BVwG W113 2108149-1

BVwGW113 2108149-121.7.2015

B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 Anh.1 Z9
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3 Abs7a
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W113.2108149.1.00

 

Spruch:

W113 2108149-1/5E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Katharina DAVID als Vorsitzende und die Richter Dr. Silvia KRASA und Mag. Georg PECH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20.04.2015, Zl. RU4-U-816/001-2015, betreffen das UVP-Feststellungsverfahren über das Vorhaben "B123 - Umfahrung Pyburg-Windpassing" beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 20.04.2015 hat die Niederösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) festgestellt, dass das Vorhaben des Landes Niederösterreich, vertreten durch die Abteilung Landesstraßenplanung, "Landesstraße B123 - Umfahrung Pyburg-Windpassing" keinen Tatbestand der Z 9 des Anhangs 1 des UVP-G 2000 erfüllt und damit nicht der UVP-Pflicht unterliegt.

2. Dagegen hat Herr XXXX, vertreten durch Hochleitner Rechtsanwälte GmbH, (Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 12.05.2015 fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wird moniert, dass die Anbindung an den oberösterreichischen Verkehrsraum nicht beachtet worden sei, weshalb die Einbeziehung schutzwürdiger Gebiete unterblieben sei. Es sei lediglich ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie E des Anhangs 2 des UVP-G 2000 berücksichtigt worden. Dadurch erfolge eine Verletzung der subjektiven Rechte des Beschwerdeführers. Die Lärmgrenzwerte würden überschritten und das Projekt sei sinnlos. Das Vorhaben würde zwei Länder beeinflussen und erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt entfalten. Schließlich werde die Luftqualität weiter verschlechtert.

Zur Zulässigkeit der Beschwerde wird ausgeführt, dass eine Beschwerde statthaft sei, da mit dem Vorhaben ein erheblicher Eingriff in schutzwürdige Grundstücke des Beschwerdeführers verbunden sei. Dieser sei außerbücherlicher Eigentümer zu Grundstücken, auf welchem das Umfahrungsvorhaben umgesetzt werden soll. Ihm sei bis dato keine Gelegenheit gegeben worden, Einwände gegen das Vorhaben zu erheben. Das gegenständliche UVP-Feststellungsverfahren entfalte auch Bindungswirkung im straßenrechtlichen Verfahren, in dem dem Beschwerdeführer Parteistellung zukommt. Im wasserrechtlichen Verfahren habe der Beschwerdeführer keine Parteistellung. Daher werde auch in verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte des Beschwerdeführers eingegriffen.

Der Beschwerdeführer begehrt eine mündliche Verhandlung und die Feststellung, dass das Vorhaben der UVP-Pflicht unterliegt, in eventu möge der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben werden oder an die belangte Behörde zurückverwiesen werden. Weiters wird angeregt, das Gericht möge beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 begehren und beim EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung zur Auslegung der UVP-RL betreffend das Recht der Nachbarn auf Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren stellen. Auch möge das Gericht einen Antrag auf Vorabentscheidung beim EuGH stellen, ob die von der Grundrechtecharta gewährleisteten Rechte auf Eigentum, faires Verfahren, Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten, unternehmerische Freiheit und Gleichheit vor dem Gesetz mit § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 in Einklang stünden und die Nichteinräumung der Parteistellung eine Verletzung dieser Rechte darstelle.

Mit Schreiben vom 18.05.2015 ergänzte der Beschwerdeführer, es habe durch die Verwehrung der Parteistellung nicht die Möglichkeit bekommen, sich gegen die Gutachten der Sachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene zur Wehr zu setzen. Naturschutzrechtlich sei das Vorhaben absurd, da wertvoller Lebensraum unwiederbringlich zerstört werde. Das Verkehrsaufkommen würde jedenfalls mehr werden.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 05.06.2015 vor und merkte an, dass eine Parteistellung von Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren nicht gegeben sei. Darüber hinaus seien die behaupteten Rechtsverletzungen auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene belegt worden.

4. Mit Schreiben vom 09.07.2015 stellte die Projektwerberin, vertreten durch Fellner Wratzfeld & Partner Rechtsanwälte GmbH, die Anträge. Das Gericht möge die Beschwerde als unzulässig zurückweisen, in eventu als unbegründet abweisen.

