VwGH Ra 2014/11/0044

VwGHRa 2014/11/00449.9.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und die Hofräte Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Revision des *****, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 25. Juni 2014, Zl. LVwG- 2014/23/0702-6, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, Lenkverbot und begleitende Anordnungen, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4;
B-VG Art140 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGVG 2014 §27;

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

2.1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde - nach Durchführung von zwei Verhandlungen - die Lenkberechtigung des Revisionswerbers gemäß § 26 Abs. 2 FSG für die Dauer von 12 Monaten entzogen, dies unter Einbeziehung einer früheren Entziehung wegen eines Alkoholdelikts, das nur etwa ein halbes Jahr vor dem nunmehr erfolgten Alkoholdelikt (Verweigerung der Atemluftkontrolle) stattgefunden hat, und eines vom Revisionswerber verschuldeten Verkehrsunfalls. Unter einem wurde das Recht, von einer ausländischen Lenkberechtigung Gebrauch zu machen, aberkannt und eine Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet.

2.2. In der Revision, die sich im Wesentlichen gegen die Beweiswürdigung richtet, werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Soweit die Revision auch Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit einer Anordnung einer gegenüber der behördlichen Entscheidung längeren Entziehungsdauer durch das Verwaltungsgericht äußert, sieht sich der Verwaltungsgerichtshof weder zu einer Antragstellung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG veranlasst, noch wird angesichts seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. zB. das hg. Erkenntnis vom 20. Juni 2006, Zl. 2003/11/0184, mwN.; vgl. auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, VfSlg. Nr. 16.855 (Entziehung der Lenkberechtigung als Erziehungsmaßnahme)) damit eine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

2.3. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 9. September 2014

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte