BVwG W224 2217664-1

BVwGW224 2217664-124.8.2021

AsylG 2005 §10 Abs1 Z4
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1
AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
AsylG 2005 §7
AsylG 2005 §7 Abs1 Z1
AsylG 2005 §7 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs3a
AsylG 2005 §9 Abs2 Z3
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2021:W224.2217664.1.00

 

Spruch:

W224 2217664-1/30E

 

IM NAMEN DER REPUBLIK!

 

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Martina WEINHANDL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2019, Zl. 1050701504 – 180372913/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.08.2021, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste am 24.05.2015 legal in Österreich ein. Seine Mutter stellte für ihn am 27.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Mit Bescheid vom 29.06.2015, Zl. 1050701504 – 150563938, wurde dem Antrag auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) stattgegeben und dem Beschwerdeführer im Familienverfahren gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wurde festgestellt, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3. Nach Einlangen der Verständigung über eine Anklageerhebung wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen wurde der Beschwerdeführer am 15.05.2018 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Auf Vorhalt der Anklage gab der Beschwerdeführer an, was passiert sei, tue ihm leid. Er hoffe, noch eine Chance zu bekommen, da er in seiner Heimat niemanden mehr habe. Der Grund für die Tat sei der schlechte Einfluss von schlechten Freunden gewesen. Jetzt habe der Beschwerdeführer aber Abstand von diesen Freunden genommen, er mache jetzt einen Deutschkurs und gehe trainieren.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2018, Zl. 162 Hv 39/18w, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, einer näher bezeichneten Person von hinten einen heftigen Stoß versetzt zu haben, sodass diese zu Boden gefallen sei, und ihr anschließend die Handtasche entrissen zu haben, davongelaufen zu sein und aus der Handtasche das darin befindliche Bargeld in der Höhe von EUR 30,- und eine Bankomatkarte behalten zu habe, während er die Handtasche weggeschmissen habe. Weiters habe der Beschwerdeführer im Zeitraum von Jänner bis Februar 2018 versucht, eine andere näher bezeichnete Person dazu zu bestimmen, in einem Ermittlungsverfahren als Zeuge zur Sache vor der Kriminalpolizei falsch auszusagen. Der Beschwerdeführer wurde daher wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 2. Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, der Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 100,- zu zahlen. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die Verletzung des Opfers sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend, das reumütige Geständnis, der tadellose Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung mildernd gewertet.

5. Mit Schreiben vom 05.10.2018 wurde das BFA davon in Kenntnis gesetzt, dass der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 142 Abs. 1 StGB in Untersuchungshaft genommen worden sei.

6. Am 05.11.2018 wurde die Mutter als gesetzliche Vertreterin des Beschwerdeführers erneut vor dem BFA einvernommen. Sie gab an, dass der Beschwerdeführer in Österreich drei Jahre lang die Schule besucht habe und kurdische und arabische Freunde habe. In Syrien würden noch die Großmutter und der Onkel des Beschwerdeführers leben. Dem Beschwerdeführer sei 2015 der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren zuerkannt worden, im damaligen Verfahren seien für ihn keine Verfolgungsgründe geltend gemacht worden. Nunmehr würde er – aufgrund seines fortgeschrittenen Alters – im Falle einer Rückkehr nach Syrien aber von der PKK aufgefordert werden zu kämpfen.

7. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.01.2019, Zl. 143 Hv 87/18i, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, versucht zu haben, einer näher bezeichneten Person eine schwere Körperverletzung vorsätzlich zuzufügen, indem er dieser mit einem Messer einen Stich in den Oberschenkel versetzt habe, wodurch diese eine 3 cm breite und 2 cm tiefe Stichverletzung erlitten habe. Der Beschwerdeführer wurde daher rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich elf Monate, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildern angesehen, dass es hinsichtlich der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben sei, während die einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit sowie die Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe erschwerend berücksichtigt wurden. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 162 Hv 39/18w, wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde ferner die Weisung erteilt, an einem Anti-Gewalt-Training (forensische Therapie) zu teilzunehmen.

8. Mit Bescheid des BFA vom 11.03.2019, Zl. 1050701504 – 180372913/BMI-BFA_BGLD_RD, wurde dem Beschwerdeführer im Spruchpunkt I. der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Im Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a iVm § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gemäß § 8 Abs. 3a AsylG iVm § 9 Abs. 2 AsylG und § 52 Abs. 9 FPG die Abschiebung nach Syrien für unzulässig erklärt. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf sechs Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).

Zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer wegen eines besonders schweren Verbrechens verurteilt worden sei. Bei der ersten Einvernahme vor dem BFA habe der Beschwerdeführer reumütig vorgebracht, dass ihm der Vorfall leidtue und er so etwas das letzte Mal gemacht hätte. Indem der Beschwerdeführer jedoch ein halbes Jahr später erneut straffällig geworden sei, sei ein innerer Wertewandel ausgeschlossen und infolge der Einstellung des Beschwerdeführers zur österreichischen Rechtsordnung jedenfalls von einer künftigen Gefahr auszugehen. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse auf eine sozialschädliche Neigung zur Missachtung der österreichischen Rechtsvorschriften schließen. Der Beschwerdeführer stelle daher eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die öffentlichen Interessen, insbesondere an der Einhaltung der Grundrechte, seien jedenfalls höher zu bewerten als die Interessen des Beschwerdeführers. Die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA damit, dass der Beschwerdeführer nicht dem realen Risiko unterworfen wäre, einer Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Gefahr oder einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK wiederstreitenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Zur Rückkehrentscheidung führte das BFA aus, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Familie keine derart intensive Beziehung bestehe, dass diese auch nach Erreichen der Volljährigkeit noch aufrecht erhalten werden müsse. Der Beschwerdeführer habe in Österreich mehrere Straftaten begangen, sich jedoch in Österreich nicht maßgeblich (etwa beruflich und sozial) integriert und hier auch keine maßgeblichen Bindungen aufgebaut. Gesamt gesehen stelle der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers eine hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zum Einreiseverbot führte das BFA aus, dass § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei, da der Beschwerdeführer von einem österreichischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von einmal zwölf Monaten und einmal sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden sei. Aus dem Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers sei der Schluss zu ziehen, dass von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe und ein Verbleib im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung nachhaltig und maßgeblich gefährde. Auch unter Berücksichtigung der familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich überwiege das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Zum Einreiseverbot führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer von einem österreichischen Gericht zu einer Freiheitsstrafe einmal in der Dauer von zwölf Monaten und einmal in der Dauer von sechs Monaten verurteilt worden sei und damit § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt sei.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie letzte Einvernahme des Beschwerdeführers habe am 15.05.2018 stattgefunden, weshalb die Behörde nicht in der Lage gewesen sei, die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie das Privat- und Familienleben aktuell zu beurteilen. Aus der am 05.11.2018 erfolgten Einvernahme könne nicht auf die Gefährlichkeit des Beschwerdeführers geschlossen werden. Beim minderjährigen Beschwerdeführer habe die Haft, die zwischen Einvernahme und Erlassung des Bescheides erfolgt sei, einen besonderen Eindruck hinterlassen. Darüber hinaus habe der Bewährungshelfer positiv hervorgehoben, dass der Beschwerdeführer alle Terminen verlässlich und regelmäßig wahrnehme und bereit sei, sich mit Situationen, die zu einem straffälligen Verhalten führen würden, auseinanderzusetzen und diese zu vermeiden. Auch im Rahmen einer weiteren Therapie setze sich der Beschwerdeführer mit seiner Lebenssituation auseinander. Seit Ende Februar besuche er eine Produktionsschule. Darüber hinaus habe das BFA es unterlassen, sich mit dem individuellen Fluchtgrund des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Im Falle einer Rückkehr würde er von der PKK aufgefordert werden, für sie zu kämpfen. Darüber hinaus drohe dem Beschwerdeführer, sowohl als Minderjähriger als auch nach eingetretener Volljährigkeit, eine Zwangsrekrutierung von staatlicher Seite. Auch habe das BFA eine mangelhafte Beweiswürdigung durchgeführt. Bei gesetzmäßiger Beurteilung hätte das BFA dem Beschwerdeführer nicht den Status des Asylberechtigten aberkannt. Insbesondere hätte es gegen den Beschwerdeführer keine Rückkehrentscheidung erlassen, sondern die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt. Entgegen der Bescheidbegründung sei der Beschwerdeführer an dem damals stattgefundenen Raub nicht beteiligt gewesen. Bei beiden Verurteilungen sei die zulässige Höchststrafe bei weitem nicht ausgeschöpft worden, die verhängten Freiheitsstrafen seien zu einem überwiegenden Teil bedingt nachgesehen worden. Es sei daher nicht nachvollziehbar, warum vom Beschwerdeführer eine Gemeingefährlichkeit ausgehen solle, wenn über ihn lediglich eine unbedingte Strafe von einem Monat verhängt worden sei. Zur rechtlichen Beurteilung wurde ausgeführt, dass das BFA zu Unrecht vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen sei. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei ein äußerst hoher Unrechtsgehalt erforderlich, damit ein Verbrechen als besonders schweres Verbrechen zu qualifizieren sei. Ferner habe die belangte Behörde auch keine ausreichende Prognoseentscheidung getroffen. Sie habe lediglich auf die Straftaten Bezug genommen, die für eine positive Prognose sprechenden Umstände seien jedoch nicht herangezogen worden. Darüber hinaus sei im Rahmen der Interessenabwägung erforderlich, zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohe. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei daher zu Unrecht erfolgt. Da dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien jedenfalls eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohe, wäre ihm jedenfalls der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Die verhängte Rückkehrentscheidung greife jedenfalls unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers ein. Der Beschwerdeführer gehöre faktisch Österreich zu, während ihn mit seinem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbinde. Zu berücksichtigen sei auch, ob es dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr möglich sei, eine Existenzgrundlage zu schaffen. Im Hinblick auf das verhängte Einreiseverbot fehle es an einer nachvollziehbaren Begründung und die Behörde habe auch hier die Prognosebeurteilung nur unzureichend durchgeführt. Der Sachverhalt sei so mangelhaft ermittelt worden, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheine. Gemeinsam mit der Beschwerde wurden ein Sozialbericht des Bewährungshelfers vom 28.04.2019, eine Bestätigung des Instituts für forensische Therapie vom 04.04.2019 sowie eine Teilnahmebestätigung „Produktionsschule“ vom 22.03.2019 vorgelegt.

10. Mit Schreiben vom 16.04.2019, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 18.04.2019, wurde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

11. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.05.2019, W224 2217664-1/6E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

12. Der Verwaltungsgerichtshof hob mit Erkenntnis vom 23.03.2020, Ra 2019/14/0334, das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit in Folge von Verletzung von Verfahrensvorschriften auf.

13. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.10.2019, 162 Hv 107/19x, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 27.6.2019 in Wiener Neustadt vor dem Landesgericht Wiener Neustadt in der Hauptverhandlung zu AZ 48 Hv 28/19h als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die wahrheitswidrige Aussage, XXXX habe ihm am 19.12.2017 keinen Faustschlag versetzt, falsch ausgesagt zu haben. Weiters wurde er schuldig erkannt, dass er durch diese geschilderte Handlung XXXX , der das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, somit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, der Verfolgung absichtlich zumindest zum Teil zu entziehen versucht hat. Er hat dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und das Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB begangen. Er wurde daher rechtskräftig wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise nur beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde gewertet, dass eine einschlägige Vorstrafe vorlag, das Zusammentreffen der zwei Vergehen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.5.2019, zu AZ 162 Hv 39/18 w und vom 23.1.2019, zu AZ 143 Hv 87/18 i abgesehen, und gemäß Abs. 6 leg cit die Probezeit zu zuletzt genannter Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

14. Am 21.07.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Wels zu AZ: 518 012 ST 152/21b Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 125, 126 StGB wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (nunmehr 38 Hv 59/21w beim Landesgericht Wels). Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe am 23.03.2021 in Vöcklabruck durch Versprühen eines Feuerlöschers, sohin eine der Bekämpfung von Katastrophen dienende Einrichtung (somit an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur) vorsätzlich unbrauchbar gemacht. Er habe hierdurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB begangen und sei hierfür unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG nach § 126 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

15. Am 19.08.2021 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher der Verfahrensgegenstand erörtert wurde und auch die Mutter des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist ein volljähriger syrischer Staatsangehöriger. Er bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams und ist ledig. In Syrien lebte er zuletzt mit seiner Familie in einem Haus in Qamischli.

Dem Vater des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid vom 05.12.2014 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 24.05.2015 in Österreich, mit Bescheid vom 29.06.2015, Zl. 1050701504-150563938, wurde ihm durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 3 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 im Familienverfahren der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.

Derzeit lebt der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und (zumindest) einem Bruder in einer Wohnung in Wien. Der Beschwerdeführer hat in Österreich drei Jahre lang die Schule besucht und nahm im Jahr 2019 für sechs Monate am Projekt „Produktionsschule“ teil. Das Programm „Produktionsschule“ ist ein Angebot für Jugendliche und junge Erwachsene nach Beendigung ihrer Schulpflicht, die Unterstützung für ihre weitere schulische oder berufliche Ausbildung suchen. Auf Grund des Projekts „Produktionsschule“ hat der Beschwerdeführer keine Berufstätigkeit ergriffen. Der Beschwerdeführer besuchte danach ein paar Monate eine Lehre in Oberösterreich, welche er abgebrochen hat. Der Beschwerdeführer ist nunmehr in Kursen, um den Hauptschulabschluss nachzuholen. Der Beschwerdeführer spricht Arabisch, Kurdisch und Deutsch in einem Ausmaß, dass er weiten Teilen der Verhandlung ohne Dolmetscher folgen konnte. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer lebt derzeit von der Grundversorgung.

Die Großmutter und der Onkel des Beschwerdeführers leben in Syrien, die Mutter des Beschwerdeführers steht mit der Großmutter in Kontakt. Auch der Beschwerdeführer selbst lebte bis 2015 gemeinsam mit seiner Familie in Syrien.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2018, Zl. 162 Hv 39/18w, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, einer näher bezeichneten Person von hinten einen heftigen Stoß versetzt zu haben, sodass diese zu Boden fiel, und der Beschwerdeführer ihr anschließend die Handtasche entriss, davonlief und aus der Handtasche das darin befindliche Bargeld in der Höhe von EUR 30,- und eine Bankomatkarte behielt, während er die Handtasche wegschmiss. Weiters wurde er schuldig erkannt, im Zeitraum von Jänner bis Februar 2018 versucht zu haben, eine andere näher bezeichnete Person dazu zu bestimmen, in einem Ermittlungsverfahren als Zeuge zur Sache vor der Kriminalpolizei falsch auszusagen. Der Beschwerdeführer wurde daher wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie des Vergehens der falschen Beweisaussage nach §§ 15, 12 2. Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB unter Bedachtnahme auf § 5 Z 4 JGG nach dem Strafsatz des § 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, der Privatbeteiligten einen Betrag von EUR 100,- zu zahlen. Für die Dauer der Probezeit wurde eine Bewährungshilfe angeordnet. Im Rahmen der Strafbemessung wurden die Verletzung des Opfers sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen erschwerend, das reumütige Geständnis, der tadellose Lebenswandel und die teilweise Schadensgutmachung mildernd gewertet.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.01.2019, Zl. 143 Hv 87/18i, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, versucht zu haben, einer näher bezeichneten Person eine schwere Körperverletzung vorsätzlich zuzufügen, indem er dieser mit einem Messer einen Stich in den Oberschenkel versetzte, wodurch diese eine 3 cm breite und 2 cm tiefe Stichverletzung erlitt. Der Beschwerdeführer wurde daher rechtskräftig wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43a Abs. 3 StGB wurde ein Teil der verhängten Freiheitsstrafe, nämlich elf Monate, unter Bestimmung einer Probezeit nachgesehen. Bei den Strafbemessungsgründen wurde als mildernd angesehen, dass es hinsichtlich der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben sei, während die einschlägige Vorstrafen, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und die Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe erschwerend berücksichtigt wurden. Vom Widerruf der gewährten bedingten Strafnachsicht zu der Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ 162 Hv 39/18w, wurde abgesehen und die Probezeit auf fünf Jahre verlängert. Für die Dauer der Probezeit wurde Bewährungshilfe angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde ferner die Weisung erteilt, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen.

Zu den Tatumständen in Bezug auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB wird festgestellt: Der Beschwerdeführer hat am 08.09.2018 in Wien unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Messers, bewusst und gewollt einer näher bezeichneten Person eine 3 cm breite und 2 cm tiefe Stichverletzung im Oberschenkel zugefügt. Er hat damit versucht, seinem Opfer eine schwere Körperverletzung zuzufügen, und große Gewaltbereitschaft gezeigt. Der Beschwerdeführer hat daher die körperliche Integrität seines Opfers äußerst gering geschätzt. Es ist nicht hervorgekommen, dass das Opfer des Beschwerdeführers bewaffnet gewesen wäre. Es wird hinsichtlich des diesbezüglichen Verhaltens des Beschwerdeführers ein qualifizierter Gesinnungsunwert (Verwerflichkeit der inneren Einstellung des Beschwerdeführers) und Handlungsunwert festgestellt (subjektiver Aspekt des besonders schweren Verbrechens). Die Begehung einer Körperverletzung mit einer Waffe ist objektiv besonders verwerflich und insofern als besonders schwer zu qualifizieren, weil dadurch massive Gefahr für das Leben und die körperliche Integrität des Opfers besteht.

Der Beschwerdeführer war von 03.10.2018 bis 26.11.2018 in Haft.

Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.10.2019, 162 Hv 107/19x, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 27.06.2019 in Wiener Neustadt vor dem Landesgericht Wiener Neustadt in der Hauptverhandlung zu AZ 48 Hv 28/19h als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache durch die wahrheitswidrige Aussage, XXXX habe ihm am 19.12.2017 keinen Faustschlag versetzt, falsch ausgesagt zu haben. Weiters wurde er schuldig erkannt, dass er durch diese geschilderte Handlung XXXX , der das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, somit eine mit Strafe bedrohte Handlung begangen hatte, der Verfolgung absichtlich zumindest zum Teil zu entziehen versucht hat. Er hat dadurch das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und das Vergehen der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB begangen. Er wurde daher rechtskräftig wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB unter Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB und des § 5 Z 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Als Strafbemessungsgründe wurden mildernd das Geständnis und die Tatsache, dass es teilweise nur beim Versuch geblieben ist, berücksichtigt. Erschwerend wurde gewertet, dass eine einschlägige Vorstrafe vorlag, das Zusammentreffen der zwei Vergehen und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeiten. Gemäß § 494a Abs. 1 Z 2 StPO wurde vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht zu den Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.5.2019, zu AZ 162 Hv 39/18 w und vom 23.1.2019, zu AZ 143 Hv 87/18 i abgesehen, und gemäß Abs. 6 leg cit die Probezeit zu zuletzt genannter Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

Am 21.07.2021 erhob die Staatsanwaltschaft Wels zu AZ: 518 012 ST 152/21b Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 125, 126 StGB wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (nunmehr 38 Hv 59/21w beim Landesgericht Wels). Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, er habe am 23.03.2021 in Vöcklabruck durch Versprühen eines Feuerlöschers, sohin eine der Bekämpfung von Katastrophen dienende Einrichtung (somit an einem wesentlichen Bestandteil der kritischen Infrastruktur) vorsätzlich unbrauchbar gemacht. Er habe hierdurch das Vergehen der schweren Sachbeschädigung nach den §§ 125, 126 Abs. 1 Z 5 StGB begangen und sei hierfür unter Anwendung des § 19 Abs. 1 JGG nach § 126 Abs. 1 StGB zu bestrafen.

