VwGH 2010/09/0002

VwGH2010/09/000225.2.2010

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler, Dr. Zens und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des G J in L, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Stadtschulrat für Wien vom 20. November 2009, Zl. DZ 6/2006, betreffend Disziplinarverfahren nach dem LDG 1984, zu Recht erkannt:

Normen

LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §84;
SchOG 1962 §2;
SchUG 1986 §17 Abs1;
LDG 1984 §29 Abs2;
LDG 1984 §84;
SchOG 1962 §2;
SchUG 1986 §17 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I. Auf Grund des hg. Vorerkenntnisses vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/09/0065, der nunmehrigen Beschwerde und des mit ihr vorgelegten angefochtenen Bescheides ergibt sich Folgendes:

Der 1951 geborene Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Wien. Seine Dienststelle ist die kooperative Mittelschule G. in Wien.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Disziplinarerkenntnis der belangten Behörde vom 31. Jänner 2008 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 95 Abs. 2 LDG 1984 für schuldig befunden, mehrere näher bezeichnete Dienstpflichtverletzungen begangen zu haben, deretwegen über ihn gemäß § 70 Abs. 1 Z. 3 LDG 1984 die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Höhe von 1 1/2 Bruttomonatsgehältern verhängt und gleichzeitig gemäß § 84 LDG 1984 der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen wurde. (Hingegen wurde der Berufung insoweit Folge gegeben, als der Beschwerdeführer zu einem Tatvorwurf bezogen auf die darin genannte Schülerin P.P. freigesprochen wurde.)

Infolge der dagegen - mit Ausnahme des Freispruches - erhobenen Berufung wurde dieser Bescheid der belangten Behörde in seinem Schuld- und Strafausspruch mit hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2008/09/0065, aufgehoben; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Disziplinarerkenntnis vom 20. November 2009 hat die belangte Behörde den Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung (am 8. und 16. Oktober sowie 20. November 2009) gemäß § 95 LDG 1984 wie folgt für schuldig befunden, er habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"3.

den Schülerinnen Z.M., P.P. und M.T. so über die Haare gestrichen hat, dass es ihnen nach ihren eigenen Angaben äußerst unangenehm war, wobei dies im zeitlichen Zusammenhang mit Spruchpunkt 5 zu sehen ist,

5.

im Werkunterricht am 10. März 2006 beim Vorzeigen an der fix montierten Bohrmaschine seine Hand auf die Hand der Schülerin J.K. gelegt, wobei seine Finger zwischen den Fingern der Schülerin zu liegen kamen, was diese Schülerin als äußerst belästigend empfand und unpassend ist für die Erklärung einer gefährlichen Situation beim Bohren.

8. / 2.Teil

zum Schüler V.V. im Schuljahr 2005/2006 jedoch vor dem 29.3.2006 gesagt: 'du deppertes behindertes Aas'."

sowie weiters:

"10. / 2.Teil

seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Schüler A.A. der Klasse 2b nicht erfüllt indem er A.A. vor das Lehrerzimmer im 1. Stock gehen ließ und dort unbeaufsichtigt vor der geschlossenen Direktions-, und Lehrerzimmertüre sitzen ließ."

Hingegen wurde der Beschwerdeführer von den Tatvorwürfen, er habe (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof):

"1. / 1.Teil

Schülerinnen, die sich während des Unterrichtes in Mathematik nicht ausgekannt haben und ihn zu Hilfe gerufen haben, von hinten beim Erklären umfasst bzw. Schülerinnen auf die Schulter gegriffen, was diesen äußerst unangenehm war, da er sich in einen körperlichen Nahekontakt zu ihnen stellte,"

sowie weiters:

"2. / 2.Teil

der Schülerin S.L. 'am Po mit den Fingern geschnipst',

4. / 1.Teil

bei der Berührung der langen Haare der Schülerin S.A. erzählt, dass seine Tochter, als sie ein Kind war, auch so lange Haare hatte, 'dass man sie bei gegrätschten Beinen nach vorne ziehen konnte und er in diesem Zusammenhang die Hände so gehalten hat, dass den Schülern der Eindruck vermittelt wurde, dass er den Penis in der Hand hält,

8. / 1.Teil

gegen die SchülerInnen Beschimpfungen ausgesprochen, indem er sie anschrie und ihnen sagte 'haltet die Goschn', 'du gehst mir am Arsch', 'das ist mir scheiß egal', 'ihr seid deppert', weiters den Schüler V.V. als 'Fettsack' bezeichnet und zu dem Schüler D.P. gesagt: 'du deppertes behindertes Aas',"

freigesprochen.

Die belangte Behörde hat gemäß § 83 LDG 1984 von der Verhängung einer Strafe abgesehen und den (erstinstanzlichen) Ausspruch über den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte gemäß § 84 LDG 1984 bestätigt.

