UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W225.2110141.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Barbara WEIß, LL.M. als Vorsitzende und durch die Richterinnen Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG und Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Beisitzerinnen über die Beschwerde von Herrn XXXX, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX wegen der Zurückweisung des Antrages vom XXXX, ob für das Vorhaben L 509a Frankenburger Straße - Ausästung Ried, Baulos "Spange Ried 3" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schriftsatz vom XXXX stellten die Beschwerdeführer den Antrag gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, die Oberösterreichische Landesregierung möge als UVP-Behörde feststellen, ob für das Vorhaben L 509a Frankenburger Straße - Ausästung Ried, Baulos "Spange Ried 3" eine Umweltverträglichkeit durchzuführen sei.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 seien der Projektwerber, der Umweltanwalt und die mitwirkenden Behörden berechtigt, einen Antrag zu stellen, wonach die Behörde festzustellen habe, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei und welcher Tatbestand des Anhang 1 UVP-G 2000 hierdurch verwirklicht werde. Bei unionsrechtskonformer Anwendung der Richtlinie 2011/92/EU (UVP-RL) ergebe sich, dass den Beschwerdeführern im gegenständlich beantragten Feststellungsverfahren Parteistellung zukomme, zumal der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013 diverse Fragen gemäß Art 267 AUEV an den EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Da die Beantwortung dieser Fragen durch den EuGH für das gegenständliche Verfahren aufgrund der nahezu ident gestalteten Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Parteistellung als verfahrensgegenständlich anzusehen sei, sei das Vorabentscheidungsverfahren durch den EuGH abzuwarten. Es sei jedoch davon auszugehen, dass das Vorhaben L 509a Frankenburger Straße - Ausästung Ried, Baulos "Spange Ried 3" einen massiven Eingriff in die Umwelt darstelle. Das Vorhaben sei daher einer Prüfung zu unterziehen, ob es möglicherweise Auswirkungen auf die Umwelt habe und - bejahendenfalls - einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
2. Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom XXXX wurde der Antrag vom XXXX auf Feststellung gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, ob für das Vorhaben L 509a Frankenburger Straße - Ausästung Ried, Baulos "Spange Ried 3" in der Stadtgemeinde Ried im Innkreis und in der Gemeinde Neuhofen im Innkreis eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass die Frage der Antragslegitimation klar von der Frage der Parteistellung zu trennen sei. Der Projektwerber, eine mitwirkende Behörde und der Umweltanwalt seien gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 legitimiert einen Antrag auf Feststellung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig sei, zu stellen. Einzelnen Personen, wie etwa Nachbarn, komme ein solches Antragsrecht nicht zu. Davon getrennt zu betrachten sei die Frage der Parteistellung, welche in § 3 Abs. 7 6. Satz UVP-G 2000 geregelt sei. Demnach komme im Feststellungsverfahren dem Projektwerber, dem Umweltanwalt und der Standortgemeinde Parteistellung zu. Nach derzeit geltender Rechtslage komme den Beschwerdeführern somit weder die Legitimation zur Einbringung eines Antrages gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 noch Parteistellung im Feststellungsverfahren zu. Aufgrund der mangelnden Antragslegitimation sei der Behörde ein Eingehen auf das Vorbringen in der Sache selbst, wonach für das Vorhaben L 509a Frankenburger Straße - Ausästung Ried, Baulos "Spange Ried 3" ein Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, verwehrt.
3. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX und führten im Wesentlichen aus, dass Bürgerinnen und Bürger die gerichtliche Überprüfung einer unter die Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung 2011/92/EU (UVP-RL) fallenden Entscheidung beantragen könnten. Da die Republik Österreich die UVP-RL nicht entsprechend umgesetzt habe, bestehe ein Anwendungsvorrang der unionsrechtlichen Normen gegenüber den entgegenstehenden innerstaatlichen Regelungen. Bei unionsrechtskonformer Anwendung der UVP-RL ergebe sich die Parteistellung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Feststellungsverfahren, zumal der EUGH mit Urteil vom 16.4.2015 festgestellt habe, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, denen in Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukomme, der UVP-RL widerspreche. Es sei unstrittig, dass das gegenständliche Straßenbauvorhaben einen massiven Eingriff in die Umwelt darstelle und einer Prüfung zu unterziehen sei, ob es erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt habe. Bei rechtskonformer Rechtsanwendung hätte die belangte Behörde über den Feststellungsantrag der Beschwerdeführer entscheiden und die UVP-Pflicht bejahen müssen.
