VwGH 2007/18/0361

VwGH2007/18/03613.7.2007

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde des B M in Linz, geboren am 3. Februar 1976, vertreten durch Dr. Benno Wageneder, Rechtsanwalt in 4910 Ried im Innkreis, Bahnhofstraße 20, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 23. Mai 2007, Zl. St-79/06, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;
FrPolG 2005 §53 Abs1;
FrPolG 2005 §66 Abs1;
EMRK Art8 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 23. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein serbischer Staatsangehöriger, gemäß §§ 31, 53 und 66 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.

Laut den von der Bundespolizeidirektion Linz (im erstinstanzlichen Bescheid vom 23. März 2006) getroffenen Feststellungen sei der Beschwerdeführer am 13. Februar 2001 mit Hilfe eines Schleppers über den Flughafen Graz illegal in Österreich eingereist und sei mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Jänner 2006 die Behandlung der (vom Beschwerdeführer) gegen den Asylbescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt worden. Seither halte er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Es sei nicht ersichtlich, dass er in Österreich ein Familienleben führe.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des § 53 Abs. 1, des § 31 Abs. 1 und des § 66 Abs. 1 FPG weiter aus, dass sich der Beschwerdeführer insofern rechtswidrig im Bundesgebiet aufhalte, als ihm weder ein Einreisetitel nach dem FPG noch ein Aufenthaltstitel nach dem NAG erteilt worden sei. Auch komme ihm nach der Aktenlage kein Aufenthaltsrecht auf Grund einer anderen gesetzlichen Bestimmung zu.

Der Beschwerdeführer halte sich seit ca. sechs Jahren in Österreich auf und gehe einer Erwerbstätigkeit nach. Dieser Umstand sei jedoch insofern zu relativieren, als er während dieser Zeit größtenteils im Asylverfahren "gestanden" sei. Seit dem 26. Jänner 2006, also seit mehr als einem Jahr, sei, bedingt durch das rechtskräftig negativ abgeschlossene Asylverfahren, sein inländischer Aufenthalt illegal. Schon ein mehrmonatiger unrechtmäßiger Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung in hohem Maß, sodass die Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG zur Wahrung der öffentlichen Ordnung dringend geboten sei. Den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Beachtung durch den Normadressaten komme aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein sehr hoher Stellenwert zu. Die öffentliche Ordnung werde schwerwiegend beeinträchtigt, wenn Fremde nach Auslaufen einer Aufenthaltsberechtigung bzw. Abschluss eines Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht rechtzeitig verließen. Die Ausweisung sei in solchen Fällen erforderlich, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte.

Vor diesem Hintergrund habe von der Ermessensbestimmung des § 53 Abs. 1 FPG Gebrauch gemacht werden müssen, weil sich der Beschwerdeführer in Österreich noch nicht habe integrieren können.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Auf dem Boden der unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, dass dem Beschwerdeführer weder ein Einreisetitel noch ein Aufenthaltstitel oder eine sonstige Aufenthaltsberechtigung nach dem negativen Abschluss seines Asylverfahrens erteilt worden sei, begegnet die - nicht bekämpfte -

Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 53 Abs. 1 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.

2.1. Der Beschwerdeführer bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 66 Abs. 1 FPG und bringt dazu vor, dass er in die österreichische Gesellschaft eingegliedert sei, weil er einer sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit als Verpacker mit einer Arbeitserlaubnis bis Ende 2007 nachgehe und hier auch Lohnsteuer bezahle. Die deutsche Sprache habe er sich durch verschiedene Kurse angeeignet. Ferner sei eine "öffentliche und auch juristische" Diskussion über das sogenannte "Bleiberecht" langjährig in Österreich aufhältiger Asylwerber ausgebrochen und sei er nach fremdenpolizeilichen Bestimmungen bislang nicht bestraft oder verfolgt worden, woraus zu schließen sei, dass der österreichischen Gesellschaft der Umstand seines Aufenthaltes kein Strafverfahren wert sei.

2.2. Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer - der die Sachverhaltsannahme, dass er in Österreich kein Familienleben führe, nicht bestreitet - keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Grund des § 66 Abs. 1 FPG hat die belangte Behörde die Dauer des inländischen Aufenthalts des Beschwerdeführers seit 13. Februar 2001 und seine Erwerbstätigkeit in Österreich berücksichtigt. Die daraus ableitbare Integration wird in ihrem Gewicht jedoch dadurch nicht unwesentlich gemindert, dass sein Aufenthalt nur bis im Jänner 2006 und dies lediglich auf Grund eines sich letztlich als unberechtigt erweisenden Asylantrages rechtmäßig war. Dass - wie die Beschwerde vorbringt - über ein "Bleiberecht" eine öffentliche Diskussion entstanden sei und er bisher nach fremdenpolizeilichen Bestimmungen nicht bestraft worden sei, bewirkt keine Verstärkung seiner persönlichen Interessen.

Seinen insgesamt nicht allzu schwer wiegenden persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer, der illegal in das Bundesgebiet eingereist ist, jedenfalls seit Ablehnung der Behandlung der gegen den negativen Asylbescheid erhobenen Beschwerde im Jänner 2006 unrechtmäßig hier aufhält. Der unrechtmäßige Aufenthalt über einen solchen Zeitraum stellt eine schwere Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. aus der hg. Judikatur etwa das Erkenntnis vom 13. März 2007, Zl. 2007/18/0068), dar. Unter gehöriger Abwägung aller dieser Umstände kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Wahrung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten und demnach im Grund des § 66 Abs. 1 FPG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.

3. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den mit der Beschwerde verbundenen Antrag, dieser aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 3. Juli 2007

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