Der Beschwerdeführer wird seit 06.07.2018 von einem Bewährungshelfer betreut. Aufgrund der gerichtlichen Weisung vom 23.01.2019 nahm der Beschwerdeführer auch an forensisch-therapeutischen Sitzungen (Anti-Gewalt-Training) teil. Diese Sitzungen dauerten jedenfalls bis 2020 an.

Es kann seit der letzten Verurteilung kein relevantes strafrechtliches Wohlverhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden, zumal er nunmehr im Juli 2021 wegen §§ 125, 126 StGB angeklagt wurde. Hinsichtlich des Beschwerdeführers wird keine positive Zukunftsprognose erstellt. Ein Unrechtsbewusstsein hinsichtlich seiner strafgerichtlichen Verurteilung besteht nicht. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Zwar hat der Beschwerdeführer bereits Kontakte in Österreich geknüpft, eine intensive Bindung zu Freunden und eine umfassende Teilnahme am sozialen Leben in Österreich sind im Verfahren jedoch nicht hervorgekommen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer tiefgreifenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht, festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer ist 2002 geboren und damit im wehrdienstfähigen Alter. Damit droht dem Beschwerdeführer in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) die reale Gefahr, zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen zu werden und er ist in Zusammenhang mit der Einziehung, der Ableistung und der Verweigerung des Militärdienstes der Gefahr erheblicher Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Zur Lage in Syrien wird – soweit maßgeblich – festgestellt (entnommen aus: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 02.07.2021):

COVID-19

Letzte Änderung: 11.02.2021

Am 22.3.2020 wurde der erste Fall einer COVID-19 infizierten Person in Syrien bestätigt (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte deuteten damals darauf hin, dass das Virus schon früher entdeckt worden war, dies aber vertuscht wurde (Reuters 23.3.2020). Dem ersten bestätigten Fall folgten weitreichende Maßnahmen (u.a. Ausgangssperren, Verkehrsbeschränkungen, Schließungen von Bildungseinrichtungen und Geschäften), die zwischenzeitig weitgehend aufgehoben wurden. Die Pandemie traf ein Land mit einem Gesundheitssystem, das durch den Konflikt schwer in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dies trifft gerade auch für die humanitären Brennpunkte mit hunderttausenden Binnenvertriebenen (IDPs) vor allem im Nordwesten zu (ÖB 29.9.2020).

Trotz der katastrophalen humanitären Lage in Syrien sind dort weit weniger Fälle und Todesfälle gemeldet worden als in den Nachbarländern (BBC 13.10.2020). Die offiziell bekannt gegebenen Zahlen für die von der Regierung kontrollierten Gebiete in Syrien sind sehr niedrig, ebenso die Zahl der Tests (ÖB 29.9.2020). Angesichts der begrenzten Anzahl von Tests in ganz Syrien ist es wahrscheinlich, dass die tatsächliche Zahl der Fälle die offiziellen Zahlen bei weitem übersteigen könnte (UNOCHA/WHO 1.2.2021). Eine britische Studie schätzt, dass nur 1,25% der Infektionen gemeldet werden. Mitte August 2020 wurde allein in der Hauptstadt Damaskus die Zahl der Infizierten auf 112.500 geschätzt (AA 4.12.2020).

Die seit Juli 2020 gemeldete stetige Zunahme des betroffenen Gesundheitspersonals unterstreicht - angesichts des fragilen Gesundheitssystems Syriens mit einer ohnehin schon unzureichenden Zahl an qualifiziertem Gesundheitspersonal - das Potenzial einer weiteren Beeinträchtigung der überforderten Gesundheitskapazitäten. Humanitäre Akteure erhalten weiterhin Berichte, dass das Gesundheitspersonal in einigen Gebieten nicht über ausreichende persönliche Schutzausrüstung verfügt (UNOCHA/WHO 1.2.2021). Staatliche Spitäler, besonders in der Gegend von Damaskus, sind mit Patienten überfüllt und haben keine Beatmungsgeräte mehr (CGP 13.10.2020). Unterdessen sagen die unterbesetzten medizinischen Fachkräfte, dass sie ihre Aufgaben unter der Aufsicht der mächtigen Sicherheitsdienste erfüllen müssen, welche die staatlichen Gesundheitseinrichtungen überwachen. Dies soll abschreckend auf Patienten wirken, die bereits zögern, sich in einem Land behandeln zu lassen, in dem die Angst vor dem Staatsapparat groß ist und jede kritische Diskussion über den Umgang mit der Pandemie als Bedrohung für eine Regierung angesehen werden könnte, die entschlossen ist, eine Botschaft der Kontrolle zu vermitteln (AJ 5.10.2020).

Unterdessen verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage Syriens weiter. In Verbindung mit dem plötzlichen Zusammenbruch des syrischen Pfunds hat COVID-19 die rapide Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage Syriens im Sommer 2020 noch verschärft. Die aktuelle Wirtschaftslage, zusammen mit den beschädigten Lieferketten durch die Explosion in Beirut am 4.8.2020 (UNSC 30.9.2020) und dem Verlust von Arbeitsplätzen aufgrund der Auswirkungen von COVID-19, insbesondere bei Tagelöhnern oder der Saisonarbeit, in Verbindung mit dem Anstieg der Nahrungsmittelpreise, lässt vermuten, dass nun wahrscheinlich mehr Familien in die Ernährungsunsicherheit gedrängt wurden (UNOCHA/WHO 29.9.2020).

Sicherheitslage

Letzte Änderung: 12.02.2021

Die militärische Intervention Russlands und die damit einhergehende Luftunterstützung für Assads Streitkräfte sowie die erheblich ausgeweitete indirekte Bodenintervention Irans in Form eines Einsatzes ausländischer Milizen konnten 2015 den Zusammenbruch des syrischen Regimes abwenden (KAS 4.12.2018b). Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer lebt (Reuters 13.4.2016). Durch massive syrische und russische Luftangriffe und das Eingreifen Irans bzw. durch Iran unterstützter Milizen hat das syrische Regime mittlerweile alle Landesteile außer Teile des Nordwestens, Nordens und Nordostens von der bewaffneten Opposition zurückerobert. Trotz weitreichender militärischer Erfolge des syrischen Regimes und seiner Unterstützer sind Teile Syriens noch immer von Kampfhandlungen betroffen. Seit März 2020 sind Kampfhandlungen reduziert, dauern jedoch in mehreren Frontgebieten nach wie vor an (AA 4.12.2020). Der Menschrenrechtsmonitor Syrian Network for Human Rights spricht sogar von einem Rückgang an Militäroperationen von 85%, wobei die verbleibenden Militäroperationen sich hauptsächlich auf Bodenoffensiven konzentrieren, bei denen es jedoch nicht mehr zu maßgeblichem Vorrücken kommt (SHNR 26.1.2021).

Die faktische Ausübung der Kontrolle durch das syrische Regime unterscheidet sich stark von Gebiet zu Gebiet. Die verbleibenden Gebiete unterliegen keiner oder nur teilweiser Kontrolle des syrischen Regimes: Im Nordwesten werden Teile der Gouvernements Lattakia, Idlib und Aleppo durch die von den Vereinten Nationen als Terrororganisation eingestufte bewaffnete Oppositionsgruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) sowie Türkei-nahe bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Gebiete im Norden und Nordosten entlang der Grenze zur Türkei werden durch die Türkei und ihr nahestehende bewaffnete Gruppierungen kontrolliert. Weitere Gebiete in Nord- und Nordost-Syrien werden durch die kurdisch dominierten Syrian Democratic Forces (SDF) sowie punktuell durch das syrische Regime kontrolliert. Das Assad-Regime hat wiederholt öffentlich erklärt, dass die militärische Rückeroberung des gesamten Staatsgebietes weiterhin sein erklärtes Ziel sei (AA 4.12.2020).

Auch in Landesteilen, in denen Kampfhandlungen mittlerweile abgenommen haben, besteht weiterhin ein hohes Risiko, Opfer von Gewalt und Übergriffen zu werden (AA 4.12.2020). Dies gilt auch für vermeintlich friedlichere Landesteile im äußersten Westen Syriens sowie die Hauptstadt Damaskus (AA 19.5.2020).

43% der besiedelten Gebiete Syriens gelten als mit Minen und Fundmunition kontaminiert. Die Großstädte Aleppo, Raqqa, Homs, Dara‘a und Deir ez-Zour sowie zahlreiche Vororte von Damaskus sind hiervon nach wie vor besonders stark betroffen (AA 4.12.2020). Es kommt immer wieder zu Zwischenfällen mit derartigen Hinterlassenschaften des bewaffneten Konfliktes (DIS/DRC 2.2019). An Orten wie den Provinzen Aleppo, Dara'a, dem Umland von Damaskus, Idlib, Raqqa und Deir ez-Zour führt die Explosionsgefahr zu Verletzungen und Todesfällen, sie schränkt den sicheren Zugang zu Dienstleistungen ein und behindert die Bereitstellung humanitärer Hilfe. Mit Stand Juni 2020 leben 11,5 Millionen Menschen in den 2.562 Gemeinden, die in den letzten zwei Jahren von einer Kontamination durch Minen und explosive Hinterlassenschaften des Konflikts berichtet haben (UNMAS 6.2020).

Der sogenannte Islamische Staat (IS) kontrollierte im Sommer 2014 große Teile Syriens und des Irak (FAZ 10.3.2019). Ende März 2019 wurde mit Baghouz die letzte Bastion des IS von den oppositionellen Syrian Democratic Forces (SDF) erobert (DZ 24.3.2019). Im Oktober 2019 wurde der Gründer und Anführer des IS, Abu Bakr Al-Baghdadi, bei einem U.S.-Spezialkräfteeinsatz in Nordwest-Syrien getötet (AA 19.5.2020). Der IS ist zwar zerschlagen, verfügt aber noch immer über militärische Einheiten, die sich in den Wüstengebieten Syriens und des Irak versteckt halten (DZ 24.3.2019), und ist im Untergrund aktiv (AA 4.12.2020). Nach dem Verlust der territorialen Kontrolle verlagerte der IS seine Strategie hin zu aufständischen Methoden, wie gezielte Angriffe, u.a. Autobomben, Überfälle, und Attentate (DIS 29.6.2020). Schläferzellen des IS sind sowohl im Irak als auch in Syrien weiterhin aktiv (FAZ 10.3.2019), sowohl in syrischen Städten als auch in ländlichen Gebieten, besonders in den von der Regierung kontrollierten Gebieten (DIS 29.6.2020). Im Untergrund sollen mehr als 20.000 IS-Kämpfer auf eine Gelegenheit zur Rückkehr warten (FAZ 22.3.2019). Generell nimmt die Präsenz des IS in Syrien wieder zu, auch in Landesteilen unter Regimekontrolle. Es sind zuletzt Berichte über Anschläge in Damaskus, Idlib, Homs sowie dem Süden und Südwesten des Landes und der zentralsyrischen Wüste bekannt geworden. Der Schwerpunkt der Anschläge liegt im Nordosten des Landes (AA 4.12.2020). Nach einer Zunahme der IS-Aktivitäten Anfang 2020 ist die Zahl der Angriffe durch den IS seit April 2020 zurückgegangen. Gegenwärtig gehören zu den Zielpersonen des IS vor allem lokale Behörden und Personen, die mit den Behörden, Kräften und Gruppen, die gegen den IS kämpfen, zusammenarbeiten oder als mit ihnen kooperierend wahrgenommen werden (DIS 29.6.2020).

Nachdem der ehemalige US-Präsident Donald Trump Anfang Oktober 2019 erneut ankündigte, die US-amerikanischen Truppen aus der syrisch-türkischen Grenzregion abzuziehen, startete die Türkei am 9. Oktober 2019 eine Luft- und Bodenoffensive im Nordosten Syriens ("Operation Friedensquelle") (CNN 11.10.2019; vgl. AA 19.5.2020). Durch den Abzug der US-Streitkräfte aus Nordsyrien und die türkische Offensive und die damit einhergehende Schwächung der kurdischen Sicherheitskräfte wurde ein Wiedererstarken des IS befürchtet (DS 13.10.2019; vgl. DS 17.10.2019). Die USA patrouillieren seit dem 31.10.2019 weiterhin in weiten Teilen des Nordostens (AA 4.12.2020).

Die NGO Syrian Network for Human Rights (SNHR) versucht die Zahlen ziviler Todesopfer zu erfassen. Getötete Kämpfer werden in dem Bericht nicht berücksichtigt, außer in der Zahl der aufgrund von Folter getöteten Personen, welche Zivilisten und Kämpfer berücksichtigt. Betont wird außerdem, dass die Organisation in vielen Fällen Vorkommnisse nicht dokumentieren konnte, besonders im Fall von "Massakern", bei denen Städte und Dörfer komplett abgeriegelt wurden. Die hohe Zahl solcher Berichte lässt darauf schließen, dass die eigentlichen Zahlen ziviler Opfer weit höher als die unten angegebenen sind. Zudem sind die Möglichkeiten zur Dokumentation von zivilen Opfern auch von der jeweiligen Konfliktpartei, die ein Gebiet kontrolliert, abhängig (SNHR 1.1.2020; vgl. SNHR 1.1.2021).

Laut Daten des Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED) wurden im zweiten Quartal 2020 insgesamt 1.555 Todesopfer gezählt. Die meisten wurden durch Kämpfe (760) oder Explosionen/Fernangriffe (496) getötet, vor allem in den Provinzen Deir ez-Zour (255) und Hama (200), gefolgt von Idlib (196) und Raqqa (194). Der Großteil der von ACLED gesammelten Daten basiert auf öffentlich zugänglichen Sekundärquellen. Die Daten können daher das Ausmaß an Vorfällen unterschätzen. Insbesondere Daten zur Anzahl an Todesopfern sind den Gefahren der Verzerrung und der ungenauen Berichterstattung ausgesetzt. ACLED gibt an, konservative Schätzungen zu verwenden (ACLED/ACCORD 28.10.2020).

Folter, Haftbedingungen und unmenschliche Behandlung

Letzte Änderung: 11.02.2021

Das Gesetz verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen oder Strafen, wobei das Strafgesetzbuch eine Strafe von maximal drei Jahren Gefängnis für Täter vorsieht. Nichtsdestotrotz wenden die Sicherheitskräfte in Tausenden Fällen solche Praktiken an (USDOS 11.3.2020). Willkürliche Festnahmen, Misshandlung, Folter und Verschwindenlassen sind in Syrien weit verbreitet (HRW 13.1.2021; vgl. AI 18.2.2020, USDOS 11.3.2020, AA 4.12.2020). Sie richten sich von Seiten der Regierung insbesondere gegen Oppositionelle oder Menschen, die vom Regime als oppositionell wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).

NGOs berichten glaubhaft, dass die syrische Regierung und mit ihr verbündete Milizen physische Misshandlung, Bestrafung und Folter an oppositionellen Kämpfern und Zivilisten begehen (USDOS 11.3.2020; vgl. TWP 23.12.2018). Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und Minderjährigen sind weit verbreitet. Die Regierung nimmt hierbei auch Personen ins Visier, denen Verbindungen zur Opposition vorgeworfen werden (USDOS 11.3.2020). Es sind zahllose Fälle dokumentiert, bei denen Familienmitglieder wegen der als regierungsfeindlich wahrgenommenen Tätigkeit von Verwandten inhaftiert und gefoltert wurden, auch wenn die als regierungsfeindlich wahrgenommenen Personen ins Ausland geflüchtet waren (AA 4.12.2020).

Systematische Folter und die Bedingungen in den Haftanstalten führen häufig zum Tod von Insassen. Die Gefängnisse sind stark überfüllt, es mangelt an Nahrung, Trinkwasser, Hygiene und Zugang zu sanitären Einrichtungen und medizinischer Versorgung. Diese Bedingungen waren so durchgängig, dass die Untersuchungskommission der Vereinten Nationen zu dem Schluss kam, diese seien Regierungspolitik (USDOS 11.3.2020). Laut Berichten von NGOs gibt es zahlreiche informelle Hafteinrichtungen in umgebauten Militärbasen, Schulen, Stadien und anderen unbekannten Lokalitäten. So sollen inhaftierte Demonstranten in leerstehenden Fabriken und Lagerhäusern ohne angemessene sanitäre Einrichtungen festhalten werden (USDOS 11.3.2020; vgl. SHRC 24.1.2019). Die Regierung hält weiterhin Tausende Personen ohne Anklage und ohne Kontakt zur Außenwelt („incommunicado“) an unbekannten Orten fest (USDOS 11.3.2020). Von Familien von Häftlingen wird Geld verlangt, dafür dass die Gefangenen Nahrung erhalten und nicht mehr gefoltert werden, was dann jedoch nicht eingehalten wird. Große Summen werden gezahlt, um die Freilassung von Gefangenen zu erwirken (MOFANL 7.2019).

In jedem Dorf und jeder Stadt gibt es Haft- bzw. Verhörzentren für die ersten Befragungen und Untersuchungen nach einer Verhaftung. Diese werden von den Sicherheits- und Nachrichtendiensten oder auch regierungstreuen Milizen kontrolliert. Meist werden Festgenommene in ein größeres Untersuchungszentrum in der Provinz oder nach Damaskus und schließlich in ein Militär- oder ziviles Gefängnis gebracht. Im Zuge dieses Prozesses kommt es zu Folter und Todesfällen. Selten wird ein Häftling freigelassen. Unschuldige bleiben oft in Haft, um Geldsummen für ihre Freilassung zu erpressen oder um sie im Zuge eines "Freilassungsabkommens" auszutauschen (SHRC 24.1.2019).

Seit 2018 wurden von den Regierungsbehörden Sterberegister veröffentlicht, wodurch erstmals offiziell der Tod von 7.953 Menschen in Regierungsgewahrsam bestätigt wurde, wenn auch unter Angabe unspezifischer Todesursachen (Herzversagen, Schlaganfall etc.). Berichten zufolge sind die Todesfälle auf Folter, Krankheit als Folge mangelnder Ernährung und Hygiene in den Einrichtungen und außergerichtliche Tötungen zurückzuführen (AA 20.11.2019; vgl. SHRC 24.1.2019). Die meisten der auch im Jahr 2020 bekannt gegebenen Todesfälle betreffen Inhaftierte aus den vergangenen neun Jahren, wobei das Regime ihre Familien erst in den Folgejahren über ihren Tod informiert. Obwohl die Todesfälle in der Vergangenheit eingetreten sind, gibt das Regime diese nur nach und nach bekannt. 2020 lag die Rate bei etwa 17 Personen pro Monat. In den meisten Fällen werden die Familien der Opfer nicht direkt über ihren Tod informiert, da der Sicherheitsapparat nur den Status der Inhaftierten im Zivilregister ändert und die Familien aktiv im Melderegister suchen müssen, um den Verbleib ihrer Verwandten zu erfahren (SHRC 1.2021). Die syrische Regierung übergibt die Überreste der Verstorbenen nicht an die Familien (HRW 14.1.2020).

Zehntausende Menschen sind weiterhin verschwunden, die Mehrheit seit 2011. Unter ihnen befinden sich humanitäre Helfer, Anwälte, Journalisten, friedliche Aktivisten, Regierungskritiker und -gegner sowie Personen, die anstelle von Verwandten, die von den Behörden gesucht wurden, inhaftiert wurden (AI 18.2.2020). In Gebieten, die unter der Kontrolle der Opposition standen und von der Regierung zurückerobert wurden, darunter Ost-Ghouta, Dara'a und das südliche Damaskus, verhafteten die syrischen Sicherheitskräfte Hunderte von Aktivisten, ehemalige Oppositionsführer und ihre Familienangehörigen, obwohl sie alle Versöhnungsabkommen mit den Behörden unterzeichnet hatten, in denen garantiert wurde, dass sie nicht verhaftet würden (HRW 14.1.2020).

Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind jedoch keine Neuerung der Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits seit der Ära von Hafez al-Assad gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019).

Auch die Rebellengruppierungen werden außergerichtlicher Tötungen und der Folter von Inhaftierten beschuldigt (FH 4.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Opfer sind vor allem (vermutete) regierungstreue Personen und Mitglieder von Milizen oder rivalisierenden bewaffneten Gruppen. Zu den Bedingungen in den Hafteinrichtungen der verschiedenen regierungsfeindlichen Gruppen ist wenig bekannt, NGOs berichten von willkürlichen Verhaftungen, Folter und unmenschlicher Behandlung. Der sogenannte Islamische Staat (IS) agierte Berichten zufolge mit Brutalität und Missbräuchen gegen Personen in seiner Gefangenschaft in oder in der Nähe der schrumpfenden Gebiete, die er 2019 kontrollierte (USDOS 11.3.2020). Auch die Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) nutzten in ihren Haftanstalten Folter, um Geständnisse zu erhalten, wobei die Folter oft aus Rache und basierend auf ethnischen Vorurteilen durchgeführt wurde. Der Menschenrechtsmonitor, Syrian Network for Human Rights, konnte im Jahr 2020 zumindest 14 Todesfälle aufgrund von Folter und fehlendem Zugang zu medizinischer Versorgung in den Haftanstalten der SDF dokumentieren (SNHR 26.1.2021).

Allgemeine Menschenrechtslage

Letzte Änderung: 17.02.2021

In dem seit mehr als neun Jahren andauernden Bürgerkrieg gab es nach Schätzungen bereits rund eine halbe Million Tote (Welt 30.6.2020; vgl. BBC 12.7.2020). Das Regime wurde durch den Erfolg seiner von Russland und Iran unterstützten Kampagnen so gefestigt, dass es keinen Willen zeigt, integrative oder versöhnende demokratische Prozesse einzuleiten. Dies zeigt sich in der Abwesenheit freier und fairer Wahlen sowie in den gewaltsamen Maßnahmen zur Unterdrückung der Rede- und Versammlungsfreiheit. Bewaffnete Akteure aller Fraktionen, darunter auch die Regierung, versuchen ihre Herrschaft mit Gewalt durchzusetzen und zu legitimieren (BS 29.4.2020).

Es gibt krasse Ungleichheiten zwischen Arm und Reich, eine schwache Unterscheidung zwischen Staat und Wirtschaftseliten und einen geschlossenen Kreis wirtschaftlicher Möglichkeiten. Die Bürger werden ungleich behandelt. Ihnen werden aufgrund konfessioneller Zugehörigkeit, des Herkunftsortes, ethnischer Zugehörigkeit und des familiären Hintergrundes grundlegende staatsbürgerliche Rechte vorenthalten bzw. Privilegien gewährt oder verweigert. Grundlegende Aspekte der Staatsbürgerschaft werden großen Teilen der Bevölkerung verwehrt. Diese ungerechte Behandlung hat sich im Laufe der Konfliktjahre vertieft (BS 29.4.2020).

Die Verfassung bestimmt die Ba'ath-Partei als die herrschende Partei und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Ein Dekret von 2011 erlaubt die Bildung anderer politischer Parteien, jedoch nicht auf Basis von Religion, Stammeszugehörigkeit oder regionalen Interessen. Die Regierung erlaubt nur regierungsnahen Gruppen offizielle Parteien zu gründen und zeigt wenig Toleranz gegenüber anderen politischen Parteien, auch jenen, die mit der Ba'ath-Partei in der National Progressive Front verbündet sind. Parteien wie die Communist Union Movement, die Communist Action Party und die Arab Social Union werden schikaniert. Gesetze, welche die Mitgliedschaft in illegalen Organisationen verbieten, wurden auch verwendet um Hunderte Mitglieder von Menschenrechts- und Studentenorganisationen zu verhaften. Es gibt auch zahlreiche Berichte zu anderen Formen der Drangsalierung von Menschenrechtsaktivisten, Oppositionellen oder Personen, die als oppositionell wahrgenommen werden. Diese reichen von Reiseverboten, Enteignung und Überwachung bis hin zu willkürlichen Festnahmen, Verschwindenlassen und Folter (USDOS 11.3.2020).

Weiterhin besteht in keinem Teil des Landes ein umfassender und langfristiger Schutz vor willkürlicher Verhaftung und Repression durch die zahlreichen Sicherheitsdienste, Milizen und sonstige regimenahe Institutionen. Dies gilt auch für Landesteile, insbesondere im äußersten Westen des Landes sowie der Hauptstadt Damaskus, in denen traditionell Bevölkerungsteile leben, die dem Regime näher stehen. Selbst bis dahin als regimenah geltende Personen können aufgrund allgegenwärtiger staatlicher Willkür grundsätzlich Opfer von Repressionen werden (AA 19.5.2020).

In Gebieten, die von der Regierung zurückerobert werden, kommt es zu Beschlagnahmungen von Eigentum, großflächigen Zerstörungen von Häusern und willkürlichen Verhaftungen (SNHR 26.1.2021; vgl. SHRC 24.1.2019, HRW 13.1.2021). Diejenigen, die sich mit der Regierung "versöhnt" haben, werden weiterhin durch die Regierungstruppen misshandelt (HRW 14.1.2020; vgl. AA 4.12.2020, SNHR 26.1.2021). Auch nichtstaatliche bewaffnete Oppositionsgruppen begehen schwere Übergriffe. Das Schicksal von Tausenden, die vom sogenannten Islamischen Staat (IS) entführt wurden, bleibt unbekannt. Auch die kurdischen Behörden, die von den USA geführte Koalition oder die syrische Regierung unternehmen keine Schritte, deren Verbleib zu ermitteln (HRW 13.1.2021).

Es sind zahllose Fälle bekannt, bei denen Personen für als regierungsfeindlich angesehene Tätigkeiten ihrer Verwandten inhaftiert und gefoltert werden, darunter sollen auch Fälle sein, bei denen die gesuchten Personen ins Ausland geflüchtet sind (AA 4.12.2020). Frauen mit familiären Verbindungen zu Oppositionskämpfern oder Abtrünnigen werden z.B. als Vergeltung oder zur Informationsgewinnung festgenommen (UNHRC 31.1.2019). Außerdem werden Personen festgenommen, die Kontakte zu Verwandten oder Freunden unterhalten, die in von der Opposition kontrollierten Gebieten leben (UNHRC 31.1.2019; vgl. UNHCR 7.5.2020, SNHR 26.1.2021).

Tausende Menschen starben seit 2011 im Gewahrsam der syrischen Regierung an Folter und entsetzlichen Haftbedingungen (HRW 14.1.2020). Die Methoden der Folter, des Verschwindenlassens und der schlechten Bedingungen in den Haftanstalten sind keine Neuerung der letzten Jahre seit Ausbruch des Konfliktes, sondern waren bereits zuvor gängige Praxis der unterschiedlichen Nachrichtendienste und Sicherheitsbehörden in Syrien (SHRC 24.1.2019). Die syrischen Regimekräfte und ihre Sicherheitsapparate setzen ihre systematische Politik der Inhaftierung und des Verschwindenlassens von Zehntausenden von Syrern fort. Trotz der Verringerung des Tempos der Inhaftierungen und des gewaltsamen Verschwindenlassens im Jahr 2020 konnte keine wirkliche Veränderung im Verhalten des Regimes beobachtet werden, sei es in Bezug auf die Freilassung der Inhaftierten oder die Aufdeckung des Schicksals der Verschwundenen (SHRC 1.2021).

Weitere schwere Menschenrechtsverletzungen, derer das Regime und seine Verbündeten beschuldigt werden, sind willkürliche und absichtliche Angriffe auf Zivilisten, darunter auch der Einsatz von chemischen Waffen; Massaker und Vergewaltigungen als Kriegstaktik; Einsatz von Kindersoldaten sowie übermäßige Einschränkungen der Bewegungs-, Meinungs-, Versammlungs- und Pressefreiheit, inklusive Zensur. Die Regierung überwacht die Kommunikation im Internet, inklusive E-Mails, greift in Internet- und Telefondienste ein und blockiert diese. Die Regierung setzt ausgereifte Technologien und Hunderte von Computerspezialisten für Überwachungszwecke ein (USDOS 11.3.2020).

Berichten zufolge sind Personen in Gebieten, die erst vor kurzer Zeit durch die Regierung wiedererobert wurden, aus Angst vor Repressalien oft zögerlich dabei, über die Situation in diesen Gebieten zu berichten (USDOS 11.3.2020). Zwangsdeportationen von Hunderttausenden Bürgern haben ganze Städte und Dörfer entvölkert (BS 29.4.2020).

Bewaffnete terroristische Gruppierungen, wie die mit al-Qaida in Verbindung stehende Gruppe Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS), sind für weitverbreitete Menschenrechtsverletzungen, wie Massaker, Beschuss, Entführung, unrechtmäßige Inhaftierung, extremen körperlichen Missbrauch, Tötung und Zwangsvertreibung auf Basis der Konfession Betroffener, verantwortlich (USDOS 11.3.2020). Sexuelle Versklavung und Zwangsverheiratung sind zentrale Elemente der Ideologie des sogenannten IS. Mädchen und Frauen wurden zur Heirat mit Kämpfern gezwungen. Frauen und Mädchen, die Minderheiten angehören, wurden sexuell versklavt, zwangsverheiratet und anderen Formen sexueller Gewalt ausgesetzt (USDOS 20.6.2019).

Elemente der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF), einer Koalition aus syrischen Kurden, Arabern, Turkmenen und anderen Minderheiten, zu der auch Mitglieder der Kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) gehören, sollen an Korruption, rechtswidriger Einschränkung des Personenverkehrs und willkürlicher Verhaftung von Zivilisten sowie an Angriffen beteiligt gewesen sein, die zu zivilen Opfern führten. Es gibt vereinzelte Berichte über Festnahmen von Journalisten, Mitgliedern von Menschenrechtsorganisationen und Oppositionsparteien und Personen, die sich weigerten mit den kurdischen Gruppen zu kooperieren (USDOS 11.3.2020; vgl. HRW 10.9.2018, SNHR 26.1.2021). Familienmitglieder von gesuchten Aktivisten, darunter auch Verwandte von Mitgliedern des IS, sollen von den SDF in den von ihnen kontrollierten Gebieten gefangen genommen worden sein, um Informationen zu erhalten oder um Druck auszuüben (USDOS 13.3.2019).

Die menschenrechtliche Situation in den kurdisch kontrollierten Gebieten stellt sich insgesamt erkennbar weniger gravierend dar als in den Gebieten, die sich unter Kontrolle

des syrischen Regimes oder islamistischer und jihadistischer Gruppen befinden (AA 4.12.2020).

Ein Charakteristikum des Bürgerkriegs in Syrien ist, dass in ganz Syrien bestimmte Personen aufgrund ihrer tatsächlichen oder wahrgenommenen bzw. zugeschriebenen politischen Meinung oder Zugehörigkeit direkt angegriffen werden oder ihnen auf andere Weise Schaden zugefügt wird. Diese Zuschreibung basiert oft nur auf den familiären Verbindungen der Person, ihrem religiösen oder ethnischen Hintergrund oder einfach auf ihrer Präsenz in oder Herkunft aus einem bestimmten Gebiet, das als „regierungsfreundlich“ oder „regierungsfeindlich“ gilt (UNHCR 11.2015).

Bewegungsfreiheit

Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens

Letzte Änderung: 09.12.2020

Die Regierung, der sogenannte Islamische Staat (IS) und andere bewaffnete Gruppen beschränken die Bewegungsfreiheit in Syrien und richteten Checkpoints zur Überwachung der Reisebewegungen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ein (USDOS 11.3.2020).

Die Bewegungsfreiheit der syrischen Bevölkerung wird auch durch aktive Kampfhandlungen eingeschränkt (UNSC 23.10.2018), etwa durch Belagerungen, die auch zur Einschränkung der Versorgung der betroffenen Gebiete und damit zu Mangelernährung, Hunger und Todesfällenführen (USDOS 11.3.2020). Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2018 befinden sich jedoch weit weniger Gebiete unter Belagerung, nachdem die Regierung und sie unterstützende ausländische Einheiten die meisten Gebiete im Süden und Zentrum des Landes wieder unter ihre Kontrolle gebracht haben (SHRC 24.1.2019).

Durch die Wiedereroberung vormals von Rebellen gehaltener Gebiete durch die Regierung konnten manche wichtige Verkehrswege wieder eröffnet werden. Dies verbessert den Personen- und Warenverkehr in von der Regierung gehaltenen Gebieten. Die Bedingungen sind immer noch schwierig (Reuters 27.9.2018). Die Infrastruktur im Land hat unter den Kriegswirren erheblich gelitten. In den Städten und auf den Hauptverbindungsstraßen Syriens gibt es eine Vielzahl militärischer Kontrollposten der syrischen Sicherheitsbehörden und bewaffneter Milizen, die umfassende und häufig willkürliche Kontrollen durchführen, teils verbunden mit Forderungen nach Geldzahlungen. Überlandstraßen und Autobahnen sind zeitweise gesperrt (AA 19.8.2020).

Die Fortbewegung in der Stadt Damaskus hat sich Berichten zufolge seit Mai 2018 und der damaligen Wiedereroberung von oppositionellen Gebieten durch die Regierung verbessert, da z.B. seither weniger Checkpoints in der Stadt betrieben werden. Die Checkpoints werden von den unterschiedlichen Sicherheitsbehörden bemannt. Personen können beim Passieren von Checkpoints genaueren Kontrollen unterliegen, wenn sie aus oppositionell-kontrollierten Gebieten stammen oder dort wohnen, oder auch wenn sie Verbindungen zu oppositionellen Gruppierungen haben. Männer im wehrfähigen Alter werden auch hinsichtlich des Status ihres Wehrdienstes gesondert überprüft. Auch eine Namensgleichheit mit einer gesuchten Person kann zu Problemen an Checkpoints führen (DIS/DRC 2.2019). Die Behandlung von Personen an einem Checkpoint kann sehr unterschiedlich (DIS 9.2019) bzw. recht willkürlich sein. Die fehlende Rechtssicherheit und die in Syrien im Verlauf des Konfliktes generell gestiegene Willkür verursacht auch Probleme an Checkpoints (FIS 14.12.2018).

Laut Human Rights Watch wird Personen, die aus vom IS gehaltenen Gebieten flüchten, der Zutritt in kurdisch kontrollierte Gebiete verweigert, wenn diese keinen kurdischen Fürsprecher (Sponsor) vorweisen können (HRW 1.8.2018).

Teilen der syrischen Bevölkerung, speziell Rückkehrern und Menschen in Gebieten, die vom Regime zurückerobert wurden, fehlt weiterhin der Zugang zu für den persönlichen Alltag, Dienstleistungen und ihre Bewegungsfreiheit notwendigen Personal-und Personenstandsdokumenten (AA 19.5.2020).

Die vorherrschende Gewalt und der starke kulturelle Druck schränken die Bewegungsfreiheit von Frauen in vielen Gebieten Syriens erheblich ein. In den vom IS oder die islamistische Miliz Hay'at Tahrir ash-Sham (HTS) kontrollierten Gebieten war es Frauen allgemein nicht erlaubt, ohne einen nahen männlichen Verwandten zu reisen (USDOS 11.3.2020).

Ein- und Ausreise, Situation an den Grenzübergängen

Letzte Änderung: 09.12.2020

Die syrische Regierung kann die Ausstellung von Reisepässen oder anderen wichtigen Dokumenten aufgrund der politischen Einstellung einer Person, deren Verbindung zu oppositionellen Gruppen oder der Verbindung zu einem geographischen Gebiet, in dem die Opposition dominiert, verweigern. Das syrische Regime verlangt außerdem ein Ausreisevisum und schließt regelmäßig den Flughafen Damaskus und Grenzübergänge, angeblich aus Sicherheitsgründen (USDOS 11.3.2020). Grenzen sind zum Teil für den

Personenverkehr geschlossen bzw. können ohne Vorankündigung kurzfristig geschlossen werden und eine Ausreise aus Syrien unmöglich machen (AA 19.8.2020). Die Regierung verbietet durchgängig die Ausreise von Mitgliedern der Opposition. Viele Personen erfahren erst von einem Ausreiseverbot, wenn ihnen die Ausreise verweigert wird. Berichten zufolge verhängte das Regime Reiseverbote ohne Erklärung oder explizite Nennung der Dauer (USDOS 11.3.2020).

Minderjährige Kinder können nicht ohne schriftliche Genehmigung ihres Vaters ins Ausland reisen, selbst wenn sie sich in Begleitung ihrer Mutter befinden (STDOK 8.2017). Außerdem gibt es ein Gesetz, das bestimmten männlichen Verwandten erlaubt, Frauen das Reisen zu verbieten (USDOS 11.3.2020).

Einige in Syrien aufhältige Palästinenser brauchen für eine legale Ausreise aus Syrien eine Genehmigung und müssen sich zusätzlich einer weiteren Sicherheitskontrolle unterziehen, dies hängt jedoch von ihrem rechtlichen Status in Syrien ab (STDOK 8.2017).

Infolge der COVID-19-Pandemie wurden sowohl der Flughafen Damaskus als auch die Grenzen zu den Nachbarländern geschlossen. Innerhalb des Landes wurden mehrere Maßnahmen zur Begrenzung der Ausbreitung umgesetzt, darunter Ausgangssperren. Reisen zwischen den Provinzen wurde weitestgehend untersagt (AA 19.5.2020). Es gab jedoch bereits wieder Lockerungen für Reisen in das Ausland als auch bei der Einreise nach Syrien. Der Flugbetrieb am internationalen Flughafen in Damaskus wurde wieder aufgenommen (BMEIA 19.8.2020). Es kommt jedoch zu verstärkten Einreisekontrollen, Gesundheitsprüfungen und Einreisesperren (AA 19.8.2020). Die Reisebeschränkungen zwischen Städten und Umland wurden wieder aufgehoben (FES 7.2020).

Grundversorgung und Wirtschaft

Letzte Änderung: 18.02.2021

Der seit 2011 andauernde Krieg in Syrien hat massive Auswirkungen auf die Wirtschaftsleistung, die Sicherheitslage und die humanitäre Lage im Land. Die Regierung Syriens sieht sich mit internationalen Sanktionen, einer breiten Zerstörung der Infrastruktur, geringen Devisenreserven, der weiterhin nicht vollständigen territorialen Kontrolle aller Landesteile, einer hohen Anzahl an Binnenflüchtlingen sowie der Präsenz kleinerer terroristischer Gruppen konfrontiert. Die im November 2018 und März 2019 erfolgte Verschärfung der US-Sanktionen und das Auslaufen der iranischen Kredite für Ölimporte 2018 führten zu einem massiven Versorgungsengpass an Öl (WKO 17.10.2019). Das Jahr 2020 erlebte einen wirtschaftlichen Niedergang, vor allem in den vom Regime kontrollierten Gebieten, während der Wert der syrischen Lira [synonym verwendbar für Pfund, Anm.] auf ein während des gesamten Krieges noch nie dagewesenes Niveau sank. Auf den Märkten kam es zu Einschränkungen bei lebenswichtigen Produkten und einer enormen Preisinflation, die dazu führen könnte, dass die Zahl der Menschen unter der Kontrolle des Regimes, die unter der Armutsgrenze leben, steigt (SHRC 1.2021).

