VwGH 2013/17/0007

VwGH2013/17/000729.4.2014

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Holeschofsky, Hofrat Dr. Köhler und Hofrätin Mag. Hainz-Sator als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fries, über die Beschwerde der b Limited in S (Malta), vertreten durch Saxinger, Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Böhmerwaldstraße 14, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Finanzen vom 10. Oktober 2011, Zl. BMF-180000/0120-VI/5/2011, betreffend Abweisung des Antrages auf Erteilung einer Konzession gem. § 14 GSpG, zu Recht erkannt:

Normen

12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
GSpG 1989 §14 Abs2 idF 2010/I/111;
GSpG 1989 §14 Abs6 idF 2010/I/111;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;
12010P/TXT Grundrechte Charta Art47;
GSpG 1989 §14 Abs2 idF 2010/I/111;
GSpG 1989 §14 Abs6 idF 2010/I/111;
MRK Art6;
VwGG §39 Abs2 Z6;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1. Die Beschwerdeführerin hat sich um die von der belangten Behörde mit Veröffentlichung vom 6. Juni 2011 ausgeschriebene Lotteriekonzession in Österreich beworben.

2. Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung der Konzession ab. Nach Darstellung des Verfahrensablaufs führte die belangte Behörde - zusammengefasst - begründend aus, nach der Konzeption des § 14 Abs. 2 und Abs. 6 Bundesgesetzes zur Regelung des Glücksspielwesens, BGBl. Nr. 620/1989 in der Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 (Glücksspielgesetz - GSpG), sei zunächst hinsichtlich jedes einzelnen Antragstellers zu prüfen, ob dieser die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Z 1 bis 6 GSpG erfülle. Die Beschwerdeführerin habe die dort normierten unabdingbaren gesetzlichen Voraussetzungen, so etwa die Vorschriften über die Mindestkapitalausstattung, nicht erfüllt.

3. Der dagegen zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde der beschwerdeführenden Partei mit Erkenntnis vom 6. Dezember 2012, B 1337/11 ua., ab und trat diese mit dem unter einem gefassten Beschluss gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab. Nach auftragsgemäßer Ergänzung der Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Aktenwidrigkeit bzw Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift, die Beschwerde kostenpflichtig als unbegründet abzuweisen.

4. Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG idF BGBl. I Nr. 122/2013 sind, soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist, in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Dies trifft auf den vorliegenden Fall zu.

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhalts und der anzuwendenden Rechtslage demjenigen, den der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 7. März 2013, Zl. 2011/17/0304, entschieden hat. Auf dieses Erkenntnis kann daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen werden. Aus den dort näher dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass auch die beschwerdeführende Partei in dem hier zu entscheidenden Beschwerdefall durch den angefochtenen Bescheid betreffend die Abweisung ihres Konzessionsantrages in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte ungeachtet des Eingreifens des Art. 47 Abs. 2 GRC im vorliegenden Beschwerdefall (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2013, Zl. 2010/15/0196) gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG Abstand genommen werden, da die Schriftsätze der Parteien erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und einem Entfall der Verhandlung im Hinblick auf die Rechtsprechung des EGMR (vgl. die Entscheidung des EGMR vom 5. September 2002, Speil v. Austria, Appl. 42057/98) weder Art. 6 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstanden. Der nach dem im vorstehenden zitierten hg. Erkenntnis entscheidungswesentliche Sachverhalt ist unstrittig geblieben und über die aufgeworfenen Rechtsfragen wurde bereits in dem oben zitierten Erkenntnis entschieden. Die Beschwerde warf daher keine Rechts- oder Tatfragen auf, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten (EGMR vom 5. September 2002, Speil v. Austria, Appl. 42057/98, "where the facts are not disputed and a tribunal is only called upon to decide on questions of law of no particular complexity").

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG aF in Verbindung mit § 3 Z 1 VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014, BGBl. II Nr. 8/2014.

Wien, am 29. April 2014

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