In der Begründung führte die belangte Behörde - soweit für das Beschwerdevorbringen von Bedeutung - nach Darlegung des Verfahrensganges, wie insbesondere Wiedergabe der wesentlichen Begründung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission beim Stadtschulrat für Wien (Senat für Lehrer an allgemein bildenden Pflichtschulen) vom 22. März 2007 und des oben genannten Disziplinarerkenntnisses der belangten Behörde vom 31. Jänner 2008 sowie der Berufung des Beschwerdeführers und Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen Folgendes aus (Anonymisierungen durch den Verwaltungsgerichtshof; Schreibfehler im Original):

"Den Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt 3 worin vorgeworfen wurde, dass (der Beschwerdeführer) den Schülerinnen Z.M., P.P. und M.T. so über die Haare gestrichen habe, dass es ihnen nach ihren eigenen Angaben äußerst unangenehm war, bestreitet der (Beschwerdeführer) in seiner Berufung vom 23. Mai 2007 nicht. Auch die Zeuginnen bestätigen den Sachverhalt, dass ihre Haare aus dem Gesicht gestrichen wurden bzw. gehalten wurden und ihnen dies sehr unangenehm gewesen sei in ihren Aussagen (Z.M. am 20.11.2009, P.P. am 16.10.2009 und M.T. am 20.11.2009).

Der (Beschwerdeführer) bringt vielmehr vor, dass keine der Schülerinnen ihm gegenüber irgendwelche Bemerkungen gemacht hätte, dass sie sich dadurch beschwert gefühlt hätten. Diesbezüglich läge kein Beweisergebnis vor.

Schülerinnen bestätigten in den oben angeführten Aussagen, dass sie es nicht gewagt hatten, dem Lehrer zu sagen, dass ihnen das äußerst unangenehm war.

Es erscheint im Sinne der Begründung des (Beschwerdeführers) zur Berufung auch unstrittig, dass er offenbar Schülerinnen auf das Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit langen Haaren und dem Gebrauch der Bohrmaschine aufmerksam gemacht habe (die genannten Zeuginnen und ebenso Zeuge D.P. am 20.11.2009).

Der Behauptung des (Beschwerdeführers), dass es sich beim Haare aus dem Gesicht Streichen und beim Halten der Haare der Schülerinnen durch den Lehrer um adäquate Vorgehensweisen handle kann jedoch nicht gefolgt werden.

§ 5 Schulordnung, BGBl. Nr. 373/1974 idgF.:

'Die Schüler sind vor dem Gebrauch von Maschinen und Geräten, die eine Gefährdung verursachen können, auf die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen aufmerksam zu machen. Verletzt ein Schüler die Sicherheitsvorschriften, ist er nachweisbar zu ermahnen und ihm der Ausschluß von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage anzudrohen. Bei weiterem Verstoß gegen die Sicherheitsvorschriften ist er von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage auszuschließen. Der dadurch versäumte Unterricht ist wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbleibt.'

Die gemäß § 5 Schulordnung vorgeschriebene Vorgangsweise, wie z. B. Androhung des Ausschlusses vom Unterricht eingehalten zu haben, wurde weder vom (Beschwerdeführer) behauptet, noch liegt diesbezüglich ein kleinster Hinweis durch Zeugen vor. Die Argumentation mit einem generellen Zug der Pädagogik, nach welchem immer mehr die Zurückdrängung von Strafen und Sanktionen festzustellen sei, erscheint für das Abgehen von der rechtlich korrekten Vorgangsweise keine ausreichende Begründung zu sein. So hat doch der der (Beschwerdeführer) unstrittig im Umgang mit dem Schüler A.A. (im Zusammenhang mit Vorwurfspunkt 10 / 2. Teil) Strafen und Sanktionen gesetzt, welche unter den zulässigen Erziehungsmitteln gemäß § 8 Schulordnung nicht vorgesehen sind.

Gemäß § 2 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962 idgF., hat die Schule die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten. Die jungen Menschen sollen zu gesunden, arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft herangebildet werden. Gemäß § 17 Abs 1 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986 idgF., hat der Lehrer in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgabe der österreichischen Schule (§ 2 des Schulorganisationsgesetzes) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schulart hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln.

Das Halten der Haare der Schülerinnen durch den Lehrer widerspricht damit den Intentionen des § 2 SchOG iVm. § 17 Abs. 1 SchUG. Die Schülerinnen wären vielmehr durch den Lehrer unter Hinweis auf die Folgen gemäß § 5 Schulordnung anzuhalten gewesen ihre Haare selbst zu sichern. Es kann, die vom (Beschwerdeführer) gewählte Vorgangsweise, nicht als geeignete Form zur Heranbildung der Jugend zu pflichttreuen und verantwortungsbewussten Gliedern der Gesellschaft erkannt werden.

Dass als Handlungsalternative zur im Berufungsschreiben behaupteten adäquaten Vorgangsweise des (Beschwerdeführers) nur Strafe und Sanktion gesehen werden kann ist zu widersprechen. Der Ausschluss von der weiteren Teilnahme an diesem Unterricht am betreffenden Tage und den dadurch versäumten Unterricht wie ein Unterricht zu behandeln, dem der Schüler unentschuldigt fernbliebe ist wohl aus erzieherischer Sicht als Strafe und Sanktion zu werten. Jedoch hätte sicherlich die bloße Information der Schülerinnen über die Folgen gemäß § 5 Schulordnung ausgereicht, um diese zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zu animieren.

