien lag tot in Hotelzimmer, https://www.kleinezeitung.at/international/5763272/Gewalttat-vermutet_Blogger-aus-Tschetschenien-lag-tot-in-Hotelzimmer , Zugriff 15.3.2021

 Kurier.at (23.7.2020): Mord in Gerasdorf: Verwandte des Opfers übernehmen Verantwortung, https://kurier.at/chronik/wien/mord-in-gerasdorf-verwandte-des-opfers-uebernehmen-verantwortung/400979801 , Zugriff 15.3.2021

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 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (18.5.2016): Fearing Reprisals, Chechnya Whistle-Blower Keeps Family's Location Secret, https://www.rferl.org/a/russia-chechnya-whistle-blower-keeps-location-family-secret/27743431.html , Zugriff 15.3.2021

 Standard.at (14.12.2014): Tschetschenien: NGO-Büro in Grosny angezündet, http://derstandard.at/2000009372041/Tschetschenien-NGO-Buero-in-Grosny-abgefackelt , Zugriff 15.3.2021

 Tagesschau.de (28.8.2019): Islamistischer Gefährder oder Patriot?, https://www.tagesschau.de/investigativ/berlin-toetung-georgien-103.html , Zugriff 15.3.2021

 The Telegraph (17.1.2015): Chechen leader targets families as insurgents swear loyalty to leader of Islamic State, https://www.telegraph.co.uk/news/worldnews/europe/russia/11352849/Chechen-leader-targets-families-as-insurgents-swear-loyalty-to-leader-of-Islamic-State.html , Zugriff 15.3.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices for 2016 – Russia, http://www.ecoi.net/local_link/337201/479965_de.html , Zugriff 15.3.2021

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 Zeit.de (5.7.2020): Tschetschene nahe Wien erschossen, https://www.zeit.de/gesellschaft/2020-07/oesterreich-tschetschenien-mord-dissident-terrorverdacht , Zugriff 15.3.2021

Haftbedingungen

Straftäter werden entweder in sogenannten Ansiedlungskolonien (ähnelt dem freien Vollzug), Erziehungskolonien, Besserungsheileinrichtungen, Strafkolonien mit allgemeinem, strengem oder besonderem Regime (hier sitzt der überwiegende Anteil der Inhaftierten ein), oder in einem Gefängnis untergebracht (AA 21.5.2021). Regelmäßig stattet das Komitee zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (CPT; Europarat) der Russischen Föderation Besuche ab. Beim letzten Besuch (September/Oktober 2021) befasste sich das CPT vor allem mit der Lage von Personen im Polizeigewahrsam und in Strafanstalten, darunter Untersuchungshaftanstalten (SIZO), sowie mit der Lage von verurteilten männlichen und weiblichen Inhaftierten in Strafkolonien (ER 6.10.2021). Die Behörden gestatten Vertretern öffentlicher Aufsichtskommissionen, Gefängnisse regelmäßig zu besuchen, um die Haftbedingungen zu überwachen. Es gibt in fast allen Regionen öffentliche Aufsichtskommissionen. Menschenrechtsaktivisten äußern sich besorgt darüber, dass einige Kommissionsmitglieder behördennahe Personen sowie Personen mit Erfahrung im Gesetzesvollzug sind. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben haben Mitglieder von Aufsichtskommissionen das Recht, Insassen in Haftanstalten und Gefängnissen mit ihrer schriftlichen Genehmigung auf Video aufzunehmen und zu fotografieren. Kommissionsmitglieder dürfen außerdem Luftproben sammeln, andere Umweltinspektionen sowie auch Sicherheitsbewertungen durchführen und psychiatrische Einrichtungen in Gefängnissen betreten (USDOS 12.4.2022).

Gefangene dürfen Beschwerden bei öffentlichen Aufsichtskommissionen oder beim Büro der Ombudsperson für Menschenrechte einreichen. Aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen wird diese Möglichkeit aber oft nicht genutzt. Aktivisten berichten, dass nur Gefangene, die glauben, keine andere Option zu haben, die Folgen einer Beschwerde riskieren. Beschwerden, welche bei den Aufsichtskommissionen eingehen, konzentrieren sich häufig auf kleinere persönliche Anliegen (USDOS 12.4.2022).

Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er-Jahre langsam, aber kontinuierlich verbessert. Die Haftbedingungen entsprechen aber zum Teil nicht den allgemein anerkannten Mindeststandards. Die Haftanstalten sind von schwerer Korruption, fehlenden Resozialisierungsmaßnahmen sowie mangelnder medizinischer Versorgung (beispielsweise bei HIV und Tuberkulose) betroffen (ÖB 30.6.2021). Regelmäßig kommt es zu Fällen von Folter (AI 29.3.2022; vgl. USDOS 12.4.2022, HRW 13.1.2022) und anderen Misshandlungen in Haftanstalten, welche selten geahndet werden (AI 29.3.2022; vgl. HRW 13.1.2022). Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in russischen Haftanstalten entsprechen häufig nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Inhaftierten erfolgt oft in Schlafsälen. Die Lage in den Strafkolonien ist sehr unterschiedlich und reicht von Strafkolonien mit annehmbaren Haftbedingungen bis hin zu solchen, die laut NGOs als 'Folterkolonien' berüchtigt sind. Die Haftbedingungen in den Untersuchungshaftanstalten sind laut NGOs besser als in den Strafkolonien (qualitativ besseres Essen, frische Luft, wenig Foltervorwürfe). Trotz rechtlich vorgesehener Höchstdauer verlängerten Gerichte die Haft in Einzelfällen über Jahre (AA 21.5.2021). Kritisiert werden die Bedingungen bei der Verbringung Inhaftierter in oft weit entfernte Strafkolonien. 2020 ist eine Gesetzesnovelle in Kraft getreten, gemäß welcher Inhaftierte in Russland ihre Haftstrafe in der Nähe ihres Wohnorts oder in der Nähe des Wohnorts ihrer Angehörigen verbüßen sollen (ÖB 30.6.2021).

Für Haftanstalten verantwortlich ist das Justizministerium. Mit Stand 1.5.2022 gab es in Russland insgesamt 468.237 Inhaftierte (einschließlich Untersuchungshaftanstalten). 24,6 % der Inhaftierten sind Untersuchungshäftlinge, 8,4 % der Inhaftierten sind weiblich, und 0,2 % der Inhaftierten sind minderjährig. In Summe gibt es 872 Haftanstalten, davon 204 Untersuchungshaftanstalten, 642 Strafkolonien, 8 Gefängnisse und 18 Jugendkolonien. Die offizielle Kapazität des Gefängnissystems beträgt 714.253 Haftinsassen. Die Auslastung betrug mit Stand 31.1.2021 67 %. Während die Gesamtanzahl der Inhaftierten im Jahr 2000 1.060.404 betrug, waren es im Jahr 2020 523.928 Inhaftierte (WPB o.D.). Es gibt Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern (AA 21.5.2021).

Laut Berichten des 'Komitees Ziviler Beistand' müssen Nordkaukasier in Haftanstalten außerhalb des Nordkaukasus mit Diskriminierung rechnen, was sich zum einen aus einer grundsätzlich negativen Einstellung gegenüber Nordkaukasiern speist, zum anderen darin begründet ist, dass russische Veteranen des Tschetschenienkrieges überproportional im Strafvollzug beschäftigt sind. Laut den Moskauer Vertretern des 'Komitees gegen Folter' gibt es hingegen keine gezielte staatliche Diskriminierung. Es ist flächendeckend sichergestellt, dass muslimische Strafgefangene Zugang zu Gebetsräumen und Imamen haben. Allerdings werden außer medizinisch indizierten Ernährungsvorgaben keine anderen Speisevorschriften, seien sie religiöser oder sonstiger Art, beachtet. Für muslimische Inhaftierte gestalten sich die Haftbedingungen im Nordkaukasus besser als in den anderen Teilen Russlands, die Möglichkeit zur freien Religionsausübung ist für Muslime im Gegensatz zum (christlichen) Rest der Russischen Föderation gewährleistet. Zudem gelten die materiellen Bedingungen in den offiziellen Haftanstalten in Tschetschenien in der Regel als besser als in vielen sonstigen russischen Haftanstalten. Für tschetschenische Straftäter, an welchen die Sicherheitsbehörden kein besonderes 'sachfremdes' Interesse haben, dürften sich ein Gerichtsstand und eine Haftverbüßung in Tschetschenien in der Regel eher günstig auswirken, da sie neben den besseren materiellen Bedingungen auch auf den Schutz der in Tschetschenien prägenden Clanstrukturen setzen können. Dementsprechend haben tschetschenische Straftäter in der Vergangenheit wiederholt ihre Überstellung nach Tschetschenien betrieben (AA 21.5.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 AI – Amnesty International (29.3.2022): Amnesty International Report 2021/22; Zur weltweiten Lage der Menschenrechte; Russland 2021, https://www.ecoi.net/de/dokument/2070266.html , Zugriff 28.7.2022

 ER – Europarat / European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) (6.10.2021): Council of Europe anti-torture Committee carries out a 15-day visit to the Russian Federation, https://www.coe.int/en/web/cpt/-/council-of-europe-anti-torture-committee-carries-out-a-15-day-visit-to-the-russian-federation , Zugriff 3.8.2022

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): World Report 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 3.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

 WPB – World Prison Brief / Institute for Crime & Justice Policy Research, School of Law, Birkbeck, University of London (o.D.): World Prison Brief data: Russian Federation - Overview, https://www.prisonstudies.org/country/russian-federation , Zugriff 29.7.2022

Todesstrafe

Gemäß Art. 20 der Verfassung hat jeder Mensch das Recht auf Leben, jedoch ist für Kapitalverbrechen die Todesstrafe vorgesehen (RI 4.7.2020). Das Strafgesetzbuch (§ 44) zählt folgende Bestrafungsformen auf: Geldstrafe; Berufsverbot; Entziehung spezieller, militärischer Dienstgrade oder Entziehung von Ehrenrängen bzw. -titeln und staatlicher Auszeichnungen; Erziehungsarbeiten; Militärdienstbeschränkung; Freiheitsbeschränkung; Zwangsarbeit; Arrest; militärische Disziplinarhaft; zeitlich befristeter Freiheitsentzug; lebenslange Haftstrafe; Todesstrafe. Über Frauen, Minderjährige sowie Männer über 65 darf laut § 59 des Strafgesetzbuches nicht die Todesstrafe verhängt werden (RI 25.3.2022). Seit 1996, als Russland Mitglied des Europarats wurde, ist die Todesstrafe aufgrund eines Moratoriums ausgesetzt (AI 5.2022; vgl. CCDPW 27.3.2012). Die letzte Vollstreckung eines Todesurteils fand in den 1990er Jahren statt (Lenta 2.6.2022; vgl. AI 5.2022). Der russische Verfassungsgerichtshof hat 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland nicht verhängt werden darf. Man kann somit von einer De-facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, OSZE 7.10.2021). Am 16.3.2022 wurde Russland aus dem Europarat ausgeschlossen (ER 16.3.2022). Russland hat das 6. Protokoll zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) über die Abschaffung der Todesstrafe zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert (ER 25.8.2022; vgl. AA 21.5.2021). Ab 16.9.2022 wird Russland keine Vertragspartei dieses Protokolls mehr sein (ER 25.8.2022). Weder unterzeichnet noch ratifiziert wurde von Russland das Zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OHCHR o.D.).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 AI – Amnesty International (5.2022): Global Report: Death Sentences and Executions 2021, https://www.amnesty.org/en/wp-content/uploads/2022/05/ACT5054182022ENGLISH.pdf , Zugriff 26.7.2022

 CCDPW – Cornell Center on the Death Penalty Worldwide (27.3.2012): Cornell Database Results: Russian Federation (Russia), https://deathpenaltyworldwide.org/database/#/results/country?id=60#fn-20828-N10C57M605057 , Zugriff 26.7.2022

 ER – Europarat (25.8.2022): Chart of signatures and ratifications of Treaty 114: Protocol No. 6 to the Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms concerning the Abolition of the Death Penalty (ETS No. 114), https://www.coe.int/en/web/conventions/full-list?module=signatures-by-treaty&treatynum=114 , Zugriff 25.8.2022

 ER – Europarat (16.3.2022): Presseraum: Russische Föderation wird aus dem Europarat ausgeschlossen, https://www.coe.int/de/web/portal/-/the-russian-federation-is-excluded-from-the-council-of-europe , Zugriff 26.7.2022

 Lenta (2.6.2022): В Госдуме не увидели правовых препятствий для возвращения смертной казни [In der Staatsduma sah man keine rechtlichen Hindernisse für Rückkehr zur Todesstrafe], https://lenta.ru/news/2022/06/02/moratoriy/ , Zugriff 26.7.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 OHCHR – Office of the High Commissioner for Human Rights [UN] (o.D.): Russian Federation: Status of Ratification – Interactive Dashboard, https://indicators.ohchr.org/ , Zugriff 26.7.2022

 OSZE – Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (7.10.2021): The Death Penalty in the OSCE Area - Background Paper 2021, https://www.osce.org/files/f/documents/b/e/500413.pdf , Zugriff 26.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (25.3.2022): Уголовный кодекс Российской Федерации [Strafgesetzbuch der Russischen Föderation] (Nr. 63-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102041891 , Zugriff 20.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf , Zugriff 13.7.2022

Religionsfreiheit

Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit (AA 2.2.2021). Christentum, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei als „traditionelle Religionen“ de facto eine herausgehobene Stellung (AA 2.2.2021), die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) spielt allerdings eine zentrale Rolle (AA 2.2.2021; vgl. FH 3.3.2021). Die ROK arbeitet bei bestimmten Themen eng mit der Regierung zusammen (FH 3.3.2021). Rund 68% identifizieren sich als russisch-orthodoxe Christen, 7% als Muslime, und 25% gehören religiösen Minderheiten an, darunter Protestanten, Katholiken, Zeugen Jehovas, Buddhisten, Juden und Baha'i (USCIRF 4.2020). Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands. In der Russischen Föderation leben zwischen 14 und 20 Millionen Muslime (ÖB Moskau 6.2021; vgl. GIZ 1.2021c).

Bei den traditionell religiös orientierten ethnischen Minderheiten Russlands findet man Anhänger des Islam und des Buddhismus, des Schamanismus und Judaismus, des protestantischen und katholischen Glaubens. Der Islam ist die zweitgrößte Glaubensgemeinschaft in Russland. Die Muslime sind in der Regel Baschkiren, Tataren, Tschuwaschen, Tschetschenen und Angehörige anderer Kaukasusvölker. Sie werden durch die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Europäischen Teils Russlands und Sibiriens“ sowie die „Geistliche Verwaltung der Muslime (Muftirat) des Nordkaukasus“ vertreten. Darüber hinaus sind zahlreiche andere Konfessionen, wie der Buddhismus (ca. 600.000 Gläubige) – zu dem sich Burjaten, Kalmyken, Tuwa und andere Bevölkerungsgruppen in den Gebieten Irkutsk und Tschita bekennen –, das Judentum (ca. 200.000 Gläubige) sowie von den christlichen Kirchen die katholische Kirche, die evangelisch-lutherische Kirche und eine Reihe von Freikirchen (vor allem Baptisten) in Russland vertreten. Sie sind im europäischen Russland und in Sibirien präsent (GIZ 1.2021c). Auch andere Religionsgemeinschaften können in Russland legal bestehen, müssen sich aber registrieren lassen (GIZ 1.2021c; vgl. USCIRF 4.2020). Die russische Regierung betrachtet unabhängige religiöse Aktivitäten als eine Bedrohung für die soziale und politische Stabilität des Landes und pflegt gleichzeitig bedeutende Beziehungen zu den sogenannten „traditionellen“ Religionen des Landes. Die Regierung aktualisiert regelmäßig Gesetze, welche die Religionsfreiheit einschränken, darunter ein Religionsgesetz von 1996, ein Gesetz zur Bekämpfung des Extremismus von 2002 und neuere Gesetze über Gotteslästerung, wie beispielsweise 'Schüren von religiösem Hass' und 'Missionstätigkeit'. Diese vagen Gesetze geben den russischen Behörden weitreichende Befugnisse, religiöse Reden oder Aktivitäten zu definieren und zu verfolgen oder religiöse Literatur zu verbieten, die sie für schädlich halten. Das Religionsgesetz legt strenge Registrierungsanforderungen an religiöse Gruppen fest und ermächtigt Staatsbeamte, die Tätigkeit der Gruppierungen zu behindern (USCIRF 4.2020).

Seit Ende der Achtzigerjahre hat der Anteil der Gläubigen im Zuge einer „religiösen Renaissance“ bedeutend zugenommen. Allerdings bezeichnen sich laut Meinungsumfragen rund 50% der Bevölkerung als nicht gläubig. Zwar gibt es in Russland einen hohen Grad der Wertschätzung von Kirche und Religiosität, dies bedeutet aber nicht, dass die Menschen ihr Leben nach kirchlichen Vorschriften führen. Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) ist heute die mit Abstand größte und einflussreichste Religionsgemeinschaft in Russland. Seit der Unabhängigkeit der Russischen Föderation ist sie zu einer äußerst gewichtigen gesellschaftlichen Einrichtung geworden. Die Verluste an Gläubigen und Einrichtungen, die sie in der Sowjetzeit erlitt, konnte sie zu einem großen Teil wieder ausgleichen. Die ROK hat ein besonderes Verhältnis zum russischen Staat, z.B. ist der Patriarch bei wichtigen staatlichen Anlässen stets anwesend. Die ROK versteht sich als multinationale Kirche, die über ein 'kanonisches Territorium' verfügt. Über die Zahl der Angehörigen der ROK gibt es nur Schätzungen, die zwischen 50 und 135 Millionen Gläubigen schwanken. Wer heute in Russland seine Zugehörigkeit zur orthodoxen Kirche herausstellt, macht damit deutlich, dass er zur russischen Tradition steht. Das Wiedererwachen des religiösen Lebens in Russland gibt regelmäßig Anlass zu Diskussionen um die Rolle der ROK in der Gesellschaft und ihr Verhältnis zum Staat (GIZ 1.2021c).

Seit einer Änderung des Anti-Extremismus-Gesetzes im Jahr 2007 gerieten bestimmte religiöse Gruppen ins Visier der russischen Behörden, vor allem die Zeugen Jehovas und islamische Gruppierungen wie Hizb ut-Tahrir, aber auch Falun Gong, Scientology, und andere. Im Zuge einer Verschärfung der anti-extremistischen Gesetzgebung im Jahr 2016 wurden die Auflagen für Missionarstätigkeiten neu geregelt (ÖB Moskau 6.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Das Anti-Extremismus-Gesetz wird auch genutzt, um Muslime - insbesondere Anhänger der islamischen Missionsbewegung Tablighi Jamaat und Leser des türkischen Theologen Said Nursi - wegen friedlicher religiöser Aktivitäten zu verfolgen (USCIRF 4.2020). Auch andere nicht-traditionelle religiöse Gruppen kamen in letzten Jahren unter Druck, wie beispielsweise Adventisten, Baptisten, die Pfingstbewegung und die Heilsarmee (ÖB Moskau 6.2021).

Am 20.4.2017 billigte das Oberste Gericht Russlands einen Antrag des Justizministeriums, in dem die russische Zentrale der Zeugen Jehovas als extremistische Gruppe eingestuft wurde, welche die Bürgerrechte sowie die öffentliche Ordnung und Sicherheit bedrohe. Von dem Verbot sind alle 395 Regionalverbände des Landes betroffen. Ihr Besitz wurde beschlagnahmt. Die Zeugen Jehovas können somit für die Ausübung ihres Glaubens strafrechtlich verfolgt werden (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Verfolgung der Zeugen Jehovas unter dem Vorwurf des Extremismus nahm in den letzten Jahren zu, was sich an einer steigenden Zahl von Verurteilungen und längeren Haftstrafen zeigt (AI 7.4.2021). Die Polizei führt weiterhin Hausdurchsuchungen durch und eröffnet neue Strafverfahren gegen Zeugen Jehovas. Zu den Verurteilten und Angeklagten gehören auch Personen auf der von Russland besetzten Krim (HRW 13.1.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 5.3.2021

 AI – Amnesty International (7.4.2021): Bericht zur Menschenrechtslage (Berichtszeitraum 2020), https://www.ecoi.net/de/dokument/2048614.html , Zugriff 4.2.2022

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 5.3.2021

 HRW – Human Rights Watch (13.1.2022): Jahresbericht zur Menschenrechtssituation im Jahr 2021 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2066475.html , Zugriff 4.2.2022

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2020): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2046141/RUSS_%C3%96B_Bericht_2020_06.pdf , Zugriff 1.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2020 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf , Zugriff 5.3.2021

Tschetschenien

Die tschetschenische Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weitverbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islams. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013).

In Tschetschenien setzt Ramsan Kadyrow seine eigenen Ansichten bezüglich des Islams durch (USCIRF 4.2019; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Dieser soll moderat, aber streng kontrolliert sein. Salafismus und Wahhabismus duldet er nicht (USCIRF 4.2019). Die Autorität der Kadyrow-Regierung beruht auf der Wirkungskraft einer spezifischen islamischen Ideologie, die als Gegenentwurf zu den Lehren des Wahhabismus bzw. Salafismus konzipiert ist und die Gesellschaft gegen den Einfluss erstarkender fundamentalistischer Kräfte stabilisieren soll (Russland Analysen 21.9.2018). Gegen vermeintliche Extremisten und deren Angehörige wird rigoros vorgegangen (ÖB Moskau 6.2021). Die Bekämpfung von Extremisten geht laut glaubhaften Aussagen von lokalen NGOs einher mit rechtswidrigen Festnahmen, Sippenhaft, Kollektivstrafen, spurlosem Verschwinden, Folter zur Erlangung von Geständnissen, fingierten Straftaten, außergerichtlichen Tötungen und Geheimgefängnissen, in denen gefoltert werden soll (AA 2.2.2021). Die strafrechtliche Verfolgung dieser Art von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend (AA 2.2.2021; vgl. USCIRF 4.2020). Auch Verwandte, Freunde und Bekannte können ins Visier der Behörden geraten (ÖB Moskau 6.2021). Belästigungen von Muslimen bei Gottesdiensten kommen vor, ebenso wie Entführungen zur 'Kontrolle der religiösen Überzeugungen'. Dies dient der Einschüchterung der Bevölkerung (USCIRF 4.2020).

Frauen müssen sich islamisch kleiden und können in polygame Ehen gezwungen werden (USCIRF 4.2019). Polygamie kam schon in der Sowjetunion vor, allerdings nur heimlich. Nun wird sie durch die Scharia legitimiert (Welt.de 14.2.2017). Polygamie ist zwar offiziell nicht zulässig, aber durch die Parallelität von staatlich anerkannter und inoffizieller islamischer Ehe faktisch möglich (AA 2.2.2021). Die Religion verdrängt die alten Werte der traditionellen Dorfgemeinde. Der Islam wird dabei in unterschiedlichsten Formen gelebt und dient oft den Männern dazu, ihre Frauen zu unterdrücken (Welt.de 14.2.2017).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 9.3.2021

 BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [Deutschland] (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam, S. 111-113 [vergriffen; liegt in der Staatendokumentation auf]

 Russland Analysen (21.9.2018): Der Islam als multifunktionaler Stabilitätsregulator des tschetschenischen Sozialgefüges – ein theoretisches Modell zur Wirkungsweise der Religion in Tschetschenien, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/359/der-islam-als-multifunktionaler-stabilitaetsregulator-des-tschetschenischen-sozialgefueges-ein-theoretisches-modell-zur/ , Zugriff 9.3.2021

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2019): 2018 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2008198/Tier1_RUSSIA_2019.pdf , Zugriff 20.3.2020

 USCIRF – United States Commission on International Religious Freedom [USA] (4.2020): 2019 Annual Report, Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2028973/Russia.pdf , Zugriff 9.3.2021

 Welt.de (14.2.2017): Immer ein echter Mann zu sein – das ist eine Last, https://www.welt.de/politik/ausland/article161562501/Immer-ein-echter-Mann-zu-sein-das-ist-eine-Last.html , Zugriff 20.3.2020

Ethnische Minderheiten

Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als 160 Völkern leben. Die Russen stellen mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung. Größere Minderheiten sind Tataren (4,0%), Ukrainer (2,2%), Armenier (1,9%), Tschuwaschen (1,5%), Baschkiren (1,4%), Tschetschenen (0,9%), Deutsche (0,8%), Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Udmurten (0,4%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nicht-russischen und russischen Bevölkerungsteilen durch interethnische Ehen und Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt. Russisch ist die einzige überall geltende Amtssprache. Parallel dazu wird in den einzelnen autonomen Republiken die jeweilige Volkssprache als zweite Amtssprache verwendet. Die Sprachen der kleinen indigenen Völker stehen unter gesetzlichem Schutz (GIZ 1.2021c). Minderheiten sind in der Regel politisch und gesellschaftlich gut integriert (AA 2.2.2021).

Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten- und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem (AA 21.5.2018). Trotzdem werden Rechte von Minderheiten nach wie vor nicht in vollem Umfang garantiert (ÖB Moskau 6.2021). Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten (AA 2.2.2021; vgl. ÖB Moskau 6.2021, FH 3.3.2021, BTI 2020). „Racial profiling“ ist bei den Behörden verbreitet. Minderheiten ohne anerkannten Rechtsstatus wie z.B. Sinti und Roma sind immer wieder Opfer von Diskriminierungen auch durch staatliche Organe (AA 2.2.2021). Die Annexion der Krim 2014 sowie das aus Moskauer Sicht erforderliche Eintreten für die Belange der russischsprachigen Bevölkerung in der Ostukraine haben zu einem starken Anstieg der patriotischen Gesinnung innerhalb der russischen Bevölkerung geführt. In den vergangenen Jahren gingen die Behörden daher verstärkt gegen radikale Nationalisten vor. Dementsprechend sank auch die öffentliche Aktivität derartiger Gruppen, wie die NGO Sova bestätigt. Gestiegen ist ebenfalls die Anzahl von Verurteilungen gegen nationalistische bzw. neofaschistische Gruppierungen wie etwa die Organisation BORN (ÖB Moskau 6.2021). Vor diesem Hintergrund berichtete die NGO Sova in den vergangenen Jahren über sinkende Zahlen rassistischer Übergriffe (ÖB Moskau 6.2021; vgl. AA 2.2.2021). Die meisten Vorfälle gab es wie in den Vorjahren in den beiden Metropolen Moskau und Sankt Petersburg. Migranten aus Zentralasien, dem Nordkaukasus und dunkelhäutige Personen sind üblicherweise das Hauptziel dieser Übergriffe. Gleichzeitig ist aber im Vergleich zu den Jahren 2014-2017 ein gewisser Anstieg der fremdenfeindlichen Stimmung zu bemerken, welcher im Zusammenhang mit sozialen Problemen (Unzufriedenheit mit der Pensionsreform und sinkenden Reallöhnen) zu sehen ist. Die Europäische Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) des Europarats stellte in ihrem Bericht vom März 2019 betreffend die Situation in der Russischen Föderation fest, dass die Zahl rassistischer Morde und Gewaltverbrechen in den vergangenen Jahren gesunken ist und insbesondere Angriffe durch Neonazi-Gruppierungen stark zurückgegangen sind. In der Statistik des Sova-Center zu rassistischen und Neo-Nazi-Übergriffen in Russland sind für das Jahr 2019 Angriffe auf 48 Personen erfasst, von denen 6 getötet wurden. Die Zahl der Opfer bei Hassverbrechen ist zwar klar geringer als noch vor 10 Jahren, dennoch aber nicht unbedeutend. Keinen Rückgang gab es bei Angriffen gegen Mitglieder oppositioneller Gruppierungen (ÖB Moskau 6.2021).

Im Jänner 2019 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, mit welcher der Paragraf 282 des Strafgesetzbuches über die Erregung von Hass aufgrund der Rasse, der Religion oder anderer Merkmale (Volksverhetzung), der von den Behörden zum Teil überschießend angewandt worden war (z.B. für Likes und Re-Posts auf sozialen Medien), abgeschwächt wurde. Seither ist die Zahl der Verurteilungen wegen „Anstiftung von Hass“ deutlich zurückgegangen. Die Zahlen von strafrechtlicher Verfolgung wegen „Aufruf zu und Rechtfertigung von Terrorismus“ und wegen „Organisation der Tätigkeit einer extremistischen Organisation“ sind gestiegen (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1434107/4598_1528119149_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-april-2018-21-05-2018.pdf , Zugriff 11.3.2020

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 23.2.2021

 BTI – Bertelsmann Transformation Index (2020): BTI 2020 Country Report, Russia, https://bti-project.org/content/en/downloads/reports/country_report_2020_RUS.pdf , Zugriff 17.2.2021

 FH – Freedom House (3.3.2021): Jahresbericht zu politischen Rechten und bürgerlichen Freiheiten im Jahr 2020 - Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2046536.html , Zugriff 5.3.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

Bewegungsfreiheit

In der Russischen Föderation herrscht laut gesetzlichen Vorgaben Bewegungsfreiheit sowohl innerhalb des Landes als auch bei Auslandsreisen, ebenso bei Emigration und Repatriierung. In einigen Fällen schränken die Behörden diese Rechte ein. Verschuldeten Personen kann die Ausreise verweigert werden. Auch Millionen Regierungsbedienstete sind von Ausreisebeschränkungen betroffen, darunter Mitarbeiter der Generalstaatsanwaltschaft, des Innen- und des Verteidigungsministeriums (USDOS 12.4.2022). Im Zuge von Grenzkontrollen kommt es zu Befragungen Ausreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen (AA 21.5.2021).

Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, wonach Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort [temporäre Registrierung] und ihren Wohnsitz [permanente Registrierung] melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses. Wer über Immobilienbesitz verfügt, bleibt dort ständig registriert, mit Eintragung im Inlandspass. Mieter benötigen eine Bescheinigung des Vermieters und werden damit vorläufig registriert. In diesen Fällen erfolgt keine Eintragung in den Inlandspass (AA 21.5.2021). Einige regionale Behörden schränken die Wohnsitzregistrierung vor allem bei ethnischen Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und Zentralasien ein (FH 28.2.2022). Personen aus dem Nordkaukasus können grundsätzlich in andere Teile der Russischen Föderation reisen (AA 21.5.2021). Tschetschenen steht, genauso wie allen russischen Staatsbürgern, das in der Verfassung verankerte Recht auf freie Wahl des Wohnsitzes und auf Aufenthalt in der Russischen Föderation zu (AA 21.5.2021; vgl. ÖB 30.6.2021, RI 4.7.2020). Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist stark angewachsen. 200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben. Sie treffen allerdings auf anti-kaukasische Einstellungen (AA 21.5.2021).

Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021).

Als Reaktion auf Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine setzte die EU Visaerleichterungen für russische Diplomaten sowie für andere russische Beamte und Geschäftsleute aus (Europäischer Rat 16.8.2022). Auch die USA verhängten Visabeschränkungen, diese gelten für ca. 900 russische Amtsträger, darunter Mitglieder des Föderationsrats und des russischen Militärs (USDOS 2.8.2022). Mehrere Länder (die baltischen Staaten, Tschechien, Niederlande) haben die Visavergabe an russische Staatsbürger eingeschränkt (DW 22.8.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 DW – Deutsche Welle (22.8.2022): Folgen des Ukraine-Kriegs: Keine EU-Visa mehr für russische Touristen?, https://www.dw.com/de/keine-eu-visa-mehr-f%C3%BCr-russische-touristen/a-62890546 , Zugriff 23.8.2022

 Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/ , Zugriff 23.8.2022

 FH – Freedom House (28.2.2022): Freedom in the World 2022 - Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2068627.html , Zugriff 3.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf , Zugriff 13.7.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (2.8.2022): Imposing Additional Costs on Russia for Its Continued War Against Ukraine, https://www.state.gov/imposing-additional-costs-on-russia-for-its-continued-war-against-ukraine/ , Zugriff 8.8.2022

 USDOS – US Department of State [USA] (12.4.2022): 2021 Country Report on Human Rights Practices: Russia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2071123.html , Zugriff 20.7.2022

Meldewesen

Laut Gesetz müssen sich Bürger der Russischen Föderation an ihrem permanenten und temporären Wohnort registrieren (EASO 8.2018; vgl. AA 2.2.2021, US DOS 11.3.2020). Die Registrierung ist nichts anderes als eine Benachrichtigung für die Behörde, wo eine Person wohnt, und funktioniert relativ problemlos (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018). Die Registrierung des Wohnsitzes erfolgt entweder in einer lokalen Niederlassung des Innenministeriums (MVD), über das Onlineportal für öffentliche Dienstleistungen Gosuslugi oder per E-Mail (nur für die temporäre Registrierung). Man kann neben einer permanenten Registrierung auch eine temporäre Registrierung haben, z.B. in einem Hotel, in einer medizinischen Einrichtung, in einem Gefängnis, in einer Wohnung, etc. Natürlich gibt es auch die Möglichkeit, den Hauptwohnsitz zu ändern. Hierzu muss man die permanente Registrierung innerhalb von sieben Tagen ändern. Um sich zu registrieren, braucht man einen Pass, einen Antrag auf Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man berechtigt ist, sich an einer bestimmten Adresse zu registrieren, wie z.B. einen Mietvertrag. Die permanente Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt. Die Beendigung einer permanenten Registrierung muss von der jeweiligen Person veranlasst werden. Dies muss aber nicht bei den Behörden an der alten Adresse geschehen, sondern kann von der neuen Adresse aus beantragt werden. Auch die Beendigung einer Registrierung wird mittels eines Stempels im Inlandspass vermerkt (EASO 8.2018).

Wenn eine Person vorübergehend an einer anderen Adresse als dem Hauptwohnsitz (permanente Registrierung) wohnt, muss eine temporäre Registrierung vorgenommen werden, wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert. Die Registrierung einer temporären Adresse beeinflusst die permanente Registrierung nicht. Für die temporäre Registrierung braucht man einen Pass, einen Antrag auf temporäre Registrierung und ein Dokument, das zeigt, dass man zur Registrierung berechtigt ist. Nach der Registrierung bekommt man ein Dokument, das die temporäre Registrierung bestätigt. Die temporäre Registrierung endet automatisch mit dem Datum, das man bei der Registrierung angegeben hat. Eine temporäre Registrierung in Hotels, auf Camping-Plätzen und in medizinischen Einrichtungen endet automatisch, wenn die Person die Einrichtung verlässt. Wenn eine Person früher als geplant den temporären Wohnsitz verlässt, sollten die Behörden darüber in Kenntnis gesetzt werden (EASO 8.2018).

Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe (Arbeitslosengeld, Pension, etc.) und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt (BAA 12.2011; vgl. ÖB Moskau 6.2021).