4. Mit Vorlageschreiben vom 6.7.2015 übermittelte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt und Aktenverzeichnis sowie der Mitteilung, dass keine Akten bzw. Aktenteile von der Akteneinsicht auszuschließen seien. Das Land Oberösterreich als Landesstraßenverwaltung plane die Herstellung einer überregionalen Landesstraßenverbindung im Süden von Ried im Innkreis. Die Voraussetzungen für diesen "Südring" seien bereits mit der Errichtung der Spangen Ried 1 und Ried 2 geschaffen worden. Mit dem gegenständlichen Vorhaben erfolge der Lückenschluss von der B 141 Rieder Straße über die Spangen Ried 1 und Ried 2 bis zum Bestand der
B 143 Hausruck Straße. Mit der Entscheidung vom 16.4.2015 habe der EuGH mit nicht zum Ausdruck gebracht, dass im vorliegenden Fall eine Direktanwendung des Unionsrechts vorliegen würde. Im Ergebnis sei daher der Ansicht der Beschwerdeführer, wonach ihnen aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 16.4.2015 in Verfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 nunmehr Parteienrechte oder gar Antragsrechte zukommen würden, nicht zu folgen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die XXXX zum geplanten Vorhaben. Mit Schriftsatz vom XXXX stellten die Beschwerdeführer XXXX den Antrag, die Oberösterreichische Landesregierung möge gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 feststellen, ob für das Vorhaben L 509a Frankenburger Straße - Ausästung Ried, Baulos "Spange Ried 3" eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung XXXX XXXX, wurde der Antrag vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX. Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und steht aufgrund der außer Zweifel stehenden sowie der im Verfahren unbeanstandeten Aktenlage fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a B-VG iVm § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.
Zu A)
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG).
Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-RL) idgF, lautet:
(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die
a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ
b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,
Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiellrechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.
(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.
(3) Was als ausreichendes Interesse und als Rechtsverletzung gilt, bestimmen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Ziel, der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten zu gewähren. Zu diesem Zweck gilt das Interesse jeder Nichtregierungsorganisation, welche die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt, als ausreichend im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels. Derartige Organisationen gelten auch als Träger von Rechten, die im Sinne von Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels verletzt werden können.
(4) Dieser Artikel schließt die Möglichkeit eines vorausgehenden Überprüfungsverfahrens bei einer Verwaltungsbehörde nicht aus und lässt das Erfordernis einer Ausschöpfung der verwaltungsbehördlichen Überprüfungsverfahren vor der Einleitung gerichtlicher Überprüfungsverfahren unberührt, sofern ein derartiges Erfordernis nach innerstaatlichem Recht besteht.
Die betreffenden Verfahren werden fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer durchgeführt.
(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden.
§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:
"[...] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]"
"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]"
Mit angefochtenem Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22.5.2014, wurde der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführer vom XXXX als unzulässig zurückgewiesen.
Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes der genannten Bestimmungen der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.
Nachbarn bzw. Privatpersonen haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das BVwG erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des BVwG sowie des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH 28.6.2005, 2004/05/0032; 27.9.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; VfGH vom 23.11.2003, B 1212/02; ausführlich BVwG 17.6.2014, W113 2006688-1; 28.8.2014, W109 2008471-1; 4.11.2014, W155 2000191-1; 26.2.2015, W143 2008995-1; 26.3.2015, W225 2016189-1; US 30.7.2010, 7B/2010/4-28).
In der Beschwerde wird nunmehr darauf hingewiesen, dass der VwGH mit Beschluss vom 16.10.2013, dem EUGH gemäß Art 267 AEUV diverse Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Hierüber habe der EUGH mit Urteil vom 16.4.2015 entschieden und festgestellt, dass die österreichische Rechtslage in Bezug auf die Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden gegenüber Nachbarn, die in den diesbezüglichen Feststellungsverfahren keine Parteistellung genießen, klar der UVP-RL widerspreche. Im Lichte des Unionsrechtes hätte die belangte Behörde daher über den gegenständlichen Feststellungsantrag entscheiden und die UVP-Pflicht des gegenständlichen Vorhabens bejahen müssen.
Mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, hat dieser - wie in der Beschwerde zutreffender Weise ausgeführt wurde - dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.
Nunmehr liegen die Entscheidungen des EuGH (EuGH 16.4.2015, Rs C-570/13 ) und des VwGH im Anlassfall (VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002-18) vor. Der EuGH zählt Nachbarn iSd Gewerbeordnung zur betroffenen Öffentlichkeit im UVP-rechtlichen Sinne. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide auf bestimmte Parteien beschränkt, nimmt es insbesondere auch den Nachbarn dieses Recht. Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL und ist daher nicht mit der UVP-RL vereinbar. Folglich darf ein UVP-Feststellungsbescheid etwa einen Nachbarn nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (vgl. Rn 42ff der zitierten EuGH-Entscheidung).
