VwGH 2000/09/0012

VwGH2000/09/001216.10.2001

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Blaschek, Dr. Rosenmayr und Dr. Bachler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Flendrovsky, über die Beschwerde des Sch in V, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundeskanzleramt vom 11. Oktober 1999, Zl. 45/7-DOK/99, betreffend die Disziplinarstrafe der Entlassung, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §112;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §75;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z17;
BDG 1979 §112;
BDG 1979 §43 Abs2;
BDG 1979 §75;
BDG 1979 §91;
BDG 1979 §92 Abs1 Z4;
BDG 1979 §93 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z17;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand im Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Handlungen als Amtsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle war von 1964 bis 1977 das Bundessozialamt Klagenfurt. Auf Grund einer ressortinternen Ausschreibung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales wurde er unter gleichzeitiger Karenzierung von seinen öffentlichrechtlichen Aufgaben mit (privatrechtlichem) Dienstvertrag vom 1. August 1977 zum Verwalter des Kurhauses X in Y bestellt; dieses wird vom "Kuratorium der Z-Badestiftung" betrieben und als Sozialeinrichtung für Kriegsversehrte geführt. Diese Stiftung untersteht dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und wird durch ehrenamtliche Kuratoren vertreten.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 23. November 1998, 37 Vr a, 37 Hv b, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der teils vollendeten und teils versuchten Untreue nach den §§ 153 Abs. 1 und 2, zweiter Deliktsfall und 15 StGB und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs. 2 StGB schuldig erkannt, er habe in der Zeit von 1984 bis zum 17. Juli 1997 in Y

"A. die ihm in seiner Eigenschaft als Verwalter des Kurhauses X durch Rechtsgeschäfte eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen dadurch wissentlich missbraucht und seinem Vollmachts- und Arbeitgeber, dem "Kuratorium der Z-Badestiftung" einen S 500.000,-- übersteigenden Vermögensnachteil von restlich mindestens S 845.635,45 zugefügt, dass er

I. als Verfügungsberechtigter über das Geschäftskonto des Kurhauses X bei der S-Sparkasse, Zweigstelle Y (Nr. 224964), von diesem Konto in mindestens 104 Angriffen einen Bargeldbetrag von insgesamt S 5,750.220,20, der zur Bezahlung offener Lieferantenrechnung Verwendung finden sollte, in bar behob, bzw. auf seine Privatkonten bei der S-Sparkasse, Zweigstelle Y (Nr. c und d) anweisen ließ und für sich verwendete, und zwar:

