BVwG W155 2000191-1

BVwGW155 2000191-14.11.2014

AVG 1950 §38
AVG 1950 §38a
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §34 Abs3
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37
AVG 1950 §38
AVG 1950 §38a
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §1 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §3 Abs1
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §3a
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 §40 Abs1
UVP-G 2000 Anh.1 Z43 lita
VwGVG §17
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §34 Abs3
WRG 1959 §34
WRG 1959 §35
WRG 1959 §37

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2014:W155.2000191.1.00

 

Text

W 155 2000191-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richter Mag. Georg PECH und Mag. Katharina DAVID als Beisitzer über

die Beschwerde des XXXX, vertreten durch den Präsidenten XXXX und Geschäftsführer XXXXsowie die Beschwerde von XXXX u.a.

gegen den Bescheid der STEIERMÄRKISCHEN LANDESREGIERUNG vom 8.1.2013, Zl. ABT13-11.10-277/2013-24 betreffend Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 zum Vorhaben "Erweiterung eines landwirtschaftlichen Betriebes um die Haltung von

39.900 Masthühnern in Gosdorf "

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde des Naturschutzbundes Steiermark wird gem. § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 BGBl. I Nr. 95/2013 abgewiesen.

beschlossen:

B)

Die Beschwerde vonXXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX, XXXX; XXXX, XXXX, XXXX, XXXX,XXXX, XXXX wird gem. § 28 Abs.1 VwGVG iVm § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr.95/2013 zurückgewiesen.

C)

I. Die Revision gegen Spruchpunkt A) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Die Revision gegen Spruchpunkt B) ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom 24.5.2013 suchte XXXX bei der Gemeinde Gosdorf um baurechtliche Bewilligung eines Stallgebäudes für 39.900 Masthühner auf den Grundstücken Nr. 844/1,844/2, 844/4, KG Gosdorf an.

Am 28.5.2013 stellte der Bürgermeister der Gemeinde Gosdorf als mitwirkende Behörde gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. I Nr.77/2012 beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Feststellung, ob für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes von Markus Lukas um die Haltung von 39.900 Masthühnern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

In einem ergänzenden Schreiben vom 14.6.2013 teilte die Gemeinde Gosdorf mit, dass in der Nähe des geplanten Hühnerstalles auf Gst. Nr. 1442/1 u.a., KG Gosdorf, der Schweinemastbetrieb des XXXX und auf Gst. 2136, KG Gosdorf eine Biogasanlage, die von der Bio-Energie XXXX GmbH & CoKG betrieben wird, befinden. Eine immissionstechnische Beurteilung hinsichtlich des Betriebes XXXX wurde vorgelegt.

In einem Schreiben der Landwirtschaftskammer Steiermark vom 25.4.2013 wurde der aktuelle (gem. § 40 Abs. 1 StmK BG) legalisierte Hühnerbestand wiedergegeben, der sich aus der Haltung von 18.973 Masthühnern zusammensetzte (Alter Stall auf Gst. Nr. 834/3 mit 7760, Alte Mühle mit 7393 und Stall 1977 mit 3880 Masthühnerplätzen). Die Tierhaltung im alten Stallgebäude auf Gst Nr. 834/3 mit 7760 Hühnerplätzen soll gemäß einer Willensäußerung des Antragstellers aufgelassen werden.

Das Ermittlungsverfahren wurde eingeleitet, das wasserwirtschaftliche Planungsorgan gehört sowie der Amtssachverständige (idF ASV) für Luftreinhaltung befragt.

In der Zwischenzeit erfolgte eine Änderung des gegenständlichen Projektes insofern, als die Errichtung des Stallgebäudes auf Grundstücke Nr. 838/1 und 838/3, KG Gosdorf verlegt wurde.

Das Gutachten der ZAMG vom 12.7.2013 wurde im Rahmen eines Ortsaugenscheines am 29.7.2013 der erstinstanzlichen Behörde vorgelegt.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan teilte am 4.9.2013 mit, dass die vom gegenständlichen Projekt umfassten Grundstücke Nr. 838/1 und 838/3, KG Gosdorf weder innerhalb eines Wasserschutz - noch eines Wasserschongebietes nach den §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 idgF liegen.

Der ASV für Luftreinhaltung kam in seinem Gutachten vom 4.9.2013 zum Ergebnis, dass bei Realisierung des Vorhabens (unter Berücksichtigung der geänderten Lage) keine erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkung auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z1 UVP-G 2000 vorliegt und künftig die schutzwürdigen Gebiete der Kat. E ausreichend geschützt sind (bemerkt wird, dass in der Immissionsberechnung der Betrieb "Alter Stall" auf Gst. Nr. 834/3 berücksichtigt wurde).

Im Rahmen des Parteiengehörs gab die Gemeinde Gosdorf am 16.9.2013 bekannt, dass auf Grund der geänderten Situierung des Stallgebäudes im Umkreis von 300m keine Siedlungsgebiete der Kategorie E im Sinne des Anhangs 2 UVP-G 2000 ausgewiesen sind.

Die Umweltanwältin bestätigte am 23.9.2013, dass für das vorliegende Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Am 7.10.2013 teilte die Gemeinde Gosdorf mit, dass die bisherigen Angaben über den Tierbestand nicht korrekt übermittelt wurden. Sie gab an, dass der legalisierte Tierbestand nach Rücksprache mit dem Antragsteller aus 11.213 Masthühnerplätzen besteht (Alte Mühle mit 3880 und Stall 1977 mit 7333 Masthühnerplätzen) und der zukünftige aus 51.113 bestehen wird (Alte Mühle, Stall 1977 und Neustall). Bei dieser Aufstellung ist der "Alte Stall" auf Gst. Nr. 834/3 (siehe oben) nicht in der Spalte "Legalisierter Tierbestand" ausgewiesen, ebenso wenig in der Spalte "Tierbestand nach Realisierung".

Außerdem wurden Pläne vorgelegt, aus denen ersichtlich ist, dass im Umkreis von 500m des zukünftigen BetriebesXXXX der Tierhaltungsbetrieb von XXXX mit 1104 Mastschweinen, 20 Zuchtsauen und 502 Ferkel liegt.

Die Gemeinde Gosdorf wiederholte, dass der geplante Stall in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E-Siedlungsgebiet liegt.

Der ASV für Luftreinhaltetechnik wurde abermals (am 9.10.2013) um Erstattung eines Gutachtens zur Frage beauftragt, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens von XXXX mit dem in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Vorhaben von XXXX mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Am 16.10.2013 führte der ASV für Luftreinhaltetechnik in seinem Gutachten zusammengefasst aus, "dass es durch die zu erwartenden zusätzlichen Geruchsimmissionen aus dem Projekt XXXX unter Berücksichtigung der schon vor Ort auftretenden Gerüchen aus den Betrieben XXXX und XXXX, zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommen wird."

Im Rahmen des Parteiengehörs vertrat die Umweltanwältin am 4.11.2013 die Ansicht, dass auf Grund des Gutachtes des ASV für Luftreinhaltung auch unter der geänderten Situation keine UVP durchzuführen ist.

Das wasserwirtschaftliche Planungsorgan (WPLO) äußerte sich in einer Stellungnahme am 5.11.2013 dahingehend, dass die Errichtung des neuen Stallgebäudes im HQ 30-Bereich liege und lehnte eine Verbauung in diesem Bereich ab. Eine wasserrechtliche Bewilligung sei erforderlich. Während der Bauphase sei auf Grund des Nahbereiches zum Grundwasserschongebiet Gosdorf ein schonungsvoller Umgang mit der Ressource Grundwasser erforderlich und unabhängig vom einem UVP-Verfahren zu berücksichtigen.

Mit Bescheid vom 8.11.2013, Zl. ABT13-11.10-277/2013-24, stellte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung fest, dass für das Vorhaben XXXX, den landwirtschaftlichen Betrieb um die Haltung von 39.900 Masthühnerplätzen zu erweitern, keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Grund des schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtes des ASV für Luftreinhaltetechnik nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und das Erweiterungsprojekt daher keiner Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt.

Gegen diesen Bescheid erhoben

2.1. der Naturschutzbund Steiermark, vertreten durch Univ. Doz. Johannes Gepp (Präsident) und DI Markus Ehrenpaar (GF) eine Beschwerde (früher Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht) mit folgender Begründung:

Die Neuerrichtung und der Betrieb des Masthühnerstalles stehe in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Tierhaltebetrieb des XXXX. Auf Grund der Kumulation der Tierbestände werde der in Anhang 1 Z 43 lit a) Spalte 2 UVP-2000 maßgebliche Schwellenwert von 65.000 Mastgeflügelplätzen bzw. 2500 Mastschweineplätzen überschritten.

In einem sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehe ebenso im Abstand von ca. 380m auf dem Gst. Nr. 2136, KG Gosdorf eine Biogasanlage, die mit den Exkrementen der Hofstelle XXXX beschickt werde.

Auf Aspekte des Natur-und Landschaftsschutzes sei kein Bezug genommen worden, obwohl die vom Vorhaben betroffenen Grundstücke Nr. 838/1 und 838/3, KG Gosdorf zur Gänze im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 Murau-Mureck - Bad Radkersburg-Klöch lägen. Ein Teil des Gst. Nr. 838/1 sei als Teil des Natura 2000 Schutzgebiet VSFF-Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach ausgewiesen.

Die Prüfung der Auswirkung des geplanten Vorhabens auf das Schutzgebiet habe im Zuge einer UVP zu erfolgen.

Die Geruchszahl aus der Hühnermast sei von G 80,7 auf G 268,2 gestiegen. Die Geruchswahrnehmungskreise und teilweise die Geruchsbelästigungskreise des bestehenden sowie geplanten Betriebes würden sich mit dem Geruchskreis der Schweinemast überschneiden. Insgesamt steige die Beaufschlagung der bebauten Freiparzelle Nr. 1437/3 (Gosdorf 90) mit unangenehmen Gerüchen von 6 % auf 16 %, der Jahresstunden bzw. von durchschnittlich 10 auf 27 Std pro Woche.