Es kann für alle Bürger der Russischen Föderation zu Problemen beim Registrierungsprozess kommen. Es ist möglich, dass Migranten aus dem Kaukasus zusätzlich kontrolliert werden (ADC Memorial, CrimeaSOS, Sova Center for Information and Analysis, FIDH 2017). In der Regel ist die Registrierung aber auch für Tschetschenen kein Problem, auch wenn es möglicherweise zu Diskriminierung oder korruptem Verhalten seitens der Beamten kommen kann. Im Endeffekt bekommen sie die Registrierung (DIS 1.2015; vgl. EASO 8.2018).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021

 ADC Memorial, CrimeaSOS, SOVA Center for Information and Analysis, FIDH (International Federation for Human Rights) (2017): Racism, Discrimination and Fight Against Extremism in Contemporary Russia and its Controlled Territories. Alternative Report on the Implementation of the UN Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination by the Russian Federation, https://www.fidh.org/IMG/pdf/cerdengen.pdf , Zugriff 6.4.2021

 BAA Staatendokumentation [Österreich] (12.2011): Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation. Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation – Republik Tschetschenien

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 6.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 6.4.2021

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 US DOS – United States Department of State [USA] (11.3.2020): Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2019 – Russland, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026343.html , Zugriff 6.4.2021

Tschetschenen innerhalb der Russischen Föderation und Westeuropas

Die Bevölkerung in Tschetschenien ist inzwischen laut offiziellen Zahlen auf 1,5 Millionen angewachsen. Gemäß Aussagen des Republiksoberhaupts Kadyrow sollen rund 600.000 Tschetschenen außerhalb der Region leben, die eine Hälfte davon in Russland, die andere Hälfte im Ausland. Was die Anzahl von Tschetschenen in anderen russischen Landesteilen anbelangt, ist es aufgrund der öffentlichen Datenlage schwierig, verlässliche Aussagen zu treffen (ÖB Moskau 6.2021). Zwischen 2008 und 2015 haben laut offiziellen Zahlen 150.000 Tschetschenen die Republik verlassen. Sie zogen sowohl in andere Regionen in der Russischen Föderation als auch ins Ausland. Als Gründe für die Abwanderung werden ökonomische, menschenrechtliche und gesundheitliche Gründe genannt. In Tschetschenien arbeiten viele Personen im informellen Sektor und gehen daher zum Arbeiten in andere Regionen, um Geld nach Hause schicken zu können. Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation (EASO 8.2018). Laut der letzten Volkszählung von 2010 leben die meisten Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens, z.B. in Moskau (über 14.000 Personen), in Inguschetien (knapp 19.000 Personen), in der Region Rostow (über 11.000 Personen), in der Region Stawropol (knapp 12.000 Personen), in Dagestan (über 93.000 Personen), in der Region Wolgograd (knapp 10.000 Personen) und in der Region Astrachan (über 7.000 Personen) (EASO 8.2018; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Die Zahlen sind aber nicht sehr verlässlich, da bei der Volkszählung ein großer Teil der Bevölkerung die ethnische Zugehörigkeit nicht angab. Beispielsweise soll die tschetschenische Bevölkerung in der Region Wolgograd um das doppelte höher sein, als die offiziellen Zahlen belegen. Viele Tschetschenen leben dort seit 30 Jahren und sind in unterschiedlichsten Bereichen tätig. In St. Petersburg beispielsweise sollen laut Volkszählung knapp 1.500 Tschetschenen leben, aber allein während des zweiten Tschetschenienkrieges (1999-2009) kamen 10.000 Tschetschenen aufgrund des Mangels an Arbeitsplätzen in Tschetschenien in die Stadt, um in St. Petersburg zu leben und zu arbeiten. Die soziale Zusammensetzung der tschetschenischen Bevölkerung dort ist unterschiedlich, aber die meisten sprechen ihre Landessprache und halten die nationalen Traditionen hoch. Tschetschenen in St. Petersburg sehen sich selbst nicht unbedingt als eine engmaschige Diaspora. Sie werden eher durch kulturelle Aktivitäten, die beispielsweise durch die offizielle Vertretung der tschetschenischen Republik oder den sogenannten „Wajnach-Kongress“ (eine Organisation, die oft auch als 'tschetschenische Diaspora' bezeichnet wird) veranstaltet werden, zusammengebracht. Auch in Moskau ist die Anzahl der Tschetschenen um einiges höher, als die offiziellen Zahlen zeigen. Gründe hierfür sind, dass viele Tschetschenen nicht an Volkszählungen teilnehmen wollen, oder auch, dass viele Tschetschenen zwar in Moskau leben, aber in Tschetschenien ihren Hauptwohnsitz registriert haben [vgl. hierzu Kapitel Bewegungsfreiheit, bzw. Meldewesen] (EASO 8.2018). In vielen Regionen gibt es offizielle Vertretungen der tschetschenischen Republik, die kulturelle und sprachliche Programme organisieren und auch die Rechte von einzelnen Personen schützen (Telegraph 24.2.2016; vgl. EASO 8.2018). Diese kleinen Büros versuchen auch, den Handel zwischen den Regionen zu fördern. In ganz Russland gibt es ein Netz von 50 dieser offiziellen Vertretungen der tschetschenischen Republik. Obwohl es den Büros prinzipiell möglich wäre, Informationen zu einer bestimmten Person nach Grosny weiterzuleiten, können diese Vertretungen nicht als Knotenpunkt für das Sammeln von Informationen angesehen werden. Sie tätigen auch sonst keine weiteren, direkteren Aktionen. Obwohl die tschetschenischen Gemeinden in Russland Kadyrow teilweise behilflich bei der Ausübung von Druck auf hochrangige/bekannte Kritiker sind, scheint es keine Beweise zu geben, dass sie Informationen weitergeben (Galeotti 2019).

Laut einer Analyse der Jamestown Foundation soll die tschetschenische Diaspora in Europa rund 150.000 Personen umfassen, die tschetschenische Diaspora in Österreich zählt rund 35.000 Personen. Das tschetschenische Republiksoberhaupt hat verlautbart, die Bande zu den tschetschenischen Gemeinschaften außerhalb der Teilrepublik aufrechterhalten zu wollen, wobei unabhängigen Medien zufolge auch Familienmitglieder in Tschetschenien für als ungebührlich empfundenes Verhalten Angehöriger im Ausland gemaßregelt bzw. unter Druck gesetzt werden. Abgesehen davon sind auch vereinzelte Fälle gezielter Tötungen politischer Gegner im Ausland bekannt geworden. Insgesamt schwanken die mitunter ambivalenten Aussagen von Kadyrow zur Migration nach Westeuropa zwischen Toleranz und Kritik. Aus menschenrechtlicher Perspektive herrscht die Einschätzung vor, dass tatsächlich Verfolgte sowohl im Inland als auch im Ausland in Einzelfällen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sein können (ÖB Moskau 6.2021). Viele Personen innerhalb der Elite, einschließlich der meisten Leiter des Sicherheitsapparates, misstrauen und verachten Kadyrow (Al Jazeera 28.11.2017). Trotz der Rhetorik des tschetschenischen Oberhauptes gelten dessen Möglichkeiten zur Machtentfaltung außerhalb der Grenzen der Teilrepublik als beschränkt, und zwar nicht nur formell im Lichte der geltenden russischen Rechtsordnung, sondern auch faktisch durch die offenkundige Konkurrenz zu den föderalen Sicherheitskräften. Allein daraus ist zu folgern, dass die umfangreiche tschetschenische Diaspora innerhalb Russlands nicht unter der unmittelbaren Kontrolle von Kadyrow steht. Wie konkrete Einzelfälle aus der Vergangenheit zeigen, können kriminelle Akte gegen Regimegegner im In- und Ausland allerdings nicht ausgeschlossen werden. Prominente Beispiele sind die Brüder Yamadayev, von denen einer in Moskau (2008) und ein anderer in Dubai (2009) getötet wurde, während ein dritter sich mit Kadyrow ausgesöhnt haben soll, oder Umar Israilow, welcher 2009 in Wien ermordet wurde. Rezente Beispiele aus dem Jahr 2020 sind der Mord an Mamikhan Umarov alias Martin Beck (Anzor aus Wien), der Mord an Zelimkhan Khangoshvili in Berlin, der Mord an Imran Aliyev in Lille/Frankreich und der Angriff auf Tumso Abdurakhmanov in Gävle/Schweden (ÖB Moskau 6.2021).

Grundsätzlich können Tschetschenen an einen anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens flüchten und dort leben. Dies gilt für alle Einwohner des Nordkaukasus. Wird jemand allerdings offiziell von der Polizei gesucht, so ist es für die Behörden möglich, diesen aufzufinden und zurück in den Nordkaukasus zu bringen. Dies gilt nach Einschätzung von Experten aber auch für Flüchtlinge in Europa, der Türkei und so weiter, falls das Interesse an der Person groß genug ist (ÖB Moskau 6.2021). Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Sofern keine Strafanzeige vorliegt, kann versucht werden, Untergetauchte durch eine Vermisstenanzeige ausfindig zu machen (AA 2.2.2021). Es kann sein, dass die tschetschenischen Behörden nicht auf diese offiziellen Wege zurückgreifen, da diese häufig lang dauern und so ein Fall auch schlüssig begründet sein muss (DIS 1.2015). Trotz der Rolle nationaler Datenbanken und Registrierungsgesetze, die eine Rückverfolgung von Personen ermöglichen, besteht für betroffene Personen ein gewisser Spielraum, Anonymität und Sicherheit in Russland zu finden, allerdings abhängig von den spezifischen Umständen. Die russischen Sicherheits- und Strafverfolgungsbehörden sind im Allgemeinen oft nicht bereit, als tschetschenische Vollstrecker aufzutreten, da sie oft skeptisch gegenüber Forderungen aus Grosny sind. Die föderalen Sicherheitsbehörden machen einen deutlichen Unterschied zwischen der Behandlung von Personen, die wegen Verbrechen in Tschetschenien gerichtlich verurteilt wurden, und von jenen, welchen nur vorgeworfen wird, Verbrechen begangen zu haben. Insofern ist es eher unwahrscheinlich, dass ein Tschetschene, der von Tschetschenien aus verfolgt wird, anderswo in Russland aktiv misshandelt wird, wenn nicht bereits ein Gerichtsurteil ergangen ist oder andere Behörden - im Wesentlichen der Inlandsgeheimdienst FSB, Generalstaatsanwaltschaft, Untersuchungskommission - davon überzeugt sind, dass ein substanzielles politisches Fehlverhalten oder ein Fall von organisierter Kriminalität vorliegt (Galeotti 2019). Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich aber häufig auch in russischen Großstädten vor Ramsan Kadyrow nicht sicher (AA 2.2.2021), da bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, auch in Moskau präsent sind (AA 2.2.2021; vgl. EASO 8.2018, New York Times 17.8.2017). Wie viele bewaffnete tschetschenische Kräfte es in Moskau gibt, ist schwer zu sagen. Jedenfalls ist immer wieder die Rede davon, dass Kadyrow tausend, wenn nicht sogar Tausende Loyalisten aufbringen kann, die fähig und bereit sind, gegen das Gesetz zu handeln. Dies scheint jedoch höchst fragwürdig. Es gibt auch weniger als hundert Beamte, die offiziell bei den tschetschenischen Sicherheitskräften akkreditiert sind und berechtigt sind, in Moskau zu operieren (Galeotti 2019).

Relative Anonymität und Sicherheit bieten russische Städte, die groß genug sind, um als Neuankömmling nicht aufzufallen, und die weniger stark polizeilich überwacht sind als beispielsweise Moskau und St. Petersburg. Moskau und St. Petersburg sind insofern 'gefährlicher', als sie tendenziell dichter kontrolliert werden, ihre Kommunikationsinfrastruktur moderner ist und die Behörden wachsamer sind. Viel schwieriger ist es, sich in Moskau versteckt zu halten, da hier zum Beispiel viele Dokumentenkontrollen durchgeführt werden, routinemäßig bei Benutzung der U-Bahn die Registrierungen von Mobiltelefonen überprüft und neue Gesichtserkennungssysteme erprobt werden, die mit Straßenkameras verbunden sind. In geringerem Maße gilt vieles davon auch für St. Petersburg (Galeotti 2019).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 6.4.2021

 Al Jazeera (28.11.2017): Is Chechnya's Kadyrov really 'dreaming' of quitting?, https://www.aljazeera.com/opinions/2017/11/28/is-chechnyas-kadyrov-really-dreaming-of-quitting , Zugriff 6.4.2021

 EASO – European Asylum Support Office [EU] (8.2018): Country of Origin Information Report Russian Federation. The situation for Chechens in Russia, https://coi.easo.europa.eu/administration/easo/Plib/Chechens_in_RF.pdf , Zugriff 6.4.2021

 Galeotti, Mark (2019): License to kill? The risk to Chechens inside Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2012286/Galeotti-Mayak-RUF-2019-06-License+to+Kill+-+Chechens+in+the+RF+2019.pdf , Zugriff 6.4.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, https://www.ecoi.net/en/file/local/1215362/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 6.4.2021

 New York Times (17.8.2017): Is Chechnya Taking Over Russia?, https://www.nytimes.com/2017/08/17/opinion/chechnya-ramzan-kadyrov-russia.html?ref=opinion , Zugriff 6.4.2021

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 1.10.2021

 Telegraph (24.2.2016): Ramzan Kadyrov: Putin's 'sniper' in Chechnya, http://s.telegraph.co.uk/graphics/projects/Putin-Ramzan-Kadyrov-Boris-Nemtsov-Chechnya-opposition-Kremlin/index.html, Zugriff 6.4.2021

Grundversorgung und Wirtschaft

Wirtschaft:

Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine führte zu verschärften Sanktionen des Westens gegen Russland. Der Zugang Russlands zu den Kapital- und Finanzmärkten in der EU wurde beschränkt. Für alle russischen Flugzeuge ist der Luftraum der EU geschlossen. Ebenso sind EU-Häfen für alle russischen Schiffe geschlossen. Transaktionen mit der russischen Zentralbank sind verboten. Mehrere russische Banken wurden aus dem SWIFT-System ausgeschlossen. Neue Investitionen in den russischen Energiesektor wurden verboten. Es gilt ein Einfuhrverbot für Eisen und Stahl aus Russland in die EU sowie ein Einfuhrverbot für Kohle, Holz, Zement, Gold, Rohöl und raffinierte Erdölerzeugnisse (Rat 16.8.2022). Sanktionen gegen Russland verhängten außerdem u. a. die USA, Kanada, Großbritannien, Japan (WZ 27.6.2022) und die Schweiz (SW 3.8.2022). Die wirtschaftliche Entwicklung ist durch die Sanktionen des Westens beeinträchtigt (WIIW o.D.). Die Sanktionen haben zu einem Braindrain und einer Kapitalflucht geführt (HF o.D.). Eine Einschätzung der wirtschaftlichen Situation in Russland ist derzeit schwierig (NDR/Tagesschau.de 2.8.2022).

Gemäß vorläufigen Daten des Föderalen Diensts für Staatliche Statistik (Rosstat) ist das Bruttoinlandsprodukt im 2. Quartal 2022 gegenüber dem Vorjahr um 4 % gesunken (Reuters 12.8.2022; vgl. FAZ 28.7.2022). Die Inflation betrug im August 2022 15 % (Interfax 10.8.2022). Der Rubel wurde durch Maßnahmen der Zentralbank (Erhöhung der Zinssätze usw.) stabilisiert (FT 19.8.2022; vgl. WIIW o.D.). Der Finanzsektor wird von staatlich kontrollierten Banken beherrscht (HF o.D.).

Korruption ist weit verbreitet (BS 2022; vgl. HF o.D.). Eine Herausforderung für den Staat stellt die Schattenwirtschaft dar (BS 2022). Nach staatlichen Angaben betrug die Arbeitslosenrate im Juni 2022 3,9 % (Rosstat o.D.; vgl. Tass 27.7.2022). Russland zählt zu den weltweit größten Weizenexporteuren (WZ 9.6.2022). Die Wirtschaft ist wenig diversifiziert (BS 2022) und stark von Öl- und Gasexporten abhängig (HF o.D.). Exporte von Öl und Gas machen traditionell mehr als zwei Drittel der russischen Ausfuhren aus (WKO 4.2022). Im Jahr 2022 ist der Ölpreis infolge der russischen Invasion in der Ukraine stark gestiegen (HB 7.7.2022). Es gelten Exportbeschränkungen für Holzwaren und Agrarprodukte (WKO 4.2022). Um die sinkenden Exporte in die Europäische Union auszugleichen, handelt Russland verstärkt mit China, Indien und der Türkei (FT 19.8.2022).

Die meisten Hilfsprogramme zur Bekämpfung der Folgen der COVID-Pandemie sind Ende 2020 ausgelaufen (WKO 25.7.2022). Laut einem Bericht der Menschenrechts-Ombudsperson haben 4,5 Millionen kleine und mittlere Unternehmen während der Pandemie aufgehört zu existieren (ÖB 30.6.2021).

Grundversorgung:

Die Anzahl derjenigen Russen, welche in Armut leben, stieg gemäß der russischen Regierung zwischen dem vierten Quartal 2021 und dem ersten Quartal 2022 um 8,5 Millionen (ERev 3.7.2022). Im Jahr 2021 betrug der Anteil der Russen unter der Armutsgrenze 11 % (Rosstat 27.4.2022). Als besonders armutsgefährdet gelten Familien mit Kindern (v. a. Großfamilien), Alleinerziehende, Pensionisten und Menschen mit Beeinträchtigungen. Weiters gibt es regionale Unterschiede. In den wirtschaftlichen Zentren Moskau und St. Petersburg ist die Armutsquote halb so hoch wie im Landesdurchschnitt. Prinzipiell ist die Armutsgefährdung auf dem Land höher als in den Städten (Russland-Analysen 21.2.2020a).

Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 76 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu sicher verwalteten Trinkwasserdiensten (WB o.D.a). Im Jahr 2021 wurden mehr als 450 Trinkwasserversorgungseinrichtungen und Wasseraufbereitungsanlagen errichtet und modernisiert. Dadurch erhöhte sich der Anteil derjenigen Bürger, welche mit hochwertigem Trinkwasser versorgt werden, auf 86 % (NP o.D.). Gemäß der Weltbank hatten im Jahr 2020 (aktuellste verfügbare Daten) 89 % der Bevölkerung Russlands Zugang zu einer (zumindest) Basisversorgung im Bereich Hygiene (WB o.D.b). Ein Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 21.5.2021). Mietkosten variieren je nach Region (IOM 7.2022).

Russische Staatsbürger haben überall im Land Zugang zum Arbeitsmarkt (IOM 7.2022). Der Mindestlohn darf das Existenzminimum nicht unterschreiten (Ria.ru 27.6.2022). Das Existenzminimum wird per Verordnung bestimmt (AA 21.5.2021). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 15.172 [ca. EUR 251], für Kinder RUB 13.501 [ca. EUR 223] und für Pensionisten RUB 11.970 [ca. EUR 198] (Rosstat 22.6.2022). Der Mindestlohn beträgt seit 1.6.2022 RUB 15.279 [ca. EUR 251] und kann in jeder Region durch regionale Abkommen individuell festgelegt werden. Jedoch darf die Höhe des regionalen Mindestlohns nicht niedriger als der national festgelegte Mindestlohn sein. In der Stadt Moskau beträgt der Mindestlohn RUB 23.508 [ca. EUR 386] (Ria.ru 27.6.2022). Die primäre Versorgungsquelle der Russen bleibt ihr Einkommen (AA 21.5.2021). Trotz der wiederholten Anhebungen der durchschnittlichen Bruttolöhne sind die real zur Verfügung stehenden Einkommen seit mehreren Jahren rückläufig. Expertenschätzungen zufolge gibt es derzeit mindestens 25 Mio. illegal Beschäftigte. Die Verarmungsentwicklung wird vorwiegend durch niedrige Löhne verursacht, die insbesondere eine Folge der auf die Schonung der öffentlichen Haushalte zielenden Lohnpolitik sind (zwei Drittel aller Einkommen werden von staatlichen Unternehmen oder vom Staat bezahlt, der die Löhne niedrig hält). Ein weiteres Spezifikum der russischen Lohnpolitik ist der durchschnittliche Lohnverlust von 15 - 20 % für abhängig Beschäftigte ab dem 45. Lebensjahr. Sie gelten in den Augen der Arbeitgeber aufgrund fehlender Fortbildungen als unqualifiziert und werden bei den Sonderzahlungen und Lohnanpassungen nicht berücksichtigt. Dieser Effekt wird durch eine hohe Arbeitslosenquote bei den über 50-Jährigen verstärkt (AA 21.5.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf , Zugriff 25.7.2022

 ERev – Eurasia Review (3.7.2022): Putin’s War Economy Leading To Decline In Russians’ Standard Of Living – OpEd, https://www.eurasiareview.com/03072022-putins-war-economy-leading-to-decline-in-russians-standard-of-living-oped/ , Zugriff 30.8.2022

 FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (28.7.2022): Russlands Wirtschaft schrumpft stark, https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/russlands-wirtschaft-schrumpft-im-zweiten-quartal-18204774.html , Zugriff 19.8.2022

 FT – Financial Times (19.8.2022): Russia’s economy is staggering, but still on its feet, https://www.ft.com/content/eebc166b-0ab3-4a69-b61c-62908ee984e5 , Zugriff 19.8.2022

 HB – Handelsblatt (7.7.2022): Ölpreis könnte bis Ende 2023 um 50 Prozent einbrechen, https://www.handelsblatt.com/finanzen/maerkte/devisen-rohstoffe/rezessionsaengste-oelpreis-koennte-bis-ende-2023-um-50-prozent-einbrechen/28482722.html , Zugriff 1.9.2022

 HF – Heritage Foundation, The (o.D.): 2022 Index of Economic Freedom: Russia, https://www.heritage.org/index/country/russia , Zugriff 26.8.2022

 Interfax (10.8.2022): Дефляция в РФ в июле усилилась до 0,39% [Deflation in Russischer Föderation im Juli zog auf Wert von 0,39 % an], https://www.interfax.ru/russia/856123 , Zugriff 19.8.2022

 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf , Zugriff 23.8.2022

 NDR/Tagesschau.de – Norddeutscher Rundfunk/Tagesschau (2.8.2022): Westliche Sanktionen und ihre Wirkung: Was über Russlands Wirtschaft bekannt ist, https://www.tagesschau.de/wirtschaft/weltwirtschaft/russlands-wirtschaft-daten-101.html , Zugriff 19.8.2022

 NP – Nationale Projekte [Russland] (o.D.): Проекты/Жилье и городская среда/Инициативы: Чистая вода [Projekte/Unterkünfte und Städte/Initiativen: sauberes Wasser], https://национальныепроекты.рф/projects/zhile-i-gorodskaya-sreda/chistaya_voda, Zugriff 26.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 Rat – Europäischer Rat (16.8.2022): Russische Invasion in die Ukraine: Reaktion der EU, https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-response-ukraine-invasion/ , Zugriff 23.8.2022

 Reuters (12.8.2022): Russian economy shrinks 4% in second quarter as sanctions weigh, https://www.reuters.com/world/europe/russian-economy-shrinks-4-yy-q2-sanctions-weigh-2022-08-12/ , Zugriff 19.8.2022

 Ria.ru – RIA Nowosti (27.6.2022): МРОТ в 2022 году: на сколько вырос, как рассчитывается и на что влияет [Mindestlohn im Jahr 2022: um wie viel er anstieg, wie er berechnet wird und was er beeinflusst], https://ria.ru/20220627/mrot-1798493712.html , Zugriff 30.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (22.6.2022): Величина прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-1_pr_min.doc , Zugriff 31.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc , Zugriff 31.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (o.D.): Оперативные показатели [Operative Kennziffern], https://rosstat.gov.ru/ , Zugriff 1.9.2022

 Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 1.9.2022

 SW – Staatssekretariat für Wirtschaft [Schweiz] (3.8.2022): Ukraine: Schweiz setzt neue Sanktionen um, https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/seco/nsb-news.msg-id-89874.html , Zugriff 8.8.2022

 Tass [Russland] (27.7.2022): Безработица в России в июне сохранилась на уровне 3,9% [Arbeitslosigkeit in Russland im Juni blieb auf Niveau von 3,9 %], https://tass.ru/ekonomika/15326613 , Zugriff 19.8.2022

 WB – World Bank (o.D.a): People using safely managed drinking water services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.H2O.SMDW.ZS?locations=RU , Zugriff 30.8.2022

 WB – World Bank (o.D.b): People using at least basic sanitation services (% of population) - Russian Federation, https://data.worldbank.org/indicator/SH.STA.BASS.ZS?locations=RU , Zugriff 30.8.2022

 WIIW – Wiener Institut für Internationale Wirtschaftsvergleiche (o.D.): Russia – Overview, https://wiiw.ac.at/russia-overview-ce-10.html , Zugriff 19.8.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html , Zugriff 25.7.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (4.2022): Wirtschaftsbericht Russische Föderation, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/russische-foederation-wirtschaftsbericht.pdf , Zugriff 25.7.2022

 WZ – Wiener Zeitung (27.6.2022): Sanktionen: G7 verschärfen Kurs gegen Russland erheblich, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/politik/welt/2152420-G7-verschaerfen-Kurs-gegen-Russland-erheblich.html , Zugriff 8.8.2022

 WZ – Wiener Zeitung (9.6.2022): Ukraine war 2021 weltweit fünftgrößter Weizenexporteur, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/wirtschaft/international/2150303-Ukraine-war-2021-weltweit-fuenftgroesster-Weizenexporteur.html , Zugriff 30.8.2022

Nordkaukasus

Die sozialwirtschaftlichen Unterschiede zwischen russischen Regionen sind beträchtlich. Die ländliche Peripherie, darunter der Nordkaukasus, ist von Entwicklungsproblemen betroffen (BS 2022). Im Vergleich zu den meisten anderen Regionen Russlands weist der Nordkaukasus eine hohe Armutsrate (BP 3.9.2021) und eine sehr hohe Arbeitslosigkeit auf (ÖB 30.6.2021). In Regionen des Nordkaukasus muss jeder Fünfte mit weniger als dem Existenzminimum auskommen (Russland-Analysen 21.2.2020a). Bei einer Sitzung der Regierungskommission zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung des Nordkaukasus im Juni 2021 wurde ausgeführt, dass in etwa die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung der Region im informellen Sektor beschäftigt ist (Government.ru 15.6.2021). Tschetschenien, Dagestan und andere nordkaukasische Gebiete gehören zu denjenigen Regionen Russlands, wo der Mittelschichtanteil unter der Bevölkerung am geringsten ist (Statista 7.2022). Im Jahr 2020 zählten Dagestan, Tschetschenien sowie andere nordkaukasische Regionen zu denjenigen russischen Regionen mit dem niedrigsten Bruttoregionalprodukt (Statista 3.2022).

Tschetschenien ist von großer Armut und Arbeitslosigkeit betroffen (BP 3.9.2021). Dennoch ist zu sagen, dass sich die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung seit dem Ende des Tschetschenienkrieges dank großer Zuschüsse aus dem russischen föderalen Budget deutlich verbessert haben (AA 21.5.2021). Tschetschenien ist von Moskau finanziell abhängig. Mehr als 80 % des Budgets stammen aus Zuwendungen (ORF 30.3.2022). Die Reallöhne der tschetschenischen Bevölkerung sind im Jahr 2021 um beinahe 5 % gesunken. Am besten bezahlt werden Beamte und Mitarbeiter im Finanzbereich (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Tschetschenien für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 14.565 [ca. EUR 241], für Kinder RUB 12.962 [ca. EUR 214] und für Pensionisten RUB 11.492 [ca. EUR 190] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 19,9 % der Bevölkerung in Tschetschenien unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022).

Dagestan zählt zu den von Armut betroffenen Regionen in Russland (Standard 21.5.2022). Es herrscht Unsicherheit bei der Lebensmittelversorgung (FPRI 15.6.2022). Die Preise für Lebensmittel steigen (KR 29.8.2022). Im Juni 2022 betrug das Existenzminimum in Dagestan für die erwerbsfähige Bevölkerung pro Kopf RUB 13.806 [ca. EUR 228], für Kinder RUB 12.649 [ca. EUR 209] und für Pensionisten RUB 10.893 [ca. EUR 180] (Rosstat 22.6.2022). Im Jahr 2021 lebten 14,7 % der Bevölkerung in Dagestan unter der Armutsgrenze (Rosstat 27.4.2022). Dagestan wird in beträchtlichem Ausmaß subventioniert (FPRI 15.6.2022; vgl. MT 13.7.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 BP – Borgen Project, The (3.9.2021): The Nature of Poverty in the North Caucasus, https://borgenproject.org/poverty-in-the-north-caucasus/ , Zugriff 30.8.2022

 BS – Bertelsmann Stiftung (2022): BTI (Bertelsmann Transformation Index) 2022 Country Report: Russia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2069600/country_report_2022_RUS.pdf , Zugriff 25.7.2022

 FPRI – Foreign Policy Research Institute (15.6.2022): The Shifting Political Hierarchy in the North Caucasus, https://www.fpri.org/article/2022/06/the-shifting-political-hierarchy-in-the-north-caucasus/ , Zugriff 10.8.2022

 Government.ru – Webseite der Regierung [Russland] (15.6.2021): Совещание с членами Правительственной комиссии по вопросам социально-экономического развития Северо-Кавказского федерального округа [Sitzung mit Mitgliedern der Regierungskommission in Fragen der sozial-ökonomischen Entwicklung des nordkaukasischen Föderalkreises], http://government.ru/news/42494/ , Zugriff 9.8.2022

 KR – Kavkaz.Realii (29.8.2022): Республики Северного Кавказа – худшие в рейтинге по рынку труда [Die Republiken des Nordkaukasus - die schlechtesten im Arbeitsmarkt-Rating], https://www.kavkazr.com/a/respubliki-severnogo-kavkaza-okazalisj-autsayderami-reytinga-po-rynku-truda/32008783.html , Zugriff 30.8.2022

 MT – Moscow Times (13.7.2022): В Чечне обнаружили бурный рост экономики на фоне войны [In Tschetschenien wurde ein rasantes Wirtschaftswachstum vor dem Hintergrund des Krieges festgestellt], https://www.moscowtimes.ru/2022/07/13/v-chechne-obnaruzhili-burnii-rost-ekonomiki-na-fone-voini-a22236 , Zugriff 31.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 ORF – Österreichischer Rundfunk (30.3.2022): Ramsan Kadyrow: Putins Mann fürs Grobe mit tragender Rolle, https://orf.at/stories/3256468 , Zugriff 9.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (22.6.2022): Величина прожиточного минимума в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Höhe des Existenzminimums insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-1_pr_min.doc , Zugriff 31.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (27.4.2022): Численность населения с денежными доходами ниже границы бедности в целом по России и по субъектам Российской Федерации [Anteil der Bevölkerung unter der Armutsgrenze insgesamt in Russland und in den Subjekten der Russischen Föderation], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/2-4_n.doc , Zugriff 31.8.2022

 Russland-Analysen (Nr. 382) / Martin Brand (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 1.9.2022

 Standard, Der (21.5.2022): Wer für Putin in den Krieg zieht: Russische Soldaten stammen oft aus ärmeren Landesteilen, https://www.derstandard.at/story/2000135922562/wer-fuer-putin-in-den-krieg-zieht-russische-soldaten-stammen , Zugriff 10.8.2022

 Statista (7.2022): Russian regions with the lowest share of the middle-class population from 2021 to 2022, https://www.statista.com/statistics/1039710/russia-regions-with-lowest-middle-class-share/ , Zugriff 31.8.2022

 Statista (3.2022): Federal subjects with the lowest gross regional product (GRP) per capita in Russia in 2020, https://www.statista.com/statistics/1039684/russia-regions-with-lowest-grp-per-capita/ , Zugriff 31.8.2022

Sozialbeihilfen

Die Russische Föderation hat ein reguläres Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem. Dieses bietet bedürftigen Personen Hilfe an (IOM 2020). Das soziale Sicherungssystem wird von vier Institutionen getragen: dem Pensionsfonds, dem Sozialversicherungsfonds, dem Fonds für obligatorische Krankenversicherung und dem staatlichen Beschäftigungsfonds. Aus dem 1992 gegründeten Pensionsfonds werden Arbeitsunfähigkeits- und Alterspensionen gezahlt. Das Pensionsalter beträgt 60 Jahre bei Männern und 55 Jahre bei Frauen. Da dieses Modell aktuell die Pensionen nicht vollständig finanzieren kann, steigen die Zuschüsse des staatlichen Pensionsfonds an. Eine erneute Pensionsreform wurde seit 2012 immer wieder diskutiert. Die Regierung hat am 14.6.2018 einen Gesetzentwurf ins Parlament eingebracht, womit das Pensionseintrittsalter für Frauen bis zum Jahr 2034 schrittweise auf 63 Jahre und für Männer auf 65 angehoben werden soll. Die Pläne der Regierung stießen auf Protest: Mehr als 2,5 Millionen Menschen unterzeichneten eine Petition dagegen, in zahlreichen Städten fanden Demonstrationen gegen die geplante Pensionsreform statt. Präsident Putin reagierte auf die Proteste und gab eine Abschwächung der Reform bekannt. Das Pensionseintrittsalter für Frauen erhöht sich um fünf anstatt acht Jahre; Frauen mit drei oder mehr Kindern dürfen außerdem früher in Pension gehen (GIZ 1.2021c).

Der Sozialversicherungsfonds finanziert das Mutterschaftsgeld (bis zu 18 Wochen), Kinder- und Krankengeld. Das Krankenversicherungssystem umfasst eine garantierte staatliche Minimalversorgung, eine Pflichtversicherung und eine freiwillige Zusatzversicherung. Vom staatlichen Beschäftigungsfonds wird das Arbeitslosengeld (maximal ein Jahr lang) ausgezahlt. Alle Sozialleistungen liegen auf einem niedrigen Niveau (GIZ 1.2021c).

Vor allem auch zur Förderung einer stabileren demografischen Entwicklung gibt es ein umfangreiches Programm zur Unterstützung von Familien, vor allem mit Kindern unter drei Jahren: z.B. eine Aufstockung des Existenzminimums ab 2020 bis auf das Zweifache, das sogenannte Mutterschaftskapital in Form einer bargeldlosen, zweckgebundenen Leistung sowie besondere Leistungen zur Corona-Krise wie etwa eine einmalige Auszahlung an Kinder im Alter von drei bis 16 Jahre in Höhe von 10.000 Rubel [ca. 111 €], monatliche Auszahlungen an Kinder bis drei Jahre in Höhe von 5.000 Rubel [ca. 55 €] (dreimal für April, Mai und Juni ausgezahlt), monatliche Auszahlungen in Höhe von 3.000 Rubel [ca. 33 €] an Kinder bis 18 Jahre, deren Eltern offiziell als arbeitslos gemeldet sind (AA 2.2.2021).

Personen im Pensionsalter mit mindestens fünfjährigen Versicherungszahlungen haben das Recht auf eine Alterspension. Rückkehrende müssen für mindestens 10 Jahre Pensionsversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Begünstigte müssen sich bei der lokalen Pensionskasse melden und erhalten dort, nach einer ersten Beratung, weitere Informationen zu den Verfahrensschritten. Informationen zu den erforderlichen Dokumenten erhält man ebenfalls bei der ersten Beratung. Eine finanzielle Beteiligung ist nicht notwendig. Leistungen hängen von der spezifischen Situation der Personen ab (IOM 2020). Seit dem Jahr 2010 werden Pensionen, die geringer als das Existenzminimum für Pensionisten sind, aufgestockt – insofern sind sie vor existenzieller Armut geschützt (Russland Analysen 21.2.2020a). Die Pensionen der nicht arbeitenden Pensionisten werden seit 2019 vor der jährlichen Indexierung auf die Höhe des Existenzminimums angehoben. Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension in Russland bei 14.904 Rubel [ca. 165 €] (AA 2.2.2021).

