BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
SchOG §2
SchUG §17 Abs1
SchUG §47 Abs3
VwGVG §28 Abs2 Z1
BDG 1979 §43 Abs1
BDG 1979 §43 Abs2
BDG 1979 §92 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
SchOG §2
SchUG §17 Abs1
SchUG §47 Abs3
VwGVG §28 Abs2 Z1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W208.2010055.1.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von Prof. Mag. XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Rechtsanwälte XXXX, gegen das Disziplinarerkenntnis der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR LEHRPERSONEN IN
LEITUNGSFUNKTIONEN UND SONSTIGE LEHRPERSONEN SOWIE ERZIEHERINNEN UND
ERZIEHER, DIE AN EINER DEM LANDESSCHULRAT FÜR ÖBERÖSTERREICH
UNTERSTEHENDEN SCHULE (SCHÜLERHEIM) VERWENDET WERDEN (SENAT I), vom 12.06.2014, Zl. 2 DK 1126/29 - 2014 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.02.2015 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG i.V.m. § 91 BDG abgewiesen.
II. Der Spruch wird gem. § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG wie folgt abgeändert:
Frau Prof. Mag. XXXX ist schuldig, sie hat
a) den Schüler XXXX (Klasse 1F, BRG XXXX) beim Elternsprechtag am 07.12.2012 gegenüber dessen Mutter, die sich bei ihr beschwert und zu der sie vorher keinen Kontakt hatte, in seinem Beisein als krank bezeichnet und ihr angeraten, einen Arzt aufzusuchen;
b) im Jänner 2013 mehrmals zu drei ihr namentlich bekannten Schülern und anderen ihr nicht mehr namentlich bekannten Schülern der 1F-Klasse, von denen sie sich provoziert gefühlt hatte weil diese im Unterricht gegrinst haben, gesagt: "Lach nicht so deppert!" bzw. "Grins nicht so blöd";
c) XXXX in deren Funktion als Klassensprecherstellvertreterin der 1F-Klasse bedrängt, beim Klassenvorstand eine Klassensprecherneuwahl zu beantragen, da der Klassensprecher XXXX ungeeignet sei;
und hat damit in den Spruchpunkten a) und b) ihre Dienstpflichten gem. § 91 i.V.m §§ 43 Abs. 1 u. 2 BDG i.V.m. § 47 Abs. 3 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG 1986, BGBI 1986/472), fahrlässig verletzt;
im Spruchpunkt c) ihre Dienstpflichten gem. gem. § 91 i.V.m §§ 43 Abs. 1 u. 2 BDG i.V.m. § 2 Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG 1962), BGBI 1962/242 sowie § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG 1986, BGBI 1986/472), fahrlässig verletzt.
Gem. § 92 Abs. 1 Z 4 i.V.m § 93 BDG wird die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin (BF) steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Professorin an einem Bundesrealgymnasium (BRG).
2. Am 28.02.2013 erstattete der zuständige Landesschulrat Disziplinaranzeige gegen die BF bei der DISZIPLINARKOMMISSION FÜR
LEHRPERSONEN IN LEITUNGSFUNKTIONEN UND SONSTIGE LEHRPERSONEN SOWIE
ERZIEHERINNEN UND ERZIEHER, DIE AN EINER DEM LANDESSCHULRAT FÜR
ÖBERÖSTERREICH UNTERSTEHENDEN SCHULE (SCHÜLERHEIM) VERWENDET WERDEN
- SENAT I (DK).
3. Am 29.04.2013 wurde von der DK der Auftrag an die Dienstbehörde erteilt, weitere Erhebungen durchzuführen (OZ 5).
4. Am 29.05.2013 wurde - nachdem die Erhebungsergebnisse der Dienstbehörde vorlagen - ein XXXX durch die DK gefasst, in dem ihr das Folgende vorgeworfen wurde:
a) sich über den Schüler XXXX [R.] (Schüler der 1F-Klasse am BRG XXXX) abwertend geäußert und diesen demotiviert, indem sie diesen am 30.01.2013 und auch etwa eine Woche davor während des Unterrichts vor der gesamten Klasse, weil er sich nicht konzentrieren konnte bzw. mit dem Banknachbarn gesprochen habe, als richtig krank bezeichnet und geraten habe zum Arzt zu gehen bzw. ihn zur Schulärztin geschickt habe,
b) zu diesem am 28.01.2013 während des Englischunterrichts, als sie von dessen "Nichtgenügend" in der Mathematikschularbeit erfahren habe, vor der gesamten Klasse, "da siehst du wieder, wie dumm du bist", gesagt habe,
c) diesem in der letzten Jännerwoche 2013 angekündigt habe, ihn trotz der Note "Gut" auf der Englischschularbeit im Zeugnis negativ zu beurteilen,
d) sich immer wieder seit etwa Dezember 2011 bis zumindest Ende Jänner 2013 gegenüber Schülern/Schülerinnen des BRG [...] und deren Eltern während des Unterrichts bzw. in den Sprechstunden oder bei Elternsprechtagen negativ und abschätzend über Schüler/Schülerinnen, Kollegen/Kolleginnen aber insbesondere ihre Vorgesetzte Dir. Mag. XXXX [U.] geäußert, indem sie zum Beispiel
aa) in einer Sprechstunde im Dezember 2011 gegenüber Frau Brigitte
XXXX (Mutter von Hanna XXXX - damals Schülerin der 3E-Klasse) gesagt habe, sie fühle sich von 700 Schülern, 1400 Eltern, den Kollegen/Kolleginnen und der Direktorin gemobbt,
bb) in einer Sprechstunde im Dezember 2011 gegenüber Frau Margit
XXXX (Mutter von Daniela XXXX - damals Schülerin der 3E-Klasse) im Beisein deren Tochter sowohl von Mobbing in den Klassen, unter den Lehrern und durch Dir. U. gesprochen habe,
cc) beim Elternsprechtag am 02.12.2011 gegenüber Frau Annemarie und Herrn Helmut XXXX (Eltern von Benedikt XXXX - damals Schüler der 3E-Klasse) Frau Dir. U. als Mobberin denunziert habe,
dd) am 31.01.2013 während des Unterrichts in der 1F-Klasse im Zuge eines Gespräches mit den Schülern/Schülerinnen geäußert habe, die Frau Direktor sei böse und helfe nur bösen und lügenden Schülern,
ee) den Schüler R. (Schüler der 1F-Klasse am BRG [...]) beim Elternsprechtag am 07.12.2012 gegenüber dessen Mutter in seinem Beisein als richtig krank bezeichnet und angeraten hat, einen Psychiater aufzusuchen,
ff) zumindest im Jänner 2013 mehrmals zu Schülern/Schülerinnen der 1F-Klasse, die im Unterricht gelacht haben, gesagt hat, "Lach nicht so deppert!",
gg) XXXX [O.] in deren Funktion als Klassensprecherstellvertreterin der 1 F-Klasse bedrängt hat, beim Klassenvorstand eine Klassensprecherneuwahl zu beantragen, da der Klassensprecher XXXX [S.] ungeeignet sei.
5. Mit Schriftsatz vom 19.06.2013 (eingelangt bei der Dienstbehörde am 20.06.2013) brachte die BF Berufung bei der Berufungskommission im Bundeskanzleramt (BK) gegen den Einleitungsbeschluss ein.
6. Mit Bescheid vom 27.08.2013, GZ 52/11-BK/13 (eingelangt bei der DK am 29.08.2013) gab die BK der oa. Berufung keine Folge (OZ 15).
7. Dagegen brachte die BF am 14.10.2013 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) ein (eingelangt bei der Dienstbehörde am 16.10.2013), welcher diese mit Entscheidung vom 26.02.2014, B 1131/2013-11 abwies (eingelangt bei der Dienstbehörde am 16.04.2014 - OZ 22).
8. Am 02.06.2014 führte die DK eine mündliche Verhandlung durch, bei der elf Zeugen einvernommen und eine Verhandlungsschrift (67 Seiten und 2 Beilagen - OZ 27) angefertigt und letztlich über die BF die Disziplinarstrafe des Verweises ausgesprochen wurde.
9. Der schriftlichen Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses vom 12.06.2014 ist zu entnehmen, dass die BF von einem Großteil der Vorwürfe des Einleitungsbeschlusses (zum Teil wegen Verjährung) vom 29.05.2013 freigesprochen wurden. Ein Schuldspruch und die Verhängung eines Verweises (§ 92 Abs. 1 Z. 1 BDG) erfolgte in folgenden Anschuldigungspunkten, in denen sie ihren Dienstpflichten nicht nachgekommen sei, indem sie
a) den Schüler R. (Schüler der 1F-Klasse am BRG [...]) beim Elternsprechtag am 07.12.2012 gegenüber dessen Mutter in seinem Beisein als richtig krank bezeichnet und angeraten hat, einen Psychiater aufzusuchen,
b) zumindest im Jänner 2013 mehrmals zu Schülern/Schülerinnen der 1F-Klasse, die im Unterricht gelacht haben, gesagt hat, "Lach nicht so deppert!",
c) O. in deren Funktion als Klassensprecherstellvertreterin der 1 F-Klasse bedrängt hat, beim Klassenvorstand eine Klassensprecherneuwahl zu beantragen, da der Klassensprecher S. ungeeignet sei.
Als Rechtsgrundlagen der Entscheidung wurden § 43 Abs. 1 und 2 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG), BGBI 1979/333, in Verbindung mit § 2 Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG 1962), BGBI 1962/242 und § 17 Abs. 1 Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG 1986, BGBI 1986/472), in der jeweils geltenden Fassung, angeführt.
Vom Ersatz von Verfahrenskosten wurde Abstand genommen.
Begründend führte die DK zu den Schuldsprüchen aus [Anonymisiert und gekürzt durch BVwG]:
"Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte [...] des Einleitungsbeschlusses kam der Senat zur Auffassung, die Beschuldigte habe gegen die in § 43 Abs. 1 und 2 BDG in Verbindung mit § 2 SchOG und § 17 SchUG verankerten Dienstpflichten verstoßen, indem sie beim Elternsprechtag am 07.12.2012 zu Fraun XXXX [N.] im Beisein von R. gesagt hat, ihr Sohn sei krank, sie solle zum Psychiater gehen, sie zu Schülern, die im Unterricht gelacht haben, gesagt hat, "lach nicht so deppert" und sie O. aufgetragen hat, sich um Klassensprecherneuwahlen zu kümmern, da der Klassensprecher ungeeignet sei.
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist der Beamte/Lehrer verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Dies bedeutet, die subjektive Verpflichtung des Beamten bzw. Lehrers, sorgfältig, objektiv und auf gegenseitiger Vertrauensbasis, sein Bestes zu geben.
Weiters hat der Beamte/Lehrer gemäß § 43 Abs. 2 BDG in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Im Sinne einer Verknüpfung dieser sich aus dem Beamten-Dienstrechtsgesetz ergebenden Dienstpflichten mit den sich aus dem Schulrecht ableitbaren Verpflichtungen (§ 17 Abs 1 SchUG) hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortungsvoller Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule zu erfüllen.
Insbesondere ist dabei § 2 SchOG zu beachten, der die Aufgabe der österreichischen Schule umschreibt. Gemäß dieser Bestimmung hat die Schule die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken. Die Erfüllung der Erziehungsarbeit stellt demgemäß eine der grundlegenden Dienstpflichten eines jeden Lehrers dar.
Zum Anschuldigungspunkt a) [...] lagen dem Senat die Aussagen der Zeugin N., des Schülers R. und die Verantwortung der Beschuldigten vor.
In diesem Punkt schien die Aussage der Mutter des Schülers, die Beschuldigte habe gesagt, ‚Ihr Sohn ist krank, gehen sie zum Psychiater' glaubwürdiger und somit ausschlaggebend, zumal diese für den Senat sachlich aber überzeugend schildern konnte, wie geschockt sie durch die seitens der Beschuldigten getätigte Äußerung war, nicht zuletzt dadurch, dass diese im Beisein des Kindes erfolgt sei, das in weiterer Folge Angst hatte, in den Unterricht der Beschuldigten zu gehen. Die Zeugin konnte für den Senat nachvollziehbar und auch verständlich schildern, dass für sie als Mutter eines Schülers eine derartige Aussage einer Pädagogin unwürdig und auf gar keinen Fall von dieser zu tätigen sei.
Die Verantwortung der Beschuldigten, die alles nur beschönigte, ging dahingehend ins Leere, als diese zwar eingestand, der Mutter gesagt zu haben, Justin solle zur Schulärztin gehen, es damit aber nur gut gemeint habe und außerdem nur eine im Lehrerkollegium bei der Semesterkonferenz besprochene und vertretene Aussage, mitgeteilt habe. Dass dieses schulinterne Gespräch unter Lehrern bei der Konferenz aber keineswegs dafür gedacht gewesen sei, nach Außen getragen zu werden, konnte die Zeugin Dir. U. für den Senat glaubhaft und verständlich machen.
[...]
Fest stand für den Senat, dass die Aussage, ‚Ihr Sohn ist krank, gehen Sie zum Psychiater' seitens der Beschuldigten getätigt wurde.
