AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2018:W171.1436238.2.00
Spruch:
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , 3.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , 4.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , 5.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , 6.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX alias XXXX , alle StA Russische Föderation, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , (1.) Zl. XXXX , (2). Zl. XXXX , (3.) Zl. XXXX , (4.) Zl. XXXX , (5.) Zl. XXXX , (6.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.09.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG
2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 18.06.2012 gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, dem Dritt- und Viertbeschwerdeführer, illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag für sich und den minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin gaben an, Staatsangehörige der Russischen Föderation aus der Teilrepublik Tschetschenien zu sein und der tschetschenischen Volksgruppe anzugehören.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, sein Onkel sei in Tschetschenien Chef über eine große Baufirma gewesen und sei von unbekannten Menschen aus seiner Privatwohnung entführt worden. Die Gründe dafür wisse keiner, es sei der Familie auch nicht bekannt, ob der Onkel noch lebe. Die Familie des Onkels sei im Jahr 2006 nach Europa geflüchtet und der Erstbeschwerdeführer samt seiner Familie habe in Tschetschenien zurückbleiben müssen. Der Erstbeschwerdeführer sei von unbekannten maskierten Personen mit Elektroschockern misshandelt worden. Dabei sei er über seinen Onkel befragt worden.
1.2. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Viertbeschwerdeführer vom 18.06.2012 ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG idgF als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei. Die Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen; demzufolge sei die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig.
Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wurden die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden der Erst- bis Viertbeschwerdeführer gemäß §§ 5 und 10 AsylG als unbegründet abgewiesen, und die Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Die Flugüberstellung nach Polen am 03.10.2012 wurde einerseits wegen der Abwesenheit des Erstbeschwerdeführers und andererseits wegen der Risikoschwangerschaft der Zweitbeschwerdeführerin abgebrochen.
Die Asylverfahren der Erst- bis Viertbeschwerdeführer wurden in weiterer Folge wegen abgelaufener Überstellungsfrist zugelassen.
1.3. Am 25.12.2012 wurden die Fünftbeschwerdeführerin und der Sechstbeschwerdeführer in Österreich geboren und stellten am 15.01.2013 durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz im Familienverfahren. Eigene Fluchtgründe wurden für die Fünftbeschwerdeführerin und den Sechstbeschwerdeführer nicht geltend gemacht.
1.4. Der Erstbeschwerdeführer wurde am 27.03.2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, im Herkunftsstaat als Landarbeiter gearbeitet und mit seiner Familie im Haus seines Vaters gelebt zu haben. Seine wirtschaftliche Lage sei gerade ausreichend gewesen, sein Vater und sein Bruder würden nach wie vor in der Landwirtschaft arbeiten. Der Erstbeschwerdeführer habe mit ihnen telefoniert, es sei alles in Ordnung.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Erstbeschwerdeführer an, er sei wegen der Probleme seines Onkels geflüchtet. Dieser sei im Jahr 2004 von jemandem mitgenommen worden. Im Jahr 2005 habe man den Erstbeschwerdeführer mitgenommen und nach seinem Onkel befragt. Er gab weiters an, dass er nicht wisse, ob in der Russischen Föderation ein Gerichtsverfahren gegen ihn anhängig sei, und es werde wahrscheinlich schon nach ihm gefahndet. Er sei im Jahr 2005 zum ersten Mal mitgenommen und festgehalten worden. Danach sei er alle drei bis vier Monate mitgenommen und jeweils ein paar Tage festgehalten worden. Insgesamt sei er achtzehn bis zwanzig Mal mitgenommen worden.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 12.03.2013 beim Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Sie gab an, im Herkunftsstaat fünf Schulklassen besucht und nie gearbeitet zu haben. Nach ihrer Hochzeit habe sie gemeinsam mit ihrem Ehemann, den Schwiegereltern und ihrem Schwager im Haus des Schwiegervaters gelebt. Die wirtschaftliche Lage sei mittelmäßig gewesen und habe zum Überleben gereicht. Die Schwiegereltern, der Schwager, der Vater und zwei Geschwister würden noch im Herkunftsstaat leben.