Zum Kreis der schutzbedürftigen Personen zählen Familien mit mehr als drei Kindern, Menschen mit Beeinträchtigungen sowie ältere Menschen (IOM 2020). Das von EASO betriebene europäische Projekt MedCOI erwähnt weitere Kategorien von Bürgern, welchen unterschiedliche Arten von sozialer Unterstützung gewährt werden:

- Kinder (unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen für Familien mit Kindern);

- Großfamilien (Ausstellung einer Großfamilienkarte, unterschiedliche Zuschüsse und Beihilfen, Rückerstattung von Nebenkosten [Wasser, Gas, Elektrizität, etc.]);

- Familien mit geringem Einkommen;

- Studierende, Arbeitslose, Pensionisten, Angestellte spezialisierter Institutionen und Jungfamilien (BDA 31.3.2015). 2018 profitierten von diesen Leistungen für bestimmte Kategorien von Bürgern auf föderaler Ebene 15,2 Millionen Menschen. In den Regionen könnte die Zahl noch höher liegen, da die Föderationssubjekte für den größten Teil der monatlichen Geldleistungen aufkommen (Russland Analysen 21.2.2020a).

Familienbeihilfe

Monatliche Zahlungen im Falle von einem Kind liegen bei 3.142 Rubel (ca. 43 €). Beim zweiten Kind sowie bei weiteren Kindern liegt der Betrag bei 6.284 Rubel (ca. 86 €). Der maximale Betrag liegt bei 26.152 Rubel (ca. 358 €) (IOM 2020). Seit 2018 gibt es für einkommensschwache Familien für Kleinkinder (bis 1,5 Jahre) monetäre Unterstützung in Höhe des regionalen Existenzminimums (Russland Analysen 21.2.2020a).

Behinderung

Arbeitnehmer mit einem Invalidenstatus haben das Recht auf eine Invaliditätspension. Dies gilt unabhängig von der Ursache der Behinderung. Die Invaliditätspension wird für die Dauer der Behinderung gewährt oder bis zum Erreichen des normalen Pensionsalters (IOM 2020). Zum 1. Jänner 2020 lag die Durchschnittspension beeinträchtigter Menschen bei 9.823 Rubel [ca. 109 €]. Menschen mit Beeinträchtigungen können eine Pension in Höhe von bis zu 14.093 Rubel [ca. 156 €] monatlich erhalten (AA 2.2.2021). Die Höhe der monatlichen Invaliditätspension ist abhängig vom Invaliditätsgrad. Es gibt staatliche Einrichtungen für ältere und behinderte Menschen (Erwachsene und Kinder), innerhalb derer sie leben können und kostenlose medizinische Behandlung erhalten. Die staatlichen Sozialzentren und Unterkünfte des Ministeriums für Arbeit und Sozialen Schutz gibt es für Erwachsene und für Kinder (ÖB Moskau 6.2021).

Arbeitslosenunterstützung

Personen können sich bei den Arbeitsagenturen der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung (Rostrud) arbeitslos melden und Arbeitslosenhilfe beantragen. Daraufhin bietet die Arbeitsagentur innerhalb von zehn Tagen einen Arbeitsplatz an. Sollte dies nicht möglich sein, wird der Person ein Arbeitlosenstatus zuerkannt. Mit diesem erhält die Person monatlich eine Unterstützung. Arbeitsämter gibt es überall im Land. Arbeitslosengeld wird auf Grundlage des durchschnittlichen Gehalts des letzten Beschäftigungsverhältnisses kalkuliert (IOM 2020). Die Mindestarbeitslosenunterstützung pro Monat beträgt 1.500 Rubel (ca. 21 €) und die Maximalunterstützung 11.280 Rubel (ca. 141 €) (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2020). Gelder werden monatlich ausgezahlt. Die Voraussetzung ist jedoch die notwendige Neubewertung (normalerweise zwei Mal im Monat) der Bedingungen durch die Arbeitsagenturen. Außerdem darf die Person nicht in eine andere Region ziehen. Sollte die Person Fortbildungen zur Selbstständigkeit besuchen oder eine Rente beziehen, ist die Person von diesen Vorteilen ausgeschlossen. Arbeitssuchende, die sich bei der Föderalen Behörde für Arbeit und Beschäftigung registriert haben, haben das Recht, an kostenlosen Fortbildungen teilzunehmen und so ihre Qualifikationen zu verbessern. Ebenfalls bieten private Schulen, Trainingszentren und Institute Schulungen an. Diese sind jedoch nicht kostenlos (IOM 2020).

Wohnmöglichkeiten und Sozialwohnungen

Ein weiteres Problem stellt die Versorgung mit angemessenem Wohnraum dar. Eigentums- oder angemessene Mietwohnungen sind für große Teile der Bevölkerung unbezahlbar (AA 2.2.2021). Personen ohne Unterkunft oder mit einer unzumutbaren Unterkunft und sehr geringem Einkommen können kostenfreie Wohnungen beantragen. Dennoch ist dabei mit Wartezeiten von einigen Jahren zu rechnen. Informationen über die jeweiligen Kategorien zur Qualifizierung für eine kostenlose Unterkunft sowie die dazu notwendigen Dokumente erhält man bei den kommunalen Stadtverwaltungen. Es gibt in der Russischen Föderation keine Zuschüsse für Wohnungen. Einige Banken bieten jedoch für einen Wohnungskauf niedrige Kredite an. Junge Familien mit vielen Kindern können staatliche Zuschüsse (Mutterschaftszulagen) für wohnungswirtschaftliche Zwecke beantragen. Die Wohnungskosten sind regionenabhängig. Die durchschnittlichen monatlichen Nebenkosten liegen derzeit bei ca 3.200 Rubel (ca. 44 €) (IOM 2020).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 18.2.2021

 IOM – International Organisation for Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2 , Zugriff 14.10.2021

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 14.10.2021

 RBTH – Russia beyond the Headlines (22.4.2017): Gratis-Studium und Steuerbefreiung: Russlands Wege aus der Geburtenkrise, https://de.rbth.com/gesellschaft/2017/04/22/gratis-studium-und-steuerbefreiung-russlands-wege-aus-der-geburtenkrise_747881 , Zugriff 18.3.2020

 Russland Analysen/ Brand, Martin (21.2.2020a): Armutsbekämpfung in Russland, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

 Russland Analysen/ Hornke, Theresa (21.2.2020b): Russlands Familienpolitik, in: Russland Analysen Nr. 382, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/382/RusslandAnalysen382.pdf , Zugriff 4.2.2020

Medizinische Versorgung

Das Recht auf kostenlose medizinische Grundversorgung für alle Bürger der Russischen Föderation ist in der Verfassung verankert (GIZ 1.2021c; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Voraussetzung ist lediglich eine Registrierung des Wohnsitzes im Land [bitte vergleichen Sie hierzu die Kapitel zu Bewegungsfreiheit, insbesondere Meldewesen]. Am Meldeamt nur temporär registrierte Personen haben Zugang zu medizinischer Notversorgung, während eine permanente Registrierung stationäre medizinische Versorgung ermöglicht. Laut Gesetz hat jeder Mensch Anrecht auf kostenlose medizinische Hilfestellung in dem gemäß dem 'Programm der Staatsgarantien für kostenlose medizinische Hilfestellung' garantierten Umfang (ÖB Moskau 6.2021). Das Gesundheitswesen wird im Rahmen der 'Nationalen Projekte', die aus Rohstoffeinnahmen finanziert werden, modernisiert. So wurden landesweit sieben föderale Zentren mit medizinischer Spitzentechnologie und zwölf Perinatalzentren errichtet, Transport und Versorgung von Unfallopfern verbessert sowie Präventions- und Unterstützungsprogramme für Mütter und Kinder entwickelt. Schrittweise werden die Gehälter für das medizinische Personal angehoben sowie staatliche Mittel in die Modernisierung bestehender Kliniken investiert. Seit 2002 ist die Lebenserwartung in Russland stetig gestiegen (GIZ 1.2021c).

Medizinische Versorgung wird von staatlichen und privaten Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Staatsbürger haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021). Alle russischen Staatsbürger, egal ob sie einer Arbeit nachgehen oder nicht, sind von der Pflichtversicherung erfasst (ÖB Moskau 6.2021). Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes oder einer Geburtsurkunde (für Kinder bis 14) eine OMS-Karte erhalten. Diese muss bei der nächstliegenden Krankenversicherung eingereicht werden (IOM 2020). An staatlichen wie auch an privaten Kliniken sind medizinische Dienstleistungen verfügbar, für die man direkt bezahlen kann (im Rahmen der freiwilligen Krankenversicherung – Voluntary Medical Insurance DMS) (IOM 2020). Durch die Zusatzversicherung sind einige gebührenpflichtige Leistungen in einigen staatlichen Krankenhäusern abgedeckt. Für Leistungen privater Krankenhäuser müssen die Kosten selbst getragen werden (ÖB Moskau 6.2021).

Die kostenfreie Versorgung umfasst Notfallbehandlung, Vorsorge, Diagnose und ambulante sowie stationäre Behandlung und teilweise kostenlose Medikamente. Behandlungen innerhalb der OMS sind kostenlos. Für die zahlungspflichtigen Dienstleistungen gibt es Preislisten auf den jeweiligen Webseiten der öffentlichen und privaten Kliniken (IOM 2020; vgl. ÖB Moskau 6.2021), die zum Teil auch mit OMS abrechnen (GTAI 27.11.2018). Immer mehr russische Staatsbürger wenden sich an Privatkliniken (GTAI 27.11.2018; vgl. Ostexperte 22.9.2017). Das noch aus der Sowjetzeit stammende Gesundheitssystem bleibt ineffektiv. Trotz der schrittweisen Anhebung der Honorare sind die Einkommen der Ärzte und des medizinischen Personals noch immer niedrig (GIZ 1.2021c). Dies hat zu einem System der faktischen Zuzahlung durch die Patienten geführt, obwohl ärztliche Behandlung eigentlich kostenfrei ist (GIZ 1.2021c; vgl. AA 2.2.2021). Kostenpflichtig sind einerseits Sonderleistungen (Einzelzimmer u.Ä.), andererseits jene medizinischen Leistungen, die auf Wunsch des Patienten durchgeführt werden (z.B. zusätzliche Untersuchungen, die laut behandelndem Arzt nicht indiziert sind) (ÖB Moskau 6.2021).

Personen haben das Recht auf freie Wahl der medizinischen Einrichtung und des Arztes, allerdings mit Einschränkungen. Für einfache medizinische Hilfe, die in der Regel in Polikliniken geleistet wird, haben Personen das Recht, die medizinische Einrichtung nicht öfter als einmal pro Jahr, unter anderem nach dem territorialen Prinzip (d.h. am Wohn-, Arbeits- oder Ausbildungsort), zu wechseln. Davon ausgenommen ist ein Wechsel im Falle einer Änderung des Wohn- oder Aufenthaltsortes. Dies bedeutet aber auch, dass die Inanspruchnahme einer medizinischen Standardleistung (gilt nicht für Notfälle) in einem anderen als dem „zuständigen“ Krankenhaus, bzw. bei einem anderen als dem „zuständigen“ Arzt, kostenpflichtig ist. In der ausgewählten Einrichtung können Personen ihren Allgemein- bzw. Kinderarzt nicht öfter als einmal pro Jahr wechseln. Falls eine geplante spezialisierte medizinische Behandlung im Krankenhaus nötig wird, erfolgt die Auswahl der medizinischen Einrichtung durch den Patienten gemäß der Empfehlung des betreuenden Arztes oder selbstständig, falls mehrere medizinische Einrichtungen zur Auswahl stehen. Abgesehen von den obenstehenden Ausnahmen sind Selbstbehalte nicht vorgesehen (ÖB Moskau 6.2021).

Die Versorgung mit Medikamenten ist grundsätzlich bei stationärer Behandlung sowie bei Notfallbehandlungen kostenlos. Es wird aber berichtet, dass in der Praxis die Bezahlung von Schmiergeld zur Durchführung medizinischer Untersuchungen und Behandlungen teilweise erwartet wird (ÖB Moskau 6.2021). Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes (DIS 1.2015). Auch Leistungen, die vom Staat für eine bestimmte Personengruppe, wie z.B. Personen mit Beeinträchtigungen, bestimmt wurden, sind gedeckt. Eine kostenfreie 24-Stunden-Versorgung steht allen Patienten im OMS-System zu (IOM 2020). Weiters wird berichtet, dass die Qualität der medizinischen Versorgung hinsichtlich der zur Verfügung stehenden Ausstattung von Krankenhäusern und der Qualifizierung der Ärzte landesweit variieren kann. Der Staat hat viele Finanzierungspflichten auf die Regionen abgewälzt, die in manchen Fällen nicht ausreichend Budget haben, weshalb die Zustände in manchen Krankenhäusern schlecht sind, medizinische Ausrüstungen veraltet und die Ärzte überlastet und unterbezahlt. Probleme gibt es deshalb mitunter bei der Diagnose und Behandlung von Patienten mit besonders seltenen Krankheiten in der Russischen Föderation, da meist die finanziellen Mittel für die teuren Medikamente und Behandlungen in den Regionen nicht ausreichen (ÖB Moskau 6.2021). Das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen sind meistens nur in den Großstädten vorhanden. Die Wege zu einer medizinischen Einrichtung auf dem Land können mehrere Hundert Kilometer betragen. Hauptprobleme stellen jedoch die strukturelle Unterfinanzierung des Gesundheitssystems und die damit verbundenen schlechten Arbeitsbedingungen dar. Sie führen zu einem großen Mangel an Ärzten und Pflegekräften. Die vom Staat vorgegebenen Wartezeiten auf eine Behandlung werden um das Mehrfache überschritten und können sogar mehrere Monate betragen. In vielen Regionen wie bspw. Tschetschenien wurden moderne Krankenhäuser und Behandlungszentren aufgebaut. Ihr Betrieb ist jedoch aufgrund des Mangels an qualifiziertem Personal oft erschwert (AA 2.2.2021).

Durch jüngste Reformen und Gesetze erfolgte eine Minderung der Dominanz staatlicher Anbieter sozialer Dienstleistungen. Die Anzahl nicht-staatlicher Träger, wie z.B. NGOs, nimmt tendenziell zu, wobei in den einzelnen Regionen unterschiedliche Entwicklungen zu verzeichnen sind. So werden in einigen Regionen Sozialleistungen fast ausschließlich von staatlichen Trägern übernommen, in anderen agieren vermehrt auch nicht-staatliche Einrichtungen in diesem Bereich (ÖB Moskau 6.2021).

Aufgrund der Bewegungsfreiheit im Land ist es für alle Bürger der Russischen Föderation möglich, bei Krankheiten, die in einzelnen Teilrepubliken nicht behandelbar sind, zur Behandlung in andere Teile der Russischen Föderation zu reisen (vorübergehende Registrierung) (vgl. dazu die Kapitel Bewegungsfreiheit und Meldewesen) (DIS 1.2015).

Staatenlose, die dauerhaft in Russland leben, sind bezüglich ihres Rechts auf medizinische Hilfe russischen Staatsbürgern gleichgestellt. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung im Gebiet der Russischen Föderation gewährleistet ist (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021

 GTAI – German Trade and Invest (27.11.2018): Russlands Privatkliniken glänzen mit hohem Wachstum, https://www.gtai.de/GTAI/Navigation/DE/Trade/Maerkte/suche ,t=russlands-privatkliniken-glaenzen-mit-hohem-wachstum,did=2183416.html, Zugriff 17.2.2021

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 17.2.2021

 IOM – International Organisation of Migration (2020): Länderinformationsblatt Russische Föderation, https://milo.bamf.de/OTCS/cs.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698619/18364377/-/Russische_F%C3%B6deration_%2D_Country_Fact_Sheets_2020%2C_Deutsch.pdf?nodeid=22619450&vernum=-2 , Zugriff 14.10.2021

 ÖB Moskau – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 14.10.2021

 Ostexperte.de (22.9.2017): Privatkliniken in Russland immer beliebter, https://ostexperte.de/russland-privatkliniken/ , Zugriff 17.2.2021

Tschetschenien

Wie jedes Subjekt der Russischen Föderation hat auch Tschetschenien eine eigene öffentliche Gesundheitsverwaltung, die die regionalen Gesundheitseinrichtungen wie z.B. regionale Spitäler (spezialisierte und zentrale), Tageseinrichtungen, diagnostische Zentren und spezialisierte Notfalleinrichtungen leitet. Das Krankenversicherungssystem wird vom territorialen verpflichtenden Gesundheitsfonds geführt. Schon 2013 wurde eine dreistufige Roadmap eingeführt, mit dem Ziel, die Verfügbarkeit und Qualität des tschetschenischen Gesundheitssystems zu erhöhen. In der ersten Stufe wird die primäre Gesundheitsversorgung, inklusive Notfall- und spezialisierter Gesundheitsversorgung, zur Verfügung gestellt. In der zweiten Stufe wird die multidisziplinäre spezialisierte Gesundheitsversorgung und in der dritten Stufe die spezialisierte Gesundheitsversorgung zur Verfügung gestellt (BDA CFS 31.3.2015). Es sind somit in Tschetschenien sowohl primäre als auch spezialisierte Gesundheitseinrichtungen verfügbar. Die Krankenhäuser sind in einem besseren Zustand als in den Nachbarrepubliken, da viele vor nicht allzu langer Zeit erbaut wurden (DIS 1.2015).

Bestimmte Medikamente werden kostenfrei zur Verfügung gestellt, z.B. Medikamente gegen Krebs und Diabetes. Auch gibt es bestimmte Personengruppen, die bestimmte Medikamente kostenfrei erhalten. Dazu gehören Kinder unter drei Jahren, Kriegsveteranen, Schwangere und Onkologie- und HIV-Patienten. Verschriebene Medikamente werden in staatlich lizensierten Apotheken kostenfrei gegen Vorlage des Rezeptes abgegeben (DIS 1.2015). Weitere Krankheiten, für die Medikamente kostenlos abgegeben werden (innerhalb der obligatorischen Krankenversicherung), sind:

 infektiöse und parasitäre Krankheiten

 Tumore

 endokrine, Ernährungs- und Stoffwechselkrankheiten

 Krankheiten des Nervensystems

 Krankheiten des Blutes und der blutbildenden Organe sowie bestimmte Störungen mit Beteiligung des Immunsystems

 Krankheiten des Auges und der Augenanhangsgebilde

 Krankheiten des Ohres und des Warzenfortsatzes

 Krankheiten des Kreislaufsystems

 Krankheiten des Atmungssystems

 Krankheiten des Verdauungssystems

 Krankheiten des Urogenitalsystems

 Schwangerschaft, Geburt, Abort und Wochenbett

 Krankheiten der Haut und der Unterhaut

 Krankheiten des Muskel-Skelett-Systems und des Bindegewebes

 Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen

 Geburtsfehler und Chromosomenfehler

 bestimmte Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben

 Symptome und abnorme klinische und Laborbefunde, die nicht in der Kategorie der Internationalen Klassifikation von Krankheiten gelistet sind (BDA CFS 31.3.2015).

Die obligatorische Krankenversicherung deckt unter anderem auch klinische Untersuchungen von bestimmten Personengruppen, wie Minderjährigen, Studierenden, Arbeitern usw., und medizinische Rehabilitation in Gesundheitseinrichtungen. Weiters werden zusätzliche Gebühren von Allgemeinmedizinern und Kinderärzten, Familienärzten, Krankenpflegern und Notfallmedizinern finanziert. Peritoneal- und Hämodialyse werden auch unterstützt (nach vorgegebenen Raten), einschließlich der Beschaffung von Materialien und Medikamenten. Die obligatorische Krankenversicherung in Tschetschenien ist von der föderalen obligatorischen Krankenversicherung subventioniert (BDA CFS 31.3.2015). Trotzdem muss angemerkt werden, dass auch hier aufgrund der niedrigen Löhne der Ärzte das System der Zuzahlung durch die Patienten existiert (BDA CFS 31.3.2015; vgl. GIZ 1.2021c, AA 2.2.2021). Es gibt dennoch medizinische Einrichtungen, wo die Versorgung kostenfrei bereitgestellt wird, beispielsweise im Distrikt von Gudermes [von hier stammt Ramsan Kadyrow]. In kleinen Dörfern sind die ärztlichen Leistungen günstiger (BDA CFS 31.3.2015).

In Tschetschenien gibt es nur einige private Gesundheitseinrichtungen, die normalerweise mit Fachärzten arbeiten, welche aus den Nachbarregionen eingeladen werden. Die Preise sind hier um einiges höher als in öffentlichen Institutionen, und zwar aufgrund von komfortableren Aufenthalten, besser qualifizierten Spezialisten und modernerer medizinischer Ausstattung (BDA CFS 31.3.2015).

Wenn eine Behandlung in einer Region nicht verfügbar ist, gibt es die Möglichkeit, dass der Patient in eine andere Region, wo die Behandlung verfügbar ist, überwiesen wird (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 24.2.2021

 BDA – Belgium Desk on Accessibility [EU] (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 DIS – Danish Immigration Service [Dänemark] (1.2015): Security and human rights in Chechnya and the situation of Chechens in the Russian Federation – residence registration, racism and false accusations; Report from the Danish Immigration Service’s fact finding mission to Moscow, Grozny and Volgograd, the Russian Federation; From 23 April to 13 May 2014 and Paris, France 3 June 2014, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1423480989_2015-01-dis-chechnya-fact-finding-mission-report.pdf , Zugriff 18.3.2020

 GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH [Deutschland] (1.2021c): Russland, Gesellschaft, https://www.liportal.de/russland/gesellschaft/#c18140 , Zugriff 17.2.2021

Gesundheitseinrichtungen in Tschetschenien

Gesundheitseinrichtungen, die die ländlichen Gebiete Tschetscheniens abdecken, sind:

'Achkhoy-Martan RCH' (regional central hospital), 'Vedenskaya RCH', 'Grozny RCH', 'Staro-Yurt RH' (regional hospital), 'Gudermessky RCH', 'Itum-Kalynskaya RCH', 'Kurchaloevskaja RCH', 'Nadterechnaye RCH', 'Znamenskaya RH', 'Goragorsky RH', 'Naurskaya RCH', 'Nozhai-Yurt RCH', 'Sunzhensk RCH', Urus-Martan RCH', 'Sharoy RH', 'Shatoïski RCH', 'Shali RCH', 'Chiri-Yurt RCH', 'Shelkovskaya RCH', 'Argun municipal hospital N° 1' und 'Gvardeyskaya RH' (BDA CFS 31.3.2015).

Städtische Gesundheitseinrichtungen in Grosny sind:

'Clinical Hospital N° 1 Grozny', 'Clinical Hospital for children N° 2 Grozny', 'Clinical Hospital N° 3 Grozny', 'Clinical Hospital N° 4 Grozny', 'Hospital N° 5 Grozny', 'Hospital N° 6 Grozny', 'Hospital N° 7 Grozny', 'Clinical Hospital N° 10 in Grozny', 'Maternity N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 1 in Grozny', 'Polyclinic N° 2 in Grozny', 'Polyclinic N° 3 in Grozny', 'Polyclinic N° 4 in Grozny', 'Polyclinic N° 5 in Grozny', 'Polyclinic N° 6 in Grozny', 'Polyclinic N° 7 in Grozny', 'Polyclinic N° 8 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 1', 'Paediatric polyclinic N° 3 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 4 in Grozny', 'Paediatric polyclinic N° 5', 'Dental complex in Grozny', 'Dental Clinic N° 1 in Grozny', 'Paediatric Psycho-Neurological Centre', 'Dental Clinic N° 2 in Grozny' und 'Paediatric Dental Clinic of Grozny' (BDA CFS 31.3.2015).

Quellen:

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOII

Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Krankheiten, z.B. Posttraumatisches Belastungssyndrom PTBS/PTSD, Depressionen, etc.

Psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten (BMA 12248).

Posttraumatische Belastungsstörungen (PTBS) sind in der gesamten Russischen Föderation behandelbar (BMA 12248). Dies gilt auch für Tschetschenien (BMA 14483). Während es in Moskau unterschiedliche Arten von Therapien gibt (Kognitive Verhaltenstherapie, Desensibilisierung und Aufarbeitung durch Augenbewegungen [EMDR] und Narrative Expositionstherapie), um PTBS zu behandeln (BMA 14271), gibt es in Tschetschenien eine begrenzte Anzahl von Psychiatern, die Psychotherapien wie kognitive Verhaltenstherapie und Narrative Expositionstherapie anbieten (BMA 14483). Diverse Antidepressiva sind in der gesamten Russischen Föderation verfügbar (BMA 12132, BMA 14483).

Wie in anderen Teilen Russlands werden auch in Tschetschenien psychische Krankheiten hauptsächlich mit Medikamenten behandelt, und es gibt nur selten eine Therapie. Die Möglichkeiten für psychosoziale Therapie oder Psychotherapie sind aufgrund des Mangels an notwendiger Ausrüstung, Ressourcen und qualifiziertem Personal in Tschetschenien stark eingeschränkt. Es gibt keine spezialisierten Institutionen für PTBS, jedoch sind Nachsorgeuntersuchungen und Psychotherapie möglich. Ambulante Konsultationen und Krankenhausaufenthalte sind im Republican Psychiatric Hospital of Grozny für alle in Tschetschenien lebenden Personen kostenlos. Auf die informelle Zuzahlung wird hingewiesen. Üblicherweise zahlen Personen für einen Termin wegen psychischer Probleme zwischen 700-2.000 Rubel (ca. 8-24€). In diesem Krankenhaus ist die Medikation bei stationärer und ambulanter Behandlung kostenfrei (BDA 31.3.2015).

Folgende häufig angefragte Inhaltsstoffe von Antidepressiva sind verfügbar (v.a. auch in Tschetschenien):

- Sertralin (BMA 12132, BMA 14483)

- Escitalopran (BMA 12248, BMA 12977)

- Paroxetin (BMA 12863, BMA 14483)

- Citalopram (BMA 12977)

- Fluoxetin (BMA 14483)

Quellen:

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 International SOS via MedCOI (3.4.2019): BMA 12248

 International SOS via MedCOI (18.11.2019): BMA 12977

 International SOS via MedCOI (12.2.2021): BMA 14483

 International SOS via MedCOI (10.3.2020): BMA 12863

 International SOS via MedCOI (25.2.2019): BMA 12132

 International SOS via MedCOI (14.12.2020): BMA 14271

Behandlungsmöglichkeiten HIV/AIDS / Hepatitis / Tuberkulose

Ein ernstes Problem bleibt die Bekämpfung von HIV/AIDS. Der Anteil der AIDS-Kranken an der Bevölkerung wächst in Russland schneller als im Rest der Welt. Bis zu 1,7% der Bevölkerung sind mit HIV infiziert. Bei den 35–39-Jährigen sind es sogar 3,2%. Die Zahl der Neuinfizierten steigt jährlich um mehr als 100.000. Die Krankheit ist in der Mitte der Gesellschaft angekommen. Eine 'Nationale Strategie der AIDS-Bekämpfung' soll die Verbreitung eindämmen. Da jedoch ein korrespondierender Umsetzungsplan fehlt, bleibt die Lage weiterhin außer Kontrolle. Die Kosten der Behandlung werden nur für russische Bürger übernommen. Infizierte Migranten werden nicht behandelt (AA 2.2.2021). HIV/AIDS ist in der Russischen Föderation mittels bestimmter antiretroviraler Medikamente generell behandelbar (BMA 13876). Dies gilt auch für Tschetschenien (BDA 6757).

Hepatitis ist in der Russischen Föderation generell behandelbar (BMA 12364).

Tuberkulose ist beispielsweise im Central Scientific Research Institute of Tuberculosis in Moskau behandelbar (BMA 13699). In Tschetschenien beispielsweise ist Tuberkulose in jedem Teil der Republik generell behandelbar, z.B. in Gudermes, Naderetchnyj, Shali, Shelkovskyj und Grosny. Es gibt in Grosny auch eine eigene Tuberkulose-Abteilung für Kinder (BDA 31.3.2015). In Moskau beispielsweise werden auch die Kosten für die Behandlung der häufig vorkommenden Krankheit Tuberkulose vom Moskauer Forschungs- und Klinikzentrum für Tuberkulosebekämpfung übernommen. Jeder, auch Migranten oder Obdachlose, haben Zugang zu diesen kostenlosen Gesundheitsleistungen (ÖB Moskau 6.2021).

Quellen:

 AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (2.2.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2045865/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_02.02.2021.pdf , Zugriff 25.2.2021

 International SOS via MedCOI (7.8.2020): BMA 13876

 International SOS via MedCOI (13.5.2019): BMA 12364

 International SOS via MedCOI (19.6.2020): BMA 13699

 Belgian Immigration Office (29.6.2018): Question & Answer, BDA 6757

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 ÖB Moskau - Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (6.2021): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.10.2021

Behandlungsmöglichkeiten Nierenerkrankungen, Dialyse, Lebertransplantationen, Diabetes

Nierenerkrankungen und (Hämo-)Dialyse sind sowohl in der Russischen Föderation als auch in Tschetschenien behandelbar bzw. verfügbar (BMA 12506, BDA 31.3.2015). Auch Diabetes ist in der Russischen Föderation behandelbar (BMA 12353). Es werden in Russland auch prinzipiell Transplantationen durchgeführt, jedoch muss man sich auf eine Warteliste setzen lassen (BDA 31.3.2015). Leberfunktionstests sind in der RF generell verfügbar, Lebertransplantationen sind in Moskau grundsätzlich verfügbar (AVA 14382). Krankenhäuser haben bestimmte Quoten bezüglich der Behandlungen von Personen (z.B. Lebertransplantation) aus anderen Regionen oder Republiken der Russischen Föderation. Um solch eine Behandlung außerhalb der Region des permanenten Aufenthaltes zu erhalten, braucht die Person eine Garantie von der regionalen Gesundheitsbehörde, dass die Kosten für die Behandlung rückerstattet werden (BDA 31.3.2015).

Quellen:

 BDA – Belgium Desk on Accessibility (31.3.2015): Accessibility of healthcare: Chechnya, Country Fact Sheet via MedCOI

 International SOS via MedCOI (12.7.2019): BMA 12506

 International SOS via MedCOI (8.5.2019): BMA 12353

 International SOS via MedCOI (7.1.2021): AVA 14382

Behandlungsmöglichkeiten: Drogenabhängigkeit

In Moskau bieten öffentliche Einrichtungen psychiatrische Behandlungen sowie stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. In Privateinrichtungen in Moskau besteht die Möglichkeit, Psychotherapien (beispielsweise kognitive Verhaltenstherapie) in Anspruch zu nehmen. Verfügbar sind in Moskau folgende Medikamente: Naloxon, Naltrexonhydrochlorid, Disulfiram und Nalmefen. Nicht verfügbar sind Substitol und Acamprosat (AVA 15556). Methadon, ein Medikament zur Behandlung von Drogensucht, ist in Russland offiziell verboten (NG 1.10.2021; vgl. AVA 15556, AAC 13.11.2020). Gemäß dem UN-Büro für Drogen- und Verbrechensbekämpfung unterzogen sich im Jahr 2019 in Russland 401.233 Personen einer Drogentherapie (UNODC o.D.). Der Föderale Dienst für Staatliche Statistik (Rosstat) beziffert die Anzahl derjenigen Drogenabhängigen, welche im Jahr 2020 in Heilanstalten und prophylaktischen Einrichtungen registriert waren, mit 212.400 (Rosstat 30.11.2021). Drogenabhängige Patienten, welche an einem Entzugsprogramm teilnehmen, müssen sich staatlich registrieren und werden nach Abschluss des Programms noch jahrelang überwacht (AAC 13.11.2020). Gerichtlich können Drogenabhängige zu einer Therapie verpflichtet werden (MFZ-GČ o.D.; vgl. AAC 13.11.2020).

Tschetschenien:

Öffentliche Einrichtungen bieten in Groznyj, der Hauptstadt Tschetscheniens, psychiatrische Behandlungen und stationäre psychologische Betreuung für Drogenabhängige an. Verfügbar sind in Groznyj die Medikamente Buprenorphin, Morphin sowie Naloxon. Nicht verfügbar ist Substitol. Morphin, Buprenorphin und Naloxon sind für gewöhnlich ausschließlich stationär erhältlich. Patienten, welchen diese Medikamente ambulant verschrieben werden, benötigen ein spezielles Rezept, um die besagten Medikamente in Apotheken zu erhalten (BMA 13939).

Quellen:

 AAC – American Addiction Centers (13.11.2020): Substance Abuse in Russia, https://alcoholrehab.com/drug-addiction/substance-abuse-in-russia/ , Zugriff 4.8.2022

 International SOS via MedCOI (24.2.2022): AVA 15556

 International SOS via MedCOI (24.8.2020): BMA 13939

 MFZ-GČ – Multifunktionszentrum des Gebiets Čeljabinsk [Russland] (o.D.): Оформление на принудительное лечение [Formalitäten für eine Zwangsbehandlung], https://mfc74.ru/zhaloby/oformlenie-na-prinuditelnoe-lechenie.html , Zugriff 4.8.2022

 NG – Nezavisimaja Gazeta (1.10.2021): Зачем России приписывают ВИЧ-катастрофу [Warum Russland die HIV-Katastrophe zugeschrieben wird], https://www.ng.ru/health/2021-10-01/100_161701102021.html , Zugriff 4.8.2022

 Rosstat (Föderaler Dienst für Staatliche Statistik) [Russland] (30.11.2021): Заболеваемость населения наркоманией [Anzahl Drogenabhängiger], https://rosstat.gov.ru/storage/mediabank/zdr2-4.xls , Zugriff 4.8.2022

 UNODC – United Nations Office on Drugs and Crime (o.D.): Primary Drug of Use among Persons Treated for Drug Problems: Number of Treatment Provided by Drug Classes, https://dataunodc.un.org/dp-drug-use-treatment , Zugriff 4.8.2022

Rückkehr

Gemäß der Verfassung und gesetzlichen Vorgaben haben russische Staatsbürger das Recht, ungehindert in die Russische Föderation zurückzukehren (RI 4.7.2020; vgl. RI 14.7.2022, ÖB 4.4.2022). Jedoch kommt es de facto beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen zu Befragungen Einreisender durch Grenzkontrollorgane (ÖB 4.4.2022). Es liegen Hinweise vor, dass die Sicherheitsdienste einige Personen bei Ein- und Ausreisen überwachen. Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente, wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses, Inlandspasses (wie Personalausweis) oder anerkannten Passersatzdokuments wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Verwaltungsstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen (AA 21.5.2021). Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (ÖB 30.6.2021; vgl. EUR-Lex 17.5.2007). Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach welchem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden (ÖB 30.6.2021).

Rückkehrende haben wie alle anderen russischen Staatsbürger Anspruch auf Teilhabe am Sozialversicherungs-, Wohlfahrts- und Pensionssystem, solange sie die jeweiligen Bedingungen erfüllen (IOM 7.2022). Im Allgemeinen stehen Rückkehrer, insbesondere im Nordkaukasus, vor allem vor wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen. Auch gibt es bürokratische Schwierigkeiten, beispielsweise bei der Beschaffung von Dokumenten. Die wirtschaftlichen und sozialen Herausforderungen betreffen weite Teile der russischen Bevölkerung und können somit nicht als spezifisches Problem von Rückkehrern bezeichnet werden. Besondere Herausforderungen ergeben sich für Frauen aus dem Nordkaukasus, vor allem für junge Mädchen, wenn diese in einem westlichen Umfeld aufgewachsen sind. Eine allgemeine Aussage über die Gefährdungslage von Rückkehrern in Bezug auf eine mögliche politische Verfolgung durch die russischen bzw. die nordkaukasischen Behörden kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall abhängt (ÖB 30.6.2021).

