BVwG W107 2113383-1

BVwGW107 2113383-122.9.2015

B-VG Art.133 Abs4
BWG §39
BWG §5 Abs1
BWG §70 Abs1 Z1
BWG §70 Abs2
BWG §70 Abs4
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
BWG §39
BWG §5 Abs1
BWG §70 Abs1 Z1
BWG §70 Abs2
BWG §70 Abs4
FMABG §22 Abs2
FMABG §22 Abs2a
VwGG §30 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:BVWG:2015:W107.2113383.1.00

 

Spruch:

W107 2113383-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Sibyll Andrea BÖCK als Einzelrichterin über den Antrag der XXXX, vertreten durch HAUSMANINGER KLETTER RECHTSANWÄLTE GMBH, Franz-Josefs-Kai 3, 1010 Wien, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom XXXX, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

A)

Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 2 Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz-FMABG, BGBl I. Nr. 97/2001 idF BGBL I. Nr. 184/2013, wird hinsichtlich der im Spruch des angefochtenen Bescheides unter I. bis III. vorgeschriebenen Maßnahmen in Bezug auf XXXX stattgegeben, im Übrigen nicht stattgegeben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Beschwerdeinhalt

1. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in Folge: FMA) hat der Antragstellerin (in Folge: AS) mit Bescheid vom 24.07.2015, GZ XXXX, der AS nachweislich am selben Tag zugestellt, gemäß § 70 Abs. 4 Z 1 BWG iVm § 5 Abs. 1 Z 7 BWG unter Androhung einer Geldstrafe in Höhe von EUR 15.000 aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand längstens binnen drei Monaten ab Zustellung dieses Bescheides wie folgt herzustellen:

"I. Innerhalb der genannten Frist sind die Herren XXXX als Geschäftsleiter abzuberufen.

II. Binnen gleicher Frist sind stattdessen zumindest zwei neue, gemäß § 5 Abs. 1 ZZ 6 bis 13 BWG geeignete Geschäftsleiter zu bestellen.

III. Der FMA ist über die Umsetzung der Maßnahmen zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands schriftlich binnen drei Monaten ab Zustellung des Bescheides zu berichten."

Begründend führte die belangte Behörde nach einer ausführlichen Sachverhaltsdarstellung aufgrund der vorangegangenen Ermittlungsverfahren im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die AS jedenfalls seit 2013 weder über angemessene Verwaltungs-, Rechnungs- und Kontrollverfahren gemäß § 39 Abs. 2 BWG noch über eine zweckentsprechende funktionierende interne Revision gemäß § 42 BWG verfüge, was von den beiden Vorständen (Geschäftsleiter) XXXX zu verantworten sei. Aufgrund der zahlreichen, von externer Seite wiederholt festgestellten jedoch - trotz mehrmaliger Zusagen - nicht behobenen wesentlichen Mängel, u.a. die nicht regelmäßig auf Werthaltigkeit überprüften Bilanzposten; die nicht nachvollziehbare und somit mangelhafte Dokumentation, Aktenführung und Gestion von Krediten und die damit verbundene Unkenntnis der AS über die unterjährige Entwicklung ihrer Kredite und Beteiligungen; die Unkenntnis der AS über die wahre Höhe ihrer Eigenmittel aufgrund der unangemessenen internen Verwaltung,- Rechnungs- und Kontrollverfahren und die damit verbundene Überraschungsgefahr der AS vor neuen Eigenmittelerfordernissen; die nicht richtige Ermittlung von Rückstellungserfordernissen und nicht rechtzeitigen Wertberichtigungen etc., sei die Zuverlässigkeit der beiden verantwortlichen GL iSd § 5 Abs.1 Z 7 BWG zu verneinen, da infolge dieser schwerwiegenden Verstöße Zweifel bestünden, dass die Bank (AS) angemessen gesteuert, ein Scheitern der Bank verhindert und das öffentliche Interesse an einem funktionsfähigen Bankwesen und der Finanzmarktstabilität gewahrt werde.

Beanstandet werde zudem die wiederholte Nichteinhaltung von Zusagen bzw. die Nichtbefolgung von Verbesserungsaufträgen bezüglich der internen Revision, die jedenfalls im Geschäftsjahr 2013 nicht zweckentsprechend funktioniert habe. Der interne Rechnungslegungsprozess weise seit Juni 2014 wesentliche Schwächen auf, welche wiederholt nicht behoben worden seien. Da das Auskunftsrecht gemäß § 70 Abs.1 Z 1 BWG ein wesentliches Aufsichtsinstrument sei, müsse die Aufsichtsbehörde davon ausgehen können, dass eine zugesagte Mängelbehebung auch der Wahrheit entspreche. Da die Verbesserungszusagen zur internen Revision unter Führung der beiden Vorstände nicht nachhaltig gewesen oder gar nicht eingehalten worden seien, bestehe auch aus diesen Gründen Zweifel an der Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 BWG der beiden Vorstände

(GL).

Die AS erfülle somit die Konzessionsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 1 Z 7 BWG gegenwärtig nicht, weshalb in Ermangelung eines Ermessenspielraumes der belangten Behörde der angefochtene Bescheid zu erlassen gewesen sei.

2. Die belangte Behörde übermittelte mit Schriftsatz vom 28.08.2015, GZ XXXX, beim BVwG protokolliert am selben Tag, der gegenständlichen Gerichtsabteilung zugewiesen am 31.08.2015 und tatsächlich vorgelegt am 02.09.2015, die Verwaltungsakte sowie die mit 18.08.2015 datierte und protokollierte Beschwerde der AS samt Antrag auf aufschiebende Wirkung.