Zur mangelnden Beschwerdelegitimation wird vorgebracht, dass Nachbarn in einer UVP-Einzelfallprüfung nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung zukomme. Daran ändere auch die jüngste EuGH-Rechtsprechung zum Fall "Gruber" nichts, da dort die Bindungswirkung eines negativen Feststellungsbescheides Nachbarn gegenüber gerade verneint worden sei. Der EuGH gebe nicht vor, in welchem Verfahren die Prüfung, ob ein Vorhaben UVP-pflichtig ist, zu erfolgen hat (mHa VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105). Auch aus dem jüngsten Judikat des VwGH vom 28.05.2015, 2013/07/0105, ergebe sich nichts anderes.

Darüber hinaus liege keine Verletzung subjektiv-öffentlicher Interessen vor. Die Ausführungen zu den Lärmgrenzwertüberschreitungen gingen etwa fehl, da solche in einem wasserrechtlichen Verfahren nicht zu berücksichtigen seien. Im straßenrechtlichen Administrativverfahren sei hervorgekommen, dass es im betreffenden Gebiet sogar zu einer Reduktion der Lärmbelastung komme. Im UVP-Einzelfallprüfungsverfahren habe sich gezeigt, dass selbst dort, wo die Lärmbelastung höher werde immer noch sämtliche Grenzwerte eingehalten werden würden. Eine wesentliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes des Kategorie E konnte ausgeschlossen werden.

Der Beschwerdeführer stelle unsubstantiierte Behauptungen auf, ohne auf gleicher fachlicher Ebene ein Vorbringen zu erstatten. Dies betreffe etwa auch das Vorbringen zum luftreinhaltetechnischen Gutachten, dem Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik und der Beeinträchtigung von Schutzgebieten. Unzutreffend seien die Aussagen zur Qualifikation des Projektes als Straße und irrelevant zur Sinnlosigkeit des Vorhabens. Mit den Einwendungen der geforderten länderübergreifenden Betrachtung unterliege der Beschwerdeführer gar einem Rechtsirrtum.

Zur Anregung, das Gericht möge die Bestimmung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 durch den VfGH überprüfen lassen, führt die Projektwerberin aus, dieser habe sich bereits im Judiakt vom 25.11.2003, B 1212/02-9, damit befasst und habe die Bestimmung eindeutig als verfassungskonform beurteilt. Auch die Anregung, ein Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten geht fehl, da ein solches bereits durchgeführt worden sei (EuGH 16.04.2015, C-570/13 ).

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Hinsichtlich der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers ist festzustellen, dass dieser im Hinblick auf das geplante Vorhaben als Nachbar zu werten ist.

Der Beschwerdeführer war nicht Partei des behördlichen UVP-Feststellungsverfahrens, hat aber Parteistellung im straßenrechtlichen Bewilligungsverfahren.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verfahrensakten sowie aus den eingeholten Stellungnahmen und blieben im Beschwerdeverfahren unbestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 131 Abs. 4 Z 2 lit a B-VG i.V.m. § 40 Abs. 1 UVP-G 2000 entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 40 Abs. 2 UVP-G 2000 liegt Senatszuständigkeit vor.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte trotz eines dementsprechenden Antrags gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist. Die mündliche Erörterung lässt eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, zumal die Feststellungen zur Lösung der maßgeblichen formalrechtliche Frage unbestritten blieb.

Zu A)

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG nur Personen erheben, die in ihren Rechten verletzt zu sein behaupten. Dies kann nur auf jene Personen zutreffen, die bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren Parteistellung hatten oder haben hätten müssen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Anm 4 zu § 18 VwGVG).

§ 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 lauten auszugsweise:

"[...] Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, haben der Projektwerber/die Projektwerberin, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung sind die mitwirkenden Behörden und das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...] Die Standortgemeinde kann gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. [...]"

"(7a) Stellt die Behörde gemäß Abs. 7 fest, dass für ein Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist, ist eine gemäß § 19 Abs. 7 anerkannte Umweltorganisation berechtigt, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. [...]"

Aus dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 ergibt sich, dass einen zulässigen Antrag auf Feststellung, ob für ein Vorhaben eine UVP durchzuführen ist, der Projektwerber, der Umweltanwalt oder die mitwirkende Behörde stellen kann. Parteistellung und das Recht, Beschwerde an das BVwG zu erheben, haben auf Grund des Wortlautes der genannten Bestimmungen der Projektwerber, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ist auch eine anerkannte Umweltorganisation gemäß § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 berechtigt, Beschwerde an das BVwG zu erheben.