  1. 1. der Firma Sch, und zwar:
    1. a. am 2.9.1994 S 80.000,--
    2. b. am 17.11.1998 S 94.052,47
  1. 2. der Firma W am 27.12.1994 S 37.843,73
  2. 3. der Firma K am 20.1.1998 S 106.127,70
  3. 4. der Firma G am 10.2.1995 S 161.894,30
  4. 5. der Firma L am 22.3.1995 S 28.247,--
  5. 6. des Dr. H
    1. a. am 16.5.1995 S 22.162, 80
    2. b. am 30.5.1995 S 21.555,60
  1. 7. der Firma A am 12.6.1995 S 278.778
  2. 8. des Dr. H
    1. a. am 21.8.1995 S 19.734,--
    2. b. am 28.9.1995 S 33.092,40
    3. c. am 30.10.1995 S 20.037,60
    4. d. am 17.11.1995 S 20.037,60
  1. 9. der Firma L am 17.11.1995 S 46.376,71
  2. 10. des Dr. H
    1. a. am 11.12.1995 S 19.734,--
    2. b. am 11.1.1996 S 14.572,80
    3. c. am 16.2.1996 S 22.770,--
    4. d. am 8.3.1996 S 18.823,--
  1. 11. der Firma W am 22.12.1995 S 42.038,38
  2. 12. der Firma F am 22.12.1995 S 42.000,--
  3. 13. der Fa. B am 1.2.1996 S 177.911,06
  4. 14. der Firma L am 16.2.1996 S 26.806,12
  5. 15. der Firma F am 8.3.1996 S 48.000,--
  6. 16. der Firma Sch am 28.3.1996 S 56.034,60
  7. 17. der Firma M am 28.3.1996 S 38.445,60
  8. 18. der Gemeinde Y am 29.4.1996 S 47.250,72
  9. 19. der Firma C am 12.6.1996 S 57.686,--
  10. 20. der Firma L
    1. a. am 12.6.1996 S 53.340,--
    2. b. am 2.8.1996 S 86.773,17
    3. c. am 12.11.1996 S 31.493,40
  1. 21. der Gemeinde Y am 18.7.1996 S 47.250,72
  2. 22. der Gemeinde Y am 1.10.1996 S 48.000,--
  3. 23. der Fa. B am 1.10.1996 S 175.451,22
  4. 24. der Gemeinde Y am 12.11.1996 S 63.577, 22
  5. 25. der Firma P am 4.12.1996 S 50.400,--
  6. 26. der Firma F am 4.12.1996 S 36.000,--
  7. 27. der Firma D am 19.12.1996 S 26.093,91
  8. 28. der Firma E am 19.12.1996 S 15.102,09
  9. 29. der Firma W am 19.12.1996 S 33.565,54
  10. 30. der Firma A am 13.1.1997 S 56.670,85
  11. 31. der Firma Sp am 13.1.1997 S 12.721,48
  12. 32. der Firma G am 13.2.1997 S 228.378,52
  13. 33. der Gemeinde Y am 25.2.1997 S 83.314,--
  14. 34. der Firma C am 13.3.1997 S 58.810,80
  15. 35. der Firma O am 13.3.1997 S 239.779,81
  16. 36. des Gästemeldeamtes am 13.6.1997 S 34.242,50
  17. 37. der Firma W am 30.6.1997 S 15.438,46
  18. 38. des Dr. H
    1. a. am 30.6.1997 S 22.274,--
    2. b. am 21:5.1997 S 30.044,--
    3. c. am 7.4.1997 S 21.615,--
  1. 39. des Gästemeldeamtes am 30.6.1997 S 5.620,--
  2. 40. des Dr. H am 17.7.1997 S 23.745,--
  3. 41. der Gemeinde Y am 17.7.1997 S 61.260,62
  4. 42. der Firma L am 22.8.1994 S 40.000,-
  5. 43. der Firma L am 10.3.1994 S 51.430,76
  6. 44. der Firma L am 16.2.1996 S 36.806,12
  7. 45. der Fa. B im Jahr 1984 S 179.000,--
  8. 46. der Fa. B am 18.3.1994 S 114.080,05
  9. 47. der Firma Q
    1. a. am 21.4.1994 S 113.000,--
    2. b. am 28.6.1994 S 70.000,--
    3. c. am 19.10.1994 S 79.224,40
  1. 48. der Fa. B am 30.12.1987 S 120.048,48
  2. 49. der Firma R am 3.2.1997 S 56.337,60
  3. 50. der Firma T am 17.7.1995 S 192.324,23
  4. 51. der Firma T am 5.7.1995 S 42.121,67
  5. 52. der Firma U
    1. a. am 2.9.1994 S 70.000,--
    2. b. in der Zeit zwischen 1988 und 1990 S 350.000,--
  1. 53. der Firma I am 25.1.1990 S 53.695,16
  2. 54. der Firma W im November 1989 S 53.555,26
  3. 55. der Firma V am 14.4.1997 S 59.962,40
  4. 56. der Firma E am 10.1.1994 S 38.326,14
  5. 57. der Firma J am 21.6.1994 S 23.270,--
  6. 58. der Firma Ha
    1. a. am 2.12.1993 S 13.046,50
    2. b. am 6.4.1994 S 14.079
    3. c. am 16.5.1994 S 15.436,19
  1. 59. des Dr. H am 23.7.1993 S 19.596,--
  2. 60. des Dr. H am 20.8.1993 S 16.284,--
  3. 61. des Dr. H am 13.9.1993 S 16.008,--
  4. 62. des D r. H am 23.12.1993 S 20.424,--
  5. 63. des Dr. H am 23.10.1993 S 14.904,---.
  6. 64. des Dr. H am 14.2.1994 S 20.618,40
  7. 65. des Dr. H am 7.3.1994 S 22.070,40
  8. 66. des Dr. H am 18.4.1994 S 20.328,--
  9. 67. des Dr. H am 11.5.1994 S 20.328,-- .
  10. 68. des D r. H am 3.6.1994 S 18.876,--
  11. 69. des H am 4.7.1994 S 18.876,--
  12. 70. des Dr. H am 25.7.1994 S 20.328,--
  13. 71. des Dr. H am 18.8.1994 S 16.843,20
  14. 72. des Dr. H am 2.9.1994 S 18.004,80
  15. 73. des Dr. H
    1. a. am 2.11.1993 S 17.388,--
    2. b. am 26.11.1993 S 19.320,--
  1. 74. des Dr. H am 18.10.1994 S 17.133,60
  2. 75. des Dr. H am 4.11.1994 S 20.908,80
  3. 76. des Dr. H
    1. a. am 28.11.1994 S 19.747,20
    2. b. am 20.12.1994 S 15.972,--
  1. 77. des Dr. H am 24.3.1994 S 20.328,--
  2. 78. des Dr. H am 28.9.1994 S 15.972,--
  3. 79. des Dr. H
    1. a. am 3.6.1996 S 18.216,--
    2. b. am 27.6.1996 S 24.591,60
    3. c. am 29.7.1996 S 24.895,20
    4. d) am 28.8.1996 S 29.145,--
  1. 80. des Dr. H
    1. a. am 22.10.1996 S 46.732; 80
    2. b. am 25.11.1996 S 18.958, 80
    3. c. am 20.12.1996 S 13.675,20
    4. d. am 21.2.1997 S 21.120,--
  1. 81. des Dr. H in der Zeit zw. 1987 und 1989 S 175.205,36
  2. 82. der Firma G am 4.3.1991 S 85.000,--
  3. 83. der Firma F am 17.1.1994 S 30.000,--