In ihrer Beschwerde behauptete die AS die Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde ergriffenen Maßnahme mangels offenkundiger Dringlichkeit, wegen Unverhältnismäßigkeit der Sanktion und Unangemessenheit der verhängten Frist, monierte weiter grundlegende inhaltliche Unrichtigkeiten bzw. Unschlüssigkeiten aufgrund mangelnder Kausalität und Objektivität in Bezug auf die behauptete Schwere der inkriminierten Mängel sowie die Nichtberücksichtigung wesentlicher, bereits umgesetzter Beanstandungen seitens der AS, insbesondere aber auch des bilanzierten Gewinns gemäß geprüftem Jahresabschluss zum 31.12.2014 und beantragte, der Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stattzugeben und den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

Den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begründete die AS zunächst mit einer offenkundig mangelnden Dringlichkeit und Unverhältnismäßigkeit der auferlegten Maßnahme und erhob die diesbezüglichen Beschwerdeausführungen auch zum Gegenstand dieses Antrages. Dazu wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, die vorgeworfenen Verstöße würden sich auf die Jahre 2012 bis 2014 beziehen, es seien jedoch gegen keinen dieser Verstößen im vorgeworfenen Zeitraum konkrete individuelle Maßnahmen seitens der belangten Behörde ergriffen, noch individuelle verwaltungsstrafrechtliche Verfahren eingeleitet worden seien. Dadurch sei den beiden GL eine Überprüfung der erhobenen Vorwürfe durch die Rechtsmittelinstanzen verunmöglicht und diese in ihrem - auch europarechtlich sowie in Art 47 Abs. GRC verankerten - Interesse auf effektiven Rechtsschutz beeinträchtigt worden. Zudem käme die angeordnete Maßnahme in rechtswidriger Weise einem den Bestimmungen des EGMR bzw. den Garantien der EMRK widersprechenden Berufs- und Beschäftigungsverbot gleich.

Darüber hinaus sei der angefochtene Bescheid für die hier maßgebliche Beweislage (September 2014) erst elf Monate später erlassen worden, womit nicht von im öffentlichen Interesse gelegenen unverzüglichen Sanktionen gesprochen werden könne.

Zudem sei die Gewichtung der Verstöße betreffend die Leistungen der beiden GL unsachlich, nicht objektiv und daher rechtswidrig. Insbesondere seien die von der belangten Behörde inkriminierten Mängel unterscheidungslos dem Gesamtvorstand als geschäftsführendem Organ der AS angelastet worden. Es habe keine Erhebungen und Feststellungen, welchem der beiden Geschäftsleiter welche individuelle Handlung bzw. welches Fehlverhalten anzulasten sei, gegeben. Vielmehr seien die inkriminierten Verstöße gesamthaft ohne Unterscheidung der verantwortlichen Personen bzw. ohne Berücksichtigung der Zuständigkeiten nach der gesetzlichen Bankenorganisation den beiden GL gleichermaßen angelastet worden. Laut - der belangten Behörde auch bekannten - Bankenorganisation der AS erfolge eine Trennung der Zuständigkeitsbereiche "Markt" und "Marktfolge", sodass allfällige Verstöße des einen GL nicht automatisch auch die Unzuverlässigkeit des anderen GL begründe. Die Trennung der Bereiche gemäß Bankenorganisation der AS sehe unterschiedliche Zuständigkeiten, Handlungspflichten und Verantwortlichkeiten der einzelnen Vorstandsmitglieder vor, was von der belangten Behörde jedoch in rechtswidriger Weise nicht berücksichtigt worden sei, weshalb die Abberufung des gesamten Vorstandes verfehlt und grob unverhältnismäßig sei.

Ein zwingendes öffentliches Interesse liege nicht vor, da der Jahresabschluss für 2014 einen Gewinn der AS von EUR 3,1 Mio ausweise und die Bilanzsumme als auch das operative Ergebnis und die Eigenmittel der AS im Jahr 2014 gestiegen seien, weshalb eine Gefährdung des Kapitalmarktes und des Bankwesens nicht gegeben sei.

Als unverhältnismäßige Nachteile für AS seien die Ratingherabstufung durch die Ratingagentur Fitch und die damit drohenden Kundenverluste bzw. die bereits erfolgten Verluste von Handelspartnern und der sich daraus ergebenden Verschlechterung von Konditionen um 0,1% bezogen auf das Handelsvolumen von EUR 500 Mio, somit ein bereits irreversibel eingetretener Schaden von rund EUR 500.000 anzuführen. Daraus ergebe sich weiter eine Steigerung der Finanzierungskosten infolge Aufnahme von Fremdkapital. Verhindert würde damit weiter das Erreichen einer Ratingverbesserung und ein damit verbundenen Anstieg der Ertragslage. Als unwiederbringlicher Schaden sei auch der Entgang einer bereits in der Schweiz umgesetzten Geschäftsmöglichkeit der Einführung von Negativzinsen auf Einlagen anzuführen. Dies würde bei dem möglichen Volumen von EUR 300 Mio und einem Zinssatz von EUR 0,25% zu Einkünften von rund EUR 750.000 p.a. führen. Ein weiterer unwiederbringlicher finanzieller Schaden entstehe der AS bei Abberufung beider GL in Anbetracht der mehreren hundert anhängigen Anlegerverfahren mit einem Gesamtstreitwert in der Höhe von rund EUR 50 Mio., da die fortlaufende und kontinuierliche Vertretung der AS durch den dafür zuständigen GL nicht mehr gewährleistet sei.

Darüber hinaus entstehe der AS schon allein durch die kurz gesetzte Abberufungsfrist ein unverhältnismäßiger Nachteil, als ein Bankbetrieb durch den Austausch des Gesamtvorstandes nicht einfach nahtlos ohne erheblichen Schaden für das österreichische Bankwesen weitergeführt werden könne.

