VwGH AW 2013/05/0063

VwGHAW 2013/05/006328.10.2013

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der K und

2. des J, beide vertreten durch E & H Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Wiener Neustadt vom 30. Juli 2013, Zl. 1RB/171-2011, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: Ing. D; weitere Partei: Niederösterreichische Landesregierung), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Normen

VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

 

Spruch:

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der vorliegende Antrag ist damit begründet, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine öffentlichen Interessen entgegenstünden. Mit dem Vollzug des in Beschwerde gezogenen Bescheides wäre für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger und nicht wiedergutzumachender Nachteil verbunden, weil sie bereits damit konfrontiert worden seien, dass hinsichtlich ihrer Garage, die nunmehr zum Teil vom Bauwerber überbaut worden sei, ein Abbruchbescheid ergehen könne. Selbst im Falle ihres Obsiegens wäre ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sohin der Rechtsschutz gänzlich vereitelt. Die Folgen des einstweiligen Vollzugs wären unumkehrbar. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei auch im Sinne der Wirksamkeitstheorie geboten, sie sei auch möglich und zulässig. Auch eine Güterabwägung schlage zugunsten der Beschwerdeführer aus, da den besonders berücksichtigungswürdigen Interessen der Beschwerdeführer keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und auch Dritten aus der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keinerlei Nachteile erwüchsen.

Bei der gemäß § 30 Abs. 2 VwGG gebotenen Interessenabwägung ist allgemein davon auszugehen, dass die aufschiebende Wirkung ein die Funktionsfähigkeit des Rechtsschutzsystems der Verwaltungsrechtsordnung stützendes Element ist. Die in der Bescheidprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof gegebene Rechtsschutzfunktion soll durch einen Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des Beschwerdeverfahrens nicht ausgehöhlt bzw. ausgeschaltet werden. Die Interessenabwägung schlägt daher in der Regel dann zugunsten der beschwerdeführenden Partei aus, wenn der ihr durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides drohende Nachteil im Falle eines Erfolges der Beschwerde nicht (oder nur schwer) rückgängig gemacht werden könnte, während vom Standpunkt der öffentlichen Interessen oder auch bei Interessen des Mitbeteiligten ein Zuwarten mit der Durchsetzung des normativen Gehaltes des Bescheides hingenommen werden kann (vgl. den hg. Beschluss vom 2. August 2011, Zl. AW 2011/05/0050, mwN).

Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, dass ein Abbruchbescheid für ihre Garage ergehen könne, ist einerseits darauf hinzuweisen, dass Gegenstand des Verfahrens kein Abbruchbescheid, sondern eine Baubewilligung ist. Ferner stünde den Beschwerdeführern im Falle eines derartigen Abbruchbescheides, der sie beträfe, der Rechtsschutz offen und könnten sie in jenem Verfahren die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragen.

Die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 23. Juni 2006, Zl. 2006/05/0052, mwN). Während die massiven Interessen des Bauwerbers an der Umsetzung der Baubewilligung auf der Hand liegen (vgl. den hg. Beschluss vom 17. Juli 2006, Zl. AW 2006/05/0044), haben die Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt, dass die geplante Bauführung irreversible Veränderungen mit sich bringen würde. Im Falle des Obsiegens der Beschwerdeführer hat allein der Bauwerber die Folgen einer dann allenfalls eingetretenen Konsenslosigkeit eines inzwischen ausgeführten Baues und die damit verbundenen finanziellen Nachteile zu tragen. Die Behörde wäre von Amts wegen verpflichtet, für die Beseitigung eines konsenslos errichteten Baues zu sorgen; Nachteile für die Beschwerdeführer sind in diesem Zusammenhang nicht erkennbar. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, weshalb der durch die Ausübung der Berechtigung zu erwartende Nachteil unverhältnismäßig sein soll (vgl. den hg. Beschluss vom 19. Oktober 2011, Zl. AW 2011/05/0070, mwN).

Dem Antrag musste daher ein Erfolg versagt bleiben.

Wien, am 28. Oktober 2013

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