Gemäß § 2 SchOG hat die österreichische Schule auch die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken und gemäß § 17 Abs. 1 SchUG ist dies damit auch die Pflicht des Lehrers. Die sittlichen, religiösen und sozialen Werte sowie die Werte des Wahren, Guten und Schönen sind einem schleichenden Wandel unterlegen. Mit zunehmendem Erfolg der weiblichen Emanzipationsbewegung ergab sich auch laufend eine Anpassung der genannten Werte. Was zu Beginn der dienstlichen Laufbahn des (Beschwerdeführers) vielleicht noch angemessen erschien, wird heute vielleicht als unpassend empfunden.

Beim Flirten stellen scheinbar zufällige Berührungen, welche geduldet werden, die sich zu absichtlichen Berührungen steigern einen wesentlichen Bestandteil des Annäherungsvorganges dar. Gerade bei pubertierenden Mädchen ist deshalb das Thema 'Berührungen' in Verbindung mit dem Wunsch nach der 'Selbstbestimmung der Frau' heute in einem besonderen Licht zu betrachten.

Ein Autoritätsverhältnis, wie es zwischen einem Lehrer und Schülerinnen besteht, insbesondere, wenn es um einen Lehrer geht, der bekannt dafür ist, sogar in Musik 'Nicht genügend' zu geben, stellt daher eine besondere Verantwortung dar.

Zufällige, fahrlässig herbeigeführte zufällige oder gar absichtliche Berührungen von einem Lehrer wie dem (Beschwerdeführer) bei pubertierenden Schülerinnen, erscheint daher geeignet gemäß § 29 Abs. 2 LDG 1984 das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben zu erschüttern. Einerseits wagen es die Schülerinnen aufgrund des besonderen Autoritätsverhältnisses ((Der Beschwerdeführer) bezeichnet sich selbst in seiner Begründung zur Berufung als strenger Lehrer) nicht, gegen diese Berührungen zu protestieren, um den Lehrer nicht zu verärgern. Sie werden damit andererseits aber in ihrem sozialen weiblichen Recht auf Selbstbestimmung, von wem sie derartige Berührungen zulassen wollen, wesentlich beeinträchtigt.

Bei der Beurteilung des Grades des Verschuldens vo(m Beschwerdeführer) wirkt der Sachverhalt entlastend, dass von den Schülerinnen dem (Beschwerdeführer) gegenüber offenbar keine Bemerkungen gemacht wurden, dass ihnen, das Haare aus dem Gesicht Streichen und das Halten der Haare, unangenehm war. Ebenso ist ihm zu gute zu halten, dass er, wie er selbst angibt damit Unfälle vermeiden wollte. Andererseits ist (dem Beschwerdeführer) vorzuwerfen, dass er sich trotz langer Berufserfahrung keine Alternative zu seiner absolut unüblichen Vorgangsweise überlegt hat. Insbesondere hätte er, aufgrund einer aktenkundigen Beschwerde aus dem Jahr 2003, welche der (Beschwerdeführer) selbst auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission während der Vernehmung des (Beschwerdeführers) am 8.10.2009 thematisiert hat, erhöhte Sorgfalt an den Tag legen müssen, insbesondere was die Art des Umganges mit Schülerinnen im Werkunterricht betrifft: 'Eine Schülerin hat behauptet, ich wäre ihr im Werken zu nahe gekommen. Es hat dann eine Untersuchung gegeben. Diese Schülerin hat dann die Schule gewechselt ...'.

(Der Beschwerdeführer) war daher hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen des Vorwurfspunktes 3 schuldig zu sprechen.

Die Vernehmung der Zeugen im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission konnte nicht zu einer wesentlichen Konkretisierung der Tatzeitpunkte bei Vorwurfspunkt 3 beitragen. Der Tatzeitraum bzw. Tatzeitpunkt bei Vorwurfspunkt 3 bewegt sich aber unzweifelhaft in Wochenspanne um jenen (nämlich den 10.3.2006) von Vorwurfspunkt 5. Dies geht aus der Begründung des Disziplinarerkenntnisses vom 22. März 2007 hervor. In der Begründung zur Berufung geht der (Beschwerdeführer) praktisch davon aus, dass der Vorwurfspunkt 3 ebenso wie Punkt 5 im Zusammenhang mit dem Bohren des Steckspieles im Werkunterricht steht. Alle 4 Schülerinnen besuchten im Schuljahr 2005/2006 die Klasse 2C. Damit ist klar gestellt, dass bei Vorwurfspunkt 3 ebenso, wie bei Vorwurfspunkt 5 eine Überprüfung, ob eine Verjährung allfällig eingetreten wäre, vorgenommen werden konnte. Dem (Beschwerdeführer) war im Zusammenhang mit Vorwurfspunkt 3 offenbar klar, welche Taten konkret gemeint waren. Er hat jedenfalls darauf bezogene Argumente und Beweise angeboten. Ebenso ist (der Beschwerdeführer), auch wegen einer allenfalls bereits erfolgten disziplinarrechtlichen Verjährung davor geschützt, allenfalls wegen derselben Tathandlung ein weiteres Mal verfolgt und schuldig gesprochen werden zu können. Die vom Verwaltungsgerichtshof geforderte Konkretisierung hinsichtlich des Zeitpunktes wäre damit jedenfalls zu Spruchpunkt 3 erfolgt.