3. Die belangte Behörde nahm mit Schriftsatz vom 28.08.2015 zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung Stellung und verwies im Wesentlichen auf die einschlägige Judikatur des VwGH, wonach jede aufsichtsbehördliche Maßnahme regelmäßig auch mit Nachteilen für die Beaufsichtigten verbunden sei und aus diesem Umstand gerade kein unverhältnismäßiger Nachteil abgeleitet werden können. Zudem habe bisher kein einziger Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der mit der Bekämpfung eines Bescheids zur Abberufung eines Geschäftsleiters verbunden gewesen sei, zum Erfolg geführt. Zudem habe die AS keine ziffernmäßige Konkretisierung des unverhältnismäßigen Nachteils vorgenommen. Der Vorwurf der mangelnden Dringlichkeit werde in Hinblick auf Dauer der Erhebungen eines komplexen Sachverhaltes zum Zweck eines Ermittlungsverfahrens bestritten. Zur monierten kurzen Abberufungsfrist wandte die belangte Behörde die Annahme ein, die AS verfüge bereits über geeignete Kandidaten, die gegebenenfalls potentiell zu Verfügung stehen würden. Zur behaupteten mangelnden Effektivität des Rechtsschutzes verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die Judikatur des VwGH, wonach auch bei Anwendung der europäischen Rechtsgrundlagen keine andere Beurteilung getroffen werde könne. Ein sofortiger Vollzug des Bescheids sei somit gegenständlich erforderlich, insbesondere um drohende Schäden für Gläubiger und das österreichische Bankenwesen abzuwenden. Es werde daher beantragt, dem gegenständlichen Antrag nicht stattzugeben.

4. Mit Schriftsatz vom 08.09.2015, protokolliert am 09.09.2015, führte die AS ergänzend zur wirtschaftlichen Situation - wie bereits aus den vorgelegten Originalunterlagen ersichtlich - zusammengefasst im Wesentlichen Folgendes aus: die Bilanzsumme im Jahr 2014 sei auf EUR 673,1 Mio gestiegen (zuvor EUR 581,5 Mio), das EGT im Jahr 2014 EUR habe + 3,1 Mio (2013: EUR - 5,6 Mio) betragen, das Jahresergebnis vor Ausschüttung auf das Ergänzungskapital sei mit EUR + 1,6 Mio (2013: EUR -15 Mio) und die Eigenmittel der AS seien mit rund EUR 43,5 Mio (2013: EUR 32,1 Mio) zu beziffern. Es handle sich bei der AS somit um ein gut funktionierendes Kreditinstitut, von dem kein Gefährdungspotential ausgehe. Laut gutachterlichen Berechnungen zur wirtschaftlichen Situation der AS liege bei dieser eine adaptierte Gesamtkapitalquote in der Höhe von 15,29% vor. Gemäß Bankenorganisation habe die AS unter Verantwortung des für den Bereich Markt zuständigen GL1 für das Geschäftsjahr 2015 einen Zuwachs des in der diskretionären Vermögensverwaltung verwalteten Vermögens von EUR 50 Mio veranschlagt, was 2015 zu zusätzlichen nachhaltigen Erträgen der AS von rund EUR 750.000,- führe werde (darin enthalten eine einmalige Eröffnungsgebühr von 0,5%, somit EUR 250.000, und eine jährliche Verwaltungsgebühr von 1%, somit EUR 500.000). Der drohende Schaden bei Abberufung des GL1 sei in Hinblick auf dessen Zuständigkeitsbereich mit EUR 600.000 zu beziffern.

Unter Berücksichtigung des Geschäftsmodells der AS als Privatbank, bei der es kein Massenkreditgeschäft gebe, sei die zentrale Funktion des Geschäftsbereiches Markt hervorzuheben. Diesem dafür zuständigen GL1 obliege die Betreuung zahlreicher Großkunden. Die Abberufung des GL1 würde jedenfalls den Wegfall der primären Kundenkontakte nach sich ziehen. Zudem obliege die Verantwortung für die noch offenen 914 Zivilverfahren mit einem Gesamtstreitwert von EUR 52,7 Mio gemäß Bankenorganisation dem Geschäftsbereich Markt. Dem dafür zuständigen GL1 obliege die Gesamtstrategie hinsichtlich der angestrebten Erzielung von Vergleichslösungen und raschen Erledigungen, wobei die Aufwendungen der AS dafür mit insgesamt 48% der Streitwerte zu beziffern seien. Da der GL1 seit 1999 im Vorstand der AS sei, verfüge dieser über unmittelbare eigene Wahrnehmungen zumindest zu den Sachverhalten aus dem Jahr 2002 und einen umfassenden Gesamtüberblick. Bei Abberufung des GL1 würden die von der AS intensiv angestrebten Bemühungen, eine finale globale Lösung aller noch offenen Verfahren zu erreichen, unwiederbringlich verloren sein. Das Nichterreichen durch die Abberufung sei mit erheblichen Einbußen und jedenfalls nachteiligen Quoten verbunden und würde einen unverhältnismäßigen Nachteil für die AS allein aufgrund der dadurch bedingten erhöhten Vergleichsquote um 10% in Höhe von EUR 2 Mio bedeuten. Der drohende Schaden aus den Mittelabflüssen infolge der Ratingherabsetzung würde bei Abberufung der GL einen Geschäftsrückgang mit bestehenden Kunden von 10% bedeuten, verbunden mit der jedenfalls erschwerten Möglichkeit, neue Kunden und Neugeschäfte zu gewinnen. Der unwiederbringliche Schaden sei mit zumindest EUR 2,5 Mio bis EUR 5 Mio zu beziffern.

Zahlreiche Immobilientransaktionen seien zwecks Entlastung der Eigenmittelerfordernisse und Bereinigung der Bilanz erfolgreich durch Verhandlungen seitens des für den Geschäftsbereich Markt zuständigen GL1 durchgeführt worden, weshalb die Abberufung des diesbezüglich verantwortlichen GL1 einen unwiederbringlichen Schaden hinsichtlich der letzten zwei im Veräußerungsprozess befindlichen Immobilien insofern darstellen würde, als es diesem gelungen sei, Kaufangebote von mehr als EUR 2,5 Mio über den letzten Schätzwerten dieser Immobilien zu erhalten. Diese Transaktionen seien auf das Verhandlungsgeschick des GL1 zurückzuführen sei, weshalb mit der angeordneten raschen Abberufung die Gefahr verbunden sei, dass diese Transaktion nicht zu einem tatsächlichen Abschluss geführt werden könne, so dass zumindest die Hälfte des erwirkten Mehrerlöses (EUR 1,25 Mio) von der AS nicht mehr lukrierbar sei und somit einen unwiederbringlichen Schaden für die AS bedeuten würde.