Nach Einschätzung eines Experten für den Kaukasus ist allein die Tatsache, dass im Ausland ein Asylantrag gestellt wurde, noch nicht mit Schwierigkeiten bei der Rückkehr verbunden (ÖB 30.6.2021; vgl. AA 21.5.2021). Eine erhöhte Gefährdung kann sich nach einem Asylantrag im Ausland bei Rückkehr nach Tschetschenien aber für diejenigen Personen ergeben, welche bereits vor der Ausreise Probleme mit den Sicherheitskräften hatten (ÖB 30.6.2021). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von willkürlichem Vorgehen der Polizei. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (auch ohne Durchsuchungsbefehle) finden bei diesen Personen häufiger statt (AA 21.5.2021).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (21.5.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2053304/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%BCber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Russischen_F%C3%B6deration_%28Stand_Oktober_2020%29%2C_21.05.2021.pdf , Zugriff 13.7.2022

 EUR-Lex (EU-Rechtsdatenbank) (17.5.2007): Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme - Gemeinsame Erklärungen (ABl. L 129 vom 17.5.2007), https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2007.129.01.0040.01.DEU&toc=OJ%3AL%3A2007%3A129%3ATOC , Zugriff 29.7.2022

 IOM – Internationale Organisation für Migration (7.2022): Russische Föderation: Länderinformationsblatt 2021, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2021_Russia_DE.pdf , Zugriff 23.8.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (4.4.2022): Auskunft der Botschaft, per E-Mail

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (14.7.2022): ФЕДЕРАЛЬНЫЙ ЗАКОН 'О порядке выезда из Российской Федерации и въезда в Российскую Федерацию' [Föderales Gesetz 'Über den Ablauf der Aus- und Einreise in die Russische Föderation'] (Nr. 357-ФЗ), http://pravo.gov.ru/proxy/ips/?docbody&nd=102043016 , Zugriff 29.7.2022

 RI – Rechtsinformationen (Официальный интернет-портал правовой информации) [Russland] (4.7.2020): Конституция Российской Федерации [Verfassung der Russischen Föderation], http://publication.pravo.gov.ru/File/GetFile/0001202007040001?type=pdf , Zugriff 13.7.2022

COVID-19-Situation

In Teilen der Russischen Föderation bestehen aufgrund der Regionalisierung von COVID-19-Schutzmaßnahmen noch Einschränkungen (AA 5.8.2022; vgl. RAD 15.2.2021). Die Hygienemaßnahmen wurden großteils zurückgenommen (WKO 25.7.2022). Für öffentlich zugängliche Räume ist das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes empfohlen (AA 5.8.2022; vgl. RFE/RL 1.7.2022). In Einzelfällen bestehen noch Zugangsvoraussetzungen (mit QR-Code) für Restaurants oder Hotels (AA 5.8.2022). Es müssen keine verpflichtenden Temperaturmessungen oder COVID-Tests am Arbeitsplatz mehr durchgeführt werden. Auch die teilweise Fernarbeitspflicht ist beendet (WKO 25.7.2022).

Zu den Impfstoffen, welche in der Russischen Föderation entwickelt wurden und dort eingesetzt werden, zählen: Gam-COVID-Vac (Sputnik V), EpiVacCorona, Sputnik Light, EpiVacCorona-N, Covivac, Salnavac, Konwasel und Ad5-nCoV (CWRR o.D.b). Vollständig geimpft sind 89.423.801 Personen (CWRR 12.8.2022). COVID-Impfungen sind ab einem Alter von 12 Jahren möglich (RFE/RL 9.2.2022; vgl. CWRR o.D.a) und für russische Staatsbürger kostenlos (Iswestija 1.7.2022; vgl. ÖB 30.6.2021). Für die Einreise nach Russland wird grundsätzlich ein COVID-19-Testergebnis (PCR) benötigt. Russische Staatsbürger, die mit einem in Russland zugelassenen Impfstoff geimpft sind, sowie genesene russische Staatsbürger dürfen ohne PCR-Test und Quarantäne nach Russland einreisen. Impfnachweise dürfen max. 12 Monate alt sein und Genesungsnachweise max. 6 Monate (WKO 25.7.2022). Der europäische Impfnachweis wird nicht anerkannt (AA 5.8.2022).

Moskau:

In der Hauptstadt Moskau sowie im Moskauer Gebiet wurden die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Maske auf öffentlichen Plätzen sowie die Abstandsregelungen abgeschafft (Russland-Analysen 11.4.2022).

Tschetschenien:

In Tschetschenien wurden alle COVID-Beschränkungen aufgehoben (Ria.ru 11.3.2022).

Dagestan:

Das Tragen einer Maske wird empfohlen. An öffentlichen Orten gilt Maskenpflicht für Personen über 60 Jahren, chronisch Kranke und Ungeimpfte. Es wird empfohlen, die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen auf 500 Personen zu beschränken (KK 13.8.2022). Die Verpflichtung zur Durchführung einer Desinfektion besteht weiterhin (KK 7.6.2022). Insgesamt wurden in Dagestan bislang 1.576.793 Personen (50,19 % der Gesamtbevölkerung) geimpft (E-dag.ru 25.7.2022).

Quellen:

 AA – Auswärtiges Amt [Deutschland] (5.8.2022): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/russischefoederation-node/russischefoederationsicherheit/201536 , Zugriff 19.8.2022

 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (12.8.2022): Вакцинация от COVID-19 [COVID-19-Impfung], https://стопкоронавирус.рф/information/, Zugriff 19.8.2022

 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.a): Часто задаваемые вопросы [FAQ], https://стопкоронавирус.рф/faq/, Zugriff 19.8.2022

 CWRR – COVID-19-Webseite der Regierung [Russland] (o.D.b): Все о вакцинации против COVID-19 [Alles über die COVID-19-Impfung], https://вакцина.стопкоронавирус.рф/, Zugriff 19.8.2022

 E-dag.ru – 'Mein Dagestan' (Moj Dagestan) / Offizielle Webseite Dagestans [Russland] (25.7.2022): Информация о проведении вакцинации населения Республики Дагестан против COVID-19 [Information über COVID-19-Impfung der Bevölkerung der Republik Dagestan], https://mydagestan.e-dag.ru/vaccination-against-covid-19/ , Zugriff 25.7.2022

 Iswestija (1.7.2022): Минздрав продолжит оформлять сертификаты о вакцинации против COVID-19 [Gesundheitsministerium stellt weiterhin COVID-19-Impfzertifikate aus], https://iz.ru/1358412/2022-07-01/minzdrav-prodolzhit-oformliat-sertifikaty-o-vaktcinatcii-protiv-covid-19 , Zugriff 25.7.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (13.8.2022): Дагестанские активисты усомнились в необходимости ужесточения антиковидных мер [Aktivisten aus Dagestan bezweifelten Notwendigkeit der Verschärfung von Anti-COVID-Maßnahmen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/380112/ , Zugriff 29.8.2022

 KK – Kaukasischer Knoten (7.6.2022): Масочный режим отменен в Дагестане [Maskenpflicht in Dagestan gefallen], https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/377927/ , Zugriff 25.7.2022

 ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (30.6.2021): Asylländerbericht zur Russischen Föderation 2021 (Stand 30.6.2021), https://www.ecoi.net/en/file/local/2059888/RUSS_%C3%96B_Bericht_2021_06.docx , Zugriff 13.7.2022

 RAD – Russian Analytical Digest (Nr. 263) (15.2.2021): Mitigating the Social Consequences of the COVID-19 Pandemic: Russia’s Social Policy Response, https://css.ethz.ch/content/dam/ethz/special-interest/gess/cis/center-for-securities-studies/pdfs/RAD263.pdf#page=12 , Zugriff 17.2.2022

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.7.2022): Russia Ends All Public Anti-COVID Restrictions, https://www.rferl.org/a/russia-ends-all-covid-restrictions/31924567.html , Zugriff 25.7.2022

 RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (9.2.2022): Russia’s Daily COVID-19 Infection Rate Hits Record Again, https://www.rferl.org/a/russia-covid-new-record/31694474.html , Zugriff 17.2.2022

 Ria.ru – RIA Nowosti (11.3.2022): В Чечне сняли все ограничения по коронавирусу [In Tschetschenien alle COVID-Beschränkungen aufgehoben], https://ria.ru/20220311/chechnya-1777599119.html , Zugriff 25.7.2022

 Russland-Analysen (Nr. 418) (11.4.2022): Chronik 14.-18.3.2022, https://www.laender-analysen.de/russland-analysen/418/RusslandAnalysen418.pdf , Zugriff 25.7.2022

 WKO – Wirtschaftskammer Österreich (25.7.2022): Coronavirus: Situation in Russland, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-info-russland.html , Zugriff 25.7.2022

Allgemeines zu COVID-19 und Infektionszahlen:

In Österreich gibt es mit Stand 11.01.2023 5.506.697 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen, 21.124 Todesfälle sowie die 7-Tage-Inzidenz ist nach einem Anstieg im September/Oktober wieder abnehmend und liegt bei ca. 280. Ähnlich dazu sind die Corona-Infektionen in der Russischen Föderation mit Stand 17.11.2022 auch fallend, es gibt insgesamt 21.520.021 bestätigte Fälle, 391.273 Todesfälle und die letzte große Welle mit Coronafällen hatte im Februar 2022 ihren Höhepunkt erreicht; die 7-Tage-Inzidenz beträgt zum Entscheidungszeitpunkt nur ca. 25.

Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr besteht und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Das Risiko, mit Symptomen an Corona zu erkranken, wird auch durch die Corona-Schutzimpfung erheblich reduziert.

Die Russische Föderation hat mit der Durchimpfung der Bevölkerung begonnen; die russische Bevölkerung ist eher zurückhaltend, sich impfen zu lassen und die Impfquote liegt bei ca. 53,8 % sowie bei 13,4 % (Booster). In Österreich sind ca. 55% der österreichischen Bevölkerung mit der Schutzimpfung gemäß den Empfehlungen des Nationalen Impfgremiums gegen Corona geschützt.

Ukraine-Krieg (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.04.2022: Sozialleistungen für Staatsangehörige und Situation von Rückkehrern aus dem Ausland)

Haben sich seit dem Kriegseinsatz der Russischen Föderation in der Ukraine die Sozialleistungen für Staatsangehörige der Russischen Föderation geändert? Wenn ja, wie?

Der nachfolgend zitierten Quelle ist zu entnehmen, dass für das Budget 2022 eine Verminderung der Ausgaben in den Bereichen Sozialleistungen und Gesundheitswesen vorgesehen ist. Dies bedeutet gegenüber 2021 ein Minus von RUB 117 Mrd. [ca. EUR 1,3 Mrd.] bzw. RUB 371 Mrd. [ca. EUR 4,1 Mrd.]. Hinweise auf eine weitere allgemeine Einschränkung von Sozialleistungen für russische Staatsangehörige seit Beginn des Ukraine-Kriegs konnten nicht gefunden werden. Ab 1.5.2022 sind neue monatliche Unterstützungszahlungen für 8-17-jährige Kinder bedürftiger Familien geplant.

Die nachfolgende Quelle berichtet außerdem, dass Veteranen von Kampfhandlungen, Veteranen des Militärdienstes sowie Veteranen der Arbeit Anspruch auf bestimmte Sozialleistungen haben. Hierzu zählen auch Veteranen, die seit 24.2.2022 in der Ukraine kämpfen. Veteranen haben Anspruch auf u.a. Pensionsleistungen; monatliche Geldleistungen; kostenfreien Wohnraum und kommunale Dienstleistungen; medizinische und prothetisch-orthopädische Hilfe.

Gibt es Repressalien für Rückkehrer aus dem Ausland, welche schon lange im Ausland lebten, z.B. als Folge der europäischen (wirtschaftlichen) Sanktionen gegen die Russische Föderation?

Es gibt keine gesetzlichen Bestimmungen in der Russischen Föderation, welche Einschränkungen für Rückkehrerinnen/Rückkehrer mit russischer Staatsangehörigkeit aus dem Ausland vorsehen. De facto kommt es beispielsweise im Zuge von Grenzkontrollen aber zu Befragungen Ein- und Ausreisender (Russinnen/Russen, aber auch Vertreter/innen sog. „unfreundlicher Staaten“ – darunter auch: Republik Österreich) durch Grenzkontrollorgane. Da i.d.R. diesen Befragungen kein strafrechtliches Ermittlungsverfahren zugrunde liegt, erfolgen diese ohne entsprechende Rechtsgrundlage. Über die Verwendung der im Zuge der Befragung gewonnener Daten durch die russischen Behörden kann nur gemutmaßt werden, dass derartige Informationen zu repressiven Handlungen gegen russische Bürgerinnen/Bürger verwendet werden.

Ukraine-Krieg (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13.12.2022 und 20.12.2022; Teilmobilmachung, Wehrersatzdienst, Repressalien)

Ist die Teilmobilmachung vom 21.09.2022 für den Krieg Russland-Ukraine tatsächlich beendet und werden keine weiteren Personen zwangsweise zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen?

Wenn nein, wer ist tatsächlich noch von der Einberufung zur Teilmobilmachung betroffen und inwieweit werden diese Kriterien tatsächlich berücksichtigt (Kriterien ua wie Alter, absolvierter Wehrdienst, gesundheitliche Einschränkungen, örtliche Einschränkungen)?

Zwar wurde das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 bislang nicht abgeschlossen (wie es juristisch zur Beendigung einer Mobilisierungskampagne vorgesehen wäre), es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen "zwangsweise" einberufen, sondern stets aufgrund der bestehenden gesetzlicher Grundlagen. Aufgrund dieser Grundlagen können jederzeit auch Einzelpersonen zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen werden. Die Militärkommandos setzen hier aber derzeit keine Aktivitäten und somit ist die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung für sämtliche Personengruppen sehr gering bzw. auch nicht für bestimmte Personengruppen höher, als für andere. Bei den bisher erfolgten Einberufungen kam es seitens der russischen Militärbehörden zu einer geringen, aber vorhandenen Fehlerquote (z.B. Einberufung von Untauglichen, Personen mit nicht-russischer Staatsangehörigkeit etc.).

- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

ISW (Institute for the Study of War), ein unparteiisches, gemeinnütziges Forschungsinstitut, gibt in einem Artikel vom 7.12.2022 an, dass unabhängige russische Medienquellen darauf hinwiesen, dass die russische Mobilisierung trotz gegenteiliger offizieller russischer Behauptungen fortgesetzt wird. Der russische Präsident Wladimir Putin erklärte bei einem Treffen mit dem Rat für Zivilgesellschaft und Menschenrechte (HRC) am 7. Dezember, dass die Erörterung zusätzlicher Mobilisierungsmaßnahmen "keinen Sinn macht", da es "heute keinen Bedarf für den Staat und das Verteidigungsministerium" gebe. Kreml-Sprecher Dmitri Peskow wies Anfragen zu einer weiteren Mobilisierungswelle mit den Worten zurück, es gebe "viele provokative Botschaften, aber wir müssen uns auf die Informationen des Verteidigungsministeriums und des Präsidenten konzentrieren". Eine unabhängige russische Medienquelle berichtete am 5. Dezember, dass die Mobilisierungsbemühungen am 12. Dezember wieder aufgenommen werden könnten und dass zwischen Dezember und Februar 700.000 weitere Russen mobilisiert werden sollen. Eine unabhängige russische Medienquelle verbreitete am 5. Dezember abgehörte Tonaufnahmen einer Moskauer Mobilisierungsbeamtin, die ihre Mitarbeiter aufforderte, nachts Mobilisierungsaufrufe zu verteilen.

- ISW - Institute for the Study of War (7.12.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, December 7, https://understandingwar.org/backgrounder/russian-offensive-campaign-assessment-december-7 , Zugriff 12.12.2022

Das Institute for the Study of War (ISW), gibt in einem Bericht vom 22. November 2022 an, dass der Kreml seine Bemühungen fortsetzt, mehr Männer zum Dienst zu bewegen, indem er unhaltbare finanzielle Anreize verspricht, die sich langfristig auf die russische Wirtschaft auswirken werden. Der russische Ministerpräsident Michail Mischustin erklärte, dass die Teilnahme an der "besonderen Militäroperation" in der Ukraine als doppelte Dienstzeit zählt, wodurch sich die normalen Rentenzahlungen für Veteranen verdoppeln werden.

- ISW – Institute for the Study of War (22.11.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, November 22, https://www.understandingwar.org/backgrounder/russian-offensive-campaign-assessment-november-22 , Zugriff 28.11.2022

Das Institute for the Study of War (ISW) gibt in einem Bericht vom 2. November 2022 an, dass die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland durchführen. Der ukrainische Generalstab berichtete, dass russische Rekrutierungsbeamte trotz des offiziellen Endes der Teilmobilisierung weiterhin Mobilisierungsaufforderungen an Männer im wehrfähigen Alter verschicken. Viktor Sobolev, Mitglied des Verteidigungsausschusses der russischen Staatsduma, erklärte außerdem, dass Russland auf eine vollständige Mobilisierung zurückgreifen könnte, wenn sich die politisch-militärische Situation in Zukunft verschlechtert. Eine Zeitung der Region Rostow berichtete, dass ein russischer Mann, der einen Tag vor der Ankündigung des russischen Verteidigungsministers Sergej Schoigu, dass die Mobilisierung am 28. Oktober abgeschlossen sei, einen Mobilisierungsbescheid erhalten habe, unfreiwillig als Freiwilliger eingezogen worden sei.

- ISW – Institute for the Study of War (2.11.2022): Russian Offensive Campaign Assessment, November 2, https://understandingwar.org/backgrounder/russian-offensive-campaign-assessment-november-2 , Zugriff 28.11.2022

Meduza, eine zweisprachige Internetzeitung mit Sitz in Riga (Lettland) gibt in einem Artikel an, dass am 28. Oktober der russische Verteidigungsminister Sergej Schoigu mitteilte, dass die Einberufungsziele Russlands erreicht worden seien. Am 31. Oktober erklärte Präsident Wladimir Putin, dass die Mobilisierung abgeschlossen sei, und dass er "mit den Juristen sprechen" werde, um herauszufinden, ob ein "Demobilisierungs"-Erlass erforderlich sei, um dies offiziell zu machen. Jetzt beruft sich der Kreml auf Rechtsgutachten, wonach ein solches Dekret nicht erforderlich ist. Menschenrechtsaktivisten sind jedoch besorgt: Sie sind der Meinung, dass Putins früheres Mobilisierungsdekret, das am 21. September unterzeichnet wurde, immer noch in Kraft ist.

- Meduza (1.11.2022): Partial mobilization is over, full stop,’ says the Kremlin spokesman Dmitry Peskov. https://meduza.io/en/feature/2022/11/01/partial-mobilization-is-over-full-stop-says-the-kremlin-spokesman-dmitry-peskov , 29.11.2022

TASS, eine staatliche russische Nachrichtenagentur, gibt an, dass der russische Präsident Wladimir Putin mitteilte, er habe einen Erlass unterzeichnet, der einigen zusätzlichen Personengruppen, darunter Studenten, Aufschub der teilweisen Mobilisierung gewährt. "Bildungs- und Forschungseinrichtungen, die staatlich akkreditiert sind, Programme der höheren Bildung und der Hochschulbildung, einschließlich Praktikumsprogramme und Assistenzprogramme für die Probezeit. Wenn ich sage 'staatlich akkreditiert', dann schließt das auch private Bildungseinrichtungen ein", sagte der Präsident. Ein Aufschub wird auch Studenten von "Bildungs- und Forschungsorganisationen in Postgraduierten-Programmen für wissenschaftliche und wissenschaftlich-pädagogische Fachkräfte, Organisationen, die in Bildungsaktivitäten im Rahmen von Bildungsprogrammen der sekundären Berufs- und Hochschulbildung tätig sind, einschließlich Postgraduierten-Programmen für wissenschaftliche und wissenschaftlich-pädagogische Fachkräfte, Praktikumsprogrammen und Assistentenprogrammen auf dem Gebiet innovativer wissenschaftlicher und technologischer Zentren und Einrichtungen der geistigen Bildung" gewährt, so Putin.

- TASS (5.10.2022): Putin signs decree to give mobilization deferments to some groups of people, https://tass.com/politics/1518241 , Zugriff 29.11.2022

Ist die Möglichkeit des Wehrersatzdienstes weiterhin aufrecht?

Die Möglichkeit eines Wehrersatzdienstes war zu keiner Zeit ausgesetzt oder eingeschränkt.

- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

Welche Repressalien haben männliche Personen zu befürchten, welche aus Europa zurückkehren? Gibt es Unterschiede, ob bereits eine Einberufung zum Wehrdienst oder Reservedienst erfolgte?

Es gibt keine Repressalien gegen männliche Personen, die aus Europa in die Russische Föderation zurückkehren, solange sie keine Straftaten begangen haben. Sollte ein Einberufungsbefehl ergangen sein, ist diesem natürlich bei Rückkehr Folge zu leisten. Eine Nichtbefolgung stellt eine Verwaltungsübertretung dar und wird mit einer Geldstrafe geahndet, wodurch der E-Befehl natürlich nicht aufgehoben wird. Diesem ist daher weiterhin nachzukommen.

- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

Welche Repressalien haben Personen zu fürchten, welche im Ausland gegen die Russische Föderation aufgrund des Krieges gegen die Ukraine demonstrierten oder in sozialen Medien opponierten?

Der Straftatbestand der "Verunglimpfung der russischen Streitkräfte" kann auch außerhalb der russischen Föderation begangen werden, und kann bei einer Rückkehr dann auch verfolgt werden. Eine bloße Teilnahme an Anti-Kriegs-Demos reicht jedoch nicht aus, um den Strafbestimmungen zu entsprechen. Eine Auswertung der sozialen Medien kann in der Russischen Föderation zu keiner Zeit ausgeschlossen werden.

- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (12.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

In Ergänzung wird mit Anfragebeantwortung vom 20.12.2022 angeführt, dass die Informationen lt. Bericht im Groben auch auf Rekruten aus Tschetschenien zutreffen:

Die Rekrutierung von Soldaten aus Tschetschenien, welche in der russischen Armee in der Ukraine zum Einsatz kommen, erfolgt auf der Basis von Freiwilligenverbänden und ist auch noch nicht abgeschlossen: So liegen auf einschlägigen Webseiten Berichte vor, dass noch Anfang Dezember „Freiwillige“ aus Tschetschenien als Teil der russischen Spezialkräfte in die Ukraine entsendet wurden.

Inwieweit bei diesen Rekrutierungen stets Freiwilligkeit im Spiel ist, sei dahingestellt: Es liegen Berichte vor, wonach die tschetschenische Militärkommandantur es insbesondere Beschäftigungslosen nahelegte, in den Wehrdienst einzutreten. Sollten diese dem Aufruf nicht folgen, so drohen drakonische Kürzungen für Sozialleistungen für die gesamte Familie.

Aufgrund der Gefahr einer (unfreiwilligen) Einberufung zum Militärdienst ist die Zahl der Auswanderungen von Wehrpflichtigen aus Tschetschenien signifikant höher, als in anderen Regionen Russlands.

- ÖB – Österreichische Botschaft Moskau [Österreich] (16.12.2022): Auskunft der Konsularabteilung per email

Anfragebeantwortung der Staatendokumentation RUSSLAND, bzw. TSCHETSCHENIEN Medikamentenverfügbarkeit bei XXXX vom 04.08.2022

Ist das verschriebene Medikament (= XXXX ) in der Russischen Föderation (in Moskau), bzw. in Tschetschenien (in Grozny) verfügbar?

Wenn nicht, gibt es alternative Wirkstoffe?

Gibt es in der Russischen Föderation (in Moskau), bzw. in Tschetschenien (in Grozny) Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten für Patienten mit XXXX ? Ist eine Anbindung an ein XXXX -Behandlungszentrum/eine Ordination derzeit möglich?

Werden die Behandlungs- und Medikamentenkosten während des Krankenhausaufenthaltes sowie außerhalb des Krankenhauses vom Staat bzw. der Krankenkasse übernommen? Wenn nicht, wie hoch sind die monatlichen Kosten?

Zusammenfassung:

Gemäß der nachfolgend zitierten Quelle, wird das angeforderte Medikament XXXX , bzw. dessen Wirkstoffe XXXX , in der Russischen Föderation nicht für eine XXXX -Behandlung verwendet. Der Patient kann, soweit dies finanziell möglich ist, das Medikament auch aus eigener Tasche bezahlen. Alternative Medikamente, bzw. Wirkstoffe wurden von IOM in den Einzelquellen angeführt. Ferner sind auch XXXX -Behandlungen in Moskau und in Grosny verfügbar. Die Medikation und auch die Behandlungen müssen vorab mit einem Facharzt vor Ort abgeklärt werden.

Bezüglich der Kosten für Medikation und Behandlungen, muss der Patient sich örtlich registrieren um in das obligatorische Krankenversicherungssystem (OMS) aufgenommen zu werden.

Einzelquellen:

Ist das verschriebene Medikament (= XXXX ) in der Russischen Föderation (in Moskau), bzw. in Tschetschenien (in Grozny) verfügbar?

IOM berichtet, dass IOM nach Konsultation von XXXX -Zentren in Moskau und Grosny darüber informiert wurde, dass XXXX im öffentlichen Gesundheitssystem der Russischen Föderation nicht in der XXXX -Medikation verwendet wird. Die Kosten für dieses Medikament werden nicht von der obligatorischen Krankenversicherung [Obligatory Medical Insurance System (OMS)] übernommen.

Patienten können XXXX auf eigene Kosten kaufen. Allerdings ist dieses Medikament in der Russischen Föderation nur sehr selten erhältlich, und in der Tschetschenischen Republik der Russischen Föderation ist es nicht verfügbar. In Moskau ist es nur in sehr wenigen Apotheken erhältlich.

XXXX ) sind beispielsweise in der Apotheke "Europharm" (Moskau, Nizhnyaya-Straße 5; +7-495-517-4654) zu einem Preis von 13.600 RUB (Russischer Rubel) (219,45 EUR) für einen Monatsvorrat in Tabletten erhältlich. Der Kauf von XXXX -Medikamenten aus eigener Tasche wird als unerschwinglich für den Durchschnittsbürger und nicht als praktikable Option angesehen.

Wenn nicht, gibt es alternative Wirkstoffe?

Im Rahmen des OMS ist die spezifische Wirkstoffkombination XXXX nicht erhältlich. XXXX ist als isoliertes Medikament erhältlich. XXXX ist nur in Kombination mit anderen Substanzen erhältlich, die der Patient derzeit nicht einnimmt.

Nachstehend listet IOM XXXX -Medikamente auf, die im Rahmen des OMS (für den Patienten kostenlos) verfügbar sind. Es gilt zu beurteilen, ob diese Medikamente für den Patienten eine Behandlungsoption darstellen:

- Tenof (Tenovovier disproxil - 300 mg)

- Biktarvy (Bictegravir + Emtricitabin + Tenofovir Alafenamid - 50 mg/25 mg/200 mg)

- Genvoya (Cobicistat + Tenofoviri alaphenamid + Elvitegravir + Emtricitabin - 150 mg/10 mg/150 mg/200 mg)

- Eviplera (Emtricitabin + Rilpivirin + Tenofovir Disoproxil - 200 mg/25 mg/300 mg)

Das spezifische Behandlungsschema wird von den behandelnden Ärzten auf der Grundlage der Ergebnisse der letzten ärztlichen Untersuchung, je nach XXXX -Stadium sowie dem Zustand des Patienten und der Verfügbarkeit des jeweiligen verfügbaren Medikaments gewählt. IOM Moskau hat mehrere XXXX -Zentren in Moskau und Grosny befragt und erfuhr, dass es dort derzeit keine Engpässe bei den Medikamenten gibt.

Gibt es in der Russischen Föderation (in Moskau), bzw. in Tschetschenien (in Grozny) Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten für Patienten mit XXXX ? Ist eine Anbindung an ein XXXX -Behandlungszentrum/eine Ordination derzeit möglich?

Ja, es gibt Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten für XXXX in Moskau und in der Tschetschenischen Republik.

Der Rückkehrer muss in Moskau dauerhaft registriert sein, um in die OMS-Versorgung aufgenommen zu werden und um kostenlos XXXX -Behandlung und Medikamente zu erhalten. Wendet sich der Patient an ein XXXX -Zentrum in Moskau, ohne in Moskau dauerhaft registriert zu sein, wird er für weitere Verwaltungsverfahren an die Region verwiesen, in der er dauerhaft registriert ist.

In der Tschetschenischen Republik ist es möglich, die notwendigen Behandlungen und Medikamente auch mit einer vorübergehenden Registrierung zu erhalten.

Der Patient muss dauerhaft (Moskau) oder zumindest vorübergehend (Tschetschenische Republik) registriert sein, um in die OMS-Versorgung aufgenommen zu werden. Mit einer aufrechten OMS-Versicherung kann der Patient einen Termin bei einem Allgemeinmediziner in einer örtlichen Poliklinik vereinbaren, um eine Überweisung an ein spezialisiertes XXXX -Zentrum zu erhalten. In den spezialisierten XXXX -Zentren werden die Patienten mit weiteren medizinischen Untersuchungen versorgt und erhalten XXXX -Medikamente. Wenn der Patient einen medizinischen Bericht in russischer Sprache hat, in dem eine XXXX -Diagnose gestellt wird, kann er sich direkt an ein XXXX -Zentrum wenden, ohne vorher einen Allgemeinmediziner konsultieren zu müssen.

Spezialisiertes XXXX -Zentrum in Moskau (öffentliche Klinik):

• Infectious Clinical Hospital No. 2 of the Department of Health of the City of Moscow

Address: Moscow, 8th street of Sokolinaya Gora 15

Phone: +7 495 870 36 09

https://www.ikb2.ru/10_infekcionnoe_otdelenie_mgc_spid

Spezialisiertes XXXX -Zentrum in Grosny (öffentliche Klinik):

• State Budgetary Establishment “Republican Center for AIDS Prevention and Control"

Address: Grozny, M. Khatuev street 12

Phone: +7 8712 22 34 53, +7 8712 22 29 72

Website: https://spidchr.ru/

In der Tschetschenischen Republik ist eine XXXX -Behandlung nur in Grosny möglich.

Werden die Behandlungs- und Medikamentenkosten während des Krankenhausaufenthaltes sowie außerhalb des Krankenhauses vom Staat bzw. der Krankenkasse übernommen? Wenn nicht, wie hoch sind die monatlichen Kosten?

Die Kosten für die ambulante und stationäre XXXX -Behandlung werden in der Regel von der Krankenkasse übernommen.

Ambulante Behandlungen werden hauptsächlich in spezialisierten XXXX -Zentren durchgeführt (siehe oben).

Stationäre Behandlungen können in staatlich budgetierten Krankenhäusern durchgeführt werden.

Patienten, die im "Klinischen Infektionskrankenhaus Nr. 2 des Gesundheitsamtes der Stadt Moskau" registriert sind, bleiben entweder dort oder werden an das "Städtische klinische Krankenhaus Inozemtsev" (Moskau, Fortunatovskaya Straße 1; +7 495 365 05 05; https://inozemtcev.ru/ ) überwiesen.

Ist ein Krankenhausaufenthalt in Grosny erforderlich, wird der Patient in eines der spezialisierten Krankenhäuser in Grosny überwiesen, je nach Gesundheitsbereich (z.B. Kardiologie, Tuberkulose, usw.). Der Patient kann zum Beispiel an das "Republikanische Zentrum für Phthis-Pulmonologie" überwiesen werden (Grosny, Khvoynaya Straße 15; +7 8712 292643).

Bitte beachten Sie, dass den Patienten in der Russischen Föderation in der Regel zusätzliche Kosten für die stationäre medizinische Versorgung entstehen.

Bitte beachten Sie:

In der Russischen Föderation sind XXXX -Patienten dem Risiko ausgesetzt, von der Gesellschaft stigmatisiert zu werden. Es gibt weit verbreitete falsche Vorstellungen über die Übertragung von XXXX , und entsprechende Ängste, sich durch zufällige Kontakte anzustecken, sind in der Gesellschaft weit verbreitet. Infolgedessen verheimlichen Menschen mit XXXX häufig ihre Diagnose aus Angst vor Isolation. Eine XXXX -Infektion kann zudem mit Homophobie verbunden sein.

XXXX -Patienten können bei einigen NGOs in Moskau und anderen größeren Städten psychologische Unterstützung erhalten und an Gruppenberatungen teilnehmen. Der Rückkehrer kann sich zum Beispiel an den Fonds "Shagi" (Moskau, 2. Saratovskiy avenue 8, Gebäude 2; +7 967 079 7145; +7 915 452 8392) wenden, der solche Dienste kostenlos anbietet. Basis anbietet.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts und den mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht.

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des BF:

2.1.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit sowie Religionszugehörigkeit des BF und seinen Sprachkenntnissen gründen auf den diesbezüglich schlüssigen und im Wesentlichen gleichbleibenden sowie unbedenklichen Angaben des BF im behördlichen und gerichtlichen Verfahren, die glaubhaft waren und mit den vom BF im vorangegangenen Asylverfahren vorgelegten russischen Inlandsreisepass in Einklang standen. Auch stellte das Bundesamt bereits mit angefochtenen Bescheid die Identität des BF fest. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF, stehen aufgrund der Aussagen in der mündlichen Verhandlung – „Meine Muttersprache ist Tschetschenisch. Ich spreche noch Russisch und Deutsch.“ – fest und basiert auf dem Umstand, dass der BF in der Russischen Föderation 10 Jahre die Schule sowie 5 Jahre das Erdölinstitut bis 2003 – also bis zum 28. Lebensjahr – in Tschetschenien lebte. Dass der BF auch gute Deutschkenntnisse hat, gründet ebenso auf dem persönlichen Eindruck in der mündlichen Verhandlung (Seite 3 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022: „RI stellt fest, dass der BF sich auch in deutscher Sprache sich gut unterhalten kann und D fallweise hereingezogen wird.“).

Dass der BF verheiratet ist und einen volljährigen Sohn hat ergeht ebenfalls aus den gleichbleibenden Angaben des BF im gesamten Verfahren, dem unstrittigen Akteninhalt und wurde dies ebenso von der belangten Behörde festgestellt (Seite 32 des angefochtenen Bescheides vom 11.10.2018).

2.1.2. Die im Wesentlichen gleichgebliebenen Angaben des BF zu seinem weiteren Lebenslauf (Aufwachsen, Ausbildung, Erwerbstätigkeit) in der Russischen Föderation im verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren insofern auch glaubhaft. Wobei anzumerken ist, dass der BF immer wieder die ihm gestellten Fragen nicht exakt beantwortet, so wie auch seinen Geburtsort, den er auf Nachfrage korrigierte und angab den Großteil seines Lebens in Grosny gelebt zu haben, aber er korrekterweise nicht dort geboren sei, sondern wie auch bisher angegeben in XXXX geboren zu sein (Seite 6 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020; Seite 7 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022).