Nachbarn haben im UVP-Feststellungsverfahren daher weder Parteistellung, noch können sie in zulässiger Weise Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erheben, noch können sie einen zulässigen Antrag auf Einleitung eines solchen Feststellungsverfahrens stellen, was in (bisheriger) ständiger Judikatur des VwGH, des VfGH und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie des Umweltsenates immer wieder bestätigt wurde (VwGH 28.6.2005, 2004/05/0032; 27.9.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; VfGH vom 23.11.2003, B 1212/02; ausführlich BVwG 17.06.2014, W113 2006688-1; 28.08.2014, W109 2008471-1; 04.11.2014, W155 2000191-1; 26.02.2015, W143 2008995-1; 26.03.2015, W225 2016189-1; US 30.7.2010, 7B/2010/4-28).

Nun wird in der Beschwerde vorgebracht, der negative UVP-Feststellungsbescheid würde den Nachbarn in den materienrechtlichen Verfahren entgegengehalten werden und ihnen gegenüber Bindungswirkung entfalten. Eine derartige Bindungswirkung hat der VwGH in seiner bisherigen Rechtsprechung auch aus der Sicht des Unionsrechtes nicht für bedenklich erachtet, weil die Nachbarn ihre Nachbarrechte in den einzelnen nachfolgenden materienrechtlichen Verfahren geltend machen können (vgl. VwGH 28.6.2005, 2004/05/0032; 27.6.2006, 2004/05/0093; erstmalig 17.5.2001, 99/07/0064).

Mit Beschluss des VwGH vom 16.10.2013, Zl. 2012/04/0040, hat dieser dem EuGH die Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob das Unionsrecht, insbesondere Art. 11 UVP-RL, einer nationalen Rechtslage entgegen steht, nach der ein Bescheid, mit dem festgestellt wird, dass bei einem bestimmten Projekt keine UVP durchzuführen ist, Bindungswirkung auch für Nachbarn, denen im vorangegangenen Feststellungsverfahren keine Parteistellung zukam, entfaltet, und diesen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden kann, auch wenn diese die Möglichkeit haben, ihre Einwendungen gegen das Vorhaben in diesen Genehmigungsverfahren zu erheben und wenn ja, ob es das Unionsrecht verlangt, diese Bindungswirkung zu verneinen.

Nunmehr liegen die Entscheidungen des EuGH (EuGH 16.04.2015, Rs C-570/13 ) und des VwGH im Anlassfall (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18) vor. Der EuGH zählt Nachbarn iSd GewO zur betroffenen Öffentlichkeit im UVP-rechtlichen Sinne. Indem das UVP-G 2000 das Beschwerderecht gegen UVP-Feststellungsbescheide auf bestimmte Parteien beschränkt, nimmt es insbesondere auch den Nachbarn dieses Recht. Dieser nahezu vollständige Ausschluss beschränkt die Tragweite des Art. 11 Abs. 1 der UVP-RL und ist daher nicht mit der UVP-RL vereinbar. Folglich darf ein UVP-Feststellungsbescheid etwa einen Nachbarn nicht daran hindern, diese Entscheidung im Rahmen eines gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelfs anzufechten (vgl. Rn 42ff der zitierten EuGH-Entscheidung).

Das alles soll aber die Mitgliedstaaten nicht daran hindern ein System zu schaffen, in dem in einem UVP-Feststellungsverfahren nachfolgenden Genehmigungsverfahren die Umweltverträglichkeit geprüft wird (dann aber nicht durch die UVP-Behörde), solange nur die Anforderungen der Art. 5 bis 10 der UVP-RL erfüllt sind (Sander im www.umweltrechtsblogg.at am 16.04.2015, Keine uneingeschränkte Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden - Vorabentscheidungsverfahren "Gruber" ist entschieden).

EuGH in Rz 51 der zitierten Entscheidung: "Nach alledem sind die Vorlagefragen dahin zu beantworten, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren fraglichen - wonach eine Verwaltungsentscheidung, mit der festgestellt wird, dass für ein Projekt keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, Bindungswirkung für Nachbarn hat, die vom Recht auf Erhebung einer Beschwerde gegen diese Entscheidung ausgeschlossen sind - entgegensteht, sofern diese Nachbarn, die zur "betroffenen Öffentlichkeit" im Sinne von Art. 1 Abs. 2 dieser Richtlinie gehören, die Kriterien des nationalen Rechts in Bezug auf das "ausreichende Interesse" oder die "Rechtsverletzung" erfüllen. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob diese Voraussetzung in der bei ihm anhängigen Rechtssache erfüllt ist. Ist dies der Fall, muss das vorlegende Gericht feststellen, dass eine Verwaltungsentscheidung, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, gegenüber diesen Nachbarn keine Bindungswirkung hat."