Zum Anschuldigungspunkt b) [...], in dem der Beschuldigten zum Vorwurf gemacht wird, zu allen Schülern, die gelacht haben, gesagt zu haben, ‚lach nicht so deppert, geh zum Arzt', konnten sich alle dazu befragten Zeugen, R., O., Bettina XXXX, Elisabeth XXXX, nicht allerdings Frau N. daran erinnern. Unabhängig und ohne dass es für den Senat abgesprochen wirkte, gaben alle Zeugen übereinstimmend an, dass die Äußerung ‚lach nicht so deppert' so und nicht anders mehrmals seitens der Beschuldigten getätigt wurde, wenn Schüler im Unterricht gelacht haben. Der Beisatz ‚geh zum Arzt' war niemandem erinnerlich und wurde vom Senat als nicht geäußert gewertet.
Bestärkt wurde der Senat in seiner Ansicht, den Zeugen Glauben zu schenken, auch noch durch das Eingeständnis der Beschuldigten selbst, die angab, wenn sie Schüler während des Unterrichts angegrinst hätten, gesagt zu haben, ‚lach nicht so blöd'.
Dass diese Äußerung zumindest im Jänner 2013 mehrmals gemacht worden ist, begründet sich für den Senat in der Tatsache, dass das E-Mail von Frau Elisabeth XXXX am 24.01.2013 geschrieben wurde.
Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes c) des Einleitungsbeschlusses, in dem der Beschuldigten vorgeworfen wird, O. bedrängt zu haben, sich um eine Klassensprecherneuwahl zu kümmern, da der Klassensprecher S. ungeeignet sei, war die Verantwortung der Beschuldigten für den Senat nicht schlüssig, zumal diese bestritt eine derartige Äußerung getätigt zu haben, sondern lediglich im Englischunterricht mit den Schülern die Aufgaben des Klassensprechers durchgegangen sei und dann die Schüler an die SoLe-Stunde verwiesen habe.
Für den Senat war nicht verständlich und konnte auch von der Beschuldigten in keinster Weise erklärt werden, warum die Aufgaben des Klassensprechers plötzlich Thema in der Englischstunde gewesen sein sollten. Der Senat konnte sich des Eindrucks nicht erwehren, dass die im Verdacht stehende Äußerung in Anbetracht der von der Beschuldigten geschilderten und von mehreren Zeugen bestätigten ständigen Unruhe in der Klasse als Art Disziplinierungsmittel eingesetzt wurde. Dieser Eindruck wurde auch noch durch die Aussage der Zeugin Dir. U. verstärkt, die angab, von der Klassenvorständin der damaligen 1 F-Klasse zu wissen, dass die Situation folgendermaßen gewesen sei: die Beschuldigte habe von S. verlangt, dafür zu sorgen, dass alle Mitschüler pünktlich im Unterricht sind, als dieser meinte, das nicht zu schaffen, sei es zu der gegenständlichen Äußerung gekommen.
Der Senat hat daher in diesem Punkt die übereinstimmenden und glaubhaft wirkenden Aussagen der Zeuginnen O., [deren Mutter] und Dir. U. der Entscheidung zugrunde gelegt. Insbesondere die sachliche Schilderung der [Mutter], die dem Senat als sehr unaufgeregte und sich nicht immer gleich beschwerende Mutter erschien, konnte den Senat überzeugen, dass das was die Schülerin O. zu diesem Vorfall angab, auch der Wahrheit entspreche und die Schülerin dadurch sehr belastet gewesen sei.
Unter Zugrundelegung des durchgeführten Beweisverfahrens und der geschilderten Beweiswürdigung kam der Senat zur Ansicht, dass die behaupteten Äußerungen in der Form ,so wie [...] eingangs festgehalten, von der Beschuldigten im Dezember 2012 beim Elternsprechtag bzw. hinsichtlich Klassensprecherneuwahl im November 2012 und ‚lach nicht so deppert' mehrfach zumindest im Jänner 2013 getätigt wurden und die Beschuldigte ein ihr vorwerfbares Verhalten gesetzt hat.
Die von der Beschuldigten getätigten Äußerungen stehen jeweils ganz im Widerspruch zu den einer Lehrerin in § 43 Abs. 1 und 2 BDG in Verbindung mit § 2 SchOG und 17 SchUG auferlegten Dienstpflichten und lassen die ordnungsgemäße und bestmögliche Erfüllung ihrer eigentlichen Aufgaben bezweifeln. Als Lehrer sollte man immer das Wohl und die Erziehung der Schüler im Auge haben. Das was hier passierte, sind Dinge, die nicht in Ordnung und nicht Aufgabe des Lehrers sind, sondern ganz konträr zur Aufgabe eines Lehrers und der österreichischen Schule, nämlich an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen mitzuwirken.
Dass die Beschuldigte durch die getätigten Äußerungen bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten nicht ihr Bestes gegeben bzw. nicht zum Wohl der Schüler agiert hat, kam für den Senat deutlich zum Ausdruck. So war das Vorgehen der Beschuldigten hinsichtlich Klassensprecherneuwahl nicht Aufgabe der Beschuldigten und auch nicht zum Wohl der Schüler, sondern wurde vom Senat als unpassendes nicht gerechtfertigtes Einmischen gesehen, zumal die Beschuldigte in dieser Klasse weder Klassenvorstand war, noch ein besonderes Vertrauensverhältnis zu den Schülern gehabt hat. Vielmehr schien es als eine Art Disziplinierungsmaßnahme eingesetzt worden zu sein, der entschieden die Absage zu erteilen ist, zumal ein derartiges Vorgehen für die Schülerin O., die sich dadurch in einen für sie beinahe unlösbaren Konflikt gebracht sah, demotivierend war, als auch die über den 10- bzw. 11-jährigen Klassensprecher S. getätigte Äußerung, er sei ungeeignet, nach Ansicht des Senates unpassend und pädagogisch verwerflich anzusehen war.
Auch hinsichtlich der Äußerung ‚lach nicht so deppert' konnte vom Senat nicht erkannt werden, inwiefern die Beschuldigte hier ihrer Dienstpflicht, ihr Bestens zu geben und zum Wohle der Schüler zu agieren nachgekommen sei, zumal eine derartige Äußerung Schülern gegenüber nach Ansicht des Senates beleidigend und für eine Pädagogin unpassend ist und dem Erziehungszweck der Schule entschieden zuwiderläuft. Auch von der Beschuldigten hätte dies bei sorgfältiger Betrachtung erkannt werden müssen.
Dass die Beschuldigte den Schüler R. im Beisein seiner Mutter als krank bezeichnet hat und angeraten hat, zum Psychiater zu gehe, war für den Senat besonders verwerflich, zumal diese Äußerung einem 10- bzw. 11- Jährigen gegenüber als besonders beleidigend und dem Wohl des Kindes zuwiderlaufend anzusehen war. Der Verantwortung der Beschuldigten, es nur gut gemeint und die Meinung aus dem Lehrerkollegium weitergegeben zu haben, ist entschieden die Absage zu erteilen, zumal es auch ihr bewusst sein hätte müssen bzw. von ihr als Pädagogin auch erwartet werden darf, zu wissen, dass man so etwas nicht in Anwesenheit eines Kindes sagen kann.
Das Verhalten der Beschuldigten war nach Ansicht des Senates bei objektiver Betrachtung auch geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit - insbesondere der Eltern und Schüler - in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben zu verletzen und Bedenken entstehen zu lassen, dass sie ihrer Vorbildfunktion als Lehrerin gegenüber ihr anvertrauten jungen Menschen nachgekommen sei. Gerade von einer Pädagogin erwartet man nämlich aufgrund ihrer Ausbildung und Stellung ein vorbildliches Verhalten.
Dass dies auch so von den Eltern und Schülern gesehen wurde, kam für den Senat deutlich durch die Aussagen der Zeugen zum Ausdruck. Insbesondere schilderte die Zeugin N., dass sowohl sie als auch ihr Sohn durch die seitens der Beschuldigten getätigte Äußerung beim Elternsprechtag im Dezember 2012 geschockt gewesen seien und ihr Sohn in der Folge nicht mehr in den Unterricht der Beschuldigten gehen wollte, Bettina O., dass ihre Tochter hinsichtlich des Vorfalls Klassensprecherneuwahl sehr betroffen gewesen sei und sich in einem für sie nicht bzw. nur schwer lösbaren Konflikt gebracht sah und auch sonst immer mit einem Unbehagen in den Unterricht der Beschuldigten gegangen sei, so nach dem Motto, was passiert heute wieder. Auch Frau XXXX (K-G.) legte hinsichtlich der Äußerung ‚lach nicht so deppert' dar, dass ihr an sich lustiger Sohn durch diese Aussage sehr betroffen bzw. gekränkt und in seinem essentiellen Wesen berührt gewesen sei. Übereinstimmend brachten die Mütter zum Ausdruck, dass diese Äußerungen als unpassend und einer Pädagogin unwürdig angesehen wurden.
Unter Zugrundelegung all dieser Überlegungen kam der Senat daher zur Ansicht, dass die Beschuldigte durch die [...] genannten Äußerungen die in § 43 Abs. 1 und 2 BDG in Verbindung mit § 2 SchOG und § 17 SchUG verankerten Dienstpflichten verletzt und ein vorwerfbares Verhalten gesetzt hat."
Zur Strafbemessung führte die DK Folgendes aus:
"Gemäß § 93 Abs. 1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken.
Da die Verfehlungen der Beschuldigten - insbesondere die Äußerung zu Frau N. im Beisein des Schülers beim Elternsprechtag - nicht als geringfügig zu qualifizieren waren, und unter Berücksichtigung der Schuld, des Unrechtsgehaltes der Tat und des Präventionsgedankens kam die Kommission zur Ansicht, dass die Disziplinarstrafe des Verweises als durchaus tat- und schuldangemessen anzusehen war.
Als Maßstab für die Schwere der Schuld galt für den Senat der von der Bevölkerung empfundene Durchschnittslehrer. Die Beschuldigte hat jedenfalls nicht so gehandelt, wie ein maßstabsgerechter Lehrer an ihrer Stelle handeln hätte müssen. Von einem mangelnden Unrechtsbewusstsein kann hier nicht gesprochen werden, zumal die Beschuldigte bei gehöriger Aufmerksamkeit das Unrecht ihrer Handlungen erkennen hätte können und müssen.
Unter Beachtung dieser Überlegungen hat der Senat bei der Strafbemessung und der damit verbundenen Abwägung der Erschwerungs- und Milderungsgründe erschwerend die massive Verletzung der Vorbildfunktion und strafmildernd das jahrzehntelange untadelhafte Verhalten gewertet und kam somit zur Ansicht, dass ein Verweis als Disziplinarstrafe angemessen erscheint und eine Warnungsfunktion darstellt, die die Beschuldigte von der Begehung weiterer Dienstpflichten abhalten soll."
10. Mit Schriftsatz vom 14.07.2014 brachte die rechtsanwaltlich vertretene BF Beschwerde gegen den Schuldspruch im oben angeführte Erkenntnis der DK (ihr zugestellt am 16.06.2014) ein.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Vorwürfe nicht zutreffen würden und mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen wären. Es werde der Antrag gestellt die BF - gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des Sachverhaltes - freizusprechen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
Zur Klärung des Sachverhaltes wesentliche Beweisanträge, seien von der DK ohne entsprechende Begründung abgelehnt worden. Es seien dies, folgende Beweisanträge, die hiermit wiederholt würden (Zitat):
- die Zeugeneinvernahme des Schularztes des BRG [...] (dies zum Thema, dass der Schüler R. auf Anregung des Lehrerkollegiums tatsächlich Termine beim Schularzt wegen psychischer Probleme, insbesondere wegen seines Aufmerksamkeitsdefizits hatte und die gegenüber der Mutter des Schülers R. gegebene Empfehlung, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, vom Lehrerkollegium getragen wurde und somit keine wie immer geartete Dienstpflichtverletzung der Beschwerdeführerin darstellen kann)
- die Zeugeneinvernahme von Prof. Mario XXXX und Prof. Irmgard XXXX (dies zum Thema, dass der Schüler R. auf Anregung des Lehrerkollegiums wegen psychischer Probleme, insbesondere wegen seines Aufmerksamkeitsdefizits, schulärztlich untersucht werden sollte und die gegenüber der Mutter des Schülers R. gegebene Empfehlung, ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, vom Lehrerkollegium getragen wurde und somit keine wie immer geartete Dienstpflichtverletzung der Beschwerdeführerin darstellen kann)
- psychologisches Gutachten betreffend des Schülers R. (dies zum Thema, ob dieser die Wahrheit sagt und ob die Empfehlung gegenüber der Mutter des Schülers R., wegen dessen psychischer Probleme ärztliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, tatsächlich medizinisch indiziert ist und somit keine wie immer geartete Dienstpflichtverletzung der Beschwerdeführerin darstellen kann)
- Zeugeneinvernahme der Klassenvorständin der 1 F-Klasse, Frau Prof. XXXX [B.] (dies zum Thema, dass die Klassensprecherfunktion auf Anregung der Beschwerdeführerin pädagogisch korrekt tatsächlich im Fach "Soziales Lernen" besprochen wurde und keine wie immer geartete "Bedrängung" von Schülern durch die Beschwerdeführerin stattgefunden hat)
- Zeugeneinvernahme des Schülers S. zum Thema Klassensprecherneuwahl (dies ebenfalls zum Thema, dass die Klassensprecherfunktion auf Anregung der Beschwerdeführerin pädagogisch korrekt tatsächlich im Fach "Soziales Lernen" besprochen wurde und keine wie immer geartete "Bedrängung" von Schülern durch die Beschwerdeführerin stattgefunden hat)"
Zur inhaltlichen Unrichtigkeit des Disziplinarerkenntnisses wurde wie folgt ausgeführt:
"1. Vorwurf: den Schüler R. (Schüler der 1F-Klasse am BRG [...]) beim Elternsprechtag am 07.12.2012 gegenüber dessen Mutter in seinem Beisein als richtig krank bezeichnet zu haben und angeraten zu haben, einen Psychiater aufzusuchen;
Die Disziplinarkommission stellt betreffend dieses Vorwurfs folgenden Sachverhalt fest:
‚Der Schüler R. war ein sehr aufgewecktes bis unruhiges und konzentrationsschwaches Kind. Anlässlich der Semesterkonferenz wurde im Lehrerkollegium erörtert, ihn wegen seines Aufmerksamkeitsproblems von der Schulärztin untersuchen bzw. ihm Hilfe angedeihen zu lassen. Ob es tatsächlich Termine beim Schularzt gegeben hat konnte nicht festgestellt werden. Beim Elternsprechtag am 07.12.2012 hat die Beschuldigte ohne noch vorher mit der Mutter von R. ein Wort bezüglich der schulischen Leistungen des Sohnes gewechselt zu haben, zu dieser im Beisein des Schülers ohne weitere Erklärung gesagt "Ihr Kind ist krank, gehen Sie zum Psychiater!" Sowohl der Schüler als auch die Mutter waren durch diese Äußerung betroffen und geschockt. Die Mutter hat diese Aussage mehr als unpassend für eine Pädagogin empfunden. Der Schüler hatte in der Folge Angst, in den Unterricht der Beschuldigten zu gehen.'