Zu ihren Fluchtgründen befragt gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie nur wegen der Probleme ihres Mannes geflüchtet sei. Was genau geschehen sei wisse sie nicht.
1.5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom XXXX , Zlen. XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 18.06.2012 und 15.01.2013 gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurden auch die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
1.6. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden mit Erkenntnis vom 09.10.2015, W166 1428334-2, W166 1428335-2, W166 1428336-2, W166 1428337-2, W166 1436238-1, W166 1436239-1, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 1 AsylG als unbegründet ab und verweis die Verfahren zur Prüfung eines Rückkehrentscheidung gemäß § 10 iVm § 75 Abs. 20 AsylG und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurück.
Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dem Schluss, dass das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers aufgrund mehrerer Widersprüche und Unplausibilitäten als unglaubwürdig zu qualifizieren war.
1.7. Mit Schreiben vom 30.11.2015 wurden folgende Unterlagen vorgelegt:
- Bestätigung der Gemeinde
- Einstellungszusage des Erstbeschwerdeführers
- Schreiben der Quartiergeber
- Teilnahmebestätigung des Erstbeschwerdeführers an einem Deutschkurs A2
1.8. Am 04.02.2016 wurde eine Teilnahmebestätigung des Drittbeschwerdeführers am Schachunterricht vorgelegt.
1.9. Mit gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2016 wurde den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen sie eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 iVm Abs. 9 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
1.10. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsatz vom 15.03.2016 fristgerecht Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass die Familie bestens integriert sei. Der Sechstbeschwerdeführer leide an einer Phimose und Hauterkrankung. Der Drittbeschwerdeführer besuche die Volksschule und habe an mehreren Wettbewerben in Leichtathletik, Mathematik und Schach teilgenommen. Der Erstbeschwerdeführer habe einen A2- Deutschkurs besucht, sei im Besitz einer Einstellungszusage und eines Führerscheins. Auch die Zweitbeschwerdeführerin habe Deutschkurse besucht. Sie stehe in neurologischer und psychiatrischer Behandlung.
Der Beschwerde lagen folgende Unterlagen bei:
- Führerschein des Erstbeschwerdeführers
- Teilnahmebestätigungen des Erstbeschwerdeführers an Deutschkursen
1.11. Am 16.09.2016 wurden diverse Unterlagen zum Schul- und Kindergartenbesuch der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer vorgelegt.
1.12. Am 13.10.2016 wurden folgende Unterlagen übermittelt:
- Schreiben der Gemeinde
- Jahreszeugnis des Drittbeschwerdeführers
- Deutschzertifikat A2 des Erstbeschwerdeführers
1.1.3 Am 20.10.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer gemäß § 224 1. Fall StGB wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.
1.1.4 Am 24.02.2017 legte die Zweitbeschwerdeführerin eine Einstellungszusage vor.
1.15. Am 30.08.2017 wurden die Jahreszeugnisse der Dritt- und Viertbeschwerdeführer, Urkunden zu Schach- und Fußballturnieren und ein Brief des Drittbeschwerdeführers vorgelegt.
1.16. Die Beschwerdeführer legten am 19.01.2018 folgende Unterlagen vor:
- Einstellungszusage der Zweitbeschwerdeführerin
- Schreiben der Gemeinde
- Urkunden bzgl. Mathematikwettbewerb und Schacholympiade
- Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs des Zweitbeschwerdeführerin
1.17. Am 04.09.2018 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, im Zuge derer der Erstbeschwerdeführer, die Zweitbeschwerdeführerin, der Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführer einvernommen wurden.
Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er weitere Deutschkurse besuche, Zeitungen lese und Radio höre. In der Familie werde hauptsächlich tschetschenisch gesprochen. Er verfüge über eine Einstellungszusage und vermute, dass er zwischen € 8,- und € 8,50 pro Stunde verdienen würde. Er habe keinen Berufsabschluss, könne aber Möbel zusammensetzen oder am Bau arbeiten.