Diese Entscheidung steht somit dem Vorbringen des Beschwerdeführers entgegen, wonach ihm die Bindungswirkung eines negativen Feststellungsbescheides im materienrechtlichen Genehmigungsverfahren entgegengehalten werden könnte. Diese Vorgangsweise wäre nach der nunmehrigen Judikatur des EuGH und des VwGH unionsrechtswidrig.

Da der Beschwerdeführer, wie im zitierten Urteil des EuGH in Rn 44 gefordert, eine Möglichkeit haben muss, die Entscheidung, keine UVP durchzuführen, im Rahmen eines gegen sie oder gegen einen späteren Genehmigungsbescheid eingelegten Rechtsbehelf anzufechten, ist ihm im nachfolgenden Genehmigungsverfahren vor der (Materien)Behörde Parteistellung zu gewähren (vgl. auch EuGH 11.08.1995, C-431/92 ). Gegenständlich hat der Beschwerdeführer auch selbst ausgeführt, Parteistellung im straßenrechtlichen Genehmigungsverfahren zu haben. Diese Möglichkeit muss umsomehr bestehen, als einem Nachbarn nach dem UVP-G 2000 auch keine Beschwerdelegitimation gegen einen negativen UVP-Feststellungsbescheid ähnlich dem § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 eingeräumt ist (vgl. VwGH 28.05.2015, 2013/07/0105). Diese Ansicht ergibt sich nun auch ausdrücklich aus dem Erkenntnis des VwGH vom 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wonach der Partei im dortigen gewerberechtlichen Verfahren die Bindungswirkung des negativen UVP-Feststellungsbescheides nicht entgegengehalten werden kann (vgl. Berger, Keine Bindungswirkung von UVP-Feststellungsbescheiden, RdU 2015/84).

Wie oben ausgeführt ergibt sich weder aus dem aus dem eindeutigen Wortlaut der nationalen Bestimmung des § 3 Abs. 7 und 7a UVP-G 2000 noch aus einem unmittelbar anwendbaren Unionsrecht eine Beschwerdelegitimation der Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren.

Die Anregung des Beschwerdeführers, das Bundesverwaltungsgericht möge beim VfGH die Aufhebung des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 begehren und beim EuGH einen Antrag auf Vorabentscheidung zur Auslegung der UVP-RL betreffend das Recht der Nachbarn auf Parteistellung im UVP-Feststellungsverfahren stellen bzw. die Grundrechtskonformität des zitierten Paragraphen hinterfragen lassen, wird nicht aufgegriffen, da vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen keine Bedenken gegen die Unionsrechtskonformität, die Verfassungsmäßigkeit oder die Grundrechtskonformität der Bestimmung bestehen.

Zu B) Revisionsentscheidung

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und zu der es keine eindeutige Rechtsprechung des VwGH gibt und auch die Rechtslage nicht eindeutig ist.

Die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung haben oder ihnen gegen negative UVP-Feststellungsbescheide nach der nationalen Rechtslage eine Beschwerdelegitimation zukommt, ist auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 und der älteren Judikatur des VwGH (VwGH 27.09.2007, 2006/07/0066; 22.04.2009, 2009/04/0019; 28.06.2005, 2004/05/0032) zu verneinen.

Auch aus der neueren Judikatur des VwGH und des EuGH ergibt sich nicht, dass eine solche Parteistellung oder Beschwerdelegitimation auf Grund eines unmittelbar anwendbaren Unionsrechts gegeben wäre (VwGH 22.06.2015, 2015/04/0002-18, wo nur die Frage der Bindungswirkung eines UVP-Feststellungsbescheides besprochen wurde; 28.05.2015, 2013/07/0105; EuGH 16.04.2015, C-570/13 ). Dennoch wurde über die Frage, ob Nachbarn im UVP-Feststellungsverfahren Parteistellung einzuräumen ist oder eine diesbezügliche Beschwerdelegitimation entgegen der nationalen Rechtslage besteht nach der aktuelleren zitierten Judikatur noch nicht höchstgerichtlich abgesprochen, weshalb die Revision zuzulassen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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