Die innerhalb eines Kreises von 300m zum geplanten Neustall gelegenen bebauten Grundstücke Nr. 816/2 und 1491/1 seien im Gutachten des ASV und in der Entscheidung der belangten Behörde nicht erwähnt worden, ebenso das in einer Entfernung von 400 - 500m gelegene und in der Flächenwidmung als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesenes Siedlungsgebiet, in dem erst vor wenigen Jahren ca. 20 Einfamilienhäuser errichtet worden seien. Dieses Siedlungsgebiet reiche bis 150m an die bestehende Biogasanlage heran. Geruchsimmissionen aus dieser Anlage seien derzeit relativ häufig wahrnehmbar. Diese Anlage werde künftig verstärkt mit Exkrementen aus dem erweiterten Hühnermastbetrieb XXXX beschickt werden. Eine kumulierende Berücksichtigung fand im gegenständlichen Feststellungsverfahren nicht statt.

Die im Bescheid berücksichtigten Geruchsimmissionen würden sich ausschließlich auf bebautes Gebiet beziehen. Das VwGH-Erkenntnis vom 18.10.2012, 2010/06/0264 werde außer Acht gelassen, das Ausführungen über "die Grenze der Zumutbarkeit" treffe.

Häufige und über längere Zeiträume wahrzunehmende Geruchsbelastungen würden zu verschieden chronischen Erkrankungen führen. Der Geruch aus der Intensivhühnerhaltung werde von den Menschen üblicherweise als besonders unangenehm wahrgenommen. Es sei daher unverständlich, dass, wie in anderen UVP-Feststellungsverfahren betreffend Nutztierhaltungen, kein humanmedizinischer ASV beigezogen worden sei. In diesem Zusammenhang hat der Naturschutzbund in seiner Beschwerde auf den Leitfaden "Medizinische Beurteilung von Geruchsimmissionen" von Dr. Hutter und das UVP-Feststellungsverfahren "Stoisser" verwiesen. Im Fall "Stoisser" sei die Geruchsimmission für die Dauer von 8 bis 10 % der Jahresstunden als erhebliche Belastung qualifiziert worden. Im vorliegenden Fall werde eine Geruchsbelastung für Umwohner in der Dauer von 16 % der Jahresstunden als unerheblich betrachtet.

Die Gemeinde Gosdorf liege in einem von Feinstaub überdurchschnittlich belasteten Gebiet. Die Landwirtschaft sei nicht die größte Verursacherquelle für das Auftreten von Feinstaub, trage aber nicht unwesentlich bei. Nur mit einer UVP könne die Erhöhung der Lärm- und Feinstaubbelastung in Folge des gesteigerten Aufkommens von Schwerverkehr durch das Projekt beurteilt werden.

Die Hochwassergefahr und die Fragen des Tierschutzes seien im UVP Verfahren nicht berücksichtig worden.

Gem. Art 2 Abs. 1 der UVP-RL sei eine UVP immer dann durchzuführen, wenn von einem Projekt erhebliche Umweltauswirkungen erwartet werden müssen. Im Lichte der Judikatur des EuGH sei für die Frage der UVP einziges Kriterium, ob von einem Projekt erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten seien. Andere Kriterien, wie Schwellenwerte seien unbeachtlich. Mit dem gegenständlichen Bescheid sei das UVP-G 2000 bei richtiger Anwendung der UVP-RL unrichtig angewendet worden. Der Naturschutzbund beantragte die Feststellung, dass das gegenständliche Vorhaben UVP-pflichtig ist.

und

XXXX und andere (siehe oben) Beschwerde (vormals Antrag auf Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften über die UVP-Pflicht) mit folgendem Vorbringen:

Die Antragsteller seien Eigentümer von Liegenschaften in der Nähe des geplanten Masthühnerstalles in einem Abstand von 400 bis 500m und in einem Abstand von 150 bis 400m zur Biogasanlage. Diese Grundstücke seien schon bisher mit unangenehmen Gerüchen aus der bestehenden Hühnerhaltung und der bestehenden Biogasanlage beaufschlagt. Das gegenständliche Projekt verschlechtere die Luftqualität und entwerte die Liegenschaften. Natur, Umwelt und Tierschutz seien allgemein wichtige Anliegen der Antragsteller.

Zur Beschwerde(Antrags-)legitimation wurde vorgebracht, dass das UVP-G im Widerspruch zum EU-Recht keine Berechtigung von Einzelpersonen mit rechtlichem Interesse (zB Nachbarn) zur Überprüfung von umweltbezogenen Screnningverfahren vorsehe. Die Republik Österreich handle gegen die Verpflichtung aus Art. 11 der RL 2011/92/EU . Dieser Sachverhalt werde durch die EuGH-Entscheidung vom 30.4.2009, C-75/08 Mellor, RN 57/59 bestätigt.

Das nunmehr zuständige Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Beschwerden im Rahmen einer Beschwerdemitteilung gem. § 10 VwGVG dem Projektwerber XXXX, der Gemeinde Gosdorf und dem Umweltanwalt Steiermark zur Stellungnahme.

3.1. Der Projektwerber, vertreten durch die Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH & Co KG, Schubertring 6, 1010 Wien, äußerte sich wie folgt:

Den Anrainern/Privatpersonen komme im Feststellungsverfahren ex lege keine Parteistellung zu. Der österreichische Gesetzgeber habe durch die UVP-G Novelle 2012 die Öffentlichkeitsbeteiligung erweitert, indem anerkannten Umweltorganisationen die Beschwerdemöglichkeit eingeräumt worden sei. Die UVP-G Novelle 2013 habe die Bestimmungen zur Parteistellung beibehalten. Bestrebungen zur Erweiterung lägen nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer könne sich eine UVP-Pflicht im Zuge einer Kumulationspflicht nicht daraus ergeben, dass ein Vorhaben per se zu Beeinträchtigungen führt. Dies sei lediglich im Zuge einer Einzelfallprüfung bei Vorhaben, die die Schwellenwerte der Spalte 3 des Anhanges 1 des UVP-G erreichen oder bei Änderungsvorhaben, die 50 % des Schwellenwertes und gemeinsam mit dem Bestand des eigenen Vorhabens 100 % des Schwellenwertes erreichen, möglich. Beides sei im gegenständlichen Fall nicht gegeben, wie die erstinstanzliche Behörde festgestellt habe.

Da eine Einzelfallprüfungspflicht nicht gegeben war, seien die Auswirkungen des Vorhabens an sich nicht zu beurteilen, sondern ob die Kumulation, somit ausschließlich das Zusammenwirken der Umweltauswirkung mehrerer Projekte erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen erwarten ließe.

Das Durchführungsrundschreiben des BMLFUW halte fest, dass allfällige Umweltbeeinträchtigungen durch das Vorliegen kumulierender Auswirkungen entscheidend seien. Es sei im Einzelfall zu prüfen, ob durch das Zusammenwirken der Umweltauswirkungen mehrerer Projekte erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Im Falle einer möglichen erheblichen Luftbelastung müssten sich die Schadstoffwolken der einzelnen zu berücksichtigenden Vorhaben überlagern.

Im zutreffenden Gutachten des ASV werde festgehalten, dass es zu keiner Überlagerungswirkung komme. Dies werde auch nicht einmal von der Beschwerdeführerin behauptet, vielmehr würden allgemeine Umweltbeeinträchtigungen geltend gemacht.

Ein Projekt mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verletzte nicht das Recht auf die Durchführung einer UVP, sondern könne allenfalls zur Versagung materiell rechtlicher Genehmigungen führen.

So könne eine Naturverträglichkeitsprüfung nicht durch die Durchführung eines UVP-Verfahrens geheilt werden, vielmehr bestehe diese unabhängig von einer UVP-Pflicht.

Hinsichtlich der Geruchsbelästigung werden keine konkreten Überlagerungswirkungen dargestellt noch das Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entkräftet. Es werde vielmehr das Gutachten eines Humanmediziners gefordert. Dazu habe der US (4.7.2007, 7A/2007/9-6, "Ernstbrunn") festgestellt, dass die Einholung eines medizinischen Gutachtens im Feststellungsverfahren entbehrlich sei, wenn ein agrartechnisches Gutachten überzeugend ergibt, dass Immissionen nicht erheblich sind.

Im Fall einer möglichen erheblichen Luftbelastung müssten sich die einzelnen, zu berücksichtigenden Vorhaben überlagern. Im Falle des Landschaftsbildes wäre die visuelle Verschmelzung von Anlagen als verstärkte Raumbeanspruchung und Belastung aufzufassen. Aus dem hier vorliegenden Gutachten ergäbe sich, dass die Geruchsimmissionen des bestehenden Schweinestalles gerade nicht zu kumulierenden erheblichen Beeinträchtigungen mit den Geruchsimmissionen des geplanten Hühnerstalles führen werden.

Die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens stehe im Widerspruch zu den verwaltungsbehördlichen Prinzipien (Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit).

Der UVP-rechtliche Vorhabenstyp "Massentierhaltung" sehe keinen gesonderten Tatbestand für Vorhaben in belasteten Gebieten der Kategorie D vor. Das zeige, dass dahingehende Auswirkungen nicht gerade gravierend sind. Der Beschwerdeführer halte selbst fest, dass die Landwirtschaft nicht die größte Ursachenquelle für Feinstaub sei. Hochwasserschutz und Tierschutz spielten keine Rolle im UVP-Verfahren.