Den Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt 5 worin vorgeworfen wurde, dass (der Beschwerdeführer) im Werkunterricht am 10. März 2006 beim Vorzeigen an der fix montierten Bohrmaschine seine Hand auf die Hand der Schülerin J.K. gelegt, wobei seine Finger zwischen den Fingern der Schülerin zu liegen kamen, wird vom (Beschwerdeführer) nicht bestritten.

(Der Beschwerdeführer) sagt während der Vernehmung des (Beschwerdeführers) am 8.10.2009 aus: 'Ich habe auch mit meinen Fingern zwischen die Finger vom Kind gegriffen, damit ich einen Druck auf das Werkstück ausüben kann.'

Dass J.M. dies als unangenehm empfand, bestätigt sie in ihrer Zeugenaussage vom 16.10.2009.

Offen bleibt also die rechtliche Beurteilung, ob dies unpassend ist für die Erklärung einer gefährlichen Situation beim Bohren.

Wie bereits bei Punkt 3 erwähnt sind die Werte des Wahren, Guten und Schönen (gemäß § 2 SchOG) einem schleichenden Wandel unterlegen. Ebenso hat der Stand der Wissenschaft gemäß § 17 Abs. 1 SchUG einem laufenden Fortschritt zu verzeichnen. Auch das Sicherheitsbewusstsein im Umgang mit Gefahrensituationen hat sich gewandelt. Es wird heute mehr Wert auf Sicherheit und Sicherheitsvorkehrungen gelegt, als zu Beginn der dienstlichen Laufbahn des (Beschwerdeführers). So wird man heute wohl das Festspannen des Werkstückes am Bohrtisch dem Festhalten bei Schülern und Schülerinnen der 2. Klasse Hauptschule vorziehen, insbesondere wenn der rotierende Bohrer beim ordnungsgemäßen Festhalten nur zwei bis drei Zentimeter von den Fingern entfernt wäre.

Es besteht der Trend und das gesellschaftliche Anliegen, das allgemeine Sicherheitsbewusstsein zu fördern. Die Schule und die Lehrer haben hier eine wichtige Aufgabe diese allgemeine Entwicklung mit zu tragen. Es wäre da kontraproduktiv und würde gegen § 2 SchOG und § 17 Abs. 1 SchUG verstoßen, wenn ein Lehrer sich dieser Entwicklung entgegenstellt und heute noch an die gleichen Gefahren gewöhnen will, wie das vielleicht vor 36 Jahren unproblematisch gewesen wäre. Es gilt viel mehr die Kenntnisse zu erweitern, wie man Gefahren vermeiden bzw. reduzieren kann. In diesem Sinne erscheint, die im Anschuldigungspunkt 5 beschriebene Vorgangsweise aus heutiger Sicht auch unpassend für die Erklärung dieser gefährlichen Situation beim Bohren. Darüber hinaus sind Ausführungen über Berührungen von Schülerinnen zu Anschuldigungspunkt 3 auch analog bezüglich Punkt 5 zu beachten. (Der Beschwerdeführer) war daher hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen des Vorwurfspunktes 5 schuldig zu sprechen.

Betreffend Anschuldigungspunkt 8. / 2.Teil sagte D.P. am 20.11.2009 aus, dass (der Beschwerdeführer) in der 2. Klasse (Schuljahr 2005/2006) im Musikunterricht zum Schüler V.V. 'du deppertes behindertes Aas' gesagt habe, nachdem V.V. den Lehrer genervt habe.

Auch wenn der (Beschwerdeführer) argumentiert, dass derartige Worte zwischen den Schülern gängig wären und Beschimpfungen, welche durch Schüler erfolgt wären auf seine Person transponiert wurden, so erscheint doch der Zeuge glaubhafter und unterliegt darüber hinaus im Gegensatz zum (Beschwerdeführer) der Wahrheitspflicht. (Der Beschwerdeführer) war daher hinsichtlich der Dienstpflichtverletzungen des Vorwurfspunktes 8./2.Teil schuldig zu sprechen.

Da (der Beschwerdeführer) mit Wirksamkeit vom 29. März 2006 vorläufig vom Dienst suspendiert wurde, grenzt dies den Zeitraum für die Tat zusätzlich ein. Der Dienstbehörde gelangte die Anschuldigung der Beschimpfung 'du deppertes behindertes Aas' des Schülers durch (den Beschwerdeführer) durch die Aussage und Niederschrift vom 25.4.2006 zur Kenntnis. Eine allfällige Verjährung, wie sie der (Beschwerdeführer) im Berufungsschreiben vom 23.5.2007 in den Raum stellt, konnte also gemäß § 72 LDG 1984 nicht eingetreten sein.

Den Sachverhalt zu Anschuldigungspunkt 10. / 2. Teil worin vorgeworfen wurde, dass (der Beschwerdeführer) seine Aufsichtspflicht gegenüber dem Schüler A.A. der Klasse 2b nicht erfüllt habe indem er A.A. vor das Lehrerzimmer im 1. Stock gehen ließ und dort unbeaufsichtigt vor der geschlossenen Direktions-, und Lehrerzimmertüre sitzen ließ stellt der (Beschwerdeführer) in seiner Berufung nicht in Frage.

Ebenso sagt (der Beschwerdeführer) während der Vernehmung am 8.10.2009 aus: 'A.A. ist ein sehr schwieriges Kind - er ist ein Integrationskind. Ich habe ihn dann dreimal ermahnt und habe ihn nicht einfach vor die Klasse geschickt sondern ich habe ihn zum Herrn Direktor geschickt. Er ist dann dort vor der Türe gesessen.'