Die angeführten drohenden Schäden würden im Geschäftsjahr 2014 zum Entfall des oben ziffernmäßig angeführten positiven Jahresergebnisses und darüber hinaus sogar zu einem Jahresverlust der AS geführt haben. Der mangelnden Dringlichkeit der gesetzten Maßnahme werde das Nichtvorliegen einer Gefahr in Verzug entgegengehalten, was von der belangten Behörde auch nicht behauptet worden sei.

Darüber hinaus sei der AS die Behebung der Mängel betreffend die interne Revision mit separatem Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2015 auferlegt worden mit der Maßgabe, dass die interne Revision alle Prüfungen ihres Prüfplans für das Geschäftsjahr 2015 bis längstens 29.2.2016 abzuschließen habe und hierüber der FMA bis längstens 7.3.2016 zu berichten sei. Die belangte Behörde habe in diesem Fall somit eine andere Maßnahme - als die Abberufung beider GL - als offensichtlich gelindestes taugliches Mittel zur grundsätzlich gleichen Zielerreichung gesehen bzw. ergriffen. Da auch gegenständlich gelindere taugliche Mittel zur Verfügung gestanden wären, werde der gegenständliche Antrag jedenfalls aufrechterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einschau in den vorgelegten Verwaltungsakt und die dem BVwG übermittelten Schriftsätze und vorgelegten Originalunterlagen.

II.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und zum anwendbaren Recht:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor, weil weder in einem Bundes- noch in einem Landesgesetz eine Senatsbesetzung für die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgesehen ist.

§ 22 Abs. 2a FMABG spricht diesbezüglich zudem ausdrücklich nur von einer Senatsentscheidung im Falle einer Beschwerde, weshalb über den vorliegenden Antrag (auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung) keine Senatsentscheidung zu ergehen hat.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (§§ 63 bis 73 AVG), die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Die Beschwerde, verbunden mit dem gegenständlichen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, wurde binnen offener Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid der FMA erhoben und ist somit zulässig (§ 7 Abs. 4 VwGVG iVm Art. 130 Abs. 1 Z 1 BVG, § 22 Abs. 2 FMABG).

II.2. Zu Spruchpunkt A:

Für die Entscheidung, ob ein Verfahren zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zulässig ist, ist zunächst erforderlich, dass die angefochtene Entscheidung einem Vollzug zugänglich ist (vgl. VwGH Zl. AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012). Die bescheidmäßig angeordnete Aufsichtsmaßnahme ist einem Vollzug zugänglich, da diese einen konkreten Auftrag an die AS enthält, welche die AS zu einem bestimmten Handeln verpflichtet (vgl. VwGH 19.10.2009, AW 2009/17/0037-0040; VwGH 06.07.2010, AW 2010/17/0027). Die Wirkung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung wäre der Wegfall der sich aus dem Bescheid ergebenden Handlungsverpflichtung (vgl. VwGH 11.11.2008, AW 2008/17/0044).

Gemäß Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird dem klaglosen Funktionieren des Bankwesens und dem Vertrauen in den Kapitalmarkt ein sehr hohes Interesse eingeräumt bzw. wird das Vertrauen in die Funktion des Kapitalmarktes als grundsätzlich "absolut öffentliches Interesse" (vgl. VwGH vom 24.05.2013, AW 2013/17/0007; VwGH vom 17.03.2010, AW 2010/17/0004; VwGH vom 29.11.2013, AW 2013/17/0199) erachtet.

Gemäß § 22 Abs. 2 FMABG, der dem § 30 Abs. 2 VwGG nachgebildet ist, ist die aufschiebende Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht dann mit Beschluss zuzuerkennen, wenn 1. nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und wenn 2. nach Abwägung aller berührter Interessen mit dem Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre (vgl. VwGH vom 24.05.2012, AW/2012/17/0026).

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, kann von zwingenden öffentlichen Interessen nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Der Umstand, dass öffentliche Interessen am Vollzug einer behördlichen Maßnahme bestehen, berechtigt aber nicht ohne weiteres schon zur Annahme, dass eben diese Interessen auch eine SOFORTIGE Verwirklichung der getroffenen Maßnahmen zwingend gebieten. Hiezu bedarf es noch des Hinzutretens weiterer Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der genannten Gesetzesstelle ansehen zu können (vgl. VwGH Beschluss vom 2. April 1994, Zl. AW 94/17/0008, und die dort angeführte weitere Rechtsprechung).

Die belangte Behörde hat in ihrer Äußerung vom 28.08.2015 unter zahlreichen Verweisen auf die umfassende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung pauschal vorgebracht, dass bislang kein einziger Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, der mit der Bekämpfung eines Bescheids zur Abberufung eines Geschäftsleiter verbunden war, Erfolg gehabt habe. In Analyse dieser Rechtsprechung werde somit auch im konkreten Fall kein Grund für die Zuerkennung gesehen, da kein Zweifel am Überwiegen öffentlichen Interesses bestehe. Zum Vorbringen der mangelnden Dringlichkeit hat die belangte Behörde lediglich vorgebracht, dass die ordnungsgemäße Führung eines Verfahrens aufgrund der Erhebungen des maßgeblichen Sachverhaltes und der Wahrung des Parteiengehörs mit einer gewissen Dauer verbunden sei und die AS die Länge des Verfahrens durch Verzögerungen, wie etwa Fristerstreckungsanträge, selbst zu verantworten habe. Das Vorliegen einer Gefahr im Verzug wurde von der belangten Behörde nicht behauptet Zur Herabstufung des Ratings hat die belangte Behörde auf die VwGH Judikatur zum drohenden Imageschaden verwiesen, der keinen unverhältnismäßigen Nachteil begründe. Zu den konkret von der AS mit EUR 750.000 bezifferten Einnahmen aus einer Negativverzinsung nahm die belangte Behörde keine Stellung bzw. seien diese aus Sicht der belangten Behörde vollständig außer Betracht zu bleiben. Das Vorbringen der AS zu den gerichtsanhängigen Anlegerverfahren wurde mit dem Einwand der von der AS dabei in Kauf erheblichen genommenen Kosten bestritten und diesem Vorbringen lediglich mit dem Verweis auf VwGH Judikatur und dessen Ausführungen zu den Auswirkungen eines "Berufs - und Beschäftigungsverbots" entgegengetreten.