Im Unterschied ergaben sich zu seinen widersprüchlichen Angaben zu den Familienmitgliedern in der Russischen Föderation erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit. So gab der BF vor dem Bundesamt an, dass er keine Verwandte in Russland habe, seine Mutter sei 2017 und sein Vater 1994 im Krieg verstorben (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls vom 14.09.2018). Erneut im verwaltungsgerichtlichen Verfahren befragt zu seinen Familienangehörigen und deren Aufenthalt, führte der BF widersprüchlich aus, dass er seine Mutter und seinen Bruder im Mai 2020 in die Türkei gebracht habe, nachdem sie auch bedroht worden seien. Hierbei ist einerseits keinesfalls nachvollziehbar, wie es möglich ist, dass der BF seine Mutter und seinen Bruder in die Türkei bringen konnte, obwohl er sich nach seinen Angaben seit 2004 durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Dass die Widersprüche durch Übersetzungsfehler entstanden seien, wie es der BF zu erklären versuchte, ist keinesfalls nachvollziehbar, weil er zuvor noch ausdrücklich angab, dass er den Dolmetscher bei der Einvernahme gut verstanden habe und auch seine Gattin der Meinung gewesen sei, dass der Dolmetscher gut übersetzt habe (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020). Widersprüchlich in diesem Zusammenhang ist auch, dass der BF im weiteren Verlauf angab, dass er seine Mutter auch finanziell unterstütze, die zwar 30 Jahre lang als Gynäkologin gearbeitet habe, aber trotzdem monatlich nur eine Pension von nur 12.000 Rubel erhält. Dass seine Mutter in der Türkei lebt, aber trotzdem eine Pension in Rubel erhält ist ebenfalls nicht nachvollziehbar (vgl. Seite 7 und 12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020). Auch in der zweiten mündlichen Verhandlung machte der BF gänzlich andere Angaben zur Ausreise seiner Mutter und seinem Bruder. So seien sie entweder 2017 oder 2018 in die Türkei gereist, weil der BF dies so entschieden hätte, wobei der BF danach wiederrum angibt, dass wenn er keine Angst gehabt hätte, würde er nach Tschetschenien zurückziehen, um zumindest seine Mutter wieder zu sehen. Dies setzt ebenso voraus, dass seine Mutter weiterhin in Tschetschenien aufhältig ist. Obwohl der BF in der dritten mündlichen Verhandlung wiederholte, dass seine Mutter und sein Bruder in der Türkei leben (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023), kann der genaue aktuelle Aufenthalt, aufgrund der zuvor zahlreich widersprüchlichen Angaben des BF in diesem Zusammenhang nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Der BF versucht vielmehr mit dem Vorbringen, seine Mutter und sein Bruder verließen nach erhaltenen Drohungen auch Tschetschenien, seine Rückkehrbefürchtungen zu untermauern (vgl. Seite 9 bis 10 und 20 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022). Auch die Angaben zu seinem Schwager waren widersprüchlich und insofern nicht glaubhaft, so gab er bei der ersten mündlichen Verhandlung an, sein Schwager arbeite als Taxifahrer und in der zweiten sowie dritten mündlichen Verhandlung im Unterschied dazu, dass sein Schwager ein ehemaliger Polizist von Kadyrow sei und jetzt in Pension sei (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020; Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022). Sohin steht fest, dass seine Schwester, wie er gleichbleibend angibt, verheiratet ist, Kinder hat und in der Nähe von Moskau lebt. Die Feststellungen zu seiner Schwiegerfamilie gründen auf den Angaben in der zweiten mündlichen Verhandlung, die er auch in der dritten mündlichen Verhandlung bestätigt (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023). Es ist davon auszugehen, dass der BF den Kontakt zu seinen Familienangehörigen (Mutter, Bruder, Schwester, Schwiegermutter) in der Russischen Föderation und unbekannten Aufenthalts auch von Österreich aus regelmäßig aufrecht hält, weil er grundsätzlich gut über sie informiert ist und dies selbst auch angibt (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020; Seite 9 und 11 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022). Dass der Vater des BF sowie auch seine Tochter im Krieg starben, gab der BF durchgehend auch im gesamten Verfahren an und ist insofern glaubhaft (Seite 4 des Einvernahmeprotokolls vom 14.09.2018; Seite 8 bis 9 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022).

2.1.3. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF und seiner regelmäßigen Medikamenteneinnahme aufgrund seiner XXXX -Infektion basiert auf den vorgelegten medizinischen Unterlagen, insbesondere die Stellungnahmen durch die behandelnden Ärzte : Ambulanzbefund des XXXX und Arztbrief des XXXX . vom 26.08.2022 (OZ 43) sowie Therapieplan vom 04.04.2022, Bericht des XXXX vom 02.06.2022 samt Medikamenteneinnahmeplan (OZ 36) und den Angaben des BF in den mündlichen Beschwerdeverhandlungen, wonach der BF gleichbleibend angibt ausschließlich aufgrund seiner XXXX -Infektion in ärztlicher Behandlung zu stehen (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020; Seite 3 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022; Seite 5 des Verhandlugsprotokolls vom 05.01.2023). Daraus ergibt sich insbesondere, dass die antiretrovirale Therapie auf XXXX (April 2022) umgestellt wurde und diese auch nach zufriedenstellende Befunde lebenslang fortgesetzt werden soll. Psychische Erkrankungen gibt der BF befragt zu seinem Gesundheitszustand weder in der ersten noch in der zweiten oder dritten mündlichen Verhandlung an, ebenso auch keine Medikamenteneinnahme diesbezüglich. Entgegen seinen Angaben in der ersten mündlichen Verhandlung, dass er sich im russischen Gefängnis mit XXXX infiziert habe, erfolgte laut vorgelegten ärztlichen Stellungnahme am 09.09.2005 ein positiver XXXX Test, somit zwei Jahre nach der Ausreise und der Übertragungsweg durch intravenösen Drogenkonsum. Sohin ist nicht glaubhaft, dass der BF im russischen Gefängnis mit XXXX infiziert worden ist (vgl. Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020; OZ 43).

Seine Arbeitsfähigkeit ergibt sich aus seinem Gesundheitszustand, seinem Alter (46 Jahre) und der Feststellung, dass er zeitweise zwischen den Haftstrafen in Österreich erwerbstätig war und aktuell erwerbstätig ist und auch vor der Ausreise in der Russischen Föderation mehrere Jahre als Händler erwerbstätig war.

2.2. Zu den Feststellungen zu den Fluchtgründen und zur Rückkehrsituation des BF:

2.2.1. Die Feststellungen zur Asylgewährung und dem Bescheid zugrunde gelegten Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt insbesondere dem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 08.09.2004 und dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.09.2004 (Az. 04 02. 185-BAS).

In diesem Zusammenhang ist hinsichtlich des Asylverfahrens noch anzumerken, dass es bereits bei der Einvernahme im Asylverfahren zu falschen Vorbringen zum psychischen Gesundheitszustand und Fluchtgründen kam. Laut Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 31.03.2004 (AS 95) urgierte die Rechtsberaterin des BF im Vorfeld der niederschriftlichen Einvernahme, dass diese nur im Beisein der Rechtsberaterin stattfinden sollte, weil der BF wie ein Drucktopf sei und sich sehr aufrege. Außerdem bat die Rechtsberaterin die Referentin bei der Einvernahme besonders geduldig zu sein, weil der Tod der Tochter des BF und eines Freundes möglicherweise Auslöser für zwei Selbstmordversuche gewesen seien. Bei der erfolgten Einvernahme ging es laut den BF psychisch und physisch gut und er erwähnte weder einen Selbstmordversuch noch etwaige psychische Störungen und schilderte der BF zwar den Tod seiner Tochter, jedoch führte der BF den angeblichen aktuellen Vorfall, nämlich die Ermordung seines Freundes, nicht an. Auch Erkundigungen hinsichtlich der angeblichen Selbstmordversuche des BF beim Polizeianhaltezentrum und beim amtsärztlichen Dienst verliefen negativ. Des Weiteren ist anzumerken, dass sich der BF laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 05.12.2014 (AS 185), im Amt wiederholt aggressiv, laut, beleidigend und unangemessen verhielt, sodass er beim BFA RD Vorarlberg ein Hausverbot erhielt.

Wenngleich der BF mit August 2022 eine psychatrische und psychotherapeutische Stellungnahme angelegt am 26.08.2022 vorlegt, so kann daraus keine schwerwiegende Erkrankung erkannt werden, noch brachte der BF vor, dass er derzeit etwaige Medikament einnimmt, in psychiatrischer oder psychologischer (stationärer) Behandlung ist. Wie aus den Länderberichten ersichtlich ist auch in Tschetschenien oder der Russischen Föderation wie Moskau, ebenfalls eine, bei Bedarf, psychologische bzw. psychiarische Behandlung möglich, welche auch kostenlos sein kann. Die in der Stellungnahme vom BF angegeben Befürchtung keine für seine XXXX -Infektion erforderliche Erkrankung in der Russischen Föderation zu erhalten, kann gem. der eingeholten Anfragebeantwortung nicht bestätigt werden. Auch wurde die Anfragebeantwortung nach dem Beginn des Ukraine-Krieges eingeholt und sind daher auch die Probleme eines etwaigen Liefermangels berücksichtigt. Wobei gerade auch in Österreich ebenfalls Medikamentmangel bestehen können, aber mit der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ein solche in Österreich und in der Russischen Föderation derzeit nicht gegeben ist, zumal auch in diesem Bereich keine Sanktionen verhängt wurden. Dass der BF aufgrund seines psychischen Zustandes in Krankenstand gegangen wäre, wurde von ihm nicht vorgebracht, sodass sich für das Gericht auch hier zeigt, dass der BF derzeit akut nicht schwer erkrankt ist und auch bei Rückkehr, wenngleich es sich auch um eine psychische schwierige Situation handelt, nicht in eine lebensgefährdende Situation geraten wird und wie dargestellt sich psychologische Hilfe suchen kann. Die Einnahme von Quetiapin wurde vom BF ebenfalls nicht vorgebracht (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023). Von suzidalen Absichten ist der BF glaubhaft und ausreichend distanziert.

2.2.2. Dass der BF nie Mitglied einer politischen Partei war, weder journalistisch noch regimekritisch oder exilpolitisch tätig war, brachte er im gesamten Verfahren nicht vor und verneinte er auch eine öffentliche (exil-)politische oder regimekritische Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022). Er gab diesbezüglich immer nur sehr vage und allgemein an, er hasse sie (gemeint wohl Kadyrow-Angehörige) oder er mag Kadyrow nicht oder auch ich hasse die Russen, weil sie mich misshandelt haben, keiner wird solche Menschen mögen, ich hasse sie einfach (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023). Bis auf vorgebrachte allgemeine Säuberungsaktionen gegen die Zivilbevölkerung während der Tschetschenienkriege, wo der BF auch von der Polizei aufgegriffen wurde und seine Tochter im Krieg durch eine Granate verstarb, betätigte er sich nicht aktiv als Widerstandskämpfer und leistete der BF laut seinen Angaben im Asylverfahren (Seite 1 des Einvernahmeprotokolls vom 31.03.2004; AS 33) auch keinen Militärdienst. Nicht übersehen wird, dass er versuchte mit Geldmitteln über Dritte den Widerstand zu unterstützen, doch seit der Ausreise aus der Russischen Föderation/Tschetschenien sich an keinen Widerstand gegen das russische oder tschetschenische Regime beteiligte bzw. unterstützte.

2.2.3. Im gegenständlichen Aberkennungsverfahren brachte der BF befragt zu den Fluchtgründen und zu Rückkehrbefürchtungen neue Gefährdungs- oder Bedrohungsgründe vor, welche aufgrund seinen eminent widersprüchlichen und unplausiblen Angaben nicht glaubhaft sind. Eine weiterhin bestehende individuelle Verfolgungsgefahr auch aus den Gründen, weshalb der BF 2003 aus Russland ausreiste, ist nicht glaubhaft, weil er keine konkrete aktuelle Bedrohung vorbrachte und sich lediglich auf allgemeine und rein spekulative Probleme oder Schwierigkeiten stützte, die insbesondere nach knapp 20 Jahren und geänderten Länderfeststellungen nicht mehr die gebotene Aktualität aufweisen (Seite 16 f des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020; Seite 18 ff des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022:

„R: Wie würde es Ihnen nach einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat ergehen?

BF: Das weiß nur der liebe Gott. Man wird mich umbringen. XXXX wird mich umbringen, er weiß, dass ich alles erzählt habe. Man wird mich foltern und wie ein Stück Vieh abschlachten.

R: Angenommen, die Vorfälle mit XXXX in Österreich wären nicht passiert. Wie würde es Ihnen dann im Herkunftsstaat ergehen?

BF: Ich wurde zusammengeschlagen und gequält. Ich bin kein Wirtschaftsflüchtling und man wird mich umbringen. Die Kadyrow-Leute werden mich umbringen. Sie töten sogar hier in Österreich.

 

RI: Was würde Ihnen konkret passieren, wenn Sie jetzt wieder in Ihren Herkunftsstaat zurückkehren müssten?

BF: Sie werden mich umbringen. Sie werden mich misshandeln und umbringen.

[…]

RI: Jetzt aber nochmal konkret, was hat das mit Ihnen zu tun. Haben Sie mit Ihnen gemeinsam ein Video über Kadyrow gedreht oder haben Sie sonst auf Facebook mit ihm gemeinsam gepostet oder sind Sie irgendwo zu sehen?

BF: Nein, ich bin nicht so mutig.

RI: Warum sind Sie dann bis jetzt nicht Opfer eines Überfalls von dem Tschetschenen, wenn Sie jetzt berichten, dass die Tschetschenen überall getötet werden?

BF: Ich war nicht dabei.

RI: Gibt es jetzt konkret gegen Sie Bedrohungen?

BF: Also es geht nur um XXXX , sonst nichts.

[…]

RI: Warum glauben Sie, dass Sie wegen der Vorfällen am Markt 2003 noch verfolgt werden?

BF: So wie in Österreich, die haben alles im Computer gespeichert und die sind sehr schlechte Leute.

RI: Wegen was sollte man Sie noch suchen diesbezüglich?

BF: Ich habe am Markt gearbeitet und sie wollten von mir das Geld und ich habe nicht bezahlt. Das waren Kadyrow Leute sie haben eine Granate ins Auto geschmissen und dadurch meine Tochter getötet.

RI: Aber was sollten Sie jetzt 20 Jahre danach von Ihnen wollen, sie haben schon Ihre Tochter ermordet, was wollen Sie noch von Ihnen?

BF: Ich weiß nicht, ich habe Angst vor diese Leute.

RI: Ist Ihre Mutter eigentlich jemals bedroht worden von diesen Leuten, von 2003?

BF: Nein.

R: Haben Sie jemals von diesen Leuten von 2003 etwas gehört?

BF: Ich habe nichts gehört, aber ich bin mir sicher, die arbeiten noch mit Kadyrow. Ein befindet sich noch in Österreich.

RI: Glauben Sie, dass Sie, ein einer den Großstädten wie Moskau gesucht werden sollen?

BF: Ich weiß es nicht, wenn sie mich nicht vergessen haben. Vielleicht stehe ich noch immer im Computer. Ich weiß es nicht.

[…]

RI: Was befürchten Sie jetzt, wenn Sie zurückkehren in der russischeren Föderation?

BF: Sie werden mich umbringen.

RI: Warum?

BF: Sie werden mich einfach umbringen. Ich kenne diese Leute. Sie hassen Leute von Tschetschenen und von Österreich.“

Zusammengefasst stützt sich der BF im Aberkennungsverfahren zu einer weiterhin bestehenden Verfolgungs- und Bedrohungsgefährdung im Herkunftsstaat auf die fluchtauslösenden Gründe aus dem Vorverfahren (Bedrohung am Markt im Jahr 2003 und Verhaftung, Folter durch Polizei sowie Tod der Tochter durch eine Granate sowie Kontakt mit FSB) und auf neu hinzukommende Verfolgungsgründe in Zusammenhang mit einem telefonischen Auftrag zur Beihilfe eines Mordes durch einen ehemaligen Nachbar und die Ermordung eines Bekannten im Jahr 2020.

2.2.3.1. Dem Vorbringen die Verfolgungsgründe aus den Gründen der BF im Jahr 2003 von Tschetschenien geflüchtet ist, bestehen weiterhin, ist zu entgegnen, dass den Länderberichten klar zu entnehmen ist, dass sich die russischen und tschetschenischen Behörden bei der Strafverfolgung mittlerweile auf „Foreign Fighters“ bzw. auf Personen konzentrieren, die aktuell im Nordkaukasus gegen die Sicherheitskräfte kämpfen oder auf Personen, die ins Ausland gingen, um aktiv für den sog. IS zu kämpfen. Infolge der Beendigung des zweiten Tschetschenienkrieges ist eine nachhaltige Änderung der dortigen Sicherheits- und Menschenrechtslage eingetreten und der BF konnte auch im gegenständlichen keine konkrete Furcht vor individueller Verfolgung oder einer sonstigen Gefährdung im Fall seiner Rückkehr wegen der Vorfälle am Markt 2003 glaubhaft machen:

So konnte der BF insbesondere, abgesehen von den damaligen Kriegszuständen sowie Säuberungsaktionen, die nach den Angaben des BF üblich waren und sich gegen die gesamte Zivilbevölkerung richtete (Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022) keine individuelle konkret gegen den BF gerichtete Verfolgung darlegen. Diese Annahme stützt sich auch auf den Umstand, dass die Vorfälle am Markt, wo die Tochter des BF durch eine Granate getötet wurde, mittlerweile knapp 20 Jahre zurückliegen, den Angehörigen des BF (Mutter, Bruder, Schwester, Schwiegerfamilie) unverändert möglich war bzw. ist, im Herkunftsstaat zu leben und laut den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung von den damaligen „Kadyrow Leuten“ nicht bedroht wurden sowie auch der BF seit diesen Vorfällen nichts mehr von diesen Leuten gehört hat (Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022). Auch mit der allgemeinen Aussage „Ich weiß nicht, ich habe Angst vor diesen Leuten“ oder „Wenn ich keine Angst gehabt hätte, würde ich zurückziehen“ konnte der BF nicht darlegen, weshalb man ihn wegen der Vorfälle am Markt 2003 noch suchen oder bedrohen sollte. Somit konnte im Fall des BF aus den Gründen aus dem ihm 2004 Asyl zuerkannt worden ist, keine aktuell bestehende Gefährdung im Fall einer Rückkehr prognostiziert werden, wodurch sich die Umstände wesentlich geändert haben.

Ebenso gelangt es dem BF mit neuerlich abgeänderten Angaben zu seinen Rückkehrbeführchtungen in Verbindung mit den Vorfällen im Jahr 2003, bei der seine Tochter durch eine Granate zu Tode kam, eine weiterhin bestehende individuelle und aktuelle Verfolgungsgefährdung nicht glaubhaft darzulegen. In der dritten mündlichen Verhandlung machte der BF zu den Vorfällen im Jahr 2003 neuerlich andere Angaben und gab erstmals an, dass der Vorfall am Markt am 26.10.1999 und der Vorfall mit seiner Tochter 2003 gewesen sei und diese im Hof des Hauses des BF an einer in seinem Auto deponierte Granate gestorben sei. Der Markt sei im zweiten tschetschenischen Krieg 1999 bombardiert worden und viele Menschen seien getötet worden (vgl. Seite 20 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022; Seite 8-9 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023). So gab der BF erstmals auch an, dass der am 02.04.2003 mit einer Cousine gegen die Russen gekämpft habe und einige Fragen später, gab der BF wiederrum an, dass er nicht aktiv gegen die russischen Truppen gekämpft hat, sondern die Widerstandskämpfer finanziell unterstützt habe (Seite 9-10 des Verhandlungsprotokolls). Auch aus den Länderfeststellungen geht hervor, dass von einer Verfolgung von Kämpfern des ersten und zweiten Tschetschenienkrieges, einzig und allein aufgrund ihrer Teilnahme an Kriegshandlungen heute im Allgemeinen nicht mehr auszugehen ist. Der BF selbst war zudem kein Widerstandskämpfer, weswegen eine diesbezügliche Verfolgung seinerseits schon von Vornherein auszuschließen ist. Aber auch die Aufforderung der damaligen russischen Behörden (FSB) für sie Spitzeldienste zu verrichten, wie der BF nur in der ersten mündlichen Verhandlung vorbrachte, ist in der derzeitigen Lage keine Gefahr mehr für den BF. Wenn schon ehemalige Widerstandskämpfer nicht gesucht werden, so ist es lebensfremd und unglaubwürdig, dass Personen, welche nicht kooperierten, jedoch keinen Schaden anrichteten, nunmehr noch verfolg werden würde. So brachte dies der BF in der zweiten mündlichen Verhandlung sowie auch vor dem Bundesamt nicht vor und gab hierzu lediglich spekulativ an, dass er im Falle einer Rückkehr nach Moskau, dort von einem diensthabenden Beamten des FSB erwartet werden wird und er sicher verhaften und nach Tschetschenien übergeben werden wird. Auf Nachfrage warum sich der FSB für den BF interessieren sollte, führte der BF ebenfalls nur allgemein und ausweichend aus: „Weil er die hasse, die sein Volk umbringen. 25.000 Frauen und Kinder. Ich kann seit 16 Jahren meine Mutter nicht umarmen, wir sprechen nur über WhatsApp. Sie ist schon eine alte Frau.“ (Seite 17 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020).

Aus den Länderberichten ist ableitbar, dass ausschließlich Personen, welche auch nach dem Tschetschenienkrieg aktiv gegen die derzeitige Regierung vorgehen bzw. öffentlich kritisieren oder Terroristen sind, von einer Verfolgung betroffen sind. Der BF hat sich jedoch seit dem Verlassen der tschetschenischen Republik nicht öffentlich gegen das Regime gestellt oder ist auch nicht aktiv im Widerstand. Sodass auch hier keine Gefahr für den BF gegeben ist. Insgesamt hat sich daher die Situation für den BF wesentlich geändert und es ist keine Gefahr einer Verfolgung bzw. Bedrohung für den BF aufgrund der Nichttätigkeit bzw. der Aufforderung im Jahr 2003 vor seiner Ausreise Spitzeldienste für den FSB zu leisten gegeben. Dass Angehörige von Aufständischen sich grundsätzlich in anderen Regionen der Russischen Föderation niederlassen und dort leben können, solange sie nicht erneut ins Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte rücken, ergibt sich ebenfalls aus den Länderinformationen. Dies stünde auch dem BF offen, weil alle Einwohner der Russischen Föderation, auch jene des Nordkaukasus, das Recht auf freie Wahl des Wohnortes haben. Es wird seitens des Gerichtes nicht verkannt, dass es trotzdem zu einzelnen Vorfällen und Bedrohungen kommt, hierbei werden jedoch Fälle geschildert, indem der Bedrohte oder Getötete intensive Kontakte zu „hohen Persönlichkeiten“ hatte oder noch immer aktiv gegen die dortige Regierung und das System öffentlich und intensiv auftritt. Das ist jedoch beim BF nicht gegeben, der wie er in der mündlichen Verhandlung angab, nie öffentlich gegen Kadyrow aufgetreten ist und auch von einem ermordeten Bekannten auch nicht bei dessen öffentlichen Auftritten im Internet jemals genannt wurde noch selbst bei Videos über Kadyrow sich irgendwie beteiligt hat (Seite 19 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022).

2.2.3.2. Daran anknüpfend sind auch die vom BF neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Verfolgungsgründe für das erkennende Gericht nicht glaubhaft:

Der BF brachte neu vor dem Bundesamt vor, dass der Mörder namens XXXX des im Jahr 2009 in Wien umgebrachten Tschetschenen XXXX sein ehemaliger Nachbar in XXXX gewesen sei. Im Jahr 2017 sei er dann im September/Oktober von XXXX angerufen und 2 Mio.€ angeboten worden für die Mithilfe an einem Mord an einen Menschenrechtsaktivisten namens XXXX . Dies habe der BF bei der Polizei in XXXX angezeigt (Seite 6 f des Einvernahmeprotokolls vom 14.09.2018). Laut Akteninhalt ersuchte daraufhin das Bundesamt um Auskunft bei der Landespolizeidirektion XXXX , welche mitteilten, dass keinerlei Bezug habende Aktenvorgänge aufscheinen, dies wurde gleichfalls auch vom Stadtpolizeikommando XXXX und Landeskriminalamt sowie Landesamt Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung verneint (AS 239, 247, 257).

In der ersten mündlichen Verhandlung wiederholte der BF grundsätzlich dieses Vorbringen, dass ihn XXXX , der nach dem Mord an XXXX nach Tschetschenien flüchtete, im Falle seiner Rückkehr umbringen würde, weil er 2017 von XXXX angerufen worden sei und ihm 2 Mio. € angeboten worden sei, wenn er XXXX umbringe und er dies sofort der Kriminalpolizei erzählt habe. Auch auf Nachfrage bestätigte der BF, dass er 2017 in XXXX bei der Polizei mit seiner Ehefrau gewesen sei und von der geplanten in Auftrag gegeben Ermordung eines Landsmannes erzählt habe, die Polizei es jedoch nicht ernst genommen habe. Danach sei er im Jahr 2018 nochmalig bei der Polizei vorstellig gewesen. Vor dem Hintergrund, dass auf Anfrage des Bundesamtes bei der LPD XXXX , beim SPK XXXX und LVT XXXX keine Anzeige oder Aktenvermerk des BF aus dem Jahr 2017 bekannt ist, erschüttert dies erneut die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Weiters brachte der BF nunmehr vor, dass einem anderen Tschetschenen im Jahr 2018 ebenfalls die Ermordung von XXXX vorgeschlagen worden sei. Auch dieser sei zur Polizei gegangen. Im Juli 2020 sei wiederrum wieder ein anderer Tschetschene namens XXXX umgebracht worden, welche kurz zuvor den BF angerufen habe (Seite 8 ff des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020). Mit den ausschweifenden und widersprüchlichen Angaben zur Ermordung von XXXX , bei der der BF nach eigenen Angaben nicht anwesend gewesen sei und sich der BF auch nicht an den regimekritischen Äußerungen von XXXX beteiligte, konnte der BF eine konkret gegen ihn gerichtete Bedrohung ebenso nicht glaubhaft darlegen (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020 und 18 f des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022).

Im späteren Verlauf der Befragung des BF führte er wiederrum widersprüchlich und abgeändert aus, dass ihn XXXX angerufen und gesagt habe, dass der BF helfen soll, das Asylverfahren der Frau von XXXX einzustellen, damit sie auch nach Hause nach Tschetschenien kommt. Der BF solle nach XXXX kommen und ihr Asylverfahren einstellen lassen. Zwei Tage später sei die Polizei aus Wien gekommen, weil das Telefon abgehört worden war. Eine Bestätigung über dieses Zusammentreffen mit der Polizei legte der BF ebenfalls nicht vor, bestehen hierzu auch auf Anfrage beim LVT Wien keine Informationen und gab der BF auf Nachfrage lediglich abschweifend an, dass die Polizisten bereits wussten, worüber gesprochen worden war und wiederum ein anderer Nachbar XXXX habe XXXX geholfen und arbeite jetzt bei der Polizei in Tschetschenien (Seite 16 des Verhandlungsprotokolls vom 08.07.2020).

Das Bundesverwaltungsgericht stellte bereits nach der ersten Verhandlung eine Anfrage beim LVT Wien. Das LVT Wien bestätigte zwar, dass XXXX der Mörder von XXXX sei und eine internationale Fahndung gegen ihn bestehe, jedoch ob es zu Kontakten zwischen XXXX und dem BF gekommen sei, könne aufgrund des fehlenden Mobiltelefons nicht nachvollzogen werden. Auch sei im tschetschenischen Umfeld aufgrund der Internetauftritte allgemein bekannt, dass seitens des Regimes in Tschetschenien Bestrebungen vorgelegen seien, XXXX zu töten. Dieser befindet sich auch in einem Schutzprogramm, jedoch bereits lange vor den Aussagen des BF sowie auch unabhängig davon (OZ 25, E-Mail vom 29.10.2020). Die Zeugenvernehmung des BF beim LVT Wien am 05.11.2018 und ein Amtsvermerk des LKA XXXX vom 30.10.2018 wurden dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Hierzu ist insbesondere der zeitliche Zusammenhang mit der Anzeige des BF bei der Polizei und dem Aberkennungsbescheid auffallend. Der BF wendete sich laut Informationen des LVT Wien (Zeugenaussage, Amtsvermerk LKA) innerhalb der Beschwerdefrist eben nur dieses eine Mal bei der Polizei und ist für das erkennende Gericht wie auch dem Eindruck des LVT Wien nicht nachvollziehbar, weshalb der BF nach seinen Angaben sowohl 2017 als auch 2018 sofort sein Mobiltelefon und jegliche SIM-Karten vernichtete und somit die Anrufe des XXXX oder die verwendeten Telefonnummern nicht nachverfolgt oder ermittelt werden können.

In der zweiten mündlichen Verhandlung bringt der BF im Grunde weiterhin allgemein vor, durch XXXX (eine Kadyrow nahestehende Person), seinem ehemaligen Nachbarn, der 2009 im Bundesgebiet einen Tschetschenen ermordete, im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation verfolgt, bedroht und umgebracht zu werden. Seine Aussagen decken sich jedoch nicht mit den Angaben in der ersten Verhandlung oder vor dem Bundesamt oder vor der Polizei:

Zu Beginn berichtet der BF sehr ausführlich über die Ermordung eines Bekannten namens XXXX , wobei seine Angaben nicht mit denen in der ersten Verhandlung in Einklang stehen (vgl. Seite und es dem BF auch nicht gelang nachvollziehbar den Zusammenhang der heimtückischen Ermordung des durch Internetauftritte bekannten XXXX (oder auch XXXX genannt) mit der Bedrohung seiner Person darzulegen. Der BF war weder Zeuge noch in irgendeiner Weise öffentlich gemeinsam mit dem Ermordeten regimekritisch tätig und beteiligte sich der BF auch nicht an dessen Internetauftritte sowie Videos. Sohin ist alleine aufgrund der Aussage des BF, dass er XXXX gekannt habe und er aus der gleichen Ortschaft komme, eine Bedrohung des BF für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar. Auf mehrmalige Nachfrage den Zusammenhang seines Vorbringens einer Bedrohung in der Russischen Föderation ausgesetzt zu sein und den Ausführungen zur Ermordung von XXXX 2020 zu konkretisieren, relativierte der BF seine Angaben und gab wiederrum an, es gehe nur um XXXX , sonst nichts (Seite 19 des Verhandlungspotokolls vom 15.06.2022). Hinsichtlich einer bestehenden Bedrohung durch XXXX , sind die Angaben des BF nicht gleichbleibend und ergeben sich eklatante Widersprüche. So gab der BF nunmehr an, dass er aufgefordert worden sei XXXX umzubringen, im Unterschied dazu, führte er bei der Polizei und bis dahin immer aus, dass er einem Mordkomplott Beihilfe erstatten soll. Nunmehr auch auf mehrmalige Nachfragen schildert der BF kaum noch Details zum Telefonat mit XXXX , gab an ihm wurden keine detaillierten Informationen gegeben und die wenigen Angaben stehen nicht mit den Ausführungen in den vorangegangenen Befragungen oder Zeugeneinvernahme vor der Polizei im Einklang (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020:

„R: Was wurde von Ihnen, anlässlich des Angebots den Mord zu organisieren, verlangt?

BF: Ich hätte in Prag zwei Leute treffen sollen, ich hätte eine Wohnung, eine Pistole organisieren sollen. Ferner hätte ich XXXX beschatten sollen. Die anderen hätten ihn dann umbringen sollen. Dann kam es zu keiner Ermordung, weil XXXX durch die Polizei versteckt worden. Ich würde niemals jemanden umbringen, egal wie viel Geld mir angeboten würde. Das erste Mal 2017 hat mir die Polizei nicht geglaubt, dann im Jahr 2018 hat man mir geglaubt, weil man schon mehreren Personen Geld für die Ermordung des XXXX angeboten hatte. Mein ehemaliger Nachbar XXXX hat mich am Telefon bedroht. Er hat mir gesagt, dass ich doch daran denken soll, dass ich dort noch eine Mutter und einen Bruder habe und deswegen an der Ermordung mitwirken solle. Ich hätte die zwei Personen transportieren sollen, diese hätten XXXX erschießen sollen und dann hätte ich die Leute zum Flughafen bringen sollen. Die Leute wussten, dass ich mich in Österreich und Europa gut auskenne.

Nachgefragt gebe ich an, dass ich für sie eine Wohnung in Oberösterreich hätte anmieten sollen und sie mit Essen hätte versorgen sollen. Ich hätte auch ein Auto um max. 5000 Euro kaufen sollen. Die Pistole hätte ich in Prag kaufen sollen. Sie hätte ein Kaliber von 9 mm, Model CZ oder Beretta, sein sollen.

R: Wurde Ihnen gesagt, wo sie XXXX beschatten sollen?

BF: Man hat seine Adresse hier in Wien gewusst. Die Russische Polizei hat die GPS-Koordinaten seiner Wohnung gekannt.“;

 

Seite 21 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022: „RI: Was hat er Ihnen erzählt oder was wollte er von Ihnen?

BF: Er hat mir gesagt, dass ich XXXX umbringen soll. Er schimpft über Kadyrow und ich soll XXXX umbringen.

RI: Und wie sollen Sie das machen, was hat er Ihnen erzählt?

BF: Ich sollte eine Wohnung mieten und wie ein Hausmeister tätig sein.

RI: Wo sollten Sie die Wohnung mieten?

BF: Er hat es mir nicht detailliert gesagt. Ein Herr sollte von Tschetschenien kommen und er braucht eine Wohnung.

RI: Hat er nicht gesagt, wo?

BF: Nein, ich habe gesagt, dass ich das nicht möchte, denn er XXXX ist in Österreich wie Lenin bekannt. Beim 2-mal.

RI unterbricht. RI: Erzählen Sie mir nur vom ersten Telefonat. RI wiederholt die Aussagen.

BF: Er hat ausprobiert, was würde ich dazu sagen. Ich bin nicht blöd. Ich habe das alles abgelehnt.

RI: Mich interessiert das zweite Telefonat noch nicht, das Besprechen wir noch. Mich interessiert das erste Telefonat. RI wiederholt das bereits was vom BF gesagt.

BF: Sonst hat er nichts gesagt. Er hat eine Vertrauensperson in Österreich gebraucht, deshalb hat er mich angerufen. Wir haben früher viel schwarzgearbeitet, da wir uns sehr lange gekannt haben. Er wollte einen Vertrauensmann in Österreich haben. Ich sollte für den anderen einkaufen usw.“).

Widersprüchlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass er ausführt XXXX von früher zu kennen, weil sie viel schwarzgearbeitet haben, zuvor gibt der BF befragt ob er Arbeit in Österreich hat noch an, dass ihm mehrmals von Tschetschenen angeboten worden sie, Schwarzarbeit zu verrichten, aber er das nie gemacht habe (vgl. Seite 22 und 13 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022). In den vergangenen Einvernahmen sprach der BF nie von gemeinsamer Schwarzarbeit mit XXXX , sondern dass sie sich aus der Nachbarschaft gekannt haben und es wenige gegenseitige nachbarschaftliche Besuche auch zum Beten gegeben habe. Darüber spricht der BF in der zweiten mündlichen Verhandlung nicht mehr.