Er stehe gewöhnlich zwischen 7 und 8 Uhr auf. Gelegentlich helfe er seiner Quartiergeberin im Haus. Seine Gattin koche das Mittagessen, danach sehe er mit seinen Kindern fern. Er habe einen Nachbarn, mit dem er sich treffe und auf Deutsch unterhalte. Er kenne in der Ortschaft viele Leute, könne sich aber nur schlecht Namen merken. Er sei mit seinem zukünftigen Arbeitgeber befreundet, kenne den Bürgermeister, die Gemeindesekretärin und die Fußballtrainer seiner Söhne. In Österreich habe er keine Verwandtschaft.
Er sei nicht Mitglied eines Vereins, nehme aber an Ortsfesten teil. Zu seiner Verurteilung gab er an, dass er seiner Quartiergeberin habe helfen wollen.
Seine Eltern und ein Bruder lebten in Dagestan, eine Tante und ein Onkel in Tschetschenien.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, Deutschkurse zu besuchen und in naher Zukunft die A1-Prüfung abgelegen zu wollen. Mit den Kindern spreche sie sowohl tschetschenisch als auch deutsch.
Sie stehe etwa um 5 Uhr auf, bereite die Kinder auf die Schule bzw. den Kindergarten vor und bringe sie dorthin. Dann frühstücke sie mit ihrem Mann, besuche einen Deutschkurs oder mache Hausarbeit. Nach dem Mittagessen helfe sie ihrer Quartiergeberin, wenn nötig. Sie gehe mit den Kindern in den Park, zum Sportplatz oder schwimmen. Sie kenne viele andere Eltern. Bei diversen Festen seien sie immer eingeladen. Sie habe auch eine beste Freundin.
Sie verfüge über eine Einstellungszusage von 20 Stunden pro Woche.
In Tschetschenien lebten noch ihr Vater, ihre Schwester und zwei Brüder. Mit einem Bruder stehe sie im Kontakt.
Der Drittbeschwerdeführer gab an, Fußball zu spielen und gerne schwimmen zu gehen. Er sei Mitglied ein einem Schachklub. Er habe zwei beste Freunde, die er aus der Schule kenne.
Der Viertbeschwerdeführer gab an, Fußball zu spielen und mit einem Freund gern Videospiele zu spielen.
Die Beschwerdeführer legten zwei Einstellungszusagen, ein Schreiben der Gemeinde und ein Schreiben der Quartiergeber vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Erst- bis Sechstbeschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation, Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und moslemischer Religionszugehörigkeit. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer sind deren minderjährige Kinder.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin reisten gemeinsam mit ihren minderjährigen Kindern, den Dritt- bis Viertbeschwerdeführern Mitte Juni 2012 aus der Russischen Föderation aus, stellten am 14.06.2012 Asylanträge in Polen, reisten daraufhin schlepperunterstützt und illegal weiter nach Österreich und stellten hier am 18.06.2012 Anträge auf internationalen Schutz.
Die Fünft- und Sechstbeschwerdeführer wurden am 25.12.2012 in Österreich geboren und stellten am 15.01.2013 durch die Zweitbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin Anträge auf internationalen Schutz.
Bis zur Ausreise lebten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer in einer Wohnung bzw. in dem Haus des Vaters des Erstbeschwerdeführers in Dagestan bzw. bei der Familie der Zweitbeschwerdeführerin in Tschetschenien.
Der Erstbeschwerdeführer hat acht Jahre die Schule und ein Jahr ein College für Rechtswissenschaften besucht und danach in der Landwirtschaft gearbeitet.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat fünf Jahre die Schule besucht. Danach hat sie den Haushalt und die Kinder betreut sowie dem Erstbeschwerdeführer bei der Arbeit auf den Feldern geholfen.
Die Eltern und der Bruder des Erstbeschwerdeführers leben immer noch in Dagestan. Die Familie der Zweitbeschwerdeführerin, die Eltern, zwei Brüder und eine Schwester, leben nach wie vor in Tschetschenien.