Zur Häufigkeit des Vorfalles sagt der (Beschwerdeführer) am 8.10.2009: 'Ich habe ihn nicht sehr oft zum Direktor geschickt.'

Im Berufungsschreiben bezeichnet (der Beschwerdeführer) die Handlungsweise als Disziplinarmaßnahme.

§ 8 Schulordnung sieht dies jedoch nicht als zulässiges Erziehungsmittel vor.

Ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler, welches vom Schulleiter angewendet werden kann, wäre ein Erziehungsmittel bei Fehlverhalten des Schülers. Wie soll jedoch der Schulleiter ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler führen, wenn er keine Informationen über das Fehlverhalten hat? Auch hat der (Beschwerdeführer) beim Schulleiter nicht rückgefragt über ein etwa erfolgtes beratendes bzw. belehrendes Gespräch mit dem Schüler.

Während der Vernehmung am 8.10.2009 sagt (der Beschwerdeführer) aus: 'Der Schüler ist 13,5 Jahre alt, er saß aber in dieser Schulstufe.' Gemäß § 2 Abs. 1 der Schulordnung (BGBl. Nr. 373/1974 idgF.) darf die Beaufsichtigung ab der

7. Schulstufe entfallen, wenn dies im Hinblick auf die Gestaltung des Unterrichtes zweckmäßig ist und weiters im Hinblick auf die körperliche und geistige Reife der Schüler entbehrlich ist. Der Schüler A.A. befand sich aber im besagten Schuljahr 2005/2006 in der 6. Schulstufe. Die Schulordnung nimmt in diesem Punkt auf das Alter der Schüler keinen Bezug sondern lediglich auf die Schulstufe. Es handelte sich somit um eine Aufsichtspflichtverletzung durch den (Beschwerdeführer). Dass dies ein unlösbares Problem wäre, wie es der (Beschwerdeführer) im Berufungsschreiben behauptet kann nicht erkannt werden. Wäre ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch des Schulleiters mit dem Schüler bei Fehlverhalten des Schülers erforderlich, so hätte der Lehrer den Schulleiter über das Fehlverhalten informieren müssen. Danach wäre ein beratendes bzw. belehrendes Gespräch des Schulleiters mit dem Schüler sinnvoll gewesen. All dies hätte erfolgen können, ohne die Aufsichtspflicht zu verletzen. Daher stellt der Umstand, dass ein Integrationsschüler, der Anweisungen offenbar keine Folge geleistet hatte, ohne Begleitung durch einen Lehrer zum Direktor geschickt wurde, eine Verletzung der Aufsichtspflicht dar. Der Sachverhalt, dass offenbar nicht einmal rückgefragt wurde, ob der Schüler auch in der Direktion angekommen war und daher die Tatsache, dass A.A. wiederholt vor, statt in der Direktion seine Strafe absaß, durch den (Beschwerdeführer) unbemerkt blieb, stellt einen erschwerenden Tatbestand dar.

Den Einwendungen in der Berufung, der Direktor habe den Schüler ohnedies vor seiner Klassentür angetroffen bzw. dass die Disziplinarmaßnahme, einen Schüler zum Direktor zu schicken, nicht als Dienstpflichtverletzung angesehen werden kann, kann nicht gefolgt werden: Da dem gegenüber die Feststellungen im Beweisverfahren stehen, wonach der Schüler offenbar in mehreren ('nicht sehr oft') Fällen, ausgenommen einen Fall, unbeaufsichtigt vor der Direktionstür sitzen blieb. Die Situation, dass zugelassen wird, dass ein Integrationsschüler der 6. Schulstufe unbeaufsichtigt vor der Direktionstür sitzen bleibt, ist als pflichtwidrige Verletzung der Aufsichtspflicht zu bewerten. (Der Beschwerdeführer) wurde daher hinsichtlich der Verletzung der Aufsichtspflicht mehrheitlich schuldig gesprochen.

Da (der Beschwerdeführer) mit Wirksamkeit vom 29. März 2006 vorläufig vom Dienst suspendiert wurde, grenzt dies den Zeitraum für die Tat zusätzlich ein. Der Dienstbehörde gelangte die Anschuldigung durch die Aussage und Niederschrift vom 5.5.2006 zur Kenntnis. Eine allfällige Verjährung, wie sie der (Beschwerdeführer) im Berufungsschreiben vom 23.5.2007 in den Raum stellt, konnte also gemäß § 72 LDG 1984 nicht eingetreten sein. Dem (Beschwerdeführer) war im Zusammenhang mit Vorwurfspunkt 10. /

2. Teil offenbar klar, welche Taten konkret gemeint waren. Er hat jedenfalls darauf bezogene Argumente und Beweise angeboten. Ebenso ist (der Beschwerdeführer), auch wegen einer allenfalls bereits erfolgten disziplinarrechtlichen Verjährung davor geschützt, allenfalls wegen derselben Tathandlung ein weiteres Mal verfolgt und schuldig gesprochen werden zu können."