Im Verlauf der bewaffneten Auseinandersetzungen ist Syriens Infrastruktur weitgehend zerstört worden. Dies betrifft vor allem den Energiesektor inklusive Öl- und Gasförderung sowie Elektrizitätswerke, Straßen und Transportwege sowie Wasser- und Abwasserversorgung. Zu massiven Schäden kam es ebenso beim Wohnungsbestand, bei Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie in der Landwirtschaft. Dabei sind die Kriegsschäden sehr ungleich verteilt. Schwere Zerstörungen gibt es vor allem in jenen Gebieten, die teils jahrelang umkämpft waren und die durch das Regime und seine Verbündeten von den Rebellen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) zurückerobert wurden. Insbesondere gilt das für die östlichen Vororte von Damaskus, für Yarmouk, ein Flüchtlingscamp am Südrand der Hauptstadt, ebenso für Ost-Aleppo, Raqqa, Homs und Hama. Vor allem in den (vormals) umkämpften Orten ist die Versorgung mit Gesundheitsdienstleistungen, Schulbildung, Trinkwasser und Elektrizität erheblich eingeschränkt (SWP 7.4.2020).

Vor dem Krieg betrug das Bruttoinlandsprodukt (BIP) Syriens 60 Milliarden US-Dollar (TE 28.6.2018). In Relation zum Vorkriegsniveau ist das BIP um etwa 65% zurückgegangen (CHH 26.9.2019). Unterschiedlichen Schätzungen zufolge könnten die Kosten des Wiederaufbaus bei 250 bis 400 Milliarden oder sogar einer Billion US-Dollar liegen (SWP 7.4.2020). Internationale Sanktionen, große strukturelle Schäden, der verringerte Konsum und die geminderte Produktion, reduzierte Subventionen und die hohe Inflation senken unter anderem den Wert des syrischen Pfunds und die Kaufkraft privater Haushalte (CIA 16.2.2021; vgl. TS 22.1.2020). Im Jänner 2020 erließ Assad ein Dekret, wonach das syrische Pfund bei geschäftlichen Transaktionen als Währung zwingend vorgeschrieben ist. Geschäfte mit ausländischen Währungen werden mit bis zu sieben Jahren Zwangsarbeit bestraft (TS 22.1.2020).

Landesweite Wirtschaftsindikatoren zeigen die Lage in Syrien jedoch nur unvollständig, da die Situation unterschiedlich ist, je nachdem, wer welches Gebiet kontrolliert (BS 29.4.2020), oder weil das Zahlenmaterial teils auf Schätzungen oder Statistiken basiert, die regionale

Unterschiede missachten, nicht flächendeckend sind oder zu Propagandazwecken veröffentlicht werden (WKO 10.2019).

Mit dem Abflauen des Konflikts dominiert die katastrophale wirtschaftliche Lage und die Verarmung breiter Bevölkerungsschichten die öffentliche Wahrnehmung und Kritik, auch seitens bisher regierungsloyaler Bevölkerungsgruppen (ÖB 29.9.2020). Wirtschaftliche Verluste führten zum Verlust von Arbeitsplätzen. Inzwischen gehen laut GIZ drei von vier Erwachsenen keiner beruflichen Tätigkeit mehr nach (GIZ 9.2020). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet hingegen, dass 50% der arbeitsfähigen Bevölkerung arbeitslos sind (AA 4.12.2020). Der Think Tank Middle East Institute berichtete schon 2018, dass es in Damaskus immer schwieriger wird ohne Beziehungen (wasta) eine Arbeitsmöglichkeit zu finden (MEI 6.11.2018). Aufgrund von Treibstoffknappheit verteuern sich auch viele Grundprodukte, und die Preise öffentlicher Verkehrsmittel erhöhten sich teilweise um bis zu 200%, sodass für viele Menschen der Weg zur Arbeit inzwischen teurer ist als ihr Gehalt (AA 4.12.2020).

Die Covid-19 Krise verschärft die Wirtschaftslage weiter. Der anhaltende Währungsverfall des syrischen Pfunds – allein um zwei Drittel innerhalb eines Jahres und um 97% seit Konfliktbeginn – erodiert Haushaltseinkommen, während Lebensmittelpreise stark steigen: Selbst Preise von Grundnahrungsmitteln sind innerhalb des letzten halben Jahres um ca. 200% gestiegen. Versorgungsengpässe halten an oder verschlimmern sich. Mittlerweile sind subventionierte Basisgüter nur in begrenztem Umfang über eine elektronische Karte zu beziehen, zuerst Benzin und Heizöl, dann Reis, Zucker, Tee und Speiseöl, zuletzt sogar Brot. Rücküberweisungen der syrischen Diaspora, die bisher eine wichtige Einnahmequelle darstellen, sinken. Die andauernde politische und wirtschaftliche Krise im benachbarten Libanon hemmt die Aussichten auf wirtschaftliche Erholung in Syrien zusätzlich, da auf umfangreiche syrische Vermögenswerte in libanesischen Banken nicht mehr zugegriffen werden kann und die Abwicklung von Importen nach Syrien über den Hafen und Finanzplatz Beirut auch weiterhin nur in begrenztem Maße möglich ist. Mitte 2020 führten die türkisch-kontrollierten Gebiete in Nordsyrien die türkische Lira als Währung ein, um das volatile syrische Pfund zu umgehen (AA 4.12.2020).

Durch den Bürgerkrieg haben sich bestehende Einkommens- und Vermögensungleichheiten verschärft, indem gleichzeitig große Teile der Bevölkerung in die Armut getrieben und die Konsolidierung einer wohlhabenden Wirtschaftselite in den von der Regierung kontrollierten Gebieten ermöglicht wurde. Die Mittelschicht ist landesweit verschwunden. Es zeichnet sich ein Muster der Ungleichheit innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete ab: Ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind anfälliger für die Verletzung ihrer wirtschaftlichen Freiheiten (durch Plünderungen und Einschüchterungen) und haben weniger Chancen, von Wiederaufbaugeldern zu profitieren. Die Entwicklungsungleichheit folgt zunehmend der historischen Loyalität einer Region gegenüber dem Regime Assads und nicht mehr dem ethnischen oder religiösen Status (BS 29.4.2020).

Die syrische Regierung kontrolliert den Zugang zu humanitärer Hilfe und die Sammlung von Daten. Die Organisationen können folglich weder ein eigenes Monitoring und Evaluierungen noch unabhängige Studien über die Bevölkerung oder deren Bedürfnisse durchführen. Davon ist auch UNHCR nicht ausgenommen. Dies führt dazu, dass in manchen Gebieten die Bedarfserhebungen unvollständig sind. In manchen Fällen ist UNHCR auch gezwungen die Untersuchungen durch andere NGOs durchführen zu lassen (EIP 6.2019). Im Juli 2020 setzte die Russische Föderation für ihren Verbündeten Syrien durch, dass der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen humanitäre Hilfslieferungen in den hauptsächlich von Rebellen kontrollierten Nordwesten des Landes nur mehr über einen Grenzübergang von der Türkei aus zu liefern. Russland argumentiert, dass die Hilfslieferungen von innerhalb des Landes über die Konfliktlinien hinweg erfolgen sollten. So wird die humanitäre Hilfe für 1,3 Millionen Menschen in der Region Aleppo, darunter 800.000 IDPs und 500.000 Kinder, gefährdet (EN 12.7.2020).

Der Zugang zu Sozialleistungen wird häufig durch die geografische Lage und die politische Kontrolle bestimmt. In den von der Regierung kontrollierten Gebieten waren bestimmte Sozialleistungen eine wichtige Stütze für die "Leistungsfähigkeit des Staates", vor allem der fortgesetzte Zugang zu subventioniertem Brot. Das Regime versucht jedoch auch, den Zugang zu Sozialleistungen in Rebellengebieten zu verhindern. Dies geschieht häufig durch die Ausbeutung von Hilfslieferungen an Checkpoints durch Regimekräfte sowie durch andere bewaffnete Gruppen. Mangelnde Überwachung bedingt außerdem, dass die Hilfe, selbst wenn sie die betroffenen Gebiete erreicht, oft nach politischen Loyalitäten oder familiären Bindungen verteilt wird. Die Regierung verlässt sich zunehmend auf Wohltätigkeitsverbände bei der Vergabe von Sozialleistungen und Unterstützungen (BS 29.4.2020).

Während sich die Versorgungslage innerhalb Syriens 2019 verbessert hatte, sind mit steigender Tendenz 11,1 Mio. Menschen von humanitärer Hilfe abhängig, die jedoch nicht in benötigtem Maße zur Verfügung gestellt werden kann (AA 4.12.2020). Die Anzahl der akut Hilfsbedürftigen ist gegenüber dem Vorjahr leicht gestiegen (von 5 auf 5,6 Mio.) (AA 19.5.2020). 6,7 Mio. Menschen sind mit Stand 2020 weiterhin innerhalb Syriens auf der Flucht (CIA 16.2.2021), mehr als fünf Millionen befinden sich außerhalb des Landes. Acht von zehn syrischen Haushalten leben nach wie vor unterhalb der Armutsgrenze. Ausreichender

humanitärer Zugang und Schutz der Zivilbevölkerung stellen weiter die größte Herausforderung dar. Das syrische Regime gewährt weiterhin keinen ausreichenden Zugang zu den zurückeroberten Gebieten. Insgesamt wurden im Februar und März 2020 nur 44 % der humanitären Missionen, die einer Genehmigung des Regimes bedürfen, genehmigt (AA 19.5.2020).

Außerhalb von Damaskus übersteigt der durchschnittliche Lebensmittelpreis die Preise in der Hauptstadt um ein Vielfaches, aber auch in Damaskus und den Gouvernements Lattakia und Tartous hat sich die Versorgungslage aufgrund der Wirtschaftskrise wieder deutlich verschlechtert. Zur Versorgunglage der vier bis fünf Mio. nicht von humanitärer Hilfe abhängiger Menschen in Syrien liegen laut UN keine Daten vor. In Gebieten im Nordwesten und Nordosten Syriens sowie Landesteilen mit einem hohen Anteil an Binnenvertriebenen ist die humanitäre Lage besonders angespannt. Die kritische Versorgungslage hat in Regionen mit einem besonders hohen Anteil Binnenvertriebener (z.B. Provinz Idlib, aber auch Zufluchtsorte in den Provinzen Homs, Damaskus, Lattakia und Tartous) darüber hinaus vereinzelt zu Ablehnung und Abweisung von Neuankömmlingen geführt, die als Konkurrenten in Bezug auf die ohnehin sehr knappen Ressourcen gesehen werden. Nach wie vor verhindert das Regime Hilfslieferungen über die Konfliktlinien in Oppositionsgebiete. Die Zahl der akut hilfsbedürftigen Personen ist laut UNOCHA in Tartous, Lattakia und Teilen Hassakahs am niedrigsten. Der Zugang zu Wasser, Elektrizität, Bildung und gesundheitlicher Versorgung ist dort grundlegend gewährleistet. Doch auch dort sind Teile der Bevölkerung, vor allem Binnenvertriebene und vulnerable Aufnahmegemeinden in den ländlichen Gegenden, weiterhin von Lebensmittelhilfe abhängig (AA 4.12.2020).

Ein deutlicher Anstieg der Lebenshaltungskosten in Verbindung mit einem massiven Anstieg der Arbeitslosigkeit führt dazu, dass die Bevölkerung zunehmend von internationaler Hilfe und Überweisungen abhängig ist (SWP 7.4.2020). In den letzten acht Monaten des Jahres 2020 ist die Zahl der Bedürftigen, welche auf Lebensmittelhilfen angewiesen sind, um fast 1,5 Mio. Menschen gestiegen (AA 4.12.2020).

In Damaskus haben sich fast eine Million Binnenvertriebene vorübergehend oder dauerhaft niedergelassen, während ein großer Teil der Wohnhäuser am ehemals von den Rebellen gehaltenen östlichen und südlichen Stadtrand zerstört ist (Wind/Ibrahim 2.2020). Die Nachfrage nach Wohnraum ist enorm, während das Angebot auf dem Wohnungsmarkt begrenzt ist. Neue Stadtentwicklungsprojekte sind luxuriös und unerschwinglich für Familien, die ihr Zuhause aufgrund des Krieges verloren haben. Daher hat der informelle Wohnungsbau am südlichen und nördlichen Rand der Stadt stark zugenommen (Wind/Ibrahim 2.2020; vgl. ST 21.6.2020). Aufgrund der Abwertung des syrischen Pfunds sind die Wohnungspreise im Laufe des Jahres 2020 stark gestiegen (ST 21.6.2020).

Das umstrittene Gesetz Nr. 10, das im April 2018 in Kraft trat, sieht vor, dass örtliche Behörden die Kontrolle über ausgewiesene Gebiete für den Wiederaufbau übernehmen und auch Enteignungen vornehmen können. Die Eigentümer werden innerhalb einer einmonatigen Ankündigungsfrist verständigt und haben dann ein Jahr Zeit, ihre Eigentumsansprüche einzubringen, damit sie Anspruch auf Kompensation (auch Eigentumsansprüche auf neu errichtete Wohneinheiten auf ihren Grundstücken) erheben können. Anvisierte Bezirke oder Gebiete waren mehrheitlich in der Hand der Rebellen. De facto stellt dies auch eine Enteignung jener Flüchtlinge dar, die wegen der Angst vor politischer Verfolgung oder anderer Gründe, nicht nach Syrien zurückkehren können, um ihre Ansprüche anzumelden (WKO 10.2019). Informelle Siedler werden verdrängt und erhalten nur begrenzte Entschädigungen, während die ehemaligen formellen Grundeigentümer nur begrenzte Möglichkeiten haben, von der Wertsteigerung zu profitieren (Wind/Ibrahim 2.2020).

Besonders gravierende Langzeitfolgen hat der Konflikt unter anderem im Bildungsbereich. Durch Flucht und Vertreibung ist ein dramatischer Verlust an Lehrkräften entstanden (SWP 7.4.2020). In Etwa drei Millionen Kinder in Syrien haben keinen Zugang zu Schulbildung und etwa ein Drittel der Schulgebäude sind nicht in Betrieb (SHRC 1.2021). In Gebieten, die zuvor unter Kontrolle des sogenannten Islamischen Staates (IS) standen und von den Syrian Democratic Forces (SDF) wiedererobert wurden, konnten Schulen wiedereröffnet werden. Viele der Schulen benötigen jedoch noch umfangreiche Reparaturen und müssen von explosiven Kampfmittelrückständen gesäubert werden (USDOS 11.3.2020).

Die syrische Regierung bemüht sich den Wiederaufbau voranzutreiben, doch kann dieser im Hinblick auf die Dimension der Zerstörung im Land im Moment nur als sehr eingeschränkt und sehr punktuell bezeichnet werden. Die Ankündigung von Projekten dient demnach eher der internen Propaganda bzw. dem Versuch, vor allem in Gebieten, in denen die syrische Regierung erst seit Kurzem wieder die Kontrolle erlangt hat, ein politisches Signal zu senden und die Präsenz des Staates zu bekräftigen (WKO 10.2019). Erhebliche Teile bestimmter Städte wurden durch den Konflikt teils stark zerstört und sind auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar, wie z.B. Teile von Homs, Ost-Aleppo, Raqqa, die Vororte von Damaskus, Deir ez-Zour, Dara‘a und Idlib. Im vom sogenannten IS befreiten Raqqa ist das Ausmaß der Zerstörung sehr hoch, hinzu kommt die immense Kontaminierung durch nicht explodierte Munition und IS-Sprengfallen. Am wenigsten vom Konflikt betroffen sind neben dem Stadtzentrum der Hauptstadt Damaskus die Hafenstädte Tartous und Lattakia (AA 2.12.2020). Vor allem im westlichen Teil des Landes ist aufgrund der weiterhin vorhandenen Strukturen und neu angesiedelter Industriebetriebe eine stärkere wirtschaftliche Entwicklung zu beobachten. Von einer Normalisierung der Wirtschaft ist man nach wie vor jedoch weit entfernt (WKO 10.2019).

Die Stadt Damaskus erstreckt sich über eine große Fläche und der Beschädigungsgrad variiert stark. Es gibt Stadtteile, die dem Erdboden gleichgemacht wurden, andere weisen klare Spuren des Krieges auf und wiederum andere sehen mit Ausnahme der Checkpoints und der starken Militärpräsenz so aus wie vor dem Krieg (WKO 11.2018).

Die lange andauernden kriegerischen Handlungen führten auch zu einer Zerstörung der landwirtschaftlichen Infrastruktur. Die COVID-19-Krise hat dies noch weiter verschärft. Im Jahresverlauf 2020 ist die Zahl der Menschen, deren Ernährung nicht gesichert ist, dramatisch gestiegen. Zu den Gebieten mit der größten Ernährungsunsicherheit gehören Lattakia, Raqqa und Aleppo. Im Mai 2020 gab es laut UN schätzungsweise sechs Millionen Menschen mit unzureichender Nahrungsmittelversorgung, während 6,4 Millionen Menschen sogenannte "negative Bewältigungsmechanismen" nutzen, darunter Zurückgreifen auf weniger nahrhafte Lebensmittel, das Ausleihen von Lebensmitteln und die Einschränkung des Nahrungsmittelkonsums, um Kinder zu ernähren (UNFAO 13.8.2020). Im Juni 2020 warnte der Leiter des UN-Welternährungsprogramms vor einer Hungersnot; seinen Angaben zufolge waren sogar 9,3 Millionen Syrer von Ernährungsunsicherheit betroffen (gegenüber 6,5 Millionen im Jahr 2018) und weitere 2,2 Millionen waren dem Risiko von Ernährungsunsicherheit ausgesetzt; mehr als 80.000 Kinder waren chronisch unterernährt (SWP 11.7.2020). Vulnerable Bevölkerungsgruppen, darunter Vertriebene und Haushalte mit weiblichem Haushaltsvorstand, sind einem größeren Risiko der Ernährungsunsicherheit ausgesetzt. Die Transportkosten sind im Allgemeinen um etwa 30% gestiegen, in abgelegenen Gebieten sogar noch stärker, was die Warenlieferungen an die Märkte beeinflusst (UNFAO 13.8.2020).

Die Trinkwasser- und Elektrizitätsversorgung ist infolge gezielter Zerstörung vor allem in umkämpften Gebieten eingeschränkt. 15,5 Millionen Menschen benötigten 2019 dringend Zugang zu (Trink-)Wasser, Sanitär- und Hygieneeinrichtungen (2018: 12,1 Mio.). Insbesondere im Süden (Dara‘a, Quneitra) sowie im Norden (Idlib, Aleppo) ist die Bevölkerung in hohem Maße auf durch Lastwagen im Rahmen der humanitären Hilfe geliefertes Wasser angewiesen (AA 4.12.2020).

Rückkehr

Letzte Änderung: 19.02.2021

Im Juli 2020 zählte die syrische Bevölkerung geschätzte 19,4 Millionen Menschen (CIA 12.8.2020).

Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA in Syrien rund 1,8 Millionen Binnenvertriebene. Ca. 450.000 Binnenvertriebene kehrten in diesem Jahr dagegen zurück (UNOCHA 8.2.2021). Mit Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen in den Nachbarländern Syriens und in Nordafrika als syrische Flüchtlinge registriert. 2019 sind laut UNHCR insgesamt etwa 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurückgekehrt, im Zeitraum Jänner-Juli 2020 waren es rund 22.000 (UNHCR 23.9.2020). Weder IDPs noch Flüchtlinge sind notwendigerweise in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019).

Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele unterschiedliche Faktoren die Rückkehrmöglichkeiten beeinflussen. Ethno-religiöse, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle, wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber Gemeinden, die der Opposition zugeneigt sind (FIS 14.12.2018). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie durch die Region bestimmt, in welche die Rückkehr erfolgt, sondern entscheidend ist vielmehr, wie Rückkehrer von den im jeweiligen Gebiet präsenten Akteuren wahrgenommen werden (AA 4.12.2020).