Die Beschwerdeführer verfügen im Herkunftsland über familiäre Anknüpfungspunkte und Unterkunftsmöglichkeiten in der Heimat. In Österreich befinden sich keine nahen Verwandten.
Die Beschwerdeführer leben in Österreich von der Grundversorgung. Der Erstbeschwerdeführer geht keiner Arbeit nach, hat Sprachkurse bis zum Niveau A2 absolviert und konnte sich Kenntnisse der deutschen Sprache aneignen. Die Zweitbeschwerdeführerin hat Sprachkurse des Niveaus A1 absolviert. Beide konnten sich in der mündlichen Verhandlung teilweise auf Deutsch verständlich machen. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über Einstellungszusagen, gehen aber, abgesehen von sporadischen Hilfstätigkeiten, keiner freiwilligen Tätigkeit nach. Die Beschwerdeführer verfügen über soziale Kontakte in der Nachbarschaft und durch den Kindergarten- und Schulbesuch der Kinder. Der Dritt- und Viertbeschwerdeführer besuchen die Schule und sind in Fußballvereinen aktiv. Der Drittbeschwerdeführer ist Mitglied in einem Schachklub. Der Fünft- und Sechstbeschwerdeführer besuchen den Kindergarten. Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration der BF in Österreich vorliegt.
Die Beschwerdeführer leiden an keinen schweren psychischen oder physischen Erkrankungen oder Gebrechen.
Der Erstbeschwerdeführer wurde am 20.10.2016 gemäß § 224 1. Fall StGB wegen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Die Zweitbeschwerdeführerin ist unbescholten.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zu den persönlichen Umständen der BF beruhen auf den vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakten, insbesondere dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.10.2015 und den Ausführungen in der Beschwerde gegen den nunmehr angefochtenen Bescheid sowie der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2018.
Aufgrund der vorgelegten Dokumente steht die Identität der Beschwerdeführer fest.
Die Deutschkenntnisse des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten Zertifikaten sowie dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, in der es ihnen möglich war, sich teilweise in deutscher Sprache zu verständigen.
Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation der BF sowie deren Integration in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens und den vorgelegten Unterlagen.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführer in der Russischen Föderation, insbesondere der dortigen familiären Anknüpfungspunkte beruhen auf ihren glaubhaften Angaben. Es kann nicht erkannt werden, dass die Beschwerdeführer im Falle eine Rückkehr keine Unterstützung durch ihre Familien erfahren würden.
Die Beschwerdeführer haben zu keinem Zeitpunkt Umstände dargelegt, die auf eine Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit schließen ließen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht und keine aktuellen medizinischen Unterlagen vorgelegt.
Die Feststellung, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, sowie die Verurteilung des Erstbeschwerdeführers ergibt sich aus dem aktuell eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellung, dass die Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich ihres Privat- und Familienlebens verweisen können, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Insgesamt hat sich kein Substrat für die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht ergeben; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen verwiesen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird.
3.2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
§ 57 AsylG 2005 lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."
§ 58 AsylG 2005 lautet:
"(1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."
Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:
"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind."
"§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."
"§ 52 (1) [...]
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
[...]
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei."
"§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
3.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 14.08.2014 die Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.
§ 75 Abs. 20 AsylG sieht ausdrücklich vor, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden "hat", ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, was wiederum eine entsprechende Überprüfung zwingend voraussetzt. Dies geht auch aus § 75 Abs. 20 zweiter Satz hervor, wonach bei der Zurückverweisung des Verfahrens die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des "Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit" für das Bundesamt nicht bindend sind. Es stand dem Bundesamt sohin offen, den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes zu folgen oder nicht.
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).
Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt der BF weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch die BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurden. Weder haben sie das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.
3.4. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
3.4.1. Im gegenständlichen Fall liegt ein Familienverfahren iSd § 34 AsylG 2005 vor. Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte - im Inland befindliche - Familie betroffen greift sie allenfalls lediglich in das Privatleben der Familienangehörigen und nicht auch in ihr Familienleben ein. Die aufenthaltsbeendende Maßnahme stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.
Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls lediglich in das Privatleben der Beschwerdeführer eingreifen.
3.5. Die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung fällt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:
Bei der Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführer in Österreich über ein schützenswertes Privatleben verfügen, spielt die zeitliche Komponente eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist im Fall der Beschwerdeführer, die sich seit Juni 2012 - sohin seit etwa sechs Jahren - in Österreich aufhalten, anzunehmen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet zwar nicht mehr als "kurz" zu bewerten ist, dennoch sind im konkreten Fall keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer hervorgekommen, sodass ein Eingriff in das genannte Recht anzunehmen wäre.
Sollte aber - entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der BF in ihr Recht auf Privat- oder Familienleben eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:
Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).
Der EGMR hat in seiner Judikatur zu Art. 8 EMRK (vgl. EGMR 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande) wiederholt ausgeführt, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hierbei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art. 8 EMRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt (vgl. sich darauf berufend VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 mit Hinweis auf VfGH 29.09.2007, B 1150/07 und die darin referierte Judikatur des EGMR).
Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen die Niederlande, hinzuweisen, der ein Beschwerdefall zu Grunde lag, in dem ein Fremder, der mit einer Inländerin zwei gemeinsame minderjährige Kinder hatte und bereits mehrere Jahre in den Niederlanden lebte, aber nicht damit rechnen durfte, sich auf Dauer in diesem Staat niederlassen zu dürfen, ausgewiesen wurde. In dieser Entscheidung erachtete der EGMR die Bestimmung des Art. 8 EMRK als durch die Ausweisung des Fremden nicht verletzt. Hierbei stellte der EGMR (u.a.) darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland vertraut werden durfte. Weiters erachtete der EGMR in dieser Entscheidung eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden könne (vgl. ebenfalls VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721). Vor diesem Hintergrund vermag auch die Beziehung des Beschwerdeführers nicht entscheidend zu stärken. Das Gewicht seiner privaten und familiären Interessen wird daher dadurch gemindert, dass das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov).
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie die Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")
Somit kann auch nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse der BF am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.
Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361(5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).
Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;
andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;
gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;
Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;
beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;
Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;
arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;
unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;
Vereinsmitglied).
Zusammenfassend kann daher festgehalten werden, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721, VwGH 04.06.2009, 2009/18/0138) die Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt wären, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführer in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar. Es kann ein durch Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften und Missbrauch des Asylverfahrens erwirkter Aufenthalt keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12.06.2010, U 613/10).
Es liegt somit kein Eingriff in das Privatleben der Beschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele nicht geboten oder zulässig wäre. Wie festgestellt reisten die Erst- bis Viertbeschwerdeführer illegal nach Österreich und gründete sich ihr Aufenthalt auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem das Asylgesetz und auf einen letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Somit lag zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vor.
Eine außerordentliche und entscheidungserhebliche Integration der Beschwerdeführer während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet kann seitens des erkennenden Richters nicht festgestellt werden.
Dies aus folgenden Gründen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin verfügen über starke Bindungen zum Herkunftsstaat, wo sie den Großteil ihres Lebens verbracht haben, die Landessprachen Russisch und Tschetschenisch beherrschen und ihre Schulbildung genossen haben. Der Erstbeschwerdeführer ging einer Erwerbstätigkeit nach. Weiters verfügen sie über nahe Verwandte im Herkunftsstaat.
Im Gegensatz dazu sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin in Österreich nur schwach integriert. Nach sechsjährigem Aufenthalt in Österreich sprechen sie Deutsch lediglich auf niedrigem Niveau und nahmen bisher keine Bildungsmaßnahmen in Anspruch. Sie waren in der Vergangenheit nie legal erwerbstätig und beziehen Grundversorgung. Sie leisteten keine gemeinnützige Arbeit oder gingen einer freiwilligen Tätigkeit nach.