Diese Feststellungen sind in wesentlichen Punkten mit den Beweisergebnissen nicht in Einklang zu bringen. Dies betrifft insbesondere folgende Feststellungen:
1. unrichtige Feststellung:
‚Ob es tatsächlich Termine beim Schularzt gegeben hat, konnte nicht festgestellt werden.'
Dazu die Zeugenaussage der Schuldirektorin XXXX auf Seite 54 des Protokolls vom 02.06.2014 auf die Frage des Vorsitzenden, ob es wirklich einen Termin des Schülers R. mit der Schulärztin am 30.01. bzw. eine Woche davor gegeben habe: ‚Ob es da genau war, weiß ich nicht, aber es hat in dieser Zeit mehrere Schularzttermine gegeben.'
Sowie auf die Frage des Vorsitzenden ob er (der Schüler R.) während des Unterrichts (zum Schularzt) gehe oder außerhalb? Dir. U.: ‚Es kann auch während des Unterrichts sein, aber normalerweise in der Pause oder nach dem Unterricht.'
Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Disziplinarkommission trotz der eindeutigen Aussage der Schulleiterin die genannte Negativfeststellung trifft. Dies ist umso verwunderlicher, als der gestellte Beweisantrag auf Einvernahme des Schularztes mit dem Hinweis, der Sachverhalt sei ohnehin ausreichend geklärt, abgelehnt wurde.
2. unrichtige Feststellung:
Beim Elternsprechtag am 07.12.2012 hat die Beschuldigte ohne noch vorher mit der Mutter von R. ein Wort bezüglich der schulischen Leistungen des Sohnes gewechselt zu haben, zu dieser im Beisein des Schülers ohne weitere Erklärung gesagt: ‚Ihr Kind ist krank, gehen Sie zum Psychiater'.
Dem widerspricht bereits die Aussage des Schülers R. auf Seite 12 des Protokolls vom 02.06.2014 in dem dieser auf die Frage des Vorsitzenden, was am Elternsprechtag am 07.12.2012 genau war, Folgendes ausführt: ‚Ich bin hineingegangen mit meiner Mutter und dann hat sie uns gesagt, wie ich in der Schule stehe.'
Es ergibt sich daher aus der Aussage des Schülers, dass zunächst sehr wohl über schulische Leistungen gesprochen wurde.
3. unrichtige Feststellung: ‚Der Schüler hatte in der Folge Angst, in den Unterricht der Beschuldigten zu gehen.'
Diese Feststellung ist von keinem Beweisergebnis getragen, insbesondere auch nicht von der Aussage des Schülers R. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die Disziplinarkommission zu dieser Feststellung gelangt.
Wie die Disziplinarkommission jedoch richtig festgestellt hat, war der Schüler R. ein sehr aufgewecktes bis unruhiges und konzentrationsschwaches Kind. Anlässlich der Semesterkonferenz wurde im Lehrerkollegium erörtert, ihn wegen eines Aufmerksamkeitsproblems von der Schulärztin untersuchen bzw. ihm Hilfe angedeihen zu lassen.
Wie die Beschwerdeführerin auf Seite 3 ihrer Einvernahme im Protokoll vom 02.06.2014 ausführt, war es die Absicht der Beschwerdeführerin der Mutter des Schülers R. diese auch vom Lehrerkollegium empfohlene Hilfe vorzuschlagen. Die Beschuldigte hat diesbezüglich Folgendes ausgesagt: ‚Ich habe vorhin schon gesagt, dass wir eine Konferenz hatten, bei der gesagt wurde, dass das Verhalten von [R.] schon so gravierend und auffällig sei, dass angeraten sei, ihn ärztlich untersuchen zu lassen bzw. ärztlichen Beistand zukommen zu lassen. Gedacht war an die Schulärztin. Wie dann die Mutter zu diesem Elternsprechtag gekommen ist, habe ich mir gedacht, ihr das, was in der Konferenz diesbezüglich besprochen wurde, mitteilen zu müssen.'
Dies ist auch vollkommen nachvollziehbar und stellt keineswegs eine pädagogische Verfehlung der Beschwerdeführerin dar, welche eine disziplinarrechtliche Verurteilung rechtfertigt.
Aus der Aussage der Mutter des Schülers R., Frau N., ergibt sich, dass dieser die schulischen Probleme ihres Sohnes aus nachvollziehbaren Gründen unangenehm waren und sie deshalb die gutgemeinte Empfehlung der Beschwerdeführerin offensichtlich falsch aufgefasst hat.
Dies ist schon daran zu erkennen, dass Frau N. zunächst auf die Frage des Disziplinarmitglieds Prof. K., ob es irgendwann einen Hinweis oder das Angebot gegeben habe, dass [R.] vielleicht Hilfe bzw. eine Betreuung vom Schularzt bräuchte dies zunächst verneint:
‚Nein, das war nie relevant, dass wir eine schulärztliche Betreuung brauchten. Er macht schon eine Therapie, aber wegen einer anderen Sache.' (Seite 23 des Protokolls vom 02.06.2014).
Dann auch in Abrede stellt, dass [R.] ein Aufmerksamkeitsproblem habe. Aussage Frau N., Seite 24 des Protokolls vom 02.06.2014 ‚Justin hat kein Aufmerksamkeitsproblem, sonst würden sich andere Lehrer auch beschweren.'
Letztlich wird jedoch auf die Frage, ob tatsächlich von niemandem die Empfehlung gekommen sei, dass die Aufmerksamkeit des Schülers in der Stunde nicht passt und man sich das einmal anschauen solle, folgende Aussage getroffen: ‚Schon, es haben schon andere auch gesagt, dass die Konzentration manchmal fehle, aber das ist auf eine Sache zurückzuführen, die ich vorher angesprochen habe, weswegen [R.] ohnehin eine Therapie macht. [R.] wurde einmal sexuell missbraucht und das belastet ihn noch immer und deshalb macht er eine Therapie.'
Aufgrund dieser der Beschwerdeführerin zum damaligen Zeitpunkt nicht bekannten Missbrauchsvorfälle ist absolut nachvollziehbar, dass die Mutter des Schülers R. auf Kritik am Verhalten ihres Sohnes und Therapievorschläge äußerst sensibel reagierte.
Damit ist auch nachvollziehbar, dass Frau N. und ihr Sohn die gutgemeinten Vorschläge des Lehrerkollegiums und der Beschwerdeführerin nicht als Hilfestellung, sondern als Vorwurf aufgefasst haben.
Es war jedoch keinesfalls die Absicht der Beschwerdeführerin, den Schüler R. oder dessen Mutter mit ihren Vorschlägen, welchen auch den Vorschlägen des Lehrerkollegiums entsprachen, zu verletzten. Gemäß § 91 Beamten-Dienstrechtsgesetz setzt eine Dienstpflichtverletzung schuldhaftes Verhalten voraus. Sofern der Schüler R. und dessen Mutter die Wiedergabe der Vorschläge des Lehrerkollegiums als Vorwurf aufgefasst haben, war dies keinesfalls die Absicht der Beschwerdeführerin und fehlt es diesbezüglich offensichtlich an jedem Verschulden der Beschwerdeführerin, welches gemäß § 91 Beamten¬Dienstrechtsgesetz jedenfalls Voraussetzung einer Disziplinarverurteilung ist. Die Disziplinarkommission trifft überdies auch keinerlei Feststellungen, wonach die Beschwerdeführerin ein Verschulden diesbezüglich trifft.
Der gegenständliche Vorwurf erreicht jedenfalls keinesfalls die Schwelle der laut Rechtsprechung erforderlichen ‚disziplinarrechtlichen Erheblichkeit' (vgl. VwGH 21.02.1991, 90/09/0181, 28.07.2000, 97/09/0106, 13.12.2007, 2005/09/0044). Laut Rechtsprechung ist bei Vorliegen von Verdachtsgründen hinsichtlich mangelhafter Arbeitsleitung von Beamten in ‚erster Linie das in den §§ 81 ff BDG normierte Leistungsfeststellungsverfahren vorgesehen und ist es nicht primär Sache der Disziplinarbehörden, das Auftreten von Mängeln quantitativer und/oder qualitativer Art in der Dienstverrichtung öffentlich-rechtlicher Bediensteter im Rahmen des Disziplinarverfahrens abzuhandeln. Wäre es nämlich in der Intention des Gesetzgebers gelegen gewesen, zur Ahndung solcher Pflichtverletzungen vornehmlich das Disziplinarverfahren vorzusehen, so wäre dem dienstrechtlichen Leistungsfeststellungsverfahren letztlich jeglicher Anwendungsbereich genommen, sodass die Normierung der §§ 81 ff leg cit entbehrlich gewesen wäre' (siehe Entscheidung der Disziplinaroberkommission vom 22.09.2005, 106/8-DOK/05).
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Leistungsfeststellungskommission vom 07.12.2012 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.01.2014, Zl 2013/09/0024¬8, wegen Rechtswidrigkeit aufgehoben. Aufgrund der Aufhebung des Bescheides wurde offensichtlich versucht, disziplinarrechtlich relevante Vorwürfe zu konstruieren und das gegenständliche Disziplinarverfahren eingeleitet.
Die Disziplinarkommission hat überdies wesentliche Beweisanträge der Beschwerdeführerin zur Bestätigung ihrer Aussagen, wie die Einvernahme der Zeugen Prof. Mario K., Prof. Irmgard K-W. sowie des Schularztes als unbegründet zurückgewiesen (siehe Beweisanträge Pkt. II), sodass jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensfehler und ein Verstoß gegen die Grundsätze des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 f AVG vorliegt.
2. Vorwurf: ‚Zumindest im Jänner 2013 mehrmals zu Schülern/Schülerinnen der 1F-Klasse, die im Unterricht gelacht haben, gesagt habe "Lach nicht so deppert!"'.
Diesem Vorwurf mangelt es bereits an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wird weder konkret angeführt, wann diese Aussagen tatsächlich getätigt wurden noch gegenüber wem diese getätigt worden seien. Bereits aus § 123 Beamten-Dienstrechtsgesetz ergibt sich, dass die Anschuldigungspunkte im Einleitungsbeschluss bestimmt anzuführen sind. Die Angabe des Zeitraums mit ‚Jänner 2013' und den Adressatenkreis mit ‚Schülern/Schülerinnen der 1F' ist jedenfalls zu allgemein und widerspricht dem gesetzlichen Bestimmtheitsgebot.
Im Einleitungsbeschluss wird der Beschwerdeführerin noch die Aussage ‚Lach nicht so deppert, geh zum Arzt' vorgeworfen. Da das durchgeführte Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, dass die Beschwerdeführerin gegenüber Schülern nicht gesagt hat ‚Geh zum Arzt' wird nunmehr lediglich vorgeworfen, die Beschwerdeführerin habe zu Schülern gesagt ‚Lach nicht so deppert'.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Aussage selbst angegeben, dass sie möglicherweise Schüler, welche im Unterricht gestört und provoziert haben mit der Aussage ‚Lach nicht so blöd' zurechtgewiesen hat. Für die Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich, weshalb das Zurechtweisen von Schülern, welche den Unterricht stören und provozieren einer Lehrperson nicht gestattet sein sollte. Dies stellt aus Sicht der Beschwerdeführerin weder eine Beleidigung von Schülern noch eine Dienstpflichtverletzung dar. Keinesfalls ist damit jedoch die Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit überschritten, welche eine disziplinarrechtliche Verurteilung rechtfertigt. Zur Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit wird auf die Ausführungen zum 1. Vorwurf verwiesen.
3. Vorwurf: O. in deren Funktion als Klassensprecherstellvertreterin der 1F-Klasse bedrängt zu haben, beim Klassenvorstand eine Klassensprecherneuwahl zu beantragen, da der Klassensprecher S. ungeeignet sei.