Die belangte Behörde hat damit dem detaillierten, oben angeführten Vorbringen der AS in tatsächlicher Hinsicht somit lediglich die Einwände entgegengehalten, dass eine Interessenabwägung aufgrund des von ihr zu vertretenden Interesses an der Funktionserhaltung des österreichischen Bankenmarktes zu ihren Gunsten zu treffen sei, da den Beteuerungen der beiden Geschäftsleiter, die von der belangten Behörde wiederholt angeordneten notwendigen Maßnahmen zur ergreifen wegen wiederholte angekündigter jedoch unterlassener Umsetzung nicht mehr vertraut werden könne und ein Ende des Bankbetriebs der AS mit negativen Auswirkungen für Kunden, Gläubiger und das österreichische Bankwesen sowie die Finanzmarktstabilität verbunden sei. Damit hat aber die belangte Behörde zu ihren oben wiedergegebenen Ausführungen vom 28.08.2015 weitere Umstände, um die öffentlichen Interessen als "zwingend" im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ansehen zu können, nicht in hinreichend konkreter Weise aufgezeigt, zumal die belangte Behörde selbst anführt, dass der Bankbetrieb der AS derzeit nicht gefährdet ist, was auch die vorgelegten Bilanzen bestätigen.

Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung selbst und somit das diesbezügliche Vorbringen nicht zu überprüfen; selbst die wahrscheinliche Rechtswidrigkeit wäre kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa die Beschlüsse vom 30. 11. 2011, Zl. AW 2011/04/0036, vom 24. 06. 2011, Zl. AW 2011/17/0024 und vom 06. 07. 2010, Zl. AW 2010/17/0027; weiters VwGH vom 17. 11. 2000, Zl. AW 2000/17/0037; 29.04.2013, AW 2013/03/0007 ). Wenn das in der Beschwerde selbst erstattete Vorbringen nicht etwa von vornherein als zutreffend zu erkennen ist, ist daher jedenfalls zunächst von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen. (vgl. VwGH Beschluss vom 02. 01. 1996, Zl. AW 95/07/0017; VwGH 01.12.2011, AW 2011/06/0050). Unter den "Annahmen" der belangten Behörde sind hiebei die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid zu verstehen, die nicht von vornherein als unschlüssig zu erkennen sind bzw. die ins Auge springende Mängel nicht erkennen lassen (VwGH 04.11.1999, AW 99/17/053; VwGH 29.06.1994, AW 94/17/0021).

Unter diesen Gesichtspunkten ist das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen schon deshalb nicht zu erkennen, weil doch mit § 70 Abs. 4 BWG der belangten Behörde ein "abgestuftes" Instrumentarium gemäß Z 1 bis 3 leg. cit. zu Verfügung gestellt wird, um auf den Wegfall von Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 14 (hier: Z 7) BWG sowie auf Verletzungen von einschlägigen aufsichtsrechtlichen Vorschriften zu reagieren. Dabei ist - wohl nach Schwere des Verstoßes - der Grundsatz der Anwendung des jeweils gelindesten zielführenden Mittels (vgl. § 3 FMABG; § 2 Abs. 1 VVG) zu beachten (vgl. Dellinger (Hrsg.) § 70 BWG, Rz 78 und 82).

Gegenständlich hat die belangte Behörde ihre Maßnahme auf § 5 Abs. 1 Z 7 iVm § 70 Abs. 4 Z 1 BWG, nicht aber auf § 70 Abs. 4 Z 2 BWG gestützt, nach dem im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern die Geschäftsführung ganz oder teilweise zu untersagen ist, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 leg.cit. erwartet werden kann. Die belangte Behörde erachtet daher offenbar die vorgeworfenen Verstöße für nicht so gravierend, um den in § 70 Abs. 4 Z 1 und 2 BWG vorgesehenen, eskalierenden Sanktionsmechanismus in Gang zu setzen und Z 2 zu aktivieren, sondern sie verbleibt im Bereich der Z 1, deren Rahmen die Behörde offenbar als noch nicht ausgeschöpft ansieht.

Zudem geht die belangte Behörde nicht nach § 70 Abs. 2 Z 3 BWG vor, wonach bei Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Kreditinstitutes gegenüber seinen Gläubigern, insbesondere für die Sicherheit der ihm anvertrauten Vermögenswerte oder zur Gewährleistung der Stabilität des Finanzsektors, die belangte Behörde zur Abwendung dieser Gefahr Geschäftsleitern des Kreditinstituts unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Kreditinstituts ganz oder teilweise untersagen kann. In diesem Fall hätte das zuständige Organ binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen. Diese Form der Gefährdung sieht die belangte Behörde offenbar nicht als gegeben an, womit implizit verbunden ist, dass die Behörde das öffentliche Interesse an den Maßnahmen als augenscheinlich nicht besonders dringlich charakterisiert und auch eine Gefahr für die Erfüllung von Verpflichtungen sowie für die Stabilität des Finanzmarktes als nicht vorliegend erachtet.