Ebenso widersprüchlich gibt der BF in der zweiten Verhandlung nunmehr an, dass er nach dem ersten Anruf von XXXX nicht zur Polizei in XXXX gegangen ist, weil er dachte XXXX mache mit ihm Spaß, obwohl er dies mehrmals konkret vor dem Bundesamt, bei der Befragung durch das LVT Wien und bei der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht angab (Seite 23 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022). Der BF konnte oder wollte auch in der zweiten mündlichen Verhandlung kaum Details zum zweiten Anruf von XXXX 2018 nennen und gibt nunmehr an, dass ihm weder mitgeteilt worden sei wie viel Geld er erhalten soll (zuvor sprach der BF durchgehend von 2 Mio. €) und nur, dass er eine Person aus Tschetschenien treffen und helfen solle, sonst nichts. Der BF gab nunmehr auch nicht an, dass XXXX ihn vom Telefon von seiner Mutter kontaktiert habe, wie er es bei der Polizei aussagte, noch, dass er eine Pistole besorgten sollte und mehrere Personen zu einer Moschee bringen sollte, etc. Es bleibt auch völlig unklar, weshalb XXXX den BF kontaktieren sollte, obwohl der BF angibt Kadyrow nicht zu mögen. Weiters ist eine aktuelle Bedrohung auch vor dem Hintergrund, dass der BF aussagt, seit fast vier Jahren nichts mehr von XXXX gehört zu haben, nicht nachvollziehbar (Seite 24 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022).

Auch ist nicht nachvollziehbar, dass der BF einerseits vorbringt, dass er konkret in der Russischen Föderation offiziell gesucht und verfolgt wird, aber andererseits seine nach wie vor in der Russischen Föderation aufhältige Familie nichts darüber weiß, obwohl seine Schwester in Moskau aufhältig ist und sein Schwager Polizist bei Kadyrow gewesen sein soll und auch seine Schwägerin bzw. die Familienmitglieder seiner Ehefrau bei Kadyrow im Ministerium arbeiten (Seite 25 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022).

Schließlich ist auch vor dem Hintergrund der Stellungnahme des LVT Wien vom 06.05.2022 (OZ 31) eine Gefährdung des BF nicht glaubhaft, weil er im Jahr 2008/09 in Nachbarschaft zum Mörder des XXXX , dem XXXX gewohnt habe. Die Angaben des BF waren auch für das LVT Wien nicht nachvollziehbar. Es berichtet davon, dass XXXX bereits seit dem Jahr 2010 sporadisch unter dem Schutz des LVT Wien gestanden ist, sohin lange bevor der BF von XXXX kontaktiert sein soll, im Jahr 2016 in einem safe-house untergebracht war und seit Jänner 2018 nicht mehr in Österreich weilt und öffentlich keine Auftritte mehr hat. Somit ist es allein aus diesem Grund nicht nachvollziehbar, warum der BF im September/Oktober 2018 beauftragt werden sollte, einen oder zwei Mörder – wie auch immer – zu unterstützen und als Vertrauensperson für einen Mordkomplott gegen XXXX zu fungieren. Des Weiteren ist wie bereits schon ausgeführt nicht nachvollziehbar, dass der BF aus Tschetschenien angerufen wird und das Mobiltelefon dann entsorgt und aus diesem Grund die Nummer des Anrufers nicht verifiziert werden kann und dass der BF bei irgendeiner Dienststelle eine Anzeige im Jahr 2017 erstattet hätte, obwohl lediglich aus dem Jahr 2018 eine Anzeige beim LKA bekannt ist (OZ 31).

Somit hat sich die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat maßgeblich geändert und vermochte der BF mit dem pauschalen Vorbingen, er werde verhaftet, gefoltert und womöglich ermordet werden, wie auch andere Tschetschenen, die sogar im Bundesgebiet getötet wurden und den hierzu sehr widersprüchlichen und unplausiblen neunen Vorbringen, eine konkrete Verfolgungs- und Rückkehrgefährdung nicht glaubhaft dartun, noch war eine solche von amtswegen zu erkennen.

2.2.4. Dass dem BF keine Zwangsrekrutierung und der Einsatz im Angriffskrieg mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, steht aufgrund der aktuellen Länderinformationen, wonach die Teilmobilisierung abgeschlossen wurde und es bis dato zu keiner Generalmobilisierung kam sowie zu den Feststellungen zur Person des BF, fest. Aus den Länderinformationen ergeht, dass Präsident Wladimir Putin mit 21.9.2022 eine Teilmobilmachung verküntete. Am 28.10.2022 vermeldete der Verteidigungsminister an Putin den Abschluss der Teilmobilmachung, in deren Rahmen 300.000 Reservisten einberufen wurden. Zwar wurde das Dekret des russischen Präsidenten zur Teilmobilisierung vom 21.09.2022 bislang nicht abgeschlossen (wie es juristisch zur Beendigung einer Mobilisierungskampagne vorgesehen wäre), es finden aber de facto derzeit keine Einberufungen von Wehrpflichtigen statt. Es wurden zu keiner Zeit Personen "zwangsweise" einberufen, sondern stets aufgrund der bestehenden gesetzlicher Grundlagen. Aufgrund dieser Grundlagen können jederzeit auch Einzelpersonen zum Wehrdienst oder Reservedienst einberufen werden. Die Militärkommandos setzen hier aber derzeit keine Aktivitäten und somit ist die Wahrscheinlichkeit einer Einberufung für sämtliche Personengruppen sehr gering bzw. auch nicht für bestimmte Personengruppen höher, als für andere. Als Reservist gilt jeder, der ein Militärbuch besitzt (auch Frauen) (vgl. Pkt. 1.4.). Der BF leistete gemäß seinen Angaben im Verfahren keinen Militärdienst in der Russischen Föderation, ist auch nicht in Besitz eines Militärbuches und ist somit kein Reservist und hat auch keine militärische Ausbildung. Hinzu kommt, dass der BF an XXXX erkrankt ist und er aufgrund seines fortgeschrittenen Alters mit 46 Jahren auch nicht mehr in die allgemeine Wehrpflicht aller männlichen russischen Staatsangehörigen im Alter zwischen 18 und 27 Jahren fällt. Die Einberufung für den Pflichtdienst in der russischen Armee erscheint sohin für das erkennende Gericht nicht wahrscheinlich und wurden diesbezügliche Befürchtungen auch vom BF nur sehr allgemein, ohne nähere Angaben erstmals in der dritten mündlichen Verhandlung vorgebracht. Auch wenn Medienberichten davon schreiben, dass der Kreml seine Bemühungen fortsetzt, mehr Männer zum Dienst zu bewegen, indem er unhaltbare finanzielle Anreize verspricht, die sich langfristig auf die russische Wirtschaft auswirken werden, hat der BF bis dato keinen Einberufungsbefehl erhalten und gibt selbst an nicht zum Militär zu gehen (Seite 10 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023). Selbst wenn es nach Berichten auch die russischen Behörden weiterhin eine verdeckte Mobilisierung in ganz Russland sowie in Tschetschenien durchführen und weiterhin Mobilisierungsaufforderungen an Männer im wehrfähigen Alter verschicken sollen, hat der BF mit über 40 Jahren das wehrfähigen Alter weit überschritten. Inwieweit bei diesen Rekrutierungen stets Freiwilligkeit im Spiel ist, sei dahingestellt: Es liegen Berichte vor, wonach die tschetschenische Militärkommandantur es insbesondere Beschäftigungslosen nahelegte, in den Wehrdienst einzutreten. Sollten diese dem Aufruf nicht folgen, so drohen drakonische Kürzungen für Sozialleistungen für die gesamte Familie. Dem ist zu entgegnen, dass der BF selbst angibt, keine direkten Verwandten in Tschetschenien zu haben, die Sozialleistungen beziehen und die Verwandten seiner Frau keine Sozialleistungen erhalten, sondern vielmehr sehr vermögend sein sollen. Auch wenn weitere Berichte wie von EUAA davon sprechen, dass es bei der Einberufung von Personen zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, so kann auch daraus nicht geschlossen werden, dass der BF mit seinem Profil als 46-jähriger Mann ohne militärischer Ausbildung zum Wehrdienst nunmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einberufen wird. Die Abhängigkeit von Sozialleistungen ist beim BF ebenfalls nicht gegeben, zumal er selbst angegeben hat, dass er über € 20.000 verfügt und es ihm möglich ist einer Arbeit nachzughen.

Insgesamt ist sohin festzustellen, dass der BF im Falle einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einer Einberufung unter der Teilmobilmachung, die bereits laut Länderinformationen auch abgeschlossen ist, betroffen ist, weil er hat keinen Militärdienst geleistet, keine militärische Ausbildung, ist weit über das Alter der Rekrutierung sowie vorerkrankt und kann laut Länderinformationen auch einen Wehrersatzdienst leisten. Der BF tritt in Österreich auch nicht öffentlich bzw. auffällig regimekritisch gegen Kadirov oder Putin auf.

2.2.5. Die Feststellungen zu den Folgen einer Rückkehr des BF in sein Herkunftsland, ergeben sich aus den o.a. Länderberichten zur Russischen Föderation und aus den Feststellungen zu seinen persönlichen Umständen. Die Sicherheitslage in der Russischen Föderation ist insbesondere für gewöhnliche Bürger stabil. Dass der BF vorübergehend zu seiner Mutter und seinen Bruder zurückkehren könnte, deren genauen Aufenthalt jedoch nicht klar ist oder auch bei seiner Schwester wohnen könnte oder auch bei seiner Schwiegerfamilie wird aufgrund der bisherigen erfolgten gegenseitigen Unterstützung angenommen, entgegen diesbezüglichen Aussagen des BF, weil dies vor dem Hintergrund des sonst vorgetragenen Familienzusammenhalts für das erkennende Gericht nicht glaubhaft ist. Vielmehr wird davon ausgegangen, dass ihm seine Familienangehörigen nach Möglichkeit im Falle einer Rückkehr unterstützen würden, obwohl abgesehen davon dem BF ohnehin auch möglich ist, selbst eine Wohnung zu mieten und seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020:

„R: Könnten Sie bei Ihrer Schwester wohnen? Und könnte Ihre Schwester sie unterstützen können, sollten Sie in die Russische Föderation zurückkehren?

BF: Ich kann weder bei ihr wohnen, noch würde sie mich finanziell unterstützen. Ihr Gatte würde dies unterbinden.

R: Warum würde dieser das unterbinden?

BF: Er hat meine Schwester geheiratet, und ich bin sozusagen eine fremde Person für ihn. Meine Probleme interessieren ihn nicht. Dort, wo mein Haus gestanden ist, wurde alles abgerissen. Dort wird jetzt ein Hochhaus gebaut. Nachgefragt, beziehe ich mich auf das Haus in Grosny, wo ich gewohnt habe. Dieses Haus hat mir gehört.“).

 

Weiter der BF über genügend bare Geldmittel verfügt, die ihm eine Unterkunftnahme und Versorgung seines Lebensunterhaltes ermöglichen, „Ich habe keine Probleme mit der Familie, ich möchte arbeiten, Geld sparen. Ich habe mir schon 12.600,00 € eingespart in 9 Monaten. Vorher war ich bei Gebrüder Weiss und habe 10.000,00 € gespart. Jetzt habe ich insgesamt 23.000€ eingespart. Ich habe auch keine Schulden. Ich habe keine Strafen, nur eine Polizeistrafe.“ (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023)

Hinzu kommt, dass entsprechend den Länderberichten, wenn auch mit längerer Wartezeit, die Möglichkeit einer Sozialwohnung besteht bzw. kann der BF staatliche finanzielle Unterstützung in Anspruch nehmen oder zu Beginn auch auf die Unterstützung seiner Schwieger zurückgreifen, mit denen er auch vor der Ausreise zusammenlebte und die nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung sehr wohlhaben und im Besitz mehrerer Häuser und Wohnungen in Grosny ist.

Dass der BF im Falle einer Rückkehr auch nicht in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre, steht auf Grund der Länderberichte fest (vgl. Punkt II.1.4.). Der BF hat abgesehen von den bloß pauschalen und nicht glaubhaften Rückkehrbefürchtungen kein weiteres Vorbringen dazu erstattet. Auch aus den sonstigen Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ergaben sich keine Hinweise darauf, dass der BF im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat relevanten Gefahren ausgesetzt sein werde. Laut den Länderfeststellungen besteht keine allgemeine Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit von Rückkehrern.

Dass der BF auch nicht Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft im Falle einer Rückkehr nicht befriedigen zu können, basiert einerseits gleichfalls auf den Länderfeststellungen zur Grundversorgung und andererseits auf den Feststellungen zur Person des BF. Demnach ist er arbeitsfähig, verfügt über Geldmittel, spricht Russisch und Tschetschenisch auf muttersprachlichen Niveau und verfügt über Arbeitserfahrung in der Russischen Föderation sowie im Bundesgebiet. Der BF ist dort aufgewachsen sowie sozialisiert worden, ging 10 Jahre in die Schule und besuchte für 5 Jahre die Hochschule und ist daher mit den russischen und tschetschenischen Gepflogenheiten vertraut. Zudem steht es dem BF offen, als russischer Staatsangehöriger eine Registrierung zu erlangen und dadurch Leistungen des dortigen Sozialsystems der Russischen Föderation in Anspruch zu nehmen. Dies ergibt sich ebenfalls aus den Länderberichten, wonach auch Rückkehrer, wie alle russischen Staatsangehörige durch das Wohlfahrtssystem Leistungen beziehen können (Punkt II.1.4.). Darüber hinaus verfügt der BF über familiäre Anknüpfungspunkte (Mutter, Bruder, Schwester und Schwiegerfamilie) in seinem Heimatstaat, von denen der BF eine Unterstützung erhalten kann, weil er selbst angab, dass er insbesondere von der Schwiegermutter auch in Österreich mit Sachen unterstützt wird und die Familie seiner Frau viel Vermögen in Tschetschenien haben (Seite 9 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2022:

„RI: Steht ihr Haus noch in Russland?

BF: Es ist zerstört. Sie können im Internet nachschauen. Es ist komplett zerstört, seit 1999 ist es zerstört worden. Von 1999 bis 2003 habe ich bei meiner Schwiegermutter gelebt, in XXXX , in der Stadt Grosny. Sie haben verschiedene Wohnungen in der Stadt Grosny. Die Schwester meiner Frau arbeitet als Buchhalterin für Kadyrow seit 2001. Sie haben viel Vermögen in Tschetschenien. Sie schicken uns viele Sachen, Taschen, Schuhe etc. sie fahren in die Türkei. In Tschetschenien machen wir einen Videoanruf, sie fragt uns, was wir brauchen und schickt uns dann die Sachen. Das sind schöne Sachen dabei. Sie haben 5 Wohnungen in der Stadt Grosny und dann haben Sie Häuser in Stadt Grosny und in einem Dorf. Der Vater meiner Frau ist vor 3 Jahren verstorben.“).

In der dritten mündlichen Verhandlung gab der BF befragt, ob er in der Russischen Föderation arbeiten gehen kann, an, dass dort zu leben und arbeiten kein Problem für ihn sei (Seite 5 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023). Außerdem fühlt sich der BF nach dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung weiterhin mit seiner Heimat verbunden und fühlt sich weiterhin als tschetschenischer Staatsbürger (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023: „Ich liebe meine Tschetschenen. Ich bin ebenfalls vom Blut Tschetschene und bleibe es.“)

Auch vor dem Hintergrund des Gesundheitszustandes des BF und seiner Vorerkrankung haben die Ermittlungen ergeben, dass eine Rückkehr des BF in die RUSSISCHE FÖDERATION iSd Art. 3 EMRK zulässig und zumutbar ist. Vorausgeschickt ganz allgemein wird die medizinische Versorgung den Länderberichten zufolge von staatlichen und privaten Einrichtungen zu Verfügung gestellt. Russische Staatsangehörige haben im Rahmen der staatlich finanzierten, obligatorischen Krankenversicherung (OMS) Zugang zu einer kostenlosen medizinischen Versorgung. Jeder russische Staatsbürger, egal ob er einer Arbeit nachgeht oder nicht, ist von der Pflichtversicherung erfasst. Dies gilt somit auch für Rückkehrer, daher kann jeder russische Staatsbürger bei Vorlage eines Passes eine OMS-Karte erhalten. Dem BF ist auch möglich wieder einen russischen Inlandspass zu beantragen. Es bleibt zu prüfen, ob die medizinische Behandlung und Medikamente, die der BF aufgrund seiner XXXX -Infektion im Herkunftsstaat verfügbar sind. Laut den vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen und den Angaben des BF wird er zum Entscheidungspunkt nur aufgrund seiner XXXX -Infektion ärztlich behandelt und erhält er eine XXXX Therapie mit dem Medikament XXXX . Die lebenslange, tägliche Medikamenteneinnahme ist erforderlich. Den allgemeinen Länderberichten und der eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.08.2022 ist zu entnehmen, dass eine XXXX -Infektion in der Russischen Föderation, auch in der Teilrepublik Tschetschenien behandelbar ist. Auch konkret, das vom BF eingenommene Medikament listet IOM als XXXX -Medikament auf, die ihm Rahmen des OMS für den BF somit kostenlos verfügbar ist. Auch Behandlungs- und Untersuchungsmöglichkeiten für XXXX sind in Moskau und in der Tschetschenischen Republik gewährleistet. Laut Nachfrage von IOM Moskau bei mehreren XXXX -Zentren in Moskau und Grosny bestehen aktuell auch keine Engpässe bei den Medikamenten. Somit muss sich der BF dauerhaft (Moskau) oder vorübergehend (Tschetschenien) registrieren lassen, um in die OMS-Versorgung aufgenommen zu werden und damit bei einem Allgemeinmediziner in einer örtlichen Poliklinik und im weiteren eine Versorgung bei spezialisierten XXXX -Zentren zu erhalten. In diesen Zentren kann der BF notwendige medizinische Untersuchungen und XXXX -Medikamente erhalten. Es wurde auch angeführt, dass XXXX -Patienten dem Risiko ausgesetzt sind, von der Gesellschaft stigmatisiert zu werden, wobei hierzu psychologische Unterstützung bei einigen NGOs in größeren Städten erhalten werden kann. In der Vergangenheit erkrankte der BF auch an XXXX , welche nunmehr ausbehandelt sind, sollte sich dennoch hierzu medizinische Behandlungsnotwendigkeiten ergeben wären diese ebenfalls laut Länderberichten verfügbar. Beim BF wurde auch eine XXXX diagnostiziert, wobei er dahingehend bis auf einen vergangenen stationären Aufenthalt aktuell weder einen erneuten stationären Aufenthalt, eine Therapie in Anspruch nimmt noch regelmäßig Medikamente einnimmt. Dennoch steht laut Länderberichten fest, dass auch psychiatrische Behandlungen für diverse psychische Störungen und Krankheiten in der gesamten Russischen Föderation verfügbar sind. Es gibt auch psychiatrische Krisenintervention bei Selbstmordgefährdeten. Somit steht insgesamt fest, dass die XXXX -Infektion des BF im Herkunftsstaat behandelbar ist und er an keinen sonstigen schweren psychischen oder psychisch akut lebensbedrohlichen und in der Russischen Föderation nicht behandelbaren Erkrankung leidet.

Dass der BF nicht einer Covid-19 Risikogruppe angehört, ergibt sich einerseits aus seinem Alter (46 Jahre) und andererseits leidet er an keiner der in der Covid-19-Risikogruppen-Verordnung angeführten Vorerkrankung, insbesondere nicht an einer chronischen Lungenerkrankung oder Herzerkrankung und nicht an XXXX mit XXXX . XXXX XXXX wird zwar als medizinische Indikation für die Zuordnung zur Covid-19 Risikogruppe aufgelistet, jedoch fällt der BF nicht darunter, weil er zwar mit XXXX infiziert ist, aber die Viruslast aktuell gering ist ( XXXX lag zuletzt im Juli 2022 unter der Nachweisgrenze). Außerdem sind gemäß den Länderberichten COVID-Impfungen ab einem Alter von 12 Jahren in der Russischen Föderation möglich, für russische Staatsbürger kostenlos und der BF kann sich impfen lassen.

2.3. Zu den Feststellungen zur Situation des BF in Österreich:

2.3.1. Die Feststellungen zur Einreise, Antragstellung und zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

2.3.2. Die Straftaten des BF und nachfolgenden strafgerichtlichen Verurteilungen sind aus einem aktuellen Auszug aus dem Strafregister in Verbindung mit den vorliegenden Urteilsausfertigungen ersichtlich. Außerdem ergeht aus dem vorliegenden Abtretungsbericht der LPD XXXX vom 24.08.2020, dass Ermittlungen gegen den BF wegen Verdacht auf ein Vergehen nach dem Suchtmittelgesetzt geführt wurden und abgeschlossen sind. Der BF ist verdächtigt und teilweise geständig, Opiate für seinen Eigenkonsum erworben und besessen zu haben. Eine Verurteilung in diesem Zusammenhang liegt zum Entscheidungszeitpunkt nicht vor. Der BF bestritt auch zu keinem Zeitpunkt des vorliegenden Verfahrens das Bestehen der insgesamt 16 Verurteilungen, wobei er die vielen gesetzten Tathandlungen diverser Delikte (Diebstahl, Körperverletzung auch gegen seine Frau, Hehlerei, Missbrauch von Notzeichen, Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung, illegaler Waffenbesitz, Verleumdung, gefährliche Drohung und Beleidigung) weitaus harmloser schildert und für sein delinquentes Verhalten, welches er zwar grundsätzlich zugibt, meist Ausreden – ich war jung und habe getrunken, ich wurde provoziert, ich bin ein Hooligan – parat hat. Er gab zwar in der ersten mündlichen Verhandlung an, dass er nichts Schlechtes mehr tun werde, es ihm sehr leid tue und er vor Gott schwöre so etwas nicht mehr zu tun sowie auch vor dem Bundesamt, dass er seine Taten bereue, reifer geworden sei, fleißig zur Arbeit gehe und bei seiner Familie zuhause sei, außerdem trinke er seit 2 Jahren keinen Alkohol mehr und werde deshalb künftig nicht mehr delinquent werden (vgl. Seite 5-6 des Einvernahmeprotokolls vom 14.09.2018 und Seite 18-20 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020). Der BF wurde jedoch im offenen Beschwerdeverfahren, sohin sowohl nach der Einvernahme des Bundesamtes und auch nach der ersten mündlichen Verhandlung erneut straffällig, obwohl er mehrmals versichert habe seine Fehler eingesehen zu haben und nunmehr sein Leben zu verändern. Sohin besteht für das erkennende Gericht auch kein Zweifel, dass weiterhin eine hohe Rückfallgefahr bestehe und der BF erneut straffällig wird, weil er keine wirkliche Schuldeinsicht für seine Handlungen zeigte, sich auf Alkoholkonsum oder Provokation durch andere beruft und einerseits angibt keinen Alkohol mehr zu trinken, um nicht erneut straffällig zu werden, im selben Augenblick jedoch berichtet sich regelmäßig mit Freunden zu treffen und Alkohol zu konsumieren. Dass der BF sein Verhalten nachhaltig geändert hat ist nicht glaubhaft. Zuletzt verübte der BF im Juni 2019 eine Straftat und wurde 2021 verurteilt, sohin hat er zwar seit über drei Jahren kein strafrechtliches Verhalten mehr gezeigt, aber kann in Anbetracht der Anzahl von einschlägigen 16 Vorstrafen von keiner positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden. Vielmehr wurde der BF fast jährlich, bereits kurz nach der Asylzuerkennung wegen diverser Delikte verurteilt und lies sich auch von den Vorstrafen mit bedingten Freiheitsstrafen und der Setzung einer Probezeit, vollzogenen Freiheitsstrafen sowie auch mehreren Geldstrafen von erneuten delinquenten Handeln nicht abschrecken. So liegt dem erkennenden Gericht auch noch ein Abtretungs-Bericht der Polizei über den Verdacht des Vergehens des BF nach dem Suchtmittelgesetz vor. Auch laut Aktenvermerk des Bundesamtes vom 05.12.2014 verhielt sich der BF im Amt wiederholt aggressiv, laut, beleidigend und unangemessen, sodass er ein Hausverbot erhielt. Auch in der zweiten mündlichen Verhandlung wiederholt der BF befragt nach den Gründen seiner Straftaten, dass es ihm leidtue, aber er sei zu jung gewesen. In Anbetracht, dass der BF bei seiner ersten strafgerichtlichen Verurteilung 28 Jahre und ab der fünften Verurteilung bereits über 30 Jahre alt war, ist es äußert verwunderlich, dass der BF angibt „zu jung gewesen zu sein“, vielmehr zeigt sich in diesem Verhalten die fehlende Schuldeinsicht. Dass der BF sein Verhalten ändert und sich künftig an Regeln und Gesetze im Bundesgebiet hält, kann alleine auf Grund dessen nicht geschlossen werden. Der BF verbüßte mehrere Haftstrafen und war zwischen 2009 und 2020 insgesamt ca. 26 Monate in Haft, somit wurde der BF auch trotz Verspüren des Haftübels erneut einschlägig (nach der ersten Haftstrafe weitere 10 Mal) straffällig. Aktuell kann nach der verhältnismäßig noch kurzen Zeit seit der letzten Verurteilung nicht von einer nachhaltig positiven Zukunftsprognose ausgegangen werden und stellt der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Auch derzeit ist der BF zwar arbeitstätig, jedoch wiederum nur vorübergehend und zeigt sich, dass der BF trotz Arbeit wiederum, bei jemanden anderen Arbeit sucht und daher wiederum von einem geänderten Arbeitsumfeld auszugehen ist (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023). Der BF, welcher noch immer Alkohol trinkt, hat hier keine Einsicht dahingehend, dass er abstinent wird, obwohl er seinen Alkoholkonsum auch als Grund für seine Vergehen bzw. Aggressionen angegeben hat (Seite 5 – 6 der niederschriftlichen Befragung vom 14.09.2018). Wenngleich seine Verurteilungen nicht über 1 Jahr erfolgten, so ist aus der Gesamtzahl und durchgehenden strafrechtlichen Verhalten unter persönlichen Eindruck des Gerichtes von der schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit auszugehen, zumal der BF auch nicht davor zurückscheute eine Schusswaffe zu besitzen und eine Stichwaffe im Rahmen seines deliquenten Verhaltens einzusetzen.

2.3.3. Die Feststellungen zum eingeleiteten Statusaberkennungsverfahren durch das Bundesamt und zum weiteren Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt.

2.3.4. Die Feststellungen zum Familienstand des BF und dem Aufenthalt seiner Frau sowie den gemeinsamen volljährigen Sohn, seiner Vorstrafe und dessen Aufenthaltsstatus ergibt sich aus den Angaben des BF sowie aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und Zentrale Fremdenregister sowie Strafregister.

2.3.5. Die Feststellungen zu den Lebensumständen des BF in Österreich gründen auf den Auszügen aus dem GVS betreffend erhalt der Grundversorgung, Auszüge aus dem ZMR betreffend Wohnsitz sowie verbüßten Freiheitsstrafen und betreffend die in Österreich absolvierten Kurse und Erwerbstätigkeit sowie Erhalt von Sozialleistungen, einem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug (AJ-WEB Auskunftsverfahren) und den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung sowie den vorgelegten Arbeitsverträge (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls vom 05.11.2023; OZ 43, OZ 46 und OZ 51). Von einer nachhaltigen Integration am Arbeitsmarkt des BF kann aufgrund der kurzen und immer wieder nach nur wenigen Tagen endenden Arbeitsverhältnisse bei unterschiedlichen Arbeitgeber nicht ausgegangen werden. Der BF war auch immer wieder in Haft unter anderem wegen Vermögensdelikte zuletzt auch gegen seinen Arbeitgeber. Dass seine Frau erwerbstätig ist und sein Sohn studiert, gab er BF in der zweiten mündlichen Verhandlung an und steht auch mit den Angaben des BF in der dritten mündlichen Verhandlung in Einklang (Seite 8 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022; Seite 6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023).

2.3.6. Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF basieren auf dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung vermittelte, dass er Deutsch gut versteht und sich mündlich verständigen kann, sodass die mündliche Verhandlung größtenteils in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte. Ein Deutschzertifikat über die erfolgreiche Absolvierung einer Deutschprüfung oder Integrationskurs legte er nicht vor. Dass er zumindest im Jahr 2006 einen Deutschkurs besuchte basiert auf einem Eintrag im GVS-Auszug. Die Feststellungen zu den weiteren absolvierten Ausbildungskurse basieren auf den vorgelegten Bestätigungsschreiben Eine Vereinsmitgliedschaft sowie der Besuch sonstiger kultureller oder sportlichen Aktivitäten wurde vom BF verneint (Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022) und auch die Feststellungen zu seinem Freundeskreis und sonstigen Familienangehörigen basieren auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung (Seite 12 des Verhandlungsprotokolls vom 15.06.2022 und Seite 14 des Verhandlungsprotokolls vom 07.08.2020) sowie auf den vorgelegten Empfehlungs- und Unterstützungsschreiben. Insbesondere auch in der dritten mündlichen Verhandlung vermittelte der BF mit seinen Aussagen den Eindruck, dass er auch nach seinem langjährigen Außlandsaufenthalt, weiterhin mit den tschetschenischen Gebräuchen und Werten vertraut ist und sich damit identifiziert (Seite 5-6 des Verhandlungsprotokolls vom 05.01.2023: „Ich bin russischer Staatsbürger. Ich wünsche mir eine tschetschenische Staatsbürgerschaft. […] Ich liebe meine Tschetschenen. Auch der D ist Tschetschene aus der Blutlineie. Ich bin ebenfalls vom Blut Tschetschene und bleibe es.“).

2.4. Zu den Feststellungen zur Situation in der Russischen Föderation und zur Corona Pandemie:

2.4.1. Die Parteien traten den Länderfeststellungen (vgl. Punkt II.1.4.) zu Grunde liegenden Berichten bzw. ihren Quellen, zu denen das Bundesverwaltungsgericht Parteiengehör in der mündlichen Verhandlung einräumte und die eingeholte Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur XXXX Behandlung den Parteien zukommen ließ, nicht substantiiert entgegen auch nicht in der Stellungnahme zur Anfragebeantwortung.

Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln.

2.4.2. Die allgemeinen Feststellungen zur Pandemie auf Grund des Corona-Virus gründen auf unbedenklichen tagesaktuellen Berichten und Informationen und stützen sich jeweils mit einer Vielzahl weiterer Hinweise auf die COVID-19-Risikogruppe-Verordnung, BGBl. II 203/2020; https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus.html ; https://www.ages.at/themen/krankheitserreger/coronavirus/ .

Die Feststellungen zur aktuellen Lage auf Grund der Covid-19-Pandemie in Österreich gründen auf den vom Sozialministerium veröffentlichten AGES Dashboard (https://covid19-dashboard.ages.at/dashboard.html ), zu der in der Russischen Föderation auf den von der WHO veröffentlichten (https://covid19.who.int/region/euro/country/ru ) sowie Zahlen der John-Hopkins-Universität (https://www.corona-in-zahlen.de/weltweit/russland/ ). Auf diese gründen sich auch die Angaben zur Impfkampagne in der Russischen Föderation, die Angaben zu der in Österreich gründen auf dem Dashboard des Sozialministeriums zur Corona-Schutzimpfung (https://info.gesundheitsministerium.at/ ).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit .). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

3.2. Entscheidung über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF:

3.2.1. Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 leg.cit. vorliegt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt C der GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten ist (Z 2) oder der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat (Z 3). Gemäß Abs. 3 leg.cit. kann das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt – wenn auch nicht rechtskräftig – nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Gemäß § 7 Abs. 4 leg.cit. ist die Aberkennung nach § 7 Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen.

Gemäß § 2 Abs. 3 AsylG 2005 ist ein Fremder im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt (Z 1), oder mehr als einmal wegen einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts wegen zu verfolgen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2).

Das Bundesasylamt gewährte dem BF mit Bescheid vom 13.09.2004 Asyl und stellte fest, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukam. Es wurde sein Vorbringen, dass in seinem Heimatstaat Krieg herrscht, er in wohlbegründeter Furcht war und er auf dem Gebiet der Russischen Föderation, insbesondere in seiner Heimat Tschetschenien, jederzeit in Gefahr ist, von den russischen Soldaten inhaftiert zu werden, glaubhaft erachtet und der Asylentscheidung zugrunde gelegt.

Seit der Asylgewährung sind 18 Jahre vergangen, weil der BF jedoch seit 2004 mittlerweile 16 Mal wegen diverser Delikte, darunter Körperverletzung, gefährliche Drohung, Beleidigung, Diebstahl, Hehlerei, Urkundenunterdrückung, Verleumdung, Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung und illegaler Waffenbesitz verurteilt wurde steht § 7 Abs. 3 AsylG 2005 der Aberkennung des Asylstatus nicht entgegen.

3.2.2. Das Bundesamt aberkannte dem BF den Flüchtlingsstatus gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK:

Gemäß Art. 1 Abschnitt C GFK, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat (Z 1); oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat (Z 2); oder eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt (Z 3); oder sich freiwillig in den Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat (Z 4); oder wenn die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen (Z 5); oder staatenlos ist und die Umstände, aufgrund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren (Z 6).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK verleiht dem Grundsatz Ausdruck, dass die Gewährung von internationalem Schutz lediglich der vorübergehenden Schutzgewährung, nicht aber der Begründung eines Aufenthaltstitels dienen soll. Bestehen nämlich die Umstände, aufgrund derer eine Person als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr und kann sie es daher nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen, so stellt auch dies einen Grund dar, den gewährten Status wieder abzuerkennen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K8.).

Die Bestimmung des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK stellt primär auf eine grundlegende Änderung der (objektiven) Umstände im Herkunftsstaat ab, kann jedoch auch die Änderung der in der Person des Flüchtlings gelegenen Umstände umfassen, etwa wenn eine wegen der Mitgliedschaft zu einer bestimmten Religion verfolgte Person nun doch zu der den staatlichen Stellen genehmen Religion übertritt und damit eine gefahrlose Heimkehr möglich ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 AsylG, K9). Ein in der Person des Flüchtlings gelegenes subjektives Element spielt auch insofern eine Rolle, zumal aus der in Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK enthaltenen Wortfolge „nicht mehr ablehnen kann“ auch die Zumutbarkeit einer Rückkehr in das Herkunftsland ein entscheidendes Kriterium einer Aberkennung des Flüchtlingsstatus ist (vgl. Putzer/Rohrböck, aaO, Rz 146).

Die Situation im Herkunftsstaat hat sich seit der Asylzuerkennung vor 18 Jahren nachhaltig geändert, die russischen und tschetschenischen Behörden konzentrieren sich auf aktuelle Kämpfer und Rückkehrer aus Kampfgebieten. Eine Gefährdung des BF wegen seiner Festnahme und Misshandlung von russischen Soldaten bei Säuberungsaktionen während des Krieges sowie dem Tod seiner Tochter durch eine Granate besteht nicht mehr. In seinem Heimatort leben weiterhin noch seine Schwiegerfamilie sowie seine verheiratete Schwester in Moskau, denen es gut geht.