Wie die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme angab, hat diese der Klasse lediglich die Funktion des Klassensprechers erklärt und empfohlen, in der von der Klassenvorständin [...] gehaltenen Stunden "Soziales Lernen" die Aufgaben des Klassensprechers zu besprechen. Keinesfalls hat die Beschwerdeführerin die Schülerin O. bedrängt. Die Beschwerdeführerin hält diesbezüglich an ihrer Aussage fest. Auch aus den Aussagen der Zeugin O. im Protokoll vom 02.06.2014 ergibt sich nicht, dass diese bedrängt oder unter Druck gesetzt wurde.
Die Disziplinarkommission hat wesentliche Beweisanträge der Beschwerdeführerin zur Bestätigung ihrer Aussage, wie die Einvernahme des Klassensprechers S. und der Klassenvorständin [...] als unbegründet zurückgewiesen, sodass jedenfalls ein wesentlicher Verfahrensfehler und ein Verstoß gegen die Grundsätze des Ermittlungsverfahrens gemäß § 37 f AVG vorliegt.
Die Beschwerdeführerin weist in diesem Zusammenhang auch darauf hin, dass die Anregung Klassensprecherneuwahlen zu beantragen, selbst wenn diese erfolgt sein sollte, jedenfalls nicht die für eine disziplinarrechtliche Verurteilung erforderliche Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit erreicht. Zur Schwelle der disziplinarrechtlichen Erheblichkeit wird auf die Ausführungen zum
1. Vorwurf verwiesen."
11. Mit Schreiben vom 23.07.2014 wurden die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens von der DK - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem BVwG vorgelegt.
12. Am 11.02.2014 fand vor dem BVwG eine Verhandlung statt, bei der die BF, die Klassenvorständin Mag. B., die stellvertretende Klassensprecherin Julia O., deren Mutter und die Mutter des Schülers R., Frau N. wie folgt im Wesentlichen zu den einzelnen Spruchpunkten das Folgende ausgesagt haben.
Zum Spruchpunkt a)
Zeugin N.: Ihr Sohn R. sei sexuell missbraucht worden und habe, da er den Täter bei der damaligen Gerichtsverhandlung gesehen habe, Angst vor Gerichten. Er habe überdurchschnittlich viel geredet und wenn jemand einen Blödsinn gemacht habe, rasch mitgemacht. Sie und die Klassenvorständin Mag. B. seien übereingekommen, dass R. eine Therapie machen solle, da er leicht ausrasten könne, wenn ihn jemand berühre.
Zu ihrem ersten Kontakt mit der BF am Elternsprechtag am 07.12.2012, gab sie wörtlich an:
"Ich bin hineingegangen, sie hat mich gegrüßt und das nächste, dass sie gesagt hat war: ‚Ihr Sohn ist krank, gehen Sie mit ihm zu einem Psychiater'. Sie hat das, so habe ich das wahrgenommen, in einem bösartigen Ton gesagt. Ich war baff und musste mich erstmal sammeln und dann habe ich sie darauf hingewiesen, wie sie in Anwesenheit von Justin eine solche Bemerkung machen konnte. Sie hat gesagt, der Justin redet ständig heraus, spielt den Kasperl, er ist einfach nicht normal. Ich bin dann gegangen."
Auf Vorhalt der Verteidigung, dass sie in ihrem Mail an den Landesschulinspektor vom 30.01.2013 geschrieben hätte, dass ihre erste Frage an die BF gewesen sei, warum sie die Hausübungen nicht kontrolliere und diese dann ihren Sohn als Lügner bezeichnet habe. Erst dann wäre die Aussage gekommen, dass der Sohn krank sei und sie mit ihm zum Arzt gehen solle, gab sie an, dass sei die erste inhaltliche Frage gewesen, sie sei der deutschen Sprache nicht hundertprozentig mächtig [Anmerkung: Sie ist Niederländische Staatsbürgerin] und habe das im E-Mail vielleicht falsch formuliert.
Zeugin Ute B.: Im Dezember 2012/2013 hätten die Schüler vor der BF im Unterricht sicher noch Respekt gehabt, die Vorfälle hätte einiges schwieriger gemacht. Sie sei damals neu an der Schule gewesen. Die 1F sei eine normale erste Klasse gewesen, wo einige - unter anderem Justin R. - herausgestochen seien. Zur Lehrerkonferenz vor dem Elternsprechtag am 07.12.2102 gab sie wörtlich an:
"Wir hatten eine Klassenkonferenz im Dezember, die von mir gewünscht war, um zu wissen welche Themen wir für den Elternsprechtag ansprechen sollten. Und sind dabei jeden Schüler durchgegangen, es war mein erstes Dienstjahr in [...], es war ein normales Muster an Erstklässlern, es gab halt welche, die pädagogisch mehr Zuwendung brauchten, es war auch eine Frage der Konstellation, wer sitzt mit wem in einer Klasse. R. hat sich mir anvertraut, er hat mir von seinen Problemen erzählt, unter anderem hat er mir auch von seinem sexuellen Missbrauch erzählt. Ich habe daraufhin seine Mutter kontaktiert und mir ihr über eine Therapie gesprochen, die ihm zusteht. Dadurch hat er diese Therapie auch bekommen. Die Lehrer und auch die BF die an dieser Klassenkonferenz teilgenommen haben, wussten von den Problemen von Justin, aber die Worte "sexueller Missbrauch" sind dabei nicht gefallen. Es war noch kein Vertrauensverhältnis da, um über solche Themen zu reden, weil ich erst drei Monate in der Schule war. Ich wusste damals noch nicht ob seine Mutter das wollte."
Konkret gefragt, ob im Lehrkörper die Rede davon gewesen sei, dass R. einer psychologischen Betreuung bedürfe, führt sie aus, sie denke, dass sie gesagt habe, dass er professionelle Hilfe brauche. Es könne auch sein, dass sie psychologische Hilfe gesagt habe, sie wisse es nicht mehr, das sei zwei Jahre her. Die Schulärztin sei bei der Konferenz nicht dabei gewesen, sie habe sich zu diesem Zeitpunkt auch nicht um R. gekümmert soweit sie wisse, zumindest habe sie selbst nichts in die Richtung veranlasst.
Zur psychischen Verfassung der BF können sie nichts sagen, sie sei nicht in der Klasse gesessen. Sie habe fallweise insbesondere bei der Klassenkonferenz auch über disziplinäre Probleme mit einzelnen Schülern gesprochen. Sie habe zuerst Mails von Eltern bekommen, die den Unterrichtsstil der BF hinterfragt hätten. Diese hätten dann auch die Elternvertreterin zu ihr geschickt und sie habe darauf die Direktorin eingebunden, weil ihre Kompetenzen als Klassenvorständin begrenzt seien.
Die Klassenvorständin sei die erste Ansprechpartnerin für die Eltern. Eine Lehrerin dürfe sich aber auch direkt an die Eltern wenden, das sei eine Frage der Beziehung, der Behutsamkeit und des Vertrauens. Man falle sicher nicht mit der Tür ins Haus. Man müsse die Eltern kommen lassen. Sie habe es als ihre Aufgabe gesehen, die Mutter von R. beim Elternsprechtag behutsam anzusprechen. Für sie sei klar gewesen, dass sie der Gesprächspartner von ihr sei. Eine Sprachregelung sei in der Konferenz nicht getroffen worden. Sie hätte aber niemals damit gerechnet, dass die Inhalte der Klassenkonferenz von der BF an die Mutter - die mit ihren sechs Kindern ohnehin in einer schwierigen Situation gewesen sei - herangetragen werden.
BF: Sie habe nicht gesagt, dass er zum Psychologen müsse. Sie habe ihr in einem ruhigen Gespräch empfohlen mit ihm zur Schulärztin zu gehen, die ihm entweder hätte selbst helfen können oder ihn zu einem Spezialisten geschickt hätte. In der Klassenkonferenz seien sie sich alle einig gewesen, dass er aufgrund seines auffälligen/ungewöhnlichen Verhaltens Hilfe brauche, darum sei es ihr gegangen. Vom sexuellen Missbrauch habe sie nichts gewusst.
In der Schule sei es üblich gewesen, dass die Lehrer das selbst ansprechen konnten, wenn dies in der Klassenkonferenz besprochen worden sei und nicht nur die Klassenvorständin.
Zur konkreten Situation beim Elternsprechtag führte sie wörtlich aus:
"Die Tür ging auf, sie ist herein gekommen, ich habe sie vorher noch nie gesehen, auch nicht mit ihr geredet. Ich habe sie begrüßt, ich wusste gar nicht wer hereinkommt. R. habe ich erkannt. Beide haben sich gesetzt. Ich weiß nicht, ob es das erste war oder später, hat sie mir den Vorwurf gemacht, dass ich keine Hausaufgaben kontrollieren würde. Dann habe ich aus Sorge um Justin der Mutter gesagt, dass es gut wäre, wenn sie mit R. zur Schulärztin gehen würde. Ich habe nicht gesagt, dass er krank ist. Ich habe gesagt ich habe das Gefühl, dass es ihm nicht gut geht und aus Erfahrung wusste ich, dass die Schulärztin gut in solchen Fällen ist. Die Mutter ist völlig ausgeflippt und hat mich beschimpft und ist rausgegangen. Genauso ist es abgelaufen."
Sie würde sich hüten so etwas wieder zu machen, würde aber von der Direktorin erwarten, dass sie das Lehrerkollegium anweise, solche Themen nicht anzuprechen, sondern der Klassenvorständin zu überlassen. Es habe keine Weisung gegeben und auch in der Konferenz sei keine behutsame Vorgehensweise ausdrücklich betont worden, sie habe es jedenfalls nicht gehört. Aus Ihrer Sicht sei die Auffälligkeit des R. eine Krankheit gewesen. Die Aussagen der Zeugin N. seien zum Teil nicht wahr.
Zum Spruchpunkt b)
Zeugin N.: Sie können sich nicht mehr erinnern. Die Aussage einer Lehrerin: "Lach nicht so deppert"; sei jedoch aus ihrer Sicht niemals angemessen.
Zeugin Julia O.: Die 1F-Klasse sei ein mittelmäßig laute gewesen, einige seien herausgestochen. Das sei bei allen Lehrern gleich gewesen. Aus der Klasse seien G., manchmal R., selten S. herausgestochen. R. habe sich schon hin und wieder aufgeführt, auch bei anderen Lehrern z.B. in der Bio-Stunde Grimassen geschnitten.
Die BF habe sich schon durchsetzen können. Die BF habe wenn jemand undiszipliniert gewesen sei, mit schlechten Mitarbeitsnoten und Klassenbucheintragungen gedroht.
Die Zeugin habe nicht mitbekommen, dass einzelne Schüler die BF ausgelacht hätten. Konkret gefragt, ob im Jänner 2013 die Aussage:
"Lach nicht so deppert" durch die BF getätigt worden sei gab sie wörtlich an:
"Ich glaube schon, keine Ahnung ob es "blöd" oder "deppert" war. Es war irgendwie in die Richtung. Es würde für mich keinen Unterschied machen, ob sie blöd oder deppert sagt. Bevor G. gegangen ist, hat sie es manchmal zu ihm gesagt und auch zu R. Manchmal auch zu anderen. Aber die beiden konnten sich auch beherrschen. Sie hat es manchmal ruhig gesagt und manchmal auch lauter. Es war manchmal lauter als es notwendig war."
Sie könne sich nicht mehr erinnern, ob die BF provoziert worden sei. Es habe Zeiten gegeben, da sei Lachen von ihr generell verboten gewesen. Ab Oktober [2012] sei sie lauter geworden, sie wisse nicht mehr warum. Im Jänner [2013] sei es ärger als sonst gewesen, es habe Zeiten gegeben, wo die BF nur geschrien habe. Die BF sei richtig sauer gewesen, sie [die Zeugin] habe hin und wieder Angst bekommen.
Zeugin Ute B.: Sie habe 23 Jahre in Wien unterrichtet, da hätten gewisse Dinge einen anderen Wert. In Oberösterreich sei die Aussage:
"Lach nicht so deppert"; ein "no go". Es hänge von der Schulleitung, der Klasse und der Beziehung mit den Schülern ab. Ich würde es in der Klasse niemals sagen, auch nicht in Wien. Vor allem nicht in einer ersten Klasse.
BF: Sie habe die Aussagen getätigt habe. Wörtlich führte sie sehr emotional aus:
"Ja das habe ich nie bestritten, aber nur nachdem mir manche der Kinder täglich ins Gesicht gegrinst haben. Die Kinder haben das bewusst gemacht, um mich zu provozieren. Irgendwann hat es mir gereicht und dann habe ich gesagt. "Grins nicht so blöd!". Daraufhin sind sie zur Direktorin gelaufen. Davor habe ich sie darauf hingewiesen mit dem Verhalten aufzuhören. Das hat aber nichts genutzt, ich hatte als Lehrer überhaupt keine Chance das zu beenden, weil sie gewusst haben, sie haben die Rückendeckung der Direktorin."
Sie hätte das öfter gesagt, weil sie permanent provoziert worden sei. Die Direktorin habe sie belehrt und ermahnt, habe ihr aber keinen Vorschlag gemacht, was sie hätte besser machen sollen. Stattdessen habe sie den Landesschulrat eingeschaltet. Die Eltern gewisser Kinder seien dann zur Direktorin gegangen. Sie habe Jahrzehnte lang (seit 1977) vorbildlich gearbeitet und jetzt werde ihr Ruf zerstört.