Aus dem Gutachten des ASV ergäbe sich klar, dass es zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Überlagerungswirkungen mit dem Schweinestallvorhaben komme. Der ASV habe ohnehin eine worst-case Betrachtung vorgenommen, da die Geruchsauswirkung von 76 Mastschweinen zu viel berücksichtigt worden sei. Bei gemischten Beständen (Mastschweine und Mastgeflügel) hätten nämlich gem. Anhang 1 Z 43 Bestände bis 5 % der Platzzahlen - somit bis 125 Mastschweineplätze - unberücksichtigt zu bleiben. Die Geruchsauswirkung jenes Schweinestalles mit 76 Mastschweinen sei nicht der Beurteilung zu Grunde zu legen gewesen. Hieraus ergebe sich, dass das Änderungsvorhaben und das benachbarte Vorhaben im Zuge der Kumulation lediglich 102,5 % des Schwellenwertes erreiche. Es stelle sich überhaupt die Rechtsfrage, ob bei der Kumulationsprüfung überhaupt der Eigenbestand in irgendeiner Form zu berücksichtigen sei, sondern richtigerweise lediglich die Änderung selbst und fremde zu kumulierende Vorhaben.

Dies entspräche dem klaren Gesetzeswortlaut. Eine andere Auslegung führe zu einer unsachlichen und verfassungswidrigen Diskriminierung von Neuvorhaben, die bereits bei Erreichen von 25 % des Schwellenwertes UVP-pflichtig wären, wenn sie mit anderen Vorhaben den Schwellenwert erreichen. Wogegen Änderungsvorhaben unter 50 % nicht UVP-pflichtig wären.

Es wäre keine Einzelprüfung durchzuführen gewesen.

3.2. Die Gemeinde Gosdorf, vertreten durch die Neger/Ulm Rechtsanwälte OG, Parkstraße 1, 8010 Graz, gab folgende Stellungnahem ab:

1. Das Gutachten des ASV für Luftreinhaltetechnik erscheine der Standortgemeinde schlüssig und nachvollziehbar, diesem sei bislang nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet worden.

2. Für die Feststellung der UVP-Pflicht sei es irrelevant, ob das Vorhaben in einem Landschaftsschutzgebiet bzw. Natura 2000 Gebiet situiert sei. Das gegenständliche Vorhaben komme, wie im bekämpften Bescheid ausgeführt, weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kat. C noch E zur Ausführung, der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 lit b UVP-G 2000 sei nicht anwendbar.

3. Die in der Beschwerde des Naturschutzbundes Steiermark genannten Grundstücke Nr. 816/2 und 1491/1, KG Gosdorf seien im Flächenwidmungsplan als Freiland gewidmet. Das mit 20 Einfamilienhäusern bebaute Gebiet sei außerhalb des 300m Bereiches der Kat. E des Anhanges 2 UVP-G situiert. Anhang 1 Z 43 lit b UVP-G 2000 nehme nur auf das jeweilige konkret eingereichte Vorhaben und nicht auf sonstige Vorhaben Bezug. Es sei auch unerheblich, ob die ins Treffen geführte Biogasanlage bis 150m an die 20 Einfamilienhäuser heranreiche. Aus Kat E des Anhanges 2 UVP-G 2000 ergebe sich eindeutig, dass nicht auf etwaige Tätigkeiten außerhalb von Bauland abzustellen sei.

Angeregt werde, in Anwendung des § 40 Abs. 6 UVP-G 2000, falls erforderlich, einen humanmedizinischen ASV zu beauftragen.

Hinsichtlich der vom Naturschutzbund Steiermark ins Treffen geführte Feinstaubbelastung werde hingewiesen, dass Anhang 1 Z 43 lit b UVP-G keine schutzwürdigen Gebiete der Kat. D im Sinne Anhang 2 UVP-G (belastetes Gebiet Luft) umfasse. Die Veränderungen im Hinblick auf schutzwürdige Gebiete der Kat. E des Anhanges 2 UVP-G sei nicht maßgeblich.

Hochwasser und Tierschutz seien nicht Gegenstand des UVP-Verfahrens.

4. Hinsichtlich der Antragsteller XXXX u.a. werde festgehalten, dass die Europäische Kommission einen Verstoß gegen europäische Vorgaben, wonach eine Einzelperson mit rechtlichem Interesse keine Möglichkeit habe, das Ergebnis eines Feststellungsverfahrens im Rechtsmittelweg zu überprüfen, nicht moniert habe. Nachbarn und Liegenschaftseigentümern sei keine Beschwerdelegitimation eingeräumt. Die Judikatur des Umweltsenates und des VwGH lehne eine Parteistellung über den im UVP-G explizit erwähnte Kreis ab.

5. Die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.

3.3. Mit Schreiben vom 25.3.2014 gab der Naturschutzbund Steiermark die durch das Bauvorhaben des XXXX konkret gefährdeten Schutzgüter bekannt. An den geplanten Hühnerhaltungsbetrieb grenze das Natura 2000 Gebiet "VSFF-Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach". Überdies wurden in der Stellungnahme die zu schützenden Gewächse und Tiere aufgezählt. Auf die Beeinträchtigung der boden-und wassergebundenen Arten durch Hühnerexkremente im Falle eines Hochwasserereignisses wurde hingewiesen.

3.4. Mit Schreiben vom 20.3.2014 stellte Christine Jäger im eigenen Namen und im Namen der Nachbarn XXXX u.a. den Antrag, das gegenständliche Verfahren auszusetzen bis zur Entscheidung des EuGH in einem ähnlichen Fall, in dem antragstellenden Nachbarn von der erkennenden Behörde das Eintreten in das Überprüfungsverfahren verweigert worden sei. Der VwGH habe im Verfahren vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040 die Frage der Parteistellung eines möglichen betroffenen Nachbarn zur Entscheidung an den EuGH herangetragen. Da dessen Entscheidung noch offen ist, habe der VwGH mit Erkenntnis vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0173 die Aussetzung eines UVP-Beschwerdeverfahrens bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesprochen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der Antragsteller XXXX beabsichtigt, im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebes in 8482 Gosdorf 82, auf den Grundstücken Nr. 838/1, 838/3, KG Gosdorf seine Hühnermast zu erweitern und ein Stallgebäude für 39.900 Masthühner neu zu errichten.

Das Bauprojekt besteht aus der Errichtung eines Stallgebäudes für

39.900 Masthühner mit 2 Futtersilos und einer Sammelgrube für Waschwasser sowie einer Photovoltaikanlage mit ca. 205m² und einer Gesamtleistung von ca. 30 kWp.

Die vom Projekt betroffenen Grundstücke Nr. 838/1 und 838/3, KG Gosdorf sind im Flächenwidmungsplan als landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesen und liegen in keinem Wasserschutz bzw.-Wasserschongebiet gem. §§ 34, 35, 37 WRG 1959 idgF. Es liegt daher kein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C gem. Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G vor.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers umfasste laut Angaben

-) der Landwirtschaftskammer bisher:

Alter Stall, Gst. 834/3: EG 3880 Masthühner

OG 3880 - "-

Alte Mühle: EG 3395 Masthühner

OG 3938 -"-

Stall 1977: EG 1940 Masthühner

OG 1940 -"- insgesamt 18.973 Masthühner

-) der Gemeinde Gosdorf nach Korrektur vom 7.10.2013:

Alte Mühle: OG u EG 3880

Stall 1977: OG u EG 7333 insgesamt 11.213 Masthühner

In dieser korrigierten Aufstellung wird der Bestand "Alter Stall" auf Gst Nr 834/3, KG Gosdorf nicht mehr als legalisierter Bestand aufgelistet.

Nach Verwirklichung des Vorhabens umfasst der Hühnermastbetrieb folgende Hühnerplatzanzahl:

3880 (Alte Mühle) + 7333 (Stall 1977) + 39.900 (Neustall) = 51.113 Masthühner

Auf Gst Nr. 2136 (= neu 351/b), KG Gosdorf befindet sich eine Biogasanlage.

Im Umkreis von 300m des gegenständlichen Vorhabens ist kein Siedlungsgebiet im Sinne des Anhanges 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000, Kategorie E ausgewiesen.

Im Umkreis von 500m befindet sich der landwirtschaftliche Betrieb von XXXX, Gst Nr. 1442/ 1 ua.,KG Gosdorf mit einer zugelassenen Haltung von:

1104 Mastschweinen,

20 Zuchtsauen,

502 Ferkel.

Das beantragte Vorhaben (Neubau eines Hühnerstalles für die Haltung von 39.900 Masthühnern und Erweiterung des Betriebes auf insgesamt

51.113 Masthühnerplätze) erreicht für sich den im Anhang 1 Z 43 lit a Spalte 2 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert (65.000 Mastgeflügelplätze) nicht.

Das beantragte Vorhaben weist eine Kapazität von mindestens 25 % des genannten Schwellenwertes auf (nämlich 61,3 %).

Es findet eine Ausweitung um 50 % des Schwellenwertes statt.

Die Schwellenwerte des Anhanges 1 Z 43 Spalte 2 UVP-G 2000 bei gemischten Beständen von 65.000 Masthühnern und 2500 Mastschweinen ergeben bei Addition der jeweils erreichten Platzzahlen eine Summe vom mehr als 100 % im Sinne der Spalte 3 leg. cit (nämlich 122,79 %).

Das Vorhaben liegt in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kat C oder E gem. Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000.

Feststellungen auf Grund des Gutachtens des Amtssachverständigen:

Der Tierbestand im landwirtschaftlichen Betrieb des XXXX wird erheblich erweitert (um 39.900 Hühnermastplätze). Das neue Bauvorhaben liegt südlich der bestehenden Mühlenstallungen in einer Entfernung von rund 149m und zum XXXX in einer Entfernung von 192m.

Auf Basis der nach der Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen, Bundesministerium für Umwelt 1995, ermittelten Geruchszahlen G, der Prozentangaben der Windrichtungsverteilung laut meteorologischer Daten der ZAMG und der Orthographie des Standortes wurden richtungsbezogene Geruchsschwellen sowie Belästigungsgrenzen ermittelt.

Die Geruchszahl hinsichtlich des bewilligten Bestandes des Betriebes XXXX beträgt 80,7 (Ist-Maß), die Geruchszahl hinsichtlich des zukünftigen Bestandes 268,2 (Prognose-Maß). Hinsichtlich des bewilligten Bestandes der Hofstelle XXXX beträgt die ermittelte Geruchszahl 143,3.

Die Geruchsschwelle sowie die Belästigungsgrenze des Tierbestandes in den Mühlenstallungen bleiben unverändert. Die Geruchsschwellen des Neubaus tangieren künftig die bebauten Freilandparzellen (Gst. Nr. 1437/3 und Betrieb

XXXX</nichtanonym> <anonym>XXXX</anonym> </person> Gst. Nr. 1442/1 ).

Kumulierende (additive) Auswirkungen des Vorhabens XXXX mit der im räumlichen Zusammenhang stehende Nutztierhaltung XXXX betreffen bis auf die bebaute Freilandparzelle Nr. 1437/3 ausschließlich unbebautes Freiland. Auf dieser Parzelle treten schon bisher in 6 % der Jahresstunden Geruchsimmissionen aus dem Betrieb XXXX auf, künftig wird diese Parzelle nach dem Geruchsmodell GRAL in 5-10 % der Jahresstunden von wahrnehmbaren Gerüchen aus dem Betrieb XXXX beaufschlagt. Damit sind dort Geruchsstundenhäufigkeiten von max. 16 % zu erwarten.

Die Parzelle Nr. 1442/1 (Hofstelle XXXX) wird in 1-10 % der Jahresstunden von wahrnehmbaren Geruchsimmissionen durch den Betrieb XXXX beaufschlagt.

Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren, insbesondere den Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren, dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des ASV für Luftreinhaltetechnik vom 16.10.2013.

In seinem Gutachten legte der ASV dar, dass die Ermittlung der von Nutztierbeständen ausgehenden Geruchsimmissionen und die Darstellung von Immissionsbereichen in der Nachbarschaft in Österreich anhand der vom Bundesministerium für Umwelt herausgegebenen vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen (idF VRL) erfolgte, die in Österreich anerkannt ist und eine objektiv nachvollziehbare Anleitung zur quantitativen Abschätzung des zu erwartenden Ausmaßes an Geruchsimmissionen aus dem zu beurteilenden Stallobjekt darstellt. Sie ermöglicht auf Basis der Emissionskenngröße (Geruchszahl) G eine Abschätzung der in der Umgebung des Stallobjektes zu erwartenden Immissionssituation.

Der ASV legte auch dar, welche Komponenten bei der Ermittlung der Geruchszahl G berücksichtigt werden, nämlich insbesondere die Tierzahl, der tierspezifische Geruchsfaktor und die landtechnische Bewertung, die sich aus den Bereichen Lüftung, Entmistung und Fütterung zusammensetzt. Dabei kam der ASV zum Ergebnis, dass die Geruchszahl hinsichtlich des bewilligten Bestandes (Ist-Maß) 80,7 beträgt und die Geruchszahl hinsichtlich des zukünftigen Bestandes (Prognose-Maß) 268,2. Hinsichtlich des bewilligten Bestandes der Hofstelle XXXX ermittelte er die Geruchszahl mit 143,3. Unter Berücksichtigung der Geruchszahl G, der Prozentangaben der Windrichtungsverteilung laut meteorologischer Datenbank ZAMG und der Orographie des Standortes hat er im Detail aufgelistet, auf welchen Parzellen im Umkreis des Vorhabens XXXX bzw. von welchen landwirtschaftlichen Betrieben kumulierende Geruchsimmissionen bei Verwirklichung des Erweiterungsvorhabens zu erwarten sind und auf welchen Parzellen es zu keiner Veränderung kommt. Er stellte fest, dass die Geruchsschwelle sowie die Belästigungsgrenze des Tierbestandes in den Mühlenstallungen unverändert bleiben und es auf der bebauten Freilandparzelle Nr. 1437/3 zu Geruchskumulationen aus den Betrieben XXXX und XXXX kommt. Auf dieser Parzelle treten schon bisher in 6 % der Jahresstunden Geruchsimmissionen aus dem Betrieb XXXX auf, künftig können dort noch zwischen 13,7 und 21,7 % der Jahresstunden Gerüche in wahrnehmbarer Intensität aus dem Vorhaben XXXX auftreten.

Er wies aber darauf hin, dass die VRL keine Möglichkeit zur Beurteilung der Kumulation von Gerüchen aus der Nutztierhaltung bietet. In der gegenständlichen Kumulationsbetrachtung konnte mithilfe der VRL die abschirmende Wirkung eines vorhandenen Vegetationsstreifens zwischen dem Vorhaben XXXX und der von der Kumulation betroffenen Parzelle Nr. 1437/3 nicht entsprechend berücksichtigt werden. Daher bediente sich der ASV des Geruchsmodells GRAL, das über die Möglichkeit verfügt, u.a. Jahresgeruchsstunden in % für beliebige Geruchsschwellen zu berechnen. Unter Berücksichtigung der abschirmenden Wirkung des Vegetationsstreifens ergibt sich aus dieser Berechnung, dass die gegenständliche Parzelle in 5-10 % der Jahresstunden von wahrnehmbaren Gerüchen aus dem Betrieb XXXX beaufschlagt wird. Daher sind auf dieser Parzelle Geruchsstundenhäufigkeiten von maximal 16 % zu erwarten. Der ASV folgte dem österreichischen Leitfaden "Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen" unter Bezug auf die deutsche Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL), wonach der tolerierbare Bereich für Geruchsimmissionen in Dorfgebieten bei 20 % liegt. Aus der GIRL ergibt sich, dass der Grenzwert in Dorfgebieten grundsätzlich 15 % beträgt, allerdings darf der Emissionsgrenzwert zwischen Dorfgebieten und Außenbereich, wie hier vorliegend, bis zu 20 % im Randbereich von Dorfgebieten betragen. Die GIRL lässt bei noch weiterer Entfernung von Dorfgebieten, also bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Grenzwert bis zu 25 % für landwirtschaftliche Gerüche zu (siehe GIRL unter Punkt "Zu Nr. 3.1 GIRL").

Die Ausführungen des Naturschutzbundes konnten dieses Gutachten nicht überzeugend und auf gleicher fachlicher Ebene entkräften und waren nicht geeignet, die Richtigkeit des Gutachtens in Zweifel zu ziehen.

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH kann ein von einem tauglichen Sachverständigen erstelltes, mit den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen nicht im Widerspruch stehendes Gutachten nur auf gleicher fachlicher Ebene durch ein gleichwertiges Gutachten oder durch fachliche fundierte Argumente tauglich bekämpft werden (VwGH 25.4.2005,2005/12/0195).

Der ASV wurde beauftragt, erhebliche schädliche, belastende oder belästigende Auswirkungen des vorliegenden Vorhabens auf die Umwelt im Hinblick auf die Kumulierung zum bestehenden Vorhaben XXXX zu prüfen. Im Rahmen dieser Prüfung hat der ASV die Geruchsimmissionen beurteilt und ist zum Ergebnis gekommen, dass keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten sind. Andere erhebliche Umweltauswirkungen wurden durch den ASV entsprechend den derzeit wissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach den Geruchsimmissionen aus der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung das primäre und höchste Belästigungspotenzial zukommt, dem Ergebnis, dass keine grenzwertüberschreitenden Geruchsimmissionen vorliegen im Zusammenhang mit seiner Expertenerfahrung mangels Relevanz nicht aufgegriffen.

Die Beschwerdeführerin konnte keine Kriterien einer Erheblichkeit darlegen.

Auf einzelne Beschwerdepunkte wird später eingegangen.

Bei der Berechnung der Geruchsschwelle und Belästigungsgrenze hat der ASV den "Alten Stall" auf Gst. Nr. 834/3 nicht einbezogen. Das Gericht geht davon aus, dass mit einer Verwirklichung des Erweiterungsvorhabens der Tierbestand im "Alten Stall", Gst Nr. 834/3, KG Gosdorf wie erklärt, aufgelassen wird. Dies wird im Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein.

4. Rechtliche Beurteilung:

4.1. Allgemeines:

Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in der bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012) hatte die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Gemäß § 40 Abs. 1 dieses Gesetzes war der Umweltsenat Berufungsbehörde und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde in diesen Angelegenheiten.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG idF der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, iVm Z 26 der Anlage zu diesem Bundesgesetz wurde der Umweltsenat mit 1. Jänner 2014 aufgelöst. Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesem anhängigen Verfahren wurde den Verwaltungsgerichten übertragen.

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit. a iVm 40 Abs. 1 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr. 95/2013 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Berufungen, die vor dem 31.12.2014 gegen Bescheide des Umweltsenates erhoben wurden, sind demnach vom Bundesverwaltungsgericht als Beschwerden in Behandlung zu nehmen.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gem. § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 idF BGBl. I Nr.95/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Senate.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1).

Gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013 sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in jenem Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten.

4.2. Zu Spruchpunkt A)

4.2.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.

Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.

Gem. Anhang 1 Z 43 Spalte 2 lit a) UVP-G 2000 unterliegen Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren u.a. ab 65.000 Mastgeflügelplätzen, 2500 Mastschweineplätzen, 700 Sauenplätzen einer UVP-Pflicht.

Anlage 1 Z 43 Spalte 3 lit. b) legt für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E ab folgenden Größen eine UVP-Pflicht fest: 42.500 Mastgeflügelplätze, 1400 Mastschweineplätze, 450 Sauenplätze.

Der in Anhang 1 Z 43 Spalte 3 angeführte Zusatz betreffend lit. a und b lautet:

"Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt".

Anhang 2 des UVP-G 2000 definiert als schutzwürdige Gebiete der Kategorie C "Wasserschutz- und Schongebiete" gem. §§ 34, 35 und 37 WRG 1959 idgF und der Kategorie E "Siedlungsgebiet". Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300m um das Vorhaben, in dem Grundstücke näher bestimmt festgelegt oder ausgewiesen sind (Z1 und Z2).

Das gegenständliche Vorhaben liegt weder in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie C noch der Kategorie E, sodass der Tatbestand des Anhanges 1 Z 43 Spalte 3 lit b) nicht zur Anwendung kommt.