    II. am 13.3.1991 einen Verrechnungsscheck des Kurhauses X über den Betrag von S 160.000,--, dem keinerlei Forderung gegen seinen Vollmachtgeber zugrunde lag, der H-Bank St, als Sicherheit für sein dort eröffnetes Girokonto (Nr. e) bis zum 13.8.1992 übergab, wobei die Tat diesbezüglich beim Versuch geblieben ist.

B. eine verfälschte bzw. falsche Urkunde im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtsverhältnisses bzw. einer Tatsache gebraucht, und zwar:

I. dass in mindestens 49 Fällen die Unterschrift diverser Lieferanten bzw. Geschäftspartner des Kurhauses X auf Scheckformularen nachmachte und diese Schecks bei der Bank (S Sparkasse) zum Nachweis seiner Verfügungsberechtigung über den jeweiligen Scheckbetrag einreichte, und zwar in den im Tenor unter I.A.20.b., 20.c., 38.b., 38.c., 42., 43., 46.a., 48., 55., 56. bis 79., 81: und 82. genannten Fällen, .

II. dadurch, dass er in insgesamt drei Angriffen Falsifikatsrechnungen über einen Gesamtbetrag von S 344.401,22 herstellte und seinem Vollmachtgeber dem zu I. genannten Kuratorium zum Nachweis der ordnungsgemäßen Abrechnung der jeweiligen Lieferantenforderungen vorlegte, und zwar in den im Faktum 1.13., 20.b. und c. sowie 23. genannten Fällen."

Er wurde hierfür zu einer auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr - rechtskräftig - verurteilt.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 26. März 1999 wurde über den Beschwerdeführer wegen dieser Taten und unter Berücksichtigung seiner Familien- und Vermögensverhältnisse die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von S 150.000,-- verhängt.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Disziplinaranwalt Strafberufung mit dem Antrag, über den Beschwerdeführer die Disziplinarstrafe der Entlassung zu verhängen; der Beschwerdeführer ergriff kein Rechtsmittel.

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 105 BDG 1979 in nichtöffentlicher Sitzung ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dieser Strafberufung Folge und sprach die Entlassung gemäß § 126 in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 aus.