Gefragt, ob sie so etwas wieder sagen würde, gab sie an, sie wüsste nicht, was sie in so einer Situation machen sollte. Sie habe probiert zu fragen, warum sie grinsen. Manche Kinder hätten Sie absichtlich immer wieder provoziert, weil sie gewusst hätten, es könne ihnen nichts passieren, sie würden von "Oben" gedeckt. So etwas hätte es früher nicht gegeben.
Sie habe mit der Klassenvorständin des Öfteren über die Disziplinlosigkeit mancher in der Klasse gesprochen, konkret habe sie das Beispiel "Grinsen" nicht angeführt. Die Undiszipliniertheiten seien auch Thema in der Klassenkonferenz gewesen. Die anderen hätten ähnliche Erfahrungen mit der Klasse gemacht, die Klasse sei "nicht normal" gewesen. In einer normalen Klasse wäre sie nicht provokant angegrinst worden, normalerweise würden Erstklässler folgen, wenn ein Lehrer etwas sagt.
Zum Spruchpunkt c)
Zeugin Julia O.: Die BF habe vom Klassensprecher S. verlangt, dafür zu sorgen, dass die Klasse zu Unterrichtsbeginn pünktlich in der Klasse sei. Manche wären da vom WC noch nicht zurückgewesen, wenn die BF (immer) pünktlich nach dem Läuten die Klasse betreten habe. Das sei irgendwann vor Weihnachten in den ersten drei Monaten nach Schulbeginn gewesen. Sie habe vor der Klasse gesagt, dass S. als Klassensprecher ungeeignet sei. Nach dem Unterricht habe sie zu ihr gesagt, dass sie Neuwahlen machen solle, weil S. unfähig sei. Sie habe das öfter zu ihr gesagt. Wie oft wisse sie nicht. Sie habe nach dem zweiten Mal mit der Klassenvorständin geredet. Diese habe gesagt, dass Neuwahlen nicht in Frage kämen. Auf die Frage ob sie sich bedrängt gefühlt habe gab sie wörtliche an:
"Ich hab mir schon viele Gedanken darüber gemacht und dann auch mit meiner Mama darüber geredet. Ich habe nicht gewusst, was ich machen soll."
In der Stunde "Soziales Lernen" sei mit der Klassenvorständin über die Klassensprecherwahl geredet worden. Sie glaube nicht, dass die BF das angeregt habe, zumindest könne sie sich nicht erinnern. Die BF habe schon ein paar Stunden davor von der Rolle des Klassensprechers in ihrer Stunde gesprochen.
Zeugin Bettina O. (Zitat):
"Julia war wirklich verstört, weil sie den Auftrag von der BF bekommen hatte, sie wusste nicht was sie tun sollte und ich habe ihr empfohlen zur Klassenvorständin zu gehen, weil nach den Erzählungen auch ich keinen Grund gesehen hätte, S. abzuwählen."
Zeugin Ute B.: Julia O. habe sich durch die BF unter Druck gesetzt gefühlt. Sie sei eine "Sehr Gut"-Schülerin und habe alles richtig machen wollen. Ob sie bedrängt worden sei, können sie nicht sagen, sie sei nicht dabei gewesen. Für sie sei das ein Tumult in einer ersten Klasse gewesen, dem sie nachdem sie gesagt habe, dass eine Neuwahl nicht in Frage komme, keine Bedeutung mehr zugemessen habe.
Wörtlich führte sie aus:
"Ich glaube es war vor Weihnachten, in der Pause sind S., O. und ein paar andere auf mich zugekommen und haben mir gesagt, dass die BF verlangt hätte, Klassensprecherneuwahlen zu organisieren. Ich habe ihnen gesagt, dass das eine demokratische Entscheidung war, dass es keine Abwahl gibt und wir das nicht am Gang besprechen sollten. Wir haben das dann auch in der SoLE-Stunde besprochen. Die BF ist mit diesem Thema nicht zu mir gekommen. Wir haben auch nachher nicht darüber gesprochen, weil für mich klar war, dass das nicht sattfinden wird. Rechtlich war das zwar möglich, aber für mich kam das aufgrund der Umstände nicht in Frage."
Danach seien noch zwei-, dreimal von den Kindern etwas gekommen, sie denke, dass binnen zwei Wochen die Angelegenheit erledigt gewesen sei, die BF sei nie mit diesem Ansinnen zu ihr gekommen und auch sie habe das Gespräch mit ihr nicht gesucht.
BF: "Meine Intention war, die Funktion des Klassensprechers zu erklären und von diesen Hilfe zu erhalten, auch aus der 1F eine normale Klasse zu machen, wo man in Ruhe unterrichten kann. Ich sehe den Klassensprecher als Schnittstelle zwischen Lehrer und Schüler, wo gegenseitige Wünsche transportiert werden können. Es ist keine Einbahn. Dazu ist es aber erforderlich, dass der Klassensprecher selbst ein vorbildhaftes Verhalten an den Tag legt und nicht bei jedem Wirbel mitzieht. Es gab fünf Leute, die haben ständig Wirbel gemacht. R., G., S., G., und noch ein Dunkelhaariger, dessen Namen habe ich vergessen. Ich habe das als Versuch gesehen, das Klassenklima zu verbessern. Ich habe mich an O. gewandt, weil sie eine verlässliche Schülerin war und ich davon ausgehen konnte, dass sie meinen Wunsch an die Klassenvorständin weitertransportiert, damit dieser in der SoLe-Stunde besprochen wird. Ich habe keine Rückmeldung bekommen, weder von Julia noch von der Klassenvorständin."
Gefragt, ob sie O. mehrfach aufgefordert habe, gab sie an, sie habe schon nachgefragt, weil sie keine Rückmeldung bekommen habe. Bei einer Nachfrage sei die Antwort gekommen, dass es zu keiner Wiederwahl kommen werde. Sie habe das akzeptiert, sie habe ja keine Wiederwahl gewollt, sondern nur, dass die Aufgaben des Klassensprechers in der SoLe-Stundeangesprochen werden.
Gefragt, ob sie künftig bei ähnlichen Anliegen wieder an die Schüler herantreten würde, anstatt zur Klassenvorständin zu gehen, erklärte sie, dass die Klassenvorständin erst kurz an der Schule und viel krank gewesen sei. Sie habe zwar ein gutes Verhältnis mit ihr gehabt und auch oft über die Disziplin gesprochen. Es sei aber leider nicht alles umgesetzt worden und sie habe auch keine Rückmeldungen erhalten. O. hätte in der SoLe-Stunde mitbekommen, wann die Klassenvorständin da gewesen sei.
Allgemein führte sie aus, Sie habe sich immer bemüht und vor Direktorin U. habe es auch keine Probleme gegeben, sie habe sogar Belobigungen/Belohnungen erhalten. Sie sei aufgrund der Vorfälle im Dezember 2012/Jänner 2013 nicht suspendiert gewesen und habe ganz normal weiter unterrichtet. Auch im Schuljahr 2014/2015 habe sie im Herbst ihre Lehrverpflichtung erfüllt, bis sie einen Anruf der Frau Direktor bekommen habe, dass auf ihre Dienstleistung verzichtet werde. Suspendiert sei sie auch jetzt nicht, sie gehe nur nicht mehr in die Schule. Es habe einen neuen Streit gegeben. Sie würde in den Ruhestand gehen wollen, dzt. seien aber noch ärztliche Untersuchungen ausständig und habe sie noch keinen Antrag gestellt.
Die Disziplinaranwältin fasste zusammen, dass zum Spruchpunkt a) eine Bestrafung erforderlich wäre, weil die BF, obwohl in der Konferenz zu behutsamen Vorgehen aufgefordert worden war, in einem fünfminütigen Gespräch die Mutter mit der sensiblen Thematik - noch dazu in Gegenwart des betroffenen Sohnes - konfrontiert habe. Sie sei auch jetzt nicht einsichtig.
Zu Spruchpunkt b) sei dies ebenso, die BF suche keine neuen Wege um Disziplin zu schaffen, sondern bleibe bei ihren alten Mustern und lasse sich zu beleidigenden Aussagen hinreißen.
Zu Spruchpunkt c) hätten drei Zeugen erklärt, dass sich Julia O. bedrängt gefühlt habe, die BF sei nicht einsichtig, dass ihre Vorgangsweise nicht korrekt gewesen sei.
Die Erziehungsaufgabe des § 2 SchOG, § 17 Abs. 1 SchUG und auch der hinsichtlich der Beleidigungen noch einschlägiger § 47 SchUG seien schuldhaft verletzt worden.
Generalpräventiv sei ein Zeichen zu setzen, dass auch bei schwierigen Schülern, bestimmte Verhaltensweisen, nicht zulässig seien und man pädagogisch vorgehen müsse.
Der Rechtsvertreter der BF führte in seinem Schlusswort wörtlich aus:
"Das Beweisverfahren hat ergeben, dass es sich bei der Klasse 1F durchwegs um eine Klasse gehandelt hat, welche eher konfliktreich war. Es haben auch andere Lehrpersonen Probleme mit einzelnen Schülern gehabt. Vor diesem Hintergrund ist das pädagogische Handeln auch zu sehen. Ein Pädagoge hat durchwegs auch einen Ermessensspielraum beim Umgang mit Konfliktsituationen. Nicht jedes Abweichen vom "Pädagogischen Lehrbuch" ist dabei als disziplinär zu erachten.
Die Aussagen der B sind durchwegs glaubhaft, insbesondere da sie R. und dessen Mutter lediglich Hilfe angedeihen lassen und diese in keiner Weise beleidigen wollte.
Auch der Vorschlag die Aufgaben des Klassensprechers in der Einheit Soziales Lernen zu besprechen, ist ein normaler Vorgang, welcher disziplinarrechtlich nicht erheblich ist.
Es ist auch nachvollziehbar, auch wenn dies, objektiv betrachtet, möglicherweise nicht der Idealfall ist, dass man ständig provozierenden Schülern, welche ihr Verhalten fortsetzten, mit der Aussage ‚Lach nicht so blöd' begegnet.
Ich weise daraufhin, dass die BF fast 40 Jahre den Schuldienst äußerst ordentlich erfüllt hat und eine Disziplinarstrafe am Ende ihrer Laufbahn einen sehr großen Makel darstellen würde. Die Aussagen der Zeugen waren teilweise auch mit Unklarheiten und nicht genauen Aussagen versetzt, sodass jedenfalls der Aussagen der BF im Sinne des Grundsatzes ‚Im Zweifel für den Angeklagten' der Vorzug zu geben ist. Es ist absehbar, dass die BF in kurzer Zeit pensioniert werden wird. Eine disziplinarrechtliche Bestrafung ist daher weder spezial- noch generalpräventiv erforderlich.
Ich weise darauf hin, dass auch die Beweisanträge, insbesondere die Einvernahme des Zeugen S., nicht vollständig erfüllt wurden und halte die gestellten Beweisanträge daher aufrecht. Abschließend beantrage ich daher neuerlich die Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses und den Freispruch der BF."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person der Beschwerdeführerin
Die zum Zeitpunkt der Verhandlung 62 Jahre alte BF, steht als Bundeslehrerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Sie unterrichtet seit 1977 an einem BRG. Im Schuljahr 2012/13 unterrichtete sie u.a. die 1F-Klasse in Englisch und Geographie.
Sie hat in ihrer Dienstzeit fünf Direktoren bzw. Direktorinnen als Vorgesetzte gehabt und ist der Meinung die aktuelle Direktorin Mag. U. (seit August 2008) würde ihre Autorität untergraben und ihr keine Rückendeckung gegenüber Eltern geben, wenn einzelne Schüler disziplinäre Probleme verursachen. Seit Dezember 2011 kam es zu mehreren Beschwerden von Eltern verschiedener Klassen, die sich über den Unterrichtsstil und Aussagen der BF den Schülern, aber auch ihnen gegenüber, beschwerten. Die Direktorin führte diesbezüglich mehrere Gespräche/Belehrungen/Ermahnungen mit der BF sowie Gespräche mit betroffenen Eltern und veranlasste eine Dienstfähigkeitsuntersuchung, bei der der BF Dienstfähigkeit bescheinigt wurde. Weiters leitete sie nach Einschaltung des Landesschulrates ein Leistungsfeststellungsverfahren ein.
Das Leistungsfeststellungsverfahren endete mit einer Aufhebung des Bescheides vom 17.12.2012 durch den VwGH (Erkenntnis vom 24.01.2014, 2013/09/0024-8) wegen Unzuständigkeit der absprechenden Leistungsfeststellungskommission. Dem zitierten VwGH-Urteil ist zu entnehmen, dass der BF vorgeworfen wurde, trotz zweier Ermahnungen den Arbeitserfolg nicht aufgebracht zu haben, durch "näher dargelegte Beanstandungen der Unterrichtsgestaltung der BF, die demnach auch ihre Lehrerautorität unzulässig abgebe, indem sie nichts gegen die aus mangelnder Disziplin resultierenden Beeinträchtigungen des Unterrichts unternehme und die Mitarbeitsleistung allein nach den Angaben der Schüler vornehme; weiters sei durch ihren Umgang mit den Schülern ein abträgliches Lernklima entstanden und sie habe zudem auch bei der Einhaltung administrativer Abläufe Schwierigkeiten."