Die den BF betreffende Lage in seinem Herkunftsstaat hat sich maßgeblich geändert und aus aktueller Sicht kann eine ihn treffende Gefährdungs- oder Bedrohungslage nicht festgestellt werden. Er wurde abgesehen von allgemeinen Mitnahmen im Zuge von Säuberungsmaßnahmen, die die gesamte Bevölkerung betrafen, nie festgenommen. Er war nie Mitglied in einer kämpfenden Einheit, noch gehörte er anderen Gruppierungen oder einer politischen Partei an, die mit dem Tschetschenienkrieg zu tun hatten und war abgesehen vom Umstand, dass Krieg herrschte, es zu willkürlichen Verhaftungen kam und seine Tochter durch eine Granate starb, selbst nie einer konkreten Verfolgung ausgesetzt und reiste als 27-Jähriger gemeinsam mit seiner Frau und seinen damaligen noch minderjährigen Sohn aus der Russischen Föderation aus. Auch in der Zwischenzeit sind keine glaubhaften Gründe eingetreten, aus denen dem BF im Falle der Rückkehr Verfolgung drohen könnte: Er war in Österreich nie exilpolitisch, journalistisch oder regimekritisch tätig und arbeitete auch für keine NGO. Er hat keinen Kontakt zu salafistischen Gruppierungen und geriet auch sonst nicht glaubhaft in den Focus der russischen Behörden. Wie in der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt, sind die behaupteten neu hinzukommenden Verfolgungsgründe in Zusammenhang mit einem telefonischen Auftrag zur Beihilfe eines Mordes durch einen ehemaligen Nachbar und die Ermordung eines Bekannten im Jahr 2020, nicht glaubhaft und droht dem BF im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation keine Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten oder wegen seines Auslandsaufenthaltes und Stellung eines Asylantrages, insbesondere droht ihm keine Verfolgung wegen der von ihm im Asylverfahren und neu im Aberkennungsverfahren vorgebrachten Gründe. Ebenso droht dem BF auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine zwangsweise Rekrutierung bzw. Einberufung zum Militärdienst für den Angriffskrieg in der Ukraine.

3.2.3. In Ermangelung von dem BF individuell drohenden Verfolgungshandlungen bleibt im Lichte der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu prüfen, ob er im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale – etwa wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Tschetschenen oder zur Religionsgruppe des Islams – unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehenden „Gruppenverfolgung“ ausgesetzt wäre. Für das Vorliegen einer Gruppenverfolgung ist zwar nicht entscheidend, dass sich die Verfolgung gezielt gegen Angehörige nur einer bestimmten Gruppe und nicht auch gezielt gegen andere Gruppen richtet (VwGH 17.12.2015, Ra 2015/20/0048, mit Verweis auf VfGH 18.09.2015, E 736/2014).

Muslimen droht als Angehörigen der zweitgrößten Glaubensgemeinschaft und einer der traditionellen Hauptreligionen Russlands keine Verfolgung. Aus den Länderberichten geht auch hervor, dass in der Russischen Föderation rund 20 Millionen Muslime leben. Lediglich Dschihadisten und radikalere, aus dem Nahen und Mittleren Osten beeinflusste Gruppen drohen strenge Strafen und stehen insbesondere im Nordkaukasus unter scharfer Beobachtung der Behörden; dass der BF zu diesen Gruppen gehört, hat er nicht behauptet und ist auch nicht ersichtlich (vgl. Punkt II.1.4.).

Es kann auf Grund der Länderberichte auch keine Gruppenverfolgung ethnischer Tschetschenen festgestellt werden: Tschetschenen leben überall in der Russischen Föderation. Es ist sohin nicht erkennbar, dass Tschetschenen in der Russischen Föderation grundsätzlich benachteiligt bzw. Übergriffen ausgesetzt sind (vgl. Punkt II.1.4.).

Dem BF droht aus den in der Beweiswürdigung dargelegten Gründen bei seiner Wiedereinreise in die Russische Föderation daher keine Gefahr. Zurückkehrende werden wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland oder ihrem Aufenthalt im Ausland nicht verfolgt (vgl. Punkt II.1.4.).

3.2.4. Weil die Umstände, auf Grund deren dem BF Asyl gewährt wurde nicht mehr bestehen und keine neuen Asylgründe entstanden, kann es der BF nicht weiterhin ablehnen, sich unter den Schutz seines Herkunftsstaates zu stellen: Dem BF droht im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine Gefahr der Verletzung in seinen Rechten auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus asylrelevanten Gründen.

Daher hat die belangte Behörde dem BF den Status des Asylberechtigen im Ergebnis zu Recht aberkannt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen ist.

3.3. Entscheidung über die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an den BF:

3.3.1. Wird der Status des Asylberechtigten aberkannt, so ist einem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend echte, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr („a sufficiently real risk“) möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre. Weiters müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.

Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des „real risk“, wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, 2002/20/0582; 31.05.2005, 2005/20/0095).

Es obliegt grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde. Es reicht für den Asylwerber nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage zu berufen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016; 25.04.2017, Ra 2016/01/0307; 23.02.2016, Ra 2015/01/0134).

3.3.2. Es sind keine Umstände amtsbekannt, dass in der Russischen Föderation aktuell eine solche extreme Gefährdungslage besteht, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt ist. Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Situation in der Russischen Föderation auch nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des BF für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde; in der Russischen Föderation ist aktuell eine Zivilperson nicht alleine aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

3.3.3. Im gegenständlichen Fall kann auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention für den Fall der Rückkehr des BF in die Russische Föderation (Nordkaukasus/Tschetschenien) erkannt werden. Weder aus den Angaben des BF zu seinem widersprüchlichen, spekulativen und allgemeinen Vorbringen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen:

3.3.4. Beim BF handelt es sich um einen volljährigen Mann mit einer in der Russischen Föderation abgeschlossenen 10-jährigen Schulausbildung sowie 5-jährigen Hochschulbesuch, der arbeitsfähig ist und der seinen Lebensunterhalt daher durch Teilnahme am Erwerbsleben bestreiten kann. Er verbrachte seine gesamte Kindheit und Jugend bis zum 28. Lebensjahr in der Russischen Föderation, spricht Russisch sowie Tschetschenisch und damit zwei Landessprachen und ist mit der tschetschenischen sowie russischen Kultur und Lebensart vertraut. Er hat in Österreich Arbeitserfahrung bei verschiedenen Speditionen oder im Lieferdienst gesammelt, einen Taxilenkerkurs besucht und weitere AMS-Kurse gemacht, außerdem spricht er gut Deutsch auf dem Niveau A2+. Er hat zumindest mit seiner Schwester und Schwiegerfamilie ein familiäres Netz in der Russischen Föderation, das ihm vor allem am Anfang behilflich sein kann. Der Aufenthalt seiner Mutter und seines Bruders konnte nicht festgestellt werden. Als russischer Staatsangehöriger hat er Anspruch auf die Ausstellung von Dokumenten, kann sich damit anmelden und auch Zugang zur Krankenversicherung und zu Sozialhilfeleistungen erlangen. Weiters ist der BF in Besitz von über € 20.000 und kann daher seinen Lebensunterhalt, inklusive Wohnung zunächst alleine finanzieren bis er eine Arbeit gefunden hat.

3.3.5. Der BF benötigt aktuell regelmäßige medizinische Kontrolluntersuchungen und benötigt Medikamente aufgrund seiner XXXX -Infektion. Zudem hat er auch psychische Probleme. Auf Grund der Länderberichte und der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation steht fest, dass eine allgemeine medizinische Versorgung sowie die Behandlung von XXXX und psychischen Erkrankungen sowohl in Tschetschenien, als auch in anderen Teilen der Russischen Föderation gewährleistet und kostenlos verfügbar ist. Das vom BF benötigte XXXX -Medikament XXXX ist im Rahmen des OMS für den Patienten kostenlos verfügbar. Engpässe bei den Medikamenten aufgrund des von Russland geführten Angriffskrieges gegen die Ukraine sind nicht bekannt. Der BF kann sich in speziellen XXXX -Zentren in Moskau und Grosny regelmäßig untersuchen und behandeln lassen.

Auf Grund der Länderberichte und der persönlichen Situation des BF steht daher fest, dass er im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine ausweglose Lebenssituation geraten und real Gefahr laufen wird, eine Verletzung seiner durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der durch die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention geschützten Rechte zu erleiden. Es liegen keine exzeptionellen Gründe vor, die einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen. Die Rückkehr in den Herkunftsstaat ist dem BF daher möglich und zumutbar. Er kann sich auch an jedem anderen Ort in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus niederlassen und registrieren lassen.

3.3.6. Auch unter Berücksichtigung der Covid-19 Pandemie ergibt sich keine andere Beurteilung: Der BF ließ sich bis dato nicht impfen. Es wurde auch nicht vorgebracht, dass er wegen der derzeitigen Covid-19-Pandemie besonders gefährdet oder einer Risikogruppe zugehörig wäre. Der 46-jährige BF hat XXXX , jedoch mit geringer Viruslast und ist immunologisch gut durch die Regelmäßige Medikamenteneinnahme. Es liegen daher keine Erkrankungen, insbesondere aktuell keine akute Schwächung des Immunsystems vor, die iSd Covid-19-Risikogruppenverordung (die ausdrücklich XXXX mit hoher Viruslast anführt) das Risiko für einen besonders schweren oder lebensbedrohlichen Verlauf einer erneuten Covid-19 Erkrankung maßgeblich steigern. Außerdem ist ein Impfstoff gegen schwere Verläufe von Covid-19 in der Russischen Föderation vorhanden. Es liegen daher auch mit Blick auf die Covid-19-Pandemie im Fall des BF keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Art. 3 EMRK vor. Eine Ansteckung des BF in der Russischen Föderation mit Covid-19 und ein diesbezüglicher schwerer Krankheitsverlauf wären allenfalls spekulativ. Eine reale und nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ist nicht zu erkennen.

3.3.7. Weil kein „real risk“ besteht, dass die Rückführung des BF in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK führen wird und keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die gegen eine Abschiebung in die Russische Föderation sprechen, vorliegen, ist dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen.

Das Bundesamt hat daher dem BF den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu Recht nicht zuerkannt. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist daher abzuweisen.

3.4. Entscheidung über die Rückkehrentscheidung gegen den BF und damit in Zusammenhang stehende Absprüche:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird.

Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt (Z 1), wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel notwendig ist (Z 2) oder wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist (Z 3).

Der BF befindet sich seit September 2004 als Asylberechtigter im Bundesgebiet. Der Aufenthalt des BF ist im Bundesgebiet nicht im Sinne dieser Bestimmung geduldet bzw. zur Gewährleistung einer Strafverfolgung erforderlich. Er ist aktuell weder Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen noch Opfer von Gewalt. Aktuell liegt ein Abtretungsbericht der Polizei vom 24.08.2020, indem der BF als Verdächtiger wegen des Vergehens nach dem Suchtmittelgesetzt geführt wird, vor. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor.

3.4.2. Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Der BF ist als Staatsangehörige der Russischen Föderation kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Das Aufenthaltsrecht des BF als Asylberechtigter endet mit der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt. Der BF verfügt über kein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich oder einen anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union.

Daher liegen die Voraussetzungen für die Prüfung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG vor.

3.4.3. Das Bundesamt hat gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG: Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet war (Z 9).

Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff. NAG) verfügten, unzulässig wäre.

3.4.4. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint. Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 StGB gilt.

Ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 FPG ist gemäß Abs. 3 leg.cit. für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).

Der BF hat insgesamt 16 Vorstrafen und wurde unter anderem mit Urteil vom 24.11.2006 vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Hehlerei zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie mit Urteil vom 03.06.2009 und vom 08.09.2011 vom Landesgericht XXXX wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten oder mit Urteil vom 08.01.2013 vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens der Verleumdung zu einer 6-monatigen Freiheitsstrafe verurteil; diese stellen eine Verurteilung iSd § 53 Abs. 3 Z 1 FPG dar.

Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 6 BFA-VG iVm § 53 Abs. 3 Z 1 FPG, unter denen auch noch bei einem Aufenthalt von über acht Jahren im Bundesgebiet eine Rückkehrentscheidung erlassen werden kann, liegen daher vor (vgl. VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

3.4.5. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangte eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn darf eine Ausweisung nicht erlassen werden, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wurde – die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

3.4.5.1. Vom Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z. B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammenleben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellt, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Der BF ist verheiratet und lebt im Bundesgebiet mit seiner Ehefrau nach islamischen Ritus und seinem volljährigen Sohn in einem gemeinsamen Haushalt. Die Beziehung zu seiner Frau und seinem Sohn stellt schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK dar und wird durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das Familienleben des BF eingegriffen.

Der Eingriff ist jedoch verhältnismäßig: so wurde der BF wiederholt straffällig und war immer wieder über insgesamt ca. 26 Monate in Haft. Zwischen den Haftstrafen lebte der BF zwar wieder bei seiner Frau und seinem Sohn, schreckte der BF jedoch, trotz Familienleben nicht zurück, erneut straffällig zu werden und nahm die Trennung von seiner Frau und seinem Sohn billigend in Kauf. Unter anderem wurde der BF im Jahr 2009 wegen Körperverletzung zu einer 3-monatigen unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, weil er seine Gattin durch Faustschläge gegen Kopf und den Körper verletzte. Hinzu kommt, dass der BF den Kontakt zu seiner Frau und zu seinem Sohn über elektronische Medien und Telefonate fortsetzen kann oder auch durch Besuche. Denn es wäre seiner Frau und seinem Sohn theoretisch auch möglich, den BF in der Russischen Föderation zu besuchen oder auch gemeinsam mit dem BF in die Russische Föderation zurückzukehren. Die Ehefrau des BF sowie sein Sohn sind russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Ihnen wurde im Familienverfahren der Asylstatus gemeinsam mit dem BF zuerkannt. Nachdem sein Sohn strafgerichtlich verurteilt wurde, wurde ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt und ihm die Aufenthaltsberechtigung plus nach § 55 AsylG 2005 erteilt. Seine Frau ist zwar weiterhin asylberechtigt, allerdings war sie selbst nie gegen sich gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt und kam ihr im Rahmen des Familienverfahrens der Status der Asylberechtigten durch Erstreckung zu. Da sich das Vorbringen des BF, von dem die Frau und auch der Sohn damals ihren Asylstatus ableiteten, auf den zweiten Tschetschenienkrieg bezog, steht auf Grund der Länderberichte fest, dass ihnen dessen ungeachtet im Falle der Rückkehr keine Verfolgung droht (vgl. EGMR 12.06.2012, Fall Bajsultanov, Appl. 54.131/10, Z 89 ff.).

Sonstige Familienangehörigen oder Verwandte hat der BF im Bundesgebiet nicht.

3.4.5.2. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua., Appl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).

Bei der Beurteilung der Frage, ob der BF in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügt, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da – abseits familiärer Umstände – eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen sind (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031; 23.06.2015, Ra 2015/22/0026).

Der BF reiste im Alter von 27 Jahren ins Bundesgebiet ein und hielt sich zunächst aufgrund seiner Asylantragstellung im Februar 2004 als Asylwerber und ab September als Asylberechtigter durchgehend rechtmäßig in Österreich auf.

Durch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wird in sein Privatleben eingegriffen, der ist jedoch verhältnismäßig:

 

Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden ins Gewicht fallen jedoch sehr wohl rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht (vgl. VwGH 27.02.2007, Zl. 2006/21/0164, mwN, wo dieser zum wiederholten Male klarstellt, dass das Vorliegen einer rechtskräftigen Verurteilung den öffentlichen Interessen im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK eine besondere Gewichtung zukommen lässt). Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngerer Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und hat der Fremde auch in einer Gesamtabwägung die durch die Rückkehrentscheidung bewirkte Beeinträchtigung seiner familiären Rechte hinzunehmen (vgl. dazu etwa VwGH 31.08.2017, Zl. Ro 2017/21/0012).

In seiner Judikatur zu Fällen der Aberkennung des Status des Asylberechtigten bei langem rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich stellte der VwGH folgende Judikaturlinie auf (vgl. VwGH 15.Dezember 2021, Ra 2021/20/0372-10):

Der Verwaltungsgerichtshof geht aber auch davon aus, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält, als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält. Zu Lasten eines Fremden fallen rechtskräftige Verurteilungen durch ein inländisches Gericht ins Gewicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in jüngerer Rechtsprechung immer wieder ausgeführt hat, erhöht eine wiederholte Straffälligkeit das Interesse an einer Rückkehrentscheidung und kann in einer Gesamtabwägung schwerer wiegen als familiäre Interessen (vgl. etwa VwGH 31.08.2017, Ro 2017/21/0012). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - wie im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH 23.02.2016, Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH 03.09.2015, Ra 2015/21/0121).

Diese Judikaturlinie wurde allerdings zur Frage entwickelt, ob einem unrechtmäßig aufhältigen Fremden ein aus Art. 8 EMRK ableitbares Aufenthaltsrecht zuzugestehen ist. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof jüngst betont, dass diese Judikatur insbesondere in Fällen, in denen es um eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gegen einen aufgrund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Drittstaatsangehörigen wegen dessen Straffälligkeit geht, schon von vornherein nicht einschlägig ist (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0192). Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 26.03.2015, 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, 2013/22/0242). Nach dieser Bestimmung ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen (regelmäßig im Rahmen von Asylverfahren) begründet ist.

Diese Rechtsprechung hat der Verwaltungsgerichtshof auch für jene Konstellationen als maßgeblich erachtet, in denen sich der Aufenthalt zwar - allenfalls: zum Teil - als rechtmäßig dargestellt hat, jedoch der bisherige Aufenthaltsstatus als unsicher einzustufen war. Das betraf in erster Linie jene Fremden, denen als Asylwerber ein bloß für die Dauer des Asylverfahrens zukommendes, vorübergehendes Aufenthaltsrecht eingeräumt war (vgl. zu einem solchen Fall etwa VwGH 6.4.2020, Ra 2020/20/0055, mwN).

Hingegen wurde diese Rechtsprechung dann nicht herangezogen, wenn sich die Ausgangssituation eines Fremden deutlich von den soeben geschilderten unterschied; insbesondere wenn sich der Fremde überwiegend aufgrund ihm erteilter Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hatte (vgl. etwa zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach 14-jährigem Aufenthalt, der sich im Wesentlichen auf eine Aneinanderreihung befristeter Aufenthaltstitel als Schülerin und Studierende gegründet hatte, ohne dass die diesen zugrunde liegenden Aufenthaltszwecke auch nur ansatzweise erreicht wurden, VwGH 16.7.2020, Ra 2020/21/0243, 0244).

In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, in § 52 Abs. 4 FPG (und wenn er allenfalls über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt, in dessen Abs. 5) eigene Gründe - mit denen im Wesentlichen auf das Fehlen von Erteilungsvoraussetzungen für einen Einreisetitel oder Aufenthaltstitel (mitunter in einer besonders qualifizierten Weise) abgestellt wird - festgelegt hat. Um Missverständnisse zu vermeiden, sei aber bereits an dieser Stelle festgehalten, dass im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG stets auf die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, Bedacht zu nehmen ist (vgl VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0372).

Die Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG, wonach die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nur unter besonderen Voraussetzungen („wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde“) zulässig ist, setzt voraus, dass der betreffende Drittstaatsangehörige vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt.Gemäß § 3 Abs. 4 erster und zweiter Satz AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich mit unbefristeter Gültigkeit, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird.

Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber das mit der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen einhergehende Aufenthaltsrecht (sh. § 2 Abs. 1 Z 15 AsylG 2005, wonach im Sinn des AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten das zunächst befristete und schließlich dauernde Einreise und Aufenthaltsrecht, das Österreich Fremden nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt, ist; vgl. dazu, dass das Aufenthaltsrecht im Fall der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten unmittelbar kraft Gesetzes bestimmt ist und die Erteilung einer separaten Aufenthaltsberechtigung durch die Behörde nicht zu erfolgen hat, VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007, mwN) zunächst auf drei Jahre befristet hat. Dieses Aufenthaltsrecht verlängert sich - sofern nicht eine Aberkennung dieses Status stattzufinden hat - nach Ablauf dieser drei Jahre ohne weiteres Zutun des Asylberechtigten - ebenfalls von Gesetzes wegen - auf eine unbefristete Gültigkeit (vgl. dazu auch die Materialien zu BGBl. I Nr. 24/2016, RV 996 BlgNR 25. GP , 2f und AB 1097 BlgNR 25. GP , 5, wonach Asylberechtigte im Fall der Zuerkennung dieses Status „ex lege eine Aufenthaltsberechtigung, die zunächst auf drei Jahre befristet ist“, erhalten und nach Ablauf der Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltsberechtigung „ex lege eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung, sofern nicht die Voraussetzungen für die Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen“, eintritt).

Es ist aber auch davon auszugehen, dass ein Fremder, dem der Status des Asylberechtigten mit einem von Gesetzes wegen einhergehenden Aufenthaltsrecht zuerkannt wird und der weiterhin den Schutz Österreichs in Anspruch nehmen möchte, regelmäßig ein dauerhaftes Recht zum Verbleib in Österreich, vergleichbar der Erteilung eines - letztlich - unbefristeten Aufenthaltstitels nach dem NAG anstrebt (vgl. zu einem Fall des Familiennachzuges nach dem AsylG 2005, VwGH 15.12.2021, Ra 2021/20/0105).

Das aufgrund der Stellung als Asylberechtigter einhergehende Aufenthaltsrecht stellt nun aber auch ein solches dar, das einen Aufenthalt für die in § 2 Abs. 2 NAG genannten Zwecke erlaubt. Sohin entspricht der Aufenthalt aufgrund des von Gesetzes wegen bestehenden Aufenthaltsrechts als Asylberechtigter inhaltlich auch den Kriterien einer Niederlassung im Sinn des § 2 Abs. 2 NAG.

Davon geht erkennbar auch der Gesetzgeber aus, indem er vorgesehen hat, dass nach einem fünfjährigen Aufenthalt nach Zuerkennung des Status des Asylberechtigten jenem Fremden, der nicht straffällig geworden ist, aber aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen des Schutzes Österreichs nicht mehr bedarf, der - zum unbefristeten Aufenthalt berechtigende - Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ zu erteilen ist. Zudem hat ein Asylberechtigter gemäß § 45 Abs. 12 NAG die Möglichkeit, aus eigenem den Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ schon vor Ablauf einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer als Asylberechtiger zu erlangen, weil nach dieser Bestimmung der Zeitraum zwischen Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz (im Sinn des § 17 Abs. 2 AsylG 2005) und Zuerkennung des Status des Asylberechtigten zur Hälfte, sofern dieser Zeitraum 18 Monate übersteigt zur Gänze, auf die Fünfjahresfrist anzurechnen ist.

Das führt dann aber auch dazu, dass ein solcher Fremder im Sinn des (fallbezogen im Besonderen in den Blick zu nehmenden) § 9 Abs. 6 BFA-VG und des § 52 Abs. 5 FPG als (auf Dauer) rechtmäßig niedergelassen anzusehen ist.

§ 9 Abs. 6 BFA-VG stellt allerdings (ebenso wie § 9 Abs. 5 BFA-VG) auf die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG - also den Fall eines aufgrund eines Einreisetitels oder Aufenthaltstitels rechtmäßig aufhältigen Fremden - ab.

Die Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG verlangt zudem, dass der Fremde über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt.

Insoweit ist der Wortlaut dieser Bestimmungen eindeutig. Dass das als Asylberechtigter von Gesetzes wegen zustehende Aufenthaltsrecht vom Wortlaut dieser Bestimmungen erfasst wäre, ist nicht zu sehen.

Dies bedeutet zunächst, dass eine direkte Anwendung dieser Bestimmungen bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dessen Aufenthaltsrecht aus dem Status als Asylberechtigter herrührt und infolge der Aberkennung dieses Status wegfällt, nicht in Betracht kommt.

Dennoch sind die sich aus diesen Bestimmungen ergebenden Wertungen des Gesetzgebers - unter Bedachtnahme auf jene, die er in § 3 Abs. 4 AsylG 2005 zum Ausdruck gebracht hat - auch bei der Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 3 FPG - im Rahmen der dabei vorzunehmenden Beurteilung nach § 9 Abs. 1 BFA-VG - zu beachten.

Sowohl im FPG als auch im BFA-VG sind Konstellationen festgelegt, in denen es der Behörde untersagt ist, gegen einen rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen, obgleich er nicht (mehr) alle Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt erfüllt, oder in denen die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme an bestimmte Kriterien geknüpft wird. Diesen - zum Teil als Aufenthaltsverfestigungstatbestände bezeichneten - Regelungen ist gemeinsam, dass sie an eine bestimmte Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts („Niederlassung“; sh. § 9 Abs. 5 und Abs. 6 BFA-VG, § 52 Abs. 5 FPG) und zuweilen zusätzlich darauf abstellen, dass der Fremde über einen bestimmten Aufenthaltstitel verfügt (vgl. § 52 Abs. 5 FPG: „Daueraufenthalt - EU“).

Dabei wird mitunter gefordert, dass der Fremde jenes (Fehl-)Verhalten, das für die Beurteilung zulässigerweise herangezogen wird, ob der nach diesen Bestimmungen erhöhte Maßstab für die Zulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung erfüllt ist, erst nach einer bestimmten Zeit des qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalts gesetzt hat (vgl. etwa § 9 Abs. 6 BFA-VG: „Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, ...“).

Dass aber auch jenen Fremden, die über ein Aufenthaltsrecht als Asylberechtigte verfügen, ein Schutz vor Aufenthaltsbeendigung infolge einer „Aufenthaltsverfestigung“ zusteht, hat der Gesetzgeber in den oben angeführten Materialien zum Fremdenrechtspaket 2005, in denen davon gesprochen wurde, dass eine „soziale Verfestigung nach einer Dauer von fünf Jahren unwiderleglich vermutet“ werde, „was der Verfestigung im Niederlassungswesen“ entspreche, ausdrücklich festgehalten.

Anlässlich der Änderung des § 7 AsylG 2005 mit dem FrÄG 2009, mit dem - im Fall des Vorliegens von aus den in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Gründen - der absolute Schutz eines straffällig gewordenen Asylberechtigten vor einer Aufenthaltsbeendigung eingeschränkt wurde, hat der Gesetzgeber in den Materialien ausgeführt, dass es bei Straffälligkeit nach fünf Jahren „nicht mehr zu einer unwiderleglichen Aufenthaltsverfestigung“ komme (RV 330 BlgNR 24. GP , 4 und 9), es aber dem Fremden frei stehe, einen Aufenthaltstitel zu beantragen (RV 330 BlgNR 24. GP , 9).

Somit ging der Gesetzgeber nicht davon aus, dass die Aberkennung des Status des Asylberechtigten jedenfalls immer auch zur Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung führen könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass eine von Amts wegen unter einem vorzunehmende Prüfung, ob infolge der Unzulässigkeit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ein Aufenthaltstitel zu erteilen wäre, damals gesetzlich nicht vorgesehen war.

Zu beachten ist ferner, dass - wie bereits oben dargelegt - sich das inhaltlich einer Niederlassung entsprechende Aufenthaltsrecht eines Asylberechtigten nach Zuerkennung des diesbezüglichen Status aus dem Gesetz selbst ergibt. Da zum Weiterbestehen dieses Aufenthaltsrechts weder der Fremde noch die Behörde aktiv Handlungen setzen muss, bedarf es regelmäßig anderer - mitunter vom Fremden nicht beeinflussbarer - Umstände, die eine Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl nach § 7 Abs. 3 AsylG 2005 an die Niederlassungsbehörde auslösen. Die sodann von Amts wegen vorzunehmende Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 45 Abs. 8 NAG - im Besonderen der diesbezügliche Zeitpunkt - hängt wiederum maßgeblich auch vom Tätigwerden der Niederlassungsbehörde ab. Dann aber ist es regelmäßig dem Einflussbereich des Asylberechtigten entzogen, ob er in jenem Zeitpunkt, in dem die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zur Prüfung heransteht, bereits (allenfalls: „nur noch“) über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ oder - trotz eines bereits früher eingetretenen Endigungsgrundes nach Art. 1 Abschnitt C GFK - immer noch über den Status des Asylberechtigten verfügt.

Bei der hier anzustellenden Betrachtung ist auch einzubeziehen, dass sich aus unionsrechtlichen Vorschriften ein anderes System der Regelung des Aufenthaltsrechts eines Asylberechtigten ergibt.

Nach Art. 24 Abs. 1 Richtlinie 2011/95/EU (im Weiteren: Statusrichtlinie) stellen die Mitgliedstaaten so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes und unbeschadet des Art. 21 Abs. 3 dieser Richtlinie Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.

Mit der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 wurde die Richtlinie 2003/109/EG („Daueraufenthaltsrichtlinie“) in ihrem Anwendungsbereich auf Personen, die internationalen Schutz genießen, erweitert. Dafür war - wie sich aus den Erwägungsgründen ergibt - ausschlaggebend, dass die Aussicht, nach einer bestimmten Zeit in einem Mitgliedstaat die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erlangen, für die vollständige Integration im Aufenthaltsmitgliedstaat von Personen, die internationalen Schutz genießen, von großer Bedeutung ist (Erwägungsgrund 2). Personen, die internationalen Schutz genießen, sollten deshalb in dem Mitgliedstaat, der ihnen internationalen Schutz gewährt hat, zu denselben Bedingungen wie andere Drittstaatsangehörige ein langfristiges Aufenthaltsrecht erlangen dürfen (Erwägungsgrund 4).

Somit stellen die unionsrechtlichen Vorgaben darauf ab, dass die Mitgliedstaaten einerseits zu prüfen haben, ob einem Fremden der Status des Asylberechtigten zusteht (in den Worten der Statusrichtlinie: ob ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, vgl. Art. 13), anderseits haben sie - wenn dies bejaht wurde - zu prüfen, ob und in welcher Dauer ihm infolgedessen ein Aufenthaltstitel zu gewähren ist (vgl. Art. 24 Statusrichtlinie: mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar; Art. 8 Daueraufenthaltsrichtlinie: Rechtsstellung dauerhaft [Abs. 1], an dem mindestens fünf Jahre gültigen und ohne weiteres verlängerbaren Aufenthaltstitel [Abs. 2] ist der Hinweis „Durch [Name des Mitgliedstaats] am [Datum] internationaler Schutz gewährt“ anzubringen [Abs. 4]).

Eine solche Trennung ist allerdings nach dem AsylG 2005 nicht vorgesehen. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG 2005 kommt einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, von Gesetzes wegen zunächst eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigten zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich - ebenfalls von Gesetzes wegen - um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Demnach erlangt ein Asylberechtigter im Regelfall nach Ablauf von drei Jahren von Gesetzes wegen ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht.

Es besteht damit aber aus dem Blickwinkel des Fremden zwecks Erlangung eines unbefristeten Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet kein Anlass, über das aus § 3 Abs. 4 AsylG 2005 bestehende Aufenthaltsrecht hinaus auch ein sich aus dem NAG ergebendes dauerhaftes Aufenthaltsrecht in Form eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ zu erlangen, zumal sich die daraus ergebende Rechtsstellung in den für ihn wesentlichen Belangen nicht maßgeblich von jener unterscheidet, über die der Fremde verfügt, wenn er den Status des Asylberechtigten innehat. Ein Interesse, ein solches Aufenthaltsrecht nach § 45 Abs. 12 NAG zu erlangen, bestünde für einen Asylberechtigten evident nur dann, wenn er die nach der Daueraufenthaltsrichtlinie vorgesehenen Begünstigungen (sh. deren Art. 14 ff) für einen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch nehmen wollte. Das gilt umso mehr, als jener Asylberechtigte, der (sei es zutreffend oder irrtümlich) davon ausgeht, es seien keine in Art. 1 Abschnitt C GFK angeführten Endigungsgründe eingetreten, (auch) im Fall einer nach § 45 Abs. 12 NAG über Antrag erfolgten Erteilung des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten zu gewärtigen hätte.

§ 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 stellt nämlich lediglich auf die Mitteilung der Niederlassungsbehörde über die rechtskräftige Erteilung eines Aufenthaltstitels ab. In dieser Bestimmung wird weder auf eine amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels noch auf die Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels Bezug genommen. Zwar könnte angenommen werden, dass sich der Gesetzgeber bloß auf jenen Aufenthaltstitel bezogen haben könnte, der dem Asylberechtigten aufgrund der im vorangehenden Satz in § 7 Abs. 3 Asyl 2005 vorgesehenen Mitteilung des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl erteilt wird. Allerdings ergibt sich aus den Materialien, dass der Gesetzgeber eine solche Einschränkung bewusst nicht vorsehen wollte. Schon in den Erläuterungen zur Stammfassung des § 7 AsylG 2005 ist allgemein von einer „Überleitung des Asylberechtigten in das Regime des NAG“ die Rede (RV 952 BlgNR 22. GP , 37). § 45 Abs. 12 NAG wurde mit dem FNG-Anpassungsgesetz, BGBl. I Nr. 68/2013, erlassen. In den diesbezüglichen Erläuterungen wurde festgehalten, dass damit die Möglichkeit geschaffen werde, dass Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte „in das Regime des NAG wechseln können“ (RV 2144 BlgNR 24. GP , 28). Eine solche Sichtweise entspricht zudem jener, die mit der Festlegung des Anwendungsbereiches des NAG zum Ausdruck gebracht wird. Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 NAG gilt das NAG (u.a.) nicht für Fremde, die nach dem AsylG 2005 oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind. Davon ausgenommen sind nach dieser Bestimmung lediglich jene Fälle, in denen das NAG anderes bestimmt. Auch daraus ergibt sich, dass das gleichzeitige Bestehen eines aus dem AsylG 2005 und dem NAG herrührenden Aufenthaltsrechts zwar nicht gänzlich ausgeschlossen ist, aber die Ausnahme sein soll. Vor diesem Hintergrund und jenem des vom Gesetzgeber mit § 7 Abs. 3 AsylG 2005 verfolgten Zieles, einem Fremden den Status des Asylberechtigten nicht zu belassen, wenn er des damit verbundenen Schutzes nicht mehr bedarf, ist eine einschränkende Auslegung des § 7 Abs. 3 letzter Satz AsylG 2005 dahingehend, dass dort nur auf einen gemäß § 45 Abs. 8 NAG von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel - mag dies auch der Hauptanwendungsfall sein - abgestellt würde, nicht vorzunehmen.

Demgegenüber legen - wie bereits dargelegt - die unionsrechtlichen Vorgaben fest, dass dem Fremden, dem der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde, nach dem Art. 24 Abs. 1 Statusrichtlinie (zunächst) ein (verlängerbarer) befristeter (mindestens drei Jahre gültiger) Aufenthaltstitel zu erteilen und (später) nach den Regeln der Daueraufenthaltsrichtlinie ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht einzuräumen ist. Dass im Rahmen der Erteilung eines dauerhaften Aufenthaltsrechts oder unmittelbar nach Erteilung desselben zu prüfen wäre, ob dem Fremden der ihm zuerkannte Flüchtlingsstatus abzuerkennen wäre, ist darin nicht vorgesehen.

Verfügt ein Fremder über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie, kommt ihm der in dieser Richtlinie festgelegte Ausweisungsschutz zu. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

Der in § 52 Abs. 5 FPG enthaltene Maßstab entspricht jenem des Art. 12 Abs. 1 Daueraufenthaltsrichtlinie (vgl. VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363). Diese Bestimmung dient somit auch der Umsetzung der sich aus der genannten Richtlinie ergebenden Vorgaben.

Vor dem Hintergrund der in der nationalen Rechtslage gewählten Systematik, die die unionsrechtlichen Normen nicht korrekt abbildet und der zudem die Eignung nicht abzusprechen ist, dass Asylberechtigte davon abgehalten werden, von sich aus die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten nach der Daueraufenthaltsrichtlinie anzustreben, ist somit bei der Auslegung der hier in Rede stehenden Bestimmungen auch auf die von den genannten Richtlinien verfolgten Ziele Bedacht zu nehmen, um einen Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben zu vermeiden.