§ 3a UVP-G 2000 lautet wie folgt:

"§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,

1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2 des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies gilt nicht für Schwellenwerte in spezifischen Änderungstatbeständen;

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(2) Für Änderungen sonstiger in Spalte 1 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, wenn

1. der Schwellenwert in Spalte 1 durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder bei Verwirklichung der Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 1 des Anhanges 1 kein Schwellenwert angeführt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(3) Für Änderungen sonstiger in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn

1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes erfolgt oder

2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,

und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.

(4) Bei der Feststellung im Einzelfall hat die Behörde die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Einzelfallprüfung gemäß Abs. 1 Z 2, Abs. 2, 3 und 6 entfällt, wenn der Projektwerber/die Projektwerberin die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantragt.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.

(6) Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen."

Die beantragte Änderung der Masthühnerhaltung (Neubau eines Hühnerstalles für die Haltung von 39.900 Masthühnern) erreicht für sich den im Anhang 1, Z 43 Spalte 2 des UVP-G 2000 genannten Schwellenwert von 65.000 Mastgeflügelplätze nicht.

Der genannte Schwellenwert wird weder durch die bestehende Anlage (bisher 11.213 Hühner) noch durch die Verwirklichung der Erweiterung (51.113 Masthühner) erreicht.

Es erfolgt aber eine Kapazitätsausweitung von mehr als 50 % des Schwellenwertes (= 32.500 Masthühnerplätze).

Das beantragte Vorhaben weist eine Kapazität von mehr als 25 % des Schwellenwertes auf, nämlich mehr als 16.250 Masthühner.

Für den vorliegenden Fall finden die Bestimmungen des § 3a Abs. 1-3 keine Anwendung, jedoch § 3a Abs.6 iVm Anhang 1 Z 43 lit a) Spalte 2 UVP-G 2000.

Das gegenständliche Vorhaben (39.900 Masthühnerplätze) und das in einem räumlichen Zusammenhang stehende Vorhaben von XXXX XXXX (1.104 Mastschweineplätze) überschreiten gemeinsam die gemäß Anhang 1 Z 43 lit a) Spalte 2 UVP-G 2000 maßgeblichen Schwellenwerte von 65.000 Mastgeflügelplätzen bzw. 2.500 Mastschweineplätzen.

Gemeinsam mit dem in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Tierhaltungsbetrieb des XXXX XXXX (1.104 Mastschweine, 20 Zuchtsauen) werden mehr als 100 % des jeweiligen Schwellenwertes erreicht (78,63 % der Hühnermastplätze + 44,16 % der Mastschweineplätze = 122,79 %, die Zuchtsauenplätze fallen in der Berechnung weg, weil der Bestand weniger als 5 % der Platzzahl ausmacht, Ferkel werden nicht aufgelistet und gelten nach der Spruchpraxis nicht als Mastschweine).

Daher war im vorliegenden Fall für das Vorhaben eine Einzelfallprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob auf Grund der Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Erweiterung durchzuführen ist, unter Anwendung der bei einer Entscheidung im Einzelfall zu berücksichtigenden Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G. Diese sind:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur, historisch, kulturell oder architektonisch bedeutsame Landschaften),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens.

Das UVP-G 2000 normiert in § 3 Abs. 4 einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hat.

Die Einzelfallprüfung hat zudem den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hierfür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10. November 2000, US 9/2000/9-23, 23. August 2001, US 1B/2001/2-28, 27. Mai 2002, US 7B/2001/10-18, 7. Jänner 2003, US 1A/2002/4-22, 12. Juli 2006, US 7A/2006/10-7).

Daher wurde im Rahmen der Einzelfallprüfung im gegenständlichen Feststellungsverfahren geprüft, ob damit zu rechnen ist, dass durch die Kumulierung der Auswirkungen der geplanten Erweiterung des Masthühnerbetriebes mit dem bestehenden, im räumlichen Zusammenhang stehenden Schweinemastbetrieb erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt vorliegen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Erweiterung durchzuführen ist.

Dabei handelt es sich um eine Grobbeurteilung und nicht um eine abschließende Beurteilung der Umweltauswirkungen, sondern vorzugsweise um eine Fokussierung auf möglichst problematische Bereiche (bei Intensivtierhaltungen Geruchsbelästigungen).

Aus dem von der Behörde erster Instanz eingeholten Gutachten des ASV für Luftreinhaltetechnik geht eindeutig hervor, dass im Hinblick auf die Kumulierung der schon bestehenden Geruchsimmissionen aus dem Betrieb XXXX mit den zu erwartenden zusätzlichen Geruchsimmissionen aus dem künftigen Betrieb XXXX zu keiner erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkung auf die Umwelt kommen wird.

Im Wesentlichen kommt der ASV zum Ergebnis, dass sich bezüglich der relevanten bebauten Freilandparzellen bei kumulativer Betrachtung der Gerüche aus den Betrieben XXXX und XXXX nicht jene wahrnehmbaren Geruchsimmissionen ergeben, die über den tolerierbaren Bereich hinausgehen.

Das gegenständliche Vorhaben ist keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

4.2.2. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten des Naturschutzbundes Steiermark:

"Insgesamt steigt die Beaufschlagung der bebauten Freilandparzelle Nr. 1437/3 (Gosdorf Nr. 90) mit unangenehmen Gerüchen von 6 % auf 16 % der Jahresstunden bzw. von durchschnittlich 10 auf 27 Stunden pro Woche";

Richtig ist, dass der ASV in seinem Gutachten ausführt, dass es auf der bebauten Freilandparzelle Nr. 1437/3 zu Geruchskumulationen aus den Betrieben XXXX und XXXX kommt. Auf dieser Parzelle komme es bereits in 6 % der Jahresstunden zu Geruchsimmissionen aus dem Betrieb XXXX und könnten künftig noch Gerüche in wahrnehmbarer Intensität aus dem Vorhaben XXXX zwischen 13,7 und 21,7 % der Jahresstunden auftreten.

Er führte aber weiter aus, dass sich auf Basis des Geruchsmodells GRAL für Grst Nr. 1437/3 geringere Geruchshäufigkeiten ergeben als auf Basis der Vorläufigen Richtlinie, die keine Möglichkeit zur Beurteilung der Kumulation von Gerüchen aus der Nutztierhaltung sowie zur Berücksichtigung abschirmender Wirkungen von Vegetationsstreifen kennt. Nach dem Modell GRAL wird die betroffenen Parzelle in 5-10 % der Jahresstunden von wahrnehmbaren Gerüchen aus dem Betrieb XXXX beaufschlagt, damit sind auf dieser Parzelle Geruchsstundenhäufigkeiten von max. 16 % zu erwarten.

Die Prognose auf Basis des Geruchsmodells GRAL zeigt, dass die betroffenen Grundstücke 1437/3 und 1442/1 in 5-10 % bzw. 1-10 % der Jahresgeruchsstunden von wahrnehmbaren Geruchsimmissionen beaufschlagt werden. Für die Parz. 1437/3 ergeben sich daher auf Grund der kumulativen Betrachtung der Gerüche aus den Betrieben XXXX und XXXX max. 16 % an Jahresgeruchsstunden und liegen im tolerierbaren Bereich von 20 % (lt. Leitfaden "Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsimmissionen", Seite 39 ff mit Bezug auf die Deutsche Geruchsimmissionsrichtlinie "GIRL", siehe oben Pkt. 3).

Dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten wurde nicht auf gleicher fachlicher Ebene begegnet ("fundiertes" Gegengutachten, vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0154, 19.6.1996, 95/01/0233,27.6.2003, 2002/04/0195).

Innerhalb eines 300m Kreises zum geplanten Neustall liegen bebaute Grundstücke Nr. 816/2 (Gosdorf Nr. 128) und 1491/1 (Gosdorf Nr 158), sowie in einer Entfernung von 400 bis 500m das im Flächenwidmungsplan ausgewiesene "Allgemeine Wohngebiet", mit ca. 20 Einfamilienhäuser, die wiederum 150m von der Biogasanlage (Gst Nr 2136) entfernt liegen;

Aus dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde Gosdorf ist ersichtlich, dass innerhalb von 300m kein Siedlungsgebiet der Kategorie E im Sinne des Anhanges 2 in Verbindung mit Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G 2000 ausgewiesen ist. Das in 400 bis 500m zum Vorhaben gelegene Wohngebiet befindet sich außerhalb des vom ASV berechneten Kumulationsbereich (siehe Anlage 3 zum Gutachten vom 16.10.2013).

Auch die Grundstücke Nr. 1491/ 1 und 816/2, KG Gosdorf befinden sich außerhalb des vom ASV errechneten Kumulationsbereich, im Flächenwidmungsplan sind sie als landwirtschaftlich genutzte Flächen ausgewiesen.

Die auf Gst. Nr. 2136 (nunmehr 351b), KG Gosdorf befindliche Biogasanlage liegt einerseits außerhalb des vom ASV errechneten Kumulationsbereich (siehe Anlage 3 des Gutachtens vom 16.9.2013), andererseits ist nur die Kumulierung der Geruchsimmissionen mit gleichartigen Vorhaben möglich.

Der gegenständliche Bescheid beziehe die Geruchsimmissionen ausschließlich in ihren Auswirkungen auf bebaute Grundstücke. Das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.2012, Zl. 2010/06/0264 werde außer Acht gelassen, das Ausführungen über die "Grenze der Zumutbarkeit" enthalte;

Der in dem genannten Erkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden in keiner Weise vergleichbar, sondern betrifft Einwendungen der unmittelbaren Grundstücksnachbarin im Baubewilligungsverfahren hinsichtlich der Erweiterung eines Schweinestalles mit Güllegrube und Silos, und kein Feststellungsverfahren nach UVP-G. Der Verweis auf Ausführungen eines Sachverständigen in einem nicht gleich gelagerten Fall, stellt keine Auseinandersetzung auf gleicher fachlicher Ebene mit dem hier vorliegenden Gutachten dar.