Das Leistungsfeststellungsverfahren ist nach wie vor nicht abgeschlossen. Seit Herbst 2014 - nachdem es neuerlich zu einem Streit mit der Direktorin gekommen war - verzichtet, die Dienstbehörde auf eine Dienstleistung der BF, ohne diese jedoch vom Dienst suspendiert zu haben.
Die BF strebt ihre Versetzung in den Ruhestand aus gesundheitlichen Gründen an. Sie hat allerdings noch keinen Antrag auf Ruhestandsversetzung abgegeben, da noch ärztliche Untersuchungen ausstehen.
Sie hat einen Nettobezug von rund € 2000,- Euro und keine wesentlichen finanziellen Verpflichtungen. Sie ist verheiratet und hat keine Kinder.
1.2. Zum Sachverhalt
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Für das BVwG steht fest, die BF hat:
Den Schüler R. (Schüler der 1F-Klasse), der zum Tatzeitpunkt ein Aufmerksamkeitsdefizit hatte, beim Elternsprechtag am 07.12.2012 gegenüber dessen Mutter, die sich über nicht von ihr kontrollierte Hausaufgaben beschwerte, in seinem Beisein, als krank bezeichnet und dieser angeraten, mit ihm einen Arzt aufzusuchen. Die BF wusste von einer davor durchgeführten Klassenkonferenz, bei der von der Klassenvorständin, die ein Vertrauensverhältnis mit der Mutter hatte, darauf hingewiesen worden war, dass dieser Probleme habe und professioneller Hilfe bedürfe. Für die BF war dies der erste Kontakt mit der Mutter und waren für den Elternsprechtag ca. 5 Minuten pro Elternteil eingeplant. Vom sexuellen Missbrauch -der höchst wahrscheinlich mit der Verhaltensauffälligkeiten im Zusammenhang stand - hat die BF nichts gewusst. Sowohl der R. als auch seine Mutter wurden durch diese Aussage sehr getroffen. Die Mutter brach daraufhin das Gespräch ab und beschwerte sich in der Folge ua. wegen dieses Vorfalles beim Landesschulrat. Die BF hatte sich davor mehrmals bei der Klassenvorständin über Disziplinlosigkeiten von Schülern der 1F-Klasse unter anderem, des R. beschwert und fühlte sich von der Direktorin im Stich gelassen. Eine Weisung oder Sprachregelung, wer mit der Mutter des R. sprechen soll, gab es nicht.
Im Jänner 2013 mehrmals zu mindestens drei ihr namentlich bekannten Schülern und anderen ihr nicht mehr namentlich bekannten Schülern der 1F-Klasse, die im Unterricht gelacht bzw. gegrinst haben, gesagt: "Lach nicht so deppert!" Sie fühlte sich durch das Grinsen der Schüler provoziert und von der Direktorin, die sie bezüglich der Beschwerden der Eltern mancher dieser Kinder belehrt und ermahnt hatte, im Stich gelassen.
O. vor Weihnachten 2013 in deren Funktion als Klassensprecherstellvertreterin der 1F-Klasse bedrängt beim Klassenvorstand eine Klassensprecherneuwahl zu beantragen, da der Klassensprecher S. ungeeignet sei, weil er selbst fallweise bei Disziplinlosigkeiten dabei wäre. Davor hat sie vom Klassensprecher verlangt, dafür zu sorgen, dass die Schüler zu Unterrichtsbeginn pünktlich in der Klasse sind, weil sie dies als Aufgabe des Klassensprechers betrachtete. Der Klassensprecher hätte ihr dabei helfen sollen aus der Klasse 1F eine "normale" Klasse zu machen. Die dafür zuständige Klassenvorständin hat sie hingegen nicht mit ihrem Anliegen konfrontiert.
2. Beweiswürdigung:
Der Sachverhalt ergibt sich aus den im Verfahrensgang dargestellten Akten der Verwaltungsbehörde, insbesondere aus den in der Verhandlung vor dem BVwG getätigten glaubhaften Aussagen der Zeugen.
Zu Spruchpunkt a) bestritt die BF nicht, dass sie zur Mutter des R. gesagt habe, dass diese mit ihm zum Arzt gehen solle. Sie will jedoch nicht davon gesprochen haben, dass dieser krank sei, sondern nur gesagt haben, dass sie das Gefühl habe, dass es diesem nicht gut gehe.
Die Mutter (Zeugin N.) gab demgegenüber in der Verhandlung an, dass die BF in einem "bösen" Ton gesagt habe: "Ihr Sohn ist krank, gehen Sie mit ihm zum Psychiater. Er redet sich ständig heraus, spielt den Klassenkasperl und ist nicht normal."
Die Zeugin, die als Niederländerin die deutsche Sprache nicht fehlerfrei beherrscht, hat in einem E-Mail am 30.01.2013 an den Landesschulrat (Beilage 2; OZ 6) geschrieben [Fehler im Original, Anonymisierung durch BVwG]: "Als wir dann Elternsprechtag gehabt haben war meine erste frage an [die BF] warum sie denn die hausübungen nicht kontrolliere. Ihre antwort darauf war das die hausübungen immer kontrolliert werden und R. ein Lügner ist wenn er sagt dass das nicht stimmt. Darauf hin hat sie mich dann erklärt wie schlimm doch die kinder alle sind. Da kann dann auch die aussage:
‚Wissen Sie [...], ihr sohn ist krank sie sollten mal mit ihm zu einem arzt gehen. Er kann sich nicht konsentrieren wie er krank ist. Es stimmt das R. sich nicht gut konsentrieren kann aber wir tun alles daran das sich das bessert und ich finde es nicht in ordnung das eine Lehrerin darüber urteilt ob ein kind krank ist und das dann auch noch so sagt wo das kind daneben ist."
In der Verhandlungsschrift der DK (Seite 19, OZ 27) findet sich diesbezüglich ihre Aussage: "Ich bin da am Elternsprechtag zur [BF] hineingekommen und das erste, das sie zu mir gesagt hat, war ‚ihr Sohn ist krank, gehen sie einmal zum Psychiater'. Ich habe im ersten Moment gar nicht gewusst, was ich sagen soll, was ist das für eine Aussage. Dann habe ich gefragt, warum die E-Hausübungen nicht kontrolliert werden. Das hat mir R. gesagt und auch der Cousin meines Mannes, der auch in die Klasse geht. [Die BF] hat gesagt, dass sei ein glatte Lüge, das werde alles kontrolliert. Komisch ist nur, wenn ich die Hausübung bei meinem Sohn kontrolliert habe, waren alle Fehler noch drin."
Aus der oa. Verhandlungsschrift der DK (S. 12) geht auch hervor, dass R. damals selbst als Zeuge befragt, ausgesagt hatte, dass die BF beim Elternsprechtag gesagt habe, dass er krank, psychisch krank sei und zum Schularzt gehen solle.
Vor dem Hintergrund der Aussagen, steht für das BVwG fest, dass die BF jedenfalls gesagt hat, dass der BF zum Arzt gehen solle, was sich auch nicht bestreitet, aber auch dass dabei der Satz gefallen ist, dass R. krank sei. Ob nun der Ausdruck Psychiater gefallen ist oder nicht spielt im Kontext dieser Aussage keine Rolle, da die Aussage eindeutig mit dem Verhalten des R. im Zusammenhang stand und nur so verstanden werden konnte, dass ein psychische Erkrankung vorliege.
Unerheblich ist, ob die Aussage gleich zu Beginn der Unterredung gefallen ist, wie die Zeugin angab oder erst nach ihrer Beschwerde über angeblich nicht kontrollierte Hausübungen. Der diesbezügliche Widerspruch zum E-Mail vermag die Glaubwürdigkeit hinsichtlich der Aussage, dass R "krank" sei nicht zu erschüttern, weil dieses Faktum gleich geblieben ist. Dass das Gespräch von Seiten der BF völlig normal verlaufen ist, bis die N. ausgerastet sei, ist hingegen aufgrund des geschilderten Ablaufes - Beschwerde der Fr. N. über angebliche nicht kontrollierte Hausübungen - und des emotionalen Eindruckes und der sonstigen Aussagen der BF in der Verhandlung nicht glaubhaft.
Fest steht, dass die BF von der Klassenkonferenz wusste, dass die Klassenvorständin mit der N. in Kontakt war, dass dieser Probleme hatte und das für das Gespräch beim Elternsprechtag nur 5 Minuten pro Eltern angesetzt waren. Sie hat auch in der Verhandlung deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie R. aufgrund seines Verhaltens - er war ja tatsächlich verhaltensauffällig - für nicht "normal" hielt und sie sich auch von ihm provoziert gefühlt hat.
Zu Spruchpunkt b) liegt ein Tatsachengeständnis der BF vor. Sie hat die Ausagen "Lach nicht so blöd" oder "Lach nicht so deppert" oder "Grins nicht so blöd" gegenüber zumindest drei Jungen in der Klasse (darunter R.) öfter und gegen andere fallweise verwendet, wenn sie sich durch deren Grinsen provoziert gefühlt hat. Auch die Zeugin O. hat ausgesagt, dass die BF diese Worte verwendet hat. Ob sie nun lachen, grinsen, blöd oder deppert verwendet hat, spielt letztlich keine Rolle, weil diese Ausdrücke von den Adressaten - auch aufgrund ihres Tons und des Kontexts - objektiv betrachtet, als beleidigend aufgefasst werden konnten. Sie hat auch selbst ausgesagt, dass sie, weil sich Eltern beschwert hätten, von der Direktorin diesbezüglich belehrt und ermahnt worden sei, dennoch sonst keinen anderen Weg gesehen habe, um dieses Grinsen abzustellen.
Zu Spruchpunkt c) ergibt sich einerseits aus der Aussage, der Zeugin O. deren Mutter und der Klassenvorständin, dass die BF von der Zeugin O. verlangt hat, eine Klassensprecherneuwahl durchzuführen. Alle haben dies übereinstimmend ausgesagt. Ebenso übereinstimmend ist die Aussage, dass die BF mehrfach an O. herangetreten ist, nachdem sie vor versammelter Klasse von der Unfähigkeit des Klassensprechers S. sprach. Diese mehrfachen Aufforderungen der BF (die diese alllerdings als Nachfragen bezeichnet hat) haben die O. auch belastet bzw. unter Druck gesetzt, was die Zeugenaussagen der O. und ihrer Mutter klar gezeigt haben.
Wenn die BF nun behauptet, Sie habe nur gewollt, dass in der SoLe-Stunde die Aufgaben des Klassensprechers besprochen werden, dann widerspricht dies nicht nur den Zeugenaussagen, sondern auch ihren eigenen Ausführungen, wonach sie von einem Klassensprecher ein vorbildhaftes Verhalten und Unterstützung erwartet habe, aus der 1F eine "normale" Klasse zu machen und S. bei den fünf Leuten gewesen wäre die ständig Wirbel gemacht hätten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit des BVwG
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs 1 Z 16 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur
Die anzuwendenden Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. 333, idgF lauten:
§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
§ 91. Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist nach diesem Abschnitt zur Verantwortung zu ziehen.
§ 92. (1) Disziplinarstrafen sind
1. der Verweis,
2. die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges,
3. die Geldstrafe in der Höhe von einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen,
4. die Entlassung.
(2) In den Fällen des Abs. 1 Z 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten auf Grund seiner besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.
§ 93. (1) Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
(2) Hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, so ist nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
§ 118. (1) Das Disziplinarverfahren ist mit Bescheid einzustellen, wenn
1. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Dienstpflichtverletzung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit ausschließen,
2. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Dienstpflichtverletzung darstellt,
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen, oder
4. die Schuld des Beschuldigten gering ist, die Tat keine oder nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat und überdies eine Bestrafung nicht geboten ist, um den Beschuldigten von der Verletzung der Dienstpflichten abzuhalten oder der Verletzung von Dienstpflichten durch andere Beamte entgegenzuwirken.
(2) Das Disziplinarverfahren gilt als eingestellt, wenn das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beschuldigten endet.
§ 126. (2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 115 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.
Die für die Strafbemessung maßgeblichen Bestimmungen des Strafgesetzbuch - (StGB) StF: BGBl. Nr. 60/1974 idF BGBl. I Nr. 134/2013 lauten:
§ 32. (1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2) Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3) Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können.
§ 33. (1) Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat;
2. schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist;
3. einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat;
4. der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist;
5. aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat;
6. heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat;
7. bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2) Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.
§ 34. (1) Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter
1. die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluss eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist;
2. bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht;
3. die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat;
4. die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat;
5. sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, dass er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden;
6. an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war;
7. die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat;
8. sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen;
9. die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefasster Absicht begangen hat;
10. durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist;
11. die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen;
12. die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;
13. trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist;
14. sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist;
15. sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern;
16. sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, dass er unentdeckt bleiben werde;
17. ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat;
18. die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat;
19. dadurch betroffen ist, dass er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2) Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat.
Die relevanten Bestimmungen des Schulunterrichtsgesetz 1986 (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 lauteten in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung:
§ 17 (1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichtes als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen. [...]
§ 47. (1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) hat der Lehrer in seiner Unterrichts- und Erziehungsarbeit die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand und vom Schulleiter (Abteilungsvorstand), in besonderen Fällen auch von der Schulbehörde erster Instanz ausgesprochen werden. Der erste Satz gilt auch für Erzieher und Freizeitpädagogen im Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen.