Eine Studie der Weltbank ergab, dass die Sicherheitslage in Syrien ein wesentlicher Bestimmungsfaktor bei Rückkehrentscheidungen ist. Flüchtlinge kehren mit geringerer Wahrscheinlichkeit in Distrikte zurück, in welchen es zu intensiven Kämpfen kam. Auch die geringe Versorgung mit Bildung, Gesundheit und grundlegenden Dienstleistungen in Syrien hält Personen von einer Rückkehr ab. Die Bedingungen im Gastland haben komplexe Auswirkungen auf Rückkehrentscheidungen, wobei eine geringere Lebensqualität im Gastland die Rückkehrwahrscheinlichkeit nicht immer erhöht (WB 2020). Als wichtiger Grund für eine Rückkehr wurde auch der Wunsch nach Familienzusammenführung genannt (UNHCR 7.2018). Neben der allgemein volatilen Sicherheitslage bleibt mangelnde persönliche Sicherheit verbunden mit der Angst vor staatlicher Repression weiterhin das wichtigste Hindernis für eine Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020). Rückkehrüberlegungen von syrischen Männern werden auch von ihrem Wehrdienststatus beeinflusst (DIS/DRC 2.2019).

Über die Zustände, in welche die Flüchtlinge zurückkehren und die Mechanismen des Rückkehrprozesses ist wenig bekannt. Da Präsident Assad die Kontrolle über große Gebiete wiedererlangt, sind immer weniger Informationen verfügbar (EIP 6.2019). UNHCR erhielt vom Regime auch im Jahr 2020 nur stark eingeschränkten Zugang in Syrien und konnte daher weder ein umfassendes Monitoring zur Lage von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherstellen noch einen Schutz ihrer Rechte gewährleisten. Dennoch bemüht sich UNHCR, Beispiele von Rechtsbrüchen zu sammeln, nachzuverfolgen und gegenüber dem Regime zu kommunizieren. Mittlerweile wurde ein Mechanismus zur Meldung solcher Fälle durch UNHCR beim Regime eingerichtet (AA 4.12.2020). Die Behandlung von Einreisenden ist stark vom Einzelfall abhängig und über den genauen Wissensstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer gibt es keine gesicherten Kenntnisse (ÖB 29.9.2020).

Bereits im Jahr 2017 haben die libanesischen Behörden trotz des Konfliktes und begründeter Furcht vor Verfolgung vermehrt die Rückkehr syrischer Flüchtlinge gefordert. Eine kleine Anzahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Abkommen nach Syrien zurückgekehrt. Diese Rückkehrbewegungen werden nicht von UNHCR überwacht. Einige Flüchtlinge kehren aufgrund der harschen Politik der Regierung ihnen gegenüber und sich verschlechternden Bedingungen im Libanon nach Syrien zurück, und nicht weil sie der Meinung sind, dass Syrien sicher sei. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen in Massenausweisungen/Massenvertreibungen ohne Rechtsgrundlage oder ordnungsgemäßes Verfahren vertrieben. Zehntausende sind weiterhin der Gefahr einer Vertreibung ausgesetzt (HRW 17.1.2019).

Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist (TN 1.10.2019; SD 6.5.2020), sind aufgrund der Sicherheitslage und wirtschaftlichen Situation in Syrien bislang nur eine geringe Zahl Syrer wieder nach Syrien zurückgekehrt (SD 6.5.2020).

Die Türkei beherbergt etwa 3,65 Millionen syrische Flüchtlinge (DGMM 3.2.2021). Im Juli 2019 änderte sich die Einstellung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach maßgeblichen Verlusten bei lokalen Wahlen und mit dem Wunsch die Kontrolle der Regierung über die Situation zu demonstrieren, begannen türkische Sicherheitskräfte syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen, in denen sie registriert waren, zurückzuschicken, bzw. einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen (SWP 5.2.2020). Laut NGO-Berichten haben die türkischen Behörden Flüchtlinge immer wieder festgenommen und sie gezwungen, "freiwillige"

Rückkehrdokumente zu unterzeichnen, manchmal durch Schläge und Drohungen (SJAC 8.10.2020).

Es liegen widersprüchliche Informationen vor, ob Personen, die nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsüberprüfung durchlaufen müssen, oder nicht. Laut deutschem Auswärtigen Amt müssen syrische Flüchtlinge, unabhängig von politischer Ausrichtung, vor ihrer Rückkehr weiterhin eine Überprüfung durch die syrischen Sicherheitsdienste durchlaufen (AA 19.5.2020). Auch laut International Crisis Group (ICG) stellt unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein rückkehrwilliger Flüchtling wählt, die Sicherheitsfreigabe durch den zentralen Geheimdienstapparat in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) das endgültige Urteil dar, ob es einem Flüchtling möglich ist sicher nach Hause zurückzukehren (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtet der Danish Immigration Service (DIS) auf Basis von Interviews, dass Syrer, die außerhalb Syriens wohnen und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsfreigabe benötigen, um nach Syrien zurückzukehren. Weiters berichtete Syria Direct gegenüber DIS, dass lediglich Syrer im Libanon, die über "organisierte Gruppenrückkehr" nach Syrien zurückkehren möchten, eine Sicherheitsfreigabe benötigen (DIS 12.2020).

Ein Punkt, der nach wie vor schwer zu ermitteln ist, ist der Anteil der Antragsteller, denen die Rückkehr nicht genehmigt wurde (ICG 13.2.2020). Er wird von den verschiedenen Quellen mit 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis hin zu 30% (ABC 6.10.2018) angegeben. In vielen Fällen wird auch Binnenvertriebenen die Rückkehr in ihre Heimatgebiete nicht erlaubt (USDOS 11.3.2020).

Gründe für eine Ablehnung können (wahrgenommene) politische Aktivitäten gegen die Regierung bzw. Verbindungen zur Opposition oder die Nicht-Erfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018, SD 16.1.2019). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsrate für Antragsteller aus Gebieten, die als regimefeindliche Hochburgen identifiziert wurden, nahezu Null ist (ICG 13.2.2020). Kriterien und Anforderungen, um ein positives Ergebnis zu erhalten, sind nicht bekannt. Es gibt Berichte, denen zufolge Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer willkürlicher Verhaftung, Folter oder Verschwindenlassens geworden und vereinzelt in Haft ums Leben gekommen sein sollen (AA 19.5.2020).

Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden, und darum die Genehmigung zur Rückkehr nicht erhalten, sind aufgefordert ihren „Status zu klären“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Einem syrischen General zufolge müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren möchten, in der entsprechenden syrischen Auslandsvertretung „Versöhnung“ beantragen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben und Angaben über Tätigkeiten in der Zeit des Auslandsaufenthaltes etc. machen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen dem General zufolge dort ein „Versöhnungsformular“ ausfüllen (DIS 6.2019). Um im Falle der Rückkehr einer Verhaftung zu entgehen, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu bereinigen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gängigsten Mittel und Wege zu diesem Zweck, doch aufgrund ihrer Informalität und der Undurchsichtigkeit des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Sicherheitsfreigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020).

Zwar schützt der Genehmigungsprozess potenzielle Rückkehrer nicht vor Misshandlung durch die Milizen oder zukünftiger Verfolgung, trägt jedoch dazu bei, die Unsicherheit zu verringern, mit der sie konfrontiert sind, und nimmt ihnen damit ein Element der Abschreckung (ICG 13.2.2020).

Der Sicherheitssektor kontrolliert den Rückkehrprozess in Syrien. Die Sicherheitsdienste institutionalisieren ein System der Selbstbeschuldigung und Informationsweitergabe über Dritte, um große Datenbanken mit Informationen über reale und wahrgenommene Bedrohungen aus der syrischen Bevölkerung aufzubauen. Um intern oder aus dem Ausland zurückzukehren, müssen Geflüchtete umfangreiche Formulare ausfüllen (EIP 6.2019).

Gesetz Nr. 18 von 2014 sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“ (DIS 6.2019).

Syrer benötigen in unterschiedlichen Lebensbereichen eine Sicherheitsfreigabe von den Behörden, so z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäftes, eine Eheschließung und Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnsitz zu wechseln, für Wiederaufbautätigkeiten oder auch, um eine Immobilie zu kaufen (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsfreigabe kann auch Informationen enthalten, z.B. wo eine Person seit dem Verlassen des konkreten Gebietes aufhältig war. Der Genehmigungsprozess könnte sich einfacher gestalten für eine Person, die in Damaskus aufhältig war, wohingegen der Aufenthalt einer Person in Orten wie Deir ez-Zour zusätzliche Überprüfungen nach sich ziehen kann. Eine Person wird für die Sicherheitserklärung nach Familienmitgliedern, die von der Regierung gesucht werden, befragt, wobei nicht nur Mitglieder der Kern- sondern auch der Großfamilie eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018).

Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens erlaubt die Regierung die Wohnsitzänderung aktuell nicht. Wenn es darum geht, wer in seinen Heimatort zurückkehren kann, können einem Experten zufolge ethnisch-konfessionelle aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Ehemalige Bewohner von Homs müssen auch Jahre nach der Wiedereroberung durch die Regierung noch immer eine Sicherheitsüberprüfung bestehen, um in ihre Wohngebiete zurückkehren und ihre Häuser wieder aufbauen zu können (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht an jedem Ort, der unter Regierungskontrolle steht, niederlassen. Die Begründung eines Wohnsitzes ist nur mit Bewilligung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Das syrische Innenministerium kündigte Anfang 2019 an, keine Sicherheitserklärung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrages bei Gemeinden zu verlangen (SLJ 29.1.2019; vgl. ÖB 10.5.2019), sondern Mietverträge werden dort registriert und die Daten an die Sicherheitsbehörden weitergeleitet (ÖB 10.5.2019), sodass die Sicherheitsbehörden nur im Nachhinein Einspruch erheben können. Abgesehen von Damaskus wurde dies bisher nicht umgesetzt (ÖB 21.8.2019). Außerhalb von Damaskus muss die Genehmigung nach wie vor eingeholt werden. Auch hinsichtlich Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten nicht erlaubt wurde, sich in Damaskus niederzulassen. Die Niederlassung ist dementsprechend – für alle Gebiete unter Regierungskontrolle – von einer Zustimmung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).

Einige zuvor von der Opposition besetzte Gebiete sind für Personen, die in ihre ursprüngliche Heimat zurückkehren möchten, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um ein (Wieder-)Entstehen des sozialen Umfelds, das den Aufstand verursachte, zu verhindern. Einige Gebiete, die nominell vom Regime kontrolliert werden, wie Dara'a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs, sind für Rückkehrer unwirtlich, nämlich aufgrund der schweren Zerstörungen, der Herrschaft übergriffiger regimefreundlicher Milizen und der die Sicherheitslage betreffenden Aspekte, wie Angriffe durch den sogenannten Islamischen Staat (IS), oder infolge einer Kombination aus allen drei Aspekten (ICG 13.2.2020).

Eine Reihe von Vierteln in Damaskus bleibt teilweise oder vollständig geschlossen, selbst für Zivilisten, welche die Wohnviertel nur kurz aufsuchen wollen, um nach ihren ehemaligen Häusern zu sehen (SD 19.11.2018). Beispielsweise durften Bewohnerinnen und Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre, nachdem das Regime die Kontrolle wiedererlangt hat, weitgehend noch nicht zurückkehren (EB 8.7.2020), bzw. erhielten nach Angaben von Aktivisten bislang nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsfreundlichen Milizen und ältere Bewohner die Erlaubnis, zurückzukehren (MEI 6.5.2020).

Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohn- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie beispielsweise das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen führen können. Der Wiederaufbau schreitet nur langsam voran. Insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Konfliktverlauf zerstört worden. Auch mittel- bis langfristig werden sie nicht bewohnbar sein. Berichten von Menschenrechtsorganisationen zufolge reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; BS 29.4.2020).

Es ist wichtig, dass Rückkehrer in ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann auf ein soziales Netzwerk und/oder ihren Stamm zurückgreifen können. Jenen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, fehlt ein solches Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019).

Es ist schwierig, Informationen über die Lage von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen der Regierung nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder sogar mit Verwandten sprechen, nachdem sie nach Syrien zurückgekehrt sind (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Zur Situation von rückkehrenden Flüchtlingen aus Europa gibt es, wohl auch aufgrund deren geringen Zahl, keine Angaben (ÖB 29.9.2020).

Die syrische Regierung führt Listen mit Namen von Personen, die als in irgendeiner Form regierungsfeindlich angesehen werden. Die Aufnahme in diese Listen kann aus sehr unterschiedlichen Gründen erfolgen und sogar vollkommen willkürlich sein. Zum Beispiel kann die Behandlung einer Person an einer Kontrollstelle, wie einem Checkpoint, von unterschiedlichen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Personals am Kontrollpunkt oder praktische Probleme, wie die Namensgleichheit mit einer von der Regierung gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, können unterschiedliche Konsequenzen von Regierungsseite zu gewärtigen haben, wie Festnahme und im Zuge dessen auch Folter. Zu als oppositionell oder regierungsfeindlich angesehenen Personen gehören einigen Quellen zufolge unter anderem medizinisches Personal, insbesondere wenn die Person in einem von der Regierung belagerten oppositionellen Gebiet gearbeitet hat, Aktivisten und Journalisten, die sich mit ihrer Arbeit gegen die Regierung engagieren und diese offen kritisieren, oder Informationen oder Fotos von Geschehnissen in Syrien, wie Angriffe der Regierung, verbreitet haben sowie allgemein Personen, die offene Kritik an der Regierung üben. Einer Quelle zufolge kann es sein, dass die Regierung eine Person, deren Vergehen als nicht so schwerwiegend gesehen wird, nicht sofort, sondern erst nach einer gewissen Zeit festnimmt (FIS 14.12.2018). Jeder Geheimdienst führt eigene Fahndungslisten und es findet keine Abstimmung und Zentralisierung statt. Daher kann es trotz positiver Sicherheitsüberprüfung eines Dienstes jederzeit zur Verhaftung durch einen anderen kommen (AA 4.12.2020).

Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Checkpoint beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. In einem Ort, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, zu wohnen oder von dort zu stammen kann den Verdacht des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018).

Laut ICG ist nicht immer klar, wen die syrische Regierung als Gegner ansieht, bzw. kann sich dies im Laufe der Zeit auch ändern. Demnach gibt es keine Gewissheit darüber, wer vor einer Verhaftung sicher ist. Viele Flüchtlinge, mit denen ICG Gespräche führte, berichteten, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020).

Es wurde regelmäßig von Verhaftungen von und Anklagen gegen Rückkehrer gemäß der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, konnten im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018).

Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exil-politische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in z.B. Deutschland lebende Verwandte ausübten (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exil-politischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (STDOK 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019). Das Schreiben eines „taqrir“ (Bericht), d.h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden, ist seit Jahrzehnten Teil des Lebens im ba'athistischen Syrien, der laut ICG auch unter den Flüchtlingen im Libanon fortbesteht. Motive sind dabei persönliche Bereicherung, Begleichen von Rechnungen oder Vermeidung selbst zur Zielscheibe zu werden. Sogar Regimebeamte geben zu, dass Verhaftungen aufgrund unbegründeter Denunziationen erfolgen (ICG 13.2.2020).

Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört – inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus von der Opposition kontrollierten Gebieten, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterschrieben haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019).

Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr (EIP 6.2019).

Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft, vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019).

Nach Einschätzung des Hochkommissariats für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom roten Kreuz (IKRK) sind die Bedingungen für eine umfassende Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien in Sicherheit und Würde aufgrund weiter bestehender signifikanter Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung in ganz Syrien weiterhin nicht gegeben (AA 4.12.2020).

Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen

Letzte Änderung 11.02.2021

Rekrutierung von Minderjährigen durch verschiedenste Organisationen

Einige Quellen berichten, dass Regierungseinheiten, Pro-Regime-Milizen, bewaffnete nichtstaatliche Gruppen, inklusive der Freien Syrischen Armee (FSA) und mit dieser verbündete Gruppen, kurdische Einheiten und islamistische Gruppen Minderjährige als Kindersoldaten rekrutieren (USDOS 25.6.2020; vgl. UNGASC 9.6.2020; AA 4.12.2020). Andere Quellen berichten jedoch davon abweichend, dass es zwar Minderjährige gibt, die in den Rängen von regierungstreuen Milizen, der FSA und des bewaffneten Arms der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) kämpfen, jedoch die syrische Armee keine Minderjährigen rekrutiert oder einsetzt (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018, ÖB 29.9.2020). Gemäß einer Quelle wurden manche regierungstreue Milizen, welche Minderjährige rekrutierten, zwischen 2015 und 2019 Teil der syrischen Armee. Die PYD soll Zwangsrekrutierungen von Männern unter 18 Jahren durchgeführt haben, allerdings nicht systematisch (DIS 5.2020). Jabhat an-Nusra und der sogenannte Islamische Staat (IS) haben Kinder als menschliche Schutzschilde, Selbstmordattentäter, Scharfschützen und Henker eingesetzt. Bewaffnete Gruppen setzen Minderjährige auch als Zwangsarbeiter oder Informanten ein, was diese dem Risiko von Vergeltungsakten oder extremen Bestrafungen aussetzt. Manche bewaffnete Gruppen, die auf Seiten der syrischen Regierung kämpfen, rekrutieren Kinder, nicht älter als sechs Jahre alt (USDOS 25.6.2020).

Im September 2018 erließen die großteils kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) einen Befehl, der die Rekrutierung von Minderjährigen verbietet und vorsieht, das Alter der aktuellen Mitglieder der SDF zu überprüfen (HRW 11.9.2018; vgl. EB 7.12.2019). Im Jahr 2019 wurden 30 rekrutierte Kinder, im Jahr 2020 (Stand Juni) bislang 51 Mädchen aus dem Dienst der SDF entlassen (UNGASC 9.6.2020). Trotz dieser Maßnahmen gab es weiterhin Vorfälle von Rekrutierungen Minderjähriger durch die SDF (AA 4.12.2020; vgl. USDOS 11.3.2020, EMHRM 18.9.2019).

Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom 1. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 12.8.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018).

Nach dem Ausbruch des Konfliktes stellte die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten, welche den verpflichtenden Wehrdienst geleistet hatten, ein (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). 2018 wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch auch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020). Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Manche Personen werden wieder zum aktiven Dienst einberufen, andere wiederum nicht, was von vielen verschiedenen Faktoren abhängt. Es ist sehr schwierig zu sagen, ob jemand tatsächlich zum Reservedienst einberufen wird (STDOK 8.2017). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020).

Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020).

Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). So errichtet die Militärpolizei beispielsweise in Homs stichprobenartig und nicht vorhersehbar Straßenkontrollen. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara’a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).

Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 Jahren eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien. Gemäß anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Im November 2017 beschloss das syrische Parlament eine Gesetzesnovelle der Artikel 74 und 97 des Militärdienstgesetzes. Die Novelle besagt, dass jene, die das Höchstalter für die Ableistung des Militärdienstes überschritten haben und den Militärdienst nicht abgeleistet haben, aber auch nicht aus etwaigen gesetzlich vorgesehenen Gründen vom Wehrdienst befreit sind, eine Kompensationszahlung von 8.000 USD oder dem Äquivalent in SYP leisten müssen. Diese Zahlung muss innerhalb von drei Monaten nach Erreichen des Alterslimits geleistet werden. Wenn diese Zahlung nicht geleistet wird, ist die Folge eine einjährige Haftstrafe und die Zahlung von 200 USD für jedes Jahr, um welches sich die Zahlung verzögert, wobei der Betrag 2000 USD oder das Äquivalent in SYP nicht übersteigen soll. Jedes begonnene Jahr der Verzögerung wird als ganzes Jahr gerechnet. Außerdem kann basierend auf einem Beschluss des Finanzministers das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Person, die sich weigert den Betrag zu bezahlen, konfisziert werden (SANA 8.11.2017; vgl. SLJ 10.11.2017, PAR 15.11.2017).