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin knüpften gewisse soziale Kontakte, die durch den mehrjährigen Aufenthalt und die Unterbringung in einer kleineren Ortschaft naheliegend sind. Allerdings ist insbesondere vor dem Hintergrund der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes relativierend festzuhalten, dass die Beschwerdeführer für den Zeitraum ihres Aufenthaltes zwar gewisse, jedoch nicht solch außergewöhnliche Integrationsleistungen erbracht haben, die in Anbetracht der Zeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet für ihren Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Die sozialen Bindungen in Österreich wurden zu Zeitpunkten eingegangen, in denen sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ihres unsicheren Aufenthaltes im Bundesgebiet bewusst sein mussten. Zudem sind sie - wie festgestellt - nicht selbsterhaltungsfähig und waren in Österreich noch nie erwerbstätig.
Hinsichtlich der vorgelegten Einstellungszusagen ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). Dabei kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob den beiden ein "Vorwurf" im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihnen objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).
In diesem Zusammenhang ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die - hier bei weitem nicht vorhandenen - Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl.2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).
Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von der Rückkehrentscheidung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 18.10.2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Rz 58, und vom 06.07.2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Rz 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. dazu die Urteile des EGMR vom 31.07.2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Rz 66, vom 17.02.2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Rz 60, und vom 24.11.2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Rz 46) befinden (vgl. VwGH 21.04.2011, 2011/01/0132).
Die Sozialisation der im Bundesgebiet geborenen fünfjährigen Fünftbeschwerdeführerin und des Sechstbeschwerdeführers hat in diesem Alter gerade erst begonnen. Es ist nicht zu erkennen, weswegen diese nicht auch in ihrem Herkunftsstaat erfolgen kann, zumal sie im Heimatland weiter in Obsorge ihrer Eltern sein werden und ihnen deren Begleitung die Eingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern wird (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297).
Der zwölfjährige Drittbeschwerdeführer und der neunjährige Viertbeschwerdeführer wurden in der Russischen Föderation geboren und haben dort die ersten sechs Jahre bzw. drei Jahre ihres Lebens verbracht. Es wird nicht verkannt, dass beide gute Schüler sind und durch diverse außerschulische Aktivitäten in ihrer Altersgruppe gut integriert erscheinen. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass aufgrund der nicht übermäßig langen Aufenthaltsdauer in Österreich und des mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer nicht davon ausgegangen werden kann dass ihre Rückkehr zu ihrem Leben im Herkunftsstaat für sie mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal beide mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in der Russischen Föderation vertraut sind und gemeinsam mit ihren Eltern dorthin zurückkehren. Die Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer werden von ihren Eltern betreut und in der Muttersprache Tschetschenisch erzogen. Die Rückkehr zu ihrem Leben im Herkunftsstaat ist für sie nicht mit unzumutbaren Härten verbunden, zumal sie mit den kulturellen und sprachlichen Gegebenheiten in Tschetschenien vertraut sind. Beim Viertbeschwerdeführer kann aufgrund seines jungen Alters erst von einer beginnenden Sozialisation in Österreich ausgegangen werden. Da die minderjährige Dritt- bis Sechstbeschwerdeführer aufgrund ihres Alters weiterhin der Obsorge ihrer Eltern bedürfen, darf zudem nicht außer Acht gelassen werden, dass diese von einer Aufenthaltsbeendigung betroffen sind und ihnen deren Begleitung die Wiedereingliederung in den Herkunftsstaat erleichtern (zur Sozialisation von Kindern etwa nach Vollendung des dritten Lebensjahres vgl. VwSlg. 14972 A/1998 und VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297). Ihre Muttersprache ist nicht Deutsch und eine Rückkehr zu jenen Lebensverhältnissen, in denen die Dritt- und Viertbeschwerdeführer auch schon vor ihrer Ausreise mit ihren Eltern gelebt haben, ist bei ihrer Rückkehr im Verbund der Kernfamilie und angesichts des Umstandes, dass sie in Österreich keine nahen Verwandten haben, im Herkunftsstaat jedoch ihre Großeltern und mehrere Onkel und Tanten, zumutbar. Auf lange Sicht gesehen ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr mit unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.