(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig erscheint, kann der Schulleiter einen Schüler in eine Parallelklasse, bei lehrgangsmäßigen Berufsschulen auch in einen anderen Lehrgang versetzen. Wenn mit einer solchen Maßnahme nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz (bei Schulen, die in Fachabteilungen gegliedert sind, die Abteilungskonferenz) die Stellung eines Antrages auf Ausschluss des Schülers (§ 49 Abs. 2) androhen.
(3) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.
(4) [...]
§ 59 (5) Die Wahl der Schülervertreter (§ 59 Abs. 2) sowie die Wahl der Stellvertreter hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers möglichst zu einem Termin innerhalb der ersten fünf Wochen des Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden; an lehrgangsmäßigen Berufsschulen hat die Wahl der Klassensprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten Woche eines Lehrganges und die Wahl der Schulsprecher und deren Stellvertreter innerhalb der ersten zwei Wochen eines Lehrganges stattzufinden. Rechtzeitig vor dem Wahltag hat der Schulleiter den Wahlberechtigten die Möglichkeit zu geben, die Kandidaten kennenzulernen.
[...]
(10) Die gewählten Schülervertreter bedürfen keiner Bestätigung. Die Funktion eines Schülervertreters endet durch Zeitablauf, Ausscheiden aus dem Verband, für den er gewählt wurde (Klasse, Fachabteilung, Schule), Rücktritt oder Abwahl. Ein Schülervertreter ist abgewählt, wenn es die unbedingte Mehrheit der jeweils Wahlberechtigten (Abs. 2) beschließt. Auf die Abwahl ist Abs. 5 mit der Abweichung anzuwenden, daß die Abwahl von einem Drittel der Wahlberechtigten beantragt werden muß. [...]
§ 2 Schulorganisationsgesetz 1962 (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962 lautete in der zum Tatzeitpunkt gültigen Fassung:
(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft und Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen Republik Österreich herangebildet werden. Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen Denken anderer aufgeschlossen sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe an den gemeinsamen Aufgaben der Menschheit mitzuwirken.
Die Höchstgerichte haben dazu folgende einschlägige Aussagen getroffen:
Zu der nunmehr anzuwendenden Rechtslage ist zu bemerken, dass der erste Satz des § 93 Abs. 1 BDG 1979 durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nicht verändert worden ist. Nach wie vor gilt als 'Maß für die Höhe der Strafe' die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dieser Maßstab richtet sich nach dem Ausmaß der Schuld im Sinne der 'Strafbemessungsschuld' des Strafrechtes und für die Strafbemessung ist danach sowohl das objektive Gewicht der Tat maßgebend als auch der Grad des Verschuldens (vgl. die ErläutRV zur Vorgängerbestimmung des § 93 BDG 1979 im BDG 1977, 500 BlgNR 14. GP 83). Das objektive Gewicht der Tat (der 'Unrechtsgehalt') wird dabei in jedem konkreten Einzelfall - in Ermangelung eines typisierten Straftatbestandskatalogs im Sinne etwa des StGB - wesentlich durch die objektive Schwere der in jedem Einzelfall konkret festzustellenden Rechtsgutbeeinträchtigung bestimmt (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2008, Zl. 2007/09/0320, und vom 29. April 2011, Zl. 2009/09/0132, mwN). Es ist Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. November 2001, Zl. 2000/09/0021). Daran hat sich auch durch die Dienstrechts-Novelle 2008 nichts geändert. Unverändert ist durch die Dienstrechts-Novelle 2008 auch § 93 Abs. 1 dritter Satz BDG 1979 geblieben, wonach bei der Strafbemessung die nach dem Strafgesetzbuch maßgebenden Gründe dem Sinne nach zu berücksichtigen sind und daher hinsichtlich des Grades des Verschuldens nach dem gemäß zu berücksichtigenden § 32 StGB darauf Bedacht zu nehmen ist, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte. Ferner sind weiterhin die Erschwerungs- und Milderungsgründe iS der §§ 33 ff StGB zu berücksichtigen, die nicht die Tatbegehungsschuld betreffen, also im Zeitpunkt der Tatausübung noch nicht vorhanden waren, wie etwa die seither verstrichene Zeit, eine Schadenswiedergutmachung oder das reumütige Geständnis. Durch die Dienstrechts-Novelle 2008 wurde im zweiten Satz des § 93 Abs. 1 BDG die Zielsetzung 'der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken', als zusätzliches Strafbemessungskriterium in das Gesetz eingefügt. Nach der nunmehr geltenden Rechtslage kommt der spezialpräventiven Erforderlichkeit der Strafe bei der Bemessung daher nicht mehr eine derart wesentliche Bedeutung wie bisher zu und sind Gründe der Generalprävention wie solche der Spezialprävention für die Bemessung der Strafe gleichrangig zu berücksichtigen. Ist eine Disziplinarstrafe in einem bestimmten Ausmaß geboten, um der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken, dann haben gegebenenfalls spezialpräventive Überlegungen, die eine solche Disziplinarstrafe nicht als erforderlich erscheinen lassen würden, demgegenüber zurückzutreten. Dementsprechend enthalten die oben wiedergegebenen Gesetzeserläuterungen die Aussage, es solle nach der Novelle möglich sein, dass 'bei besonders schweren Dienstpflichtverletzungen allein schon aus generalpräventiven Gründen eine Entlassung auszusprechen' sein werde (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0105; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0077).
Der Beamte ist zwar verpflichtet, sich mit den einschlägigen Vorschriften seines Betätigungsfeldes bekannt zu machen. Der Beamte darf allerdings nicht an einem perfekt und gänzlich fehlerfrei arbeitenden Menschen gemessen werden. Bei der Frage, welchen Umfang die Verpflichtung zur gewissenhaften Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten unter Bedachtnahme auf mögliche menschlich verständliche Fehlerquellen einnimmt, ist auch auf die dienstliche Stellung des Beamten und den Verwaltungszweig, in dem er beschäftigt ist, abzustellen (Hinweis E 21. Februar 2001, 99/09/0126; E 8. August 2008, 2006/09/0131; E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364). Nicht jede Verletzung des materiellen Rechts oder der Verfahrensbestimmungen bei Ausübung des Dienstes ist Gegenstand des Disziplinarrechts, sondern nur eine solche, die mit Rücksicht auf Art und Schwere der Verfehlung aus general- und spezialpräventiven Gründen einer disziplinären Ahndung bedarf. Fehler bei der Rechtsanwendung sind somit disziplinär zu behandeln, wenn sie so schwer wiegen, dass das Vertrauen in die Gesetzestreue der Verwaltung in Frage steht und dem Beamten zugleich ein gravierender Schuldvorwurf zu machen ist. Nur solche Akte der Rechtsanwendung, die eine besondere oder grob fahrlässige Missachtung des Gesetzes erkennen lassen, begründen eine disziplinär zu ahndende Dienstpflichtverletzung. Eine Gesetzesverletzung, die nur auf entschuldbarer Fahrlässigkeit oder einer bloß fallweisen Unkenntnis einer Rechtsvorschrift beruht, macht disziplinär nicht verantwortlich (Hinweis B OGH 29. September 2009, Ds 7/09, RS0072522). Verschulden (wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage oder Unkenntnis von Bestimmungen geht) ist nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Nicht jede Rechtsunkenntnis oder jeder Rechtsirrtum ist als Sorgfaltsverletzung oder als schuldhaftes Verhalten zu beurteilen. Wenn es um die unrichtige Beurteilung einer Rechtsfrage geht, ist Verschulden daher nur dann grundsätzlich zu bejahen, wenn der Entscheidung eine nach den Umständen unvertretbare Rechtsauffassung zugrunde liegt. Ob dies der Fall ist, ist stets nach der konkreten Besonderheit des Einzelfalles zu beurteilen (Hinweis E 15. Dezember 2011, 2008/09/0364; VwGH 03.10.2013, 2013/09/0010).
Eine rechtswidrige Verwaltungspraxis an der Dienststelle und die mangelnde Anleitung durch die Vorgesetzten sind Milderungsgründe, vermögen den Beschwerdeführer aber nicht völlig zu entschuldigen. Hinzuweisen ist dies bezüglich auf die Rechtsprechung, dass auch die stillschweigende Duldung von Handlungen, die als Dienstpflichtverletzungen zu qualifizieren sind, dann nicht schuldbefreiend wirkt, wenn der Inhalt der verletzten Vorschrift eindeutig und die Rechtswidrigkeit der geduldeten Praxis damit offensichtlich ist (vergleiche VwGH vom 28. Oktober 2004,2 1003/09/0045; 6. November 2006,2 1005/09/00 83 mit weiteren Nachweisen; 05.11.2014, Ro 2014/09/0039).
Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 enthaltene Begriff ‚Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben' bedeutet nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw. nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (VwGH 11.10.1993, 92/09/0318 und 93/09/0077; 18.04.2002, 2000/09/0176; 16.10.2008, 2006/09/0180).
Grundsätzlich ist zu fordern, dass sich eine vorgetragene Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Disziplinarrechtlich ergibt sich die diesbezügliche Grenze (die auch gegen verfassungsrechtliche Grundrechte, wie das der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art 13 StGG bzw Art 10 EMRK wirkt - (Hinweis E VfGH 14.12.1994, B 1400/92) vor allem aus der Bestimmung des § 43 Abs. 2 BDG 1979 (VwGH 24.02.2011, 2009/09/0184).
Disziplinär inkriminierte (Meinungs-)Äußerungen eines Beamten müssen insbesondere dahingehend geprüft werden, ob dem Beamten hinsichtlich der Form dieser Kritik eine bedenkliche Wortwahl, die als Beleidigung, Schmähung oder massiver Vorwurf, der den Rahmen sachlicher Kritik sprengen würde, anzulasten ist (Hinweis E 28. 07. 2000, 97/09/0106, m. w. H.; VwGH 03.09.2002, 99/09/0212).
Nicht jede unpassende Äußerung gegenüber einem Vorgesetzten ist schon eine Dienstpflichtverletzung. Es sind die Bedingungen des Einzelfalles entscheidend. An spontane mündliche Äußerungen sind geringere Anforderungen zu stellen als an schriftliche, einer verständlichen Erregung ist billigenderweise Rechnung zu tragen (VwGH 11.12.1985, SlgNF 11.966A.)
Was die Unterstellung von Vorfällen unter § 43 Abs. 2 BDG betrifft, liegt das zu schützende Rechtsgut in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (Hinweis E 4.9.1990, 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2te Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; Hinweis E 10.12.1996, 93/09/0070 und VwGH 16.10.2001, 2000/09/0012).
Seine durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet dem Lehrer bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG 1962 normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen (VwGH 25.02.2010, 2010/09/0002).
Eine menschenunwürdige, körperverletzende oder ehrverletzende Behandlung von jugendlichen Schülern hat nichts mit erzieherisch notwendiger Härte zu tun. Sie beeinträchtigt im Gegenteil die Autorität des Lehrers und mindert die Achtung der Schüler. Demnach muss jeder Lehrer sein Verhalten entsprechend seiner - den Schülern gegenüber gebotenen - Stellung so einrichten, dass er kein schlechtes Beispiel gibt, sondern ihnen gegenüber stets ein Vorbild ist. Ebenso wie ein Lehrer seinen Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und nicht beleidigen darf, verstößt er gegen seine Dienstpflichten, wenn er es an der erforderlichen Achtung gegenüber der ihm anvertrauten Schülern missen lässt (Hinweis E 23.3.1983, 83/09/0013; VwGH 23.11.1989, 89/09/0098).
3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
3.3.1. Allgemein
Gemäß § 43 Abs. 1 BDG ist die Lehrerin verpflichtet, die ihr dienstlichen Aufgaben (hier die ihr obliegenden gesetzlichen Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben) unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat die Lehrerin in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Lehrerinnen, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß § 91 BDG zur Verantwortung zu ziehen.
Als Disziplinarstrafen sieht der § 92 BDG den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Disziplinarstrafe) die Entlassung vor.
Gemäß § 115 BDG kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit der Lehrerin angenommen werden kann, dass der Schuldspruch allein genügen wird, die Lehrerin von weiteren Verfehlungen abzuhalten.
Gemäß § 2 SchOG hat die österreichische Schule auch die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken und gemäß § 17 Abs. 1 SchUG ist dies damit auch die Pflicht des Lehrers. Die sittlichen, religiösen und sozialen Werte sowie die Werte des Wahren, Guten und Schönen sind einem Wandel und einer laufenden Anpassung unterlegen. Was zu Beginn der dienstlichen Laufbahn einer Lehrerin oder eines Lehrers vor Jahrzehnten vielleicht noch angemessen erschien, wird heute klar als nicht mehr zulässig empfunden. Ebenso hat sich die Ansicht, was unter Disziplin- und Ordnung in einem Klassenzimmer zu verstehen und welche Mittel zur Durchsetzung erlaubt sind, im Laufe der Zeit verändert.
Hinsichtlich der Form der Erziehungsmittel führt § 47 Abs. 1 SchUG insbesondere die Anerkennung, Aufforderung und die Zurechtweisung an. Wobei Abs. 3 der Bestimmung ganz klar körperliche Züchtigungen, Kollektivstrafen und beleidigende Äußerungen ausdrücklich verbietet. Diese Bestimmung präzisiert daher die allgemeineren Bestimmungen des § 2 SchOG und § 17 Abs. 1 SchuG und ist daher jene Rechtsgrundlage die bei einer beleidigenden Ausdrucksweise von Lehrkräften gegenüber ihren Schülern heranzuziehen ist.