Fehlen eines Humanmedizinischen Gutachtens unter Bezugnahme auf Feststellungsbescheid "Stoisser" vom 21.6.2013:

Das UVP-Feststellungsverfahren "Stoisser" ist für die gegenständliche Angelegenheit nicht relevant, weil es dort um die Erweiterung eines Schweinemastbetriebes in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie E ging und andere Maßstäbe anzuwenden waren. Die gutachterliche Beurteilung des ASV für Umweltmedizin erfolgte ausschließlich "auf Basis des Gutachtens des ASV für Luftreinhaltung" (siehe US 6A/2013/16-8 vom 2.12.2013), das bedeutet, dass erst das Gutachten des ASV für Luftreinhaltung Anhaltspunkte für die Einholung eines umweltmedizinischen ASV lieferte.

In einem weiteren Bescheid zu Zl. US 7A/2007/9-6 vom 4.7.2007 führte der Umweltsenat aus, dass die Einholung eines medizinischen Gutachtens im Feststellungsverfahren auch dann entbehrlich ist, wenn bereits das (dort "agrartechnische") Gutachten überzeugend ergibt, dass Immissionen auf (dort) schutzwürdige Gebiete nicht erheblich sind (mit Verweis auf US 7B/2001/10-18 vom 27.5.2002).

Im vorliegenden Fall ist die Einholung eines humanmedizinischen Gutachtens aus der Sicht des Gerichtes nicht erforderlich, weil der ASV für Luftreinhaltung in seinem Gutachten eindeutig zum Schluss kommt, dass es zu keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt kommen wird, zudem finden sich keine Hinweise auf medizinische Auswirkungen, die die Beiziehung eines Umweltmediziners erforderten. Das gegenständliche Vorhaben wurde u.a. nach dem österreichischen Leitfaden "Medizinische Fakten zur Beurteilung von Geruchsemissionen" geprüft. Dass eine Begutachtung aus dem Blickwinkel der Luftreinhaltung die Auswirkungen der Emissionen auf die Gesundheit beinhaltet ist evident. Die Grenzwerte geben die Schwelle einer relevanten Gesundheitsgefährdung an, bzw. werden diese durch die Festlegung von Schwellenwerten berücksichtigt. Im Falle einer Überschreitung der Grenzwerte wären in einem weiteren Schritt deren Auswirkungen zu prüfen gewesen. Im vorliegenden Fall wird der tolerierbare Bereich von 20 % für Geruchsimmissionen nicht erreicht (siehe oben).

Im Fall "Stoisser" sei eine Geruchsimmission, die hinsichtlich der Intensität und zeitlichen Dauer weitgehend im Bereich von 8 bis 10 % der Jahresstunden auftrete, als "erhebliche Belastung" qualifiziert worden. Demgegenüber werde im angefochtenen Bescheid eine Geruchsbelästigung von 16 % der Jahresstunden als unerheblich gehalten;

Der dem erwähnten Erkenntnis "Stoisser" zugrunde liegende Sachverhalt ist nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, weil schon die Ausgangssituation eine andere ist. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall liegt das Erweiterungsvorhaben "Stoisser" in einem Siedlungsgebiet der Kategorie E der Anlage 2 UVP-G und werden 29 Liegenschaften im Umkreis dieser Hofstelle durch kumulierende Geruchsimmissionen betroffen. 5 bebaute Liegenschaften liegen im engen Bereich der Belästigungsgrenze und musste die dortige Geruchssituation einschließlich Zusatzbelastung als für das Siedlungsgebiet wesentlich beeinträchtigend beurteilt werden. Im vorliegenden Fall gibt es ein solches Siedlungsgebiet nicht und hat der ASV schlüssig dargelegt, dass in Übereinstimmung mit der GIRL in Dorfgebieten höhere Werte zulässig sind (bis zu 20 % am Rande des Dorfgebietes).

Südöstlich an den Bereich des geplanten Intensivbetriebes mit 39.900 Masthühnern angrenzend liegt das Natura 2000 Gebiet "VSFF-Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach" mit schützenswerten Gewächsen der Hartholzauenwälder und schützenswerten Tiergattungen (FFH-RL, EU- Vogelschutz-RL;

Die projektbezogenen Grundstücke liegen außerhalb des Europaschutzgebietes Nr. 15 Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach (LGBl. Nr.75/2005 idgF), jedoch im Landschaftsschutzgebiet N. 36 Murauen-Mureck-Bad Radkersburg-Klöch (LGBl. Nr 88/1981).

Im gegenständlichen Fall war die Erheblichkeit der Auswirkungen der Kumulierung des Vorhabens XXXX mit der in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Nutztierhaltung XXXX in einer Grobschätzung zu prüfen. Der ASV hat auf Grund der derzeit wissenschaftlichen Erkenntnisse zur landwirtschaftlichen Nutztierhaltung die Frage der Belastung durch Geruch und implizit durch Schadstoffe umliegender Grundparzellen als primär und relevant geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

Aus dem Einwand geht nicht hervor, worin die Erheblichkeit der Auswirkungen auf Grund der Kumulierung der Betriebe auf das genannte Landschaftsschutzgebiet besteht.

Lage des Bauvorhabens im HQ 30:

Das gegenständliche Vorhaben liegt in keinem Wasserschutz-, Wasserschongebiet gem. §§ 34, 35 WRG 1959 idgF, ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C nach Anlage 2 UVP-G liegt nicht vor. Der ASV hat im Rahmen der Prüfung, ob auf Grund der Kumulierung der Betriebe XXXX und XXXX mit erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, solche nicht festgestellt. Die Lage im HQ 30 wird im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zu berücksichtigen sein.

Erhöhung der Feinstaubbelastung, die Gemeinde Gosdorf liegt in einem gem. VO des BMLFUW für belastete Gebiete (Luft) ausgewiesenen Gebiet gem. § 1 Z 3 lit i:

Richtig ist, dass die Verordnung des BMLFUW für belastete Gebiete (Luft), BGBl. II/483/2008 das Gebiet der politischen Bezirke Feldbach, Fürstenfeld, Leibnitz und Radkersburg (PM10) gem. § 1 Z 6 lit d) als belastet ausweist. Die Gemeinde Gosdorf liegt im politischen Bezirk Radkersburg.

Bei der Prüfung der UVP-Pflicht von Intensivtierhaltungen sind die schutzwürdigen Gebiete des Anhanges 2, Kategorie C und E relevant (Anhang 1 Z 43 Spalte 3 UVP-G). Im Rahmen der Prüfung, ob auf Grund der Kumulierung der Betriebe XXXX und XXXX mit erheblichen schädlichen, belastenden oder belästigenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist, hat der ASV insbesondere die Frage der Belastung durch Geruch und implizit durch Schadstoffe umliegender Grundparzellen als primär relevant geprüft und ist zum Ergebnis gekommen, dass mit keinen erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen ist.

Aus der "Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen" hat der Geruch, der durch die landwirtschaftliche Nutztierhaltung bedingt ist, für den Menschen ein primäres Belästigungspotenzial. Daher wird vorausgesetzt, dass bei Unterschreitung der Immissionsgrenze für Geruchstoffe auch jene für gasförmige (zB Ammoniak) und feste (zB Staub) Luftbeimengungen eingehalten werden.

Nachdem die Geruchsimmissionen keine erhebliche Umweltbelastung verursachen, ist im Sinne der Ausführungen des ASV davon auszugehen, dass auch keine Feinstaubbelastung von erheblichem Ausmaß vorliegt.

Fragen der Tierschutzes finden in der UVP keine Berücksichtigung, die in der TierhalteVO festgelegten masthühnerspezifischen Haltungsbedingungen sind von einer artgerechten Tierhaltung weit entfernt;

Inwieweit die TierhalteVO eine artgerechte Tierhaltung garantiert, war nicht Gegenstand der Prüfung der Kumulationsauswirkungen von Nutztierhaltungen auf die Umwelt.

4. 3. Zu Spruchpunkt B)

4.3.1. Gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 (siehe oben) haben Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben in taxativer Aufzählung:

der Projektwerber,

der Umweltanwalt,

die Standortgemeinde,

und aus Anlass eines gegen Österreich eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren dem § 3 UVP-G 2000 beigefügten Abs. 7 a

anerkannte Umweltorganisationen, wenn festgestellt wurde, dass keine UVP durchzuführen ist.

Nachbarn (wie hier die Beschwerdeführer) werden demnach erst im nachfolgenden Genehmigungsverfahren (hier nach BauO, WRG, NaturschutzG, ...) mit dem rechtskräftigen UVP-Feststellungsbescheid konfrontiert.

Nachbarn haben weder ein Antragsrecht auf Einleitung eines Feststellungsverfahren, noch ein Recht auf Zustellung des Feststellungsbescheides, noch das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, also keine Parteienrechte schlechthin.

Die Verneinung der Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungverfahren wird durch die ständige Judikatur des VwGH, VfGH und US unter Berücksichtigung einiger EuGH Urteile (zB EuGH 7.1.2004,C-201/02 "Delena Wells"; vom 30.4.2009, C-75/08 "Mellor"u.a.) bestätigt.

Siehe u.a.:

VwGH 30.6.2004, 2004/04/ 0075,76 mit Bezug auf das Urteil d. EuGH "Delena Wells" vom 7.1.2004, Rs C-201/02 ; 28.6.2005, 2004/05/0032, 27.9.2007, 2006/07/0066, 22.4.2009, 2009/04/0019)

US 10.6.2003, 3/1999/5-142 "Zistersdorf II", 30.7.2010, 7B/2010/4-28 "Hofstätten an der Raab", 14.6.2002, 5A/2002/3-7 "Ebreichsdorf"

VfGH 23.11.2003, B 1212/02; 24.9.2001, G98/01;

In Anlehnung an die ständige bislang nicht anderslautende Judikatur kommt im vorliegenden Verfahren den Nachbarn als Beschwerdeführer keine Parteistellung zu und war daher auf das Beschwerdevorbringen nicht einzugehen und die Beschwerde zurückzuweisen.