Fremden, die über einen qualifiziert rechtmäßigen langjährigen Aufenthalt verfügen, kommt also sowohl nach den nationalen Vorschriften als auch den unionsrechtlichen Vorgaben ein erhöhter Schutz vor Aufenthaltsbeendigung zu.

Es ist nun vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen kein sachlicher Grund erkennbar, jene langjährig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, die aufgrund des ihnen zuerkannten Status des Asylberechtigten von Gesetzes wegen von seinem Inhalt her gleichfalls über einen solchen qualifiziert rechtmäßigen Aufenthalt verfügen, von diesem erhöhten Schutz vor Aufenthaltsbeendigung gänzlich auszuschließen.

Sohin ist bei Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 Z 3 FPG gestützten Rückkehrentscheidung gegen einen Fremden, dem bis dahin von Gesetzes wegen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des ihm zuvor zuerkannten Status als Asylberechtigten zugekommen ist, im Rahmen der nach § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmenden Beurteilung auch auf die Wertungen Bedacht zu nehmen, die sich aus jenen Vorschriften ergeben, nach denen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach langjähriger rechtmäßiger Niederlassung in Österreich für nicht zulässig erklärt oder an besondere Voraussetzungen geknüpft wird. Dabei kann auf die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden.

Dabei ist zu beachten, dass § 7 Abs. 3 AsylG 2005 zufolge solche Gründe von vornherein nur dann maßgeblich sein können, wenn die Aberkennung des Status des Asylberechtigten durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt. Es soll demnach nämlich frühestens nach Ablauf dieser Zeit ein Asylberechtigter, der nicht straffällig geworden ist, in den Genuss einer Aufenthaltsverfestigung kommen und erst dann wäre ihm ein Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ zu erteilen, ohne dass es auf das Ergebnis einer Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK ankäme.

Dies steht mit dem sich in § 52 Abs. 5 FPG manifestierenden Gedanken in Einklang, wonach im Fall der Innehabung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ nur dann, wenn vom Fremden eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im dort genannten Maß ausgeht (vgl. zu diesem Maßstab sowie dessen Einordung in Bezug auf andere im FPG enthaltene Gefährdungsmaßstäbe VwGH 7.10.2021, Ra 2020/21/0363), eine Rückkehrentscheidung erlassen werden darf. Im Regelfall kann nämlich gemäß § 45 Abs. 1 NAG der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ (ebenfalls) erst dann erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige in den letzten fünf Jahren ununterbrochen tatsächlich niedergelassen war.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag dabei in dem Umstand, dass in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 auf den Zeitpunkt der Erlassung des behördlichen Bescheides abgestellt wird, keine unsachliche Ungleichbehandlung von Asylberechtigten zu sehen. Der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ darf im Regelfall - wie soeben erwähnt - erst nach einer fünfjährigen rechtmäßigen Niederlassung erteilt werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 NAG setzt die Erteilung dieses Aufenthaltstitels aber auch die Erfüllung der Voraussetzungen des 1. Teiles des NAG voraus. Sähe die Behörde - insbesondere nach Antragstellung auf Erteilung eines solchen Titels - die Voraussetzungen als nicht gegeben (etwa wenn im Sinn des § 11 Abs. 2 Z 1 NAG der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet, was gemäß § 11 Abs. 4 NAG dann der Fall ist, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde [Z 1] oder der Fremde - unter weitergehenden Voraussetzungen - ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat [Z 2]) und würde aus diesem Grund ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung eingeleitet, hätte (auch) in diesem Verfahren eine Beurteilung nach § 52 Abs. 5 FPG nicht Platz zu greifen, weil der Fremde zu dieser Zeit noch nicht über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“ verfügt hat (vgl. zu einem Fall, in dem eine Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt - EU“ beantragt hatte und dies zum Anlass genommen wurde, gegen sie eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG zu erlassen, VwGH 1.6.2021, Ra 2021/21/0133).

Auch ein Konflikt mit § 9 Abs. 6 BFA-VG ist nicht zu sehen, weil - wie bereits oben erwähnt - die Erfüllung der danach für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorgesehenen Voraussetzung („darf ... nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen“) nur dann in Betracht kommt, wenn der Fremde „vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war“.

Im vorliegenden Fall ist jedoch keine derartige Konstellation vorliegend, die der Sache nach jenen entsprächen, die von § 9 Abs. 6 BFA-VG oder § 52 Abs. 5 FPG erfasst werden. Es ist nämlich zu berücksichtigen, dass der BF innerhalb von 5 Jahren ab Einreise bzw. ab Zuerkennung des Status als Asylberechtigter mehrmals straffällig wurde, darunter wegen der Vergehen wegen Diebstahl, Körperverletzung, Hehlerei und es ihm daher nicht möglich gewesen wäre einen Daueraufenthaltstitel „EU“ zu erhalten, zumal diese Straffälligkeiten den öffentlichen Interessen nach § 11 Abs. 4 Z 1 NAG widerstritten hätte und daher ihm diese Daueraufenthaltsrecht nicht zugekommen wäre. Es ist auch nach der Judikaturlinie des VwGH daher nicht zu erwarten, unter Berücksichtigung der unionsrechtlichen Vorgaben (vgl. Art. 24 Statusrichtlinie: mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar; Art. 8 Daueraufenthaltsrichtlinie), dass dem BF ein Daueraufenthalt und Aufenthaltsverfestigung in dem Sinne zuzugestehen ist, dass eine Beendigung dieses Aufenthaltes nur nach den Bestimmungen des § 52 Abs. 5 FPG möglich sein soll.

Der BF verbrachte mittlerweile über 18 Jahre als Erwachsener in Österreich. Er erlernte in Österreich die deutsche Sprache auf guten Niveau (A2+) und machte einen Taxilenkerkurs und Schulungen über XXXX XXXX . Er war über die Jahre dazwischen jeweils kurz, nie länger als 1 Jahr, erwerbstätig (insgesamt ca. 35 Monate, wobei hierbei auch geringfügige Anstellungen miteinberechnet wurden), zu einem großen Teil bestritt er seinen Lebensunterhalt mit verschiedenen Sozialleistungen (Notstandshilfe, Arbeitslosengeldbezug). Er war nie Mitglied in einem Verein und auch nicht ehrenamtlich tätig, konnte sich aber einen Freundeskreis aufbauen. Im Jahr 2004 wurde der BF kurz nach Asylzuerkennung bereits zum ersten Mal strafgerichtlich wegen Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monate verurteilt. Es folgten fast jährlich weitere 15 einschlägige Verurteilungen wegen diverser Delikte, darunter Körperverletzung, gefährliche Drohung, Beleidigung, Diebstahl, Hehlerei, Verleumdung, illegaler Waffenbesitz, Urkundenunterdrückung und Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung. Es folgten mehrere Geldstrafen und schließlich auch unbedingte Freiheitsstrafen, sodass der BF 2009, 2011, 2013, 2017, 2018 und 2020 Haftstrafen zwischen zwei und sechs Monate verbüßte. Der BF schreckte auch nicht zurück, gegen andere Personen eine Waffe zu ziehen und diese zu bedrohen. Auch ein Schusswaffenbesitz war beim BF gegeben und zeigt die vorhandene Bereitschaft nicht nur körperlich Gewalt anzuwenden, sondern sich auch Waffen zu besorgen und einzusetzen, wenngleich es sich hierbei nicht um eine Schusswaffe, sondern eine Stichwaffe handelte. Der BF war und ist somit auch nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt integriert und finanzierte seinen mittlerweile über 18-jährigen Inlandsaufenthalt zu einem großen Teil durch Sozialleistungen. Der BF verfügt mittlerweile über einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet auch außerhalb der „tschetschenischen Community“, wobei die Beziehungen zu seinen Freunden kann durch elektronische Medien, Telefonate aufrechterhalten werden, zumal er trotz seinen Freunden ebenfalls sein delinquentes Verhalten nicht einstellte.

Der BF verfügt trotz seines langen Aufenthalts in Österreich über Bindungen zur Russischen Föderation: Er lebte dort die ersten 27 Jahre seines Lebens, verbrachte dort zur Gänze seine Kindheit sowie Jugend und schloss dort seine Schulausbildung ab. Er besuchte die Hochschule in Grosny, heiratete, führte ein Familienleben mit seiner Frau und zwei Kindern und war er als Händler für Schuhe, Möbel oder andere Sachen erwerbstätig. Er spricht Tschetschenisch und Russisch fließend und hat dort seiner Schwester und Schwiegerfamilie auch Verwandte. Er ist in der russischen und tschetschenischen Kultur und Lebensart sozialisiert worden und damit auch noch vertraut und fühlt sich damit verbunden, sodass er sogar die tschetschenische Staatsbürgerschaft wünscht.

Auf Grund der wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen des BF bereits kurz nach der Einreise bis noch während des Aberkennungsverfahrens ist vor dem Hintergrund der noch vorhandenen Beziehungen zur Russischen Föderation die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF trotz des 18-jährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet verhältnismäßig:

1) Am 30.09.2004 wurde der BF gemäß §§ 127, 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit wurde am 24.11.2006 auf 5 Jahre verlängert und die Freiheitsstrafe am 29.04.2010 endgültig nachgesehen. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF schuldig war, fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und zwar am 17.08.2004 in XXXX ein Paar Herrenschuhe im Wert € 59,99 weggenommen und am 12.07.2004 in Innsbruck 2 Stück Superkleber und eine Zange im Gesamtwert von € 9,97 wegzunehmen versucht hat und damit das Vergehen des Diebstahls und des versuchten Diebstahles erfüllte. Mildern wurde bei der Strafbemessung das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel des BF berücksichtigt, erschwerend lag kein Umstand vor.

2) Am 22.09.2005 wurde der BF gemäß §§ 83 Abs. 1, 229 Abs. 1, 141 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit wurde am 24.11.2006 auf 5 Jahre verlängert und die Freiheitsstrafe am 07.10.2010 endgültig nachgesehen. Der zweiten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 30.03.2005 den XXXX durch Versetzen eines Schlages mit einem Tischtennisschläger ins Gesicht vorsätzlich am Körper leicht verletzt hat (blutende Rissquetschwunde mit Schwellung unter dem linken Auge). Zudem hat der BF am 04.04.2005 Urkunden, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die amtlichen Kennzeichen, die für das Fahrzeug des XXXX ausgegeben waren vorsätzlich unterdrückt. Sowie am 06.04.2005 versucht hat, aus Unbesonnenheit und zur Befriedigung eines Gelüstes Sachen geringen Wertes mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern. Erschwerend wurden das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und eine Vorstrafe, mildernd das teilweise Geständnis, die Provokation und der geringe Schaden gewertet.

3) Am 10.01.2006 wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von 1 Monat verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 24.11.2006 wurde die Probezeit auf 5 Jahre verlängert und am 19.05.2011 die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der dritten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 05.09.2005 in XXXX eine Person durch Versetzen von Faustschlägen gegen das Gesicht und gegen den Körper (Verletzung der Unterlippe, Kopfschmerzen und Schwellung im Bereich des Jochbogens) vorsätzlich am Körper leicht verletzte. Erschwerend wurde die Tatwiederholung und mildernd das Geständnis gewertet.

4) Am 24.11.2006 wurde der BF gemäß § 164 Abs. 2 und 4 StGB wegen des Verbrechens der Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Am 10.03.2010 wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen. Der BF hat am 30.07.2006 in XXXX als Mittäter zwei Fahrräder, die durch Diebstahl oder durch Einbruch erlangt wurden, gekauft. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung zwei einschlägige Vorstrafen, die Begehung einer strafbaren Handlung während offener Probezeit und mildernd das umfassende, reumütige Geständnis des BF gewertet.

5) Am 03.10.2007 wurde der BF gemäß § 88 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 60 Tagessätzen, je € 6,- (sohin gesamt € 360,-), im Nichteinbringungsfall zu 30 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der fünften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.04.2007 in XXXX bei der Fahrt durch Außerachtlassung der für den Straßenverkehr besonders gebotenen Sorgfalt und Aufmerksamkeit zu spät das verkehrsbedingte Anhalten des vor ihm gefahrenen PKWs bemerkte, sodass er mit seinem Fahrzeug auf das andere Fahrzeug auffuhr und dadurch der Lenker fahrlässig an der Gesundheit geschädigt wurde (Prellung der Halswirbelsäule). Der Sachschaden wurde vom Haftpflichtversicherer des BF zur Gänze beglichen, auch wurden die Schmerzensgeldansprüche des Geschädigten egalisiert. Mildernd war das Geständnis des BF bei der Polizei zu berücksichtigen, jedoch erschwerend zwei Vorstrafen des BF wegen Körperverletzung.

6) Am 03.06.2009 wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Monaten verurteilt. Der BF war von 12.05.2009 bis 03.06.2009 in Verwahrungs- und Untersuchungshaft und im Anschluss in Strafhaft, welche er am 12.08.2009 vollzogen hat. Der sechsten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 12.05.2009 in XXXX seine Gattin durch Faustschläge gegen Kopf und Körper am Körper verletzt hat, wodurch diese Abschürfungen am Ohr und Hämatome am linken Oberarm erlitt. Mildern wurde das Geständnis des BF, jedoch erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen und der rasche Rückfall des BF gewertet.

7) Am 18.03.2011 wurde der BF gemäß § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 360,-) und für den Fall deren Uneinbringlichkeit zu 45 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat in XXXX am 21.09.2010, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine Schusswaffe der Kategorie BF besessen.

8) Am 08.09.2011 wurde der BF gemäß § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten verurteilt. Der achten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 03.03.2011 in XXXX eine Person durch Versetzen eines Faustschlages verletzte (Schwellung oberhalb des linken Auges und kleine Wunde am Hinterkopf). Erschwerend wurden bei der Strafbemessung mehrere einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall und mildernd das Geständnis des BF gewertet.

9) Am 30.05.2012 wurde der BF gemäß § 298 Abs. 1 StGB und § 1 zweiter Fall NotzeichenG zu einer Geldstrafe in der Höhe von 150 Tagessätzen zu je € 4,- (insgesamt somit € 600,-) verurteilt. Der neunten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 26.12.2011 in XXXX dadurch, dass er den Polizeinotruf wählte und eine Straftat anzeigte und einen bewaffneten Raub in einem Wettbüro wissentlich vortäuschte und durch eine falsche Notmeldung den Dienst einer der Rettung bei Unfällen dienenden Einrichtung in Anspruch nahm. Erschwerend wurden bei der Strafbemessung das Zusammentreffen zweier Vergehen und 7 Vorstrafen und mildernd kein Umstand gewertet.

10) Am 08.01.2013 wurde der BF gemäß § 297 Abs. 1 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der zehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 13.11.2012 in XXXX durch die erhobene Behauptung „Die Lüge des Polizisten bezieht sich darauf, dass ich damals sehr wohl den Führerschein und den Zulassungsschein mit hatte und dem Polizisten auch übergeben habe, die beiden Dokumente führ ich in meiner Geldbörse immer mit“ einen Exekutivbeamten der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt hat, nämlich des Verbrechens des Missbrauches der Amtsgewalt falsch verdächtigte, wobei der BF wusste, dass die Verdächtigung falsch gewesen ist. Erschwerend wurden eine einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall und mildernd kein Umstand gewertet.

11) Am 14.10.2014 wurde der BF gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen mit je € 4,- und im Uneinbringlichkeitsfalle zu 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF hat am 23.08.2014 in XXXX im Geschäft XXXX ein Parfum im Wert von € 59,90 mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch dessen Zueignung unrechtmäßig zu bereichern.

12) Am 06.10.2015 wurde der BF gemäß § 107 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der zwölften Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 23.05.2015 in einem Supermarkt nachdem ihm die Bezahlung von Zigaretten mit einem Gutschein von der Kassiererin untersagt wurde zu schreien begann und in weiterer Folge die Ehegattin des Geschäftsführers beschimpfte, sodass der Geschäftsführer den BF aus dem Geschäftslokal begleitete und ein Hausverbot aussprach. Der BF begab sich wiederum in das Geschäftslokal, beschimpfte und beleidigte erneut die Ehegattin des Geschäftsführers, sodass der Geschäftsführer den BF vor das Lokal schob. Daraufhin bedrohte der BF den Geschäftsführer unter Vorhalt eines aufgeklappten Taschenmessers durch die Äußerung „I stick di ab, i stich die ab!“ gefährlich mit dem Tod, um ihn in Furch und Unruhe zu versetzen. Bei der Strafzumessung war als erschwerend die erhebliche Vorstrafenbelastung und der rasche Rückfall nach der am 14.10.2014 erfolgten Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX zu berücksichtigen. Milderungsgründe lagen keine vor.

13) Am 09.02.2016 wurde der BF gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je € 4,00 und im Uneinbringlichkeitsfalle 50 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Zugrunde liegt, dass der BF am 11.12.2015 im Geschäft XXXX in XXXX zwei Packungen XXXX im Wert von € 5,16 mit dem Vorsatz weggenommen hat, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern und hat hierdurch das Vergehen des Diebstahles begangen hat. Bei der Strafbemessung waren das Geständnis und die Tatsache, dass aus der Tat kein Schaden entstanden ist, als mildern zu berücksichtigen, wogegen vier einschlägige Vorstrafen als erschwerend ins Gewicht fielen.

14) Am 21.08.2017 wurde der BF gemäß §§ 15, 127, 107 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten verurteilt. Der vierzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF am 04.10.2016 in XXXX , nämlich eine Flasche Whiskey im Verkaufswert von € 23,99 mit dem vorsätzlich unrechtmäßig entwendete. Zudem hat der BF am 26.05.2017 in XXXX einen Justizwachebeamten durch die Äußerung „Ich kenne das Kennzeichen deines Pkw und deines Motorrads. Ich habe einen Freund beauftragt, der deine Adresse kennt und dein Leben wird genau so schwarz enden wie dein Motorrad. Du bist jetzt bereits tot!“ gefährlich mit der Zufügung zumindest einer Körperverletzung bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen. Erschwerend wurden zahlreiche einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen von zwei Vergehen und mildernd der teilweise Versuch sowie teilweise geständig war gewertet.

15) Am 17.10.2018 wurde der BF gemäß §§ 115 Abs. 1, 117 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 2 Monaten verurteilt. Der fünfzehnten Verurteilung liegt zugrunde, dass der BF als Insasse der Justizanstalt XXXX am 08.08.2018 nach dem Einlass in den Spazierhof auf einen anderen Insassen der Justizanstalt losgehen wollte, sehr aggressiv war, versuchte mit Fäusten auf diesen loszugehen und vom Justizwachebeamten sodann vorerst aufgefordert wurde, sein Verhalten zu unterlassen. Dieser Aufforderung kam der BF nicht nach und wurde noch lauter, weshalb er angewiesen wurde in seine Abteilung zurückzugehen. Daraufhin beschimpfte der äußerst aggressive BF den Justizwachebeamten mehreren Leuten durch die mehrfach lautstark geäußerten Worte „Arschloch“ und „Wichser“. Der BF bekundete seine Missachtung dem Justizwachebeamten gegenüber und beschimpfte ihn unflätig. Die Worte „Arschloch“ und „Wichser“ wurden vom Justizwachebeamten auch als Beleidigung und Beschimpfung empfunden. Bei der Strafzumessung war mildern nichts zu berücksichtigen, erschwerend fielen aber die 14 Vorstrafen ins Gewicht.

16) Zuletzt wurde der BF am 12.05.2021 gemäß § 127 StGB zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätze zu je € 4,- (gesamt € 800,-) verurteilt. Zugrunde liegt der sechszehnten und aktuell letzten strafgerichtlichen Verurteilung, dass der BF am 03.06.2019 in XXXX ein Pocketbike samt Zubehör im Gesamtwert von € 939,- mit Bereicherungsvorsatz weggenommen hat, wodurch der Firma „ XXXX “ ein Schaden entstanden ist. Bei der Strafzumessung war mildern kein Umstand, hingegen erschwerend waren die 15 Vorstrafen, davon 6 einschlägig, zu berücksichtigen.

Es besteht insbesondere auf Grund der wiederholten Straffälligkeit ein hohes öffentliches Interesse an der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF, weil der Grund für die 16 Verurteilungen zugrundeliegenden Straftaten gegen Leib und Leben, einmal auch gegen seine Gattin sowie gegen das Vermögen besonders schwer wiegt und deutlich zu erkennen lässt, dass der BF immer wieder sich über bestehende Regeln und Gesetze vorsätzlich hinwegsetzt und mehrmals Personen am Körper verletzte oder auch Menschen mit dem Umbringen drohte und damit gefährliche Drohungen aussprach. So verwendete er auch ein aufgeklapptes Taschenmesser als Waffe und war in Besitz von einer Schusswaffe. Er trotz Verspüren des Haftübels sein delinquentes Verhalten fortsetzte und bereits insgesamt 26 Monate in Haft war. Es kann trotz drei jährigen straffreien Verhalten keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und besteht weiterhin eine Rückfallgefahr für weitere Straftaten. So gab der BF immer wieder seine Jugend oder Alkoholgenuss als Entschuldigung für seine Taten an. Dies konnte jedoch nicht überzeugen, zumal der BF bereits über 28 Jahre war als er die Straftaten begann und auch seine Aussage vom 14.09.2018 vor dem BFA, dass er keinen Alkohol trinke (Seite 6 des Verhandlungsprotokolls), vermag keine Schuldeinsicht oder Entschuldigung zu begründen oder dazu führen, dass von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist, zumal er auch in der Verhandlung vom 05.01.2023 angab Bier trinken zu gehen (Seite 7 des Verhandlungsprotokolls).

Gemäß § 52 Abs. 5 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigken, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügt, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 FPG dieAnnanahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

Auch bei analoger Anwendung des § 52 Abs. 5 FPG, aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthaltes des BF in Österreich, aufgrund seines Status als Asylberechtigter, welches jedoch schon aufgrund seiner strafrechtlichen Handlungen innerhalb von fünf Jahren nach Einreise bzw. Zuerkennung des Status als Asylberechtigter verneint wurde, geht vom BF die gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus, wie es in der Beweiswürdigung dargestellt wurde.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet, zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat - unter anderem - im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 dritter Fall FPG hat als solche bestimmte Tatsache auch zu gelten, wenn der Drittstaatsangehörige mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen verurteilt worden ist.

Der BF wurde mehrmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt bzw. ebenfalls auf mehrmals wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen, wie Körperverletzungsdelikte. Der BF zeigte durch die Vielzahl an strafbaren Handlungen in seiner Persönlichkeitsstruktur, dass er nicht abgeneigt ist körperliche Gewalt gegen andere Personen – dazu auch seine Frau – anzuwenden und weiters auch keine Scheu hat gegen Beamte vorzugehen und Waffengewalt in seinen deliquenten Verhalten anzuwenden. Auch der illegale Besitz einer Schusswaffe zeigt, dass der BF nicht davon zurückscheut, nicht nur körperliche Gewalt im Bedarfsfall anzuwenden. Aufgrund der Tathandlungen, der Umstände, seine Begründungen bzw. Entschuldigungen wie Alkoholkonsum und jugendlichen Alters - zeigt dem Gericht, dass vom BF derzeit noch immer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht und daher sogar den Tatbestand des § 52 Abs. 5 FPG erfüllt.

Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit das Interesse des BF an der Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens in Österreich und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung greift nicht unverhältnismäßig in sein Recht auf Privat- und Familienleben ein.

Der BF stellte am 09.02.2004 seinen Antrag auf internationalen Schutz und war seit der Zulassung des Verfahren rechtmäßig in Österreich.

Da der BF straffällig wurde, 16 strafgerichtliche Verurteilungen vorweist und auch einschlägig rückfällig, die Gewalt und Drohungen sich gegen seine Frau, Beamte oder fremde Menschen richteten ist die Erlassung aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch gegen den langjährig in Österreich befindlichen BF, wie die durch die belangte Behörde angeordnet, gerechtfertigt.

Auch ist eine Prüfung dahingehend durchzuführen ob der BF die Verwirklichung des Rückkehrentscheidungs-Verbotstatbestandes nach alten § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG verwirklicht hat. § 9 Abs. 4 BFA-VG wurde zwar durch das FrÄG 2018 mit Ablauf des 31. August 2018 aufgehoben, jedoch hielt der Gesetzgeber in den Gesetzesmaterialien (RV 189 BlgNR 26. GP 27f) ausdrücklich fest, § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG erweise sich „lediglich als Konkretisierung bzw. Klarstellung dessen, was sich unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur ohnehin bereits aus Abs. 1 iVm Abs. 2 ergibt“ (VwGH vom 19.12.2019, Ra 2019/21/0238). Vor diesem Hintergrund hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass ungeachtet des Außerkraftretens des § 9 Abs. 4 BFA-VG die Wertungen dieser ehemaligen Aufenthaltsverfestigungstatbestände im Rahmen der Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG weiter beachtlich seien (VwGH 16.5.2019, Ra 2019/21/21 Rn9).

Der durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018, aufgehobene § 9 Abs. 4 BFA-VG lautete in seiner ursprünglichen Fassung, BGBl. I Nr. 87/2012:

„§ 9. (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

Die von 20.07.2015 bis 31.08.2018 gültig gewesene Fassung des § 9 Abs. 4 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, idF BGBl. I Nr. 70/2015, lautet:

„§ 9. (…)

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.“

Der BF ist nicht von klein auf im Inland aufgewachsen, sondern kam im Alter von 27 Jahren gemeinsam mit seiner Frau und seinem Sohn nach Österreich.

Der mit „Verleihung“ betitelte – zehn Jahre nach der Asylantragstellung des BF vom 09.02.2004 am 09.02.2014 gültige - § 10 Staatsbürgerschaftsgesetz (StbG), BGBl. Nr. 311/1985, lautet auszugsweise wie folgt:

„§ 10. (1) Die Staatsbürgerschaft darf einem Fremden, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, nur verliehen werden, wenn

1. er sich seit mindestens zehn Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten hat und davon zumindest fünf Jahre niedergelassen war;

2. er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die der Verurteilung durch das ausländische Gericht zugrunde liegenden strafbaren Handlungen auch nach dem inländischen Recht gerichtlich strafbar sind und die Verurteilung in einem den Grundsätzen des Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, entsprechendem Verfahren ergangen ist;“

Der BF wurde erstmals mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.09.2004 wegen Diebstahl und versuchten Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 2 Monaten verurteilt, die unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Somit wurde der BF wegen einer Vorsatztat rechtskräftig von einem inländischen Gericht verurteilt. Es folgten viele weitere strafgerichtliche Verurteilungen wegen Vorsatztaten (Körperverletzung, Hehlerei, Diebstahl, gefährliche Drohung, Vortäuschung einer mit Strafe bedrohte Handlung, Verleumdung)

Daher war auch der Rückkehrentscheidungs-Verbotstatbestand nach dem alten § 9 Abs. 4 Z 1 BFA-VG nicht anwendbar.

3.4.6. Daher erließ das Bundesamt zu Recht, auch unter Berücksichtigung seines langjährigen Aufenthaltes und des Familien- und Privatlebens, eine Rückkehrentscheidung gegen den BF. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit sie sich gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wendet.

3.4.7. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK), es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.

Die Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat ist zulässig, weil der Aberkennung des Status des Asylberechtigten des BF und der Nichtgewährung von subsidiärem Schutz zugrundeliegenden Feststellungen zufolge keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergibt.

3.4.8. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides. Dies, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, jene Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Gründe wurden im Verfahren nicht vorgebracht und es liegen keine Anhaltspunkte vor, die eine längere Frist erforderlich machen würden.

Da somit alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde des BF gemäß §§ 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG sowie §§ 10, 57 AsylG 2005 und § 9 BFA-VG als unbegründet abzuweisen. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.5. Entscheidung über das Einreiseverbot des BF:

3.5.1. Mit einer Rückkehrentscheidung kann gemäß § 53 Abs. 1 FPG vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, gemäß Abs. 2 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO iVm § 26 Abs. 3 FSG, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist (Z 1); wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde (Z 2); wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (Z 3); wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist (Z 4); wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist (Z 5); den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Z 6); bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Z 7); eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat (Z 8) oder an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat (Z 9).

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß Abs. 3 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 2); ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 3); ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist (Z 4); ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 5); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB) (Z 6); auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Z 7); ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt (Z 8) oder der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt (Z 9).

Im Fall des BF wurde das Einreiseverbot zutreffend auf § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestützt, weil der BF mehrmals zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der BF wurde erstmals bereits wenige Monate nach der Einreise und kurz nach der Asylzuerkennung wegen Diebstahl zu einer bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Es folgten beinahe jährlich bis 2021 weitere 15 strafgerichtliche Verurteilungen und verbüßte der BF mehrere Haftstrafen und war insgesamt ca. 26 Monate in Haft.

2004 wurde der BF wegen Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

2005 wurde der BF wegen Körperverletzung, Urkundenunterdrückung und Entwendung zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten, die unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert.

2006 wurde der BF wegen Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Die Probezeit wurde auf fünf Jahre verlängert. Zudem wurde er wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monate, die unter einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.

2007 wurde der BF wegen fahrlässiger Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 6,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

2009 wurde der BF zum dritten Mal wegen Körperverletzung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monate verurteilt. Er verletzte mit Faustschläge gegen den Kopf und Körper seine Gattin.

2011 wurde der BF wegen illegalen Waffenbesitz zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätze zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 45 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Außerdem wurde er erneut wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstraße im Ausmaß von drei Monate verurteilt.

2012 wurde der BF wegen Vortäuschen einer mit Strafe bedrohten Handlung und Missbrauches von Notzeichen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätze zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

2013 wurde der BF wegen Verleumdung gegen einen Polizisten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monate verurteilt.

2014 wurde der BF erneut wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätze zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

2015 wurde der BF wegen gefährlicher Drohung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monate verurteilt.

2016 wurde der BF wiederrum wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätze zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

2017 wurde der BF wiederholt wegen Diebstahl und gefährlicher Drohung gegenüber einem Justizwachebeamten zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sechs Monate verurteilt.

2018 wurde der BF wegen Beleidigung eines Justizwachebeamten zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monate verurteilt.

2021 wurde der BF wiederholt wegen Diebstahl zu einer Geldstrafe von 200 Tagessätze zu je 4,00 EUR und im Nichterbringungsfall zu 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe.

Bezüglich der begangenen konkreten Delikte, Tatumstände darf auf die oa. Ausführungen verwiesen werden, wie sie auch in den Feststellungen festgehalten wurden.

Trotz Verspüren des Haftübels wurde der BF wiederholend einschlägig nach der ersten verbüßten Haftstrafe weitere 10 Mal straffällig und mehrmals wiederrum zu Haftstrafen verurteilt. Der BF begründete die Durchführungen der Taten immer wieder mit seinem Alkoholkonsum bzw. jugendlichen Alter. Diese Umstände allein vermögen es jedoch nicht, dass das Gericht davon ausgeht, dass bezüglich des weiteren Verhalten des BF in Österreich von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen ist. Der BF hat bei den Taten das 28. Lebensjahr überschritten und war bei der letzten Tat bereits 42. Jahre alt, sodass von keinem jugendlichen Alter gesprochen werden kann. Wie auch bereits ausgeführt ist der BF dem Alkohol auch derzeit nicht abgeneigt und nennt den Bierkonsum bei der freien Erzählung über seinen Tagesablauf, wodurch das Gericht ebenfalls, den Eindruck gewinnt, dass der Alkoholkonsum noch immer eine wichtige Rolle im Leben des BF spielt. Wie bereits ebenfalls in der Beweiswürdigung ausgeführt kann auf Grund wiederholten einschlägigen Straftaten vermehrt auch gegen Leib und Leben und aktuell nach der verhältnismäßig noch kurzen Zeit seit der letzten Verurteilung des BF im Jahr 2021 sowie zuletzt gesetzte Straftat vor über 3 Jahren, trotzdem in Anbetracht der 18-jährigen Straffälligkeit während seines gesamten Aufenthalts, keine positive Zukunftsprognose getroffen werden und das Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit hat in diesem Zusammenhang auch wegen des Unwertgehalts der Delikte gegen Leib und Leben hohes Gewicht. Auch der Verfahrensbeginn zur Aberkennung des Status als Asylberechtigter hinderte den BF nicht daran weitere Straftaten zu begehen. Die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen den BF ist daher rechtmäßig.

3.5.2. Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet (vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311, Rn 12 und 19, mwN). Ein Fehlverhalten kann auch dann zur Beurteilung der Gefährdungsprognose herangezogen werden, wenn dieses nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (vgl. VwGH 22.01.2014, 2012/22/0246; 26.01.2010, 2008/22/0890). In Bezug auf die Vornahme einer Gefährdungsprognose ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl. VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rz 10, mwN, sowie darauf Bezug nehmend VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109, 0247, Rz 10).

Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist gemäß § 53 Abs. 3 FPG für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu verhängen. Die Verhängung eines neunjährigen Aufenthaltsverbotes und damit knapp vor dem Höchstmaß ist trotz vor dem Hintergrund von 14 strafgerichtlichen Verurteilungen des BF zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und weiteren 2 Verurteilung innerhalb des offenen Beschwerdeverfahrens unter Berücksichtigung des Familienlebens und seines mittlerweile 3-jährigen straffreien Verhaltens zu hoch gegriffen. Dass der BF auch während des offenen Aberkennungsfahren, nach mehreren Haftstrafen erneut straffällig wurde, zeigt seine Unwilligkeit sich an geltenden Regeln und Gesetze im Bundesgebiet zu halten. Im gesamten Aberkennungsverfahren versuchte der BF seine Straftaten mit Ausreden – ich war noch zu jung, ich war alkoholisiert – klein zu reden, obwohl der BF im Alter von 28 bis 46 Jahre verurteilt wurde, hat somit keine wirkliche Schuldeinsicht und in Folge auch keinen glaubhaften Willen für einen ordentlichen Lebenswandel. Der BF hat im Bundesgebiet jedoch Familienangehörige (Ehefrau und volljähriger Sohn) mit denen er im gemeinsamen Haushalt lebt. Einerseits kann der Kontakt zwar über Besuche, elektronische Mittel aufrechterhalten werden und setzte der BF trotz seiner Familie und Freunden im Bundesgebiet Vorsatztaten und nahm somit einen Eingriff (Freiheitsstrafe) bereits zuvor in Kauf, andererseits ist dennoch in der Abwägung der Länge des Einreiseverbots sein aufrechtes Familienleben im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Dass der BF seit der letzten strafrechtswidrigen Handlung im Juni 2019, nunmehr sohin über 3 Jahre einen ordentlichen Lebenswandel führt und auch erwerbstätig ist, ist ebenso positiv zu vermerken. Somit war insgesamt aufgrund der durchgehenden Straffälligkeit des BF seit der Einreise 2004 ins Bundesgebiet sowie der seit Bescheiderlassung hinzukommenden weiteren zwei Verurteilungen und sohin insgesamt 16 strafgerichtlichen Verurteilungen (gegen Leib und Leben und Vermögen), dem aufrechten Familienleben im Bundesgebiet und über dreijährigen ordentlichen Lebenswandel das Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG von neun Jahren auf drei Jahre herabzusetzen.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides – die Erlassung eines Einreiseverbotes – ist deshalb mit der Maßgabe stattzugeben, dass das Einreiseverbot auf drei Jahre verkürzt wird.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen, auch der Abwägung des Privat- und Familienlebens, auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen II.3.2.-II-3.5. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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