Das syrische Wehrdienstgesetz sieht vor, dass bestimmte Personengruppen, wie zum Beispiel der einzige Sohn einer Familie, aus medizinischen Gründen Untaugliche (DIS 5.2020; vgl. FIS 14.12.2018), manche Regierungsangestellte (FIS 14.12.2018) und Personen, welche eine Befreiungsgebühr bezahlen, vom Wehrdienst ausgenommen sind. Manche Studenten und Personen mit bestimmten Abschlüssen, wie auch Personen mit vorübergehenden Erkrankungen können den Wehrdienst aufschieben, wobei die Rückstellungen jedes Jahr erneuert werden müssen (DIS 5.2020). Diese Ausnahmen sind theoretisch immer noch als solche definiert, in der Praxis gibt es jedoch mittlerweile mehr Beschränkungen und es ist unklar, wie die entsprechenden Gesetze derzeit umgesetzt werden (FIS 14.12.2018). Es scheint, dass es schwieriger wird, einen Aufschub zu erlangen, je länger der Konflikt andauert (STDOK 8.2017; vgl. FIS 14.12.2018). Das Risiko der Willkür ist immer gegeben (STDOK 8.2017; vgl. DRC/DIS 8.2017). Seit einer Änderung des Gesetzes über den verpflichtenden Wehrdienst im Juli 2019 ist die Aufschiebung des Militärdienstes jedenfalls nur bis zum Alter von 37 Jahren möglich, zudem kann die Aufschiebung durch Befehl des Oberbefehlshabers beendet werden (ÖB 29.9.2020). Unbestätigte Berichte legen nahe, dass der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit über den Wegfall von Aufschubgründen informiert ist, und diese auch digital überprüft werden. Zuvor mussten Studenten den Status ihres Studiums selbst dem Militär melden, mittlerweile wird der Status der Studenten jedoch aktiv überprüft. Generell werden Universitäten nun strenger überwacht und von diesen wird nun verlangt, dass sie das Militär über die Anwesenheit bzw. Abwesenheiten der Studenten informieren (STDOK 8.2017). Einem Bericht zufolge wurden gelegentlich Studenten trotz einer Befreiung bei Checkpoints rekrutiert (FIS 14.12.2018). Das syrische Militärdienstgesetz erlaubt es syrischen Männern im Militärdienstalter (18-42 Jahre), einschließlich registrierter Palästinenser aus Syrien, eine Gebühr zu entrichten, um von der Wehrpflicht befreit und nicht wieder einberufen zu werden. Diese Option gilt jedoch nur für Personen mit Wohnsitz im Ausland. Männer, die sich mindestens vier aufeinanderfolgende Jahre außerhalb Syriens aufgehalten haben, können einen Betrag von 8.000 US-Dollar zahlen, um vom Militärdienst befreit zu werden (DIS 5.2020; vgl. EB 9.2.2019), wobei noch weitere Konsulargebühren anfallen (EB 9.2.2019). Für außerhalb Syriens geborene Syrer im wehrpflichtigen Alter, welche bis zum 19. Lebensjahr im Ausland lebten, gilt bis zum Alter von 25 Jahren eine Befreiungsgebühr von 2.500 USD (DIS 5.2020; vgl. AA 13.11.2018). Ein Besuch von bis zu drei Monaten in Syrien wird dabei nicht als Unterbrechung des Aufenthalts einer Person in dem fremden Land gewertet. Für jedes Jahr, in welchem ein Wehrpflichtiger weder eine Befreiungsgebühr bezahlt, noch den Wehrdienst aufschiebt oder sich zu diesem meldet, fallen zusätzliche Gebühren an. Eine Quelle berichtet, dass auch Männer, die Syrien illegal verlassen haben, durch die Zahlung der Gebühr von 8.000 USD vom Militärdienst befreit werden können (DIS 5.2020). Diese müssen ihren rechtlichen Status allerdings zuvor bei einer syrischen Auslandsvertretung bereinigen (DIS 10.2019). Das deutsche Auswärtige Amt berichtet dagegen, dass nicht bekannt sei, ob diese Regelung auch für syrische Männer gilt, die seit Beginn des Bürgerkriegs ins Ausland geflüchtet sind (AA 13.11.2018). Es gibt Beispiele, wo Männer sich durch die Bezahlung von Bestechungsgeldern vom Wehrdienst freigekauft haben, was jedoch keineswegs als einheitliche Praxis betrachtet werden kann. So war es vor dem Konflikt gängige Praxis sich vom Wehrdienst freizukaufen, was einen aber nicht davor schützt – manchmal sogar Jahre danach – trotzdem eingezogen zu werden (STDOK 8.2017). Auch berichtet eine Quelle, dass Grenzbeamte von Rückkehrern trotz entrichteter Befreiungsgebühr Bestechungsgelder verlangen könnten (DIS 5.2020). Es gibt kein Gesetz, welches eine Befreiungsgebühr für Reservisten vorsieht. Einer Quelle zufolge kann ein Reservist den Militärdienst umgehen, indem er den verantwortlichen Offizier besticht, der dann registriert, dass der Reservist bereits dient (DIS 5.2020). Christliche und muslimische religiöse Führer können weiterhin aus Gewissensgründen vom Militärdienst befreit werden, wobei muslimische Führer dafür eine Abgabe bezahlen müssen (USDOS 10.6.2020). Es gibt Berichte, dass in einigen ländlichen Gebieten Mitgliedern von religiösen Minderheiten die Möglichkeit geboten wurde, sich lokalen regierungsnahen Milizen anzuschließen anstatt ihren Wehrdienst abzuleisten. In den Städten gab es diese Möglichkeit im Allgemeinen jedoch nicht und Mitglieder von Minderheiten wurden unabhängig von ihrem religiösen Hintergrund zum Militärdienst eingezogen (FIS 14.12.2018).

Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an oder tauchte unter (DIS 5.2020). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018), was von einer Quelle mit dem Bedarf der syrischen Regierung nach Verstärkung in Verbindung gebracht wird. Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020).

Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) and Wehrdienstverweigerer Ziel der umfassenden Anti-Terror-Gesetzgebung (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird gemäß dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Unterschiedliche Quellen berichten von unterschiedlichen Konsequenzen für Deserteure und Überläufer. Während eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, habe die syrische Regierung jedoch ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an Kräften an der Front festgenommene Deserteure unter Umständen vor dem Militärgericht zu kurzen Haftstrafen verurteilt. Eine andere Quelle berichtet jedoch, dass Deserteure üblicherweise von Einheiten des syrischen Geheimdienstes inhaftiert würden, womit sie dem Risiko von Folter und Verschwindenlassen ausgesetzt sein können. Auch berichtet eine weitere Quelle, dass Tötungen und Exekutionen von Deserteuren weiterhin stattfinden, zum Beispiel während der Offensive in Idlib im Jahr 2020 (DIS 5.2020).

Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“-Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).

Seit 2011 hat der syrische Präsident für Mitglieder bewaffneter oppositioneller Gruppen, Wehrdienstverweigerer und Deserteure eine Reihe von Amnestien erlassen, die Straffreiheit vorsahen, wenn sie sich innerhalb einer bestimmten Frist zum Militärdienst melden (STDOK 8.2017; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019, AA 4.12.2020, DIS 5.2020). Am 15.9.2019 erließ das syrische Regime Präsidialdekret Nr. 20/2019, welches als „Generalamnestie“ angekündigt wurde und unter anderem die Amnestie für Desertion und Wehrdienstverweigerung vom 9.10.2018 bestätigt (AA 20.11.2019; vgl. SHCR 1.2020), laut welcher Deserteuren und Wehrdienstverweigerern im In- und Ausland Straffreiheit gewährt werden soll, ausgenommen „Kriminelle“, sowie Personen, die auf Seite der bewaffneten Opposition gekämpft haben (AA 13.11.2018; vgl. TIMEP 6.12.2018, SHRC 24.1.2019). Auch die Amnestie vom September 2019 hebt die allgemeine Wehrpflicht nicht auf und schließt trotz des Titels „Generalamnestie“ – ähnlich wie die vorherige „Generalamnestie“ von 2014 – genau die Verbrechen explizit aus, die angeblich oppositionellen Syrern bei ihrer politischen Verfolgung in Syrien immer wieder vorgeworfen werden („Aufrufe gegen den Staat“), darunter viele der Anti-Terror-Gesetzgebung von 2012 (AA 20.11.2019). Im Zuge der COVID-19-Pandemie erließ die syrische Regierung im März 2020 eine erneute „Generalamnestie“, welche auch Vergehen wie Wehrdienstverweigerung (EB 3.4.2020; vgl. DIS 5.2020), regierungsfeindliche Aktivitäten im Internet und manche terroristische Handlungen umfasst. Desertion wird auch von der Amnestie abgedeckt, wobei sich im Land befindliche Syrer innerhalb von drei Monaten und im Ausland aufhältige Syrer innerhalb von sechs Monaten stellen müssen (DIS 5.2020). Viele der Verbrechen, die insbesondere oppositionellen Syrern vorgeworfen werden, bleiben weiterhin ausgeschlossen (AA 4.12.2020). Über die Umsetzung und den Umfang der Amnestien für Wehrdienstverweigerer und Deserteure ist nur sehr wenig bekannt (DIS 5.2020). Menschenrechtsorganisationen und Beobachter haben die Amnestien wiederholt als intransparent und unzureichend kritisiert (STDOK 8.2017; vgl. EB 3.4.2020), sowie als bisher wirkungslos (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020) und als ein Propagandainstrument der Regierung (DIS 5.2020; vgl. EB 3.4.2020). Im Laufe des Jahres 2019 häuften sich Berichte über Regimekräfte, die gegen frühere Amnestievereinbarungen verstießen, indem sie Razzien und Verhaftungskampagnen durchführten, die sich auf Zivilisten und ehemalige Angehörige bewaffneter Oppositionsfraktionen in Gebieten konzentrierten, die zuvor Versöhnungsvereinbarungen mit dem Regime unterzeichnet hatten (USDOS 11.3.2020; vgl. DIS 5.2020). Andererseits berichteten Quellen auch, dass es Männer gäbe, die von den Amnestien Gebrauch machten und nicht bestraft, sondern nur zum Wehrdienst eingezogen wurden. Einer Quelle zufolge respektiere die syrische Regierung Amnestien nun eher als früher (DIS 5.2020).

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Herkunft, Religion und seinem Familienstand sowie seinem bisherigen Aufenthalt in Österreich und der Asylzuerkennung ergeben sich aus dem vorliegenden Akt und stimmen mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers und seiner Mutter überein. Auch die Angaben zur bisherigen Bildungslaufbahn in Österreich ergeben sich aus den gleichbleibenden und schlüssigen Angaben seitens des Beschwerdeführers im Verfahren. Gleiches gilt im Hinblick auf die Angaben zu den Familienangehörigen in Syrien und in Österreich.

Die Feststellungen zum nunmehrigen Besuch von Kursen zum Hauptschulabschluss und zum Abbruch der Lehre in Oberösterreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Mutter des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 19.08.2021, die Teilnahme am Projekt „Produktionsschule“ wird insbesondere durch die vorgelegte Bestätigung vom 22.03.2019 nachgewiesen. Der Beschwerdeführer gab selbst an, dass er durch die „Produktionsschule“ letztlich keine Lehre besuchte oder abschloss. Bestätigungen über die Absolvierung von Kursen zum Hauptschulabschluss liegen nicht vor. Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist und an keinen schweren bzw. lebensbedrohenden Krankheiten leidet, ergibt sich ebenfalls aus dem bisherigen Verfahren sowie dem angefochtenen Bescheid und wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Die Feststellungen zu den drei Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 28.05.2018, Zl. 162 Hv 39/18w, dem vorliegenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 23.01.2019, Zl. 143 Hv 87/18i, sowie dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.10.2019, 162 Hv 107/19x, und der vorliegenden Strafregisterauskunft vom 29.07.2021.

Die Feststellung zur Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft Wels zu AZ: 518 012 ST 152/21b wegen §§ 125, 126 StGB wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen (nunmehr 38 Hv 59/21w beim Landesgericht Wels) ergibt sich aus dem vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung vorgehaltenen Strafantrag.

Die Teilnahme an der Bewährungshilfe sowie am Anti-Gewalt-Training ergeben sich aus den vorgelegten Bestätigungen.

Der Beschwerdeführer wurde insgesamt drei Mal als Minderjähriger rechtskräftig verurteilt. Es lag schon dieser ersten Verurteilung am 28.05.2018 wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB eine große Gewaltbereitschaft zugrunde, da sie durch das Versetzten eines heftigen Stoßes im bewussten Handeln zustande kam, sodass das Opfer zu Boden fiel, und der Beschwerdeführer dem Opfer anschließend die Handtasche entriss, davonlief und aus der Handtasche das darin befindliche Bargeld in der Höhe von EUR 30,- und eine Bankomatkarte behielt.

Der zweiten Verurteilung vom 23.01.2019 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB lag zweifelsohne ebenfalls eine sehr hohe Gewaltbereitschaft durch Verwendung einer Waffe zu Grunde, indem der Beschwerdeführer im bewussten Handeln einer näher bezeichneten Person eine 3 cm breite und 2 cm tiefe Stichverletzung im Oberschenkel zufügte. Dass das Opfer des Beschwerdeführers ebenfalls bewaffnet gewesen wäre, kam im gesamten Verfahren nicht hervor und wurde auch nie vorgebracht. Dies zeigt einen großen Handlungs- und Gesinnungsunwert des Beschwerdeführers, indem er gegen ein unbewaffnetes Opfer eine Waffe einsetzte.

Dass ein strafrechtliches Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann, liegt daran, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung des angefochtenen Bescheides auf Grund der zweiten Verurteilung (wegen §§ 15, 84 Abs. 4 StGB), mit welchem unter anderem der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, erneut straffällig wurde (Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 15.10.2019, 162 Hv 107/19x) und nunmehr im Juli 2021 eine Anklage wegen §§ 125, 126 StGB gegen ihn erhoben wurde. Der Beschwerdeführer legte im ersten Strafverfahren (betreffend § 142 StGB) ein reumütiges Geständnis ab und auch damals wurde ihm ein Bewährungshelfer zur Seite gestellt, dennoch wurde er trotz seiner angeblichen Einsicht etwa vier Monate nach der Verurteilung erneut straffällig und zeigte hohe Gewaltbereitschaft durch Verwendung einer Waffe, obwohl damit auch das Risiko des Widerrufs der bedingten Nachsicht verbunden war. Der Beschwerdeführer konnte nach der ersten Verurteilung daher trotz seiner angeblichen Einsicht weder durch die beigegebene Bewährungshilfe noch das konkrete Risiko einer Haftstrafe von der Begehung eines weiteren Verbrechens mit erneut hohem Aggressionspotenzial innerhalb eines kurzen Zeitraumes abgehalten werden. Bei der zweiten Verurteilung im Jänner 2019 (betreffend §§ 15, 84 Abs. 4 StGB) legte der Beschwerdeführer kein Geständnis ab, es wurde strafmildernd lediglich berücksichtigt, dass es beim Versuch geblieben ist. Erschwerend wurde die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und die Körperverletzung unter Einsatz einer Waffe berücksichtigt. Der Beschwerdeführer wurde also trotz Bewährungshilfe und trotz des Verspürens des Haftübels (Haft von von 03.10.2018 bis 26.11.2018) dennoch etwa sechs Monate nach der zweiten Verurteilung erneut straffällig (Tatbegehung am 27.06.2019), obwohl damit auch das Risiko des Widerrufs der bedingten Nachsicht verbunden war. Der Beschwerdeführer konnte nach der zweiten Verurteilung abermals weder durch die beigegebene Bewährungshilfe noch das konkrete Risiko einer neuerlichen Haftstrafe von der Begehung einer weiteren strafbaren Handlung innerhalb eines kurzen Zeitraumes abgehalten werden. So erfolgte die dritte Verurteilung, nämlich durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 15.10.2019. Im Juli 2021 erhob die Staatsanwaltschaft Wels Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 125, 126 StGB wegen vorsätzlich begangener strafbarer Handlungen. Der Beschwerdeführer wurde sohin im Beobachtungszeitraum seit der für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten maßgeblichen Verurteilung vom Jänner 2019 ein weiteres Mal verurteilt (15.10.2019) und die Staatsanwaltschaft Wels legt ihm im Juli 2021 vorsätzlich begangene strafbare Handlungen zur Last. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf Vorhalt dazu angibt, er sei damals 16 oder 17 Jahre alt gewesen und würde dies nunmehr nicht mehr machen, so ist dem entgegen zu halten, dass dies aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts als Schutzbehauptung zu werten ist. Der Beschwerdeführer zeigte sich nämlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen nicht einsichtig, sondern sprach von „Fehlurteilen“ durch die erkennenden Richter (vgl. Seite 10 der Niederschrift). Auf Vorhalt durch die erkennende Richterin, dass man auch mit 17 Jahren weiß, dass man niemanden mit einem Messer in den Oberschenkel sticht, gab der Beschwerdeführer an: „Das waren drei große Jungs, ich habe mich verteidigt. Stellen Sie sich vor, die bringen mich um. Das hätte jeder gemacht.“ Weiters führte er auf Vorhalt der Richterin, aus welchem Grund er immer wieder ein derartiges Verhalten setze, aus: „Sowas mache ich nicht mehr. Was soll ich machen, wenn drei Jungs auf einmal auf mich losgehen? Ich habe mich selbst verteidigt, aber die Richterin hat das nicht so eingesehen.“ (Seite 10 der Niederschrift). Befragt zur Verurteilung wegen falscher Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 StGB gab der Beschwerdeführer an: „Ich wurde eingeladen, bin hingegangen, die Richterin fragte mich, was vor zwei Jahren passierte. Ich wurde verurteilt, ich glaube, dass es ein falsches Urteil war.“

Diese Aussagen zeigen unter anderem eine große Gleichgültigkeit gegenüber der körperlichen Integrität anderer Personen, zudem brachten weder die bedingte Verurteilung noch das bereits verspürte Haftübel eine ausreichende Wirkung, um den Beschwerdeführer vor weiteren Tathandlungen abzuhalten.

Bereits dieses Verhalten zeigt das Werteverständnis des Beschwerdeführers, welches als nicht dem österreichischen angepasst erscheint bzw. die Missachtung der österreichischen Rechtsordnung aufzeigt. Die Handlungen des Beschwerdeführers werden vom Bundesverwaltungsgericht – wie schon vom BFA im Bescheid und in der mündlichen Verhandlung – als besonders gravierendes Fehlverhalten mit hohem Aggressionspotenzial beurteilt. Auch wenn der Beschwerdeführer zu den Zeitpunkten der Tatbegehungen der strafrechtlichen Verurteilungen minderjährig war, so spricht dies nicht dagegen, dass eine Person gemeingefährlich sein kann.

In der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zeigte sich, dass dem Beschwerdeführer der Unrechtsgehalt seiner Taten nicht voll einsichtig ist und er sich mit seinem Verhalten bisher nicht (ausreichend) auseinandergesetzt hat. Eine Verhaltensänderung kam nicht hervor.