Dennoch wird zu den Beschwerdepunkten folgendes ausgeführt:

Im Widerspruch zur EU RL 2011/92/EU sieht das UVP-G 2000 eine Berechtigung von Einzelpersonen (zB Nachbarn) mit einem rechtlichen Interesse sich zur Überprüfung von umweltbezogenen Screeningverfahren an eine gerichtliche oder unabhängige Instanz zu wenden nicht vor. Die Republik Österreich verletzt seine Verpflichtung aus Art. 11 der RL 2011/92/EU (siehe EuGH 30.4.2009, C-75/08 Mellor, Rnr. 57/59);

Grundsätzlich wird folgendes festgehalten:

Die im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Regelung der Z 43 des Anhanges 1 UVP-G 2000 steht mit der UVP-RL 85/337 idgF im Einklang (VwGH 8.5.2003, 2001/06/0140).

Die Schwellenwerte der Z 43 lit a und b liegen unter den Schwellenwerten des Anhanges I Z 17 der UVP-RL. Ein Widerspruch der Z 43 des Anhanges 1 zu Art 2 Abs. 1 der UVP-RL liegt nicht vor (US 27.6.2008, 7B/2006/5-36) Siehe auch Kommentar UVP-G², Altenburger/Berger RZ 338 ff.

Art. 4 UVP-RL 2011/92/EU lautet:

"(1) Projekte des Anhangs I werden vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4 einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen.

(2) Bei Projekten des Anhangs II bestimmen die Mitgliedstaaten vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 4, ob das Projekt einer Prüfung gemäß den Artikeln 5 bis 10 unterzogen werden muss. Die Mitgliedstaaten treffen diese Entscheidung anhand

a) einer Einzelfalluntersuchung

oder

b) der von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerte bzw. Kriterien.

Die Mitgliedstaaten können entscheiden, beide unter den Buchstaben a und b genannten Verfahren anzuwenden.

(3) Bei der Einzelfalluntersuchung oder der Festlegung von Schwellenwerten bzw. Kriterien im Sinne des Absatzes 2 sind die relevanten Auswahlkriterien des Anhangs III zu berücksichtigen.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die gemäß Absatz 2 getroffenen Entscheidungen der zuständigen Behörden der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden."

Art. 4 UVP-RL bestimmt, dass bestimmte Projekte laut Anhang I jedenfalls (zwingend) einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sind. Wie dieses Verfahren durchzuführen ist, regeln die Art. 5-10 dieser Richtlinie.

Für alle anderen Projekte (laut Anhang II) überlässt die Richtlinie den Mitgliedstaaten die Regelung eines Verfahrens zur Prüfung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Dieses Verfahren kann entweder in einer Einzelfallprüfung bestehen oder in der Erreichung von den Mitgliedstaaten festgelegten Schwellenwerten oder Kriterien (Abs. 2 lit a, lit b leg.cit.) oder in der Anwendung beider Möglichkeiten.

Das bedeutet, dass die Mitgliedstaaten bestimmen können, welches Verfahren zur Feststellung einer UVP-Pflicht anzuwenden ist. Das österreichische UVP-G sieht ein eigenes Feststellungsverfahren auf Basis einer Einzelfall- und/oder Schwellenwertprüfung vor.

Art 4 UVP-RL enthält jedenfalls keine ausdrückliche Regelung, dass am Feststellungsprozess nach Abs. 2 leg.cit., ob ein Anhang II-Projekt einer UVP zu unterziehen ist, die Öffentlichkeit zu beteiligen ist. Eine Parteistellung von Nachbarn kann daher aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden (siehe Jud. oben).

Lediglich, die Entscheidung darüber, ob eine UVP durchzuführen ist, ist der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Art. 4 Abs. 4 UVP-RL). Dies geschieht gem. § 40 UVP-G 2000 durch Veröffentlichung der Entscheidung auf der Homepage der Entscheidungsbehörde, auf der Amtstafel der Standortgemeinde.

Art. 11 UVP-RL lautet auszugsweise:

"(1) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften sicher, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit, die

a) ein ausreichendes Interesse haben oder alternativ

b) eine Rechtsverletzung geltend machen, sofern das Verwaltungsverfahrensrecht bzw. Verwaltungsprozessrecht eines Mitgliedstaats dies als Voraussetzung erfordert,

Zugang zu einem Überprüfungsverfahren vor einem Gericht oder einer anderen auf gesetzlicher Grundlage geschaffenen unabhängigen und unparteiischen Stelle haben, um die materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, für die die Bestimmungen dieser Richtlinie über die Öffentlichkeitsbeteiligung gelten.

(2) Die Mitgliedstaaten legen fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können.

........

(5) Um die Effektivität dieses Artikels zu fördern, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der Öffentlichkeit praktische Informationen über den Zugang zu verwaltungsbehördlichen und gerichtlichen Überprüfungsverfahren zugänglich gemacht werden."

Gemäß Art. 11 UVP-RL ist im innerstaatlichen Recht sicherzustellen, dass Mitgliedern der betroffenen Öffentlichkeit der Zugang zu einem Überprüfungsverfahren (=Rechtsmittelverfahren), um die materiell rechtliche und verfahrensrechtliche Rechtmäßigkeit von Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen anzufechten, eingeräumt wird. Der einzelne Mitgliedstaat legt fest, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können (Abs. 2 leg.cit.).

Art. 11, der den Bestimmungen über das UVP- Bewilligungsverfahren selbst (nämlich Art. 5-10) folgt, räumt der betroffenen Öffentlichkeit das Recht ein, Entscheidungen (nämlich Genehmigungsentscheidungen nach Art. 5-10) gerichtlich überprüfen zu lassen.

In welchem Verfahrensstadium diese Anfechtungsmöglichkeit besteht, ist der Regelung durch die Mitgliedstaaten überlassen.

Das "Überprüfungsverfahren" selbst wird in der UVP-RL nicht näher beschrieben, den Mitgliedstaaten ist, wie schon oben erwähnt, überlassen zu bestimmen, in welchem Verfahrensstadium eine Entscheidung angefochten werden kann.

Es ist daher zwischen dem Feststellungsprozess für Projekte des Anhanges II der UVP-R, dessen Regelung den Mitgliedstaaten vorbehalten ist (in Österreich mit Einzelfallentscheidung und Schwellenwertbestimmung) und dem in Art. 11 erwähnten Überprüfungsverfahren selbst zu unterscheiden.

Eine Verpflichtung, der betroffenen Öffentlichkeit Parteistellung oder Rechtsmittelbefugnis im Feststellungsverfahren einzuräumen, kann aus Art. 11 UVP-RL nicht abgeleitet werden, eine Verletzung aus Art. 11 ist daher nicht zu erblicken (siehe Berger in Ennöckl/N. Raschauer, UVP-Verfahren vor dem Umweltsenat S 98 f.)

In diesem Sinn sprach der VwGH mit Erkenntnis vom 27.9.2007, 2006/07/0066 ("Hochwasserschutz Mittersill") aus, dass die eingeschränkte Parteistellung im Feststellungsverfahren der UVP-RL auch in der Fassung der Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie nicht widerspreche. Aus der Richtlinie ergebe sich keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den Nachbarn in einem Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen. Nachbarn könnten in den Verfahren nach den einzelnen Materiengesetzen Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen - auch unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes - geltend machen. Gemeinschaftsrechtlich genüge es, wenn die Umweltverträglichkeit eines Projektes einer allen Anforderungen der Richtlinie entsprechenden "de facto Prüfung" unterzogen werde. Die Entscheidung im Feststellungsverfahren sei noch keine Genehmigung für die Durchführung des eingereichten Projektes im Sinne der Richtlinie, über jene werde vielmehr erst in einem folgenden Verfahren nach den anzuwendenden Materiengesetzen entschieden. Der VwGH führte weiter aus, dass das Beschwerdevorbringen, Art. 10a (nunmehr Art. 11) UVP-RL erfasse auch das Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G und gebiete deshalb die Einbeziehung der Nachbarn in dieses Verfahren, sei nicht zielführend, weil es nach Art. 10a dieser RL den Mitgliedstaaten überlassen bleibe, festzulegen, in welchem Verfahrensstadium die Entscheidungen, Handlungen oder Unterlassungen angefochten werden können. Den Nachbarn blieben auch im Falle eines negativen Feststellungsbescheides die ihnen in den Verfahren nach den einzelnen Materiengesetzen eingeräumten Parteirechte zur Durchsetzung ihrer rechtlich geschützten Interessen erhalten, so dass sie dort - unter dem Blickwinkel des Gemeinschaftsrechtes - Einwendungen geltend machen können. Auch bei unmittelbarer Anwendung des Art 10a der UVP-RL ergäbe sich daher keine Verpflichtung, in einem Feststellungsverfahren den Nachbarn Parteistellung einzuräumen (zuletzt bestätigt mit VwGH vom 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019).

Mit Urteil vom 30.4.2009, C-75/08 "Mellor" vertrat der EuGH die Auffassung, dass die Gründe für die behördliche Entscheidung, dass für ein Projekt des Anhanges II der UVP-RL keine Umweltverträglichkeit erforderlich sei, den Betroffenen - zumindest auf Verlangen - mitzuteilen sind. Dritte, wie auch interessierte Verwaltungsbehörden müssten in der Lage sein, sich zu vergewissern, ob die zuständige Behörde geprüft hat, ob eine UVP erforderlich ist. Die betroffenen Einzelpersonen, wie auch die anderen betroffenen nationalen Behörden müssten in der Lage sein, die Einhaltung dieser Prüfungspflicht nach Art. 4 Abs. 2 UVP-RL gegebenenfalls gerichtlich nachprüfen zu lassen. Dieses Erfordernis kann die Möglichkeit bedeuten, gegen die Entscheidung, keine UVP vorzunehmen, unmittelbar vorzugehen (RZ 57f).