In diesem Zusammenhang ist jedoch klar zu stellen, dass damit, wie oben bereits ausgeführt, über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids nichts ausgesagt ist (vgl. VwGH Beschluss vom 21.05.1985, AW 85/04/0037; VwGH Beschluss vom 02.04.1994, AW 94/17/0008).

Unter diesen Gesichtspunkten kann daher für die gegenständliche Entscheidung nicht das Vorliegen zwingender öffentlicher Interessen an der sofortigen Vollziehung der getroffenen Maßnahmen abgleitet werden.

Bei der sohin vorzunehmenden Interessenabwägung ist davon auszugehen, dass das Rechtsinstitut der aufschiebenden Wirkung als ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element anzusehen ist. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden (vgl. die VwGH Beschlüsse vom 25. Februar 1981 - verstärkter Senat -, Slg. Nr. 10.381/A, vom 2. Jänner 1985, Slg. Nr. 11.632/A, und vom 10. September 1990, Zlen. AW 90/17/0022, 90/17/0059). Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel zugunsten des Beschwerdeführers aus, wenn der ihm durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht oder nur schwer rückgängig gemacht werden kann, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides zumutbar ist (vgl. VwGH Beschluss vom 10. 09.1990 sowie die dort angeführte weitere Rechtsprechung; VwGH 02.04.1994, AW 94/17/0008).

Es ist daher zu prüfen, ob nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheids für die AS ein derart unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, der im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung den Ausschlag zugunsten der AS geben würde.

Um daher die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung zur Prüfung der Frage, ob die von der AS geltend gemachten Nachteile einen Ausschlag zu ihren Gunsten geben würde, durchführen zu können, ist es jedenfalls erforderlich, dass die AS schon in ihrem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihr behauptete Nachteil ergibt (vgl. VwGH Beschluss vom 10.07.2000, Zl. AW 2000/08/0035), um das Gericht in die Lage zu versetzen, zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte bzw. die AS durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides einen unverhältnismäßigen Nachteil erleiden würde.

Die Antragstellerin hat somit in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. VwGH Beschluss vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem zitierten Beschluss zur Einbringung von Geldleistungen ausgesprochen hat, wird er nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Antragstellers überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. auch VwGH Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).

Dass aufsichtsbehördliche Maßnahmen beim betroffenen Unternehmen Kosten verursachen, ist für sich allein und ohne nähere Konkretisierung kein Grund für die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils (vgl. VwGH Beschluss vom 15. Oktober 2007, Zl. AW 2007/17/0022). Da der vorliegende Antrag jedenfalls ziffernmäßige Angaben über die zu erwartenden Kosten enthält, ist zu prüfen, ob die Angaben insgesamt eine Einschätzung zulassen, welche Belastung dies für die AS darstellt.

Auch wenn ein Vorbringen, dass mit der Absetzung eines Geschäftsleiters eines Kreditinstituts wesentliches Know-how nicht mehr unmittelbar zur Verfügung stünde bzw. auf diesen als Verhandlungsführer nicht mehr zurückgegriffen werden könne, nach der Rechtsprechung des VwGH grundsätzlich keinen unverhältnismäßigen Nachteil aufzeigen kann (zB VwGH 11.11.2008, AW 2008/17/0044), weil dies eine regelmäßig mit den gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen einhergehende Folge und als solche nicht per se als unverhältnismäßiger Nachteil zu werten ist, so ist dies mit dem gegenständlichen Fall insofern nicht vergleichbar, als die AS präzise und mit geldwerten Angaben nachvollziehbar dargelegt hat, dass sie die konkret angeordnete Maßnahme in außerordentlicher Weise treffen würde, zumal beide Geschäftsleiter gleichzeitig abzuberufen seien. Der GL1 mit dem Zuständigkeitsbereich Markt ist jedoch der Verantwortliche für die Abwehr von Klagsrisiken bei derzeit 941 anhängigen Anlegerverfahren mit einem Gesamtstreitwert von rund EUR 50 Mio, wobei die bisher erzielten zahlreichen Generalvergleiche auf die Erfahrung und Kenntnis der Sachlage des GL1 zurückzuführen sind (vgl. die OeNB Prüfberichte 2013 und 2014). Die von der AS angeführten Auswirkungen zur Abwehr dieser Klagsrisiken (Anlegerverfahren) betreffen die Altrisiken aus dem Vertrieb von Kapitalmarktinstrumenten. Es erscheint daher nachvollziehbar, dass mit der Abberufung des seit circa 8 Jahren mit einer Vielzahl von Anlegerklagen im Detail befassten GL1 das Risikopotenzial, dem die Bank aus den Klagen ausgesetzt ist, erhöht wird. Ein neuer Vorstand muss sich jedenfalls umfangreich in diese komplexe Materie einarbeiten. Dies gilt jedenfalls auch dann, wenn der GL1, wie die belangte Behörde anführt (jedoch von der AS bestritten wird), als Berater erhalten bliebe bzw. mit seinem Know-How zur Verfügung stehen würde. Ein neuer Geschäftsführer ist sowohl organisationsrechtlich als auch aufsichtsrechtlich in die Pflicht genommen und hat seine Entscheidungen in jedem Fall eigenverantwortlich zu treffen. Der von der AS angeführte drohende finanzielle Schaden in Folge der Erhöhung der Vergleichsquote von zumindest 10%, was von der AS konkret mit EUR 2 Mio beziffert wird, erscheint in diesem Zusammenhang nachvollziehbar und plausibel.

Dass die AS und der andere Geschäftsleiter nicht auf die Erfahrung und das Wissen eines Geschäftsleiters, der als Geschäftsleiter und somit als Entscheidungsträger abberufen wird, zurückgreifen kann, wenn beide Geschäftsleiter als Entscheidungsträger gleichzeitig abberufen werden, ist erkennbar und begründet jedenfalls einen unverhältnismäßigen irreversiblen Nachteil für die AS.