Sie stützte ihre Entscheidung nach Darstellung der maßgeblichen Rechtslage und Zitierung der entscheidungswesentlichen Begründung des Strafurteils auf folgende Erwägungen: Der Beschwerdeführer habe durch seine Handlungsweise das Vertrauensverhältnis mit der Dienstbehörde sowie das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben schwerstens und unwiederbringlich zerstört. Schon die Art der begangenen Delikte - das Verbrechen der Untreue und das Vergehen der Urkundenfälschung - sei besonders dazu geeignet, das angesprochene Vertrauen in die treue, gewissenhafte und unparteiische - daher auch uneigennützige - Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben schwer zu beeinträchtigen. Erschwerend komme der extrem lange Zeitraum der Tatausführung, die Vielzahl der Angriffshandlungen sowie die Schadenshöhe dazu. Der Beschwerdeführer habe seine rechtswidrige Handlungsweise nämlich mindestens durch 13 Jahre aufrechterhalten, wobei dies - wie sich aus dem Strafurteil ergebe - in über hundert Tathandlungen erfolgt sei. Auch der Umfang der finanziellen Manipulationen habe mit über 5,7 Millionen S ein außergewöhnliches Ausmaß erreicht, wobei zu dem Zeitpunkt, wo diese nicht mehr verheimlicht hätten werden können, ein Schaden von S 845.635,45 festzustellen gewesen sei. Davon sei insbesondere der aus der Verrechnung von Falsifikatsrechnungen resultierende Schaden von S 344.401,22 hervorzuheben. Nur der restliche Schaden S 501.234,23 resultiere aus der so genannten "Loch auf - Loch zu Methode", bei der ältere Verbindlichkeiten abgedeckt worden und neuere Verbindlichkeiten offen geblieben seien. Von einem minderen Grad des Verschuldens könne daher nicht gesprochen werden. An dieser Beurteilung ändere auch der Umstand nichts, dass der Beschwerdeführer von seiner Dienststelle karenziert worden sei und die Verfehlungen bei einem Dienstgeber mit eigener Rechtspersönlichkeit gesetzt habe. Diese Karenzierung sei im öffentlichen Interesse und unter Beibehaltung aller Rechte des Beschwerdeführers erfolgt, da die Tätigkeit des Beschwerdeführers gerade darin bestanden habe, im Kurhaus, das als Rehabilitationszentrum für Kriegsopfer diene und somit sachlich zum Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales nahe stehe, tätig zu sein. Bei den durch die Tathandlungen des Beschwerdeführers indirekt geschädigten Personen - den Kriegsopfern - handle es sich um einen Personenkreis, der nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 in die Betreuung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales falle. Dazu passe auch, dass die Ausschreibung, auf Grund derer der Beschwerdeführer mit der Funktion des Verwalters des Kurhauses betraut worden sei, nur amtsintern im damaligen Landesinvalidendienst für Kärnten erfolgt sei. Darüber hinaus stehe diese Kuranstalt unter der Leitung eines Kuratoriums, das von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestellt werde. Weiters unterliege die Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz der Aufsicht des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Es sei daher dem - wenn auch karenzierten - Beschuldigten, der eine dem Ressortbereich sowohl sachlich als auch rechtlich nahe stehende Tätigkeit ausgeübt habe, ungeachtet des Bestehens eines privatrechtlichen Dienstvertrages eine besondere Pflicht auferlegt gewesen, das Vermögen dieses Kurbetriebes bzw. der dahinter stehenden Stiftung nicht zu schädigen. Eine Weiterbeschäftigung eines Beamten, der die ihm übertragenen Aufgaben dermaßen rechtswidrig ausübe, erscheine - gleichgültig in welcher Verwendung - undenkbar. Auch dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass die Disziplinarstrafe lediglich die Folge der vom Beschwerdeführer selbst zu verantwortenden Handlungen sei und eine unvertretbare Milde der Disziplinarbehörde in der Öffentlichkeit und in der Kollegenschaft kein Verständnis finden würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Beschwerdeführer den Ausspruch der Entlassung bekämpft.

Er macht sowohl unter dem Gesichtspunkt einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit als auch dem einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die Disziplinaroberkommission habe zu Unrecht die Tatsache der fast gänzlichen Schadenswiedergutmachung sowie den Umstand, dass eine Suspendierung nie ausgesprochen worden sei, außer Betracht gelassen. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass er sich zu der ihn treffenden Schuld bekannt habe und es sich um "ausserdienstliche" Verfehlungen gehandelt habe.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde, und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beamte, der schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt, ist gemäß § 91 BDG 1979 nach diesem Abschnitt (das ist der 9. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Als Disziplinarstrafen sieht § 92 Abs. 1 BDG 1979 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Strafe) die Entlassung vor.