Der EuGH führt in Rn 51 der Entscheidung vom 16.4.2015 aus: "[...]
Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat
[...]"
Auch bisher wurde von einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung vertreten, dass eine allfällige Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung auch dadurch vermieden werden kann, dass die (Materien)Behörden ungeachtet der zu beachtenden Verbindlichkeit der UVP-Feststellung (nach dem UVP-G) das von ihnen zu beurteilende Projekt anhand der von der nationalen Rechtslage allenfalls abweichenden, unmittelbar anwendbaren gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen, beurteilen (vgl. VwGH 22.4.2009, 2009/04/0019;
27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; US 28.2.2013, 1A/2013/2-5;
Schmelz/Schwarzer, UVP-G § 3 Rz 89; Wolfgang Berger, Parteistellung und Öffentlichkeitsbeteiligung im UVP-Verfahren, in: Ennöckl/N. Raschauer (Hrsg), Rechtsfragen des UVP-Verfahrens vor dem Umweltsenat (2008), S. 106; aA Ennöckl in Ennöckl/Raschauer/Bergthaler (Hrsg), UVP-G³, § 3 Rz 48 ff).
Da die Beschwerdeführer, wie im zitierten Urteil des EuGH vom 16.4.2015 in Rn 44 gefordert, eine Möglichkeit haben müssen, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten, ist ihnen im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor der (Materien)Behörde Parteistellung zu gewähren und kann dort auch die Frage der UVP-Pflicht selbst behandelt werden (vgl. auch EuGH 11.8.1995, C-431/92 ). Diese Möglichkeit muss umsomehr bestehen, als einem Nachbarn nach dem UVP-G 2000 auch keine Beschwerdelegitimation gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ähnlich dem § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eingeräumt ist (vgl. VwGH 28.5.2015, 2013/07/0105). Diese Ansicht ergibt sich nun auch ausdrücklich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.6.2015, 2015/04/0002-18, wonach der Partei im dortigen gewerberechtlichen Verfahren Parteistellung einzuräumen ist und ihr die Bindungswirkung des negativen UVP-Feststellungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Berger, Keine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden, RdU 2015/84).
Somit ergibt sich weder aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Antrags- bzw. Beschwerdelegitimation von Privatpersonen oder Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren. Die Unionsrechtswidrigkeit der Bindungswirkung kann Nachbarn nicht mehr entgegengehalten werden. Im Umkehrschluss führt dies aber auf Basis der Entscheidung des VwGH vom 22.6.2015 nicht automatisch dazu, dass Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren entgegen des eindeutigen Wortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 Parteistellung einzuräumen ist. Vielmehr kann dem Unionsrecht auch dadurch Genüge getan werden, dass dem Nachbarn das Recht auf Klärung der Frage der UVP-Pflicht in einem (materienrechtlichen) Genehmigungsverfahren zusteht. Im Rahmen eines derartigen Verfahrens kann die dort zuständige Behörde etwa als mitwirkende Behörde bei der UVP-Behörde einen Feststellungsantrag nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 stellen und unter Auseinandersetzung mit dem daraufhin ergehenden oder mit einem bereits früher erlassenen Feststellungsbescheid eine Entscheidung treffen.
Die Oberösterreichische Landesregierung hat den Antrag vom XXXX somit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde war sohin als unbegründet abzuweisen, da Nachbarn bzw. Privatpersonen weder eine Antragslegitimation noch eine Parteistellung zur Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens zukommt. Aus diesem Grund war - wie in der Beschwerde ausgeführt wurde - nicht weiter darauf einzugehen, ob bzw. welche Genehmigungstatbestände nach Anhang 1 UVP-G 2000 durch das geplante Vorhaben erfüllt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, weil eine mündliche Erörterung der Angelegenheit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht hätte erwarten lassen. Der der Entscheidung zugrunde gelegte Sachverhalt wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten. Der Sachverhalt war daher iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif und dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 2010/1958, (vgl. VwGH 4.3.2008, Zl. 2005/05/0304) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.3.2010 S. 389 (vgl. VfGH 14.3.2012, U466/11, wonach die Judikatur zu Art. 6 EMRK auch zur Auslegung der Art. 47 GRC heranzuziehen ist) entgegen. Zudem hatte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall ausschließlich über Rechtsfragen zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.
Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.9.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.6.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.
Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.6.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.5.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.4.2015, C-570/13 ). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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