Soweit im Antrag aufgrund der Ratingverschlechterung ein drohender Schaden für die AS geltend gemacht wird und auch dies gemäß VwGH Judikatur grundsätzlich eine mit den gesetzlich vorgesehenen Aufsichtsmaßnahmen einhergehende Folge und als solche für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil zu werten ist, so hat im gegenständlichen Fall die AS konkret ziffernmäßig dargetan, dass die bereits erfolgten Verluste von Handelspartnern und der sich daraus ergebenden Verschlechterung von Konditionen um 0,1% bezogen auf das Handelsvolumen von EUR 500 Mio zu einem irreversiblen Schaden von rund EUR 500.000 geführt haben und in weiterer Folge das Erreichen einer Ratingverbesserung und der Anstieg der Ertragslage verhindert und damit ein potentieller Schaden von rund EUR 750.000 p. a. droht. Der von der AS somit ins Treffen geführte Geschäftsentgang durch den Verlust an Reputation und durch Rating-Verschlechterung bezieht sich grundsätzlich und primär auf die allgemeine Stellung der AS im Wirtschaftsleben, der - wie bereits ausgeführt - nach der Judikatur des VwGH für die aufschiebende Wirkung kein Gewicht zukommt. Der von der AS vorgerechnete allgemeine Zinsnachteil durch die Ratingverschlechterung gehört ebenfalls in diese Kategorie. Insoweit die AS jedoch bereits konkret geplant hat, Kunden nach Schweizer Modell Negativzinsen auf Einlagen zu verrechnen und diese Möglichkeit durch die behördliche Maßnahme nunmehr erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wird, ist die erforderliche Konkretisierung des drohenden Schadens jedenfalls gegeben. Der von der AS dargelegte drohende Schaden von EUR 750.000 erscheint zumindest für ein Jahr nachvollziehbar, selbst wenn, wie die belangte Behörde ausführt, die rechtlichen Grundlagen der Verrechnung von Negativzinsen auf Einlagen derzeit nicht vollends geklärt sind.

Wird in weiterer Folge im Antrag der Verlust des Kundevertrauens beklagt, wird zwar damit gemäß Judikatur des VwGH grundsätzlich ebenfalls nur eine regelmäßig mit dem Einsatz der vom Gesetzgeber vorgesehen Aufsichtsmittel verbundene Folge geltend gemacht, allerdings könne diese bei näherer Spezifizierung und besonderen Umständen des Einzelfasses die Annahme eines unverhältnismäßigen Nachteils begründen (vgl. VwGH 15.10.2007, AW 2007/17/0022). Wie im Antrag ausgeführt, handelt es sich bei der AS um eine Privatbank mit besonders starken Kundenbindungen und bei der es kein Massenkreditgeschäft gibt. Die von der AS ins Treffen geführten Auswirkungen in der Vermögensverwaltung betreffen einen -auch den vorgelegten Prüfberichten der OeNB zu entnehmenden - Kerngeschäftsbereich der Bank. Die AS weist diesbezüglich nachvollziehbar nach, dass durch den Wegfall des Vorstandes Markt, somit des GL1, der geplante Zuwachs in der diskretionären Vermögensverwaltung mit erheblich geringerer Wahrscheinlichkeit realisiert werden kann, als wenn dieser die konkret geplanten Akquisitionstätigkeiten durchführt. Der Entfall dieser Tätigkeit, die insbesondere in Zeiten extrem niedriger Zinsen (und damit Margen) für Privatbanken von besonderer Bedeutung ist, führt nach den ziffernmäßig dargelegter Angaben zu drohenden Ertragsausfällen der AS in Höhe von voraussichtlich EUR 600.000, was plausibel erscheint.

Gleiches gilt für die von der AS dargelegten drohenden Einbußen bei zwei Liegenschaftsveräußerungen, die von der AS aktuell durchgeführt werden. Diese Transaktionen sollen zur Hebung von stillen Reserven in Höhe von EUR 2,5 Mio führen. Es erscheint nachvollziehbar und glaubhaft, dass mit der gleichzeitigen Abberufung der beiden GL, insbesondere des Vorstandes Markt (GL1), das Risiko verbunden ist, dass beide oder zumindest eine der Verkaufsverhandlungen von den potenziellen Erwerbern abgebrochen wird. Ein derartiger drohender konkret geschäftsbezogener Schaden, der von der AS mit EUR 1,25 Mio beziffert wurde, geht jedenfalls über das allgemeine Risiko des Vertrauensverlustes durch Kunden durch die angeordnete Aufsichtsmaßnahme hinaus. Selbst wenn dieser Verlust nicht endgültig wäre, da die Liegenschaften einen von der Geschäftsführung unabhängigen Wert repräsentieren, besteht in bilanzieller Hinsicht die Gefahr einer erhebliche Verzögerung der geplanten Realisation der stillen Reserven, was jedenfalls mit negativen Auswirkungen auf die Eigenmittel-Position der AS verbunden ist.

Die übrigen im Antrag angeführten drohenden Schäden, wie insbesondere Schwierigkeiten bei der Eintreibung von Krediten oder allgemeiner Kundenverlust, waren mangels näherer Konkretisierung nicht in die Interessenabwägung einzubeziehen.

Den vorgelegten Unterlagen ist zu entnehmen, dass die Bilanzsumme der AS im Jahr 2014 eine deutlich positives Ergebnis aufweist: diese ist im Jahr 2014 auf EUR 673,1 Mio gestiegen (zuvor EUR 581,5 Mio), das EGT im Jahr 2014 beträgt EUR + 3,1 Mio (2013: EUR - 5,6 Mio) und das Jahresergebnis vor Ausschüttung auf das Ergänzungskapital EUR + 1,6 Mio (2013: EUR -15 Mio). Die Eigenmittel der AS betragen rund EUR 43,5 Mio (2013: EUR 32,1 Mio).