Die Disziplinarkommission hat bei Ausspruch der Entlassung lediglich am Maß der Schwere der Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG 1979 zu prüfen, ob die Verhängung der höchsten Strafe gemäß § 92 Abs. 1 Z. 4 BDG 1979 geboten ist. Hierbei steht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. als Beispiel für viele das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1999, Zl. 97/09/0381, und die dort wiedergegebene Judikatur) die Frage des durch die Verfehlung eingetretenen Vertrauensverlustes im Vordergrund. Die Gründe für eine Unvereinbarkeit der Belassung des Beamten im öffentlichen Dienst lassen sich nur den Anforderungen entnehmen, die das Dienstrecht an einen Beamten stellt. Wird dieser der Achtung und dem Vertrauen nicht mehr gerecht, die seine Stellung als Beamter fordert, hat er das Vertrauensverhältnis zwischen sich und der Verwaltung zerstört, dann kann er auch nicht mehr im Dienst verbleiben. Verträgt die Funktion der staatlichen Verwaltung die Weiterbeschäftigung eines Beamten nicht mehr, dann auch nicht teilweise. Hier geht es nicht, wie beim Strafrecht, um die Wiedereingliederung in die soziale Gemeinschaft, sondern um die weitere Tragbarkeit in einem besonderen Dienstverhältnis.

§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) regelt die Allgemeinen Dienstpflichten des Beamten.

Nach dem von den Disziplinarbehörden zutreffend herangezogenen Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Beamte in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt. Die Worte "in seinem gesamten Verhalten" (im § 43 Abs 2 BDG 1979) lassen den Schluss zu, dass damit nicht nur das Verhalten im Dienst gemeint ist, sondern auch außerdienstliches Verhalten, wenn Rückwirkungen auf den Dienst entstehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 29. Juni 1989, Zl. 86/09/0164 und vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0244 u. a.). Es kann daher auch ein außerdienstliches Verhalten ein so schwer wiegendes Fehlverhalten darstellen, dass es wegen seiner Rückwirkung auf den Dienst die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung rechtfertigt. Dem Umstand, dass dieses als Dienstpflichtverletzung zu qualifizierende Fehlverhalten außerhalb des Dienstes gesetzt wurde, kommt für sich allein somit keine entscheidende Bedeutung bei der Strafbemessung zu.

Der in § 43 Abs. 2 BDG 1979 verwendete Begriff des "Vertrauens der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung der dienstlichen Aufgaben" bedeutet ferner nichts anderes als die allgemeine Wertschätzung, die das Beamtentum in der Öffentlichkeit genießt bzw nach dem Willen des Gesetzgebers genießen soll (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 11.Oktober 1993, Zlen. 92/09/0318 und 93/09/0077). Das zu schützende Rechtsgut liegt dabei in der Funktionsfähigkeit des öffentliches Dienstes und des dafür erforderlichen Ansehens der Beamtenschaft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 4. September 1990, Zl. 88/09/0013). Mit dem Hinweis auf die sachliche Wahrnehmung seiner Aufgaben wird dem Beamten ganz allgemein ein dienstliches oder außerdienstliches Verhalten untersagt, das bei der Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben das Einfließenlassen anderer als dienstlicher Interessen vermuten lässt (so Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 2. Auflage, 1996, 118). Diese Rückschlüsse können nur aus einem Verhalten gezogen werden, das mit seinem Aufgabenbereich in Zusammenhang steht (so genannter Dienstbezug). Dieser Dienstbezug kann ein allgemeiner sein, der sich aus jenen Aufgaben ergibt, die jeder Beamte zu erfüllen hat, er kann sich aber auch aus den besonderen Aufgaben des betroffenen Beamten ergeben (besonderer Dienstbezug; vgl das hg. Erkenntnis vom 10. Dezember 1996, Zl. 93/09/0070 sowie das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1999, Zl. 93/09/0122). Eine Rückwirkung des Verhaltens des Beamten auf den Dienst (Dienstbezug) ist dann gegeben, wenn das Verhalten des Beamten bei objektiver Betrachtung geeignet ist, Bedenken auszulösen, er werde seine dienstlichen Aufgaben - das sind jene konkreten ihm zur Besorgung übertragenen Aufgaben (besonderer Funktionsbezug), aber auch jene Aufgaben, die jedem Beamten zukommen - nicht in sachlicher (rechtmäßig und korrekt sowie unparteiisch und in uneigennütziger) Weise erfüllen. Dabei ist von einer typischen Durchschnittsbetrachtung auszugehen. Ob das außerdienstliche Verhalten des Beamten an die Öffentlichkeit gedrungen ist oder nicht, spielt bei der Beurteilung des Dienstbezuges keine rechtserhebliche Rolle. Im Übrigen sind gerade jene Fälle, in denen einem mit finanzieller Gebarung betrauten Beamten eine Veruntreuung von Geldern in nicht geringer Höhe zur Last gelegt wird, besonders geeignet, das Ansehen der Behörde zu gefährden und gefährden es auch tatsächlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. Januar 1998, Zl. 95/09/0186).