Allfällige ins Treffen geführte ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründen nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohls, vor allem dann, wenn die Familie von dort stammt. Zudem gehören die Eltern und deren sozioökonomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (OGH, 08.07.2003, 4Ob 146/03d).
Schließlich ist nochmals darauf hinzuweisen, dass der Aufenthalt im Bundesgebiet nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.
Die Dauer des Verfahrens übersteigt auch nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtsschutzmöglichkeiten entsprechenden Asylverfahrens angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht hätten, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).
Die Zeitspanne des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung nicht zu ihren Gunsten ausschlagen.
Hinzu kommt, dass nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126, mwN).
Den Beschwerdeführern hätte im Hinblick auf die unberechtigten Anträge auf internationalen Schutz bewusst sein müssen, dass sie etwaige eingegangene Bindungen im Bundesgebiet nicht aufrechterhalten können. Insgesamt betrachtet überwiegt daher insbesondere im Hinblick auf die noch relativ kurze Dauer des Aufenthaltes der BF im Bundesgebiet das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen das private Interesse der BF an einem Verbleib im Bundesgebiet (vgl. VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0142).
Es sind zudem keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine tatsächliche, fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführer hervorgekommen, aufgrund derer eine die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation anzunehmen wäre.
Der Erstbeschwerdeführer wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Dass die Zweitbeschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist, vermag weder ihr persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken, noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).
Den privaten Interessen der Beschwerdeführer an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen somit die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).
Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutzes verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen der BF an einem Verbleib in Österreich.
Ferner wird darauf verwiesen, dass die Beschwerdeführer aus einem Staat stammen, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist, auch wenn diese verbesserungswürdig ist. Aufgrund dessen und aufgrund der vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer bei ihrer Wiedereingliederung in die russische Gesellschaft Unterstützung durch die ansässigen Familienangehörigen und Bekannten erhalten könnten. Selbst für den unwahrscheinlichen Fall, dass die Beschwerdeführer nicht in der Lage sein sollten, den Lebensunterhalt zu bestreiten und auch keine Unterstützung durch die Angehörigen oder durch Freunde erhalten würde, bestünde für ihnen immer noch die Möglichkeit staatliche Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist, gibt es in der Russischen Föderation ein Rentensystem und die Möglichkeit Arbeitslosenunterstützung zu beantragen.
Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat in die dortige Gesellschaft wieder eingliedern können, zumal sie Jahrzehnte ihres Lebens im Herkunftsland verbrachten und daher mit den gesellschaftlichen und kulturellen Gegebenheiten in der Russischen Föderation vertraut sind und sie dort über Verwandte verfügen. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit ihrer Schulbildung und Arbeitsfähigkeit in der Lage sein werden, den notwendigen Lebensunterhalt zu erwirtschaften.
Bei einer Zusammenschau überwiegen im vorliegenden Fall jene Umstände, die für eine Rückkehr der Beschwerdeführer in den Herkunftsstaat sprechen, wobei dem unrechtmäßigen Aufenthalt sowie der kaum vorhandenen beruflichen und sozialen Integration besonderes Gewicht zukommt.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet das persönliche Interesse der Beschwerdeführer am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher die in den angefochtenen Bescheiden angeordneten Rückkehrentscheidungen keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben darstellten. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall die erlassenen Rückkehrentscheidungen unzulässig wären.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.
Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz abgewiesen wurden, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.
§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und den Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Da die Anträge der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zurückgewiesen wurden, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Es sind keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, wonach die Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens verfügten und haben sie derartiges auch nicht vorgebracht.
Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2015 nach umfassender Prüfung verneint.
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.10.2015 nach umfassender Prüfung verneint.
Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für die Russische Föderation nicht.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ist daher zulässig.
Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Da derartige besondere Umstände von den Beschwerdeführern nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.
Die Beschwerden machten keine für das Verfahren relevanten Umstände geltend.
Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß §§ 55 und 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 50 und § 55 FPG als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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