Die Ausführungen der AS stellen im gegenständlichen Fall für das Bundesverwaltungsgericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des VwGH insofern eine ausreichende Dartuung der Angaben zur Unverhältnismäßigkeit des mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Antragsteller verbundenen Nachteils dar, als die AS die konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Einbußen auf dem Boden der gleichfalls konkret angegebenen gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse nachvollziehbar dargelegt hat. Die AS hat ihre wirtschaftliche und finanzielle Lage in Form von Bilanzen und Veranlagungsberichten dargetan und ihre Behauptungen durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert (vgl. VwGH 15.01.2014, Zl. AW 2013/06/0060). Aus den vorgelegten Unterlagen (zB Bilanzen zum 31.12.2013 und 31.12.2012) ist ersichtlich, dass die behaupteten - auch ziffernmäßig untermauerten - Nachteile in den oben angeführten Höhe einen unwiederbringlichen wirtschaftlichen und finanziellen Schaden nach sich ziehen würden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Verluste im hier gegenständlichen Fall einen Vorgang begründen, der zum einen weitgehend unumkehrbar ist und zum anderen Maßnahmen der belangten Behörde auf Grund des damit verbundenen wirtschaftlichen Schadens nicht ausschließen.

Gemäß ständiger Rechtsprechung des VwGH kann - wie bereits ausgeführt - von zwingenden öffentlichen Interessen nur gesprochen werden, wenn die konkrete Interessenlage öffentliche Rücksichten berührt, die einen umgehenden Vollzug des angefochtenen Bescheides gebieten. Derartige Umstände hat die belangte Behörde in Ihrer Stellungnahme zum Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht dargetan bzw. nicht in hinreichend konkreter Weise aufgezeigt. Zudem hat die belangte Behörde die Frist zur Umsetzung der von ihr angeordneten Aufsichtsmaßnahme mit drei Monaten angesetzt. Damit ist eine konkrete Gefahr, die einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides erfordern würde, auch aus diesem Grunde im hier gegenständlichen Fall nicht ersichtlich.

Die Interessenabwägung hat sich stets am Einzelfall zu orientieren ( Vgl. VwGH 27.02.1992, Zl. 92/13/0008) und schlägt in der Regel dann zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides hingenommen werden kann (vgl. VwGH Beschluss vom 28. 11. 2013, Zl. AW 2013/05/0063, mwN).

In gesamthafter Betrachtung ergibt sich daher im konkreten Beschwerdefall aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter kumulativer Betrachtung sämtlicher von der AS konkret angeführten Nachteile (insbesondere auch Geldwerten), dass sich in Bezug auf den GL1 der für die AS ergebende Nachteil als unverhältnismäßig im Verhältnis zu den öffentlichen Interessen, die die Behörde mit ihrer Maßnahme zu verfolgen hat, erwiesen hat. Die AS hat diesbezüglich nachvollziehbar dargelegt, dass die Abberufung des GL1 zum konkreten Drohen von bezifferten Schäden bzw. Nachteilen führt, die für die AS erheblich sind. Die oben angeführten Beträge liegen mit insgesamt EUR 4,6 Mio erheblich über dem EGT und übersteigen den im Einzelabschluss der AS für 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn der AS deutlich.

Die belangte Behörde hat demgegenüber nicht behauptet, dass eine konkrete Gefahr für den Bankbetrieb der AS vorliegt, bzw. das diesbezügliche Vorbingen der AS nicht bestritten, weshalb die Interessenabwägung in Bezug auf den GL1 zugunsten der AS ausschlägt. Unvorgreiflich der Entscheidung in der Hauptsache spricht unter den oben dargelegten Umständen die Interessenabwägung, soweit sie den Geschäftsleiter XXXX (GL1) betrifft, für die Stattgebung des Antrages. Diesem war daher insoweit zu entsprechen

Im Übrigen lässt der Aufschiebungsantrag eine weitere Konkretisierung vermissen, weshalb diesem und den damit aufgetragenen weiteren Maßnahmen mangels ersichtlicher Nachteile nicht Folge zu geben war.

Wie bereits ausgeführt, hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines angefochtenen Bescheides die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides selbst nicht zu überprüfen. Dies wird vielmehr Gegenstand der Entscheidung in der Hauptsache sein.

Zum Einwand der belangten Behörde, es sei gemäß VwGH Judikatur noch nie einem Antrag auf aufschiebende Wirkung bei Abberufung eines Geschäftsleiters stattgegeben worden, ist festzuhalten, dass sämtlicher diesbezüglichen Anträge die Abberufung lediglich eines Geschäftsleiters zum Gegenstand hatten (ausgenommen VwGH Beschluss vom 16.10.2007, AW 2007/17/0019: in diesem Fall ging es um die Abberufung von zwei neu namhaft gemachten Geschäftsleitern eines Wertpapierdienstleisters) und nicht die Abberufung der beiden langjährigen Geschäftsleiter, somit des Gesamtvorstandes eines Kreditinstitutes.

Festzuhalten ist zudem, dass es sich bei der aufschiebenden Wirkung lediglich um die Aufschiebung einer Maßnahme, nicht um deren Rückgängigmachung, handelt. Ein Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist als Provisorialverfahren auf den Grundsatz der Beschleunigung ausgerichtet. Ein umfangreiches Beweis- bzw. Ermittlungsverfahren ist nicht durchzuführen (vgl. Kodek, in Angst2, EO §389 Rz 9). In diesem Verfahrensstadium sind lediglich die Auswirkungen eines möglichen Vollzugs des Bescheides zu prüfen, nicht - wie bereits ausgeführt - dessen Rechtmäßigkeit.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II.3. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25 a Abs. 1. VwGG, BGBl Nr. 10/1984 idF BGBl I Nr. 122/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist hier nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. die oben zitierte Judikatur des VwGH sowie AW/2012/17/0026 vom 24.05.2012, AW/2013/17/0007 vom 24.05.2013, AW/2001/17/0045 vom 03.07.2001, RO/2014/002/0052 vom 20.02.2014; Lehofer; Die aufschiebende Wirkung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, ÖJZ 2014, 6). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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