Der Beschwerdeführer respektiert aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts die österreichische Rechtsordnung und damit verbunden die österreichische Strafjustiz – trotz des Vorbringens seiner angeblichen Einsicht – nicht, was sich aus den Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und den strafrechtlich inkriminierten Handlungen des Beschwerdeführers ergibt. Der Beschwerdeführer ist insbesondere wegen falsche Beweisaussage vor Gericht gemäß § 288 StGB zwei Mal verurteilt wurde und er hat insofern keinerlei Unrechtsbewusstsein in der mündlichen Verhandlung gezeigt (vgl. Seite 10 der Niederschrift). Ein Gesinnungswandel des Beschwerdeführers nach Verspüren des Haftübels war aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht erkennbar, zumal der Beschwerdeführer von 03.10.2018 bis 26.11.2018 in Haft war und am 27.06.2019 ein neuerliches strafbares Verhalten setzte, für welches er am 15.10.2019 verurteilt wurde. Denn ein Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Im Fall des Beschwerdeführers hat dieser in Freiheit etwa sechs Monate nach Entlassung aus der Haft ein neuerliches strafrechtlich relevantes Verhalten gesetzt (§ 288 Abs. 1 StGB, §§ 15, 299 Abs. 1 StGB; Verurteilung am 15.10.2019). Auch die Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Handlungen, für welche er verurteilt wurde, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausschlaggebend dafür, dass man davon ausgehen könnte, der Beschwerdeführer würde bei nunmehriger Volljährigkeit ein entsprechendes Wohlverhalten zeitigen, denn im Juli 2021 wurde neuerlich Anklage gegen den Beschwerdeführer erhob, also zu einem Zeitpunkt, zu dem er bereits volljährig war (inkriminierter Tatzeitpunkt ebenfalls bei Volljährigkeit des Beschwerdeführers).

Im Fall des Beschwerdeführers ist im Zeitraumes der Beobachtung (nunmehr seit Jänner 2019 bis zur mündlichen Verhandlung am 19.08.2021) kein entsprechendes Wohlverhalten oder eine derart positive Entwicklung erkennbar, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit mehr hervorrufen wird (vgl. dazu die Anklageerhebung vom Juli 2021). Eine günstige Zukunftsprognose kann dem Beschwerdeführer auch nicht zugestanden werden, weil er seine Schuld, die zu den strafrechtlichen Verurteilungen geführt hat, nicht eingestanden hat.

Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den vorliegenden Akten und den Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer geht auch keiner beruflichen Tätigkeit nach, er hat die Lehre in Oberösterreich abgebrochen. Aus der Teilnahme am Projekt „Produktionsschule“ ab Februar 2019 für sechs Monate hat sich auch keine Berufstätigkeit des Beschwerdeführers ergeben bzw. er hat keinen der Berufe, mit denen er durch die „Produktionsschule“ in Berührung kam, ergriffen. Dass er derzeit Kurse zum Hauptschulabschluss besucht, ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts glaubwürdig, er hat jedoch keinerlei Unterlagen vorgelegt, um den dortigen Fortschritt zu bekunden.

Aktuelle Empfehlungsschreiben oder Unterstützungsschreiben wurden nicht vorgelegt. Zu österreichischen Freunden befragt konnte der Beschwerdeführer auch in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine fundierten Angaben machen. Der volljährige Beschwerdeführer lebt zwar mit Eltern und dem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt, seit er seine Lehre in Oberösterreich abgebrochen hat und wieder nach Wien zurückkehrte („vor ein paar Monaten“; vgl. Seite 13 der Niederschrift; Aussage der Mutter des Beschwerdeführers). Aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts ist die Mutter des Beschwerdeführers im Hinblick auf das Verhaltens ihres Sohnes nicht realitätsbezogen, wenn sie in der mündlichen Verhandlung angibt, ihr Sohn sei jetzt „brav“, denn auf Vorhalt der erkennenden Richterin zur neuerlichen Anklage gegen den Beschwerdeführer (wegen §§ 125, 126 StGB) führte sie aus:

„Z: […] Wir haben ein Schreiben bekommen, dass der BF unter Verdacht steht, dass er das gemacht hat. Nachgefragt: Ich weiß nicht genau, was, ich weiß, dass er ein Schreiben erhalten hat.

R: Also ist der BF nicht so brav, wie Sie sagen, oder?

Z: Wenn ich einen Vergleich mache, zu dem, als er unter 18 war und jetzt, sehe ich ihn jetzt sehr brav. Er hat sich mittlerweile viel verbessert.“

Die Mutter des Beschwerdeführers bzw. seine Familie ist aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht in der Lage, auf eine entsprechende Resozialisierung des Beschwerdeführers hinzuwirken, zumal seine Mutter nicht einmal konkret weiß, was für eine Art von „Schreiben“ der Beschwerdeführer erhalten hat (Anklageschrift). Die Mutter machte in der Beschwerdeverhandlung den Eindruck, als wolle sie unter allen Umständen eine für ihren Sohn „nützliche“ Aussage zum bestehenden Familienleben und zu seinem Wohlverhalten machen. Dabei erschien sie der erkennenden Richterin sehr unsicher und überfordert, mitunter auch eingeschüchtert.

Im Rahmen der Verhandlung erhellte sich zwar für das Gericht, dass der Beschwerdeführer von seinen Familienangehörigen unterstützt wird. Es erhellte sich aber gerade nicht, dass eine im Sinne von Art. 8 EMRK relevante Abhängigkeit bestünde.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer 2002 geboren ist und somit im wehrdienstfähigen Alter ist, ergibt sich aus den Länderfeststellungen, welche dem Verfahren in der mündlichen Verhandlung zu Grunde gelegt wurden, denen seitens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten wurde. In den Länderberichten wird dazu im Wesentlichen festgehalten, dass männliche Syrer jedenfalls ab dem 18. Lebensjahr wehrdienstpflichtig sind, von den Regierungseinheiten teilweise aber auch Minderjährige rekrutiert werden.

Bereits die vom BFA dem angefochtenen Bescheid und nunmehr in aktueller Fassung seitens des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde gelegten und diesbezüglich unwidersprochen gebliebenen Länderfeststellungen zeigen, dass in Syrien ein verpflichtender Wehrdienst für männliche Staatsbürger ab dem Alter von 18 Jahren besteht. Alle Männer zwischen 18 und 42 Jahren kommen für den Militärdienst in Frage und es kommt aufgrund der angespannten Situation in Syrien auch zu Einberufungen von Minderjährigen und Personen, die den Wehrdienst bereits abgeleistet habe. Das Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer würde im Falle seiner Rückkehr nach Syrien eine Zwangsrekrutierung von unterschiedlichen Seiten, insbesondere von staatlicher Seite, drohen, ist daher glaubhaft.

In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem es um eine behauptete Bedrohung durch das syrische Regime (wegen „Wehrdienstverweigerung“) geht, kommt es nicht (unbedingt) darauf an, ob eine Einberufung zum Militärdienst (vor der Ausreise) bereits erfolgt ist, ob eine behördliche Suche (wegen des Militärdienstes) bereits (vor der Ausreise) stattgefunden hat oder ob die Ausreise legal erfolgen konnte, sondern vielmehr darauf, mit welcher Wahrscheinlichkeit von einem Einsatz beim Militär (im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise in den Herkunftsstaat) auszugehen ist, was anhand der Situation (hinsichtlich der Einberufung zum Militärdienst) im Herkunftsstaat und anhand des Profils der betroffenen Person zu beurteilen ist.

Da der Beschwerdeführer im aktuellen Zeitpunkt ein gesunder männlicher Syrer ist, der das wehrfähige Alter erreichte, erweist es sich vor dem Hintergrund der dargestellten Länderberichte als glaubhaft, dass der Beschwerdeführer zum jetzigen Zeitpunkt im Falle einer Rückkehr mit großer Wahrscheinlichkeit zum Wehrdienst einberufen würde.

Den Länderfeststellungen ist weiters zu entnehmen, dass Militärpflichtige im Rahmen von Straßenkontrollen „herausgefiltert“ werden, wobei jüngere Männer genauer überwacht werden. In Gebieten unter der Kontrolle der Regierung werden junge Männer, die für den Militärdienst gesucht werden, von der Militärpolizei verhaftet. Die Militärpolizei patrouilliert durch Straßen, stoppt junge Männer in öffentlichen Verkehrsmitteln und durchsucht deren Wohnungen.

Die Länderfeststellungen zeigen auch, dass Personen, die nach Syrien zurückkehren, oft Menschenrechtsverletzungen erfahren. Es kann nach der Rückkehr aus Europa zu Inhaftierungen und zur Einziehung zum Wehrdienst kommen.

Es ist daher angesichts der Feststellungen davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Syrien die Einziehung durch die syrische Armee mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation in der Fassung vom 02.07.2021. Es handelt sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild der Situation in Syrien ergeben. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zwar existiert hinsichtlich Syrien eine Vielzahl tagesaktueller Medienberichte, die auch regelmäßig in die Situationsberichte Eingang finden, doch ergibt sich daraus aktuell keine wesentliche Änderung im Hinblick auf die verfahrensgegenständlich festgestellte Situation und es wurde Derartiges auch nicht behauptet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status eines Asylberechtigten)

Gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid der Status eines Asylberechtigten abzuerkennen, wenn

- ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt,

- einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

- der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 – welcher auch vom BFA bei der Erlassung des gegenständlichen Bescheides zur Anwendung gebracht wurde – ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 vorliegt.

Gemäß dem hier zu prüfenden § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes müssen für die Anwendung des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein, damit ein Flüchtling trotz drohender Verfolgung in den Herkunftsstaat verbracht werden darf. Er muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden und drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung seine Interessen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen. In gravierenden Fällen schwerer Verbrechen ist bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose zulässig (vgl. etwa VwGH 14.2.2018, Ra 2017/18/0419; 23.9.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung; vgl. zu § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 weiters auch VwGH 05.12.2017, Ra 2016/01/0166; 01.03.2016, Ra 2015/18/0247; 21.09.2015, Ra 2015/19/0130).

Unter den Begriff des schweren Verbrechens iSd Art. 1 Abschn. F lit b GFK fallen nach herrschender Lehre nur Straftaten, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen der betroffenen Person diese eindeutig überwiegt. Dieser Standpunkt – Berücksichtigung subjektiver Faktoren, wie Milderungsgründe, Schuldausschließungsgründe oder Rechtfertigungsgründe – wird auch in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vertreten (zB. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288). Es genügt nicht, wenn ein abstrakt als „schwer“ einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen und in einer Güterabwägung muss deren Verwerflichkeit die Schutzinteressen der betroffenen Person eindeutig überwiegen (vgl. etwa VwGH 14.02.2018, Ra 2017/18/0419; VwGH 23.09.2009, 2006/01/0626; mit Hinweis auf die zur Vorläuferbestimmung ergangene und auch für die aktuelle Rechtslage weiterhin maßgebliche Rechtsprechung). Um ein schweres Verbrechen, das zum Ausschluss von der Anerkennung als Asylberechtigter – und im vorliegenden Fall somit zur Aberkennung des Status eines Asylberechtigten – führen kann, handelt es sich typischerweise bei Vergewaltigung, Tötung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel und bewaffnetem Raub; schließlich auch Menschenhandel bzw. Schlepperei (vgl. Putzer, Asylrecht. Leitfaden zum Asylgesetz 20052, 2011, Rz 125).

In seinem Erkenntnis vom 06.10.1999, 99/01/0288, beschäftigte sich der Verwaltungsgerichtshof auch mit der Entwicklung des Begriffes „besonders schweres Verbrechen“ und führte dazu Folgendes aus:

„Das Asylgesetz aus 1968 hatte den in Art. 33 Z. 2 GFK enthaltenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ mit der Umschreibung ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist‘ präzisiert (vgl. § 4 leg. cit.). Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 3 Asylgesetz 1991 verlor ein Flüchtling - u.a. - Asyl, wenn festgestellt wurde, dass hinsichtlich seiner Person einer der in Art. 33 Abs. 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Tatbestände eingetreten ist. Obwohl diese Bestimmung von einer ‚Konkretisierung‘ des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen‘ abzusehen schien, umschrieb § 37 Abs. 4 des Fremdengesetzes aus 1992 diesen Begriff weiterhin als ‚Verbrechen, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist‘ (vgl. dazu Rohrböck, Das Asylgesetz 1991, 148 ff). Gestützt darauf ging die Rechtsprechung weiterhin davon aus, dass auch unter dem in § 5 Abs. 1 Z 3 Asylgesetz 1991 übernommenen Begriff ‚besonders schweres Verbrechen‘ ein solches zu verstehen ist, das mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, Zl. 95/20/0247 uva.). Wie sich im Fall Ahmed vor dem EGMR (vgl. dazu EGMR 17. Dezember 1996 Ahmed, 71/1995/577/663) gezeigt hatte, war die Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen‘ nach abstrakten Deliktstypen nicht dazu geeignet, den Unwert einer Tat im Einzelfall (insbesondere unter Berücksichtigung von Erschwernis- und Milderungsgründen) zu erfassen und führte in Einzelfällen aus völkerrechtlicher Sicht zu bedenklichen Ergebnissen. Mit der seit 1. Jänner 1998 geltenden Rechtslage wurde von einer Konkretisierung des Begriffs ‚besonders schweres Verbrechen‘ überhaupt abgesehen und nur die - aus dem Völkerrecht stammenden - Wendungen ‚aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit‘ der Republik darstellen oder die .... ‚wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt‘ worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens ‚eine Gefahr für die Gemeinschaft‘ bedeuten, übernommen (vgl. § 13 Abs. 2 AsylG 1997 und § 57 Abs. 4 FrG 1997, die wörtlich an Art. 33 Z. 2 GFK anknüpfen).“

Für die Frage des Vorliegens eines „besonders schweren Verbrechens“ ist der Unwert einer Tat im Einzelfall ausschlaggebend, wobei auch Verbrechen unter der Grenze von fünf Jahren Freiheitsstrafe infrage kommen, wenn sie von Rechtsordnung und der Gemeinschaft des Staates sowie aufgrund der Umstände des Einzelfalles als besonders schwerwiegend eingestuft werden.

Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer zunächst wegen Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs. 3 StGB sowie falscher Beweisaussage nach §§ 15, 12 2. Fall, 288 Abs. 1 und 4 StGB verurteilt.

Das Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren bestraft. Auf die Höhe der angedrohten Freiheitsstrafe wird nach der neuen Rechtslage nicht mehr abgestellt, sodass bereits Taten, die mit weniger als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht werden, als „besonders schwere Verbrechen“ in Frage kommen. Das fallbezogen relativ hohe Strafmaß von zehn Jahren bringt den hohen Unwert der Tat des Raubes, die nicht nur ein Vermögensdelikt, sondern auch ein Delikt gegen Leib und Leben darstellt, zum Ausdruck. Wenn die Beschwerde dem entgegenhält, dass aufgrund der Anwendung des § 5 Abs. 4 JGG (Herabsetzung der sonst angedrohten zeitlichen Freiheitsstrafe auf die Hälfte sowie Entfall eines Mindestmaßes) anstelle der Strafdrohung von zehn Jahren eine um die Hälfte reduzierte Strafdrohung zur Anwendung kam, ändert dies aus objektiver Sicht jedoch nichts an dem im Gesetz und der Rechtsprechung zum Ausdruck kommenden Unwert der Tat. Fallbezogen wird jedoch sogar unter Anwendung des § 5 Abs. 4 JGG die nach der alten Rechtslage ausschlaggebende angedrohte Strafhöhe von fünf Jahren Freiheitsstrafe erreicht, weshalb jedenfalls auch objektiver Sicht von einem „besonders schweren Verbrechen“ auszugehen ist. Soweit die Beschwerde in Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs „besonders schweres Verbrechen“ auf das Erkenntnis VwGH 06.10.1999, 99/01/0288, verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung von einer demonstrativen und daher keineswegs abschließenden Aufzählung von Delikten in Zusammenhang mit Art. 33 Abs. 2 GFK ausgegangen ist (arg: „Typischerweise schwere Verbrechen seien demnach (...) etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen“).

Zwar wurde fallbezogen die verhängte Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Berücksichtigung der Milderungsgründe (reumütiges Geständnis, tadelloser Lebenswandel, teilweise Schadensgutmachung) unter Anordnung einer Bewährungshilfe und unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen, als erschwerend wurden jedoch die Verletzung des Opfers und das Zusammentreffen des Verbrechens des Raubes mit zwei Vergehen gewertet. Dabei ist insbesondere auf das vom Beschwerdeführer begangene Vergehen der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage hinzuweisen, welches zwar keine besondere Schwere aufweist, jedoch konkret gegen die Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich im Sinne eines geordneten Rechtswesens gerichtet ist. Die Verurteilung erfolgte am 28.05.2018.

Trotz des im ersten Strafverfahren abgelegten reumütigen Geständnisses, der verhängten Probezeit und der angeordneten Bewährungshilfe wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig, indem er am 08.09.2018, somit nur kurze Zeit nach seiner ersten Verurteilung, versuchte, einer näher genannten Person eine schwere Körperverletzung vorsätzlich zuzufügen, indem er ihr mit einem Messer einen Stich in den Oberschenkel versetzte, wodurch diese eine 3 cm lange und 2 cm tiefe Stichverletzung erlitt. Der Beschwerdeführer beging damit das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB und wurde unter Anwendung des § 5 Abs. 4 JGG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Mildernd wurde bei der Strafbemessung zwar berücksichtigt, dass es hinsichtlich der schweren Körperverletzung beim Versuch geblieben sei, erschwerend waren jedoch die einschlägige Vorstrafe, der rasche Rückfall innerhalb offener Probezeit und die Verwendung einer Waffe.

Schwere Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bedroht. Auch hier gilt, dass trotz Anwendung des § 5 Abs. 4 JGG der Unwert dieser gegen das besonders geschützte Rechtsgut Leib und Leben gerichteten Tat besonders groß ist. Unter Berücksichtigung der Halbierung des Strafhöchstmaßes aufgrund § 5 Abs. 4 JGG ist die verhängte Freiheitsstrafe von zwölf Monaten – auch wenn elf Monate bedingt nachgesehen wurden – jedenfalls nicht als gering anzusehen und bringt auch in subjektiver Sicht den hohen Unwert der begangenen Tat zum Ausdruck. Der rasche Rückfall des Beschwerdeführers trotz des Wissens um die offene Probezeit zeigt die hohe Bereitschaft zur Begehung von Straftaten und das hohe Aggressionspotential des Beschwerdeführers. Dazu kommt die Anwendung einer Waffe, die neben einer zusätzlichen Gefährdung des Opfers eine besondere Verwerflichkeit der Tat bedingt. Zur Verhängung der Freiheitsstrafe kommt die Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre, die neuerliche Anordnung von Bewährungshilfe und die Weisung, an einem Anti-Gewalt-Training teilzunehmen. Vor dem Hintergrund der aufgezeigten Tatumstände ist jedenfalls in Zusammenschau der beiden Verurteilungen auch in subjektiver Hinsicht von einem „besonders schweren Verbrechen“ auszugehen.

Am Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ kann auch der in der Beschwerde geltend gemachte Umstand nicht zu ändern, dass die über den Beschwerdeführer verhängten Freiheitsstrafen zum weit überwiegenden Teil nachgesehen wurden. So hat auch der Verwaltungsgerichtshof selbst im Falle einer einmaligen Verurteilung nach § 207 Abs. 1 StGB (vorgesehenes Strafausmaß: sechs Monate bis fünf Jahre) zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten, wovon neun Monate bedingt nachgesehen wurden, das Vorliegen eines besonders schweren Verbrechens bejaht (vgl. VwGH 05.04.2018, Ra 2017/19/0531).