Ein Autoritätsverhältnis, wie es zwischen einer Lehrerin und Schülern bei der Unterrichtstätigkeit besteht, stellt eine besondere Verantwortung dar und darf dieses nicht missbraucht werden, um eigene Interessen zu verfolgen oder diesbezüglich Druck auf die Schüler auszuüben. Das Delegieren von im § 2 SchOG und insb. in § 17 Abs. 1 SchuG genannten Erziehungsaufgaben (wozu auch die Durchsetzung von Disziplin- und Ordnung) von ausgebildeten Pädagogen auf für diese Aufgaben nicht ausgebildete und damit zwangsläufig überforderte Schüler - und seien es auch die Klassenbesten - ist unzulässig. Die Zeiten der "Kameradenerziehung", die oft zu Auswüchsen bis hin zur körperlichen Gewalt unter Schüler (oft auch mit Billigung des Lehrkörpers) geführt haben, sind vorbei.
Die Initiierung oder Organisation der Wahl und Abwahl des Klassensprechers ist gem. § 59a SchuG keine Angelegenheit die in den Aufgabenbereich eines Schülers fällt. Sie ist den dafür vom Schulleiter eingeteilten Lehrkräften vorbehalten.
3.3.2. Zu den Spruchpunkten
Im, im Spruchpunkt a) beschriebenen Verhalten der BF liegt einen Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG (Beachtung der geltenden Rechtsordnung) weil die Bezeichnung des Verhaltens eines 11-jährigen-Schülers in dessen Anwesenheit als krank, gepaart mit der Empfehlung einen Arzt aufzusuchen, gegenüber dessen Mutter, die man vor nur einigen Minuten kennengelernt hat, nicht nur aus pädagogischer Sicht falsch ist, sondern vor allem auch ein beleidigende Äußerung i.S.d. § 47 Abs. 3 SchUG darstellt und damit klar verboten ist. Dass die Aussage der R. sei krank, nicht gefallen sei, konnte durch das Beweisverfahren widerlegt werden, zumal die Aussagen der Zeugin glaubhaft waren und diese darüber hinaus im Gegensatz zur BF der Wahrheitspflicht unterlag.
Wenngleich die BF beteuert, es nur gut gemeint zu haben und R. wirklich verhaltensauffällig gewesen sei (was unbestritten ist), musste ihr die beleidigende Wirkung ihrer Aussage ebenso bewusst sein, wie deren fatale Auswirkungen auf das Vertrauen der Mutter und vor allem des R. in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben als Lehrerin.
Sie wusste, dass nicht Sie das Vertrauen der Mutter besaß, sondern die Klassenvorständin mit ihr in Kontakt war.
Die allenfalls bestehende Übung/Praxis an der Schule, die auch Lehrern erlaubt habe, direkt mit Eltern zu reden, ändert nichts an der Tatsache, dass sie sich gegenüber R. und seiner Mutter im Ton vergriffen hat. Hätte sie mit der von ihr zu erwartenden notwendigen Sorgfalt einer erfahrenen Pädagogin die Situation überdacht, hätte sie sich zu einer derartigen Aussage nicht hinreißen lassen.
Abgesehen davon sieht § 48 SchuG klar vor, dass, wenn es die Erziehungssituation erfordert, die Schulleiterin oder die Klassenvorständin das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigen herzustellen hat.
Ihr ist daher jedenfalls fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen und liegt keinesfalls nur ein Bagatelldelikt vor, dass die Schwelle der disziplinären Relevanz nicht übersteigt.
Ähnlich verhält es sich mit den von der BF eingestanden und im Spruchpunkt b) beschriebenen Aussagen.
Äußerungen gegenüber Schülern, wie "Lach nicht so deppert" oder "Lach nicht so blöd" oder "Grins nicht so blöd", sind ganz offensichtlich beleidigend; daher gem. § 47 Abs. 3 SchUG verboten und ein Verstoß gegen § 43 Abs. 1 BDG. Die BF hat dadurch ein schlechtes Beispiel abgegeben und war kein Vorbild. Ebenso wie eine Lehrerin ihren Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen hat und diese nicht beleidigen darf, verstößt sie gegen ihre Dienstpflichten, wenn sie es an der erforderlichen Achtung gegenüber den ihr anvertrauten Schülern missen lässt.
Auch wenn die BF argumentiert, dass sie durch das Grinsen der so gemaßregelten Schüler laufend provoziert worden sei, wurde sie zu Recht schuldig gesprochen, weil es sich dabei nicht etwa um eine einmalige spontane Entgleisung gehandelt hat, sondern die BF diese Aussagen mehrfach gemacht hat, obwohl sie sogar belehrt und ermahnt wurde. Dass sie nicht angeleitet worden sei (wozu es im Sachverhalt jedoch keinen Anhaltspunkt gibt, dort ist sogar die Rede von Belehrungen und Ermahnungen diesbezüglich) und ihr nicht gesagt worden sei, was sie den sonst tun solle, kann allenfalls mildernd wirken, ändert aber nichts daran, dass herabwürdigende und beleidigende Äußerungen gesetzlich verboten sind und die BF diese dennoch immer wieder verwendet hat.
Die Vertrauensschädigung i.S.d. § 43 Abs. 2 BDG, vor allem bei den Eltern, liegt bei einer derartigen Ausdrucksweise auf der Hand und hat die Zeugin O. auch angegeben, dass sie fallweise Angst hatte, weil die BF herumgeschrien habe. Damit hat sie dem Ruf von ihr selbst und der Schule einen nicht wiedergutzumachenden Schaden zugefügt.
Zu Spruchpunkt c) hat das Beweisverfahren ergeben, dass die BF die O. zumindest zweimal aufgefordert hat, eine Klassensprecherneuwahl bei der Klassenvorständin zu initiieren, weil der amtierende Klassensprecher - aufgrund seiner eigenen Disziplinlosigkeiten - von ihr vor versammelter Klasse als ungeeignet bezeichnet worden war. Sie hat dann mehrfach nachgefragt und damit die O. unter Druck gesetzt, was in Anbetracht dessen, dass es sich bei O. um eine 11-jährige Schülerin handelte, durchaus als bedrängen angesehen werden kann.
Diese Art der Delegierung von Aufgaben an Schüler entspricht nicht der von § 17 Abs. 1 SchuG geforderten eigenständigen und verantwortungsvollen Unterrichts - u. Erziehungsarbeit. Es wäre ihre Aufgabe gewesen mit der Klassenvorständin das Gespräch zu suchen und die Abwahl (die gesetzlich durchaus möglich wären - vgl. § 59a Abs. 10 SchUG) zu initiieren. Dass die Klassenvorständin öfter krank gewesen sei, kann sie dabei nicht erfolgreich ins Treffen führen. Erstens ist nicht glaubhaft, dass die Schülerin O. die Klassenvorständin öfter gesehen haben soll, als sie als Lehrerkollegin und zweitens rechtfertigt auch eine fallweise Abwesenheit der verantwortlichen Klassenvorständin, keine Delegierung von Verantwortung bzw. Aufgaben im Sinne eigener Interessen an Kinder. Zumal ihre Intention, den (neuen) Klassensprecher zur Durchsetzung von Disziplin- und Ordnung einsetzen zu wollen (... dafür sorgen, dass die Mitschüler rechtzeitig zu Beginn der Stunde wieder in der Klasse waren ...) keinesfalls eine Aufgabe für einen Schüler war, sondern ganz klar in ihren Aufgabenbereich fällt.
Ihre Verteidigung, nur gewollt zu haben, dass in der SoLe-Stunde darüber gesprochen wird, wurde einerseits durch die Beweisergebnisse widerlegt und andererseits, hat sie auch damit eine ihr zukommende Erziehungsaufgabe unzulässiger Weise an die Schülerin delegiert. Ihr selbst oblag die Kommunikation mit der Klassenvorständin in der Frage einer allfälligen untragbaren Disziplinlosigkeit des Klassensprechers.
Die Delegierung von eigenen Aufgaben an Kinder ist zweifellos ein Verstoß gegen die Erziehungsaufgaben der § 17 Abs. 2 SchuG i.V.m. § 2 SchOG und damit auch gegen § 43 Abs. 1 BDG. Einer durchschnittlich sorgfältigen Pädagogin wäre ein derartiger Gesetzesverstoß nicht unterlaufen.
Weiters, ist der damit auf die Schülerin zumindest indirekt ausgeübte Druck und der Eindruck, Lehrer würden die Lösung disziplinäre Probleme an Schüler delegieren, geeignet das Vertrauen in die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben sowohl der Vorgesetzten als auch der Eltern und Schüler nach § 43 Abs. 2 BDG zu gefährden. Darüber hinaus schädigt diese Vorgehensweise das Ansehen der BF und der Lehrerschaft.
3.3.3. Zur Strafbemessung
Das Maß für die Höhe der Strafe ist die Schwere der Dienstpflichtverletzungen. Im konkreten Fall waren die beleidigenden Äußerungen gegenüber den Schülern im Spruchpunkt b) das schwerste Delikt, weil § 47 Abs. 3 SchuG eindeutig einem Lehrer eine derartige Wortwahl verbietet und diese Äußerungen trotz vorangegangener Beschwerden/Belehrungen/Ermahnungen weiter getätigt wurden.
Erschwerend waren daher die Dienstpflichtverletzungen der Spruchpunkte a) und c) zu werten (§ 33 Abs. 1 Z 1 StGB).
Der von der DK angeführte Milderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit wird nicht herangezogen werden können, da dieser Milderungsgrund zusätzlich noch einen auffallenden Widerspruch zum sonstigen Verhalten fordert und dies vor dem Hintergrund der seit Dezember 2011 mehrfachen Beschwerden, Belehrungen und Ermahnungen nicht vorliegt (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB).
Die vorgeworfenen Verhaltensweisen und der Eindruck den die BF in der Verhandlung hinterlassen hat, weisen zum Teil auf einen gewissen psychischen Ausnahmezustand und Unbesonnenheit hin (§ 34 Abs. 1 Z 7 bzw. 8 StGB). Da das Wesen von Fahrlässigkeitsdelikten, stets auf Unbesonnenheit beruht, kann dies jedoch nicht zusätzlich als mildernd gewertet werden. Eine allgemein begreifliche Gemütsbewegung kann vor dem Hintergrund, dass die BF eine erfahrene ausgebildet Pädagogen war, ebenso wenig anerkannt werden, wenngleich die Gemütslage und das fortgeschrittene Alter der BF in die Strafbemessung einzufließen hatten.
Das Tatsachengeständnis hinsichtlich Spruchpunkt b) konnte mangels gezeigter Reue nicht herangezogen werden (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB).
Es liegt daher kein Milderungsgrund und ein Erschwerungsgrund vor.
Die von der DK vorgenommene Strafbemessung mit einem Verweis war vor diesem Hintergrund tatsächlich als mild anzusehen und keinesfalls herabzusetzen, weil aus spezialpräventiven Gründen eine Bestrafung erforderlich war, da die BF offenbar davon ausgeht, dass ihr Verhalten entweder überhaupt keine Dienstpflichtverletzung darstellte oder zumindest unterhalb der Schwelle der disziplinären Relevanz lag. Sie sah auch primär das Verschulden nicht bei sich, sondern bei der Schulleitung. Ihre allenfalls kurz bevor stehende Versetzung in den Ruhestand und der Makel an ihrem Ruf, der durch die Bestrafung zumindest bis zur Tilgung an ihr haftet, ändert daran nichts. Sie hat ihren Ruf - unabhängig von einer Bestrafung - bereits durch ihr Verhalten befleckt und ist die Strafe lediglich die unvermeidbare Konsequenz.
Im Hinblick auf generalpräventive Gründe ist der Disziplinaranwältin beizupflichten, wenn sie diese darin erkennt, dass Lehrerkolleginnen und -kollegen vor Augen geführt werden muss, dass auch bei schwierigen Schülern und ihn fordernden Situation die pädagogischen Grundsätze eingehalten werden müssen. Die erforderliche Achtung gegenüber anvertrauten Schülern ist in jeder Situation zu wahren, weil der Lehrer sich stets seiner Vorbildwirkung bewusst sein muss.
3.3.4. Abweisung weiterer Beweisanträge
Die Einvernahme des Schülers S. (damaliger Klassensprecher) war nicht erforderlich, weil unstrittig ist, dass die Funktion des Klassensprechers im Fach SoLe besprochen worden ist. Der Vorwurf des Bedrängens und das Ziel seiner Abwahl, konnte aus erster Hand durch die Einvernahme der bedrängten O. und die weiteren Beweisergebnisse festgestellt werden.
Die Einvernahme der anderen beantragten Zeugen (Schulärztin, Lehrerkollegen) zur Frage des vorhandenen Aufmerksamkeitsdefizites und der in der Konferenz besprochenen ärztlichen Unterstützung, war nicht notwendig, weil dies nicht strittig ist. Dieses Faktum vermag die BF aber nicht davon zu entlasten, dass sie der Mutter und dem R., nach nur einigen Minuten vorgehalten hat, er sei krank und solle zum Arzt. Zur Situation direkt beim Elternsprechtag, könnten die beantragten Zeugen nichts beitragen, da bis auf die BF, die Zeugin N. (die ohnehin noch einmal einvernommen wurde) und R. selbst, niemand sonst dabei war.
Die noch offenen Beweisanträge werden daher abgewiesen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die unter Punkt II.2.3 dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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