VwGH AW 2000/08/0035

VwGHAW 2000/08/003510.7.2000

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien vom 21. April 2000, Zl. MA 15-II-P 10/2000, betreffend Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1380;
ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;
ABGB §1380;
ASVG §67 Abs10;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gem. § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung durchführen zu können, ist es überdies erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen.

Der Vollzug des Bescheides an sich ist noch kein Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG, sofern dadurch nicht der Rechtsschutz der Partei dauernd wesentlich beeinträchtigt wird. Ein bloßer Vermögensnachteil, der im Falle des Obsiegens vor dem Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen wieder ausgeglichen werden kann, muss daher für sich allein genommen noch kein unverhältnismäßiger Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG sein, sofern nicht besondere Umstände hinzutreten.

Soweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag behauptet, seine faktische Gestaltungsmacht auf Grund "internationaler Schachteilbeteiligungen" (gemeint: an der GesmbH , deren Geschäftsführer er gewesen ist) sei von der belangten Behörde unzutreffend beurteilt worden, so liegt darin kein im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG relevantes Vorbringen. Es kommt im vorliegenden Zusammenhang nur darauf an, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen könnte. In diesem Zusammenhang kann eine - z.B. gemessen an der Vorjudikatur - offenkundige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zwar ins Gewicht fallen; eine solche macht der Beschwerdeführer jedoch weder geltend, noch ist sie dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, die Bezahlung der bescheidmäßig festgesetzten Haftungssumme von S 214.566,79 nehme ihm die Möglichkeit, seine rechtliche Position "darzulegen und zu verteidigen", worin er einen unverhältnismäßigen Nachteil erblickt.

Dieses Argument ist nicht nachzuvollziehen: der Beschwerdeführer scheint in der Zahlung eine Art Anerkenntnis zu erblicken, welches ihm den Rechtsschutz verschließt. Eine solche Wirkung der Zahlung ist dem Sozialversicherungsrecht im gegebenen Zusammenhang jedoch fremd.

Schließlich macht der Beschwerdeführer noch geltend, dass gegen ihn Fahrnisexekution geführt werde, wodurch es zu einer Verwertung von Vermögenswerten des Beschwerdeführers weit unter dem gemeinen Wert kommen werde. Er beruft sich in diesem Zusammenhang auf Rechtssprechung des OGH, wonach unter diesen Umständen eine "Gefahrenbescheinigung" entfallen könne. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass er nicht einmal die Tatsache bescheinigt, dass gegen ihn tatsächlich wegen der gegenständlichen Forderung ein Exekutionsverfahren der Gebietskrankenkasse anhängig ist. Es kann daher auf sich beruhen, ob eine solche Bescheinigung (ohne Bescheinigung auch der konkreten Gefahr der Verwertung von Fahrnissen) ausreichend wäre.

Dem Antrag war daher keine Folge zu geben.

Wien, am 10. Juli 2000

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