Fallbezogen liegen zwei einschlägige rechtskräftige Verurteilungen aufgrund gegen objektiv besonders geschützte Rechtsgüter (Leib und Leben, körperliche Unversehrtheit; Gesundheit) gerichteter Verbrechen vor, die in objektiver und subjektiver Hinsicht als besonders verwerflich und schwer zu qualifizieren sind, sodass das BFA zu Recht zur Auffassung gelangte, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des „besonders schweren Verbrechens“ gegeben sind.

Die versuchte schwere Körperverletzung, welche den Gegenstand der Verurteilung vom 23.01.2019 darstellt, stellt sich sowohl abstrakt als auch im konkreten Einzelfall aufgrund der bereits beschriebenen näheren Umstände subjektiv durch die eingesetzte kriminelle Energie, die besondere Rücksichtslosigkeit und Brutalität und gänzlich fehlender Empathie gegenüber dem Opfer, sowie der sichtlich qualifizierten Gleichgültigkeit mit der der Beschwerdeführer in die Rechtsgüter des Betroffenen eingriff, auch als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend dar. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass der Begriff des besonders schweren Verbrechens verwirklicht ist.

Ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es aber auch, dass im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als „besonders schweres Verbrechen“ qualifiziert werden können (vgl. VwGH 23.9.2009, 2006/01/0626; 18.10.2018, Ra 2017/19/0109; 25.5.2020, Ra 2019/19/0116; 2.3.2021, Ra 2020/18/0486). Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, kann aus der Mehrzahl der verübten und als Verbrechen einzustufenden Straftaten und der Höhe der Freiheitsstrafen geschlossen werden, dass es sich im vorliegenden Fall auch insgesamt um ein „besonders schweres Verbrechen“ handelt.

Dazu kommt noch, dass der Beschwerdeführer ein drittes Mal, nämlich am 15.10.2019, wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs. 1 StGB und des Vergehens der versuchten Begünstigung nach §§ 15, 299 Abs. 1 StGB verurteilt wurde. Letztlich darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass im Juli 2021 Anklage gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 125, 126 StGB erhoben wurde.

Bei einer auf § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 gestützten Entscheidung ist eine entsprechende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) zu erstellen, wobei es auf das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers ankommt. Demgemäß sind seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH 06.10.1999, 99/01/0288).

Im gegenständlichen Fall verübte der Beschwerdeführer zunächst einen Raub, bei dem das Opfer verletzt wurde. In der Einvernahme am 15.05.2018 (nach Anklageerhebung wegen Raubes, jedoch vor Verurteilung) vor dem BFA gab er an, es tue ihm leid, dass er das gemacht habe und es sei das letzte Mal gewesen. Trotz seiner in der Einvernahme vorgebrachten Reue wurde der Beschwerdeführer nicht einmal vier Monate nach der Verurteilung erneut straffällig und beging eine schwere Körperverletzung unter Verwendung einer Waffe. Weder die erste Verurteilung wegen Raubes unter Setzung einer Probezeit noch die Beigabe eines Bewährungshelfers waren daher geeignet, den Beschwerdeführer zum Umdenken zu bewegen und von der Begehung eines weiteren Verbrechens abzuhalten. Dazu kommt, dass der Beschwerdeführer bereit war, körperliche Gewalt und sogar eine Waffe einzusetzen und damit auch in wesentliche Grundrechte anderer Personen massiv einzugreifen. In der zweiten Verurteilung wurde der Beschwerdeführer zu einem Monat unbedingter Freiheitsstrafe verurteilt, die bereits von 03.10.2018 bis 26.11.2018 vollzogene Untersuchungshaft wurde angerechnet. Der Beschwerdeführer befand sich daher bis 26.11.2018 in Haft, die Verurteilung aufgrund der schweren Körperverletzung erfolgte am 23.01.2019. Die dritte Verurteilung wegen § 288 Abs. 1 StGB, §§ 15, 299 Abs. 1 StGB erfolgte am 15.10.2019. Der beobachtete Zeitraum zwischen der Haft bzw. der Verurteilung des Beschwerdeführers im Jänner 2019 und dem Entscheidungszeitpunkt ist ausreichend, um kein nachhaltiges Wohlverhalten seit der letzten Tatbegehung festzustellen. Daher kann auf einen Wegfall oder eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht geschlossen werden. Im aktuellen Zeitpunkt ist daher insgesamt betrachtet jedenfalls von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers auszugehen, was sich auch in der mündlichen Verhandlung zeigte. Dass der Beschwerdeführer die Termine der angeordneten Bewährungshilfe sowie der angeordneten Therapie wahrnimmt, ist für sich genommen nicht geeignet, die durch die wiederholte Begehung von (Gewalt-)Verbrechen indizierte Gemeingefahr auszuschließen. Auch wenn der Beschwerdeführer seine entsprechenden Termine wahrgenommen hat und ab Februar 2019 am Projekt „Produktionsschule“ teilgenommen hat bzw. bis „vor ein paar Monaten“ eine Lehre besuchte, kann erst ein längeres Wohlverhalten, welches nicht nur auf die gesetzte Probezeit und die Unterstützung durch die Bewährungshilfe zurückzuführen ist, zu einer (maßgeblichen) Minderung bzw. zu einem Wegfall der Gefährdung führen.

An dieser Gefährdungsprognose vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer selbst bei der zweiten Verurteilung „nur“ zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei elf Monate unter Setzung einer fünfjährigen Probezeit nachgesehen wurden, verurteilt wurde, insbesondere da die „geringe“ Freiheitsstrafe auf die Anwendung des § 5 Z 4 JGG zurückzuführen ist. Selbst wenn das Landesgericht für Strafsachen Wien in Bezug auf die zweite Verurteilung zu dem Schluss kam, dass der Vollzug eines Teils der Strafe in Verbindung mit der Anordnung einer Bewährungshilfe und Erteilung der Weisung zu einer therapeutischen Maßnahme unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren genüge, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten, kann aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers die Begehung strafbarer Handlungen in Zukunft nicht ausgeschlossen werden. Dies zeigt auch die dritte Verurteilung des Beschwerdeführers am 15.10.2019. Dem BFA ist daher nicht entgegenzutreten, wenn es zum Ergebnis kam, dass der Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die Allgemeinheit darstellt.

Schließlich bleibt zu prüfen, ob die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen. Bei dieser Güterabwägung sind die Verwerflichkeit des Verbrechens und die potentielle Gefahr für die Allgemeinheit den Schutzinteressen des Asylwerbers beinhaltend das Ausmaß und die Art der drohenden Maßnahmen gegenüberzustellen.

Wie bereits dargestellt, ist auf Grund der Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und der mehrfachen Straffälligkeit von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein des Beschwerdeführers auszugehen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer – wie auch in der Vergangenheit – trotz der ihm zur Seite gestellten Bewährungshilfe in ähnliche Situationen gelangt und erneut straffällig wird. Der Beschwerdeführer hat durch seine bisherigen Taten insbesondere das Rechtsgut „Leib und Leben“ wesentlich beeinträchtigt. Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet (Asylgrund: Wehrdienstverweigerung; vgl. dazu VwGH 25.03.2015, Ra 2014/20/0085, sowie EuGH 26.02.2015, Fall Shepherd, C-472/13) ist nicht geeignet, gegenüber der dargestellten Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen zu überwiegen.

Damit ist § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 erfüllt.

Wenn in der Beschwerde nunmehr vorgebracht wird, dass die belangte Behörde im Zusammenhang mit der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers § 5 Z 10 JGG beachten hätte müssen und daher die in gesetzlichen Bestimmungen vorgesehene Rechtsfolgen (Asylaberkennung) nicht eintreten würden, ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde (wie auch das Bundesverwaltungsgericht) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung und daher auch die Bestimmung des § 2 Abs. 4 AsylG 2005 (unabhängig davon, ob diese vor oder nach der Verurteilung des Beschwerdeführers in Kraft getreten ist) anzuwenden hatte und eine maßgebliche gerichtliche Verurteilung auch vorliegt, wenn sie wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist. Darüber hinaus liegen unstrittig die zweite und dritte Verurteilung des Beschwerdeführers vor sowie eine Anklageerhebung vom Juli 2021 betreffend eine inkriminierte Handlung bei Volljährigkeit des Beschwerdeführers.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten)

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,

1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder

2. dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist,

wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder interstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Den Länderberichten ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass in Syrien derzeit Bürgerkrieg herrscht. Für den Beschwerdeführer würde eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Syrien eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder interstaatlichen Konfliktes mit sich bringen.

Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 hat, wenn ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist, eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 hat eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, wenn dieser nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen ist, auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005). Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2011/95 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für eine einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahingehend auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedsstaates entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedsstaates vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, eine „schwere Straftat“ im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörden bzw. des zuständigen nationalen Gerichtes, die/das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmen ist.

Dazu führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass bei der Anwendung des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - welcher nach der Intention des Gesetzgebers die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie umsetzt - jedenfalls auch eine Einzelfallprüfung durchzuführen sei, ob eine „schwere Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie vorliegt. Dabei ist die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen und eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen. Es ist jedoch nicht unbeachtet zu lassen, dass auch der EuGH dem in einer strafrechtlichen Bestimmung vorgesehenen Strafmaß eine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. EuGH 13.9.2018, Ahmed, C-369/17, Rn. 55) und somit die Verurteilung des Fremden wegen eines Verbrechens zweifelsfrei ein gewichtiges Indiz für die Aberkennung darstellt, dieses Kriterium allein jedoch nach den unionsrechtlichen Vorgaben für eine Aberkennung nicht ausreicht (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/18/0295).

Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer von einem inländischen Gericht wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs. 1 StGB sowie wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 15, 84 Abs. 4 StGB rechtskräftig verurteilt. § 142 Abs. 1 StGB sieht für die Begehung eines Raubes ein Strafausmaß von einem bis zu zehn Jahren vor. Für schwere Körperverletzung gemäß § 84 Abs. 4 ist ein Strafausmaß von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Vor dem Hintergrund der bereits dargestellten Schwere der Taten und der Kumulierung zweier Verbrechen kann das Vorliegen einer „schweren Straftat“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit. b der Statusrichtlinie jedenfalls bejaht werden. Dazu kommt eine Verurteilung vom 15.10.2019 wegen § 288 Abs. 1 StGB und §§ 15, 299 Abs. 1 StGB.

Im Ergebnis war die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Spruchpunkt II. als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen)

Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn nach § 58 Abs. 1 Z 3 leg. cit. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt.

Gemäß § 57 Abs. 1 Asyl G 2005 ist einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen,

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. […]

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, […].

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auch in Folge der strafrechtlichen Verurteilung wegen eines Verbrechens nicht vorliegen (§ 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005), war die vorliegende Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.

Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG)

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und kein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt wird.

Gemäß § 52 Abs. 2 Z 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nach Abs. 2 nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Nach § 9 Abs. 2 BFA-VG sind dabei insbesondere zu berücksichtigen

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob dieser rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewußt waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthalts in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR ist bei Prüfung der Verhältnismäßigkeit behördlicher Eingriffe auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Insbesondere sind die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulbildung bzw. Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung, und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafgerichtlichen Verurteilungen die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Resozialisierung bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie, wobei der Begriff des „Familienlebens“ in Art 8 EMRK nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten umfasst, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, Nr. 3110/67; EKMR 28.02.1979, Nr. 7912/77, EuGRZ 1981/118).

Im vorliegenden Fall ist - nicht zuletzt wegen der Aufenthaltsdauer und dem Vorhandensein von Eltern und Geschwistern in Österreich - von einem bestehenden Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit dem BFA, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, jedoch zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.

Der Beschwerdeführer wurde bereits dreimal straffällig, wobei sich die unter anderem gegen Leib und Leben gerichteten Delikte – wie bereits im Zusammenhang mit der Aberkennung des Status eines Asylberechtigten dargestellt – als durchaus gravierend erweisen, zumal der Beschwerdeführer auch eine Waffe verwendet hat und dadurch hohes Aggressionspotenzial zeigte. Auch der Umstand, dass es bereits wiederholt zur Straffälligkeit kam, weist auf die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr hin und ist dieser daher im öffentlichen Interesse des Schutzes der Ordnung und Sicherheit eine besondere Bedeutung beizumessen. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tathandlungen minderjährig war, dies mindert jedoch das Ausmaß und die Schwere der Straftaten nicht. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch ausgesprochen, dass Minderjährigkeit bei Begehen von Straftaten alleine nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung führt (vgl. EGMR 29.01.1997, Bouchelkia vs. France, Appl. 23078/93). Zu Gunsten des Beschwerdeführers ist zwar zu würdigen, dass er sich seit sechs Jahren rechtmäßig in Österreich aufhält und er mit seinen Eltern und (zumindest) seinem Bruder in einem gemeinsamen Haushalt lebt, sodass die Rückkehr nach Syrien jedenfalls einen Eingriff in die gemäß Art. 8 EMRK garantierten Rechte des Beschwerdeführers bewirken würde, wobei in die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewann, dass die Mutter des Beschwerdeführers in Bezug auf ihr Verhalten dem Beschwerdeführer sehr unsicher und überfordert wirkte, mitunter auch eingeschüchtert. Sie machte in der mündlichen Verhandlung den Eindruck, als wolle sie unter allen Umständen eine für ihren Sohn günstige Aussage im Hinblick auf ein bestehendes Familienleben machen. Der Beschwerdeführer lebt in Österreich von der Grundversorgung, ebenso wie seine Eltern, und er befindet sich nunmehr in einem Alter, in dem ihm ein Leben außerhalb des Familienverbandes zumutbar ist. Der Beschwerdeführer verbrachte einen Teil seiner Jugend in Österreich, ist hier teilweise zur Schule gegangen, lernte Deutsch, besuchte die Produktionsschule, jedoch ohne eine Lehrstelle nachhaltig anzutreten. Er machte dann einige Monate eine Lehre, die er dann aber wieder abgebrochen hat. Eine bedeutende Integration des Beschwerdeführers liegt jedoch angesichts der Aufenthaltsdauer nicht vor und auch eine Teilnahme des Beschwerdeführers am sozialen Leben ist Österreich ist nur marginal vorhanden. Der Beschwerdeführer hat keine eigenen Einkünfte, seinen ersten Schritt zur beruflichen Integration in Österreich (Teilnahme am Projekt „Produktionsschule“; Lehre in Oberösterreich) brach er nach kurzer Zeit erfolglos ab. Neben seinem gemessen an der Aufenthaltsdauer geringen Integrationsgrad sprechen auch die bereits mehrmals erwähnten vom Beschwerdeführer begangenen Verbrechen gegen einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Dem volljährigen Beschwerdeführer musste letztlich – auch aus der Laiensphäre – bewusst sein, dass die Begehung von Straftaten in der beschriebenen Art sich negativ auf ihren Aufenthaltstatus auswirken und zur Aberkennung des bereits gewährten Asyls führen kann, zumal der Beschwerdeführer zum dritten Mal straffällig wurde, als das BFA den angefochtenen Bescheid bereits erlassen hat.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass die Interessen des mehrfach straffälligen Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber dem öffentlichen Interesse an der der Verhinderung weiterer Straftaten aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die Erlassung der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar.

Darüber hinaus ist auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23.03.1995, 95/18/0061, zu verweisen, in welcher ausgeführt wurde, dass das wiederholte Fehlverhalten eines Fremden (im damals vom Verwaltungsgerichtshof beurteilten Verfahren handelte es sich um die Delikte des Diebstahls durch Einbruch und der Hehlerei) eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit bewirkt und derart schwerwiegend ist, dass auch stark ausgeprägte private und familiäre Interessen des Fremden, der mit seiner Familie, nämlich Gattin und Kindern, seit 15 Jahren in Österreich lebte, zurücktreten müssen (vgl. auch VwGH 08.02.1996, 95/18/0009).

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kam, war die Rückkehrentscheidungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 zu erlassen. Es war auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

Zu Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides (Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung)

Im Fall der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes auf Grund des § 8 Abs. 3a AsylG 2005 ist die Nichtzuerkennung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu Unzulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung ist auszuführen, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten aberkannt wurde, da er von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Allerdings wäre die Rückkehr nach Syrien in der momentanen Situation unzweifelhaft mit einer realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. für den Beschwerdeführer als Zivilperson mit einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden. Dies ergibt sich aus der bekannten Bürgerkriegslage in Syrien und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Syrien einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre.

Den oben angeführten Tatsachen hat die belangte Behörde entsprochen und im Spruchpunkt V. des Bescheides eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Syrien für unzulässig erklärt.

Zu Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise)

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom BFA vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Derartige Gründe wurden im Verfahren seitens des Beschwerdeführers weder vorgebracht noch konnten solche festgestellt werden. Die Frist wurde daher von der belangten Behörde zu Recht mit 14 Tagen festgesetzt.

Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides (Verhängung eines Einreiseverbotes)

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 2. Fall FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.

Bei der Entscheidung, ob und wie ein befristetes Einreiseverbot gegen einen Fremden verhängt wird, handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Dem Verwaltungsgericht kommt die Kontrolle einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht zu, wenn der Behörde vom Gesetz Ermessen eingeräumt wurde und sie dieses im Sinne des Gesetzes geübt hat. Allerdings ist es Aufgabe des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob sich die Entscheidung der Behörde als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes erweist, und zwar vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bestehenden Sach- und Rechtslage. Ist dem so, ist die Beschwerde abzuweisen. Erfolgte die behördliche Ermessensübung nicht im Sinne des Gesetzes, ist das Verwaltungsgericht befugt – soweit die Voraussetzungen für eine Entscheidung in der Sache selbst vorliegen – eigenes Ermessen zu üben (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2015/11/0059). Weiters ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz außerhalb des Verwaltungsstrafverfahrens kein Verbot der „reformatio in peius“ kennt (vgl. VwGH 09.09.2014, Ra 2014/11/0044).

Fallbezogen wurde der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides von einem Gericht – sogar zweimal – zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt; in concreto wurde der Beschwerdeführer am 28.05.2018 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, wobei die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, und am 23.01.2019 zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, wobei elf Monate unter Verlängerung der Probezeit auf fünf Jahre bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Hinzu kam eine Verurteilung am 15.10.2019 wegen § 288, §§ 15, 299 StGB.

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind die familiären und privaten Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in gegenständlichen Fall nicht die in Art. 8 EMRK geschützten Rechte. Es muss daher unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 FPG genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit dem persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiegt.

Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.

Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde nach als gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes nicht in Betracht kommt.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung beantragte das BFA, das Einreiseverbot auf 10 Jahre zu verlängern.

Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes als angemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots - abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Fremden - eine Abwägung zu treffen, wie lange die vom Fremden ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Diese Prognose ist nachvollziehbar zu begründen (VwGH 16.10.2014, Ra 2014/21/0039).

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung mit einem Einreiseverbot von sechs Jahren Genüge getan zu sein scheint. Es wird von der zuständigen Richterin vor dem Hintergrund der bisherigen Ausführungen zur nach wie vor bestehenden Gefährdung für die Gemeinschaft sowie die Sicherheit und Ordnung in Österreich nicht übersehen, dass für den Beschwerdeführer zum momentanen Zeitpunkt keine positive Zukunftsprognose abgegeben werden kann. Dies nicht zuletzt, da für die Annahme eines Wegfalls der sich durch das bisherige Fehlverhalten manifestierenden Gefährlichkeit des Fremden in ein längerfristiges Wohlverhalten maßgeblich ist, was gegenständlich nicht der Fall ist.

Unter diesen Prämissen ist die vom BFA verhängte sechsjährige Dauer des Einreiseverbotes angemessen angesetzt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die unter A) zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, in der jeweiligen Fassung.

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