Im Weiteren führte die belangte Behörde aus, dass die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers als mildernd bzw. der Umstand mehrerer Dienstpflichtverletzungen als erschwerend zu werten sei, und begründete ihren Ausspruch gemäß § 83 LDG 1984 neben der erheblichen Dauer des Verfahrens mit der Reduktion der Zahl der vom Schuldspruch umfassten Vorwurfspunkte sowie den zu einzelnen Punkten gegebenen schuldmindernden Aspekten. Außerdem habe der Beschwerdeführer in seinen Schlussworten in der Berufungsverhandlung am 20. November 2009 glaubhaft angegeben, dass ihn das Verfahren psychisch stark belaste. Es könne daher angenommen werden, dass ohne dienstliche Interessen zu verletzen, ein Schuldspruch nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers alleine genügen werde, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Die belangte Behörde setzte fort:

"Bei der Entscheidung zum Verlust der schulfesten Stelle standen gemäß § 84 in erster Linie dienstliche Aspekte im Vordergrund. Es gab eine aktenkundigen Beschwerde aus dem Jahr 2003, welche der (Beschwerdeführer) selbst auch im Verfahren vor der Disziplinaroberkommission während der Vernehmung des (Beschwerdeführers) am 8.10.2009 thematisiert hat: 'Eine Schülerin hat behauptet, ich wäre ihr im Werken zu nahe gekommen. Es hat dann eine Untersuchung gegeben. Diese Schülerin hat dann die Schule gewechselt und erzählt in der neuen Schule diese Geschichten weiter. Freundinnen von ihr erzählen an meiner Schule diese Geschichten weiter, ich möchte festhalten, dass diese K. bzw. Großmutter mit diesen Schülerinnen befreundet oder verwandt sind.'

Die Wahrscheinlichkeit, dass (der Beschwerdeführer) auf Gerüchteebene neuerlich unter den SchülerInnen (verursacht durch Geschwister, Verwandte oder FreundInnen von AbsolventInnen) der

Schule in W. ... stigmatisiert wird, wenn er an diese zurückkehrt

ist sehr groß. Im Hinblick auf die erheblichen Nachteile, die dadurch sehr wahrscheinlich entstehen können, wird das dringende dienstliche Interesse gesehen, aus welchem der Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ausgesprochen wurde. Dies soll auch einen Schutz für (den Beschwerdeführer) im Rahmen der Fürsorgepflicht des Dienstgebers darstellen. Doch das dienstliche Interesse geht drüber hinaus. Man brauche nur an den Aufwand und die Belastung für den Schulstandort denken, wenn, es zu neuen Anschuldigungen käme. Jemand gegen den bereits einmal so intensiv ermittelt wurde, der erscheint dann möglicherweise für SchülerInnen leichter angreifbar."

Gegen diesen Bescheid - mit Ausnahme des Freispruches - richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

II. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, sind gemäß § 69 LDG 1984 nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der VII. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Als Disziplinarstrafen sieht § 70 Abs. 1 LDG 1984 den Verweis, die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage, die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulage und (als schwerste Disziplinarstrafe) die Entlassung vor.

Gemäß § 83 LDG 1984 kann im Falle eines Schuldspruches von der Verhängung einer Strafe abgesehen werden, wenn dies ohne Verletzung dienstlicher Interessen möglich ist und nach den Umständen des Falles und nach der Persönlichkeit des Landeslehrers angenommen werden kann, dass der Schuldspruch allein genügen wird, den Landeslehrer von weiteren Verfehlungen abzuhalten.

Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis gemäß § 84 LDG 1984 den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.

II.2. In der Beschwerde wird zusammengefasst die Beweiswürdigung (mit Ausnahme zum Anschuldigungspunkt 10./2.Teil) bekämpft und eine mangelhafte Bescheidbegründung geltend gemacht. Überdies erachtet der Beschwerdeführer - selbst bei Annahme, dass der Schuldspruch im vollen Umfang gerechtfertigt wäre - die rechtliche Beurteilung als verfehlt und wendet sich ebenso gegen den Entzug der mit der Innehabung einer schulfesten Stelle verbundenen Rechte.

Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde im zweiten Rechtsgang nach Durchführung einer Berufungsverhandlung und Einvernahme der in der Bescheidbegründung angeführten Zeugen zum Anschuldigungspunkt 3. die Namen der unmittelbar betroffenen Schülerinnen angeführt. Ebenso erfolgten im angefochtenen Bescheid (nähere) Konkretisierungen in zeitlicher Hinsicht zu den Anschuldigungspunkten sowie Ausführungen zu den vom Beschwerdeführer verletzten Dienstpflichten.

Soweit der Beschwerdeführer die zeitliche Konkretisierung zum Anschuldigungspunkt 3. bemängelt, kann er keine vom Verwaltungsgerichtshof wahrzunehmende Unschlüssigkeit der Bescheidbegründung aufzeigen: Die belangte Behörde hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Vorwurfspunkt 3. ebenso wie Punkt 5. im Zusammenhang mit dem Bohren des Steckspiels im Werkunterricht steht und dass dem Beschwerdeführer auf Grund seiner Begründung zur Berufung offenbar klar war, welche Taten konkret gemeint waren, zumal er darauf bezogene Argumente und Beweise angeboten hat. Damit wurde eine ausreichende Umschreibung der Tat im Sinne der Wahrung der erforderlichen Verteidigungsrechte des Täters und dessen Schutz vor neuerlicher Verfolgung wegen derselben Tathandlung vorgenommen. Es bestehen daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde dazu auch auf die (wiedergegebene) Begründung ihres Disziplinarerkenntnisses vom 31. Jänner 2008 verweist und den diesbezüglichen Tatzeitraum bzw. Tatzeitpunkt im Ergebnis "in Wochenspanne" um den 10. März 2006 eingrenzt.

Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zu den einzelnen Anschuldigungspunkten im Schuldspruch nachvollziehbar ausgeführt, auf Grund welcher Beweise sie zur Annahme der festgestellten Tathandlungen gelangt ist.

Der Beschwerdeführer bringt zum Tatvorwurf laut Punkt 3. vor, dass die Schülerinnen erstmals im Zuge des nunmehrigen Berufungsverfahrens die Handlung des Beschwerdeführers (Streichen über deren Haare) als äußerst unangenehm bezeichnet hätten, während aus den früheren Aussagen lediglich ableitbar gewesen sei, dass solche Berührungen den Schülerinnen nicht recht gewesen seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass der Sachverhalt zum Anschuldigungspunkt 3., wonach der Beschwerdeführer so über die Haare der Schülerinnen gestrichen habe, dass es ihnen nach ihren eigenen Angaben äußerst unangenehm war, in der (im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen) Berufung nicht bestritten wurde. Angesichts dessen, dass die genannten Schülerinnen diesen Sachverhalt in der Berufungsverhandlung bestätigten und den Einwand des Beschwerdeführers, dass sie ihm gegenüber dazu keine Bemerkungen gemacht hätten, dass sie sich dadurch beschwert gefühlt hätten, nachvollziehbar damit begründeten, dass sie diesbezügliche Äußerungen nicht gewagt hätten, ergab sich für die belangte Behörde keine Notwendigkeit einer weiteren Auseinandersetzung mit diesen Beweisergebnissen. Mit dem Einwand, es sei zu prüfen gewesen, inwieweit der belangten Behörde in der Berufungsverhandlung "tatsächlich wirklichkeitsgetreu von damaligen Empfindungen berichtet worden sei oder wie weit nicht vielmehr der gerade auch in solchen Angelegenheiten typische Vorgang maßgeblich sei, dass in der Erinnerung wesentliche Verschiebungen gerade der emotionalen Komponente stattfinden", wird eine bloße Vermutung in den Raum gestellt, ohne dass konkrete Anhaltspunkte dafür aufgezeigt werden.

Zum Anschuldigungspunkt 5. wurde vom Beschwerdeführer die Handlung (Legen seiner Hand auf diejenige der genannten Schülerin mit der beschriebenen Fingerstellung) in objektiver Hinsicht zugestanden. Es begegnet daher keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den Angaben der Schülerin J.K. in der Berufungsverhandlung hinsichtlich ihrer Empfindung zu dieser Form der Berührung insbesondere auch angesichts einer gleichartigen Wahrnehmung und Reaktion der genannten Schülerinnen zum Vorwurf laut Punkt 3. gefolgt ist, ohne auf den Berufungseinwand der mangelnden Glaubwürdigkeit dieser Zeugin, der im Wesentlichen allein auf die Behauptung gestützt wird, J.K. sei an einer Art Verschwörung gegen den Beschwerdeführer führend beteiligt gewesen (- eine Absprache mit den vom Anschuldigungspunkt 3. betroffenen Schülerinnen wird dazu nicht behauptet -), näher einzugehen.

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 8./2.Teil hat die belangte Behörde der Darstellung des Zeugen D.P. gegenüber derjenigen des Beschwerdeführers eine höhere Glaubwürdigkeit beigemessen. Mit dem Hinweis, dass einige Entlastungszeugen derartige Schimpfworte nicht bestätigen hätten können, und der Behauptung, gerade diese Beschimpfung würde mit keinerlei sonst dem Beschwerdeführer unterstellten Äußerungen auch nur annähernd vergleichbar sein, kann die nachvollziehbare Argumentation der belangten Behörde, die sich im Wesentlichen darauf stützt, dass die inkriminierte Äußerung nach den Angaben des Zeugen gefallen sei, nachdem der betroffene Schüler den Beschwerdeführer genervt gehabt habe, und dass der Zeuge im Gegensatz zum Beschwerdeführer der Wahrheitspflicht unterliege, nicht erschüttert werden.

Insgesamt vermochte der Beschwerdeführer somit keine Zweifel an der Schlüssigkeit der von der belangten Behörde dargelegten Erwägungen zur Beweiswürdigung aufkommen zu lassen (vgl. zum diesbezüglichen Umfang der Kontrollbefugnis des Verwaltungsgerichtshofes das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053).

Die belangte Behörde hat neben ihren Erwägungen zur Beweiswürdigung auch die für eine rechtliche Beurteilung wesentlichen und auf Grundlage des Vorbringens ausreichenden Sachverhaltselemente angeführt und in ihrer klaren rechtlichen Subsumtion das Vorliegen der Dienstpflichtverletzungen bejaht, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof standhält (vgl. zu den Erfordernissen etwa die hg. Erkenntnisse vom 27. Juni 1995, Zl. 92/07/0184, und vom 25. Mai 2005, Zl. 2002/08/0106).

Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt kann auch das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsrüge der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen:

Die einem Lehrer durch die ihm übertragenen Aufgaben zukommende besondere Verantwortung gebietet ihm bei seiner Tätigkeit, die in § 2 SchOG 1962 normierte Aufgabe der Schule in seinem gesamten Verhalten zu wahren und von Handlungen und Vorgangsweisen Abstand zu nehmen, die diese Ziele gefährden oder in Frage stellen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. Juni 2001, Zl. 97/09/0222).

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass das zu den Anschuldigungspunkten 3. und 5. festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers, welches das dazu beschriebene Empfinden bei den Schülerinnen ausgelöst hat, bei zeitgemäßer Betrachtung zweifelsohne nicht den Intentionen des § 2 SchOG iVm § 17 Abs. 1 SchUG unter Berücksichtigung der Entwicklungsstufe der Mädchen (in der 6. Schulstufe) entsprochen hat. Soweit der Beschwerdeführer dazu den Sicherungscharakter seines Verhaltens beim Gebrauch der Bohrmaschinen betont, ist ihm das von der belangten Behörde aufgezeigte adäquate Alternativverhalten entgegenzuhalten. Ebensowenig kann der Beschwerdeführer mit seiner umfangreichen Argumentation zu Erziehungsmethoden sowie zur Verschuldensfrage einen Rechtsirrtum der belangten Behörde aufzeigen, wenn diese in seinem Verhalten einen Verstoß gegen die erwähnten Obliegenheiten eines Lehrers erblickt. Für die Erfüllung des Tatbestandes kommt es nicht darauf an, ob dem Beschwerdeführer das Empfinden seitens der Schülerinnen im konkreten Fall aufgefallen ist und in welcher Form die Schülerinnen in weiterer Folge ihr Missfallen darüber aufgezeigt haben oder aufzeigen hätten können. Auf Grund des in der Bescheidbegründung angeführten ähnlichen Vorfalles aus dem Jahr 2003 hätte der Beschwerdeführer eine erhöhte Sorgfalt bei seinem Umgang mit Schülerinnen im Werkunterricht anwenden müssen, woraus zweifelsohne zumindest eine fahrlässige Begehung der Dienstpflichtverletzungen laut Punkt 3. und 5. resultiert. Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 8./2.Teil geht die Rechtsrüge, soweit darin (neuerlich) die Tathandlung bestritten wird, ins Leere, zumal sie sich vom festgestellten Sachverhalt entfernt. Im Übrigen stellt die inkriminierte Äußerung auch unter Berücksichtigung dessen, dass der Lehrer nach den Angaben des Zeugen D.P. zuvor vom betroffenen Schüler "genervt" worden sei, zumindest einen fahrlässigen Verstoß gegen das explizit in § 17 Abs. 3 SchUG normierte Verbot beleidigender Äußerungen dar. Zum Vorwurf laut Punkt 10./2.Teil verkennt der Beschwerdeführer, dass mit der Heranziehung der 6. Schulstufe zur Abgrenzung der Beaufsichtigungspflicht evidentermaßen in der Schulordnung auf die Entwicklungsstufe der SchülerInnen abgestellt wird, sodass der Einwand, dass das Lebensalter des betroffenen Schülers der 7. Schulstufe entsprechen würde (in welcher die Beaufsichtigung unter gewissen Umständen entfallen kann) nicht verfängt. Ungeachtet der weiteren Argumente zur Risikominimierung hat der Beschwerdeführer dazu den Tatbestand einer Aufsichtspflichtverletzung erfüllt.

Es begegnet daher keine Bedenken, wenn die belangte Behörde im Ergebnis den Beschwerdeführer der Begehung der aufgezeigten Dienstpflichtverletzungen schuldig erkennt und den dargelegten schuldmindernden Aspekten in der Form Rechnung trägt, dass sie von der Verhängung einer Disziplinarstrafe gemäß § 83 LDG 1984 absieht.

Dasselbe gilt bezüglich des Ausspruches gemäß § 84 LDG 1984:

Die Rechtsfolge des Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte ist im Disziplinarerkenntnis auszusprechen, wobei die Disziplinarbehörde in der Begründung - bezogen auf den erfolgten Schuldspruch - darzutun hat, aus welchen Erwägungen dienstliche Interessen im angeführten Sinne gegeben sind, die eine Versetzung des disziplinär verurteilten Lehrers geboten erscheinen lassen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 1986, Zl. 86/09/0081).

Die Beschwerde kann die nachvollziehbare Argumentation der belangten Behörde nicht erschüttern, wenn diese auf Grund der vom Schuldausspruch umfassten Vorkommnisse ähnliche negative Auswirkungen wie zu einem früheren Vorfall, in welchem ein ähnlich gelagerter Vorwurf im Werkunterricht erhoben wurde, an der Schule gewärtigt, welche eindeutig erhebliche Nachteile und Belastungen für den Schulstandort darstellen und deshalb die bekämpfte Maßnahme aus dienstlichen Interessen als geboten erscheinen lässt.

II.3. Die Beschwerde war daher, da bereits ihr Inhalt erkennen ließ, dass die behauptete Rechtswidrigkeit nicht vorliegt, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 25. Februar 2010

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