Aus diesem Urteil lässt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht entnehmen, dass die Öffentlichkeit am Feststellungsprozess, ob ein Anhang II Vorhaben einer UVP zu unterziehen ist, zu beteiligen ist. In diesem Urteil geht es lediglich um die Bekanntgabe der Gründe für eine ablehnende Entscheidung an einen antragstellenden Betroffenen zwecks Abschätzen des Nutzens vor Gericht zu gehen ("Mellor" RZ 59).

Der EuGH hat mit der Entscheidung "Mellor" nicht ausgesprochen, dass die Bestimmung des Art. 10a (nunmehr Art. 11) auch auf Verfahren nach Art. 4 der UVP-RL anzuwenden wäre bzw. lässt sich daraus nicht entnehmen, dass eine Überprüfungsmöglichkeit unmittelbar gegen Feststellungsentscheidungen zu gewähren ist.

Die UVP-RL, nunmehr RL 2011/92/EU , wurde in das nationalen Recht mit dem UVP-G 2000 umgesetzt.

Auf Grund eines gegen Österreich eingeleitetes Vertragsverletzungsverfahren (im Hinblick auf das EuGH Urteil "Mellor") wurden im Rahmen der UVP-Nov 2012, BGBl. I 2012/77, in § 3 Abs. 7 a UVP-G anerkannte Umweltorganisationen u.a. ermächtigt, negative Feststellungsentscheidungen nach § 3 Abs. 7 UVP-G umfassend auf die Einhaltung von Vorschriften über die UVP- Pflicht überprüfen zu lassen (nunmehr durch Erhebung einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht).

Wie oben ausgeführt ergibt sich weder aus dem aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Beschwerdelegitimation der Nachbarn.

Das Verfahren wäre bis zur Entscheidung des EuGH über einen ähnlichen Fall, in dem antragstellenden Nachbarn von der erkennenden Behörde das Eintreten in das Überprüfungsverfahren verweigert worden sei, auszusetzen. Der VwGH habe im Verfahren vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040 die Frage der Parteistellung eines möglichen betroffenen Nachbarn zur Entscheidung an den EuGH herangetragen. Da dessen Entscheidung noch offen ist, habe der VwGH mit Erkenntnis vom 30.1.2014, Zl 2010/05/0173 die Aussetzung eines UVP-Beschwerdeverfahrens bis zur Vorabentscheidung des EuGH ausgesprochen.

Da den Nachbarn keine Parteistellung und kein Beschwerderecht zukommt, fehlt ihnen auch die Berechtigung, einen Antrag auf Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens zu stellen.

Ungeachtet dessen ist zu prüfen, ob das Gericht von sich aus die Möglichkeit einer Aussetzung in Erwägung zu ziehen hat:

1. Mit Beschluss vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040 hat der VwGH dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob die Richtlinie 2011/92/EU , insbesondere deren Art. 11 einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine Umweltverträglichkeit durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen in diesem Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen im nachfolgenden Bewilligungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen dieses Vorhaben im Rahmen des Bewilligungsverfahrens zu erheben (etwa dass durch die Verwirklichung des Vorhabens ihr Leben, ihre Gesundheit, ihr Eigentum gefährdet oder sie durch Geruch, Lärm, Staub, Erschütterungen u.ä. unzumutbar belästigt werden) und wenn ja, ob die RL 2011/92 diese dargestellte Bindungswirkung verneint.

In dem diesem Vorabentscheidungsverfahren zugrundeliegenden Genehmigungsverfahren nach der GewO vor dem UVS haben Nachbarn Einwendungen derart erhoben, dass wesentliche Aspekte nicht im Rahmen des UVP-Feststellungsverfahren berücksichtigt worden seien und das zu genehmigende Projekt UVP-pflichtig sei. Diese Einwendungen wurden von der Gewerbebehörde zurückgewiesen. Die Begründung wird hier nicht wiedergegeben.

2. Mit Bescheid des Umweltsenates vom 13.7.2010, Zl. US 3A/2010/5-25 wurden die Berufungen von "Nachbarn" gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 15.12.2009, Zl. FA 13A-11.10-125/2009-16 mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben "Umrüstung des Dampfkraftwerkes Voitsberg" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, mangels Parteistellung zurückgewiesen.

3 Auf Grund einer Beschwerde der Nachbarn hat der VwGH mit Erkenntnis vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0173 gem. § 62 VwGG iVm § 38 zweiter Satz AVG den Beschluss gefasst, dieses Beschwerdeverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH über das unter Pkt. 1. genannte Verfahren auszusetzen.

Zunächst wird festgestellt, dass es sich bei dem dem Vorabentscheidungsersuchen zugrundeliegenden Verfahren um ein Genehmigungsverfahren nach der GewO handelt, in dem Nachbarn Parteistellung haben und materienspezifische Einwendungen erheben können. Inwieweit Nachbarn in diesem Genehmigungsverfahren an das Ergebnis des UVP-Feststellungsverfahrens, an dem sie nicht beteiligt waren, gebunden sind ,wird vom EuGH zu klären sein.

Gem. § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gem. Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn

vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschuss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und

eine Rechtsprechung des VwGH zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Voraussetzung der Aussetzung nach § 34 VwGVG ist im vorliegenden Verfahren nicht gegeben. Es ist nicht ersichtlich, dass das Verwaltungsgericht mit einer größeren Anzahl an gleichgelagerten Verfahren befasst ist oder sein wird, für die die gleiche Rechtsfrage entscheidungsrelevant ist (Ziffer 1).

Die hier relevante Rechtsfrage der Beschwerdelegitimation von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren lässt sich einerseits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut klären, andererseits hat der VwGH wiederholt und einheitlich diese Frage beurteilt, sodass die Voraussetzung der Aussetzung nach Ziffer 2 fehlt.

Über die Parteistellung von Nachbarn im Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gibt es wie oben angeführt, umfassende Judikatur.

Nicht im VwGVG geregelt ist die Möglichkeit der Aussetzung eines Verfahrens beim VwG, dessen Rechtsfrage vom VwGH bisher einheitlich judiziert wurde, der VwGH dennoch in einem gleichgelagerten Verfahren ein Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH eingeleitet hat.

Der nach § 17 VwGVG im Verfahren der Verwaltungsgerichte subsidiär anzuwendende § 38a AVG 1991 idgF sieht eine eigene Regelung im Fall eines Vorabentscheidungsersuchens vor, wonach die in Betracht kommende Behörde, die beim EuGH einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt hat, bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen darf, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können.

Das AVG sieht keine förmliche Aussetzung des Verfahrens vor, sondern verpflichtet die Behörde bis zum Abschluss des Vorabentscheidungsverfahren zuzuwarten.

§ 38a AVG richtet sich an die Behörde, die den Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt hat, seine Anwendung scheidet daher im vorliegenden Verfahren aus.

Nach der Rsp des VwGH bildet die Frage, wie Gemeinschaftsrecht auszulegen, ob es unmittelbar anzuwenden ist und innerstaatliches Recht verdrängt, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG, weil sie zufolge des Auslegungsmonopoles des EuGH in Angelegenheit des primären und sekundären Gemeinschaftsrechts von einem Gericht zu entscheiden ist.

Der VwGH sieht demnach sowohl die Verwaltungsbehörden als auch sich selbst als berechtigt an, das Verfahren gemäß § 38 letzter Satz AVG auszusetzen, wenn die betreffende Frage aufgrund eines Vorabentscheidungsersuchens des VwGH selbst oder eines ordentlichen Gerichts in einem gleich gelagerten Fall bereits beim EuGH anhängig ist (Hengstschläger/Leeb, AVG § 38 RZ 17f und die dort zitierte Judikatur).

Gegenstand des oben erwähnten vom VwGH eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahren ist die Frage der Bindungswirkung von (negativen) UVP-Feststellungsbescheiden im nachfolgenden Genehmigungsverfahren und nicht die Parteistellung von Nachbarn in einem UVP-Feststellungsverfahren.

Keinesfalls erkennt der VwGH in seiner Judikatur eine Verpflichtung zur Aussetzung, auch liegt kein gleich gelagerter Fall, wie oben ausgeführt vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass zur Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens sieht.

Die Beantwortung der Frage der Bindungswirkung könnte allerdings Auswirkungen dahingehend haben, dass der Ausschluss der Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren unionsrechtlich bedenklich erscheint. Welche Maßnahmen vom österreichischen Gesetzgeber nach Ausgang des Vorabentscheidungsverfahrens zu treffen sein werden und ob die EuGH-Entscheidung Auswirkungen auf die mangelnde Parteistellung der Nachbarn im UVP Feststellungsverfahren haben wird, ist offen.

Zu Spruchpunkt C)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

I.

Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung zu Spruchpunkt A) nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt abhängt, sondern von der Überprüfung und Würdigung fachlicher Ausführungen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

II.

Die Revision ist aus folgenden Gründen zulässig:

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nach der nationalen Rechtslage Parteistellung haben oder gar antragslegitimiert sind, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der (bisherigen) ständigen Judikatur des VwGH zu verneinen (VwGH vom 28.6.2005, Zl.2004/05/0032; 27.9.2007, Zl. 2006/07/0066; 22.4.2009, Zl. 2009/04/0019). Auf Grund der mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040 dem EuGH vorgelegten Frage zur Vorabentscheidung, ob das Unionsrecht einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein negativer UVP-Feststellungsbescheid Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben, ist nach Ansicht des Gerichtes aber in Zweifel gezogen, ob der VwGH bei Bejahung einer solchen Unionsrechtswidrigkeit durch den EuGH seine bisherige Judikaturlinie fortführen wird.

Diese Zweifel werden durch den Beschluss des VwGH vom 30.1.2014, Zl. 2010/05/0173, verstärkt, zumal diesem Verfahren nicht die Bindungswirkung eines negativen UVP-Feststellungsverfahren zu Grunde lag, sondern konkret die Frage der Parteistellung eines Nachbarn im UVP- Feststellungsverfahren. Dieses Verfahren wurde bis zur Beendigung des oben genannten Vorabentscheidungsverfahrens ausgesetzt.

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