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde den (besonderen) Dienstbezug darin gesehen, dass das vom Beschwerdeführer verwaltete Kurhaus als Rehabilitationszentrum für Kriegsopfer dient, somit sachlich dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales nahe steht und von einem unter Aufsicht seiner Dienstbehörde stehenden Kuratorium geleitet wird. Auch die Art und Weise der Bestellung des Beschwerdeführers zum Kurverwalter (durch ressortinterne Ausschreibung) macht - so auch zutreffend die belangte Behörde - diesen Bezug deutlich.

Insoweit der Beschwerdeführer argumentiert, eine Suspendierung sei nicht erfolgt und damit sei offenkundig, dass ein unüberbrückbarer Vertrauensverlust seitens der Dienstbehörde gar nicht angenommen worden sei, ist - abgesehen davon, dass eine unterbliebene Suspendierung kein Indiz für die Rechtmäßigkeit der Entlassung wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. November 1998, Zl. 97/09/0206) darauf hinzuweisen, dass er sich im Zeitraum seiner Verfehlungen bzw. deren Aufdeckung zwar in einem aufrechten, aber karenzierten öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befunden hat, so dass im Beschwerdefall eine Suspendierung schon mangels eines von ihm ausgeübten öffentlichrechtlichen Tätigkeitsbereiches ("imperiums") nicht erforderlich war, und er im Übrigen von seinen privatrechtlichen, auf Grund seines Dienstvertrages zu erfüllenden Aufgaben als Kurverwalter unverzüglich nach Bekanntwerden seiner Malversationen entbunden und noch am 30. Juli 1997 aus diesem Dienstverhältnis entlassen worden war. Aus der Tatsache des Unterbleibens einer Suspendierung ist daher für ihn nichts zu gewinnen.

Auch der von ihm ins Treffen geführte Umstand, er habe die ihm vorgeworfenen Tathandlungen "nicht in Abrede gestellt", kann kein anderes, für ihn günstigeres Ergebnis zeitigen, weil das bloße "Nicht-in Abrede-Stellen" und Zugestehen, was bereits aufgedeckt wurde, einem umfassenden und freiwilligen Geständnis im Sinne des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB nicht gleichkommt.

Angesichts der Art und Schwere der begangenen Straftaten kam somit eine andere Disziplinarmaßnahme als jene der Entlassung nicht in Betracht, weshalb alle möglicherweise (sonst) gegebenen Milderungsgründe (wie die Unbescholtenheit, das Wohlverhalten nach der Tat, die ohnedies erst nach Tatentdeckung erfolgte, teilweise Schadensgutmachung, und die durch die Tathandlungen strapazierten familiären Verhältnisse) dahingestellt bleiben konnten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 18.Oktober 1990, Zl. 90/09/0088, und vom 28. September 2000, Zl. 98/09/0244).

In diesem Sinne erweist sich aber die im Beschwerdefall verhängte Disziplinarstrafe der Entlassung als gesetzmäßig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 16. Oktober 2001

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